Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

BFH zur Betriebsaufgabe im Insolvenzverfahren: Einkommensteuer erst einheitlich ermitteln – dann insolvenzrechtlich aufteilen (X R 29/21)

Der BFH hat mit Urteil vom 30.07.2025 – X R 29/21 (veröffentlicht am 05.02.2026) zentrale Grundsätze zur Betriebsaufgabe eines freigegebenen Betriebs und zur Aufteilung der Einkommensteuerschuld im eröffneten Insolvenzverfahren präzisiert.

Die Entscheidung ist für die Praxis besonders relevant, wenn

  • der Insolvenzverwalter eine selbstständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO freigibt,
  • der Schuldner den Betrieb danach fortführt und später aufgibt,
  • Übergangs- und/oder Aufgabegewinne entstehen (häufig bei Wechsel der Gewinnermittlungsart oder „Schluss-/Aufgabebilanz-Themen“).

1) Kernaussage 1: Zweistufiges Vorgehen – erst Steuerrecht, dann Insolvenzrecht

Der BFH verlangt ein zweistufiges Schema:

  1. Einkommensteuer „einheitlich“ nach Einkommensteuerrecht ermitteln (also wie gewohnt nach EStG-Grundsätzen, inkl. Übergangs- und Aufgabegewinn).
  2. Anschließend die so ermittelte Einkommensteuerschuld „insolvenzrechtlich“ aufteilen – im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche.

Praxisübersetzung: Sie rechnen steuerlich zunächst „normal“. Erst danach stellt sich die Frage, welcher Anteil der Steuer als Masseverbindlichkeit/gegen den Verwalter festzusetzen ist und welcher Anteil dem insolvenzfreien Bereich bzw. dem Schuldner zuzuordnen ist (Festsetzungsadressat/Haftungszugriff).


2) Kernaussage 2: Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO „zieht“ nicht rückwirkend und nicht über vorhandenes Vermögen

Der BFH schließt sich ausdrücklich der zivil-/insolvenzrechtlichen Linie des BGH (21.02.2019 – IX ZR 246/17) an:

Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO erfasst kein Vermögen, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehörte.

Konsequenz: Eine Freigabe „des Betriebs“ ist in Wahrheit keine Totalfreigabe des gesamten Betriebsvermögens, sondern wirkt typischerweise ex nunc und im Kern auf den Neuerwerb aus der fortgeführten Tätigkeit.


3) Kernaussage 3: Fortgeführter Betrieb kann in mehrere insolvenzrechtliche Bereiche „zerschnitten“ sein

Führt der Schuldner den Betrieb nach Freigabe fort, können die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Bereichen zugeordnet sein. Der BFH spricht ausdrücklich davon, dass es (mit Einschränkungen) bis zu drei Bereiche sein können.

Typisches Bild in der Praxis:

  • Insolvenzmasse: Vermögen, das bereits vor Freigabe (bzw. bei Verfahrenseröffnung/Wirksamwerden der Freigabe) zur Masse gehört.
  • Freigegebener Neuerwerb: Vermögen/Ansprüche aus der selbständigen Tätigkeit ab Freigabe (insolvenzfrei gegenüber Altgläubigern; haftet typischerweise nur Neugläubigern).
  • Sonstige insolvenzfreie Sphäre: Je nach Sachverhalt weitere insolvenzfreie Bestandteile.

4) Kernaussage 4: Betriebsaufgabe trotz Freigabe möglich – auch Übergangs- und Aufgabegewinne sind aufzuteilen

Der BFH stellt klar:

  • Ein im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit fortgeführter Betrieb kann unter den allgemeinen steuerrechtlichen Voraussetzungen aufgegeben werden.
  • Übergangsgewinne und Aufgabegewinne sind nach ESt-Recht zu ermitteln und anschließend insolvenzrechtlich auf die Vermögensbereiche zu verteilen.

Wichtig: Gerade Übergangs-/Aufgabegewinne entstehen häufig „aus dem Bestand“ (Altvermögen) und „aus dem laufenden Betrieb“ (Neuerwerb). Der BFH macht deutlich: Diese Größen sind nicht automatisch vollständig dem freigegebenen Bereich zuzuordnen.


5) Praktische Folgen für Beratung, Erklärung und Verfahrensführung

A) Getrennte „Sphären-Dokumentation“ wird entscheidend

Sie brauchen in der Akte (und idealerweise in der Buchführung/Übersichten) eine klare Zuordnung, welche Erträge/Aufwendungen welchen insolvenzrechtlichen Bereichen zuzurechnen sind. Ohne diese Zuordnung wird die spätere Steueraufteilung kaum belastbar begründbar sein.

B) Festsetzungsadressat und Haftungsfolgen im Blick behalten

Die Aufteilung ist nicht akademisch: Sie steuert, gegen wen festgesetzt wird (Insolvenzverwalter/Masse vs. Schuldner) und aus welcher Vermögenssphäre vollstreckt werden kann.

C) Aufgabe/Übergang nicht „pauschal freigegeben“ behandeln

Wenn im Mandat die These auftaucht „freigegeben = alles danach gehört nur dem Schuldner“, ist nach X R 29/21 besonders vorsichtig zu prüfen: Altvermögen bleibt regelmäßig Masse, auch wenn der Betrieb fortgeführt wird.


6) Arbeitshilfe: Prüf- und Vorgehensschema für die Praxis

  1. Zeitachse aufstellen
    • Verfahrenseröffnung
    • Datum/Zugang Freigabeerklärung (§ 35 Abs. 2 InsO)
    • ggf. Aufgabezeitpunkt / Betriebsbeendigung
  2. Steuerlich einheitlich ermitteln
    • laufender Gewinn/Verlust
    • Übergangsgewinn/-verlust (falls Gewinnermittlungsart wechselt/Schlussbilanzthemen)
    • Aufgabegewinn/-verlust
  3. Insolvenzrechtliche Zuordnung der Komponenten
    • Welche Position stammt aus Altvermögen (Masse)?
    • Welche Position ist Neuerwerb nach Freigabe (freigegeben)?
    • Gibt es Mischpositionen → Aufteilungsschlüssel begründen
  4. Einkommensteuer-Schuld aufteilen
    • Verhältnis der Einkünfte je Bereich → Steueranteile ableiten (BFH-Vorgabe)
  5. Verfahrensstrategie
    • Klare Darstellung in Einspruch/Klage: erst ESt-rechtliche Ermittlung, dann insolvenzrechtliche Zuordnung/Schlüssel

Fazit

Das Urteil X R 29/21 zwingt zu sauberer Methodik: Freigabe ≠ pauschale Entlassung des gesamten Betriebsvermögens aus der Masse. Steuerlich gilt: Erst wird die Einkommensteuer nach ESt-Grundsätzen einheitlich ermittelt, danach wird die Steuerschuld insolvenzrechtlich den Vermögensbereichen zugeordnet – ausdrücklich auch für Übergangs- und Aufgabegewinne.

BFH: Keine Fünftelregelung bei Kapitalauszahlung aus bAV nach freiem Kapitalwahlrecht (X R 25/23)

Mit Urteil vom 30.10.2025 (X R 25/23) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des (früheren) Arbeitnehmers beruhen, nicht als „außerordentliche Einkünfte“ nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG begünstigt sind. Damit scheidet die Tarifermäßigung (Fünftelregelung) aus.


