Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

„Zwölftelregelung“ des Kirchensteuergesetzes NRW ist verfassungskonform

FG Münster, Urteil vom 24.10.2025 – 4 K 924/23 Ki (nrkr. – BFH-Az.: X R 5/26)


Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 24. Oktober 2025 entschieden, dass die sogenannte Zwölftelregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW verfassungsgemäß ist. Sie verstößt weder gegen die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.


Sachverhalt

Der Kläger war bis zu seinem Kirchenaustritt im September 2020 Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Er hielt virtuelle Unternehmensanteile an seinem Arbeitgeber. Im Zuge einer Unternehmensveräußerung im Jahr 2020 floss ihm im Dezember 2020 – also nach dem Kirchenaustritt – eine erhebliche Vergütung für diese virtuellen Anteile zu.

Das Finanzamt bezog diesen Erlös in die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ein und wandte die Zwölftelregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW an: Da der Kläger neun Monate des Jahres 2020 der Kirche angehört hatte, erfasste es 9/12 der modifizierten Jahreseinkommensteuer im Sinne des § 51a EStG als Bemessungsgrundlage – ungeachtet des Umstands, dass der Erlös aus den virtuellen Anteilen erst im Dezember und damit nach dem Kirchenaustritt zugeflossen war.


Vorbringen des Klägers

Der Kläger wandte sich gegen diese Berechnung und rügte die Verfassungswidrigkeit der Zwölftelregelung. Er argumentierte, durch die zunehmende Digitalisierung sei es technisch möglich, Einkünfte den Monaten zuzuordnen, in denen sie tatsächlich erzielt wurden. Der Vereinfachungszweck der Norm entfalle damit. Zudem fehle eine Möglichkeit, die typisierte Monatsaufteilung im Einzelfall zu widerlegen.


Entscheidung des FG Münster

Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab.

Zur Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG): Die Zwölftelregelung greift nicht in die Religionsfreiheit ein. Sie knüpft ausschließlich an die Dauer der Kirchensteuerpflicht an und setzt keine religiösen Überzeugungen voraus. Der Kirchenaustritt wird steuerlich durch die zeitanteilige Begrenzung der Bemessungsgrundlage bereits berücksichtigt.

Zum Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): Die Norm stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung dar. Ohne die Vereinfachungsregelung müssten für die Kirchensteuerveranlagung sämtliche Einkünfte und Abzugsposten im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips zeitabschnittsgenau zugeordnet werden – ein erheblicher administrativer Aufwand. Der Gesetzgeber darf auch angesichts zunehmender Digitalisierungsmöglichkeiten an solchen Vereinfachungsregelungen festhalten. Die Typisierung erfasst den typischen Fall – eine annähernd gleichmäßige Verteilung des Jahreseinkommens über die Kalendermonate – zutreffend. Dass atypische Fälle, in denen Einkünfte ungleich verteilt anfallen, von der Typisierung ebenfalls erfasst werden, ist um des Vereinfachungszwecks willen hinzunehmen. Einem besonders gelagerten Einzelfall könne allenfalls im Wege eines Billigkeitserlasses Rechnung getragen werden.


Praxishinweise

  • Keine individuelle Zuordnung von Einmalzahlungen: Fließen nach einem Kirchenaustritt noch im selben Kalenderjahr Einmalzahlungen zu – etwa Boni, Abfindungen, Erlöse aus virtuellen Unternehmensanteilen oder ähnliche Sondervergütungen –, werden diese nach der Zwölftelregelung anteilig in die Kirchensteuerbemessungsgrundlage einbezogen, sofern die Kirchensteuerpflicht in dem betreffenden Jahr bestand. Eine Zuordnung zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt findet nicht statt.
  • Gestaltungsüberlegung – Timing des Kirchenaustritts: In Fällen, in denen absehbar ist, dass im laufenden Jahr noch erhebliche Einmalzahlungen anfallen werden, kann der Zeitpunkt des Kirchenaustritts steuerplanerisch relevant sein. Ein Austritt zum Jahresende mindert die Anzahl der berücksichtigten Monate und damit die Kirchensteuerlast.
  • Billigkeitserlass als einziger Ausweg: Führt die Zwölftelregelung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte, kommt nach Auffassung des Gerichts allein ein Billigkeitserlass in Betracht. Ein Rechtsanspruch auf zeitgenaue Zuordnung der Einkünfte besteht nicht.
  • Revision anhängig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 5/26 anhängig. Ob der BFH der weiten Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers folgt oder strengere Anforderungen stellt, bleibt abzuwarten.

Quelle: Finanzgericht Münster, Mitteilung vom 17.02.2026 zum Urteil 4 K 924/23 Ki vom 24.10.2025, Newsletter Februar 2026. Revision anhängig: BFH, Az. X R 5/26.

Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung wegen fehlenden Datenabgleichs

FG Münster, Urteil vom 24.10.2025 – 4 K 884/23 Ki (nrkr. – BFH-Az.: X R 3/26)


Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 24. Oktober 2025 entschieden, dass bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Abs. 1 AO aufzuheben sind, wenn das Finanzamt elektronisch übermittelte Meldedaten zur Kirchenzugehörigkeit bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt hat – und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige in seiner Erklärung falsche Angaben gemacht hat.


Sachverhalt

Der Kläger trat im Jahr 2017 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Die Meldebehörde übermittelte den Kirchenaustritt an das Bundeszentralamt für Steuern, das die fehlende Kirchenzugehörigkeit bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) berücksichtigte. Die Arbeitgeberin des Klägers zog daraufhin keine Kirchenlohnsteuer mehr ein und übermittelte die entsprechenden Kirchensteuermerkmale über die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung.

In seinen Einkommensteuererklärungen für 2017 bis 2020 gab der Kläger gleichwohl weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit an. Das Finanzamt nahm keinen Abgleich dieser Erklärungsangaben mit den gespeicherten ELStAM und den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen vor und setzte entsprechend Kirchensteuer fest. Nach Bestandskraft der Bescheide beantragte der Kläger deren Änderung bzw. Aufhebung – das Finanzamt lehnte ab.


Entscheidung des FG Münster

Das Gericht gab der Klage statt und stützte den Änderungsanspruch auf § 175b Abs. 1 AO.

Keine Änderung nach § 129 AO und § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO: Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO schied aus, da ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung vorlag und keine bloße mechanische Unrichtigkeit. Eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO war ebenfalls ausgeschlossen, weil der Kläger durch seine falschen Erklärungsangaben grob schuldhaft gehandelt hatte.

