Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Zusammenveranlagung und Splittingtarif: Wer profitiert – und unter welchen Voraussetzungen?

Die Zusammenveranlagung mit Anwendung des Splittingtarifs ist für viele Paare steuerlich attraktiv. Doch nicht jede Partnerschaft erfüllt automatisch die Voraussetzungen für diese Vergünstigung. In diesem Beitrag geben wir Ihnen eine kompakte Übersicht darüber, wer den Splittingtarif nutzen kann, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und wann kein Anspruch besteht.


✅ Wer darf den Splittingtarif anwenden?

1. Verheiratete Ehegatten

Ehegatten können zusammenveranlagt werden, wenn:

  • die Ehe rechtswirksam besteht,
  • keine dauerhafte Trennung vorliegt,
  • beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (oder als solche behandelt werden),
  • und die Voraussetzungen mindestens einmal im Laufe des Kalenderjahres erfüllt wurden.

Wichtig: Auch im Jahr der Scheidung ist eine Zusammenveranlagung noch möglich – sofern die oben genannten Voraussetzungen bis zur Scheidung vorlagen.

💡 Wiederheirat im selben Jahr?
In diesem Fall kann das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung nur für die neue Ehe ausgeübt werden.


2. Eingetragene Lebenspartnerschaften

Seit dem 1. August 2001 sind eingetragene Lebenspartnerschaften den Ehen steuerlich gleichgestellt. Das bedeutet:

  • Auch eingetragene Lebenspartner können den Splittingtarif beanspruchen.
  • Die Voraussetzungen entsprechen denen für Ehegatten: zivilrechtlich wirksam begründete Partnerschaft, unbeschränkte Steuerpflicht beider Partner, kein dauerndes Getrenntleben.

📌 Auch wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres eintreten, gilt das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung für das gesamte Kalenderjahr.


3. Verwitwete Personen – das sogenannte Gnadensplitting

Wenn der Ehegatte oder Lebenspartner verstirbt, kann der überlebende Partner:

  • im Todesjahr und
  • im darauffolgenden Kalenderjahr

noch den Splittingtarif anwenden, sofern die Ehe/Partnerschaft im Todeszeitpunkt noch bestand und kein dauerndes Getrenntleben vorlag.


❌ Wer ist vom Splittingtarif ausgeschlossen?

Nicht jede Form des Zusammenlebens führt zur steuerlichen Begünstigung:

  • Nichteheliche Lebensgemeinschaften ohne Eintragung als Lebenspartnerschaft profitieren nicht vom Splittingtarif.
  • Dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner sind ausgeschlossen.
  • Bei einer Wiederverheiratung im selben Jahr entfällt die Wahlfreiheit – der Splittingtarif kann nur für die neue Ehe genutzt werden.

⚖️ Wann liegt eine wirksame Lebenspartnerschaft vor?

Für die steuerliche Anerkennung gilt:

  • Die Partnerschaft muss zivilrechtlich wirksam begründet worden sein, z. B. nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).
  • Beide Partner müssen unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des Einkommensteuergesetzes sein.
  • Sie dürfen nicht dauernd getrennt leben, also weiterhin eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden.

ℹ️ Ein dauerhaftes Getrenntleben liegt vor, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer aufgehoben ist – etwa bei getrennten Haushalten und fehlender wirtschaftlicher Verbindung.


🧾 Fazit: Wer frühzeitig prüft, spart Steuern

Die Anwendung des Splittingtarifs kann zu einer deutlichen Steuerersparnis führen – insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkommen. Doch nur wer die formellen Voraussetzungen erfüllt, kann davon profitieren.

✅ Unsere Empfehlung:

Lassen Sie Ihre persönliche Lebens- und Steuersituation frühzeitig prüfen – insbesondere bei:

  • Heirat oder Lebenspartnerschaft
  • Trennung oder Scheidung
  • Tod des Partners
  • Wiederheirat im selben Jahr

📞 Lassen Sie sich beraten – wir sind für Sie da!

Sie haben Fragen zur optimalen steuerlichen Gestaltung Ihrer Partnerschaft? Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch.

Ihr Vorteil ist unser Ziel. Gemeinsam gestalten wir Ihre steuerliche Zukunft.


Wenn Sie möchten, erstelle ich Ihnen zusätzlich eine Mandanten-Checkliste oder ein Infoblatt zur Mitgabe in der Beratung.

Digitale Betriebsprüfung ab 2023: Das müssen Unternehmen jetzt beachten

Die Digitalisierung hat die Betriebsprüfung verändert – und zwar grundlegend. Seit 2023 gelten neue Spielregeln, die für viele Unternehmen mehr Transparenz, aber auch mehr Pflichten bedeuten. Wer sich nicht vorbereitet, riskiert hohe Bußgelder und unnötige Konflikte mit der Finanzverwaltung.

In diesem Beitrag zeigen wir, was sich durch die digitale Betriebsprüfung konkret geändert hat, wo die Risiken liegen – und wie Sie Ihr Unternehmen rechtssicher und zukunftsfähig aufstellen.