1) Ausgangspunkt: Wann greift § 34 EStG überhaupt?

Die Tarifermäßigung nach § 34 EStG setzt (vereinfacht) voraus, dass

  • eine Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr vorliegt und
  • diese Zusammenballung „außerordentlich“ ist (typischerweise: atypischer Verlauf, nicht „vertragsgemäß erwartet“).

Bei Kapitalabfindungen aus Altersversorgung wird die Begünstigung häufig über § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG („Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten“) diskutiert.


2) Kernaussage des BFH (Leitsatz)

Der BFH formuliert klar:

Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts beruhen, sind keine außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

Der entscheidende Punkt ist nicht die „Einmaligkeit“ der Zahlung an sich, sondern die fehlende Außerordentlichkeit: Wenn der Vertrag/die Versorgungszusage von Anfang an ein freies Wahlrecht (Rente oder Kapital) vorsieht und der Steuerpflichtige sich dann für die Kapitaloption entscheidet, ist das kein atypischer, sondern ein vertragsgemäßer Verlauf.


3) Was heißt „freies Kapitalwahlrecht“ in der Praxis?

Von einem freien Kapitalwahlrecht ist typischerweise auszugehen, wenn

  • der Arbeitnehmer (bzw. frühere Arbeitnehmer) bei Leistungsbeginn ohne besondere Zusatzvoraussetzungen zwischen
    • laufender Rente und
    • einmaliger Kapitalabfindung
      wählen kann.

Genau diese Gestaltungsvariante ist im bAV-Alltag (z. B. Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds – je nach Zusage) häufig.


4) Konsequenz: Steuerliche Behandlung der Kapitalauszahlung

Keine Tarifermäßigung

Die Kapitalleistung wird voll dem regulären Tarif unterworfen; die Fünftelregelung wird nicht angewendet.

Typischer Effekt

In der Praxis führt das häufig zu:

  • höherer Progression im Auszahlungsjahr (Spitzensteuersatz schneller erreicht)
  • ggf. höherem Solidaritätszuschlag
  • (je nach Konstellation) auch relevant für sonstige einkommensabhängige Schwellen

5) Abgrenzung: Wann kann § 34 EStG bei bAV-Leistungen überhaupt noch eine Rolle spielen?

Das Urteil ist eine klare Absage für Fälle, in denen die Einmalzahlung auf einer freien Wahlentscheidung beruht. Es sagt nicht zwingend, dass § 34 EStG bei Altersversorgungsleistungen nie greifen kann – aber die Hürde liegt hoch: Es braucht typischerweise einen atypischen Verlauf bzw. eine Zahlung, die nicht schlicht „programmgemäß“ aus einer Wahloption resultiert.


6) Beratungshinweise und Praxistipps

a) Vor Auszahlung: Steuerlast simulieren

Wenn Mandanten zwischen Rente und Kapital wählen können, sollte unbedingt vorab gerechnet werden:

  • erwartete tarifliche Belastung im Auszahlungsjahr
  • Alternative: Verrentung (Verteilung der Steuerlast über mehrere Jahre)
  • Kombinationen (wenn das Produkt Teilkapital zulässt)

b) Timing/Planung (legitime Stellschrauben)

Bei planbaren Auszahlungszeitpunkten kann u. a. geprüft werden:

  • Auszahlungsjahr mit voraussichtlich niedrigerem sonstigem Einkommen
  • Verschiebung in ein Jahr ohne Abfindung/Bonus/Veräußerungsgewinn (falls möglich)
  • Abstimmung mit Rentenbeginn, Einmalzahlungen, Progressionsspitzen

c) Kommunikation mit Mandanten: „Fünftelregelung ist kein Automatismus“

Gerade bei bAV-Kapitalzahlungen ist der verbreitete Gedanke „Einmalzahlung = Fünftelregelung“ nach dieser BFH-Linie zu korrigieren.


7) Kurzfazit

X R 25/23 bringt klare Leitplanken: Wer eine Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines freien Kapitalwahlrechts erhält, kann diese Zahlung nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt versteuern. Die Einmalzahlung ist steuerlich nicht „außerordentlich“, sondern Folge einer vertraglich vorgesehenen Wahl.

BFH zur Grundsteuer: Bodenrichtwert bei Entwicklungszustand „Land- und Forstwirtschaft“ (II B 50/25)

Mit Beschluss vom 20.01.2026 – II B 50/25 hat der Bundesfinanzhof wichtige Leitplanken für die Bodenrichtwert-Anwendung im Bundesmodell der Grundsteuer gesetzt – insbesondere für Fälle, in denen Gutachterausschüsse überlagernde Bodenrichtwertzonen ausweisen (z. B. „Land- und Forstwirtschaft“ und „baureifes Land“) und die Finanzverwaltung bzw. Steuerpflichtige über den richtigen Entwicklungszustand streiten.


1) Kernaussage Nr. 1: Unterschiedliche Entwicklungszustände sind nur relevant, wenn kein gültiger Bodenrichtwert existiert

Der BFH stellt klar:

  • Unterschiede zwischen dem Entwicklungszustand des Bodenrichtwertgrundstücks und dem zu bewertenden Grundstück (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG) dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn kein gültiger Bodenrichtwert nach § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG vorliegt.
  • Gibt es einen Bodenrichtwert für den relevanten Entwicklungszustand, ist dieser maßgeblich – eine „Korrektur“ wegen abweichender Merkmale läuft dann grundsätzlich nicht über Nr. 1.

Beratungskonsequenz: In der Praxis scheitern viele Einwendungen daran, dass zwar argumentiert wird „mein Grundstück ist doch nicht landwirtschaftlich“, aber für genau diesen Entwicklungszustand ein gültiger Bodenrichtwert existiert. Dann ist die Stellschraube eher die richtige Zuordnung (Zone/Überlagerung/Nutzungsart) – nicht eine „Anpassung“ nach Bauchgefühl.


2) Kernaussage Nr. 2: „Land- und Forstwirtschaft“ knüpft an Nutzbarkeit, nicht an tatsächliche Nutzung an

Besonders praxisrelevant ist die zweite Leitsatzlinie:

  • Bei der Festlegung eines Bodenrichtwerts für den Entwicklungszustand „Land- und Forstwirtschaft“ in deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen ist die (Grund-)Definition der ImmoWertV zu beachten:
    „Flächen der Land- oder Forstwirtschaft“ sind Flächen, die ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind.
  • Es kommt nicht darauf an, ob das Grundstück tatsächlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird – entscheidend ist die Nutzungsmöglichkeit.

Typischer Anwendungsfall:
Ein Grundstück wird faktisch „ungenutzt“, als Wiese/Garten genutzt oder ist „im Außenbereich“ gelegen – aber planungsrechtlich und vom Markt her (noch) nicht Bauerwartungsland/Rohbauland/baureifes Land. Dann kann der L+F-Entwicklungszustand für die Bodenrichtwertbildung relevant sein, auch wenn niemand Landwirtschaft betreibt.


