Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Mandantenbrief für den Monat September 2025

Ab sofort finden Sie den aktuellen Mandantenbrief für den Monat September 2025 unter den folgenden Links. Schauen Sie doch einfach einmal rein!

Lesen Sie in dieser Ausgabe u.a. einen Beitrag über:

Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz
Der konkludente Änderungsantrag
Für Familien: Zu den persönlichen Freibeträgen bei Schenkung und Erbschaft u.v.m.

Inhalt:

  1. Für alle Steuerpflichtigen: Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
  2. Für alle Steuerpflichtigen: Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz
  3. Für alle Steuerpflichtigen: Der konkludente Änderungsantrag
  4. Für Familien: Zu den persönlichen Freibeträgen bei Schenkung und Erbschaft
  5. Für Immobilieneigentümer: Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
  6. Für Unternehmer: Zur Reichweite der Buchwertübertragung eines Betriebs
  7. Für Arbeitnehmer: Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
  8. Für Kommanditisten: Verlustausgleichsvolumen durch Einlagen
  9. Für GmbH-Gesellschafter: Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen

Steuertermine September & Oktober 2025

Damit Sie Ihre Fristen im Blick behalten, haben wir die wichtigsten Steuer- und Sozialversicherungstermine für die kommenden Wochen zusammengestellt.


Steuertermine im September 2025

Fälligkeit: 10.09.2025

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer
  • Einkommensteuer
  • Kirchensteuer
  • Körperschaftsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.09.2025 (Zahlungseingang).
👉 Achtung: Diese Frist gilt nicht bei Barzahlung oder Zahlung per Scheck!

Wichtiger Hinweis zur Scheckzahlung:
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (bzw. bei Gewerbe- oder Grundsteuer bei der Gemeinde/Stadtkasse) als rechtzeitig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, sollte der Scheck spätestens drei Tage vor Fälligkeit vorliegen.


Vorschau: Steuertermine Oktober 2025

Fälligkeit: 10.10.2025

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Die Zahlungsschonfrist endet am 13.10.2025. Auch hier gilt: Keine Schonfrist bei Barzahlung oder Zahlung per Scheck.


Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag des Monats fällig.
👉 Für September 2025 ergibt sich damit der 26.09.2025 als Termin.

👉 Sie möchten keinen Steuertermin verpassen? Wir erinnern Sie gerne regelmäßig über unseren Newsletter.

Investitionsbooster: Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung

Die Bundesregierung bewirbt die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung als „Investitionsbooster mit Turbowirkung“. Tatsächlich bringt das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland für Unternehmen spürbare Vorteile – auch wenn nicht alle profitieren.


Die Eckpunkte der Neuregelung

  • Zeitraum: Gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Abschreibungsmethode: Wahlrecht zwischen linearer AfA und geometrisch-degressiver AfA.
  • Prozentsatz: Bis zu 30 % vom Restbuchwert des Vorjahres.
  • Begrenzung: Maximal das Dreifache des linearen Satzes. Damit greift die Deckelung erst ab einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren.
  • Pro-rata-temporis: Im Jahr der Anschaffung zeitanteilig (z. B. bei Anschaffung Juli 2025 → max. 15 % im VZ 2025).
  • Begünstigte Wirtschaftsgüter: Sowohl neue als auch gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen).

Nicht begünstigt sind:

  • Immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Lizenzen, Software),
  • Unbewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Gebäude),
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung.

Kombination mit Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Besonders attraktiv für kleine Betriebe:

  • Neben der degressiven Abschreibung kann die Sonderabschreibung von bis zu 50 % (seit 2024) genutzt werden.
  • Voraussetzung: Gewinngrenze von 200.000 € im Vorjahr.
  • Gilt für neue, bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Vorteile und Grenzen

Vorteile:

  • Höhere Abschreibungen in den ersten Jahren → Liquiditätsvorteil durch Steuerstundung.
  • Flexibilität durch späteren Wechsel zur linearen Abschreibung.
  • Auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter möglich.

Nachteile / Einschränkungen:

  • Junge Unternehmen mit noch geringen Gewinnen profitieren kaum.
  • Komplexität durch unterschiedliche Zeiträume und wechselnde Sätze.
  • Kein Ersatz für eine echte Investitionsprämie oder höhere Sofortabschreibungsgrenzen für GWG, die von vielen gefordert wurden.