📘 Rechtliche Grundlagen: Was steckt dahinter?

Die digitale Betriebsprüfung basiert auf mehreren gesetzlichen Neuregelungen:

  • §§ 146, 147, 200 AO: Diese regeln die Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung und die Aufbewahrungspflichten digitaler Unterlagen.
  • § 147 Abs. 6 und 7 AO (neu): Definiert die Modalitäten des Datenzugriffs noch genauer.
  • GoBD: Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in digitaler Form – die zentrale Richtschnur für Ihre Buchhaltung.
  • § 146a AO: Regelt elektronische Kassensysteme mit TSE (technischer Sicherheitseinrichtung).
  • Cloud-Lösungen: Auch Cloud-Dienste unterliegen der GoBD, vor allem hinsichtlich Zugriff, Nachvollziehbarkeit und Dokumentation.

🔎 Was prüft das Finanzamt jetzt digital?

1. Zugriff auf Ihre Daten

Die Finanzverwaltung darf wählen:

  • Direkter Zugriff auf Ihre Systeme
  • Mittelbarer Zugriff (z. B. durch Auswertungen)
  • Übergabe per Datenträger oder digitalem Export

Wichtig: Sie müssen steuerrelevante Daten trennbar und exportierbar halten. Mischbestände (z. B. in der Cloud) führen zu Rückfragen – und im schlimmsten Fall zu Sanktionen.

2. Elektronische Kassendaten

Betriebe mit Kassensystemen brauchen seit 2020 eine zertifizierte TSE – ab 2023 ist sie Prüfungsstandard. Daten müssen über die DSFinV-K-Schnittstelle auslesbar sein.

3. Verfahrensdokumentation

Ein Muss! Die Finanzverwaltung prüft:

  • Wie erfassen Sie Daten?
  • Wie werden Belege verarbeitet, archiviert und gesichert?
  • Wer hat Zugriff, wie sind die Prozesse dokumentiert?

Fehlt die Verfahrensdokumentation oder ist sie veraltet, kann das zu Sicherheitszuschlägen führen.


⚠️ Praxisprobleme: Wo es häufig hakt

  • Systemwechsel ohne Datenmigration
    → Lösung: Frühzeitige Planung, Testzugänge, Alt-Datenarchiv
  • Fehlende Dokumentation der Buchhaltungssoftware
    → Lösung: GoBD-konforme Verfahrensbeschreibung hinterlegen
  • Verlust von Kassendaten durch defekte Hardware
    → Lösung: Backup-Strategie und regelmäßige Protokollkontrollen
  • Datenschutz vs. Steuerzugriff
    → Lösung: Strikte Trennung steuerrelevanter und personenbezogener Daten

🚀 Neu seit 2023: Digital, schneller, näher am Echtzeitgeschäft

  • Digitale Prüfungsbesprechungen per Videokonferenz sind jetzt zulässig.
  • Zeitnahe Betriebsprüfung: Das Finanzamt will näher am aktuellen Wirtschaftsjahr prüfen – mit Teilabschlussbescheiden und Vorabanforderungen.
  • Kooperation möglich: Unternehmen können mit der Finanzverwaltung Prüfungsschwerpunkte vereinbaren – ideal für planbare Prüfungen.

✅ Handlungsempfehlungen für Unternehmen

  1. Verfahrensdokumentation aktualisieren
    – Inklusive Cloud-Nutzung, Kassenführung und Buchhaltungsprozesse
  2. Systeme prüfen und vorbereiten
    – Unterstützt Ihre Software den Datenexport (z. B. IDEA, DSFinV-K)?
  3. Interne Schulungen durchführen
    – Besonders für Buchhaltung, IT und Kassenpersonal
  4. Tax-Compliance-System einführen
    – Wer haftet im Zweifel? Besser frühzeitig klare Verantwortlichkeiten schaffen
  5. Frühzeitige Kommunikation mit dem Finanzamt suchen
    – Vorabfragen und Kooperationsvereinbarungen helfen, Konflikte zu vermeiden

🧾 Fazit: Chancen nutzen, Risiken vermeiden

Die digitale Betriebsprüfung ist kein Zukunftsthema mehr – sie ist Realität. Doch wer vorbereitet ist, profitiert: Von effizienteren Abläufen, klareren Verantwortlichkeiten und einem verbesserten Verhältnis zur Finanzverwaltung.

Sie benötigen Unterstützung bei der Verfahrensdokumentation, Kassendaten oder der Einführung eines Tax-Compliance-Systems?
Wir helfen Ihnen, Ihr Unternehmen sicher durch die digitale Prüfung zu führen.


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Anlage V in der Praxis: Typische Probleme, häufige Fragen – und wie Sie vorbereitet sind

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählen zu den häufigsten Streit- und Prüfungsfeldern im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Die Anlage V ist dabei das zentrale Formular – und gleichzeitig eine Fehlerquelle mit erheblichem Risiko. Denn was zunächst einfach klingt, entpuppt sich oft als komplexer steuerlicher Minenpfad.