3) Kernaussage Nr. 3: § 232 BewG hilft hier regelmäßig nicht weiter

Der BFH grenzt ausdrücklich ab:

  • § 232 Abs. 1 BewG definiert „Land- und Forstwirtschaft“ für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
  • Diese Definition betrifft nicht den Entwicklungszustand nach § 247 BewG für die Bewertung unbebauter Grundstücke im Grundvermögen.

Warum wichtig?
In der Argumentation wird häufig versucht, über § 232 BewG („dauerhaft der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt“) eine strengere Tatsachenprüfung zu erzwingen. Der BFH macht deutlich: Für den Entwicklungszustand zählt die ImmoWertV-Systematik (Nutzbarkeit), nicht die §-232-Begriffsprägung.


4) Überlagernde Bodenrichtwertzonen: Auswahlregeln und Prüfprogramm

Der BFH knüpft an die Systematik des § 247 BewG an: Wenn ein Grundstück in einer Bodenrichtwertzone liegt, für die verschiedene Bodenrichtwerte ausgewiesen sind (Überlagerung), kommt es auf die Zuordnungsregeln und die Abgrenzungsvorgaben der ImmoWertV an. Der BFH verweist insoweit u. a. auf Anforderungen, dass die Zuordnung grundsätzlich eindeutig bleiben muss.

Praktischer Prüfpfad für Einspruch/Überprüfung:

  1. Liegt eine Überlagerung vor? (mehrere BRW für denselben räumlichen Bereich)
  2. Welche Merkmale steuern die Auswahl? (Entwicklungszustand / Nutzungsart) – vgl. Verwaltungsauffassung in den Grundsteuer-Hinweisen.
  3. Ist der gewählte Bodenrichtwert „für den relevanten Entwicklungszustand“ tatsächlich ausgewiesen?
  4. Ist die Überlagerung methodisch zulässig ausgestaltet? (Zuordnung muss grundsätzlich möglich bleiben)

5) Bedeutung für die Grundsteuer-Praxis 2025/2026: Wo die Entscheidung „zieht“

A) Außenbereichsgrundstücke / Übergangslagen

Gerade bei Grundstücken, die noch nicht Bauland sind, aber „nach Lage und Umfeld“ schon Begehrlichkeiten wecken, ist die Abgrenzung L+F vs. Bauerwartungsland vs. Rohbauland vs. baureifes Land der zentrale Hebel. Der BFH stärkt hier die typisierende Bodenrichtwertlogik und dämpft „Einzelfall-Anpassungen“ über § 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG, wenn ein passender Bodenrichtwert existiert.

B) Argument „Ich nutze das nicht landwirtschaftlich“

Nach II B 50/25 ist dieses Argument allein regelmäßig nicht tragfähig, wenn die Fläche land-/forstwirtschaftlich nutzbar ist und der Gutachterausschuss dafür einen Bodenrichtwert ausgewiesen hat.

C) Verweis auf § 232 BewG

Für den Entwicklungszustand bei § 247 BewG ist § 232 BewG nach BFH nicht der richtige Maßstab.


6) Praxistipps für Einspruch und Beratung

  • Bodenrichtwert-Nachweis sichern: Auszug aus BORIS/BRW-Karte mit Entwicklungszustand/Nutzungsart und Datum (Stichtag).
  • Planungsrechtliche Einordnung dokumentieren: Bauleitplanung, Außenbereich, Erschließung, konkrete Bebaubarkeit – das ist oft entscheidend für die Einordnung als Bauerwartungsland/Rohbauland/baureifes Land.
  • Überlagerung gezielt angreifen (wenn möglich): Nicht „ich bin aber keine Landwirtschaft“, sondern: Ist die Überlagerung sachgerecht und ist die Zuordnung nach den Regeln der ImmoWertV überhaupt belastbar?
  • Realitätscheck zur Nutzbarkeit: Auch ohne tatsächliche Nutzung kann Nutzbarkeit vorliegen – aber wenn objektiv keine land-/forstwirtschaftliche Nutzbarkeit besteht (z. B. faktische/öffentlich-rechtliche Hindernisse), muss das sauber belegt werden.

Fazit

Der BFH (II B 50/25) bringt für die Grundsteuerbewertung mehr Klarheit:

  • Existiert ein Bodenrichtwert für den relevanten Entwicklungszustand, ist dieser anzusetzen; Abweichungen der Entwicklungszustände spielen nur eine Rolle, wenn kein gültiger Bodenrichtwert vorhanden ist.
  • „Land- und Forstwirtschaft“ im Sinne des Entwicklungszustands knüpft an Nutzbarkeit, nicht an tatsächliche Nutzung an.
  • § 232 BewG ist kein geeigneter Maßstab für den Entwicklungszustand bei der Bewertung unbebauter Grundstücke nach § 247 BewG.

BFH: Rückwirkender Widerruf eines Corona-Bewilligungsbescheids ist kein rückwirkendes Ereignis (VIII R 4/25)

Mit Urteil vom 16.12.2025 – VIII R 4/25 hat der BFH zur steuerlichen Behandlung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona (für April bis Juni 2020, mit Bundesmitteln) zwei praxisrelevante Punkte entschieden:

  1. Die Soforthilfe ist steuerbar und steuerpflichtig und damit grundsätzlich Betriebseinnahme.
  2. Wird der Bewilligungsbescheid später ex tunc (rückwirkend „zum Gewährungstag“) widerrufen und der Zuschuss zurückgezahlt, ist das bei der EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für das Jahr der Bewilligung/Vereinnahmung.

Damit bestätigt der BFH im Ergebnis die Linie der Vorinstanz (Niedersächsisches FG).


1) Worum ging es konkret?

Die Konstellation ist in der Praxis häufig:

  • 2020 wird eine Corona-Soforthilfe ausgezahlt (Liquiditäts-/Aufwandszuschuss).
  • Später prüft die Bewilligungsbehörde die Voraussetzungen und widerruft die Bewilligung ganz/teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc).
  • Der Empfänger zahlt zurück.
  • Streitpunkt: Muss dann der Steuerbescheid für 2020 (Zuflussjahr) rückwirkend geändert werden – oder wirkt die Rückzahlung erst im Rückzahlungsjahr?

Der BFH verneint die Rückwirkung im Rahmen der EÜR: Keine Änderung über § 175 AO für das Zuflussjahr allein wegen des ex-tunc-Widerrufs.


2) Kernaussage 1: Corona-Soforthilfe ist steuerpflichtige Betriebseinnahme

Der BFH stellt ausdrücklich fest, dass die Niedersachsen-Soforthilfe Corona (für April–Juni 2020) steuerbar und steuerpflichtig ist.

Praxisfolgen:

  • EÜR: Betriebseinnahme bei Zufluss (2020).
  • Bilanzierer: Ertragsvereinnahmung nach handels-/steuerrechtlichen Grundsätzen (hier ist die Abbildung ggf. anders zu lösen als bei reiner EÜR; das BFH-Urteil adressiert explizit die EÜR-Systematik, knüpft aber an die Einordnung als Betriebseinnahme an).

3) Kernaussage 2: Rückzahlung nach ex-tunc-Widerruf ist kein rückwirkendes Ereignis (§ 175 AO) bei EÜR

a) Was bedeutet „kein rückwirkendes Ereignis“?