Änderungspflicht aus § 175b Abs. 1 AO: Der Anspruch ergibt sich gleichwohl aus § 175b Abs. 1 AO. Nach dieser seit 2017 geltenden Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit von einer mitteilungspflichtigen Stelle übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Das Gericht subsumiert den Kirchenaustritt unter diese Vorschrift und begründet dies in zwei Schritten:

Erstens sind nach § 39e EStG Daten zur Kirchenzugehörigkeit (einschließlich eines Kirchenaustritts) von der Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, das diese bei der ELStAM-Bildung berücksichtigt. Nach § 39e Abs. 10 EStG dürfen diese Daten auch für die Steuerfestsetzung verarbeitet werden. § 175b Abs. 1 AO ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass nur originär für die Steuerfestsetzung übermittelte Daten erfasst sind.

Zweitens kann ergänzend auf die elektronische Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitgeberin abgestellt werden, die ebenfalls die fehlende Kirchenzugehörigkeit ausgewiesen hatte. Dass die Kirchenzugehörigkeit nicht in den Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin fällt, ist für die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO ohne Bedeutung.

Entscheidend: Die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kläger – also die falschen Angaben in der Steuererklärung – ist für die Änderungspflicht nach § 175b Abs. 1 AO irrelevant.


Kernaussage zur Gewaltenteilung

Das Gericht betont einen rechtsstaatlich bedeutsamen Grundsatz: Die Finanzverwaltung kann nicht durch die Gestaltung ihrer eigenen Datenverarbeitungsvorgänge – also durch die Entscheidung, übermittelte Daten nur im Lohnsteuerabzugs-, nicht aber im Veranlagungsverfahren automatisiert zu verarbeiten – über die Anwendbarkeit einer gesetzlichen Änderungsvorschrift entscheiden. Dies wäre mit der Intention des Gesetzgebers und dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung unvereinbar.


Praxishinweise

  • § 175b Abs. 1 AO als eigenständige Änderungsgrundlage: Die Entscheidung macht deutlich, dass § 175b Abs. 1 AO eine von den allgemeinen Änderungsvorschriften (§§ 129, 173 AO) unabhängige Korrekturnorm darstellt. Eigenes Mitverschulden des Steuerpflichtigen oder grobe Fahrlässigkeit schließen die Änderungspflicht nach dieser Norm nicht aus.
  • Reichweite der erfassten Daten: Das Gericht legt § 175b Abs. 1 AO weit aus: Erfasst sind nicht nur Daten, die originär für die Steuerfestsetzung übermittelt wurden, sondern auch solche, die primär für das Lohnsteuerabzugsverfahren bestimmt sind, aber nach § 39e Abs. 10 EStG auch für die Veranlagung genutzt werden dürfen.
  • Handlungsbedarf bei vergleichbaren Fallkonstellationen: Mandanten, bei denen trotz Kirchenaustritts in Vorjahren Kirchensteuer festgesetzt wurde, sollten prüfen, ob die Voraussetzungen des § 175b Abs. 1 AO vorliegen und ggf. Änderungsanträge gestellt werden.
  • Revision anhängig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 3/26 anhängig. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten, bevor endgültige Schlussfolgerungen für die Beratungspraxis gezogen werden.

Quelle: Finanzgericht Münster, Mitteilung vom 17.02.2026 zum Urteil 4 K 884/23 Ki vom 24.10.2025, Newsletter Februar 2026. Revision anhängig: BFH, Az. X R 3/26.

Keine Berücksichtigung eines Mehrvergleichs bei der Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG

FG Niedersachsen, Beschluss vom 13.01.2026 – 3 V 251/24


Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Kostenfestsetzungsverfahren klargestellt, dass ein sogenannter Mehrvergleich – also die Mitregelung von Streitgegenständen, die nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens waren – bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG nicht zu berücksichtigen ist.


Sachverhalt

Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt mehrere Steuerbescheide zulasten des Steuerpflichtigen, darunter die Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021. Der Steuerpflichtige legte gegen sämtliche Änderungsbescheide Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Da das Finanzamt die AdV verweigerte, stellte der Antragsteller entsprechende Anträge nach § 69 Abs. 3 FGO beim Finanzgericht – unter anderem bezüglich der Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021.

Im Rahmen eines gerichtlichen Erörterungstermins einigten sich die Beteiligten inhaltlich auf eine Änderung der im Einspruchsverfahren befindlichen Einkommensteuerbescheide. Damit erledigten sich zugleich die gerichtlich anhängigen AdV-Anträge. Die Verfahrenskosten wurden zu 2/3 dem Finanzamt und zu 1/3 dem Antragsteller auferlegt.


Streitpunkte im Kostenfestsetzungsverfahren

Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren wurden zwei Fragen streitig:

Erstens war umstritten, ob der Prozessbevollmächtigte eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr verdient hatte. Das Gericht verneinte im Erinnerungsverfahren eine Einigungsgebühr, erkannte jedoch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG an.

Zweitens beantragte der Prozessbevollmächtigte die Festsetzung eines erhöhten Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG. Begründung: Im Rahmen der Einigung seien auch die noch nicht gerichtlich anhängigen Einspruchsverfahren mit erledigt worden, sodass deren Streitwert bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen sei (sogenannter Mehrvergleich).


Entscheidung des FG Niedersachsen

Das Gericht folgte dem Antrag auf erhöhten Gegenstandswert nicht. Für die Bemessung der anwaltlichen Erledigungsgebühr ist ausschließlich der Gegenstandswert der gerichtlich anhängigen Verfahren maßgeblich. Die Mitregelung außergerichtlich anhängiger Einsprüche im Rahmen der Einigung begründet keinen erhöhten Gegenstandswert im Sinne eines Mehrvergleichs.


