Archiv der Kategorie: Privatbereich

Photovoltaikanlage: Abzug nach 7g EStG trotz privaten Stromverbrauchs

Photovoltaikanlage: Abzug nach 7g EStG trotz privaten Stromverbrauchs

Kernaussage

Für die zukünftige Anschaffung- bzw. Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag (max. 40 %) in Anspruch genommen werden. Dies setzt u. a. voraus, dass das jeweilige Wirtschaftsgut nicht zu mehr als 10 % privat genutzt wird.

Neue Verwaltungsanweisung

Der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen zufolge stellt der private Verbrauch des produzierten Stroms keine in diesem Sinne schädliche private Nutzung dar. Vielmehr ist die unmittelbare Nutzung der Photovoltaikanlage hierfür entscheidend; nicht die spätere Entnahme des Stroms.

Konsequenz

Wer plant, eine Photovoltaikanlage zu installieren, die gewerblich genutzt wird, d. h. Strom auch an Dritte liefert, kann den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Die Höhe des für private Zwecke entnommen Stroms ist insoweit unerheblich. Da es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auch nicht mehr zwingend notwendig ist, dass die Anlage im Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bestellt sein muss, wird es für Betreiber von Photovoltaikanlagen insgesamt wesentlich einfacher, den Investitionsabzugsbetrag zu nutzen. Zu beachten ist aber, dass die Verfügung ausschließlich Photovoltaikanlagen betrifft. Für andere Wirtschaftsgüter steht eine private Nutzung, die 10 % übersteigt, unverändert der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags entgegen. Dies gilt insbesondere für die Anschaffung betrieblicher Kfz durch Einzelunternehmer bzw. Personengesellschaften. Hier wird der Investitionsabzugsbetrag häufig erst anerkannt, wenn der Nachweis erbracht ist, dass das Kfz zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.

Liebhaberei statt Einkünfte aus V+V trotz lukrativer Photovoltaikanlage?

Liebhaberei statt Einkünfte aus V+V trotz lukrativer Photovoltaikanlage?

Kernaussage

Wird auf dem Dach eines vermieteten Objekts eine Photovoltaikanlage installiert, so bildet diese eine eigenständige Einkunftsquelle, deren Ergebnis nicht mit den Mieteinkünften saldiert werden kann. Für Vermietung und Photovoltaikanlage ist jeweils unabhängig voneinander zu beantworten, ob Liebhaberei vorliegt oder steuerlich relevante Verluste erzielt werden.

Sachverhalt

Der Kläger vermietete in den Streitjahren u. a. eine auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb gelegene Reit- und eine Mehrzweckhalle. Der hierfür vereinnahmte Mietzins erreichte die Höhe der Abschreibungen auf die Hallen nicht. Daneben errichtete der Kläger auf den Dächern der Hallen Photovoltaikanlagen. Die durch Betrieb der Anlagen erzielten positiven Einkünfte verrechnete der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung mit den negativen Vermietungseinkünften. Das Finanzamt lehnte die Verrechnung ab; es lägen zwei Einkunftsquellen vor. Bei einer jeden sei zu prüfen, ob Liebhaberei gegeben sei. Während die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage steuerbegründend zu berücksichtigen seien, scheide die Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus der Vermietung aus. Insoweit läge Liebhaberei vor. Das Finanzgericht Köln wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung

Steuerlich relevante Einkünfte sind nach Ansicht der Richter nur dann gegeben, wenn eine Tätigkeit in der Absicht ausgeübt werde, auf Dauer positive Einkünfte zu erzielen. Demgegenüber sei die sogenannte Liebhaberei steuerlich irrelevant, da sie sich in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen abspiele. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der erzielte Mietertrag auf Dauer die Kosten nicht decken könne. Er erreiche nicht einmal das Niveau der Abschreibungen und könne so über die fiktive Nutzungsdauer der Halle nicht einmal deren Herstellungskosten decken. Auch könnten die Mieterträge nicht mit den positiven Einkünften aus der Photovoltaikanlage saldiert werden. Die Frage der Liebhaberei müsse für jede wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig beantwortet werden. Nur wenn die verlustbringende Tätigkeit die andere Tätigkeit maßgeblich fördere, sei eine getrennte Betrachtung nicht vorzunehmen. Zwar seien die Hallen notwendige Voraussetzung für den Betrieb der Photovoltaikanlagen; eine Aufteilung der Herstellungskosten auf die Anlagen einerseits und die Vermietung andererseits sei aber nicht möglich, so dass auch eine anteilige Berücksichtigung der Kosten für die Hallen nicht in Betracht komme.