Ein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) liegt nur vor, wenn ein späteres Ereignis steuerliche Wirkung für die Vergangenheit entfaltet und deshalb eine Änderung „zwangsläufig“ auf das Vorjahr durchschlägt.

Der BFH sagt: Der Widerruf und die Rückzahlung führen bei EÜR nicht zu einer rückwirkenden Korrektur des Zuflussjahres, sondern sind im Abflussjahr zu berücksichtigen.

b) Warum ist das konsequent im EÜR-System?

Die Einnahmen-Überschussrechnung folgt grundsätzlich dem Zufluss-/Abflussprinzip (§ 11 EStG i. V. m. § 4 Abs. 3 EStG). Die wirtschaftliche Betrachtung ist hier systematisch „zeitpunktbezogen“:

  • Zufluss 2020: Betriebseinnahme 2020.
  • Rückzahlung später: Betriebsausgabe im Rückzahlungsjahr.

Dass der Bewilligungsbescheid zivil-/verwaltungsrechtlich ex tunc widerrufen wird, ändert nach BFH nicht die einkommensteuerliche Periodenlogik der EÜR über § 175 AO.

Das deckt sich mit der Vorinstanz, die den Widerruf/Rückforderungsbescheid als neuen Rechtsgrund für die Rückforderung betrachtet hat, nicht als „rückwirkendes Ereignis“ im steuerlichen Sinne.


4) Praxisfolgen: Was bedeutet das für Bescheide, Einsprüche und Gestaltungen?

1) Keine automatische „Korrektur in 2020“ über § 175 AO

Wer 2020 die Soforthilfe versteuert hat, kann bei späterer Rückzahlung nicht allein mit § 175 AO argumentieren, um 2020 wieder zu „bereinigen“.

2) Rückzahlung wirkt im Rückzahlungsjahr (Liquiditäts- und Progressionseffekte möglich)

Die Rückzahlung ist (bei EÜR) typischerweise Betriebsausgabe im Jahr der Zahlung. Dadurch können Progressionsvorteile/-nachteile entstehen (z. B. hohe Einnahme 2020, Ausgabe 2022/2023). Das ist nach der Rechtsprechung eine systemimmanente Folge.

3) Bestandskraft 2020: In vielen Fällen „egal“, weil Korrektur ohnehin nicht über § 175 AO läuft

Selbst wenn der 2020er Bescheid bestandskräftig ist: Die steuerliche Entlastung kommt – sofern betrieblich veranlasst – über die Ausgabe im Rückzahlungsjahr, nicht über eine Rückabwicklung in 2020.


5) Beratungshinweis: Checkliste für die Bearbeitung

A. Zuflussjahr (i. d. R. 2020)

  • Zahlungseingang als Betriebseinnahme buchen/erfassen.
  • Aktenvermerk: „Corona-Soforthilfe – Rückforderung möglich“.

B. Rückforderungsjahr

  • Rückforderungsbescheid + Widerrufsbescheid dokumentieren.
  • Rückzahlung als Betriebsausgabe im Abflussjahr erfassen (EÜR).

C. Verfahrensrecht

  • Bei Mandantenanfragen „Kann ich 2020 ändern?“:
    → Nach BFH: grundsätzlich nein über § 175 AO, sondern Entlastung über Rückzahlungsjahr.
  • Verlust-/Gewinnschwankungen: Verlustverrechnung (Rück-/Vortrag) prüfen, ggf. Vorauszahlungen anpassen.

6) Kurzfazit

Der BFH schafft Klarheit für die EÜR-Praxis:

  • Corona-Soforthilfe (Niedersachsen) ist steuerpflichtige Betriebseinnahme.
  • Ex-tunc-Widerruf und Rückzahlung lösen kein rückwirkende

BFH: Fehlerhafte Gerichtsbesetzung nach Vertagung – ehrenamtliche Richter müssen turnusmäßig wechseln (II B 7/25)

Der BFH hat mit Beschluss vom 14.01.2026 – II B 7/25 klargestellt: Wird eine mündliche Verhandlung nach ihrem Schluss vertagt und ein neuer Termin „von Gerichts wegen“ bestimmt, liegt grundsätzlich keine bloße Unterbrechung vor. Folge: Für den Folgetermin sind die ehrenamtlichen Richter turnusmäßig nach der Liste/Geschäftsverteilung heranzuziehen. Geschieht das nicht, ist das Finanzgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt – ein Verfahrensmangel i.S.d. § 119 Nr. 1 FGO.


1) Worum ging es?

Im Streitfall hatte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht am 15.10.2024 mündlich verhandelt (drei Berufsrichter + zwei ehrenamtliche Richter A und B). Im Protokoll wurde die Sitzung während des Tages zwar mehrfach „unterbrochen“, am Ende aber ausdrücklich beschlossen:

„Die mündliche Verhandlung wird vertagt. Ein neuer Termin ergeht von gerichtswegen.“

Am 19.11.2024 fand die nächste mündliche Verhandlung statt – erneut mit denselben ehrenamtlichen Richtern A und B. Der Kläger rügte die Besetzung unter Hinweis auf den Geschäftsverteilungsplan (dort: Wechsel bei Vertagung), nahm die Rüge in der Verhandlung aber später zurück. Das FG entschied anschließend gegen die Kläger; Revision wurde nicht zugelassen.

Der BFH hob das FG-Urteil wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung auf und verwies zurück.


2) Kernaussage: „Vertagung“ ist nicht „Unterbrechung“

Der BFH grenzt strikt ab:

  • Vertagung (nach Schluss der mündlichen Verhandlung, neuer Termin wird bestimmt):
    → Die Zuständigkeit der konkret mitwirkenden Richter endet mit der Vertagungsentscheidung; die Besetzung des Folgetermins richtet sich dann allein nach den abstrakt-generellen Regeln (Geschäftsverteilungsplan/Listen).
  • Unterbrechung (mehrtägige Fortsetzung derselben Verhandlung):
    → Dann muss die Verhandlung in identischer Besetzung fortgesetzt werden; ein Richterwechsel ist gerade nicht zulässig.

Im konkreten Fall war die Einordnung eindeutig, weil das Protokoll innerhalb des Termins bewusst zwischen „unterbrochen“ (laufender Sitzungstag) und am Ende „vertagt“ (nach Schluss) unterschieden hat.


3) Rechtsfolge: Bei Vertagung müssen ehrenamtliche Richter nach Liste wechseln

Der Geschäftsverteilungsplan des FG sah ausdrücklich vor:

  • Bei Vertagung: Zum neuen Termin sind die turnusmäßig an der Reihe befindlichen ehrenamtlichen Richter zu laden.
  • Ausnahme nur bei Unterbrechung zur Fortsetzung „an einem anderen Tag in gleicher Besetzung“.

Da A und B bereits im ersten Termin mitwirkten, hätten sie nach der turnusmäßigen Reihenfolge nicht erneut eingesetzt werden dürfen. Das begründet die nicht vorschriftsmäßige Besetzung nach § 119 Nr. 1 FGO.


