Archiv der Kategorie: Privatbereich

Wohnungseigentümergemeinschaft darf Ausstattung mit einheitlichen Rauchwarnmeldern beschließen

Wohnungseigentümergemeinschaft darf Ausstattung mit einheitlichen Rauchwarnmeldern beschließen

Wohnungseigentümer dürfen beschließen, dass alle Wohnungen der Gemeinschaft mit einheitlichen Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Das gilt auch für die Wohnungen, deren Eigentümer bereits selbst Rauchwarnmelder installiert haben. Dieser Meinung ist zumindest das Amtsgericht Düsseldorf. Andere Gerichte kommen zu anderen Ergebnissen.

Hintergrund

Die Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen, dass alle Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden sollen. Gegen diesen Beschluss erhob ein Wohnungseigentümer Anfechtungsklage, da er seine Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hatte. Dies hätte bei der Beschlussfassung berücksichtigt und seine Wohnung ausgenommen werden müssen.

Entscheidung

Die Anfechtungsklage des Eigentümers hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass der nachträgliche Einbau von Rauchwarnmeldern eine Maßnahme der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands und damit eine Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme darstellt. Die Wohnungseigentümer waren nicht verpflichtet, die Wohnung des Eigentümers, der bereits selbst Rauchwarnmelder installiert hatte, in dem Beschluss auszunehmen. Vielmehr steht Ihnen ein Ermessensspielraum zu, ob und inwieweit sie eine einheitliche Ausrüstung und Wartung beschließen oder nicht.

Ein einheitlicher Einbau von Rauchwarnmeldern und deren einheitliche Wartung stellt ein höheres Maß an Sicherheit dar. Der Beschluss widerspricht deshalb nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Mietkaution darf nicht abgewohnt werden

Mietkaution darf nicht abgewohnt werden

Die letzten Mietzahlungen vor Vertragsende darf der Mieter nicht mit der hinterlegten Mietkaution verrechnen. Der Vermieter muss ein solches Abwohnen der Kaution nicht hinnehmen.

Hintergrund

Die Mieterin hatte zu Beginn des Mietverhältnisses eine Mietkaution bezahlt. Nachdem sie im August 2015 das Mietverhältnis zum 30.11.2015 gekündigt hatte, zahlte sie für Oktober und November 2015 keine Miete mehr. Sie wollte ihren Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution gegen die Miete für diese beiden Monate aufrechnen.

Die Vermieterin verlangt dagegen von der Mieterin die Zahlung der rückständigen Miete.

Entscheidung

Die Klage der Vermieterin hatte Erfolg. Nach Ansicht der Richter ist ein Mieter normalerweise nicht berechtigt, vor dem Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen einzustellen. Der Mieter darf sich damit wirtschaftlich nicht so stellen, als hätte er die Kaution bereits zurück erhalten. Erst mit Beendigung des Mietvertrags endet auch die Verpflichtung zur Zahlung der Miete. Die eigenmächtige Verrechnung der Kaution mit den letzten Mieten verstößt damit gegen die Sicherungsabrede im Mietvertrag.

Würde man eine Verrechnung zulassen, würde dies zu Lasten des Vermieters den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aushebeln.

Rechts vor links gilt auch auf Fahrradwegen

Rechts vor links gilt auch auf Fahrradwegen

Auch wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss sich an die Verkehrsregeln halten. Insbesondere gilt auf Radwegen das „rechts vor links“. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn sich kreuzende Fahrradwege unterschiedlich gut ausgebaut sind.

Hintergrund

2 Radfahrer sind auf unterschiedlichen Radwegen unterwegs. Dort, wo die beiden Wege sich kreuzen, stoßen die beiden Radfahrer zusammen. Die Besonderheit: Der Radfahrer, der von links kam, fuhr auf dem deutlich besser ausgebauten Radweg. Deshalb meinte er, dass er Vorfahrt gehabt hatte.