Historie der letzten Jahre

  • 2020–2022 (Corona-Steuerhilfegesetze): Degressive AfA bis 25 %, max. 2,5-fach der linearen AfA.
  • 2023–März 2024: Keine degressive AfA möglich.
  • April–Dezember 2024 (Wachstumschancengesetz): Degressive AfA bis 20 %, max. doppelt linear.
  • 1. Halbjahr 2025: Erneute Lücke.
  • Ab 1.7.2025: Aktuelle Neuregelung mit bis zu 30 % und 3-fachem linearen Satz, befristet bis Ende 2027.

Fazit

Die degressive Abschreibung ist ein bewährtes Instrument, um Investitionen anzuschieben. Die aktuelle Ausgestaltung mit bis zu 30 % bietet echte Liquiditätsvorteile – allerdings nur befristet und nicht für alle Unternehmensgruppen.

👉 Tipp für Unternehmer: Investitionen sollten – soweit betriebswirtschaftlich sinnvoll – zeitlich so geplant werden, dass sie in den begünstigten Zeitraum (1.7.2025 bis 31.12.2027) fallen. Wer zudem die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nutzen kann, schöpft das Maximum an steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten aus.

Forschungszulage: Ausweitung auf Gemein- und sonstige Betriebskosten ist ein erheblicher Vorteil

Die Forschungszulage wird ab 2026 durch das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ deutlich attraktiver. Insbesondere die Einbeziehung von Gemein- und sonstigen Betriebskosten bringt für Unternehmen einen spürbaren Vorteil. Zudem steigen die maximale Bemessungsgrundlage und der förderfähige Stundensatz bei Eigenleistungen.


Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2020 können Unternehmen mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG) steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung (FuE) beantragen – als Alternative zur direkten Projektförderung. Gefördert wurden zunächst vor allem Arbeitslöhne sowie Auftragsforschung.

Schrittweise kamen weitere Bestandteile hinzu, zuletzt durch das Wachstumschancengesetz auch investive Aufwendungen (Sachkosten).


Die wichtigsten Neuerungen ab 2026

1. Einbeziehung von Gemein- und sonstigen Betriebskosten

  • Ab 2026 können zusätzlich pauschal 20 % der förderfähigen Aufwendungen (inklusive Auftragsforschung) als Gemeinkosten/Betriebskosten berücksichtigt werden.
  • Vorteil: Kein individueller Nachweis erforderlich → weniger Bürokratie.

2. Anhebung der Bemessungsgrundlage

  • Bisher: maximal 10 Mio. € förderfähiger Aufwand pro Jahr.
  • Ab 2026: 12 Mio. €.
  • Daraus ergibt sich eine maximale Forschungszulage von 3 Mio. € (bzw. 4,2 Mio. € für KMU mit 10 % Zuschlag).

3. Erhöhung des Stundensatzes für Eigenleistungen

  • Bisher: 70 € pro Stunde, max. 40 Std./Woche.
  • Ab 2026: 100 € pro Stunde, max. 40 Std./Woche.
  • Gilt sowohl für Einzelunternehmer als auch für Mitunternehmer.

Bedeutung für die Praxis

  • Kleinere Unternehmen profitieren besonders von der höheren Stundensatzregelung und der pauschalen Gemeinkostenanrechnung.
  • Größere Unternehmen können durch die angehobene Bemessungsgrundlage höhere Forschungszulagen erzielen.
  • Im internationalen Vergleich bleibt die deutsche Förderung zwar zurückhaltend, doch die Neuerungen sind ein wichtiger Schritt, um den Standort Deutschland zu stärken.

Tipp für Unternehmen

Die Forschungszulage lohnt sich zunehmend – gerade in Kombination mit anderen steuerlichen Erleichterungen des Investitionssofortprogramms. Entscheidend ist jedoch, frühzeitig die förderfähigen Projekte zu identifizieren und strukturiert zu dokumentieren.

💡 Hinweis: Prüfen Sie noch vor 2026, wie Ihre geplanten FuE-Vorhaben aufgestellt sind, und passen Sie Ihre internen Prozesse so an, dass Gemeinkosten und Eigenleistungen sauber abgegrenzt werden können.

