Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

BFH: Alleiniges Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Veranlagung in Steuererstattungsfällen von Arbeitnehmern

BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 5/23


1. Kernaussage des Urteils

Der BFH stellt klar:

Ist mit einem Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG allein dem Insolvenzverwalter zu.

Damit wird das Antragsrecht bei Arbeitnehmern, die grundsätzlich nicht veranlagungspflichtig sind und die Veranlagung auf Antrag durchführen (Antragsveranlagung), in bestimmten Konstellationen eindeutig dem Insolvenzverwalter zugeordnet.


2. Hintergrund: Warum ist das relevant?

Bei Arbeitnehmern erfolgt die Einkommensteuer regelmäßig durch Lohnsteuerabzug. Eine Einkommensteuerveranlagung wird dann häufig freiwillig beantragt – typischerweise, weil eine Erstattung zu erwarten ist (z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Steuerklassenwechsel, unterjähriger Arbeitsbeginn/Arbeitslosigkeit).

Kommt es jedoch zur Insolvenz und ist absehbar, dass eine Steuererstattung entsteht, stellt sich die Frage, wem dieses „Gestaltungs- bzw. Antragsrecht“ zusteht. Der BFH beantwortet dies für den Regelfall eindeutig: dem Insolvenzverwalter, sofern der Erstattungsanspruch zur Masse gehört.


3. Was bedeutet „zur Insolvenzmasse gehörend“ praktisch?

Der entscheidende Dreh- und Angelpunkt ist, ob der (zu erwartende) Erstattungsanspruch massenzugehörig ist. Ist das der Fall, wird die Steuererstattung wirtschaftlich als Vermögensposition behandelt, die der Insolvenzverwalter zu sichern und zu realisieren hat. Daraus leitet der BFH das alleinige Antragsrecht auf Durchführung der Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ab.

Praxisfolgen:

  • Der Arbeitnehmer/Insolvenzschuldner kann die Antragsveranlagung in diesen Fällen nicht wirksam selbst beantragen.
  • Finanzamt und Berater müssen bei entsprechender Aktenlage damit rechnen, dass Anträge des Schuldners zurückgewiesen oder als unbeachtlich behandelt werden.
  • Die Steuererstattung ist (bei Massenzugehörigkeit) konsequent an den Insolvenzverwalter auszukehren.

4. Konsequenzen für die Beratungspraxis

4.1 Für Arbeitnehmer (Insolvenzschuldner)

  • Wenn eine Erstattung zu erwarten ist, sollten Sie nicht eigenständig „auf gut Glück“ eine Antragsveranlagung stellen, sofern der Erstattungsanspruch der Masse zuzurechnen ist.
  • Sinnvoll ist stattdessen die Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter (oder dessen Kanzlei), damit der Antrag korrekt gestellt und die Veranlagung geordnet durchgeführt wird.

4.2 Für Insolvenzverwalter

  • Der Insolvenzverwalter sollte Erstattungsfälle aktiv identifizieren (z. B. durch Lohnsteuerbescheinigungen, Hinweise auf Werbungskosten/ Sonderausgaben, Steuerklassenwechsel, Kurzarbeit, Krankengeld/Arbeitslosengeld).
  • Der Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sollte durch den Insolvenzverwalter gestellt bzw. autorisiert werden.
  • In der Kommunikation mit dem Finanzamt ist es zweckmäßig, die Massenrelevanz des Erstattungsanspruchs kurz zu dokumentieren.

4.3 Für Steuerberater/Lohnsteuerhilfe/Arbeitgeberumfeld

  • In der Mandatsannahme und beim Jahresabschluss der privaten Steuerangelegenheiten ist eine Insolvenzabfrage (Insolvenzverfahren eröffnet? Insolvenzverwalter benannt?) praktisch zwingend, wenn eine Erstattung wahrscheinlich ist.
  • Vollmacht & Unterschrift: Der Antrag/ die Erklärung sollte durch den Insolvenzverwalter (oder mit dessen eindeutiger Zustimmung) erfolgen, um formale Angriffsflächen zu vermeiden.
  • Haftungsprävention: Wenn der Schuldner selbst anweist „bitte schnell abgeben“, ist ein kurzer schriftlicher Hinweis sinnvoll, dass das Antragsrecht in Erstattungsfällen der Masse dem Insolvenzverwalter zustehen kann (BFH VI R 5/23).

5. Kurz-Checkliste: So prüfen Sie den Fall strukturiert

  1. Liegt ein Insolvenzverfahren vor?
  • Eröffnetes Verfahren / benannter Insolvenzverwalter
  1. Ist eine Steuererstattung wahrscheinlich?
  • Typische Indikatoren: hohe Werbungskosten, Sonderausgaben, doppelte Haushaltsführung, Pendlerpauschale, Steuerklassenwechsel, unterjähriger Arbeitsbeginn, Progressionsvorbehalt-Konstellationen mit hoher Lohnsteuer etc.
  1. Gehört der Erstattungsanspruch zur Insolvenzmasse?
  • Praktisch: Wenn die Erstattung wirtschaftlich dem schuldnerischen Vermögen zuzuordnen ist und der Insolvenzverwalter sie beansprucht, ist besondere Vorsicht geboten.
  1. Wer stellt den Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG?
  • In den vom BFH adressierten Erstattungsfällen: Insolvenzverwalter.
  1. Dokumentation/Kommunikation
  • Kurzvermerk zur Einordnung + Abstimmung mit Verwalter + saubere Vollmachtslage

6. Fazit

Mit dem Urteil VI R 5/23 schafft der BFH klare Zuständigkeiten: Erwartete Steuererstattungen, die zur Insolvenzmasse gehören, sind vom Insolvenzverwalter zu „ziehen“ – und dazu gehört auch das alleinige Antragsrecht auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Für die Praxis bedeutet das vor allem: Insolvenzstatus früh prüfen, Erstattungsfälle erkennen, Antragstellung richtig adressieren und sauber dokumentieren.