Konsequenz

Bei der Frage, ob Liebhaberei vorliegt, ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig zu beurteilen. Nur wenn eine verlustbringende Tätigkeit die andere Tätigkeit maßgeblich fördert, kann eine Saldierung der Einkünfte zur Vermeidung von Liebhaberei vorgenommen werden.

Sind Kosten eines Arztes für ein Theologiestudium Werbungskosten?

Sind Kosten eines Arztes für ein Theologiestudium Werbungskosten?

Kernproblem

Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob die Bildungsaufwendungen aus beruflichem Anlass getätigt werden oder ob es sich um privat veranlasste Aufwendungen handelt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Diese vom Bundesfinanzhof geprägten Leitsätze helfen in der Praxis leider nur selten weiter und erfordern eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Berufsbild, für das die Aufwendungen dem Antrag nach getätigt werden. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat das im Fall eines Mediziners getan, der Aufwendungen für ein Theologiestudium steuerlich geltend machte.

Sachverhalt

Der angestellte Facharzt für Nuklearmedizin machte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Theologiestudium in Höhe von ca. 1.600 EUR als Werbungskosten geltend. Den beruflichen Zusammenhang begründete er mit dem Angebot der Seelsorge im Rahmen der Patientenbetreuung. Bei der Behandlung der vielen Schwerstkranken bestehe eine erhöhte Suizidgefahr, so dass ein Studium mit seelsorgerischer Ausbildung von Vorteil sei. Die dafür erforderlichen Grundlagen einer adäquaten seelsorgerischen und psychologischen Betreuung habe das Medizinstudium nicht vermittelt. Zudem könne das Vorhalten eines entsprechenden Angebots im Vergleich zu ärztlichen Wettbewerbern einen Vorteil darstellen. Das Finanzamt lehnte jedoch den Abzug wegen privater Mitveranlassung und des Fehlens eines Aufteilungsmaßstabs ab. Der Arzt zog daraufhin vor Gericht.

Entscheidung

Die Richter wiesen die Klage ab, nachdem sie sich mit dem Sinn, Zweck und Grundaufbau eines Theologiestudiums auseinandergesetzt hatten. So habe der Arzt das Studium nicht begonnen, um ein darauf zugeschnittenes Priester- oder Lehramt anzustreben. Die von dem Arzt in den Vordergrund gestellten Aspekte, wie die Kommunikationsfähigkeit beim Umgang mit Patienten in lebensbedrohenden Situationen, würden nach der Beschreibung des Grundaufbaus des Studiums nur am Rande berührt. Im Gegensatz zu den Interessen der übrigen Studierenden sei der Fortbildungsbedarf des Arztes bei einem Theologiestudium nur von ganz untergeordneter Bedeutung. So sah das Finanzgericht zumindest im Streitjahr keinen hinreichend konkreten Zusammenhang der Aufwendungen mit der ärztlichen Tätigkeit.

Konsequenz

Das Urteil ist bestandskräftig geworden. Für Folgejahre hielten die Richter eine Berücksichtigung der Aufwendungen für denkbar, wenn die Inhalte der besuchten Vorlesungen einen konkreten Bezug zu den seelsorgerischen und kommunikativen Aspekten als Nuklearmediziner zuließen.