Sofortprogramm: Absenkung des Körperschaftsteuer- und Thesaurierungssteuersatzes

Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ wird der Körperschaftsteuersatz für Kapitalgesellschaften ab 2028 stufenweise gesenkt – von derzeit 15 % auf 10 % bis 2032. Spiegelbildlich wird zur gleichwertigen Entlastung nicht entnommener Gewinne bei Personenunternehmen der Thesaurierungssteuersatz (§ 34a EStG) abgesenkt.


1) Körperschaftsteuer: Zeitplan der Tarifsenkung

Bis einschließlich 2027 bleibt es beim 15 %-Satz (zzgl. Soli 5,5 % auf die KSt). Ab 2028 gilt:

VeranlagungsjahrKörperschaftsteuer-Satz
202814 %
202913 %
203012 %
203111 %
2032 ff.10 %

Wichtig: Die Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft umfasst zusätzlich Solidaritätszuschlag (0,825 % bei 15 % KSt) und Gewerbesteuer (bei Ø-Hebesatz 400 % ca. 14 %). Heute ergibt sich so regelmäßig eine Gesamtbelastung knapp 30 %. Die KSt-Senkung wirkt also erst ab 2028 und reduziert die Gesamtlast schrittweise.

Folgeanpassungen: Mit der Tarifsenkung sind technische Gesetzesänderungen u. a. im Kapitalertragsteuerverfahren und beim Steuerabzug beschränkt Steuerpflichtiger erforderlich; diese sollen materiell und zeitlich korrespondierend nachgezogen werden.


2) Thesaurierungsbegünstigung: Absenkung des § 34a-Satzes

Derzeit beträgt der Thesaurierungssteuersatz 28,25 %. Zur Entlastung thesaurierter Gewinne von Einzel- und Mitunternehmern (LuF, Gewerbe, selbständige Arbeit) erfolgt ab 1.1.2028 eine dreistufige Senkung:

Veranlagungsjahre§ 34a-Satz
2028–202927 %
2030–203126 %
ab 203225 %

Ziel: Annäherung an die Belastung von Kapitalgesellschaften (Belastungsneutralität). Aber: § 34a ist komplex, wird nicht im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt und erfordert eine Nachversteuerung (der späteren Entnahme) mit 25 % zzgl. Soli – das kann im Einzelfall höher sein als die Sofortbesteuerung.


3) Einordnung aus Beratungssicht

Chancen

  • Liquiditätsschonung durch niedrigere Tarife (KSt ab 2028; § 34a bei Re-Investitionsbedarf).
  • Stärkere Eigenkapitalbildung ohne Fremdfinanzierung.

Risiken / Punkte, die Sie im Blick haben sollten

  • Timing-Risiko: In der mehrjährigen Absenkungsphase können periodenbezogene Gewinnabgrenzungen streitanfällig sein.
  • Komplexität § 34a: Hoher Bürokratie- und Dokumentationsaufwand; Nachversteuerung kann Gesamtlast erhöhen.
  • Kommunale Divergenz: Effekt hängt stark vom Gewerbesteuer-Hebesatz ab.
  • Folgeänderungen (KESt/§ 50a): Prüfen, ob technische Anpassungen Folgewirkungen für Ausschüttungen/Inbound-Strukturen auslösen.

4) Was heißt das praktisch? – Ihre To-dos

  1. Mehrjahresplanung aktualisieren: Steuer- und Investitionsplanung 2028–2032 mit Szenarien (Gewinnverlagerung, Verlustvorträge, Ausschüttung vs. Thesaurierung).
  2. § 34a-Eignung prüfen: Nur sinnvoll bei dauerhaftem Thesaurationswillen und solider Eigenkapitalstrategie. Nachversteuerung simulieren!
  3. Rechtsformvergleich neu rechnen: Kapitalgesellschaft vs. Personenunternehmen unter lokalem Hebesatz und künftigen Tarifen.
  4. Ausschüttungspolitik abstimmen: Dividendenzeitpunkt (vor/nach Tarifstufen), Cash-Bedarf der Gesellschafter, Holding-Strukturen.
  5. Prozesse & Compliance: Frühzeitig auf mögliche Folgeanpassungen (z. B. KESt-Prozesse) vorbereiten.