BFH zur Besteuerung der laufenden Einnahmen aus einer Mitarbeiterbeteiligung

BFH, Urteil vom 21.10.2025 – VIII R 13/23

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1. Worum geht es?

Mitarbeiterbeteiligungen werden in der Praxis häufig genutzt, um Mitarbeitende am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Steuerlich ist dabei entscheidend, ob laufende Vergütungen als Arbeitslohn (§ 19 EStG) oder als Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) einzuordnen sind. Zudem stellt sich verfahrensrechtlich die Frage, ob die Einkünfte zwingend in einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren (§ 180 AO) festzustellen sind oder ob ausnahmsweise darauf verzichtet werden kann.

Der BFH beantwortet im Urteil VIII R 13/23 zwei zentrale Punkte:

  1. Verfahrensrecht: Ein „Fall geringer Bedeutung“ kann offensichtlich vorliegen, wenn das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass es eine atypisch stille Beteiligung ausschließt und ein Feststellungsverfahren unter den Umständen nicht für erforderlich hält.
  2. Materielles Steuerrecht: Laufende Vergütungen aus einer typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Arbeitgeber-Unternehmen, die auf diesem Sonderrechtsverhältnis beruhen, unterliegen – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – ausschließlich der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

2. Kernaussage 1: „Fall geringer Bedeutung“ und § 180 AO

2.1 Hintergrund: Warum überhaupt Feststellung?

Bei Beteiligungssachverhalten kann eine gesonderte und einheitliche Feststellung erforderlich sein, um Einkünfte und deren Zurechnung verbindlich zu klären (insbesondere bei Mitunternehmerschaften bzw. atypisch stillen Beteiligungen).

2.2 BFH-Linie: Offensichtlicher Fall geringer Bedeutung

Der BFH hält es für möglich, dass ein Fall geringer Bedeutung offensichtlich vorliegt, wenn das Finanzamt im Termin ausdrücklich erklärt:

  • eine atypisch stille Beteiligung scheide aus, und
  • ein Feststellungsverfahren sei unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich.

Praktische Konsequenz:
In klar gelagerten Fällen kann das Feststellungsverfahren verfahrensrechtlich „entbehrlich“ sein. Für die Beratung ist entscheidend, den Sachverhalt sauber zu qualifizieren und die Abgrenzung zur atypisch stillen Beteiligung nachvollziehbar zu dokumentieren.


3. Kernaussage 2: Laufende Vergütungen aus typisch stiller Beteiligung sind Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG)

Der BFH stellt klar: Beruhen die laufenden Vergütungen auf dem Sonderrechtsverhältnis „typisch stille Beteiligung“ und sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, greift § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG – und zwar ausschließlich.

3.1 Warum ist das wichtig?

In der Praxis wird bei Mitarbeiterbeteiligungen häufig diskutiert, ob Zahlungen „eigentlich“ Entgelt für Arbeit (Bonus, variable Vergütung) sind und damit Arbeitslohn. Der BFH stärkt hier die Qualifikation als Kapitaleinkünfte, wenn die Vergütung auf der stillen Beteiligung beruht und nicht auf der Arbeitsleistung.


4. Abgrenzung: Typisch stille vs. atypisch stille Beteiligung

Die Unterscheidung ist in der Praxis regelmäßig der Dreh- und Angelpunkt:

  • Typisch stille Beteiligung:
    Der stille Gesellschafter ist am Gewinn beteiligt (typisch), trägt ggf. Verlust bis zur Einlage und hat keine mitunternehmerische Stellung. Steuerlich führen laufende Gewinnanteile/ Vergütungen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
  • Atypisch stille Beteiligung:
    Hier kommt eine mitunternehmerische Stellung in Betracht (z. B. Beteiligung an stillen Reserven, Mitunternehmerinitiative/-risiko). Dann steht häufig nicht § 20 EStG im Vordergrund, sondern die Einordnung als Mitunternehmerschaft mit entsprechenden Feststellungs- und Zurechnungsfolgen.

Merksatz für die Praxis:
Je „unternehmerischer“ die Rechte (Initiative/Risiko, stille Reserven, Einfluss), desto eher rückt die atypisch stille Beteiligung in den Fokus – mit deutlich anderen steuerlichen und verfahrensrechtlichen Konsequenzen.


5. Praktische Prüfpunkte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Damit die Einordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG tragfähig ist, sollten Sie bei Gestaltung und laufender Administration insbesondere prüfen:

  1. Rechtsgrund der Zahlung
    Ergibt sich die Vergütung klar aus dem Beteiligungsvertrag (und nicht aus dem Arbeitsvertrag/Bonusregelungen)?
  2. Trennschärfe zum Arbeitslohn
    Ist die Zahlung unabhängig von Arbeitsleistung, Zielerreichung, Position etc. ausgestaltet?
  3. Typische stille Beteiligung klar dokumentiert
    Vertragliche Ausgestaltung, Gewinnbeteiligung, Verlustbeteiligung (ggf. begrenzt), fehlende Mitunternehmerrechte.
  4. Verfahrensrechtliche Einordnung
    Ist ein Feststellungsverfahren notwendig oder liegt – bei eindeutiger Qualifikation und entsprechender Behördenposition – ein „Fall geringer Bedeutung“ nahe?

6. Beispiel zur Einordnung (vereinfachend)

Fall: Arbeitnehmer beteiligt sich typisch still am Arbeitgeber. Er erhält jährlich eine gewinnabhängige Zahlung aus dem stillen Gesellschaftsvertrag.
Folge nach BFH-Linie: Soweit die Zahlung auf dem Sonderrechtsverhältnis beruht und § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfüllt ist, erfolgt die Besteuerung als Kapitaleinkünfte – nicht als Arbeitslohn.