Praxishinweise

  • Abgrenzung Einigungs- vs. Erledigungsgebühr: Das Gericht hat die Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG anerkannt, die Einigungsgebühr hingegen abgelehnt. In der Praxis ist die Abgrenzung sorgfältig zu prüfen: Die Einigungsgebühr setzt einen gegenseitigen Nachlass im Sinne eines Vergleichs voraus, während die Erledigungsgebühr auch ohne förmlichen Vergleich entstehen kann, wenn das Verfahren durch eine Einigung der Beteiligten beendet wird.
  • Mehrvergleich im finanzgerichtlichen Verfahren: Anders als im Zivilprozess, wo ein Mehrvergleich nach § 36 Abs. 1 RVG ausdrücklich zu einem erhöhten Gegenstandswert führen kann, erkennt das FG Niedersachsen eine entsprechende Erweiterung im finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nicht an. Die Mitregelung außergerichtlicher Einsprüche bleibt bei der Gegenstandswertbemessung für die Erledigungsgebühr unberücksichtigt.
  • Strategische Überlegung: Sollen im Rahmen einer gerichtlichen Einigung auch außergerichtliche Einspruchsverfahren mitgeregelt werden, ist dies gebührenrechtlich für den Prozessbevollmächtigten nach dieser Entscheidung ohne zusätzlichen Vergütungseffekt. Berater sollten dies bei der Mandatsführung und der Gebührenvereinbarung berücksichtigen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Mitteilung vom 18.02.2026 zum Beschluss 3 V 251/24 vom 13.01.2026, Newsletter 3/2026.

EU-Steuerregeln zeigen Wirkung – sind aber hochkomplex

ZEW Mannheim / Universität Mannheim / Ernst & Young, Studie veröffentlicht am 19.02.2026


Eine gemeinsame Studie des ZEW Mannheim, der Universität Mannheim und Ernst & Young (EY) analysiert erstmals systematisch, wie die Anti-Steuervermeidungsregeln der EU in den 27 Mitgliedstaaten umgesetzt wurden – und kommt zu einem ambivalenten Befund: Die Maßnahmen wirken, erzeugen aber erhebliche Komplexität und regulatorische Fragmentierung.


Hintergrund und Methodik

Die EU hat in den vergangenen Jahren ihr Instrumentarium zur Bekämpfung von Steuervermeidung deutlich ausgebaut. Im Mittelpunkt stehen die Anti Tax Avoidance Directive (ATAD), die EU-Blacklist nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete sowie die seit Kurzem geltende globale Mindeststeuer (Pillar Two). Die Studie untersucht auf Basis einer umfassenden Befragung lokaler Steuerexpertinnen und -experten in allen 27 EU-Mitgliedstaaten, wie diese Instrumente national umgesetzt wurden und wie sie miteinander interagieren.


Kernbefunde

Umsetzung der ATAD: Mindeststandards überall – aber erhebliche Unterschiede in der Ausgestaltung

Alle EU-Mitgliedstaaten haben die ATAD-Vorgaben zwar flächendeckend umgesetzt. Die konkrete Ausgestaltung variiert jedoch erheblich – insbesondere bei:

  • der Hinzurechnungsbesteuerung (Controlled Foreign Company Rules),
  • den Zinsschrankenregelungen,
  • sowie den jeweiligen Ausnahmen und Schwellenwerten.

Viele Mitgliedstaaten gehen dabei über die EU-Mindestanforderungen hinaus. Das Ergebnis ist eine zunehmende regulatorische Fragmentierung innerhalb des EU-Binnenmarkts, die für international tätige Unternehmen Rechtsunsicherheit und erheblichen administrativen Aufwand erzeugt.

Wechselwirkungen mit der globalen Mindeststeuer

Die globale Mindeststeuer überschneidet sich in vielen Fällen mit bereits bestehenden ATAD-Maßnahmen und nationalen Anti-Steuervermeidungsregeln. Insbesondere in Ländern mit bereits sehr umfassender Gesetzgebung kann es zu parallelen oder mehrfachen Belastungen desselben Sachverhalts kommen – ein Effekt, der weder rechtssicher noch wirtschaftlich sinnvoll ist.


Einschätzungen der Studienautoren

Prof. Dr. Christoph Spengel, Professor für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Universität Mannheim, kommentiert: Viele Mitgliedstaaten gingen über die EU-Mindestvorgaben hinaus – das könne Steuervermeidung zwar erschweren, führe aber zu Überschneidungen, Doppelregulierungen und mehr Bürokratie.

Sophia Wickel, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“, hebt hervor, dass die EU zwar ein dichtes Netz an Maßnahmen gegen aggressive Steuerplanung geknüpft habe, die Vielfalt nationaler Ausgestaltungen in der Praxis jedoch zu erheblicher Komplexität führe.


Politikempfehlung der Studie

Die Studie gelangt zu einer klaren Handlungsempfehlung: Die EU sollte die globale Mindeststeuer wieder aufheben und stattdessen ihren Fokus auf eine konsolidierte Weiterentwicklung der ATAD sowie auf koordinierte nationale Maßnahmen legen. Ziel sollte ein kohärenter, einheitlicher europäischer Steuerrahmen sein, der Steuervermeidung wirksam bekämpft, ohne dabei durch Mehrfachregulierung neue Bürokratielasten zu schaffen.


Einordnung für die Praxis

Für international tätige Unternehmen und deren steuerliche Berater ergibt sich aus den Studienergebnissen ein konkreter Handlungsbedarf:

  • Die länderspezifischen Abweichungen bei ATAD-Umsetzung, Hinzurechnungsbesteuerung und Zinsschranken müssen in grenzüberschreitenden Strukturen sorgfältig analysiert werden – eine einheitliche Bewertung auf Basis der EU-Mindeststandards allein reicht nicht aus.
  • Die Wechselwirkungen zwischen Pillar Two und nationalen ATAD-Regelungen können zu unerwarteten Doppelbelastungen führen und sind bei der Steuerplanung und im Compliance-Management zu berücksichtigen.
  • Die regulatorische Fragmentierung dürfte mittelfristig weiter zunehmen, solange eine politische Einigung auf eine stärkere Harmonisierung ausbleibt.

Quelle: ZEW Mannheim, Pressemitteilung vom 19.02.2026. Gemeinsame Studie von ZEW Mannheim, Universität Mannheim und Ernst & Young. Weitere Informationen auf der Homepage des ZEW.

BMF: Neue BFH-Entscheidungen zur allgemeinen Anwendung – Übersicht Februar 2026

BMF, Mitteilung vom 18.02.2026


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat bekanntgegeben, welche BFH-Entscheidungen in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht werden und damit von den Finanzbehörden allgemein anzuwenden sind. Die aktuelle Liste umfasst Entscheidungen aus nahezu allen Bereichen des Steuerrechts. Nachfolgend finden Sie eine thematisch gegliederte Übersicht der praxisrelevantesten Entscheidungen.


Einkommensteuer

Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG): BFH vom 09.09.2025 – VI R 23/23 behandelt die Berücksichtigung von gesonderten Feststellungen nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG (BMF-Veröffentlichung: 18.02.2026).