Fazit

Die Tarifsenkungen sind ökonomisch begrüßenswert, kommen aber spät und gestreckt. Der echte Effekt hängt von Gewerbesteuer, Ihrer Ausschüttungs-/Thesaurierungsstrategie und der Komplexität des § 34a ab. Wer jetzt vorausschauend plant, kann die Entlastung ab 2028 gezielt nutzen – ohne in Bürokratietretminen zu geraten.

Schenkungsteuerliche Folgen von Einlagen in Kapitalgesellschaften – aktuelle BFH-Rechtsprechung

Einlagen in Kapitalgesellschaften sind nicht nur gesellschafts- und ertragsteuerlich relevant – sie können auch schenkungsteuerliche Folgen haben. Hintergrund ist § 7 Abs. 8 ErbStG: Danach wird eine Schenkung fingiert, wenn durch die Leistung eines Gesellschafters die Anteile anderer Gesellschafter im Wert steigen.

Mit Urteilen aus April 2024 und Juni 2025 sowie einem Beschluss im Juni 2025 hat der BFH erstmals ausführlich Stellung zu dieser Vorschrift genommen.


Was regelt § 7 Abs. 8 ErbStG?

  • Leistung eines Gesellschafters (z. B. Einlage, Abtretung, Verzicht) → führt zu einer Werterhöhung der Anteile anderer Gesellschafter.
  • Das Gesetz fingiert hier eine Schenkung, auch wenn kein Zuwendungswille vorliegt.
  • Die Werterhöhung wird nach § 11 BewG bewertet.
  • Steuerbefreiungen nach §§ 13a, 13b ErbStG greifen nicht, da es sich nicht um eine Übertragung von Anteilen handelt, sondern lediglich um eine Werterhöhung.

Erste BFH-Urteile (2024/2025)

  • BFH, Urteile v. 10.4.2024 – II R 22/21 und II R 23/21:
    • Bestätigung: Zuwendungswille nicht erforderlich.
    • Leistung i. S. d. § 7 Abs. 8 ErbStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das zur Hingabe von Vermögen führt.
    • Auch verdeckte Einlagen oder schuldrechtliche Vereinbarungen fallen darunter.
  • Das FG Münster hatte zuvor anders entschieden und einen Zuwendungswillen verlangt – dieser Ansicht hat der BFH eine klare Absage erteilt.

Aktuelle Entwicklung: BFH-Beschluss vom 6.6.2025

In einem AdV-Verfahren (II B 43/24) zeigt sich der BFH zurückhaltender:

  • Zweifel, ob Leistungen in die Kapitalrücklage einer GmbH automatisch eine steuerbare Werterhöhung bei Mitgesellschaftern auslösen.
  • Wesentlich: Haben die Gesellschafter vereinbart, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden, liegt keine Schenkung vor.
  • Der BFH hält es für möglich, dass Kapitalgesellschaften eine personenbezogene Kapitalrücklage bilden – ggf. erfordert dies eine satzungsmäßige Grundlage („Öffnungsklausel“).

Damit bestätigt der BFH auch seine Urteile vom 19.6.2024 (II R 40/21 und II R 41/21): Eine klare Zuordnung der Einlage zum einzahlenden Gesellschafter kann die Schenkungsteuerpflicht verhindern.


Praxisfolgen

Für Gesellschafter und Gesellschaften ergeben sich wichtige Konsequenzen:

  • Einlagen klar regeln: Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern sollten ausdrücklich festlegen, wem die Einlage zugerechnet wird.
  • Satzungsregelung prüfen: Eine „Öffnungsklausel“ in der Satzung kann helfen, personenbezogene Kapitalrücklagen rechtssicher zu bilden.
  • Gestaltungsrisiken beachten: Ohne klare Zuordnung besteht die Gefahr, dass das Finanzamt eine Schenkung an die Mitgesellschafter annimmt.
  • Steuerliche Beratung einbeziehen: Einlagen können ungewollt Schenkungsteuer auslösen – sorgfältige Gestaltung ist unverzichtbar.

Fazit

Die BFH-Entscheidungen bringen mehr Klarheit, aber auch neue Fragen. Einerseits steht fest: Ein Zuwendungswille ist nicht erforderlich. Andererseits hat der BFH klargestellt, dass durch eine personenbezogene Zuordnung von Einlagen eine Schenkungsteuerpflicht verhindert werden kann.

