Archiv der Kategorie: Privatbereich

Massenentlassungen: Kein Kündigungsschutz für Schwangere

Massenentlassungen: Kein Kündigungsschutz für Schwangere

 

In bestimmten Fällen ist auch die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin zulässig – so z. B. bei Massenentlassungen. Dies hat aktuell der Europäische Gerichtshof entschieden.

 

Hintergrund

Eine spanische Arbeitnehmerin war in der Provinz Katalonien bei einer Bank tätig. Im Zusammenhang mit einem Massenentlassungsverfahren hatte der Arbeitgeber auch ihr gegenüber die Kündigung ausgesprochen. Die maßgeblichen Kriterien dafür, welchen Arbeitnehmern gekündigt werden sollte und welche in dem Unternehmen weiter beschäftigt werden, hatte der Arbeitgeber zuvor mit der Arbeitnehmervertretung vereinbart und der Bankangestellten mitgeteilt. Gegen die Kündigung wehrte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage.

Das zuständige spanische Gericht wandte sich an den Europäischen Gerichtshof mit der Frage, wie in dem konkreten Fall die EU-Richtlinie zum Kündigungsschutz für Schwangere auszulegen ist.

 

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof hielt die Kündigung der schwangeren Arbeitnehmerin aufgrund einer Massenentlassung für zulässig. Dabei kam es wesentlich auf die Gründe an, aus denen die Kündigung erfolgte. So war zwar eine Kündigung, deren Gründe mit der Schwangerschaft der betroffenen Arbeitnehmerin zusammenhängen, europarechtlich verboten. Aus anderen Gründen, die nichts mit der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zu tun hatten, konnte dagegen eine Kündigung erfolgen.

Kündigungen aufgrund einer Massenentlassung, deren Kündigungsgrund nicht in der Person des Arbeitnehmers liegt, zählen somit laut Europäischem Gerichtshof zu den nach der EU-Richtlinie zulässigen Ausnahmefällen.

Studium nach Ausbildung: Müssen das die Eltern noch finanzieren?

Studium nach Ausbildung: Müssen das die Eltern noch finanzieren?

 

Absolviert ein Kind nach dem Besuch der Realschule, dem Abschluss einer Lehre und einem weiteren Schulbesuch auch noch ein Studium, stellt sich die Frage, ob die Eltern auch dafür noch Unterhalt zahlen müssen. Das Oberlandesgericht Oldenburg bejahte eine Unterhaltspflicht der Eltern.

 

Hintergrund

Die Tochter der Klägerin schloss die Realschule erfolgreich ab und absolvierte im Anschluss daran eine Ausbildung. Ursprünglich wollte sie danach im Ausbildungsberuf arbeiten, entschloss sich dann jedoch dazu, sowohl die Fachoberschule zu durchlaufen als auch ein Fachhochschulstudium anzugehen. Während des Studiums erhielt sie finanzielle Unterstützung: BAföG in Höhe von 413 EUR pro Monat.

Das BAföG-Amt verlangte von der Klägerin die Rückzahlung dieser Unterstützung. Seiner Ansicht nach war die Mutter unterhaltspflichtig, da der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf umfasst.

Die Klägerin verweigerte die Zahlung.

 

Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Klägerin als Mutter die Ausbildungskosten bis einschließlich des Fachhochschulstudiums tragen musste. Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch der Tochter ist insbesondere, dass zwischen Ausbildung und Studium ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Ausbildung und Studium müssen sich also inhaltlich sinnvoll ergänzen.

Dies sahen die Richter vorliegend als erfüllt an.

Zwar verlangt der Bundesgerichtshof nach seiner derzeitigen Rechtsprechung bei einer Konstellation wie dieser einen früheren und für die Eltern erkennbaren Studienentschluss bereits zu Beginn der Ausbildung. Dass der Studienentschluss von vornherein oder jedenfalls noch vor Beendigung der Lehre gefasst wird, verlangt der Bundesgerichtshof allerdings nicht. Er kann deshalb noch nach der Lehre gefasst werden.

Sportveranstaltung des Arbeitgebers: Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Sportveranstaltung des Arbeitgebers: Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

 

Ob eine vom Arbeitgeber organisierte Sportveranstaltung eine versicherte Tätigkeit darstellt, hängt insbesondere davon ab, ob die Gemeinschaft oder der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht.