In diesem Beitrag erhalten Sie einen praxisnahen Überblick über die häufigsten Herausforderungen mit der Anlage V – und erfahren, worauf Sie achten sollten, um teure Nachfragen und Korrekturen zu vermeiden.


🔍 Typische Fragen der Finanzämter – was regelmäßig nachgefragt wird

Wenn die Anlage V beim Finanzamt eingereicht ist, folgt häufig ein Schreiben mit Rückfragen. Besonders oft geht es um:

  • AfA-Bemessungsgrundlage (AfA-BMG): Wie wurde die Abschreibung ermittelt? Ist die Aufteilung von Kaufpreis auf Gebäude und Grund dokumentiert und nachvollziehbar?
  • Abweichende Mieteinnahmen: Warum sind die Einnahmen im Vergleich zum Vorjahr gesunken oder gestiegen? Gibt es Leerstände oder Vertragsänderungen?
  • Nebenkostenregelung: Wurden Betriebskosten im Mietvertrag konkret vereinbart und separat ausgewiesen?

🏗️ Prüfungsschwerpunkte der Finanzverwaltung

In den letzten Jahren haben die Finanzämter die Kontrolle von Einkünften aus Vermietung deutlich verschärft. Besonders im Fokus:

✅ 1. Ortsübliche Miete

Wer z. B. an Angehörige vermietet, muss nachweisen, dass mindestens 66 % der ortsüblichen Miete verlangt wird, um den vollen Werbungskostenabzug zu sichern. Maßstab sind aktuelle Vergleichsmieten oder Gutachten – etwa nach den Vorgaben der OFD Frankfurt (Verfügung vom 07.12.2023).

✅ 2. Mietverträge

Selbst bei langjähriger Vermietung fordern viele Finanzämter die vollständigen Mietverträge an – inklusive Nachträgen. Hier gilt: Dokumentieren Sie Änderungen (z. B. Mieterhöhung oder Untermiete) sorgfältig.

✅ 3. Korrekte Ausfüllung der Anlage V

Unklare Angaben zu Einnahmen, Werbungskosten oder Leerständen führen regelmäßig zu Nachfragen oder Aufforderungen zur Korrektur der Erklärung.


💸 Sonderabschreibungen & Erhaltungsaufwand: häufige Stolperfallen

🧾 Sonderabschreibung nach § 7b EStG

Die Geltendmachung von Sonderabschreibungen im Rahmen des Mietwohnungsneubaus erfordert eine exakte Prüfung:

  • Ist das Objekt förderfähig?
  • Wurde rechtzeitig investiert?
  • Stimmen die technischen Voraussetzungen?

🔧 Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten

Diese Abgrenzung ist entscheidend:

  • Erhaltungsaufwand ist sofort abzugsfähig.
  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten müssen über die AfA verteilt werden – wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung anfallen und mehr als 15 % der Anschaffungskosten betragen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

🚨 Besondere Prüfungsintensität im Erstjahr

Wird eine Immobilie erstmals vermietet, prüft das Finanzamt besonders genau:

  • Kaufpreisaufteilung: Wurde der Kaufpreis korrekt auf Gebäude und Grund verteilt? Liegt eine anerkannte Aufteilungsmethode (z. B. nach BMF-Schreiben) vor?
  • Renovierungen nach Kauf: Werden Kosten zu Recht als Erhaltungsaufwand geltend gemacht – oder zählen sie zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten?

🧾 Fazit: Anlage V – besser gleich richtig machen

Ob Eigentumswohnung oder Mehrfamilienhaus: Die Anlage V ist kein „Nebenbei-Thema“. Wer die häufigen Fallstricke kennt, spart Zeit, Geld – und Nerven.

Unsere Empfehlung:

  • Nutzen Sie eine strukturierte Belegsammlung mit Begründungen zu Mieterträgen und Aufwendungen.
  • Dokumentieren Sie jede Maßnahme an der Immobilie – mit Datum, Rechnung und Zweck.
  • Bei Neuzugängen: Prüfen Sie die Aufteilung der Anschaffungskosten, bevor Sie die erste AfA ansetzen.

📞 Sie vermieten – wir kümmern uns um die Anlage V

Als Ihre Steuerkanzlei unterstützen wir Sie bei der korrekten Erstellung der Anlage V – inkl.:

  • Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage
  • Prüfung von Mietverträgen und Nebenkosten
  • Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungskosten
  • Kommunikation mit dem Finanzamt

Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren – wir machen Ihre Vermietung steuerlich sicher.


Profitieren Sie von unserer Erfahrung – und lassen Sie sich nicht von der Anlage V überraschen.

E-Rechnungspflicht – Jetzt handeln, statt später aufholen!