Zur Änderbarkeit bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide

Zur Änderbarkeit bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide

Kernaussage

Oft verbringt ein Steuerpflichtiger seine meiste Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht den Abzug anfallender Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Ende 2010 hat der Gesetzgeber den Abzug der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers neu geregelt, weil das Bundesverfassungsgericht die seit 2007 geltende Rechtslage für verfassungswidrig und damit für unwirksam erklärt hatte. Die ab dem 1.1.2007 geltende gesetzliche Neuregelung bedeutete im Wesentlichen die Rückkehr zur alten Rechtslage, die bis Ende 2006 galt. Für häusliche Arbeitszimmer wurde der eingeschränkte Kostenabzug in Höhe von maximal 1.250 EUR jährlich wieder eingeführt, wenn ein Steuerpflichtiger keinen auswärtigen Arbeitsplatz hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich nun damit zu befassen, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid geändert werden kann, wenn die Gesetzeslage rückwirkend zu Gunsten des Steuerpflichtigen angepasst wird.

Sachverhalt

Ein Lehrer hatte in den Streitjahren 2007 und 2008 ein häusliches Arbeitszimmer unterhalten. In beiden Jahren machte er in seinen Einkommensteuererklärungen keine Aufwendungen dafür geltend. Das Finanzamt veranlagte entsprechend, beide Steuerbescheide wurden bestandskräftig. Im August 2010 beantragte der Lehrer für 2007 und 2008 jeweils Aufwendungen von 1.250 EUR zu berücksichtigen und verwies auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das den Gesetzgeber verpflichtet hatte, rückwirkend ab dem 1.1.2007 wieder einen pauschalen Kostenabzug für häusliche Arbeitszimmer einzuführen. Das Finanzamt lehnte die Änderung der Bescheide ab. Daraufhin zog der Lehrer vor Gericht und verlor.

Entscheidung

Die bestandskräftigen Bescheide konnten mangels Änderungsvorschrift nicht geändert werden. Ein solcher Anspruch ergab sich nicht aus der rückwirkend in Kraft getretenen Neuregelung, denn diese galt nicht für bestandskräftige Veranlagungen, sondern laut Gesetzesbegründung nur für „offene“ Fälle. Auch war für die Richter kein Verstoß gegen das grundgesetzliche Gleichbehandlungsgebot ersichtlich. Denn das Bedürfnis nach Gerechtigkeit im Einzelfall stehe im Widerstreit zur rechtsstaatlichen Forderung nach Rechtssicherheit. Hier sei der Beständigkeit bestandskräftiger Entscheidungen der Vorzug zu geben. Ein Anspruch auf Änderung der Bescheide ergab sich auch nicht aus den abgabenrechtlichen Bestimmungen. Danach kommt eine Änderung z. B. in Betracht, wenn Tatsachen ohne grobes Verschulden des Steuerpflichtigen nachträglich bekannt werden, die zu einer geringeren Steuer führen. Hier hätte das Finanzamt aber auch bei Kenntnis von dem häuslichen Arbeitszimmer des Lehrers die Aufwendungen nicht anerkannt. Die Finanzverwaltung ist nämlich verpflichtet, die im Veranlagungszeitpunkt gültigen Gesetze anzuwenden.

Konsequenz

Dem Ärgernis, dass bei einem festgestellten Verfassungsverstoß nur offene Steuerfestsetzungen geändert werden, kann lediglich in der Weise vorgebeugt werden, dass bei Bedenken gegen steuerrechtliche Bestimmungen der betreffende Bescheid durch Einspruch offen gehalten und ein Ruhen des Verfahrens beantragt wird.

Wann gilt Au-pair-Aufenthalt als Ausbildung?

Wann gilt Au-pair-Aufenthalt als Ausbildung?