 

Hintergrund

Ein Arbeitgeber organisierte ein Volleyballturnier. An diesem nahmen 150 bis 200 Beschäftigte teil. Darüber hinaus waren auch Familienmitglieder und weitere Zuschauer eingeladen. Bei dem Turnier zog sich eine Arbeitnehmerin eine Knieverletzung zu. Diesen machte sie als Arbeitsunfall geltend.

 

Entscheidung

Die Klage der Arbeitnehmerin hatte keinen Erfolg, das Sozialgericht verneinte einen Arbeitsunfall. Damit eine versicherte Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung angenommen werden kann, muss sich die entsprechende Veranstaltung an alle Betriebsangehörigen richten, um die Zusammengehörigkeit zu fördern. Wenn allerdings auch andere Personen neben den Beschäftigten eingeladen werden und ein Rahmenprogramm für die nicht sportinteressierten Arbeitnehmer fehlt, ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Denn dadurch ist ein Teil der Beschäftigten von vornherein von der Veranstaltung ausgeschlossen. Stehen zudem Freizeit und Unterhaltung bzw. sportliche Interessen im Vordergrund, fehlt es ebenfalls an einem betrieblichen Zusammenhang, um einen Arbeitsunfall bejahen zu können. Da es sich im vorliegenden Fall um eine rein sportliche Veranstaltung mit Wettkampfcharakter handelte und die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls nicht im Vordergrund stand, war die Teilnahme keine versicherte Tätigkeit. Damit war die Knieverletzung der Arbeitnehmerin kein Arbeitsunfall.

Streitpunkt Heizkosten: Der Bundesgerichtshof urteilt mieterfreundlich

Streitpunkt Heizkosten: Der Bundesgerichtshof urteilt mieterfreundlich

 

Wenn ein Mieter die Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung bestreitet, muss der Vermieter nachweisen, dass die Abrechnung korrekt ist. Dabei muss er dem Mieter Einsicht in die Ablesebelege der anderen Mieter gewähren, auch wenn kein besonderes Interesse vorliegt.

 

Hintergrund

Die Mieter einer Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 94 Quadratmetern sollen Heizkosten nachzahlen. Das Haus hat insgesamt eine Wohnfläche von 720 Quadratmetern, die Mieter leisten monatliche Betriebskostenvorauszahlungen von 200 EUR.

In der jährlichen Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 entfielen auf die Wohnung Heizkosten von 3.500 EUR, für das Jahr 2014 3.900 EUR. Die Verbrauchswerte machten 42 bzw. 47 % der jeweils insgesamt gemessenen Verbrauchseinheiten aus. Die Nachforderung der Vermieterin belief sich auf etwa 5.000 EUR.

Die Abrechnungswerte wurden von den Mietern als nicht plausibel bestritten. Ihrer Forderung, die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der übrigen Wohnungen zur Überprüfung vorzulegen, kam die Vermieterin nicht nach.

 

Entscheidung

Anders als die Vorinstanzen wies der Bundesgerichtshof die Zahlungsklage der Vermieterin als unbegründet ab. Denn bei einer Nachforderung von Betriebskosten liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Forderung, also für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter, beim Vermieter.

Darüber hinaus hätte die Vermieterin den Mietern Einsicht in die Ablesebelege der anderen Wohnungen gewähren müssen. Dadurch hätten sich die Mieter Klarheit verschaffen können, ob der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten aller Wohnungen übereinstimmt, ob die Werte plausibel sind oder ob sonst Bedenken bestehen, dass die Kosten richtig verteilt waren. Die Mieter mussten kein besonderes Interesse an der Belegeinsicht in die Verbrauchswerte der anderen Wohnungen darlegen. Hierfür reichte ein allgemeines Interesse, die Abrechnung inhaltlich zu kontrollieren.

Solange aber ein Vermieter unberechtigt eine Belegeinsicht verweigert, muss der Mieter eine geforderte Nachzahlung nicht leisten.

Erlass von Schenkungsteuer nur unter engen Voraussetzungen

Erlass von Schenkungsteuer nur unter engen Voraussetzungen

 

Grundsätzlich kommt zwar ein Erlass von Schenkungsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht. Dies gilt jedoch nicht, wenn Schenkungsteuer aus Vorerwerben abgezogen werden soll.

