Massenentlassungen: Kein Kündigungsschutz für Schwangere
In bestimmten Fällen ist auch die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin zulässig – so z. B. bei Massenentlassungen. Dies hat aktuell der Europäische Gerichtshof entschieden.
Hintergrund
Eine spanische Arbeitnehmerin war in der Provinz Katalonien bei einer Bank tätig. Im Zusammenhang mit einem Massenentlassungsverfahren hatte der Arbeitgeber auch ihr gegenüber die Kündigung ausgesprochen. Die maßgeblichen Kriterien dafür, welchen Arbeitnehmern gekündigt werden sollte und welche in dem Unternehmen weiter beschäftigt werden, hatte der Arbeitgeber zuvor mit der Arbeitnehmervertretung vereinbart und der Bankangestellten mitgeteilt. Gegen die Kündigung wehrte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage.
Das zuständige spanische Gericht wandte sich an den Europäischen Gerichtshof mit der Frage, wie in dem konkreten Fall die EU-Richtlinie zum Kündigungsschutz für Schwangere auszulegen ist.
Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof hielt die Kündigung der schwangeren Arbeitnehmerin aufgrund einer Massenentlassung für zulässig. Dabei kam es wesentlich auf die Gründe an, aus denen die Kündigung erfolgte. So war zwar eine Kündigung, deren Gründe mit der Schwangerschaft der betroffenen Arbeitnehmerin zusammenhängen, europarechtlich verboten. Aus anderen Gründen, die nichts mit der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zu tun hatten, konnte dagegen eine Kündigung erfolgen.
Kündigungen aufgrund einer Massenentlassung, deren Kündigungsgrund nicht in der Person des Arbeitnehmers liegt, zählen somit laut Europäischem Gerichtshof zu den nach der EU-Richtlinie zulässigen Ausnahmefällen.