Kernproblem

Junge Abiturienten überbrücken die Zeit bis zum Studium gerne mit einem Auslandsaufenthalt. Für die Eltern stellt sich dann die Frage, wie es mit dem Kindergeld weitergeht. Denn wenn das Kind über 18 Jahre alt ist, muss es sich bis auf wenige Ausnahmen in der Berufsausbildung befinden oder zumindest eine solche anstreben, um Kindergeld zu erhalten. Eine Übergangszeit bis zu vier Monaten ist unschädlich. Überwiegend für die weiblichen Schulabgänger stellt dabei auch ein Au-pair-Jahr eine Alternative dar, die eigene Persönlichkeit und eine Fremdsprache weiterzuentwickeln. Da nicht wenige Hochschulen und Berufe Fremdsprachenkenntnisse voraussetzen, kann der Au-pair-Aufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen auch als Ausbildungsabschnitt gelten. Hiermit hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in der Vergangenheit auseinandergesetzt und eine hinreichend gründliche Sprachausbildung von durchschnittlich 10 Wochenstunden während des Aufenthalts gefordert. Am Festhalten einer starren Grenze ist wiederholt Kritik laut geworden. Jetzt hat der BFH erneut einen Au-pair-Fall entschieden.

Sachverhalt

Eine Abiturientin betreute nach Ihrem Schulabgang bis zum Beginn eines rechtswissenschaftlichen Studiums im darauffolgenden Jahr drei Gastkinder in den USA. Neben einem Au-pair-Training wurde lediglich in einem Monat ein wöchentlich vierstündiger Englischkurs für Nicht-Muttersprachler absolviert. Weiterer Sprachunterricht erfolgte nicht. Die Eltern bestanden trotzdem auf die Zahlung des Kindergelds, weil die Erlangung der Sprachkenntnisse dem beruflichen Einstieg des Kindes diene. Bei der Familienkasse und dem Finanzgericht scheiterten sie jedoch. Der BFH konnte jetzt seine Rechtsprechung ändern. Tat er das?

Entscheidung

Der BFH hält an der Voraussetzung eines 10 Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterrichts fest. Hiervon seien nur wenige Ausnahmen möglich. So könnten einzelne Monate als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie durch intensiven und 10 Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt würden (z. B. Blockunterricht oder Lehrgänge). Gleiches gelte für einen Fremdsprachenunterricht, der einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden zusätzlichen Zeitaufwand erfordere (z. B. fachlich orientierter Sprachunterricht oder Vorträge des Kindes in der Fremdsprache). Auch der von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzte Auslandsaufenthalt könne als Berufsausbildung zu qualifizieren sein. Hoffnung auf Anerkennung bestehe auch für Aufenthalte, die auf einen für Studium oder Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest vorbereiten. Dagegen seien mehrtägige Au-Pair-Kurse zur Erlernung des Umgangs mit Kindern nicht anzuerkennen.

Konsequenz

Au-pair-Aufenthalte sind im Regelfall weiterhin ohne finanzielle Unterstützung durch Kindergeld einzuplanen.

Fiktive Miete für bisher genutztes Eigenheim als Umzugskosten

Fiktive Miete für bisher genutztes Eigenheim als Umzugskosten

Kernproblem

Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. Das Steuerrecht verweist hinsichtlich des berücksichtigungsfähigen Aufwands auf das Bundesumzugskostengesetz (BUKG). Das BUKG gilt grundsätzlich für Umzugskostenvergütungen von Bundesbeamten, Richtern und Soldaten. In Anlehnung an die dort geregelten Vergütungen für Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigung oder sonstige Auslagen sieht das Lohnsteuerrecht einen gleichwertigen Werbungskostenabzug für alle Arbeitnehmer vor. Hier kann es jedoch zu Auslegungsfragen kommen, denn der Werbungskostenbegriff setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus, während das BUKG vereinzelt auch „fiktiven“ Aufwand begünstigt.