7. Fazit

Das BFH-Urteil VIII R 13/23 bringt zwei klare Leitlinien für die Praxis:

  • Verfahrensrechtlich kann ein Feststellungsverfahren entbehrlich sein, wenn der Fall offensichtlich gering bedeutsam ist und die atypisch stille Beteiligung nach dem Standpunkt des Finanzamts ausgeschlossen wird.
  • Materiell-rechtlich sind laufende Vergütungen aus einer typisch stillen Mitarbeiterbeteiligung bei Erfüllung des Tatbestands ausschließlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu besteuern.

BFH: Zuordnung von Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht zu den Kapitaleinkünften

BFH, Urteil vom 21.10.2025 – VIII R 14/23


1. Worum geht es?

Viele Arbeitgeber nutzen Genussrechte als Instrument der Mitarbeiterbindung und Beteiligung. Steuerlich stellt sich dabei regelmäßig die Kernfrage:

  • Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (mit Lohnsteuerabzug), oder
  • Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (typischerweise Abgeltungsteuer/Kapitalertragsteuer)?

Der BFH positioniert sich klar: Laufende Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht sind regelmäßig Kapitaleinkünfte und nicht Arbeitslohn.


2. Kernaussagen des BFH

2.1 Regel: § 20 EStG statt § 19 EStG

Der BFH stellt fest, dass laufende Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht regelmäßig nicht unter den Einkünfteerzielungstatbestand des § 19 EStG fallen, sondern als Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren sind.

2.2 „Neben dem Arbeitsverhältnis“ nur bei echtem Sonderrechtsverhältnis

Damit Genussrechtszinsen nicht doch als Arbeitslohn „kippen“, muss das Genussrecht als eigenständiges (gesellschaftsrechtliches) Sonderrechtsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis bestehen. Dafür hebt der BFH insbesondere hervor:

  • Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum des Arbeitnehmers am Genussrecht,
  • ernsthafte Vereinbarung und vereinbarungsgemäße Durchführung,
  • eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt des Genussrechtsverhältnisses (nicht bloß „verkleideter Lohn“).

3. Was ist ein „obligatorisches“ Arbeitnehmer-Genussrecht?

„Obligatorisch“ bedeutet in diesem Kontext: Der Arbeitnehmer erhält kein gesellschaftsrechtliches Mitgliedschaftsrecht wie ein Gesellschafter, sondern ein schuldrechtliches Genussrecht (Anspruchsrecht) mit laufender Vergütung, häufig abhängig von Ergebnis-/Ertragsgrößen oder vertraglich definierten Parametern. Steuerlich ordnet der BFH die laufenden Vergütungen dann grundsätzlich § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu.


4. Praktische Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

4.1 Konsequenzen für den Steuerabzug (Payroll vs. Kapitalertragsteuer)

Wenn die laufenden Vergütungen Kapitaleinkünfte sind, ist der „klassische“ Lohnsteuerabzug regelmäßig nicht der richtige Mechanismus. In der Praxis ist stattdessen zu prüfen, ob und in welcher Form ein Kapitalertragsteuerabzug einschlägig ist (insb. bei Auszahlungen durch eine inländische Kapitalgesellschaft).

Beratungsrelevanz: Eine falsche Einordnung kann zu Haftungs- und Nachforderungsrisiken führen (falscher Abzugsweg, falsche Bescheinigungen, Folgeänderungen in Veranlagungen).

4.2 Veranlagung des Arbeitnehmers

Bei Kapitaleinkünften greifen grundsätzlich die Systematik der Abgeltungsteuer und die besonderen Regeln zu Werbungskostenabzug/Sparer-Pauschbetrag (§ 20/§ 32d EStG-Systematik). Ob im Einzelfall eine Veranlagungsoption sinnvoll ist, ist eine Frage der Gesamtumstände (z. B. Verlustverrechnung, Kirchensteuer, Günstigerprüfung).


5. Gestaltung und Compliance: Worauf Sie jetzt achten sollten

Der BFH macht deutlich: Die vertragliche und tatsächliche Ausgestaltung entscheidet. Folgende Punkte sind in Programmen mit Arbeitnehmer-Genussrechten besonders kritisch:

  1. Eigenes Kapital / echte Kapitalüberlassung: Trägt der Arbeitnehmer ein plausibles wirtschaftliches Risiko bzw. erfolgt eine echte Kapitalhingabe?
  2. Trennung von Arbeitslohnkomponenten: Keine „automatische“ Kopplung an reine Arbeitsleistung (z. B. Vergütung als Ersatz für Bonus/Provision).
  3. Fremdvergleich / Ernsthaftigkeit: Vertragliche Bedingungen müssen ernsthaft sein und gelebt werden (Zahlungsflüsse, Dokumentation, Kontenführung).
  4. Wirtschaftliches Eigentum: Der Arbeitnehmer muss das Recht tatsächlich innehaben; rein formale Konstruktionen sind angreifbar.

6. Kurzfazit

Der BFH stärkt die Einordnung laufender Vergütungen aus obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrechten als Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und grenzt diese regelmäßig vom Arbeitslohn (§ 19 EStG) ab. Entscheidend bleibt, dass das Genussrechtsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt hat und tatsächlich so durchgeführt wird.

BFH: Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell (III)

BFH, Urteil vom 12.11.2025 – II R 31/24
Hinweis: Teilweise inhaltsgleich mit BFH, Urteil vom 12.11.2025 – II R 3/25.

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1. Einordnung: Was ist in „Teil III“ neu?