Papierrechnungen haben ausgedient. Ab z.T. schon bereits seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen im B2B-Bereich in Deutschland elektronische Rechnungen empfangen können – und in naher Zukunft auch selbst versenden. Was bislang freiwillig war, wird nun zur Pflicht. Wer jetzt handelt, spart Zeit, Kosten und vor allem Nerven.

Was genau ändert sich?

Die E-Rechnungspflicht betrifft alle Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B) – unabhängig von Branche oder Größe. Wichtig: Es geht nicht um einfache PDF-Rechnungen, sondern um strukturierte Formate, z. B. XRechnung oder ZUGFeRD.

Diese Formate ermöglichen die vollautomatische Verarbeitung der Rechnungsdaten – maschinenlesbar, effizient und fehlerarm.


🔥 Warum Sie sich jetzt damit beschäftigen sollten

Viele Unternehmen schieben das Thema vor sich her – mit dem Gedanken: „Bis 2025 ist noch Zeit.“ Doch das kann trügerisch sein. Die Umstellung betrifft technische Systeme, Prozesse und Mitarbeiter. Wer zu spät startet, läuft Gefahr:

  • unter Zeitdruck unpassende Software einzuführen,
  • Arbeitsprozesse nicht rechtzeitig zu überarbeiten,
  • oder sogar gesetzliche Vorgaben zu verletzen – mit möglichen Sanktionen.

📌 Was ist konkret zu tun?

1. System-Check

Überprüfen Sie, ob Ihre Buchhaltungs- oder ERP-Software strukturierte E-Rechnungen erstellen und empfangen kann. Falls nicht: Jetzt ist die Zeit für ein Update oder den Systemwechsel.

2. Prozessanalyse

Wie gehen heute Rechnungen ein und raus? Welche Abteilungen sind beteiligt? Wo wird noch manuell gearbeitet? Diese Abläufe müssen digitalisiert und angepasst werden.

3. Mitarbeiterschulung

Ihr Team muss wissen, wie mit den neuen Formaten umzugehen ist. Schulungen sorgen für reibungslose Abläufe und verhindern Fehler im Alltag.

4. Testlauf starten

Führen Sie erste E-Rechnungen ein – ob intern oder mit Pilotkunden. Fehler in der Praxis erkennt man meist erst im Alltag. Besser jetzt als 2025 unter Druck.


💡 Welche Vorteile bringt die E-Rechnung?

  • ✅ Weniger manuelle Eingaben & geringere Fehlerquote
  • ✅ Schnellere Zahlungsabwicklung
  • ✅ Einsparung von Druck-, Porto- und Archivkosten
  • ✅ Bessere Nachvollziehbarkeit & höhere Transparenz
  • ✅ Rechtssicherheit gegenüber Behörden & Geschäftspartnern

📣 Unser Rat: Warten Sie nicht bis zum letzten Moment!

Die E-Rechnung ist keine bürokratische Pflicht, sondern ein Wettbewerbsvorteil, wenn Sie frühzeitig umstellen. Wer jetzt handelt, gestaltet aktiv – wer später reagiert, muss sich anpassen.


🤝 Wie wir Sie unterstützen können

Als Steuerberatungskanzlei mit digitaler Expertise begleiten wir Sie Schritt für Schritt:

  • Analyse Ihrer Ausgangssituation
  • Auswahl geeigneter E-Rechnungsformate und -Software
  • Begleitung bei Systemanpassung & Prozessoptimierung
  • Schulung Ihrer Mitarbeitenden
  • Unterstützung beim rechtssicheren Einstieg

📞 Jetzt handeln – nicht später aufholen!

Buchen Sie ein kostenloses Erstgespräch mit uns. Gemeinsam entwickeln wir Ihren individuellen Fahrplan zur E-Rechnung.
So sind Sie nicht nur gesetzeskonform, sondern auch zukunftssicher.

Die E-Rechnung kommt. Die Frage ist nur: Reagieren Sie – oder gestalten Sie?

Holding-Struktur: Wann lohnt sich das Modell wirklich?

Das Thema Holding-Gesellschaft klingt für viele Gründer und Unternehmer nach komplizierter Großkonzern-Architektur. Dabei kann eine Holdingstruktur auch für kleine und mittlere Unternehmen – insbesondere bei digitalen Geschäftsmodellen, Software-Start-ups oder vermögensverwaltenden Gesellschaften – ein echter strategischer und steuerlicher Vorteil sein.

Doch wann lohnt sich der Aufwand wirklich? Und wann ist eine Holding schlicht überdimensioniert?


📚 Was ist eine Holding überhaupt?

Eine Holding ist eine reine Beteiligungsgesellschaft – also eine Muttergesellschaft, die Anteile an einer oder mehreren operativen Tochtergesellschaften hält. Sie selbst betreibt in der Regel kein aktives Geschäft, sondern verwaltet und steuert die Beteiligungen.

Die operative Tätigkeit (z. B. Vertrieb, Softwareentwicklung oder Handel) findet in den Tochtergesellschaften statt – die Holding „sitzt darüber“ und zieht ggf. Gewinne, ohne selbst zu operieren.