Sachverhalt

Die klagenden Eheleute waren Arbeitnehmer und Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses. Der Ehemann wurde beruflich versetzt, so dass die Eheleute ihren Wohnsitz gemeinsam verlegten. Das nach dem Umzug zunächst leer stehende Haus konnte trotz intensiver Bemühungen nicht verkauft werden. In ihrer Steuererklärung machten die Eheleute neben tatsächlichen Kosten eine Mietentschädigung von 11.650 EUR geltend und begründeten dies mit der im BUKG geregelten Mietentschädigung. Danach ist für einen durch Umzug veranlassten „doppelten Mietaufwand“ ein Abzug für bis zu 6 Monate möglich. Im Fall des Eigenheims tritt an Stelle der Miete eine Entschädigung von bis zu 1 Jahr, die sich nach dem ortsüblichen Mietwert bemisst. Das Finanzamt gewährte jedoch nur den tatsächlich getragenen Aufwand (ohne Mietentschädigung oder AfA) und fand hierin Unterstützung durch das Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jetzt über die Revision der Eheleute.

Entscheidung

Der BFH hat den Abzug der Mietentschädigung abgelehnt, denn die nach dem BUKG erstattungsfähigen Aufwendungen seien nicht ohne Weiteres abziehbar. Der Abzug finde dort eine Grenze, wo die Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff nicht vereinbar seien. Aufwand setze den Abfluss von in Geld oder Geldeswert bestehenden Gütern aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen voraus. Fehle es hieran, liegen keine Werbungskosten vor, denn entgangene Einnahmen erfüllten ebenso wenig den Aufwendungsbegriff wie der Verzicht auf Einnahmen.

Konsequenz

Die im Unterschied zum Streitfall im Steuerrecht als unproblematisch akzeptierte Pauschvergütung des BUKG für sonstige Umzugsauslagen (zurzeit 1.314 EUR/Verheiratete + 289 EUR/je Kind) unterstellt dagegen einen Aufwand. Die Einschätzung des BFH zur Mietentschädigung verwundert nicht; unklar bleibt jedoch, warum nicht die AfA der Immobilie (als Alternative zu „doppeltem Mietaufwand“) Berücksichtigung gefunden hat.

Gewerbliche Einkünfte bei kurzfristigen Vermietungen?

Gewerbliche Einkünfte bei kurzfristigen Vermietungen?

Kernaussage

Eine Vermietung von Immobilien wird in der Regel im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung erbracht; unabhängig von der Fristigkeit der Vermietung. Sie wird erst zur gewerblichen Vermietung, wenn über die Vermietung hinaus Sonderleistungen erbracht werden.

Sachverhalt

Der Kläger vermietete eine voll möblierte 3-Zimmerwohnung in Berlin an regelmäßig wechselnde Mieter tage-, wochen- und monatsweise. Der Mietpreis beinhaltete die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie eine Endreinigung. Das Finanzamt behandelte die Einkünfte entgegen der Erklärung des Klägers nicht als gewerbliche Einkünfte, sondern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dies hatte zur Folge, dass ein späterer Veräußerungsverlust steuerlich nicht berücksichtigt werden konnte. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts; auch der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich dem an.

Entscheidung

Die Vermietung war deshalb nicht gewerblicher Natur, weil die Wohnung nicht in hotelmäßiger Weise angeboten wurde. Dies setzt voraus, dass neben der Bereithaltung der Räumlichkeiten sachliche und personelle Vorkehrungen erforderlich sind, wie sie mit der üblichen Vermietung von Wohnungen nicht verbunden sind (z. B. täglicher Zimmerservice, Frühstücksangebot, Bereithaltung von jederzeit ansprechbarem Personal). Die Bereitstellung von Möbeln, Bettwäsche und Handtüchern sowie die Endreinigung gehören nicht zu derartigen Sonderleistungen.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, dass bei der Deklarierung von Einkünften aus einer nur kurzfristigen Wohnungsvermietung sehr genau geprüft werden muss, ob die Überlassung eine unternehmerische Organisationsstruktur voraussetzt. Meist werden hier nicht die Grenzen privater Vermögensverwaltung überschritten, so dass die Einkünfte solche aus Vermietung und Verpachtung darstellen. Anders ist es nur dann, wenn die zusätzlich zur Vermietung erbrachten Sonderleistungen deutliches Gewicht haben oder die Wohnung in einem Feriengebiet im räumlichen Verbund mit vielen gleichartig genutzten Wohnungen einer Wohnanlage liegt. Dann kommt eine Qualifizierung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb in Betracht.

Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers

Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers

Kernaussage

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann zu berücksichtigen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Betätigung bildet und wenn es von dem übrigen privaten Wohnbereich klar abgegrenzt werden kann.

Sachverhalt

Der Kläger führte sein Architekturbüro in seiner Privatwohnung. Er nutzte ein Arbeitszimmer und 2 Abstellräume als Büro. Im Laufe eines Jahres zog er in eine neue Wohnung um. Dort nutzte er einen Teil des Wohn- und Esszimmers als Büro, in dem sich ein Schreibtisch und mehrere Aktenschränke befanden. Der Büroteil war durch ein ca. 1m hohes Sideboard vom Rest des Zimmers abgetrennt. Außerdem nutzte der Kläger 3 Kellerräume für sein Büro. Entgegen der eingereichten Gewinnermittlung berücksichtigte das Finanzamt lediglich die Aufwendungen für 3 Räume der 1. Wohnung und die 3 Kellerräume der 2. Wohnung als abzugsfähige Betriebsausgaben. Das in den Wohn- und Essbereich integrierte Arbeitszimmer der 2. Wohnung wurde der privaten Lebensführung zugerechnet. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Die Finanzrichter entschieden, dass das Finanzamt zurecht den beantragten Betriebsausgabenabzug gekürzt hatte. Die 3 Räume der 1. Wohnung waren klar als betriebliche Räume abzugrenzen. Die übrigen Räume dieser Wohnung (Wohn- und Schlafzimmer, Küche, Diele, Bad/WC) teilten nicht das Schicksal der betrieblichen Räume und waren somit steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dass in der 2. Wohnung lediglich die 3 Kellerräume und nicht der Arbeitsbereich im Wohn- Esszimmer zu berücksichtigen waren, lag daran, dass der Arbeitsbereich in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden war. Der das häusliche Arbeitszimmer betreffende Gesetzeswortlaut spricht dagegen, Teile von gemischt genutzten Räumen als häusliches Arbeitszimmer zu betrachten. Er spricht vielmehr für eine raumbezogene Betrachtung, die das einzelne Zimmer einer Wohnung als kleinste Einheit ansieht, die der privaten oder der beruflichen bzw. betrieblichen Sphäre zugerechnet werden kann. Die Abtrennung der Schreibecke durch ein ca. 1m hohes Sideboard, das noch einen Durchgang von über 1m Breite zwischen Wohnbereich und Arbeitsecke frei ließ, war nicht ausreichend, um einen vom Wohnzimmer getrennten eigenen Raum annehmen zu können, der einer eigenen vom Wohnbereich unabhängigen Nutzung zugänglich ist.

Konsequenz

Lediglich optisch abgegrenzte Bereiche sind jedenfalls nicht ausreichend, um separate Räumlichkeiten annehmen zu können, bei denen jeweils eine eigenständige individuelle Nutzung möglich ist. In einem anders gelagerten Fall hat das FG Köln entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mit einer reinen Arbeitsecke dann (anteilig) abzugsfähig sind, wenn des Rest des Raumes regelmäßig auch für betriebliche Zwecke genutzt wird. Dieses Verfahren ist zurzeit jedoch noch beim BFH anhängig.

Verfahrensmangel bei unvollständiger Sachverhaltsaufklärung

Verfahrensmangel bei unvollständiger Sachverhaltsaufklärung

Kernaussage

Das Finanzgericht hat in einem Verfahren jeden streitigen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die erforderlichen Beweise zu erheben. Soweit sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen und sonstigen Umständen Fragen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt aufdrängen, muss das Finanzamt diesen auch ohne entsprechenden Hinweis nachgehen.