Während die Grundsatzpunkte zur Verfassungsmäßigkeit (Kompetenz des Bundes, Typisierung, Bodenrichtwerte etc.) im Wesentlichen der Linie aus II R 3/25 folgen, enthält II R 31/24 einen zusätzlichen, für die Praxis sehr wichtigen Baustein:

Zur wirtschaftlichen Einheit des Wohnungseigentums (§ 249 Abs. 1 Nr. 4 BewG) gehört auch ein Tiefgaragenstellplatz, wenn der Wohnungseigentümer ihn aufgrund eines Sondernutzungsrechts nutzt – auch dann, wenn kein Sondereigentum am Stellplatz besteht.

Diese Aussage ist in vielen Fällen unmittelbar bescheidrelevant, weil Stellplätze in WEG-Anlagen häufig über Sondernutzungsrechte und nicht über eigenständiges Sondereigentum zugeordnet sind.


2. Kernaussagen des BFH (Grundsatzteil)

Der BFH bestätigt erneut:

  1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Reformgesetzes (Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG).
  2. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften §§ 252–257 BewG zur Bewertung von Wohnungseigentum ab 01.01.2022.
  3. Belastungsgrund der Grundsteuer im Bundesmodell: Möglichkeit ertragbringender Nutzung (Sollertrag) als Ausdruck objektiver Leistungsfähigkeit.
  4. Typisierte Nettokaltmieten nach § 254 BewG i. V. m. Anlage 39 BewG verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
  5. Vorhersehbarkeit der Abgabenlast: Kein Verfassungsverstoß, obwohl die konkrete Grundsteuer erst mit Festsetzung feststeht.
  6. Bodenrichtwerte: Finanzgerichte dürfen Bodenrichtwerte grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung übernehmen; gerichtliche Überprüfung nur bei substanziierten Einwendungen oder konkreten Anhaltspunkten.

3. Der zusätzliche Leitsatz: Tiefgaragenstellplatz mit Sondernutzungsrecht als Teil der wirtschaftlichen Einheit

3.1 Inhalt der Aussage

Der BFH stellt klar: Ein Tiefgaragenstellplatz, den der Wohnungseigentümer aufgrund eines Sondernutzungsrechts nutzt, ist Bestandteil der wirtschaftlichen Einheit „Wohnungseigentum“. Entscheidend ist die funktionale Zuordnung zur Einheit – nicht, ob am Stellplatz selbst Sondereigentum begründet wurde.

3.2 Typische Praxisfälle

Das betrifft insbesondere:

  • WEG-Anlagen, bei denen Stellplätze der Gemeinschaft gehören, aber einzelnen Wohnungen per Teilungserklärung/Zuordnung ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist.
  • Fälle, in denen Stellplätze im Grundbuch nicht als eigenständiges Sondereigentum geführt werden, sondern als Sondernutzungsrecht (z. B. „SN-Recht an Stellplatz Nr. …“).

3.3 Konsequenz für die Grundsteuerbewertung

Praktisch bedeutet das:

  • Der Stellplatz ist bei der wirtschaftlichen Einheit mit zu berücksichtigen.
  • Streitpotenzial entsteht vor allem dort, wo Stellplätze unvollständig erfasst, falsch zugeordnet oder doppelt (bei Wohnung und separat) berücksichtigt wurden.

4. Beratungspraxis: Prüfpunkte im Bescheid (insbesondere bei WEG/Tiefgarage)

A) Datenabgleich mit Teilungserklärung / Aufteilungsplan

  • Besteht ein Sondernutzungsrecht am Stellplatz?
  • Ist der Stellplatz eindeutig der Wohnung zugeordnet (Nummer/Plan/Zuordnung)?

B) Plausibilitätsprüfung in den Grundsteuerwert-/Messbetragsbescheiden

  • Wurde der Stellplatz bei der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt?
  • Wurde er ggf. fälschlich als eigenständige Einheit behandelt?
  • Liegt eine Doppelberücksichtigung vor?

C) Einspruchsstrategie

  • Erfolgversprechend sind konkrete Sachverhalts- und Zuordnungsfehler (z. B. Stellplatz fehlt / falscher Stellplatz / Doppelansatz).
  • Weniger erfolgversprechend sind pauschale Verfassungsangriffe gegen das Bundesmodell (nach der BFH-Linie).

5. Fazit (Teil III)

Der BFH bestätigt im Urteil II R 31/24 erneut die Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsrechts im Bundesmodell für Wohnungseigentum. Zusätzlich stellt er für die Praxis klar: Ein Tiefgaragenstellplatz mit Sondernutzungsrecht gehört zur wirtschaftlichen Einheit des Wohnungseigentums. Für Einsprüche und Bescheidprüfungen gewinnt damit die korrekte Zuordnung und Erfassung von Stellplätzen erheblich an Bedeutung.

BFH: Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell (II)

BFH, Urteil vom 12.11.2025 – II R 25/24
Hinweis: Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH, Urteil vom 12.11.2025 – II R 3/25.


1. Einordnung: Warum ein „Teil II“ dennoch relevant ist

Auch wenn II R 25/24 im Kern inhaltsgleich zu II R 3/25 ist, hat die zweite Entscheidung praktische Bedeutung:

  • Sie stabilisiert die BFH-Linie zur Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells.
  • Sie erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Finanzämter und Finanzgerichte die Grundsatzargumente („Bundesmodell verfassungswidrig“) kurz und standardisiert zurückweisen.
  • Für die Beratungspraxis verschiebt sich der Fokus noch deutlicher von Systemkritik hin zu Einzelfallfehlern (Daten, Zuordnungen, Bodenrichtwert).