🎯 Vorteile einer Holdingstruktur

1. Steuerlich attraktive Thesaurierung

Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an die Holding sind in der Regel zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG). Das heißt: Reinvestitionen innerhalb der Struktur können nahezu ohne Steuerabzug erfolgen – ideal für Wachstum und Unternehmensausbau.

2. Vermögensschutz & Haftungstrennung

Erwirtschaftete Gewinne können frühzeitig in die Holding überführt und aus dem operativen Risiko genommen werden. So lassen sich Vermögenswerte sichern, bevor z. B. rechtliche oder wirtschaftliche Risiken eintreten.

3. Steuervorteile beim Unternehmensverkauf (Exit)

Wird das operative Unternehmen später verkauft (z. B. bei einem Exit eines Start-ups), bleibt der Veräußerungsgewinn bei der Holding in der Regel nahezu steuerfrei. Erfolgt der Verkauf hingegen direkt durch natürliche Personen, fallen bis zu 28 % Steuern an.

4. Flexible Beteiligungsstruktur

Über die Holding können z. B. weitere Beteiligungen, neue Projekte oder Investorenbeteiligungen organisiert werden – ohne die operative Einheit zu verändern.


⚠️ Wann lohnt sich eine Holding (nicht)?

Eine Holdingstruktur bringt zusätzlichen Aufwand in der Verwaltung mit sich: eigene Buchhaltung, Steuererklärungen und ggf. Konzernstrukturen. Daher lohnt sich die Struktur nur, wenn auch echte Vorteile realisiert werden können:

Sinnvoll bei:

  • Skalierbaren Geschäftsmodellen (z. B. Software, E-Commerce, Agentur)
  • Reinvestition von Gewinnen statt privater Entnahme
  • Langfristiger Vermögensaufbau oder Exit-Planung
  • Beteiligung mehrerer Gesellschafter oder Unternehmen

Nicht sinnvoll bei:

  • Kleinunternehmen mit geringer Gewinnspanne und ohne Investitionspläne
  • Reiner Selbstständigkeit ohne wachstumsorientierte Struktur
  • Wenn regelmäßig privat ausgeschüttet wird (Steuervorteile entfallen)

🧾 Unser Fazit

Eine Holding ist kein Muss – aber in vielen Fällen ein echtes strategisches Steuerinstrument. Sie eröffnet Gestaltungsspielräume für Wachstum, Nachfolge, Vermögensschutz und Exit-Strategien.

Wir beraten Sie gerne dazu, ob sich ein Holding-Modell für Ihr Vorhaben lohnt – und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Struktur.

📞 Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch – online oder vor Ort.


Tags: #Holding #Steueroptimierung #Unternehmensstruktur #Thesaurierung #GmbH #Startups #Exitplanung #Rechtsformwahl #Unternehmensverkauf

Vermögensnachfolge gut vorbereiten – warum jetzt der richtige Zeitpunkt ist

Niemand spricht gerne über den Tod – aber jeder sollte über das Weiterleben seines Vermögens nachdenken. Gerade bei Immobilien, größeren Geldbeträgen oder mehreren Erben ist es sinnvoll, frühzeitig für Klarheit zu sorgen. Denn ungeplante Erbfälle führen nicht selten zu steuerlichen Nachteilen oder familiären Spannungen – selbst wenn das Verhältnis zwischen den Beteiligten gut ist.


✅ Vermögensnachfolge: Was Sie regeln können – und sollten

Eine durchdachte Vermögensnachfolge hilft, Steuern zu sparen, Streit zu vermeiden und die Wünsche der Eltern oder Erblasser umzusetzen. Wichtige Themen dabei sind:

  • Testament: Wer soll was erhalten? Wie lassen sich Pflichtteilsansprüche berücksichtigen oder vermeiden?
  • Schenkung zu Lebzeiten: Wann lohnt sich die Übertragung vor dem Erbfall, z. B. mit Nießbrauchvorbehalt?
  • Steuerliche Freibeträge optimal nutzen: Alle 10 Jahre können Freibeträge neu ausgeschöpft werden – bei Kindern aktuell 400.000 € je Elternteil.
  • Immobilien richtig bewerten und übertragen: Hier lauern viele steuerliche Fallstricke.
  • Berücksichtigung ungleicher Vermögensverhältnisse unter den Kindern: Ausgleichspflichten oder Vermächtnisse sinnvoll gestalten.
  • Absicherung der überlebenden Ehepartnerin/des Ehepartners

📄 Unsere praktische Hilfe: Ihr persönliches Informationsblatt

Um Sie auf die Beratung optimal vorzubereiten, haben wir ein strukturierter Informationsblatt zur Vermögensnachfolge erstellt. Es hilft Ihnen dabei, die wichtigsten Punkte systematisch zu erfassen – von Vermögensübersicht über familiäre Gegebenheiten bis zu Ihren konkreten Wünschen.