Leiharbeitnehmer – erste Tätigkeitsstätte: BFH vom 17.06.2025 – VI R 22/23 stellt klar, dass ein Leiharbeitnehmer beim Entleiher im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses keine erste Tätigkeitsstätte begründet (BMF-Veröffentlichung: 27.01.2026).

Doppelte Haushaltsführung: Gleich drei Entscheidungen wurden zur doppelten Haushaltsführung aufgenommen: BFH VI R 12/23 (Kosten der Lebensführung bei Ein-Personen-Haushalt), VI R 20/21 (Unterkunftskosten im Ausland) sowie VI R 21/23 (Unterkunftskosten für Beamte im Ausland), alle veröffentlicht am 24.11.2025.

Außergewöhnliche Belastungen: BFH vom 17.06.2025 – VI R 15/23 lässt den Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu (BMF-Veröffentlichung: 04.12.2025).

Ferienwohnungen: BFH vom 12.08.2025 – IX R 23/24 stellt klar, dass bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten Ferienwohnungen typisierend von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist, sofern die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mindestens 25 % unterschritten wird (BMF-Veröffentlichung: 09.12.2025).

Gebäude-AfA / Restnutzungsdauer: BFH vom 23.01.2024 – IX R 14/23 bekräftigt, dass eine sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer nach der ImmoWertV zulässig ist (BMF-Veröffentlichung: 03.12.2025).

Rückwirkungsverbot / § 6e EStG: BFH vom 15.07.2025 – IX R 13/24 bestätigt, dass die rückwirkende Anwendung des § 6e EStG auf vor dem 18.12.2019 endende Wirtschaftsjahre nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt (BMF-Veröffentlichung: 16.12.2025).

Steuerbefreiung Ehrenamt (§ 3 Nr. 26a EStG): BFH vom 08.05.2024 – VIII R 9/21 zur Steuerbefreiung für eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH (BMF-Veröffentlichung: 10.02.2026).

Baudenkmal (§ 7i EStG): BFH vom 03.09.2025 – X R 19/22 verneint einen Verstoß gegen Unionsrecht durch die Beschränkung der Steuerbegünstigung auf im Inland gelegene Baudenkmale (BMF-Veröffentlichung: 07.01.2026).


Körperschaft- und Umwandlungssteuer

Organschaft / atypisch stille Beteiligung: Zwei inhaltsgleiche BFH-Urteile vom 11.12.2024 (I R 33/22 und I R 17/21) zur Organschaft und atypisch stiller Beteiligung werden angewandt; hierzu existiert bereits ein BMF-Schreiben vom 13.11.2025 (BMF-Veröffentlichung: 12.12.2025).

Verlustabzugssperre bei Organschaft: BFH vom 16.07.2025 – I R 20/22 zur Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten im In- und Ausland (BMF-Veröffentlichung: 16.01.2026).

Buchwertantrag / UmwStG: BFH vom 10.07.2024 – IV R 8/22 zu Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG und Feststellung eines Übernahmeverlusts nach § 4 Abs. 6 UmwStG (BMF-Veröffentlichung: 10.02.2026).


Gewerbesteuer

Erweiterte Grundstückskürzung – Oldtimer: BFH vom 24.07.2025 – III R 23/23 versagt die erweiterte Grundstückskürzung beim Halten von Oldtimern als Anlageobjekt (BMF-Veröffentlichung: 26.01.2026).

Erweiterte Kürzung – Betriebsvorrichtung: BFH vom 25.09.2025 – IV R 31/23 zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (Lastenaufzug in einem Kaufhaus) (BMF-Veröffentlichung: 09.01.2026).


Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug: BFH vom 25.06.2025 – XI R 17/22 zur Ausübung des Vorsteuerabzugs (BMF-Veröffentlichung: 12.02.2026).

Kommunale Unternehmer / Wasserversorgung: Drei Entscheidungen zum kommunalen Bereich wurden aufgenommen: BFH V R 44/15 (Unternehmereigenschaft), XI R 12/15 (Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten einer Sporthalle) sowie XI R 19/22 (Lieferung von Wasserversorgungsanlagen als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung); zu allen drei existieren BMF-Schreiben vom 20.01.2026 (BMF-Veröffentlichung: 20./21.01.2026).

Einzweck-Gutscheine: BFH vom 25.06.2025 – XI R 14/24 zur Besteuerung der Übertragung von Einzweck-Gutscheinen nach Inkrafttreten der Gutschein-Richtlinie (BMF-Veröffentlichung: 09.01.2026).

Stiftungen: BFH vom 05.12.2024 – V R 13/22 zur Umsatzsteuer bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen; hierzu BMF-Schreiben vom 08.12.2025 (BMF-Veröffentlichung: 08.12.2025).


Grunderwerbsteuer

Gleich sechs Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer wurden in die Liste aufgenommen, darunter BFH II R 33/23 (keine Steuerbefreiung bei Einbringung in kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft), II R 56/22 und II R 31/22 (Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG und Vorbehaltensfrist), II R 16/23 und II R 26/23 (Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG) sowie II B 47/25 zur zweimaligen Grunderwerbsteuerfestsetzung beim Auseinanderfallen von Signing und Closing (BMF-Veröffentlichungen: November bis Januar 2025/2026).


Erbschaft- und Schenkungsteuer

Familienheim in Ehegatten-GbR: BFH vom 04.06.2025 – II R 18/23 zur Schenkungsteuer bei Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR (BMF-Veröffentlichung: 13.01.2026).

Wegfall des Verschonungsabschlags: Zwei Entscheidungen zu mehrstöckigen Personengesellschaften (II R 10/18) und zum Wegfall des Verschonungsabschlags allgemein (II R 19/18) wurden aufgenommen (BMF-Veröffentlichung: 15.01.2026).

Grunderwerbsteuer / Nachlassauseinandersetzung: BFH vom 04.06.2025 – II R 42/21 zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses (BMF-Veröffentlichung: 13.01.2026).


Verfahrensrecht / DSGVO

Vier Entscheidungen betreffen Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte nach Art. 15 DSGVO sowie die statthafte Klageart hierfür (BFH IX R 2/23, IX R 20/22, IX R 21/22, IX R 24/23). Der BFH lehnt ein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO im Steuerverfahren in mehreren Konstellationen ab (BMF-Veröffentlichungen: Januar 2026).