 

Hintergrund

Der Vater des Klägers war Gesellschafter einer KG und schenkte dem Kläger seit 1988 immer wieder Anteile an der Gesellschaft. Die Schenkungsteuer auf die Erwerbe wurde vom Finanzamt festgesetzt. Die letzte Schenkung erfolgte in 2008. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer darauf unter Berücksichtigung der Vorschenkungen und unter Berücksichtigung der Steuer auf die Vorerwerbe fest. Nachdem der Einspruch gegen den Bescheid keinen Erfolg gehabt hatte, beantragte der Kläger die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Insbesondere war er der Ansicht, dass bei der Berechnung der Vorerwerbe die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zutreffend umgesetzt worden war, vor allem weil die Steueranrechnung aufgrund der Vorerwerbe unbillig niedrig war. Mit der Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

 

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Grundsätzlich sind die Finanzbehörden befugt, Steuern niedriger festzusetzen, wenn deren Erhebung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Diese Unbilligkeit kann sich aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitserwägungen ergeben. Im vorliegenden Fall waren allein sachliche Erwägungen zu prüfen. Ein Erlass aus sachlichen Erwägungen kommt dann in Betracht, wenn die Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber im Einzelfall den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber die Frage gemäß der abweichenden Steuerfestsetzung oder dem Erlass entscheiden würde. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn der Gesetzgeber hat die Steueranrechnung auf Vorerwerbe bewusst so gefasst, wie er es getan hat. Eine Korrektur dieser Rechtslage im Billigkeitswege kam deshalb nicht in Betracht, auch wenn sie im vorliegenden Einzelfall für den Steuerpflichtigen nachteilig war.

Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten und auch für Steuerschulden

Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten und auch für Steuerschulden

 

Die Festsetzungsfrist verlängert sich auch dann auf 10 Jahre, wenn ein Miterbe eine Steuerhinterziehung begangen und der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Erbe keine Kenntnis davon hatte.

 

Hintergrund

Die Tochter A ist gemeinsam mit ihrer inzwischen verstorbenen Schwester C Erbin ihrer im Jahr 2000 verstorbenen Mutter W. Diese erzielte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland, die sie jedoch nicht erklärte. C war an der Erstellung der Einkommensteuer-Erklärungen der W beteiligt. Seit 1995 war W wegen einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, wirksame Einkommensteuer-Erklärungen abzugeben. C war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass W ihre Kapitaleinkünfte zu niedrig erklärt hatte. Das Finanzamt erließ gegenüber A als Gesamtrechtsnachfolgerin der W geänderte Einkommensteuer-Bescheide, mit denen es die Steuern für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.

Nachdem das Finanzgericht die Klage abgewiesen hatte, legte A Revision ein. Sie war der Ansicht, dass die Steuerhinterziehung ihr nicht zugerechnet werden kann, da sie von dieser nichts gewusst hatte.

 

Entscheidung

Die Revision hatte beim Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Vielmehr entschieden die Richter, dass A als Erbin in die Steuerschuld der Erblasserin W eingetreten war. Sie schuldete als Gesamtrechtsnachfolgerin die Einkommensteuer in der Höhe, in der sie durch die Einkünfteerzielung der Erblasserin W entstanden ist. Auf die Kenntnis der A von der Steuerhinterziehung der W bzw. der Miterbin C kam es nicht an.

Dass W zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuer-Erklärungen ab 1995 aufgrund ihrer Demenzerkrankung geschäftsunfähig und ihre Steuererklärungen unwirksam waren, wirkte sich auf die Höhe der entstandenen Steuer nicht aus. Erfährt ein Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, ist er auch in diesem Fall als Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet, die unwirksame Steuererklärung des Erblassers zu berichtigen. Diese Berichtigung hatte die Miterbin C nach erkannter Unrichtigkeit der Steuererklärungen nicht vorgenommen und dadurch eine vorsätzliche Steuerhinterziehung durch Unterlassen begangen.

Diese Steuerhinterziehung der C führte dazu, dass sich die Festsetzungsfrist auf 10 Jahre verlängerte. Die 10-jährige Festsetzungsfrist läuft gegen den Steuerschuldner ohne Rücksicht darauf, ob er selbst oder ein Dritter die Steuer hinterzogen hat. Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft von Miterben. Weil es nicht darauf ankommt, wer die Steuer hinterzogen hat, muss jeder Gesamtschuldner die Steuerhinterziehung eines anderen Gesamtschuldners gegen sich gelten lassen.