2. Kernaussagen des BFH (inhaltlich identisch zusammengefasst)

Der BFH bestätigt erneut:

  1. Formelle Verfassungsmäßigkeit (Gesetzgebungskompetenz Bund)
    Das Grundsteuer-Reformgesetz ist formell verfassungsgemäß; Gesetzgebungskompetenz folgt aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG.
  2. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Bewertung Wohnungseigentum (§§ 252–257 BewG)
    Die Bewertungsvorschriften für Wohnungseigentum im Bundesmodell ab 01.01.2022 sind materiell verfassungsgemäß.
  3. Belastungsgrund der Grundsteuer im Bundesmodell
    Maßgeblich ist die objektive Leistungsfähigkeit aus der Möglichkeit ertragbringender Nutzung (Sollertrag).
  4. Typisierte Nettokaltmieten (§ 254 BewG i. V. m. Anlage 39 BewG)
    Die Typisierung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, auch wenn nicht jede Lageabweichung innerhalb eines Gemeindegebiets abgebildet wird.
  5. Vorhersehbarkeit der Abgabenlast
    Kein verfassungsrechtliches Problem, dass die konkrete Steuer erst mit Festsetzung feststeht.
  6. Bodenrichtwerte: gerichtliche Kontrolle nur bei Substanz
    Bodenrichtwerte dürfen grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde gelegt werden; eine Überprüfung ist nur bei substanziierten Einwendungen oder konkreten Anhaltspunkten geboten.

3. Praktische Konsequenzen: Was ändert sich für Einsprüche?

3.1 „Verfassungswidrigkeit“ als Standard-Einspruchsbegründung wird schwächer

Mit zwei inhaltsgleichen BFH-Urteilen am selben Tag ist der „Grundsatzangriff“ gegen das Bundesmodell (Wohnungseigentum) in der Regel nicht mehr der erfolgversprechende Hebel. Wer sich pauschal auf Art. 3 GG bzw. Typisierungen stützt, wird regelmäßig scheitern.

3.2 Erfolgsaussichten liegen in der Fehleranalyse des konkreten Bescheids

In der Praxis sind insbesondere diese Punkte zu prüfen (und ggf. anzugreifen):

  • Flächenangaben (Wohnfläche/Nutzfläche, Miteigentumsanteile)
  • Objektzuordnung (Wohnungseigentum, Grundstücksart, wirtschaftliche Einheit)
  • Baujahr, Ausstattung, Merkmale (sofern relevant für Parameter)
  • Bodenrichtwert: falsche Zone, falsche Lagezuordnung, offensichtliche Unstimmigkeiten – aber nur mit belastbarem Tatsachenvortrag

3.3 Bodenrichtwerte: „gefühlt falsch“ genügt nicht

Der BFH setzt eine klare Hürde: Ohne konkreten Fehlerhinweis (Methodik, Datenbasis, Zonenabgrenzung, offensichtliche Abweichungen) gibt es in der Regel keine gerichtliche Nachprüfung.


4. Beratungspraxis: Empfohlene Vorgehensweise (kurz und effektiv)

Schritt 1: Bescheid-Quick-Check (10 Minuten)

  • Stimmen Wohnfläche, Lage, Miteigentumsanteile, Einheitsdaten?
  • Stimmen Grundstücks-/Objektart und wirtschaftliche Einheit?

Schritt 2: Bodenrichtwert-Check

  • Richtwertzone und Zuordnung plausibel?
  • Gibt es dokumentierbare Anhaltspunkte für Fehler (nicht nur Abweichung zu „gefühltem Marktwert“)?

Schritt 3: Einspruch sauber strukturieren

  • Primär: konkrete Daten-/Sachverhaltsfehler (am stärksten).
  • Sekundär: Bodenrichtwert nur mit Substanz.
  • Systemargumente nur noch ergänzend, wenn überhaupt.

5. Fazit

Mit II R 25/24 bestätigt der BFH erneut die Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell für Wohnungseigentum. Die doppelte BFH-Bestätigung führt in der Praxis zu einer klaren Konsequenz: Wer Erfolg haben will, muss den Einzelfall angreifen – nicht das System.

Wenn Sie möchten, formuliere ich Ihnen als nächsten Schritt einen Mustereinspruch (Textbaustein) „Datenfehler / Bodenrichtwert-Rüge“ in Sie-Form, der sich direkt in Kanzleiprozesse übernehmen lässt – ohne Links.

BFH: Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell (I)

BFH, Urteil vom 12.11.2025 – II R 3/25

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1. Ausgangslage: Warum dieses Urteil für Eigentümer und Berater relevant ist

Mit der Grundsteuerreform wurde die Bewertung von Grundstücken und insbesondere von Wohnungseigentum für Zwecke der Grundsteuer grundlegend neu geregelt. In der Praxis war (und ist) ein zentraler Angriffspunkt die Frage, ob die neuen Bewertungsregeln des Bundesmodells verfassungsrechtlich Bestand haben – insbesondere wegen Typisierungen (z. B. Nettokaltmieten) und der Rolle der Bodenrichtwerte.

Der BFH stellt mit dem Urteil II R 3/25 wesentliche Leitplanken auf und bestätigt – bezogen auf Wohnungseigentum im Bundesmodell – sowohl die formelle als auch die materielle Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Vorschriften.