Hinweis für die Praxis

Mit der Aufnahme in das Bundessteuerblatt Teil II werden die Entscheidungen für alle Finanzbehörden verbindlich. Für Beratungsmandate, in denen die aufgeführten Rechtsfragen relevant sind, empfiehlt sich eine zeitnahe Auswertung der Volltexte, die über die BFH-Entscheidungsdatenbank abrufbar sind.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 18.02.2026. Die vollständige Liste ist auf der Homepage des BMF abrufbar.

Pensionszusagen an Gesellschafter: Wie hoch darf der Zinssatz bei Entgeltumwandlung sein?

BFH, Urteil vom 17.12.2025 – I R 4/23 | Pressemitteilung Nr. 8/26 vom 19.02.2026


Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (Az.: I R 4/23) eine praxisrelevante Frage zur steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Arbeitnehmer entschieden: Ein Zinssatz von 6 % p. a. bei entgeltumwandlungsfinanzierten Versorgungszusagen führt nicht automatisch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung – maßgeblich ist die Angemessenheit der Gesamtausstattung.


Sachverhalt

Zwei bei einer GmbH angestellte Gesellschafter verzichteten zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung auf Teile ihres Arbeitslohns (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Die GmbH verpflichtete sich, den so aufgebauten Kapitalstock mit 6 % p. a. zu verzinsen. Ein gesellschaftsfremder Arbeitnehmer erhielt für seine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage lediglich 3 % p. a.

Das Finanzamt wertete die Differenz – also die Verzinsung oberhalb von 3 % – als überhöht und behandelte die darauf entfallenden Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).


Entscheidung des BFH

Der BFH folgte dem Finanzamt nicht. Er entwickelte dabei eine differenzierte Argumentation in zwei Schritten:

Schritt 1 – Einordnung als „mischfinanzierte“ Zusage: Der BFH bestätigt, dass eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage, bei der der Kapitalstock mit einem den risikoarmen Marktzins übersteigenden Satz verzinst wird, nicht mehr als ausschließlich arbeitnehmerfinanziert gilt. Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall wirtschaftlich ein Zinsänderungsrisiko – die Zusage wird damit zur sogenannten „mischfinanzierten“ Versorgungszusage.

Schritt 2 – Anerkennung bei angemessener Gesamtausstattung: Auch mischfinanzierte Versorgungszusagen sind nach Auffassung des BFH grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, sofern die Gesamtausstattung der begünstigten Arbeitnehmer angemessen ist. Zur Gesamtausstattung zählen insbesondere:

  • der monatliche Arbeitslohn,
  • die Rentenanwartschaften aus der Pensionszusage,
  • sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen (z. B. die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung).

Da das vorinstanzliche Finanzgericht die Angemessenheit der Gesamtausstattung nicht hinreichend geprüft hatte, verwies der BFH die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.


Praxishinweise

  • Kein starres Zinslimit: Ein Zinssatz von 6 % p. a. bei entgeltumwandlungsfinanzierten Pensionszusagen ist nicht per se als vGA zu qualifizieren. Entscheidend ist, ob die Gesamtausstattung des Begünstigten – unter Einschluss der Versorgungsanwartschaft – insgesamt angemessen ist.
  • Gesamtausstattungsanalyse zwingend erforderlich: Bei der Gestaltung und Prüfung solcher Zusagen muss die vollständige Vergütungsstruktur des Begünstigten dokumentiert und auf ihre Fremdüblichkeit hin analysiert werden. Eine isolierte Betrachtung des Zinssatzes reicht nicht aus.
  • Überschreitung des risikoarmen Marktzinses hat Konsequenzen: Sobald der vereinbarte Zinssatz den risikoarmen Marktzins übersteigt, wechselt die Zusage von der rein arbeitnehmerfinanzierten in die mischfinanzierte Kategorie. Die damit verbundenen Erleichterungen (keine Probezeit, keine Erdienbarkeit, kein Gründungsabstand – vgl. BFH I R 50/22) gelten dann nicht mehr ohne Weiteres.
  • Vergleich mit gesellschaftsfremden Arbeitnehmern: Der Vergleich mit der Verzinsung für gesellschaftsfremde Arbeitnehmer (hier: 3 %) ist zwar ein Indiz, aber kein allein ausschlaggebendes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit.
  • Dokumentation: Für die steuerliche Anerkennung empfiehlt sich eine zeitnahe und vollständige Dokumentation der Gesamtausstattung, die alle Vergütungsbestandteile einschließlich Sachleistungen erfasst.

Einordnung in die BFH-Urteilsserie vom 19.02.2026

Dieses Urteil ist Teil einer Urteilsserie, mit der der BFH dem Themenkreis der Pensionszusagen weitere Konturen verliehen hat. Zeitgleich veröffentlicht wurden:

  • BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 50/22 (V): Grundsatzentscheidung zur steuerlichen Anerkennung arbeitnehmerfinanzierter Pensionszusagen; Erleichterungen bei Probezeit, Gründungsabstand und Erdienbarkeit, aber Insolvenzabsicherungspflicht.
  • BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 48/22 (NV): Weitere Entscheidung zu Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Pensionszusagen (nicht zur Veröffentlichung bestimmt).

Die drei Urteile sind in ihrer Gesamtschau zu lesen und bilden den aktuellen Rahmen für die steuerliche Gestaltung und Prüfung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer.


Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 8/26 vom 19.02.2026 zum Urteil I R 4/23 vom 17.12.2025. Volltext: LEXinform-Dokument Nr. 0954564 (in Kürze verfügbar).

BFH: Teilentgeltliche Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter – Modifizierte Trennungstheorie gilt

BFH, Urteil vom 11.12.2025 – IV R 17/23


Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (Az.: IV R 17/23) eine lang diskutierte Streitfrage zur Gewinnermittlung bei teilentgeltlichen Übertragungen betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG entschieden: Maßgeblich ist nicht die strenge, sondern die modifizierte Trennungstheorie.


Hintergrund: Zwei Theorien im Wettstreit

Bei der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern – also der Übertragung gegen ein Entgelt, das unterhalb des Verkehrswerts liegt – war bislang umstritten, nach welcher Methode ein etwaiger Gewinn zu ermitteln ist.

Strenge Trennungstheorie: Das Geschäft wird vollständig in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten. Für den entgeltlichen Teil wird der anteilige Buchwert dem Teilentgelt gegenübergestellt; soweit das Entgelt den anteiligen Buchwert übersteigt, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn.