Entscheidung

Das Landgericht folgte den Argumenten des klagenden Fahrradfahrers nicht. Denn bei den sich kreuzenden Radwegen handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um eine Kreuzung i. S. d. Straßenverkehrsordnung. Und für eine solche Kreuzung gilt das Vorfahrtsgebot „rechts vor links“. Die beiden Wege müssen nicht vergleichbar sein, sodass es keine Rolle spielte, dass der von rechts kommende Weg wesentlich kleiner war und dort Pfosten aufgestellt waren. Dadurch wird das Vorfahrtsrecht nicht beseitigt.

Es gab auch keinen Beweis dafür, dass der beklagte Radler aus der Einmündung unerwartet hinausgeschossen ist. Vielmehr hatte er sogar angehalten und etwa mit seinem halben Vorderrad auf dem Radweg gestanden.

Der Kläger konnte den Beklagten deshalb nicht für die Folgen des Unfalls haftbar machen.

Auch für einen Wohnwagen darf Zweitwohnungssteuer erhoben werden

Auch für einen Wohnwagen darf Zweitwohnungssteuer erhoben werden

Wer einen Wohnwagen oder ein Mobilheim nutzt – sei es aus Wohnungsnot, sei es zur individuellen Freizeitgestaltung – sollte sich darauf gefasst machen, dass dafür eine Zweitwohnungssteuer erhoben wird. Das dürfen die Kommunen, zumindest nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein.

Hintergrund

Die Kläger bewohnten Mobilheime, für die sie Zweitwohnungssteuer zahlen sollten. Die beklagte Gemeinde hatte eine Satzung für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer erlassen. Danach wird für jede Zweitwohnung im Gemeindegebiet, über die jemand zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann, die Zweitwohnungssteuer erhoben.

Da die Mobilheime prinzipiell beweglich und nicht winterfest waren, waren die Kläger der Ansicht, dass sie nicht als „Wohnung“ i. S. d. Satzung angesehen werden können. Die festgesetzte Zweitwohnungssteuer wollten sie deshalb nicht zahlen.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht hat jedoch die Klagen abgewiesen. Für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer kommt es nicht darauf an, ob die Mobilheime ganzjährig genutzt werden können. Ein abgeschlossener Raum mit Sanitäreinrichtungen und einer Kochgelegenheit reicht aus, um auch ein Mobilheim als Wohnung zu qualifizieren. Die Gemeinde durfte für die Mobilheime deshalb Zweitwohnungssteuer verlangen.

Häusliches Arbeitszimmer: Ist ein Labor ein anderer Arbeitsplatz?

Häusliches Arbeitszimmer: Ist ein Labor ein anderer Arbeitsplatz?

Ein Hochschuldozent darf seine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, auch wenn er vom Arbeitgeber einen Laborarbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen hat.

Hintergrund

Der Kläger ist Dozent an einer Hochschule im Fachbereich Chemie. Ihm steht im Institutsgebäude ein Laborraum zur Verfügung. Dieser ist mit einem Schreibtisch, einem Telefonanschluss und einem PC ausgestattet. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von 15 qm geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Arbeitszimmerkosten mit der Begründung ab, dass der Kläger auf das Arbeitszimmer nicht angewiesen war, weil ihm der Laborraum als Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte die Arbeitszimmerkosten als Werbungskosten an. Die Begründung: Der Kläger konnte den ihm zugewiesenen Laborraum nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise nutzen und war deshalb auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Es befanden sich in dem Raum weder ein Drucker noch ein Scanner noch die für den Kläger erforderliche Fachliteratur. Für die Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter war dieser Raum also nicht ausreichend ausgestattet.

Versorgungsausgleichszahlung: Keine außergewöhnliche Belastung, keine Werbungskosten, aber Sonderausgaben

Versorgungsausgleichszahlung: Keine außergewöhnliche Belastung, keine Werbungskosten, aber Sonderausgaben

Eine Zahlung zur Abwendung eines Versorgungsausgleichs kann steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings wird nur ein Abzug bei den Sonderausgaben anerkannt.