Sachverhaltsaufklärungsfehler sind keine offenbaren Unrichtigkeiten

Sachverhaltsaufklärungsfehler sind keine offenbaren Unrichtigkeiten

 

Hat ein Sachbearbeiter des Finanzamts bei der Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts ein Schreiben übersehen, das sich in den Steuerakten des Steuerpflichtigen befand, und deswegen nicht berücksichtigt, dass ein Teil der Prüfungsfeststellungen bereits in einer Steueranmeldung erfasst worden war, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor.

 

Hintergrund

Beim Kläger fand für die Jahre 2006 bis 2008 eine Betriebsprüfung statt. Diese führte zu Feststellungen bei der Umsatzsteuer. Einen Teil dieser Prüfungsfeststellungen berücksichtigte der Kläger bereits in berichtigten Umsatzsteuer-Anmeldungen. Die entsprechenden Abweichungen zu den Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuererklärungen erläuterte er gegenüber dem Finanzamt in einem gesonderten Schreiben. Das Finanzamt erließ entsprechende Änderungsbescheide für die Streitjahre. Bei Auswertung des Prüfungsberichts ließ der Sachbearbeiter diesen Umstand jedoch außer Acht und berücksichtigte sämtliche Prüfungsfeststellungen auf der Basis der bereits ergangenen Änderungsbescheide. Dadurch wurden Prüfungsfeststellungen doppelt angesetzt. Der Kläger bemerkte dies erst nach Ablauf der Einspruchsfrist und beantragte erfolglos eine Berichtigung der Umsatzsteuerbescheide wegen einer offenbaren Unrichtigkeit.

 

Entscheidung

Auch vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Es wies die Klage ab und entschied, dass die vorliegende Unrichtigkeit kein mechanisches Versehen im Sinne einer offenbaren Unrichtigkeit darstellt. Vielmehr handelt es sich um einen Sachverhaltsaufklärungsfehler. Das Finanzamt hätte nämlich ermitteln müssen, wie sich der Unterschied aus den Bemessungsgrundlagen vor der Betriebsprüfung, den Bemessungsgrundlagen in den Änderungsbescheiden und den Bemessungsgrundlagen nach der Betriebsprüfung ermittelte.

Im Zeitpunkt der Auswertung des Betriebsprüfungsberichts wurde der inhaltliche Abgleich der Sachverhalte, die der Besteuerung zu unterwerfen waren, unterlassen. Die Unrichtigkeit entstand deshalb wegen einer fehlenden Sachverhaltsaufklärung und nicht wegen eines mechanischen Versehens.

Gibt es für Erschließungsbeiträge eine Steuerermäßigung?

Gibt es für Erschließungsbeiträge eine Steuerermäßigung?

 

Grundstückszufahrten sind grundstücksbezogen und damit haushaltsbezogen, eine Straße dagegen nicht. Deshalb gibt es für die Erstellung bzw. Modernisierung von Straßen und die damit zusammenhängenden Erschließungsbeiträge keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

 

Hintergrund

Die Kläger, ein Ehepaar, mussten an die Gemeinde für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück Erschließungskosten zahlen. Diese machten sie teilweise als haushaltsnahe Dienstleistung geltend.

Das Finanzamt lehnte eine entsprechende Berücksichtigung ab. Denn Leistungen jenseits der Grundstücksgrenze müssen dem Haushalt dienen.

 

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Steuerermäßigung nur für Handwerkerleistungen bei Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden kann, nicht aber bei Maßnahmen für die erstmalige Herstellung. Der Ersatz der unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße war im vorliegenden Fall zwar steuerlich nicht als erstmalige Herstellung des vorbeiführenden Verkehrsweges, sondern als dessen Modernisierung einzustufen. Bei der Erstellung von Straßen sind jedoch nur Grundstückszufahrten ab Abzweigung von der eigentlichen Straße grundstücksbezogen und damit haushaltsbezogen. Für die Straße selbst gilt dies nicht. Für die Errichtung der Straße gezahlte Erschließungs- bzw. Straßenausbaubeiträge berechtigten die Kläger deshalb nicht zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung.