2. Kernaussagen des BFH (kompakt)

Der BFH trifft im Leitsatz mehrere praxisrelevante Aussagen:

  1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Reformgesetzes (GrStRefG)
    Das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere hatte der Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG. Selbst wenn Gestaltungsspielräume nicht vollständig ausgeschöpft worden sein sollten, entfällt die Kompetenz dadurch nicht.
  2. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wohnungseigentum
    Die Regelungen der §§ 252 bis 257 BewG i. d. F. des GrStRefG zur Bewertung von Wohnungseigentum für Zwecke der Grundsteuer ab dem 01.01.2022 sind materiell verfassungsgemäß.
  3. Belastungsgrund der Grundsteuer im Bundesmodell
    Belastungsgrund ist die durch Grundbesitz vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und eine objektive Leistungsfähigkeit vermittelt.
  4. Typisierte Nettokaltmieten sind zulässig
    Der Ansatz typisierter Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche nach § 254 BewG i. V. m. Anlage 39 BewG verstößt nicht wegen unzureichender Differenzierung nach Lage gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
  5. Vorhersehbarkeit der Abgabenlast
    Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit, obwohl die konkrete Grundsteuerhöhe regelmäßig erst mit der Grundsteuerfestsetzung feststeht.
  6. Bodenrichtwerte und gerichtliche Kontrolle
    Das Finanzgericht kann die von Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne gegen die Amtsaufklärungspflicht zu verstoßen. Eine (eingeschränkte) gerichtliche Überprüfung kommt nur in Betracht, wenn substanziierte Einwendungen zur Ermittlung vorgetragen werden oder konkrete Anhaltspunkte für Fehler bestehen.

3. Was bedeutet das für die Beratungspraxis?

3.1 Einsprüche mit „Verfassungswidrigkeit Bundesmodell“ als Hauptargument

Soweit Einsprüche im Schwerpunkt auf die generelle Verfassungswidrigkeit des Bundesmodells (Bewertung Wohnungseigentum nach §§ 252–257 BewG) gestützt werden, ist die Argumentationsbasis durch dieses BFH-Urteil deutlich geschwächt. In der Praxis ist damit zu rechnen, dass solche Einsprüche zunehmend als unbegründet behandelt werden, sofern keine besonderen Einzelfallfehler aufgezeigt werden.

3.2 Fokus verlagert sich auf Einzelfallfehler statt Systemkritik

Wenn Sie Mandanten vertreten, wird künftig regelmäßig entscheidend sein, ob konkrete Bewertungsfehler oder Datenfehler vorliegen (z. B. falsche Flächen, unzutreffende Gebäudemerkmale, unpassende Grundstücksart, fehlerhafte Zuordnung in Mietenstufen/Parameter – je nach Einzelfall). Die pauschale Systemkritik („Bundesmodell insgesamt verfassungswidrig“) trägt nach dieser BFH-Linie typischerweise nicht.

3.3 Bodenrichtwerte: Substanziierung ist der Schlüssel

Der BFH setzt die Hürde für eine gerichtliche Überprüfung von Bodenrichtwerten hoch: Ohne substanziierten Vortrag zu Fehlern bei der Ermittlung oder ohne konkrete Anhaltspunkte wird das Finanzgericht Bodenrichtwerte regelmäßig übernehmen. Für die Praxis bedeutet das:

  • Reine Unzufriedenheit („zu hoch/zu niedrig“) genügt nicht.
  • Sie benötigen nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen (z. B. methodische Fehler, falsche Bodenrichtwertzone, evident unpassende Vergleichsgrundstücke, Widersprüche zu nachvollziehbaren Marktdaten – stets einzelfallbezogen).

4. Handlungsempfehlungen: So gehen Sie jetzt strukturiert vor

Checkliste für Eigentümer und Berater (Wohnungseigentum im Bundesmodell):

  1. Bescheiddaten prüfen
    Flächen, Nutzungsart, Miteigentumsanteile, Baujahr, Gebäudemerkmale, Zuordnung der wirtschaftlichen Einheit.
  2. Bodenrichtwert plausibilisieren
    Richtwertzone, Stichtag, Lagezuordnung – und dokumentieren, wo genau der Fehler liegen soll (falls Einwendung).
  3. Einwendungen priorisieren
    • Daten-/Erfassungsfehler (häufigster und stärkster Hebel)
    • Bodenrichtwertfehler (nur mit Substanz)
    • Systemargumente nur ergänzend und vorsichtig (nach BFH weniger erfolgversprechend)
  4. Beweisvorsorge
    Unterlagen (Teilungserklärung, Grundbuchauszug, Flächenberechnungen, Lagepläne, ggf. belastbare Vergleichsdaten) geordnet beifügen.

5. Fazit (Teil I)

Der BFH bestätigt im Urteil II R 3/25 die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell für Wohnungseigentum – sowohl formell (Kompetenz des Bundes) als auch materiell (Typisierung, Nettokaltmieten, Bodenrichtwerte, Vorhersehbarkeit). Für die Praxis verschiebt sich der Schwerpunkt klar: Erfolgsaussichten liegen weniger in der Grundsatzkritik, sondern in konkreten, gut belegten Einzelfallfehlern.

BFH: Beteiligung an KGaA als schenkungsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

BFH, Urteil vom 26.02.2025 – II R 54/22
Kernaussage (Leitsatz): Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört bei der Übertragung des KG-Anteils die Komplementärbeteiligung an der KGaA analog § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alt. 1, Nr. 4 ErbStG (i. d. F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013) nicht zum nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Betriebsvermögen.
Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.


1. Warum ist das Urteil wichtig?

Die Begünstigungen für Betriebsvermögen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht greifen nur, soweit begünstigtes Betriebsvermögen vorliegt. Verwaltungsvermögen ist demgegenüber grundsätzlich schädlich bzw. nicht (oder nur eingeschränkt) begünstigt. Das Urteil schärft den Blick dafür, dass auch Beteiligungen, die gesellschaftsrechtlich „betriebsnah“ wirken (hier: Komplementärbeteiligung), erbschaft- und schenkungsteuerlich als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen eingeordnet werden können, wenn die Beteiligungsgesellschaft (hier: KGaA) tatsächlich überwiegend Wertpapiervermögen hält.