Hintergrund

Der Kläger vereinbarte mit seiner Exfrau eine Ausgleichszahlung i. H. v. 14.000 EUR. Im Gegenzug schlossen beide den Versorgungsausgleich aus.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger diese Ausgleichszahlung als außergewöhnliche Belastung geltend. Nachdem das Finanzamt einen solchen Abzug mangels Zwangsläufigkeit der Aufwendungen abgelehnt hatte, verlangte der Kläger die Anerkennung als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen sonstigen Alterseinkünften. Sein Argument: Die Ausgleichszahlung diente dazu, eine Übertragung seiner Rentenanteile auf das Rentenkonto seiner Exfrau zu verhindern.

Entscheidung

Das Finanzgericht erkannte die Ausgleichszahlung zwar nicht als vorweggenommene Werbungskosten an, aber gewährte einen Abzug als Sonderausgaben.

Ein Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen, weil es sich bei der Zahlung des Klägers um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung handelt. Solche Kosten sind weder sofort abziehbar noch abschreibungsfähig. Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich um einen Vorgang, der sich auf der privaten Vermögensebene abspielt.

Nach Ansicht des Gerichts kann die Ausgleichszahlung aber als Sonderausgabe abgezogen werden. Abziehbar sind nach der gesetzlichen Regelung nämlich Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen. Das ist hier der Fall.

Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter: Sind Verluste abziehbar, auch wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen?

Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter: Sind Verluste abziehbar, auch wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen?

Verluste, die bei einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit entstehen, können steuerlich berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn die Einnahmen den Freibetrag nicht übersteigen.

Hintergrund

Der Kläger erzielte aus einer Übungsleitertätigkeit Einnahmen i. H. v. 108 EUR. Diesen standen Ausgaben i. H. v. 608 EUR gegenüber. Die Differenz i. H. v. 500 EUR machte der Kläger als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Denn seiner Meinung nach ist ein Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte diesen Argumenten nicht und gab der Klage statt. Die Richter erkannten den Verlust i. H. v. 500 EUR an. Zwar schränkt das Gesetz den Abzug von Ausgaben ein, welche mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die entsprechende Vorschrift greift ihrem Wortlaut nach aber nur dann ein, wenn die Einnahmen für die entsprechenden Tätigkeiten den steuerfreien Betrag überschreiten, d. h. höher sind als der Freibetrag. Ist dies der Fall, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten zusammenhängenden Ausgaben nur dann abgezogen werden, soweit sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einnahmen – wie im Streitfall – den steuerfreien Betrag nicht über-, sondern unterschreiten.

Doppelte Haushaltsführung: Kann auch im Haus der Eltern ein eigener Hausstand vorliegen?

Doppelte Haushaltsführung: Kann auch im Haus der Eltern ein eigener Hausstand vorliegen?

Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt. Dieser kann auch im Haus der Eltern liegen. Erforderlich ist dann jedoch, dass der Steuerpflichtige ein mitbestimmender Teil des Haushalts ist und an diesem Ort im Wesentlichen seine Freizeit verbringt.

Hintergrund

Der ledige Kläger hatte sein Studium abgeschlossen und danach eine Arbeitsstelle in München angetreten. Dort mietete er eine 47,89 qm große Wohnung. Im Haus seiner Eltern in A-Stadt stand ihm allein ein 15 qm großes Zimmer zur Verfügung. Küche und Bad nutzte er zusammen mit den Eltern. In A-Stadt war der Kläger Mitglied der freiwilligen Feuerwehr und eines Sportvereins.

Das Finanzamt verweigerte dem Kläger die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.

Entscheidung

Da der Kläger die genaue Zahl der Fahrten nach A-Stadt und die Höhe eines finanziellen Beitrags zur Haushaltsführung nicht nachweisen konnte, gab das Finanzgericht seiner Klage nur teilweise statt.

Zum einen hatte der Kläger zwar nicht glaubhaft machen können, dass er sich in ausreichendem Umfang in dem Haus seiner Eltern aufgehalten und die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt hatte. Zum anderen hatte er aber seinen Lebensmittelpunkt in A-Stadt beibehalten.

Deshalb erkannte das Finanzgericht die glaubhaft gemachten Fahrten von München nach A-Stadt als Fahrten von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte an.