4) Besonders wichtig: Die Besetzungsrüge ist „unverzichtbar“

Für die Praxis zentral ist Randnummer/Passage zur Rüge:

Der BFH stellt klar, dass die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung unverzichtbar ist. Selbst wenn eine Partei die Besetzungsrüge in der mündlichen Verhandlung zurücknimmt, kann der Mangel im Beschwerdeverfahren trotzdem durchgreifen.


5) Praxishinweise für Berater und Prozessvertreter

A) Protokollsprache ist entscheidend

  • Vertagt“ im Protokoll ist ein starkes Signal: Dann spricht regelmäßig alles für Vertagung – mit Pflicht zum Listenwechsel.
  • Unklare Fälle: BFH orientiert u. a. am zeitlichen Abstand zwischen Terminen (je länger, desto eher Vertagung).

B) Geschäftsverteilungsplan / Heranziehungslisten sichern

  • Falls Besetzungsfragen relevant werden könnten: Geschäftsverteilungsplan/Listenregel anfordern bzw. dokumentieren (oft genügt der einschlägige Auszug).

C) Besetzungsrüge erheben – und nicht „wegmoderieren“ lassen

  • Auch wenn der BFH hier die Unverzichtbarkeit betont: Prozessual sinnvoll bleibt, die Rüge rechtzeitig und klar zu protokollieren, um Streit über Präklusion/Behandlung zu vermeiden.
  • Praxisziel: Den Punkt früh setzen (spätestens zu Beginn des Termins), kurz begründen (Vertagung vs. Unterbrechung; Listenreihenfolge), Protokollkontrolle.

6) Fazit

Der Beschluss II B 7/25 ist ein deutlicher Hinweis an die Finanzgerichte: Bei Vertagung gilt die strikte Bindung an Geschäftsverteilungsplan und Listenreihenfolge der ehrenamtlichen Richter. „Praktikabilität“ („die kennen den Fall schon“) rechtfertigt keine Abweichung. Ein Besetzungsfehler ist ein durchgreifender Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 1 FGO – und bleibt selbst dann relevant, wenn eine Partei die Rüge später zurücknimmt.

BFH: Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen (Urteil vom 26.09.2025 – IV R 16/23)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.09.2025 – IV R 16/23 entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO, die auf eine Gewerbesteuer-Erstattung entfallen, bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Zudem sieht der BFH keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, obwohl Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abziehbar sind, Erstattungszinsen aber zu versteuern sind.


1) Ausgangsproblem: „Asymmetrie“ bei Zinsen zur Gewerbesteuer

Viele Fälle entstehen so:

  • Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe.
  • Entsprechend sind Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer (Nebenleistungen) ebenfalls nicht abziehbar (Praxis: häufig „frustrierend“).
  • Die Frage war: Muss dann spiegelbildlich auch gelten, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer nicht steuerbar bzw. nicht gewinnerhöhend sind?

Antwort des BFH: Nein. Erstattungszinsen sind steuerpflichtig und als Betriebseinnahme zu erfassen.


2) Leitsätze des BFH (Kernaussagen)

Der BFH formuliert zwei tragende Punkte:

  1. Erstattungszinsen für Gewerbesteuer (§ 233a AO) sind Betriebseinnahmen.
  2. Die unterschiedliche Behandlung – Nachzahlungszinsen nicht abziehbar, Erstattungszinsen steuerpflichtigverstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

3) Was war der Streitfall?

Im entschiedenen Fall ging es um eine GbR, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte und Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zwar handels-/bilanziell als Ertrag erfasste, diese aber außerbilanziell wieder abzog – mit der Argumentation, § 4 Abs. 5b EStG ordne Gewerbesteuer (und Nebenleistungen) dem „nichtsteuerbaren Bereich“ zu.

Das Finanzamt (gestützt u. a. auf eine Außenprüfung) korrigierte dies und behandelte die Zinsen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen; FG Düsseldorf gab dem Finanzamt Recht. Der BFH hat diese Sicht bestätigt und die Revision zurückgewiesen.


4) Begründungslogik in der Praxis (vereinfacht)

a) § 4 Abs. 5b EStG ist kein „Nichtsteuerbarkeits“-Tatbestand

Der BFH stellt klar, dass § 4 Abs. 5b EStG (Gewerbesteuer „keine Betriebsausgabe“) nicht automatisch dazu führt, dass Erstattungen oder Erstattungszinsen „aus dem steuerlichen Bereich herausfallen“.

b) Erstattungszinsen sind betrieblich veranlasst

Erstattungszinsen nach § 233a AO knüpfen an Steuerzahlungen an, die im betrieblichen Kontext entstehen (bei Gewerbetreibenden: objektsteuerliche Anknüpfung). Daher wirken sie sich im betrieblichen Bereich gewinnerhöhend aus. Das entsprach bereits der Linie der Vorinstanz.

c) Keine verfassungsrechtliche „Symmetrie-Pflicht“

Die häufig vorgetragene „Gerechtigkeitsintuition“ („wenn Nachzahlungszinsen nicht abziehbar sind, dürfen Erstattungszinsen nicht steuerpflichtig sein“) teilt der BFH nicht: Die Rechtslage sei vom Gesetzgeber so angelegt; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach Auffassung des BFH nicht vor.


5) Konsequenzen für die Beratung und die Gewinnermittlung

Für Bilanzierer (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG)

  • Erstattungszinsen sind als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen.
  • Kein außerbilanzieller Abzug (genau das war der Streitpunkt).

Für EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG)

  • Zufluss der Erstattungszinsen ist Betriebseinnahme im Zuflussjahr (klassische Behandlung nach dem Zuflussprinzip).

Außenprüfung / Verfahrensrisiko

  • Fälle mit „außerbilanzieller Korrektur“ der Zinserträge sind ein klassischer BP-Ansatzpunkt (im BFH-Fall ausdrücklich über Außenprüfungen aufgerollt).

6) Kurzes Zahlenbeispiel

  • Gewerbesteuererstattung: 20.000 € (selbst: steuerlich nicht als Betriebseinnahme aus Gewerbebetrieb? – je nach Systematik; hier geht es um die Zinsen)
  • Erstattungszinsen nach § 233a AO: 1.200 €

Folge nach BFH:
Die 1.200 € sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen und erhöhen den Gewinn.


7) Praxistipp: So prüfen Sie schnell, ob Handlungsbedarf besteht

  1. Zinsbescheide nach § 233a AO (Gewerbesteuer) im Jahrseingang identifizieren.
  2. In der FiBu/Jahresabschlussabstimmung prüfen, ob Zinsen ggf. „neutralisiert“ wurden (z. B. über außerbilanzielle Kürzung).
  3. Bei strittigen Altfällen: Verfahrensstand prüfen (Vorbehalt der Nachprüfung, Einspruch offen, BP-Anpassung etc.).

Fazit

Mit IV R 16/23 schafft der BFH klare Leitplanken:

  • Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
  • Die Asymmetrie zu nicht abziehbaren Nachzahlungszinsen ist verfassungsrechtlich hinnehmbar.

BFH: Rollstuhlgerechte Wohnung als behinderungsbedingter Mehrbedarf – wichtig für Kindergeld bei volljährigen Kindern mit Behinderung (III R 11/24)

Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind mit Behinderung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) hängt u. a. davon ab, ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.10.2025 – III R 11/24 klargestellt:

  1. Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung sind bei dieser Prüfung als behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen (bedarfssteigernd) und damit in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.
  2. Wenn die Mehrkosten dem Grunde nach feststehen, aber nicht exakt beziffert werden können, sind sie nach § 162 AO zu schätzen.