2. Sachverhalt in Kurzform

  • Eine KG hält im Betriebsvermögen eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA.
  • Das Vermögen der KGaA besteht zu mehr als 50 % aus Wertpapieren.
  • Übertragen wird der Anteil an der KG (Schenkung/Übertragung im Rahmen einer Nachfolgegestaltung).
  • Streitfrage: Gehört die Komplementärbeteiligung an der KGaA zur nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Substanz des übertragenen KG-Anteils?

3. Entscheidung des BFH

Der BFH verneint die Begünstigung: Die im KG-Betriebsvermögen gehaltene Komplementärbeteiligung an der KGaA ist – bei einem KGaA-Vermögen, das überwiegend aus Wertpapieren besteht – analog den Verwaltungsvermögensregeln zuzuordnen. Folge: Diese Beteiligung zählt nicht zum begünstigten Betriebsvermögen i. S. d. § 13a Abs. 4 ErbStG.

Praktischer Merksatz:
Beteiligungsstrukturen, die wirtschaftlich auf „Finanz-/Wertpapiervermögen in einer Beteiligungsgesellschaft“ hinauslaufen, können die Verschonung beim übertragenen (eigentlich betrieblichen) Anteil teilweise entziehen.


4. Einordnung: Was bedeutet „analog“ in der Praxis?

Der BFH behandelt die Komplementärbeteiligung im Ergebnis wie Verwaltungsvermögen, obwohl sie im Betriebsvermögen der KG gehalten wird. Damit macht der BFH deutlich: Für die Verschonungsprüfung ist nicht allein die „Hülle“ (Beteiligung im Betriebsvermögen) entscheidend, sondern auch die Vermögensstruktur der Beteiligungsgesellschaft.


5. Konsequenzen für Nachfolgeplanung und Gestaltungen

A) Beteiligungsketten konsequent prüfen

Vor jeder unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an Personenunternehmen sollten Sie prüfen:

  • Welche Beteiligungen sind im Betriebsvermögen enthalten?
  • Wie setzt sich das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft(en) zusammen (insbesondere: Wertpapier-/Finanzvermögen)?
  • Bestehen Quoten-/Schwellenrisiken, die Verwaltungsvermögen auslösen?

B) „Wertpapierlastige“ Gesellschaften sind ein Frühwarnsignal

Hält eine Beteiligungsgesellschaft überwiegend Wertpapiere, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Beteiligung erbschaft-/schenkungsteuerlich als nicht begünstigt qualifiziert wird (je nach anwendbarem Recht und Detailstruktur). Die Entscheidung zeigt: Das kann auch mittelbar die Verschonung beim übertragenen Anteil an einer KG beeinträchtigen.

C) Dokumentation und Stichtagsmanagement

Für eine belastbare steuerliche Beurteilung sind (stichtagsbezogen) typischerweise erforderlich:

  • Vermögensaufstellungen / Jahresabschlüsse der Beteiligungsgesellschaft(en)
  • Nachweise zur Qualifikation von Positionen (Wertpapiere, Finanzmittel, betriebsnotwendige Vermögensgegenstände)
  • Transparente Darstellung der Beteiligungsquote und Funktion der Beteiligung

6. Checkliste für die Beratungspraxis

  1. Strukturaufnahme: Welche Gesellschaften hängen an der Übertragung (direkt/indirekt)?
  2. Vermögensmix: Liegt überwiegend Verwaltungsvermögen vor (insb. Wertpapiere)?
  3. Begünstigungsquote: Welcher Anteil des übertragenen Vermögens ist voraussichtlich begünstigt/nicht begünstigt?
  4. Gestaltungsoptionen: Lässt sich die Vermögensstruktur wirtschaftlich sinnvoll anpassen (rechtzeitig vor Stichtag)?
  5. Risikokommunikation: Verschonungsrisiko klar beziffern und dokumentieren.

Fazit

Das BFH-Urteil II R 54/22 verdeutlicht, dass eine im Betriebsvermögen einer KG gehaltene Komplementärbeteiligung an einer KGaA bei wertpapierdominiertem KGaA-Vermögen schenkungsteuerlich als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen behandelt werden kann. Für die Nachfolgeplanung bedeutet das: Beteiligungsketten und Vermögenszusammensetzungen müssen vor der Übertragung gründlich geprüft werden, um unerwartete Verschonungsverluste zu vermeiden.

Kein nachträglicher Verlustvortrag bei bestandskräftiger Einkommensteuerfestsetzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2025 – 10 K 1274/24 F

Worum geht es?

Wenn Verluste aus Aktienveräußerungen (eigener Verlustverrechnungskreis) erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids „auftauchen“ – etwa wegen einer nachträglich ausgestellten Bank- bzw. Ersatz-Steuerbescheinigung – lassen sie sich regelmäßig nicht mehr über den Verlustfeststellungsbescheid nachschieben. (Justiz Nordrhein-Westfalen)


Sachverhalt in Kürze

  • Zusammenveranlagte Ehegatten wurden für 2021 erklärungsgemäß veranlagt; zugleich erging ein Verlustfeststellungsbescheid (auf den 31.12.2021). Einspruch wurde nicht eingelegt. (Justiz Nordrhein-Westfalen)
  • Später reichten die Kläger eine „Ersatz-Steuerbescheinigung“ der Bank nach, die u. a. nicht ausgeglichene Verluste aus Aktienveräußerungen auswies (insgesamt 100.565,33 EUR) und begehrten eine Erhöhung des Verlustvortrags (je Ehegatte 50.282,67 EUR). (Justiz Nordrhein-Westfalen)
  • Finanzamt und FG Düsseldorf lehnten dies ab. (Justiz Nordrhein-Westfalen)