👉 Für die Praxis heißt das: Gesellschaftsverträge prüfen und Einlagen sauber dokumentieren. Wer hier sorgfältig vorgeht, kann unnötige Schenkungsteuerbelastungen vermeiden.

Abzinsungszinssätze nach § 253 Abs. 2 HGB – was Unternehmen wissen müssen

Unternehmen, die in ihrer Bilanz Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ausweisen, müssen diese nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs (HGB) abzinsen. Maßgeblich sind die in § 253 Abs. 2 HGB geregelten Abzinsungszinssätze, die von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich veröffentlicht werden.


Gesetzliche Grundlage

Nach § 253 Abs. 2 HGB gilt:

  • Altersversorgungsverpflichtungen → Abzinsung mit dem 10-Jahres-Durchschnitt der entsprechenden Marktzinssätze
  • Sonstige Rückstellungen → Abzinsung mit dem 7-Jahres-Durchschnitt

Diese Zinssätze werden monatlich von der Bundesbank bekanntgegeben. Grundlage ist die sogenannte Null-Kupon-Euro-Swapkurve, die als Referenz für die Ermittlung dient.


Warum das wichtig ist

Der Abzinsungssatz hat direkten Einfluss auf die Höhe der Rückstellungen und damit auf das Eigenkapital und das Jahresergebnis:

  • Sinkende Zinssätze → führen zu höheren Rückstellungen → drücken das Ergebnis.
  • Steigende Zinssätze → entlasten die Rückstellungen → verbessern das Ergebnis.

👉 Besonders betroffen sind Unternehmen mit:

  • Pensionsverpflichtungen
  • langfristigen Rückstellungen, z. B. für Prozessrisiken oder Sanierungsverpflichtungen.

Veröffentlichung durch die Bundesbank

  • Die aktuellen Abzinsungszinssätze werden monatlich auf der Website der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.
  • Es gibt sowohl Tabellen als auch Zeitreihen.
  • Hinweis: Die Zeitreihenschlüssel haben sich geändert. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Schlüssel stellt die Bundesbank als PDF bereit.

Fazit & Praxistipps

Die Abzinsungszinssätze nach § 253 Abs. 2 HGB sind ein zentraler Bilanzierungsfaktor und können das Ergebnis erheblich beeinflussen. Unternehmen sollten:

  • die aktuellen Werte monatlich im Blick behalten,
  • frühzeitig Szenarien berechnen, wie sich Änderungen auswirken,
  • insbesondere Pensionsrückstellungen in ihre Finanzplanung einbeziehen.

💡 Tipp: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer helfen bei der korrekten Anwendung der Zinssätze und zeigen rechtzeitig auf, wie sich diese auf Bilanz und GuV auswirken.

Berlin: Körperschaftsteuerbescheide jetzt auch elektronisch über ELSTER

Die Digitalisierung der Steuerverwaltung schreitet weiter voran. Ab dem 1. September 2025 können in Berlin nun auch Körperschaftsteuerbescheide elektronisch über das Online-Portal ELSTER zugestellt werden.


Bisher schon möglich: Einkommensteuer und Gewerbesteuer

Bislang konnten Steuerpflichtige in Berlin Steuerbescheide zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer online empfangen. Diese Möglichkeit wird nun auf die Körperschaftsteuer ausgeweitet.


Neuer Service für Unternehmen und Steuerberater

Die elektronische Zustellung richtet sich vor allem an:

  • Unternehmen, die Körperschaftsteuererklärungen abgeben müssen
  • Steuerberater und steuerberatende Berufe, die ihre Mandanten digital betreuen

Damit ist nicht nur die Abgabe von Körperschaftsteuererklärungen elektronisch möglich, sondern auch der Bescheiderhalt. Das erleichtert die digitale Weiterverarbeitung der Daten und spart Zeit.


Voraussetzungen

  • Einwilligung: Die elektronische Zustellung erfolgt nur, wenn die Beteiligten ausdrücklich zustimmen.
  • ELSTER-Konto: Ein Benutzerkonto bei ELSTER ist zwingend notwendig. Aktuell sind bereits über 23 Millionen Nutzerkonten registriert.