1) Ausgangslage im Kindergeldrecht: „Selbstunterhaltsfähigkeit“ als Rechenprüfung

Bei volljährigen Kindern mit Behinderung wird vereinfacht geprüft:

  • Finanzielle Mittel des Kindes (z. B. Renten, Sozialleistungen, Unterhaltsleistungen, ggf. weitere Einkünfte)
    vs.
  • Existentieller Lebensbedarf
    = Grundbedarf (Lebensunterhalt)
    • individueller behinderungsbedingter Mehrbedarf

Nur wenn die Mittel den (existentiellen) Bedarf nicht decken, gilt das Kind als außerstande, sich selbst zu unterhalten – und kann kindergeldrechtlich weiter berücksichtigt werden.


2) Kernaussage von III R 11/24: Wohnmehrkosten sind Mehrbedarf (nicht „Privatvergnügen“)

Der BFH ordnet Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zu. Damit sind Mehrkosten für Größe/Ausstattung/Lage, soweit sie durch die Behinderung veranlasst und angemessen sind, in der Bedarfsseite der Prüfung zu berücksichtigen.

Praktische Bedeutung:
Gerade in Ballungsräumen und bei knappen barrierefreien Wohnungsangeboten kann der Wohnbedarf (inkl. Nebenkosten/Heizung) deutlich höher sein. Wenn diese Mehrkosten unberücksichtigt bleiben, „kippt“ die Prüfung häufig zulasten der Familien (Kind gilt rechnerisch als selbstunterhaltsfähig). Das Urteil stärkt hier die Argumentation gegenüber der Familienkasse.


3) Schätzung nach § 162 AO: Wenn die Höhe nicht exakt nachweisbar ist

Der BFH bestätigt außerdem: Stehen behinderungsbedingte Mehraufwendungen dem Grunde nach fest, lässt sich die exakte Höhe aber nicht ermitteln, darf (und muss) das Gericht bzw. im Verwaltungsverfahren die Behörde eine Schätzung nach § 162 AO vornehmen.

Das ist ein wichtiger „Prozesshebel“: In der Praxis scheitert es häufig nicht daran, ob Mehrkosten bestehen, sondern daran, dass eine präzise Abgrenzung („welcher Teil der Miete ist behinderungsbedingt?“) schwierig ist. Der BFH eröffnet ausdrücklich den Weg über plausible Schätzgrundlagen.


4) Was heißt das für die Beratungspraxis?

A) Welche Nachweise sind sinnvoll?

Für die Anerkennung (oder zumindest Schätzbarkeit) helfen typischerweise:

  • Nachweis der Behinderung/Merkzeichen, Hilfsmittelbedarf (Rollstuhl etc.)
  • Begründung, warum barrierefreier Wohnraum erforderlich ist (ärztlich/rehafachlich)
  • Mietvertrag, Mietspiegel/Marktvergleich (barrierefrei vs. nicht barrierefrei)
  • Dokumentation der erfolglosen Wohnungssuche (Angebote, Absagen) – zur Angemessenheit
  • Aufstellung der Wohnkosten (Grundmiete, Betriebskosten, Heizkosten)

Querverweis: Auch sozialrechtlich wird behinderungsbedingter zusätzlicher Unterkunftsbedarf als relevante Bedarfskomponente anerkannt – das stützt die Plausibilität in der Argumentation.

B) Typische Streitpunkte mit der Familienkasse

  • Familienkasse rechnet Wohnkosten „pauschal“ als Grundbedarf, ohne Mehrbedarfanteil
  • Diskussion, ob Mehrkosten tatsächlich behinderungsbedingt sind oder „Lage/Komfort“
  • Abgrenzung, ob bereits durch Pauschbeträge „abgedeckt“ (Achtung: je nach Nachweisführung/Ansatzsystem)

C) Gestaltungshinweis für Einspruchs-/Klageverfahren

  • Zuerst Mehrbedarf dem Grunde nach sauber herleiten (Notwendigkeit/Angemessenheit)
  • Dann Höhe entweder konkret belegen oder hilfsweise Schätzung beantragen und Schätzmaßstab liefern (Mietspiegelvergleich, Quadratmetermehrbedarf, Zuschläge für Barrierefreiheit, reale Marktdaten).

5) Kurzfazit

Das Urteil III R 11/24 ist ein praxisrelevanter Baustein für Kindergeldfälle mit volljährigen Kindern und Mobilitätseinschränkungen:

  • Wohnmehrkosten für rollstuhlgerechten Wohnraum gehören als behinderungsbedingter Mehrbedarf in die Bedarfsrechnung.
  • Ist die Höhe nicht exakt belegbar, ist eine Schätzung nach § 162 AO zulässig – vorausgesetzt, der Mehrbedarf steht dem Grunde nach fest.

BFH: Grunderwerbsteuer – übernommenes Wohnungsrecht erhöht die Bemessungsgrundlage (II R 32/22)

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.10.2025 (II R 32/22) entschieden:

  • Übernimmt der Käufer eines Grundstücks ein persönliches Wohnungsrecht, gehört dessen kapitalisierter Wert zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung und erhöht damit die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
  • Ein persönliches Wohnungsrecht ist keine „dauernde Last“ i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG (mit der Folge, dass die „Ausnahme“ für dauernde Lasten hier nicht greift).

1) Einordnung: Warum ist das Urteil wichtig?

In vielen Grundstückskaufverträgen – insbesondere im Familienbereich (Übertragungen, „Verkauf unter Vorbehalt“, Absicherung von Angehörigen) – wird vereinbart, dass ein Dritter (z. B. Elternteil, Geschwister) ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) behält oder neu erhält.

Das Urteil stellt klar: GrESt-rechtlich zählt nicht nur der Kaufpreis. Übernimmt der Käufer die Belastung „Wohnungsrecht“, ist das wirtschaftlich Teil des Entgeltpakets und daher als Gegenleistung zu erfassen.


2) Kernaussage des BFH in der Dogmatik

a) Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG)

Zur Gegenleistung gehört alles, was der Erwerber für den Erwerb aufwendet bzw. übernimmt. Dazu zählen neben dem Kaufpreis auch übernommene Belastungen bzw. der wirtschaftliche Wert von Rechten, die der Erwerber zu dulden hat.

Konsequenz: Der kapitalisierte Wert des Wohnungsrechts erhöht die Bemessungsgrundlage.

b) Keine „dauernde Last“ (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG)

Der BFH verneint ausdrücklich, dass das persönliche Wohnungsrecht eine dauernde Last i. S. dieser Vorschrift ist. Begründungsansatz (aus den Entscheidungsgründen ersichtlich): Das Wohnungsrecht endet spätestens mit dem Tod des Berechtigten und ist damit typischerweise nicht auf Dauer angelegt.