Warum der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist

Warum der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist

 

Muss ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein, zählt dieser Dienst zur Arbeitszeit. Das gilt auch dann, wenn die Bereitschaft zu Hause abgeleistet wird.

 

Hintergrund

Ein Feuerwehrmann aus Nivelles in Belgien musste sich in einer Woche pro Monat abends und am Wochenende für Einsätze bereithalten und dabei innerhalb von höchstens 8 Minuten auf der Feuerwehrwache erscheinen. Er war deshalb der Meinung, dass diese Bereitschaftszeiten als Arbeitszeiten anzusehen sind. Vor dem belgischen Arbeitsgericht klagte er gegen seinen Arbeitgeber und verlangte die Vergütung seiner daheim geleisteten Bereitschaftsdienste. Das zuständige Arbeitsgericht in Brüssel fragte zu dem Fall den Europäischen Gerichtshof an.

 

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof gab dem Kläger recht und entschied, dass es als Arbeitszeit anzusehen ist, wenn der Feuerwehrmann nach Vorgabe des Arbeitgebers im Falle eines Notrufs innerhalb von 8 Minuten auf der Wache erscheinen muss. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, persönlich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb von 8 Minuten zu erscheinen, schränkt ihn objektiv darin ein, sich eigenen Tätigkeiten zu widmen. Dadurch unterschied sich die Situation des betroffenen Feuerwehrmanns von der anderer Arbeitnehmer, die einfach nur für ihren Arbeitgeber erreichbar sein müssten. Für unerheblich hielten sie es die Richter, dass der Arbeitnehmer sich dabei zu Hause aufhielt.

Zur Frage, inwiefern Bereitschaftsdienste vergütet werden müssen, hat der Europäische Gerichtshof nicht entschieden, da hier nationale Regeln ausschlaggebend sind und nicht EU-Recht. Die endgültige Entscheidung über die Vergütung der Bereitschaftsdienstzeiten im Fall des belgischen Feuerwehrmanns muss nun das zuständige Brüsseler Gericht treffen.

Kündigung bleibt trotz Nachzahlung der Miete bestehen

Kündigung bleibt trotz Nachzahlung der Miete bestehen

Wird dem Mieter wegen Zahlungsverzugs gekündigt, kann er durch die Nachzahlung von Mietschulden nur eine fristlose Kündigung verhindern, nicht aber nicht eine ordentliche Kündigung.

Hintergrund

Der Mieter hatte in einem 3-Familienhaus 2 Wohnungen gemietet. Ab Mai 2014 geriet er mit den Mietzahlungen in Rückstand. Von Mai bis Juli 2014 zahlte er die Mieten nur teilweise, für August bis Oktober 2014 zahlte er gar keine Miete.

Deshalb kündigte der Vermieter im Oktober 2014 die Mietverhältnisse für beide Wohnungen wegen des Zahlungsrückstands fristlos, hilfsweise ordentlich. Gleichzeitig reichte er Räumungsklage ein.

Wenige Tage nach der Zustellung der Räumungsklage zahlte der Mieter die kompletten Mietrückstände.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass durch die Nachzahlung der Mietschulden zwar die fristlose, nicht aber die ordentliche Kündigung unwirksam geworden war.

Werden rückständige Mieten innerhalb der gesetzlich geregelten Schonfrist gezahlt, führt dies nur zur Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, wenn sämtliche Rückstände ausgeglichen werden. Eine ordentliche Kündigung bleibt dagegen von der Schonfristregelung unberührt.

Eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit kann den Mieter entlasten und ihm ermöglichen, sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe zu berufen. Dabei ist es aber Sache des Mieters, darzulegen, dass er die Pflichtverletzungen wegen einer unvorhersehbaren wirtschaftlichen Notlage nicht zu vertreten hat.

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Mieters hier jedoch nicht. Insbesondere fehlen Angaben zur tatsächlichen Höhe der angeblich weit überhöhten Steuerschätzung. Auch hat der Mieter nicht dargelegt, warum es nicht zu einer Stundungsvereinbarung mit dem Finanzamt gekommen ist. Zu den näheren Gründen für das Zustandekommen der Steuerschätzung und den Umständen der Beitreibung hat der Mieter ebenfalls keine Angaben gemacht.