👉 Hier können Sie das Informationsblatt als PDF herunterladen


💬 Unsere Empfehlung: Nicht warten – aktiv gestalten

Ob die Nachfolge bereits geplant, plötzlich erforderlich oder einfach lange aufgeschoben wurde: Wir begleiten Sie und Ihre Familie mit Erfahrung, Sensibilität und steuerlichem Know-how – gerne auch online per Videokonferenz.

Sichern Sie Ihre Werte – für sich selbst, Ihre Kinder und eine gerechte Nachlassregelung.

📅 Vereinbaren Sie jetzt einen Termin zur Erstberatung – wir helfen Ihnen beim Sortieren, Strukturieren und Gestalten.


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BFH zur DSGVO-Auskunft gegen das Finanzamt: Welche Klageart und welche Frist gelten?

Mit Urteil vom 06.05.2025 (Az. IX R 2/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine grundsätzliche Entscheidung zur gerichtlichen Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gegenüber einer Finanzbehörde getroffen.
Im Mittelpunkt steht die Frage: Welche Klageart ist statthaft – und wie lange hat man für die Klage Zeit?


⚖️ Verpflichtungsklage – nicht allgemeine Leistungsklage

Der BFH stellt klar, dass bei einem Auskunftsbegehren nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gegenüber einer Finanzbehörde die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO die richtige Klageart ist. Der Kläger verlangt, dass die Behörde eine konkrete Amtshandlung – nämlich die Auskunftserteilung – vornimmt, daher ist die Verpflichtungsklage einschlägig.

Der BFH folgt damit der Linie des Bundesverwaltungsgerichts, das bereits mehrfach die Verpflichtungsklage bei vergleichbaren DSGVO-Ansprüchen gegenüber Verwaltungsbehörden bestätigt hatte (z. B. BVerwG, Urt. v. 30.11.2022 – 6 C 10.21).


⏱️ Klagefrist: Nur ein Monat – trotz DSGVO

Noch bedeutsamer für die Praxis: Der BFH legt fest, dass die Klage auch bei DSGVO-Ansprüchen innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach § 47 Abs. 1 FGO erhoben werden muss. Das gilt auch dann, wenn – wie im entschiedenen Fall – keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war (§ 55 Abs. 2 Satz 1 FGO greift dann, also max. ein Jahr Frist).

Damit verwirft der BFH ausdrücklich die Vorstellung, dass Klagen auf DSGVO-Auskunft gegen Finanzbehörden „jederzeit“ erhoben werden könnten. Eine solche Fristlosigkeit lasse sich nicht aus der DSGVO selbst, noch aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität ableiten.


📌 Konsequenzen für die Praxis

  • Steuerpflichtige und ihre Berater müssen wachsam sein, wenn Finanzämter Auskunftsanträge ablehnen oder nicht bearbeiten.
  • Es ist keine „Offenfrist“ gegeben – die Fristen der FGO gelten vollumfänglich auch für DSGVO-Klagen.
  • Die Klage ist als Verpflichtungsklage einzureichen – nicht als allgemeine Leistungsklage oder Feststellungsklage.
  • Die Einmonatsfrist (§ 47 FGO) beginnt mit der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung – spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung.

🧾 Unser Rat aus der steuerlichen Praxis

Wer datenschutzrechtliche Auskünfte gegenüber dem Finanzamt geltend machen will – z. B. über gespeicherte Steuerdaten, interne Vermerke oder gespeicherte Drittauskunftsinhalte – sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen.

Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und – falls nötig – bei der rechtzeitigen gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Auskunftsansprüche.

Die Entscheidung des BFH bringt Klarheit – aber auch strikte Fristen. Verpassen Sie sie nicht.


Tags: #BFH #DSGVO #Art15 #Datenschutz #Finanzamt #Verpflichtungsklage #Klagefrist #Steuerberatung

Kommunale Verpackungssteuer: Was jetzt auf Betriebe zukommt

Immer mehr Städte führen sie ein – die kommunale Verpackungssteuer. Was in Tübingen begann, macht inzwischen in vielen Kommunen Schule. Heidelberg, Freiburg und andere Städte diskutieren oder haben bereits eigene Regelungen verabschiedet. Das Bundesverfassungsgericht hat Ende 2024 die Rechtmäßigkeit dieser Steuer bestätigt. Doch was bedeutet das konkret für Unternehmen?


🎯 Wen trifft die Verpackungssteuer?

Die Steuer richtet sich vor allem an Betriebe, die Einwegverpackungen an Endverbraucher ausgeben – dazu zählen:

  • Gastronomiebetriebe (z. B. Cafés, Imbisse, Lieferdienste)
  • Lebensmitteleinzelhandel
  • Kantinen und Caterer
  • Veranstalter mit To-go-Angeboten

Je nach Kommune können z. B. folgende Sätze gelten:

  • 0,50 € pro Einwegbecher
  • 0,20 € pro Trinkhalm

Die Steuer kann an die Kunden weitergegeben werden – muss aber dokumentiert und gegenüber der Stadt abgerechnet werden.