Selbstbehalt bei einer Krankenversicherung: Kein Abzug als Sonderausgaben

Selbstbehalt bei einer Krankenversicherung: Kein Abzug als Sonderausgaben

Wer mit seiner Krankenkasse einen Selbstbehalt vereinbart, kann zwar Krankenversicherungsbeiträge sparen. Trotzdem ist der Selbstbehalt selbst kein Beitrag. Ein Abzug bei den Sonderausgaben scheidet damit aus.

Hintergrund

A hatte für sich eine private Krankenversicherung abgeschlossen und einen Selbstbehalt von 1.800 EUR vereinbart. Die aufgrund des Selbstbehalts von ihm getragenen Krankheitskosten machte er als Sonderausgaben geltend. Seiner Meinung nach handelte es bei dem Selbstbehalt um einen Versicherungsbeitrag. Denn ohne Selbstbehalt wären die Beiträge annähernd doppelt so hoch gewesen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass der Selbstbehalt keinen Versicherungsbeitrag darstellt. Denn ein Selbstbehalt ist im Gegensatz zu den Beiträgen keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes.

Entscheidung

Zu den Krankenversicherungsbeiträgen, die als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben abzugsfähig sind, gehören Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit der Vorsorge dienen. Zahlungen aufgrund von Selbst- oder Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind deshalb keine solchen Beiträge zu einer Versicherung. Denn in Höhe des Selbstbehalts besteht gerade kein Versicherungsschutz, damit kann die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung von Versicherungsschutz sein.

Aufwendungen in Höhe des Selbstbehalts sind auch nicht als Beitragserstattung mit umgekehrten Vorzeichen anzusehen. Beitragserstattungen sind Anreize, damit der Versicherungsnehmer im Rahmen des Versicherungsschutzes bestimmte Schäden nicht geltend macht. Aufwendungen im Rahmen des Selbstbehalts fallen dagegen außerhalb des vereinbarten Versicherungsschutzes an. Das gilt auch dann, wenn der Selbstbehalt dazu führt, dass die Versicherungsbeiträge selbst geringer ausfallen.

Die als Selbstbehalt aufgewendeten Krankheitskosten können aber grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Allerdings wirkten sie sich hier nicht aus, da die Aufwendungen die zumutbare Belastung nicht überschritten haben.

Steuererklärung und elektronische Daten: Was darf das Finanzamt bei Abweichungen machen?

Steuererklärung und elektronische Daten: Was darf das Finanzamt bei Abweichungen machen?

Viele Daten des Steuerpflichtigen werden mittlerweile elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Passiert bei der Übernahme dieser Daten ein Fehler, stellt sich die Frage, ob das Finanzamt den Steuerbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit ändern darf.

Hintergrund

Der Kläger hatte 2 Arbeitsverhältnisse. Den entsprechenden Arbeitslohn gab er korrekt in seiner handschriftlich ausgefüllten Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch im Einkommensteuerbescheid nur den Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis, da der Sachbearbeiter nicht alle Datenspeicher durchsucht hatte. Der weitere Arbeitslohn tauchte im Steuerbescheid deshalb nicht auf.

Später wollte das Finanzamt den Steuerbescheid ändern. Da dieser bereits bestandskräftig war, machte es eine offenbare Unrichtigkeit geltend.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Denn die Richter bejahten eine Änderungsbefugnis des Finanzamts und wiesen die Klage ab.

Die Begründung: Die Abweichung zwischen Steuererklärung und Steuerbescheid war für einen verständigen Dritten ohne weiteres ersichtlich. Der Sachbearbeiter hatte auch keine rechtlichen Erwägungen angestellt und ihm war offensichtlich nicht bewusst gewesen, dass der Kläger 2 Arbeitsverhältnisse hatte, aus denen er Arbeitslohn bezogen hatte. Somit war er davon ausgegangen, dass durch den Datenabruf alle Lohndaten erfasst worden waren. Deshalb liegt hier ein bloßer Eingabefehler vor.

Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit hängt nicht von einem Verschulden ab. Dementsprechend steht eine nicht sorgfältige Bearbeitung eines Steuerfalls der Berichtigung nicht entgegen.