3) Praxisfolgen: Wo die „Steuerfalle“ typischerweise entsteht

Typische Konstellationen

  • Kauf/Übertragung eines Hauses, während ein Angehöriger ein Wohnungsrecht behält.
  • Teilverkauf / Auseinandersetzung in Familien- oder Erbkonstellationen mit Absicherung durch Wohnungsrecht.
  • „Kaufpreis niedrig, dafür Wohnungsrecht“: Aus Sicht der GrESt kann das trotz niedrigen Kaufpreises zu einer spürbaren Bemessungsgrundlage führen, weil der kapitalisierte Wert hinzukommt.

Rechenlogik (vereinfacht)

Bemessungsgrundlage = Kaufpreis

  • kapitalisierter Wert des Wohnungsrechts (Barwert)

Der Barwert hängt in der Praxis u. a. ab von:

  • Jahreswert/ersparte Miete (Nutzungswert),
  • Alter/Lebenserwartung bzw. Laufzeit,
  • Bewertungsparametern nach den einschlägigen Bewertungsgrundsätzen (im Einzelfall).
    (Die konkrete Bewertung ist ein eigener Prüfpunkt – das Urteil betrifft die grundsätzliche Einbeziehung.)

4) Abgrenzung: Wohnungsrecht vs. Nießbrauch – gleiche Stoßrichtung

In der gleichen Veröffentlichungswelle hat der BFH auch betont, dass Nutzungsrechte wie der Nießbrauch als Gegenleistung in die GrESt-Bemessungsgrundlage fallen können – selbst wenn sie im Erwerbszeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen sind (II R 5/22). Das unterstreicht die Linie: Entscheidend ist die wirtschaftliche Gegenleistung im Zusammenhang mit dem Erwerb.


5) Beratungshinweise: Checkliste für Kaufvertrag & GrESt-Kalkulation

  1. Belastungen aktiv identifizieren: Wohnungsrecht/Nießbrauch/sonstige Nutzungsrechte, die der Erwerber übernimmt oder bestellt.
  2. Vor Notartermin GrESt mitkalkulieren: Niedriger Kaufpreis schützt nicht, wenn ein hoher Barwert des Wohnungsrechts hinzukommt.
  3. Bewertung dokumentieren: Jahreswert, Laufzeitannahmen, vertragliche Ausgestaltung – sauber festhalten (für Erklärung und ggf. Einspruch).
  4. Vertragsgestaltung bewusst: Wenn die Absicherung über Wohnungsrecht erfolgt, sollte klar sein, dass dies regelmäßig GrESt-relevant ist.

Fazit

II R 32/22 schafft wichtige Klarheit: Wer beim Grundstückserwerb ein persönliches Wohnungsrecht übernimmt, „zahlt“ grunderwerbsteuerlich nicht nur mit Geld, sondern auch mit der Übernahme dieser Belastung. Der kapitalisierte Wert gehört zur Gegenleistung – und das Wohnungsrecht ist keine dauernde Last i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG.

BFH: Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung – auch ohne Grundbucheintragung im Erwerbszeitpunkt (II R 5/22)

Mit Urteil vom 22.10.2025 (II R 5/22) hat der Bundesfinanzhof klargestellt: Ein Nießbrauchrecht gehört zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, auch wenn es im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Entscheidend ist der rechtliche Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft – nicht der Zeitpunkt der Eintragung.

Das Urteil ist für die Gestaltungspraxis bei Erbbaurechten, aber auch generell bei Erwerbsvorgängen mit dinglichen Nutzungsrechten (Nießbrauch/Wohnungsrecht) hochrelevant.


1) Kernaussage des Urteils (Leitsatz)

Ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht ist als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

Damit bestätigt der BFH eine weit auszulegende Gegenleistungsdefinition: Alles, was der Erwerber „für den Erwerb“ aufwendet, fließt in die Bemessungsgrundlage ein – nicht nur der Kaufpreis.


2) Was war passiert?

Nach den veröffentlichten Entscheidungsinformationen verpflichtete sich die Erwerberin im Kaufvertrag, ein Nießbrauchrecht zugunsten der Grundstückseigentümerin in das Grundbuch eintragen zu lassen. Das Nießbrauchrecht wurde erst nach dem Erwerb tatsächlich eingetragen.

Streitpunkt: Darf der Wert dieses (noch nicht eingetragenen) Nießbrauchs trotzdem in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden?

Antwort des BFH: Ja.


3) Begründung in der Praxislogik

Für die Grunderwerbsteuer ist maßgeblich, ob der Erwerber eine Leistung als Entgelt für den Erwerb erbringt bzw. übernimmt (klassisch: Kaufpreis, Schuldübernahmen, wiederkehrende Leistungen, zusätzliche Verpflichtungen). Dass das Nießbrauchrecht im Erwerbszeitpunkt noch nicht eingetragen war, ändert nichts daran, dass es vertraglich geschuldet und damit Teil des „Preispakets“ ist.

Wichtig: In der Entscheidung wird zudem bestätigt, dass beim Erwerb eines Erbbaurechts auch der Erbbauzins sowie das Nießbrauchrecht (mit dem kapitalisierten Jahreswert) in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden können.


4) Konsequenzen für die Beratung: typische Risikofälle

A) Erwerb unter Bestellung/Übernahme eines Nießbrauchs oder Wohnungsrechts

Wenn der Erwerber sich verpflichtet,

  • einen Nießbrauch/Wohnungsrecht zu bestellen,
  • ein bereits bestelltes Recht zu dulden,
  • oder die Eintragung herbeizuführen,

ist das wirtschaftlich regelmäßig eine zusätzliche Gegenleistung – mit unmittelbarer Auswirkung auf die GrESt-Bemessungsgrundlage.

B) „Zeitpunkt-Trick“ funktioniert nicht

Gestaltungen nach dem Motto „Eintragung erst später, dann zählt es nicht“ sind nach dieser BFH-Linie angreifbar, wenn die Verpflichtung schon im Erwerbsvertrag angelegt ist.

C) Erbbaurechtstransaktionen: Gegenleistung ist oft mehr als „Kaufpreis“

Bei Erbbaurechten werden neben dem Einmal-Kaufpreis häufig laufende Komponenten (Erbbauzins, Nutzungsrechte, Ablöse-/Verpflichtungspakete) geregelt – diese sind grunderwerbsteuerlich besonders sorgfältig zu würdigen.


5) Bewertungsfrage: Wie wird der Nießbrauch angesetzt?

Der BFH stellt auf den kapitalisierten Jahreswert ab (typisch nach den Bewertungsvorschriften/Barwertfaktoren, je nach Ausgestaltung des Rechts und Laufzeit).

Praxis-Hinweis: Die Bewertungsmechanik kann im Einzelfall streitanfällig sein (Laufzeit, Umfang der Nutzung, Beschränkungen, Wertsicherung). Hier lohnt sich eine frühzeitige Dokumentation im Vertrag und in den Nebenabreden.