⚠️ Komplexe Regelungen, hoher Aufwand

Was zunächst einfach klingt, ist in der Praxis alles andere als trivial. Am Beispiel Tübingen zeigt sich: Die Satzung ist zwar überschaubar, doch die Auslegungshinweise umfassen 20 Seiten Detailregelungen. Beispiele:

  • Pizza im Karton ist steuerfrei bei Lieferung, aber steuerpflichtig bei Selbstabholung
  • Sushi mit Stäbchen: steuerpflichtig – ohne: nicht
  • Im Drive-in keine Steuer – zu Fuß ins Lokal und mitnehmen: steuerpflichtig

Die Betriebe müssen selbst nachweisen, welche Verpackungen wie verwendet wurden – und im Zweifel entscheidet das Ordnungsamt.


📊 Doppelte Belastung für kleine Unternehmen

Viele kleine und mittlere Betriebe stemmen bereits hohe bürokratische Lasten – laut DIHK bis zu 14 Stunden pro Woche im Gastgewerbe, im Einzelhandel sogar 38 Stunden pro Monat.
Die Verpackungssteuer bedeutet nicht nur eine neue finanzielle Abgabe, sondern auch mehr Verwaltungsaufwand, z. B.:

  • Registrierung bei der Stadt
  • Erfassung steuerpflichtiger Vorgänge
  • Quartalsweise Meldung und Abrechnung
  • Nachweisführung bei Prüfungen

Zudem existieren bereits andere Abgaben für Verpackungen: Einwegkunststoff-Fonds, Lizenzentgelte im dualen System, kommunale Reinigungsgebühren – es droht eine Mehrfachbelastung mit ähnlicher Zielsetzung.


Was können Unternehmen jetzt tun?

  • Prüfen Sie, ob Ihre Kommune eine Verpackungssteuer einführt oder plant
  • Dokumentieren Sie frühzeitig, welche Verpackungen wann und wie verwendet werden
  • Informieren Sie sich über die Satzung Ihrer Stadt – jedes Detail kann entscheidend sein
  • Nutzen Sie Beratung, um Fehler bei der Abrechnung zu vermeiden

💬 Unser Fazit: Gut gemeint – aber gut gemacht?

Weniger Verpackungsmüll und saubere Innenstädte sind ein sinnvolles Ziel. Aber statt auf neue Steuerlasten und Detailregelungen zu setzen, wären bundesweit koordinierte Lösungen, positive Anreize und praktikable Alternativen der bessere Weg.

Als Steuerkanzlei beraten wir Sie gerne dazu:

  • wie Sie Ihre Prozesse möglichst effizient anpassen,
  • welche Verpflichtungen konkret auf Sie zukommen,
  • und wie Sie Risiken bei der Umsetzung vermeiden.

Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie durch den kommunalen Steuerdschungel.


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Kapitalertragsteuer zurückholen – auch ohne Wohnsitz in Deutschland

Viele Menschen denken, dass Kapitalerträge, die in Deutschland besteuert wurden, endgültig verloren sind, wenn sie keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben. Doch das stimmt nicht: Auch wer im Ausland lebt, kann sich zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer vom deutschen Staat erstatten lassen – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

💡 Hintergrund: Kapitalertragsteuer und beschränkte Steuerpflicht

Kapitalerträge – etwa aus Zinsen, Dividenden oder Fonds – unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Wird ein solcher Ertrag an eine Person ausgezahlt, die nicht (mehr) in Deutschland ansässig ist, wird die Steuer dennoch automatisch einbehalten.

Dabei gilt der Empfänger in Deutschland als beschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet: Es besteht zwar eine Steuerpflicht, aber nur für bestimmte inländische Einkünfte – wie z. B. Kapitalerträge. Eine reguläre Einkommensteuerveranlagung erfolgt in diesen Fällen meist nicht.

🧾 Wie erfolgt die Erstattung?

Wer keine Einkommensteuerveranlagung durchlaufen kann, muss die Erstattung direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Die Grundlage hierfür bildet § 50d Abs. 1 EStG.

Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:

  • Erstattungsformular (§ 50d Abs. 1 EStG)
  • Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde
  • Kapitalertragsabrechnungen oder Erträgnisaufstellungen der Bank
  • ggf. Vollmacht für Vertreter oder Steuerberater

Der Antrag ist in der Regel innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Steuerjahres zu stellen.

🌍 Wichtig: Wohnsitz im Ausland + DBA

Ob und in welchem Umfang Kapitalertragsteuer erstattet wird, richtet sich auch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem jeweiligen Wohnsitzstaat. Viele DBA sehen vor, dass Deutschland nur begrenzt oder gar nicht besteuern darf – in solchen Fällen ist eine vollständige Erstattung möglich.

📬 Wohin muss der Antrag?