Sachverhalt 

In einem finanzgerichtlichen Verfahren war u. a. streitig, ob die von den Klägern selbst erhobene Klage fristgerecht erhoben wurde. Die Klage war ausweislich des Eingangsstempels am 12.10.2010 – und damit einen Tag nach Fristablauf – beim Finanzgericht (FG) eingegangen. Die Klageschrift befand sich in einem unfrankierten Umschlag, der an das FG adressiert war. Die Kläger behaupten, die Klageschrift am 9.10.2010 persönlich in den Briefkasten der Außenstelle des beklagten Finanzamts eingeworfen zu haben. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil der Vortrag der Kläger nach Aktenlage nicht feststellbar sei. Ferner hätte sich in diesem Fall nach dem üblichen Ablauf im Finanzamt ein Eingangsstempel auf der Klageschrift bzw. auf dem Briefumschlag befinden müssen. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der ein Verfahrensfehler gerügt wurde, hatte schließlich Erfolg.

Entscheidung 

Die Verpflichtung des FG zur Erforschung des streitigen Sachverhalts gebietet nicht, fern liegenden Überlegungen und Erwägungen nachzugehen. Vorliegend war jedoch von einem weiten aufklärungsbedürftigen Sachverhalt auszugehen. Denn hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage, ob der Briefumschlag nebst Klage tatsächlich vom Kläger beim Finanzamt am 9.10.2010 eingeworfen wurde, drängt sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung auf. Ungeklärt blieb nämlich, auf welchem Weg die Klageschrift das FG erreicht hatte. Das FG ging in seinen Urteilsgründen ohne Weiteres von einem üblichen Ablauf der Weiterleitung der Post aus. Hierzu hätten aber die mit dem Posteingang und der Postweiterleitung betrauten Mitarbeiter befragt werden müssen. Die Beteiligtenvernehmung hingegen stellt nur ein letztes Hilfsmittel dar und dient nicht dazu, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Behauptungen zu bestätigen oder zu beeiden.

Konsequenz

Grundsätzlich scheitern in der Praxis viele Nichtzulassungsbeschwerden. Wird der Beschwerde jedoch stattgegeben, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht bereits das angefochtene Urteil aufgehoben wird.

Die „Praxisgebühr“ ist nicht als Sonderausgabe abziehbar

Die „Praxisgebühr“ ist nicht als Sonderausgabe abziehbar

Kernaussage

Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes können Steuerpflichtige „Beiträge zur Krankenversicherung“ als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu kürzlich entschieden, dass die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, die so genannten „Praxisgebühren“, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Sachverhalt

Die klagenden Ehegatten waren im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie machten in ihrer Steuererklärung „Praxisgebühren“ in Höhe von 140 EUR geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Gebühren jedoch nicht als Sonderausgaben, sondern als außergewöhnliche Belastungen. Weil die Zahlungen die zumutbare Belastung nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung nicht überstiegen, ergab sich keine steuerliche Auswirkung. Mit ihrer Klage hiergegen blieben die Eheleute in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Die „Praxisgebühren“ sind keine Sonderausgaben in Form von „Beiträgen zur Krankenversicherung“. Hierzu können, so die Richter, nur solche Ausgaben gehören, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit als Vorsorgeaufwendungen zu qualifizieren sind. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse wird aber unabhängig von der Leistung der „Praxisgebühr“ gewährt. Denn auch wenn in einem Kalendervierteljahr keine ambulante ärztliche Leistung in Anspruch genommen wird, besteht für diesen Zeitraum Versicherungsschutz. Bei der Zuzahlung handelt es sich um eine für das System der gesetzlichen Krankenkasse typische eigenständige Form der Abgabe zum Zwecke der Eigenbeteiligung der Versicherten an den eigenen Krankheitskosten. Die „Praxisgebühr“ stellt eine Art der Selbstbeteiligung dar und ist keine Gegenleistung für den gewährten Versicherungsschutz.

Konsequenz

Da die von den Klägern geltend gemachten „Praxisgebühren“ sich auch bei einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes nicht auf die Höhe der festgesetzten Steuer ausgewirkt hätten, konnte der BFH offenlassen, ob sie Krankheitskosten darstellen. Hier wäre dann gegebenenfalls deren Zwangsläufigkeit formalisiert nachzuweisen gewesen.