Modifizierte Trennungstheorie: Dem entgeltlichen Teil wird der gesamte Buchwert des Wirtschaftsguts zugeordnet, soweit dieser das Teilentgelt nicht übersteigt. Ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht erst dann, wenn das Teilentgelt den vollen Buchwert des Wirtschaftsguts übersteigt.


Die Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich ausdrücklich für die modifizierte Trennungstheorie entschieden. Zur Begründung verweist er auf Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG: Die Norm soll Umstrukturierungen bei Mitunternehmerschaften ermöglichen, bei denen Einzelwirtschaftsgüter übertragen werden, ohne dass dabei eine Ertragsteuerbelastung ausgelöst wird. Dieses gesetzgeberische Ziel würde durch Anwendung der strengen Trennungstheorie konterkariert, da bereits bei einer Übertragung gegen ein Entgelt unterhalb des Verkehrswerts – aber oberhalb des anteiligen Buchwerts – steuerpflichtige Gewinne entstünden.

Die modifizierte Trennungstheorie schützt den stillen Reserven entsprechenden Puffer: Solange das Teilentgelt den Buchwert nicht übersteigt, bleibt die Übertragung ertragsteuerneutral.


Die Leitsätze im Wortlaut

Leitsatz 1: Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG ist der Gewinn nicht nach der sogenannten strengen Trennungstheorie, sondern nach der sogenannten modifizierten Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts zu ermitteln.

Leitsatz 2: Ausschlaggebend hierfür ist der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, Umstrukturierungen bei Mitunternehmerschaften im Anwendungsbereich dieser Norm unter Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu ermöglichen, ohne dass eine Ertragsteuerbelastung ausgelöst wird.


Praxishinweise

  • Umstrukturierungen bei Mitunternehmerschaften: Bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG) gegen Teilentgelt löst das Geschäft erst dann einen steuerpflichtigen Gewinn aus, wenn das vereinbarte Entgelt den Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts übersteigt.
  • Gestaltungsspielraum nutzen: Wird das Teilentgelt auf Buchwerthöhe oder darunter festgesetzt, bleibt der Vorgang vollständig ertragsteuerneutral. Dies eröffnet bei sorgfältiger Gestaltung erhebliche steuerliche Spielräume bei Betriebsaufspaltungen, Einbringungen und sonstigen Umstrukturierungen.
  • Abgrenzung zu anderen Übertragungstatbeständen: Das Urteil betrifft ausdrücklich den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG. Für andere Übertragungskonstellationen (z. B. Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 3) bleibt die Rechtslage gesondert zu prüfen.
  • Dokumentation: Für die Anwendung der modifizierten Trennungstheorie ist eine sorgfältige Buchwertdokumentation und eine klare Vereinbarung über die Höhe des Teilentgelts unerlässlich.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2025 – IV R 17/23. Volltext: LEXinform-Dokument Nr. 0954692 (in Kürze verfügbar).

BFH: Steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen

BFH-Urteil vom 19.11.2025 – I R 50/22 | Pressemitteilung Nr. 9/26 vom 19.02.2026


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 19. November 2025 (Az.: I R 50/22) wichtige Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH getroffen. Das Urteil erleichtert die steuerliche Anerkennung in wesentlichen Punkten – setzt aber zugleich klare Grenzen, deren Beachtung in der Praxis unerlässlich ist.


Sachverhalt

Geklagt hatte eine Unternehmergesellschaft (UG, eine Sonderform der GmbH), die ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer – einem Arzt – eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt hatte. Die Versorgungsbeiträge leistete ausschließlich der Arzt durch monatliche Gehaltsumwandlung. Die Gesellschaft bildete in den Streitjahren 2012 bis 2017 entsprechende Pensionsrückstellungen, die den steuerlichen Gewinn minderten.

Das Finanzamt versagte die Anerkennung der Rückstellungen mit der Begründung, die Pensionszusage sei dem Arzt erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erteilt worden – er habe die Pension daher nicht mehr „erdienen“ können. Die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen wurden als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) behandelt.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH hob das FG-Urteil jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.


Kernaussagen des BFH

Erleichterungen bei rein arbeitnehmerfinanzierter Zusage

Wird die Pensionszusage ausschließlich durch Umwandlung eines Teils des angemessenen Geschäftsführergehalts finanziert (Entgeltumwandlung), und entstehen für das Unternehmen keine signifikanten Risiko- oder Kostensteigerungen, so gelten folgende Erleichterungen:

  • Keine Probezeit erforderlich: Eine Probezeit muss nicht eingehalten werden.
  • Kein Mindestabstand zur Gründung: Die Zusage kann auch unmittelbar oder kurz nach Neugründung der Gesellschaft erteilt werden.
  • Keine altersabhängige Erdienbarkeit: Das Alter des Geschäftsführers ist irrelevant. Dies hatte der BFH bereits im Urteil vom 07.03.2018 (I R 89/15) entschieden; die neue Entscheidung bestätigt und konkretisiert diese Linie.

Maßgebliche Voraussetzungen

Die genannten Erleichterungen gelten jedoch nur, wenn für den Arbeitgeber (die Gesellschaft) kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsleistungen mitfinanzieren zu müssen. Dieses Risiko kann z. B. entstehen durch:

  • Vereinbarung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt, oder
  • sonstige Konstruktionen, die eine faktische Mitfinanzierung durch die Gesellschaft begründen.

Gründe für die Zurückverweisung

Der BFH sah den Sachverhalt noch nicht als abschließend aufgeklärt an und verwies die Sache aus folgenden Gründen zurück:

  • Fehlende Insolvenzabsicherung: Eine auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist grundsätzlich nicht ernstlich vereinbart und damit steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die künftigen Versorgungsansprüche nicht insolvenzgesichert sind.
  • Prüfung der wirtschaftlichen Finanzierungsstruktur: Da die Pensionszusage zeitlich nahe an der erstmaligen Gehaltsgewährung lag, ist zu prüfen, ob bei wirtschaftlicher Betrachtung – unter Berücksichtigung der angemessenen Gesamtausstattung – tatsächlich eine rein arbeitnehmerfinanzierte Zusage vorliegt oder ob faktisch eine (Mit-)Finanzierung durch den Arbeitgeber gegeben ist.