Der Antrag ist ausschließlich an folgende Adresse zu senden:

Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 3 – Kapitalertragsteuer
53221 Bonn
Deutschland


✅ Unser Tipp:

Falls Sie im Ausland leben und 2023 Kapitalerträge aus Deutschland bezogen haben, prüfen Sie unbedingt, ob Ihnen eine Erstattung zusteht. Besonders bei größeren Beträgen kann sich das lohnen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung – inklusive Prüfung Ihrer individuellen Voraussetzungen, Ausfüllung der Formulare sowie Kommunikation mit dem BZSt.

Jetzt Beratungstermin vereinbaren – wir holen raus, was Ihnen zusteht.

Rechnungsabgrenzungsposten: Wann sie gebildet werden und worauf Sie achten müssen

In der Welt der Bilanzierung sind Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) ein wichtiges Instrument, um Aufwendungen und Erträge dem richtigen Wirtschaftsjahr zuzuordnen. Doch wann genau müssen sie gebildet werden und gibt es Ausnahmen? Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Regelungen und Fallstricke.

Was sind Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)?

Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG sind Rechnungsabgrenzungsposten auf sogenannte transitorische Posten beschränkt. Das bedeutet, es handelt sich um Ausgaben oder Einnahmen, die vor dem Abschlussstichtag angefallen sind, aber erst der Zeit nach dem Abschlussstichtag zuzurechnen sind.

Wichtig: Die Bildung eines RAP ist nur zulässig, wenn die vor dem Abschlussstichtag angefallenen Ausgaben oder Einnahmen Aufwand oder Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.

Der Unterschied zu antizipativen Posten

Antizipative Posten hingegen (Ausgaben oder Einnahmen nach dem Bilanzstichtag, die Aufwand oder Ertrag für einen Zeitraum vor diesem Tag darstellen) dürfen nur in Ausnahmefällen als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG). Soweit sich daraus bereits Forderungen oder Verbindlichkeiten ergeben, sind diese als solche zu bilanzieren.

Wann liegt eine „bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag“ vor?

Die Rechtsprechung hat hierzu verschiedene Fälle präzisiert:

  • Gegeben ist eine „bestimmte Zeit“ beispielsweise bei:
    • Monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Mietvorauszahlungen.
    • Vorauszahlungen für einen Messestand für eine zeitlich feststehende Messe.
    • Fällen, in denen eine Schätzung der bestimmten Zeit auf allgemeingültigen Maßstäben beruht.
    • Der Übernahme von Erschließungskosten und Kanalanschlussgebühren durch den Erbbauberechtigten.
    • Zeitlich nicht begrenzten Dauerleistungen.
  • Keine „bestimmte Zeit“ liegt hingegen vor, wenn:
    • Die Bestimmung des Zeitraums auf einer individuellen Schätzung des Steuerpflichtigen beruht, die sich ändern könnte.
    • Es sich um die planmäßige oder betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts handelt.

Praktische Beispiele und Besonderheiten

Die Anwendung von Rechnungsabgrenzungsposten kann in der Praxis vielfältig sein. Hier einige wichtige Beispiele und Urteile:

  • Abschlussgebühren: Sie wirken sich in der Regel unmittelbar bei Vereinnahmung erfolgswirksam aus und sind nicht passiv abzugrenzen.
  • Anzahlungen: Erhaltene Zahlungen für eine noch ausstehende zeitraumbezogene Leistung können nur unter den Voraussetzungen der passiven Rechnungsabgrenzung und nicht als erhaltene Anzahlung passiviert werden.
  • Auflösung von RAP bei Zinsaufwand: RAP im Zusammenhang mit Zinsaufwand sind ratierlich über die Darlehenslaufzeit aufzulösen, bei Tilgungsdarlehen degressiv, bei Endfälligkeitsdarlehen linear.
  • Kfz-Steuer: Für gezahlte Kfz-Steuer ist ein aktiver RAP zu bilden, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.
  • Leasingverträge mit degressiven Raten (Immobilienleasing): Hier ist die Summe der Mieten in gleichbleibenden Beträgen auf die Grundmietzeit zu verteilen, der übersteigende Teil in den ersten Jahren ist zu aktivieren.
  • Maklerprovisionen: Für Maklerprovisionen im Zusammenhang mit einem Mietvertrag kann kein aktiver RAP gebildet werden.
  • Honorare: Im Voraus erhaltene Honorare sind als passiver RAP abzugrenzen, wenn sie zeitraumbezogen sind und eine Dauerverpflichtung besteht.
  • Investitionszuschüsse: Zuschüsse zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes sind grundsätzlich nicht passiv abzugrenzen.

Fazit

Rechnungsabgrenzungsposten sind essenziell für die korrekte Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens. Die Unterscheidung zwischen transitorischen und antizipativen Posten sowie die genaue Definition einer „bestimmten Zeit“ sind dabei von zentraler Bedeutung. Fehler können hier schnell zu falschen Jahresabschlüssen führen.


Haben Sie Fragen zur korrekten Handhabung von Rechnungsabgrenzungsposten in Ihrem Unternehmen? Wir beraten Sie gerne!

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