Zahlen & Ausblick

  • Allein im Jahr 2024 wurden über ELSTER fast drei Millionen Steuerbescheide elektronisch zugestellt.
  • Ziel der Steuerverwaltungen von Bund und Ländern ist es, das digitale Angebot weiter auszubauen und nach und nach weitere Bescheidarten elektronisch verfügbar zu machen.

Fazit

Mit der elektronischen Zustellung von Körperschaftsteuerbescheiden in Berlin wird ein weiterer Schritt in Richtung papierlose Steuerverwaltung gemacht. Für Unternehmen und Steuerberater bedeutet dies:

  • Schnellere Verfügbarkeit von Bescheiden
  • Digitale Archivierung und Weiterverarbeitung
  • Weniger Papierpost und Verwaltungsaufwand

💡 Tipp: Wer noch kein ELSTER-Konto hat, sollte sich frühzeitig registrieren. Die Einrichtung kann bis zu zwei Wochen dauern.

BFH zur Anerkennung von Ehegatten-Mietverhältnissen: Einlagen in den Betrieb des Ehepartners sind kein Scheingeschäft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (v. 22.07.2025, VIII R 23/23, NV) entschieden, dass ein Mietvertrag zwischen Ehegatten steuerlich anzuerkennen sein kann, auch wenn Mietzahlungen über gemeinsame Konten wieder in den Betrieb des Mieter-Ehegatten zurückfließen.

Damit stärkt der BFH die steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Mietverhältnissen und grenzt klar zwischen Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 AO), Angehörigenverträgen und möglicher Liebhaberei ab.


Der Streitfall

  • Ein Rechtsanwalt mietete Kanzleiräume von seiner Ehefrau.
  • Die monatliche Miete (ca. 3.400 €) wurde vom Kanzleikonto an die Ehefrau überwiesen.
  • Von ihrem Konto flossen wiederum Beträge auf ein gemeinsames „Familienkonto“, von dem wiederum Einlagen in die Kanzlei des Anwalts geleistet wurden.
  • Das Finanzamt wertete dies als Scheingeschäft: Die Mieten seien nie endgültig in das Vermögen der Ehefrau geflossen.
  • Folge: Betriebsausgabenabzug versagt, Mieteinnahmen der Ehefrau nicht anerkannt.

Das Finanzgericht bestätigte diese Sichtweise.


Die Entscheidung des BFH

Der BFH hob die Entscheidung auf und stellte klar:

  • Kein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 AO):
    Das Mietverhältnis wurde tatsächlich durchgeführt – die Miete wurde gezahlt und verbucht. Die späteren Einlagen der Ehefrau in die Kanzlei waren ein eigenständiger Vorgang und lassen nicht auf einen Gesamtplan schließen, die Mietzahlungen von vornherein rückgängig zu machen.
  • Fremdvergleich:
    Zwar sind Ehegattenverträge stets am Fremdvergleich zu messen, doch kleinere formale Unstimmigkeiten führen nicht automatisch zur steuerlichen Nichtanerkennung. Entscheidend ist die ernsthafte Durchführung des Vertrags.
  • Liebhaberei:
    Bei dauerhaft verlustbringender Tätigkeit des Mieter-Ehegatten (hier: Rechtsanwaltskanzlei) kann im Einzelfall eher eine Liebhaberei angenommen werden – dies betrifft aber die Einkünfteerzielungsabsicht und nicht die Anerkennung des Mietvertrags an sich.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt erneut, wie wichtig die Abgrenzung zwischen Scheingeschäft, Fremdvergleich und Liebhaberei ist:

  1. Scheingeschäft: Nur wenn von vornherein klar ist, dass die wirtschaftlichen Folgen eines Vertrags nicht eintreten sollen, liegt ein Scheingeschäft vor.
  2. Angehörigenverträge: Ehegattenverträge sind steuerlich anzuerkennen, wenn sie fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden.
  3. Liebhaberei: Dauerhafte Verluste im Betrieb eines Ehegatten können zu Liebhaberei führen – dies ist aber ein eigenständiger Prüfungspunkt.

Fazit

Das BFH-Urteil stärkt die Position von Steuerpflichtigen:

  • Mietverträge zwischen Ehegatten sind auch dann anzuerkennen, wenn über gemeinsame Konten wieder Mittel in den Betrieb des Mieter-Ehegatten zurückfließen.
  • Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags.
  • Finanzämter dürfen die Anerkennung nicht vorschnell mit dem Argument des Scheingeschäfts verweigern.