Praxishinweise

Für Beratungsmandate ergeben sich folgende konkrete Handlungsempfehlungen:

  • Insolvenzabsicherung sicherstellen: Bei Direktzusagen auf Basis von Entgeltumwandlung muss eine ordnungsgemäße Insolvenzsicherung (z. B. über den PSVaG oder entsprechende Rückdeckungsversicherungen mit Verpfändung) vereinbart und nachgewiesen sein.
  • Gesamtausstattung im Blick behalten: Insbesondere wenn Pensionszusage und erstmalige Gehaltsgewährung zeitlich zusammenfallen, ist eine Dokumentation erforderlich, die belegt, dass die Zusage tatsächlich durch Gehaltsumwandlung und nicht (teilweise) durch Arbeitgeberbeiträge finanziert wird.
  • Garantiezinsvereinbarungen prüfen: Übernimmt die Gesellschaft eine Zinsgarantie oberhalb des risikoarmen Marktzinses, entsteht ein signifikantes Finanzierungsrisiko – mit der Folge, dass die Erleichterungen nicht greifen und die Zusage als vGA behandelt werden kann.
  • Bestehende Zusagen überprüfen: Bei bereits erteilten arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen sollte geprüft werden, ob die vom BFH aufgestellten Anforderungen erfüllt sind – insbesondere zur Insolvenzabsicherung und zur Finanzierungsstruktur.

Weitere BFH-Urteile zur Pensionszusage (19.11.2025)

Zeitgleich wurden zwei weitere Urteile des BFH zur steuerlichen Anerkennung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Pensionszusagen veröffentlicht: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 48/22 (NV) sowie BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 4/23 (V). Mit dieser Urteilsserie hat der BFH dem für die Unternehmenspraxis bedeutsamen Themenkreis der Pensionszusagen weitere Konturen verliehen.


Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 9/26 vom 19.02.2026 zum Urteil I R 50/22 vom 19.11.2025. Volltext: LEXinform-Dokument Nr. 0954511 (in Kürze verfügbar). Weitere relevante Rechtsprechung: BFH, Urteil vom 07.03.2018 – I R 89/15.

Gestaltungsmissbrauch bei Bondstripping: FG Düsseldorf setzt klare Grenzen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 05.11.2025 (Az. 2 K 3874/15 F) eine wichtige Entscheidung zur Anwendung des § 42 AO bei komplexen steuerlichen Gestaltungen getroffen. Der Fall zeigt eindrücklich, wo die Grenzen zulässiger Steuergestaltung verlaufen.

Der Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte einen hohen Gewinn nach § 17 EStG erzielt und wollte die Steuerlast minimieren. Dafür konstruierte er eine mehrstufige Gestaltung:

  • Beteiligung über mehrere Gesellschaftsebenen, darunter eine KGaA
  • Die KGaA war einzige Anlegerin eines luxemburgischen Fonds (SICAV)
  • Der Fonds erwarb deutsche Bundesanleihen und trennte diese im Wege des Bondstrippings in Anleihemäntel und Zinsscheine
  • Die Zinsscheine wurden veräußert, der Erlös als steuerfreie Ausschüttung behandelt
  • Parallel dazu brachte der Steuerpflichtige 99% seines Kommanditanteils mit steuerlicher Rückwirkung ein, wodurch ein verrechenbarer Verlust entstand

Die Entscheidung des Gerichts

Das FG Düsseldorf bejahte einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Dabei stellte das Gericht fest:

Unangemessene Gestaltung: Die gewählte Konstruktion war umständlich, kompliziert und ausschließlich darauf ausgerichtet, einen verrechenbaren Verlust zu generieren, mit dem der Kläger wirtschaftlich nicht belastet war.

Beherrschung des Geschehens: Der Steuerpflichtige kontrollierte sämtliche beteiligten Gesellschaften vollständig.

Fehlende außersteuerliche Gründe: Es konnten keine wirtschaftlich sinnvollen Gründe für die Gestaltung nachgewiesen werden.

Einbindung der KGaA: Das Gericht erachtete insbesondere die Zwischenschaltung der KGaA als unangemessen. Bei einer direkten Beteiligung der KG an der SICAV wäre die Ausschüttung im Inland nicht steuerfrei gewesen, sondern nur zu 60% steuerpflichtig (Teileinkünfteverfahren).

Praktische Bedeutung

Diese Entscheidung unterstreicht mehrere wichtige Grundsätze:

  1. Gesamtbetrachtung: Einzelne rechtmäßige Schritte können in ihrer Gesamtheit einen Gestaltungsmissbrauch darstellen.
  2. Wirtschaftliche Substanz: Steuerliche Gestaltungen müssen über die reine Steuerersparnis hinaus wirtschaftlich sinnvoll sein.
  3. Komplexität als Warnsignal: Übermäßig komplizierte Strukturen, die nur der Steuerminimierung dienen, sind gefährdet.
  4. Beweislast: Steuerpflichtige müssen außersteuerliche Gründe für ihre Gestaltungen substantiiert darlegen können.

Verfahrensverlauf

Bemerkenswert ist der lange Verfahrensweg: Das FG hatte bereits 2018 ein Zwischenurteil erlassen, das die Steuerfreiheit bejahte. Der BFH hob dieses 2024 auf und verwies die Sache zurück, da das FG § 42 AO zu Unrecht nicht geprüft hatte. Dies zeigt, dass die Missbrauchsprüfung auch nach Abschaffung der expliziten Gesamtplanrechtsprechung im Gesetz weiterhin relevant ist.

Fazit

Die Entscheidung ist ein klares Signal an Steuerberater und Mandanten: Steuergestaltungen müssen wirtschaftlich nachvollziehbar sein und dürfen nicht ausschließlich auf Steuervorteile ausgerichtet sein. Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH Az. IV B 5/26), sodass die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt.


Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.02.2026 zum Urteil 2 K 3874/15 F vom 05.11.2025; Finanzgericht Düsseldorf Newsletter Februar 2026

BFH: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang

Klare Grenzen: Weder Notar noch Steuerschuldner können versäumte Anzeigefrist heilen – Unkenntnis der Steuerpflicht schützt nicht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.10.2025 (Az. II R 21/23) seine Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumten grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigefristen präzisiert. Die Entscheidung macht deutlich: Sowohl Notare als auch Steuerschuldner haben nur sehr begrenzte Möglichkeiten, versäumte Fristen nachträglich zu heilen.

Leitsatz 1: Notare können keine Wiedereinsetzung erlangen

Die klare Aussage des BFH

Hat der Notar seine Pflicht zur fristgemäßen Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht eingehalten, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren.