6) Checkliste: Worauf Sie bei Verträgen achten sollten

  1. Leistungskatalog vollständig erfassen
    Nicht nur Kaufpreis, sondern auch alle Nebenpflichten (Bestellung/Eintragung dinglicher Rechte, Ablösen, Duldungen, Schuldübernahmen).
  2. Rechtlicher Zusammenhang prüfen
    Steht die Verpflichtung „im Gegenzug“ zum Erwerb? Dann ist GrESt-Relevanz sehr wahrscheinlich.
  3. Zeitliche Entkopplung nicht überschätzen
    Spätere Eintragung/Umsetzung schützt nicht, wenn die Verpflichtung bereits im Erwerbsvertrag angelegt ist.
  4. Bewertung vorbereiten
    Jahreswert, Laufzeit, Bedingungen – nachvollziehbar festhalten (für Erklärung/Bescheidprüfung).
  5. GrESt-Kalkulation vor Notartermin
    Gerade bei Erbbaurechten: Erbbauzins + dingliche Nutzungsrechte können die Bemessungsgrundlage deutlich erhöhen.

Fazit

Das Urteil II R 5/22 stärkt eine klare Linie: Entscheidend ist die vertragliche Gegenleistung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb – nicht die formale Grundbucheintragung zum Stichtag. Wer in Grundstücks- oder Erbbaurechtskaufverträgen Nießbrauch-/Wohnrechte „mitvereinbart“, muss diese regelmäßig in die GrESt-Bemessungsgrundlage einpreisen.


Hinweis: Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls (insbesondere bei Laufzeitgestaltung, Bewertungsparametern und Sonderkonstellationen im Erbbaurecht).

Ausgleich von Rentenansprüchen nach der Scheidung: Referentenentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs (Stand: 05.02.2026)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 05.02.2026 einen Referentenentwurf veröffentlicht, mit dem das Recht des Versorgungsausgleichs punktuell modernisiert werden soll. Ziel ist eine höhere Teilhabegerechtigkeit im Alter und eine praxisgerechtere Handhabung – insbesondere bei bislang „vergessenen“ Rentenanrechten.

Im Fokus stehen drei Themenfelder:

  1. Nachträglicher Ausgleich vergessener/verschwiegenen/übersehener Anrechte
  2. Einbeziehung bestimmter Unternehmer-Anrechte (Kapitalleistungen)
  3. Vermeidung von Kleinstanrechten („Splitteranrechte“) und Verfahrensoptimierungen

1) „Vergessene“ Rentenanrechte: künftig nachträglicher Ausgleich möglich

Nach geltendem Recht werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich grundsätzlich hälftig geteilt. Problematisch ist aber der Fall, dass Anrechte im Scheidungsverfahren nicht erfasst wurden – sei es versehentlich, übersehen oder bewusst verschwiegen. In der Praxis kann dies dazu führen, dass der benachteiligte Ex-Ehegatte dauerhaft leer ausgeht, obwohl der Halbteilungsgrundsatz gerade eine hälftige Teilhabe bezweckt.

Der Entwurf will diese Lücke schließen: Nicht berücksichtigte Anrechte sollen nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können, typischerweise über einen Zahlungsanspruch (monatlich im Leistungsbezug).

Praxisrelevanz:

  • Das Thema spielt v. a. bei unübersichtlichen Erwerbsbiografien, mehreren Versorgungsträgern, Auslandszeiten, Betriebsrenten/Unternehmerversorgungen und bei Informationsasymmetrien zwischen den Ehegatten.
  • Für die Beratung erhöht sich die Bedeutung einer sauberen Bestandsaufnahme sämtlicher Anrechte bereits im Scheidungsverbund – auch wenn künftig eine nachträgliche Korrektur möglich werden soll.

2) Unternehmer-Anrechte mit Kapitalleistung: künftig einbeziehen

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind. Diese Anrechte sollen nach dem Entwurf künftig im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Hintergrund: In bestimmten Konstellationen – insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern – werden solche kapitalleistungsbezogenen Zusagen nach der Entwurfsbegründung bislang nicht in gleicher Weise erfasst wie vergleichbare Versorgungen bei Arbeitnehmern.

Praktische Auswirkung:

  • Bei Scheidungen mit GmbH-Strukturen (Gesellschafter-GF / Unternehmerfamilien) ist der Versorgungsausgleich häufig ein Gestaltungs- und Konfliktfeld. Die geplante Anpassung kann die Bewertung und Teilung solcher Zusagen im Familienverfahren deutlich relevanter machen.

3) Weitere Änderungen: weniger Splitteranrechte, Klarstellungen, schnelleres Verfahren

Der Entwurf enthält zudem Regelungen, die die Versorgung weniger „zersplittern“ sollen: Es sollen noch stärker als bisher Kleinstanrechte vermieden werden, um Verwaltungsaufwand und Kosten zu reduzieren.

Außerdem wird eine Klarstellung zur Witwen-/Witwerrente angekündigt (Kostenneutralität beim Versorgungsträger), und das Verfahren soll praxisgerechter werden: Gerichtliche Überprüfungen sollen in bestimmten Fällen früher möglich sein (z. B. bereits zwei Jahre vor Renteneintritt statt bisher ein Jahr), damit Verfahren typischerweise vor Rentenbeginn abgeschlossen werden können.


Einordnung: Warum kommt das jetzt?

Der Entwurf basiert auf Vorschlägen einer interdisziplinären Kommission des Deutscher Familiengerichtstag.
Zudem waren einzelne Punkte (insb. vergessene Anrechte und Verfahrensfragen) bereits in der vorherigen Legislaturperiode Thema, konnten aber nicht abgeschlossen werden.


Was sollten Betroffene und Berater jetzt tun?

Für Betroffene (laufende oder bevorstehende Scheidung)

  • Versorgungsübersicht vollständig erstellen (gesetzlich/betrieblich/privat; ggf. Versorgungsträger anschreiben).
  • Unternehmensnahe Zusagen (Pensionszusage, Unterstützungskasse, Direktzusage, kapitalleistungsbezogene Modelle) frühzeitig einordnen lassen.
  • Bei Zweifel: im Verfahren aktiv auf Auskunft und Vollständigkeit drängen (Kosten eines „vergessenen“ Anrechts sind häufig erheblich).

Für die Beratungspraxis

  • Checklisten zur Datenerhebung aktualisieren (insb. Unternehmer-Anrechte, Kapitalleistungen, mehrere Versorgungsträger).
  • Mandanten darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage noch im Gesetzgebungsverfahren befindet – aber die Stoßrichtung klar ist: Schließen von Gerechtigkeitslücken und Entbürokratisierung bei Kleinstanrechten.

Ausblick: Beteiligung der Verbände – Frist 06.03.2026

Der Referentenentwurf wurde an Länder und Verbände versandt; Stellungnahmen sind bis 06.03.2026 möglich und sollen anschließend veröffentlicht werden. Der weitere Fortgang hängt vom Gesetzgebungsverfahren ab.


Fazit

Mit dem Referentenentwurf soll der Versorgungsausgleich zielgerichtet weiterentwickelt werden:

  • Vergessene Anrechte sollen nicht mehr dauerhaft zu Lasten eines Ex-Ehegatten gehen.
  • Unternehmerische Kapitalleistungs-Anrechte sollen systematisch einbezogen werden.
  • Splitteranrechte sollen reduziert und Verfahren beschleunigt werden.

Gerade der nachträgliche Ausgleich „vergessener“ Anrechte ist ein praxisrelevanter Schritt hin zu mehr materieller Gerechtigkeit im Alter – mit spürbaren Auswirkungen für Scheidungsfolgenvereinbarungen, Auskunftsprozesse und die Beratung von Unternehmerhaushalten.