💡 Praxis-Tipp: Wer Ehegattenverträge schließt (Miete, Darlehen etc.), sollte diese stets schriftlich dokumentieren, marktüblich ausgestalten und konsequent durchführen. So wird die steuerliche Anerkennung sichergestellt.

Anlage EÜR 2025: Neue Vordrucke für die Einnahmenüberschussrechnung veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 29. August 2025 die neuen Vordrucke für die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) 2025 bekanntgegeben. Grundlage ist ein koordinierter Ländererlass (Az. IV C 6 – S 2142/00023/010/001).

Damit liegt nun die amtlich vorgeschriebene Version der Anlage EÜR sowie der Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften vor.


Elektronische Übermittlung Pflicht

Die EÜR ist nach § 60 Abs. 4 EStDV in Verbindung mit § 87a Abs. 6 AO elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

  • Der amtlich vorgeschriebene Datensatz wird über www.elster.de bereitgestellt.
  • Für die Übermittlung ist eine Authentifizierung mit Zertifikat notwendig, die ebenfalls über ELSTER beantragt wird (Bearbeitungszeit: bis zu zwei Wochen).

Wichtige Anlagen

  • Anlage AVEÜR: verpflichtender Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung
  • Anlage SZ: muss bei Schuldzinsen über 2.050 € eingereicht werden (sofern die Zinsen nicht auf Investitionen ins Anlagevermögen entfallen)
  • Anlage LuF: für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, inkl. pauschaler Betriebsausgaben nach § 51 EStDV und Richtbeträgen im Weinbau
  • Mitunternehmerschaften: müssen Sonder- und Ergänzungsrechnungen zusätzlich übermitteln

Für Körperschaften gilt: Einnahmen und Ausgaben werden bis Zeile 75 auf der Anlage EÜR erfasst; die Gewinnermittlung erfolgt weiter in der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung.


Härtefallregelung

Auf Antrag kann das Finanzamt in unbilligen Härtefällen auf die elektronische Übermittlung verzichten (§ 150 Abs. 8 AO). In diesem Fall sind die Papier-Vordrucke der Anlage EÜR zu verwenden.


Fazit für Unternehmer und Selbstständige

  • Ab 2025 sind die neuen Vordrucke der Anlage EÜR verbindlich.
  • Die elektronische Abgabe über ELSTER ist Standard – eine frühzeitige Registrierung spart Zeit und Nerven.
  • Prüfen Sie rechtzeitig, ob zusätzliche Anlagen (AVEÜR, SZ, LuF) notwendig sind.

💡 Tipp: Wer Schuldzinsen oberhalb der 2.050-€-Grenze hat oder in einer Mitunternehmerschaft tätig ist, sollte die zusätzlichen Pflichten genau im Blick behalten.

Das vollständige BMF-Schreiben sowie die neuen Vordrucke finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Checkliste: Welche Anlagen brauche ich in der EÜR 2025?

Damit Sie bei der Abgabe der Einnahmenüberschussrechnung nichts vergessen, finden Sie hier eine Übersicht der wichtigsten Anlagen:

Anlage EÜR – immer erforderlich (Grundvordruck für alle Einnahmen und Ausgaben)

Anlage AVEÜR – immer erforderlich (zusätzliche Angaben, z. B. zu Abschreibungen und privaten Nutzungsanteilen)

Anlage SZ – erforderlich, wenn Schuldzinsen über 2.050 € im Wirtschaftsjahr anfallen (Ausnahme: Schuldzinsen für Investitionen in Anlagevermögen)

Anlage LuF – für Land- und Forstwirtschaft, z. B. Weinbaubetriebe oder bei pauschalen Holznutzungen nach § 51 EStDV

Sonder- und Ergänzungsrechnungen – bei Mitunternehmerschaften (z. B. GbR, OHG, KG) verpflichtend

Körperschaften – geben die EÜR bis Zeile 75 ab, danach erfolgt die Gewinnermittlung in der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung


💡 Tipp: Wer unsicher ist, welche Anlagen im Einzelfall notwendig sind, sollte frühzeitig Rücksprache mit dem Steuerberater halten. So lassen sich Nachforderungen oder Verzögerungen beim Finanzamt vermeiden.