Begründung

Der Notar ist nicht „jemand“ im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO. Mit anderen Worten: Der Notar gehört nicht zum Kreis der antragsberechtigten Personen für eine Wiedereinsetzung.

Praktische Konsequenz

Diese Entscheidung steht in direktem Zusammenhang mit dem parallelen Urteil II R 22/23 (siehe separater Blogbeitrag). Der BFH bekräftigt: Notare sind am Grunderwerbsteuerverfahren nicht beteiligt und können daher auch keine verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfe wie die Wiedereinsetzung in Anspruch nehmen.

Leitsatz 2: Unkenntnis der Steuerpflicht schützt nicht

Der Grundsatz

Hat ein Steuerschuldner einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang mangels Wissens um die Steuerpflicht nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG rechtzeitig angezeigt, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO wegen der versäumten Frist zu gewähren.

Anschluss an frühere Rechtsprechung

Der BFH schließt sich damit seiner früheren Entscheidung vom 25.11.2015 (Az. II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 24) an.

Was bedeutet das konkret?

Auch wenn ein Steuerpflichtiger:

  • nicht wusste, dass der Vorgang grunderwerbsteuerpflichtig ist
  • keine Kenntnis von der Anzeigepflicht hatte
  • gutgläubig davon ausging, die notarielle Anzeige sei ausreichend

… kann er keine Wiedereinsetzung in die versäumte Anzeigefrist erlangen.

Rechtsgedanke: Unkenntnis schützt nicht vor den Folgen

Der BFH wendet hier den allgemeinen Grundsatz an: Unkenntnis des Gesetzes schützt nicht (§ 130 Abs. 2 AO analog). Steuerpflichtige sind verpflichtet, sich über ihre steuerlichen Pflichten zu informieren.

Leitsatz 3: Keine rückwirkende Fristverlängerung

Ausschluss der analogen Anwendung von § 109 AO

Nach Ablauf der Anzeigefrist kommt eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht.

Anschluss an Rechtsprechung

Auch hier folgt der BFH seiner Entscheidung vom 25.11.2015 (Az. II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 23).

Bedeutung in der Praxis

§ 109 AO regelt die Verlängerung von Fristen, die die Finanzbehörde gesetzt hat. Der BFH stellt klar, dass diese Vorschrift nicht analog auf die gesetzlichen Anzeigefristen des GrEStG angewendet werden kann.

Folge: Die zweiwöchige Anzeigefrist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann – weder im Voraus noch nachträglich.

Zusammenhang der drei Leitsätze

Die drei Leitsätze bilden ein geschlossenes System:

  1. Notare können keine Wiedereinsetzung beantragen (nicht antragsberechtigt)
  2. Steuerschuldner können keine Wiedereinsetzung wegen Unkenntnis der Steuerpflicht erlangen
  3. Beide können keine nachträgliche Fristverlängerung erreichen

Ergebnis: Versäumte Anzeigefristen sind praktisch nicht heilbar.

Praktische Konsequenzen und Handlungsempfehlungen

Für Steuerpflichtige

  1. Eigenverantwortung wahrnehmen: Sich nicht ausschließlich auf die notarielle Anzeige verlassen
  2. Aktive Information: Bei Grundstücksgeschäften proaktiv klären, ob und welche Anzeigepflichten bestehen
  3. Vorsorgliche Anzeige: Im Zweifel vorsorglich Anzeige erstatten – auch wenn Steuerpflicht unklar ist
  4. Frist ernst nehmen: Die Zwei-Wochen-Frist ab Beurkundung strikt einhalten
  5. Steuerliche Beratung: Bei komplexen Vorgängen (z.B. Erbauseinandersetzungen, Anteilsübertragungen an Kapitalgesellschaften) frühzeitig steuerlichen Rat einholen

Für Notare

  1. Hinweispflicht: Beurkundungsbeteiligte auf ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG hinweisen
  2. Dokumentation: Hinweis auf die parallele Anzeigepflicht der Vertragsparteien dokumentieren
  3. Fristwahrung: Eigene Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG konsequent fristgerecht erfüllen
  4. Kanzleiorganisation: Sichere Prozesse implementieren, um Fristverstöße zu vermeiden

Besondere Bedeutung für bestimmte Fallkonstellationen

Erbauseinandersetzungen

Gerade bei Erbauseinandersetzungen mit Immobilienvermögen oder Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften ist die Grunderwerbsteuerpflicht nicht immer offensichtlich.

Risiko: Erben könnten annehmen, dass bei familiären Vermögensauseinandersetzungen keine Grunderwerbsteuer anfällt oder dass die notarielle Anzeige ausreicht.

Empfehlung: Bei jeder Erbauseinandersetzung mit Immobilienbezug steuerliche Beratung einholen.

Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen

Bei Anteilsübertragungen an Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz können grunderwerbsteuerliche Anzeigepflichten entstehen, die den Beteiligten nicht bewusst sind.

Beispiele:

  • Anteilsvereinigungen nach § 1 Abs. 3 GrEStG
  • Gesellschafterwechsel nach § 1 Abs. 2a GrEStG

Empfehlung: Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen grunderwerbsteuerlich prüfen lassen.

Verhältnis zum Parallelurteil II R 22/23

Das vorliegende Urteil ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 08.10.2025 (Az. II R 20/23). Beide Entscheidungen ergingen im selben Verfahrenskomplex zu einem Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern.

Die Urteile ergänzen sich und bilden zusammen die umfassende BFH-Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung bei grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigefristen.

Fazit: Prävention statt Heilung

Die BFH-Rechtsprechung lässt keinen Zweifel:

  • Versäumte Anzeigefristen sind praktisch nicht heilbar
  • Unkenntnis der Steuerpflicht oder der Anzeigepflicht schützt nicht
  • Notare können nicht stellvertretend für Steuerpflichtige Wiedereinsetzung beantragen
  • Prävention durch rechtzeitige Information und fristgerechte Anzeige ist der einzige sichere Weg

Handlungsmaxime: Bei jedem beurkundeten Grundstücksgeschäft die eigene Anzeigepflicht aktiv wahrnehmen und die Zwei-Wochen-Frist konsequent einhalten.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil II R 21/23 vom 08.10.2025

LEXinform-Dokument: Nr. 0954747 (in Kürze verfügbar)

Hinweis: Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23

Sie haben Fragen zur grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur steuerlichen Behandlung von Grundstücksgeschäften? Wir beraten Sie gerne umfassend und unterstützen Sie bei der rechtzeitigen Erfüllung aller Anzeigepflichten.