Kernaussagen des Gerichts

1) Verlustfeststellung ist an die Einkommensteuerfestsetzung „angebunden“

Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich so zu berücksichtigen, wie sie der Steuerfestsetzung zugrunde liegen (Bindungswirkung). (Justiz Nordrhein-Westfalen)
Für Aktienveräußerungsverluste gilt zusätzlich der spezielle Verlustverrechnungskreis nach § 20 EStG (Verrechnung nur mit Aktienveräußerungsgewinnen). (Justiz Nordrhein-Westfalen)

Folge: Ein „Nachschieben“ von Aktienverlusten in die Verlustfeststellung funktioniert nur, wenn

  • entweder der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres noch änderbar ist (AO-Korrekturvorschriften), oder
  • ausnahmsweise § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG greift (siehe unten). (Justiz Nordrhein-Westfalen)

2) Änderung des Einkommensteuerbescheids scheiterte – insbesondere an § 173 AO (grobes Verschulden)

Das FG führt aus, dass eine Änderung zugunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO u. a. daran scheitern kann, dass den Steuerpflichtigen grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft. Im konkreten Fall stützte das Gericht dies u. a. auf die klare Abfrage in der Anlage KAP und die Umstände des Einzelfalls. (Justiz Nordrhein-Westfalen)

3) § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG half nicht

Die Ausnahmevorschrift (§ 10d Abs. 4 Satz 5 EStG) erlaubt ein abweichendes Berücksichtigen von Besteuerungsgrundlagen nur, wenn die Aufhebung/Änderung des Steuerbescheids ausschließlich deshalb unterbleibt, weil sie keine Auswirkung auf die festzusetzende Steuer hätte. (Justiz Nordrhein-Westfalen)

Hier unterblieb die Änderung aber nicht „mangels steuerlicher Auswirkung“, sondern weil keine ändernde Korrekturvorschrift (insb. wegen groben Verschuldens) durchgriff. Damit war auch die „Tür“ über § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG zu. (Justiz Nordrhein-Westfalen)

Nach der Gerichtsmitteilung ist die Entscheidung rechtskräftig; die Revision wurde nicht zugelassen.


Praxishinweise: Was sollten Sie daraus mitnehmen?

A) Ohne rechtzeitige Korrektur des Einkommensteuerbescheids „hängt“ die Verlustfeststellung fest

Der Verlustfeststellungsbescheid ist in der Praxis häufig Folgebescheid: Ist der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig und nicht mehr korrigierbar, lässt sich der Verlustvortrag regelmäßig nicht „isoliert“ erhöhen. (Justiz Nordrhein-Westfalen)

B) Aktienverluste: Bescheinigung und Antrag gehören sauber in den Prozess

Für die Berücksichtigung von Aktienveräußerungsverlusten sind typischerweise erforderlich:

  • Bescheinigung des Kreditinstituts über nicht ausgeglichene Verluste und
  • korrekte Erklärung im Rahmen der Anlage KAP bzw. der Veranlagung. (Justiz Nordrhein-Westfalen)

C) Checkliste für die Beratungspraxis (kompakt)

  1. Bankunterlagen frühzeitig anfordern und plausibilisieren (Erträge/Verluste/Verlusttöpfe).
  2. In der Erklärung: Aktienverlustverrechnungskreis sauber abbilden (Anlage KAP).
  3. Nach Bescheiderhalt: Einkommensteuerbescheid und Verlustfeststellung gemeinsam prüfen.
  4. Bei Abweichungen: fristwahrend Einspruch (und nicht nur „irgendeinen Teil“ angreifen), solange noch offen. (Justiz Nordrhein-Westfalen)

Durchgangserwerb bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen

BMF-Schreiben vom 20.01.2026 (III C 2 – S 7100-b/00011/009/045) setzt BFH XI R 19/22 um

Mit Schreiben vom 20.01.2026 hat das BMF die Verwaltungsauffassung zur Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) nach § 1 Abs. 1a UStG an die BFH-Rechtsprechung angepasst. Zentrale Aussage: Bei einem Durchgangserwerb muss der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein, damit eine GiG vorliegen kann. Zusätzlich wird der UStAE zur Frage der Nachhaltigkeit (Unternehmerbegriff) ergänzt. (Bundesministerium der Finanzen)

Hinweis: Das im Webtool vorgesehene PDF-Screenshot-Verfahren war technisch nicht ausführbar; die nachfolgenden Aussagen stützen sich auf den im BMF-PDF maschinenlesbar bereitgestellten Inhalt. (Bundesministerium der Finanzen)


1. Kurzüberblick: Was ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen?

Eine GiG liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übertragen wird und der Erwerber dadurch die bisherige unternehmerische Tätigkeit fortführen kann und will. Rechtsfolge: Der Vorgang ist nicht umsatzsteuerbar (§ 1 Abs. 1a UStG).

Praxisrelevant ist dies insbesondere bei Asset Deals, bei der Übertragung von Vermietungsunternehmen (z. B. vermietetes Grundstück mit Eintritt in Mietverträge) oder bei komplexen Übertragungsvorgängen (z. B. Netze/Versorgung, kommunale Strukturierungen).


2. Durchgangserwerb: Der bisherige Streitpunkt

Durchgangserwerb bedeutet vereinfacht: Ein Vermögenskomplex wird nicht direkt vom Veräußerer auf den Enderwerber übertragen, sondern über einen Zwischenerwerber, der wirtschaftlich „durchleitet“ (z. B. aus rechtlichen/organisatorischen Gründen).

In älteren Fassungen/Lesarten der Verwaltung wurde die GiG in solchen Fällen teils daran geknüpft, dass auf jeder Übertragungsstufe der jeweilige Erwerber Unternehmer sein muss.


3. BFH vom 25.09.2024 – XI R 19/22: Unternehmerstatus des Zwischenerwerbers nicht zwingend

Der BFH hat entschieden, dass bei einem zulässigen Durchgangserwerb die für die GiG maßgebliche Fortführungsabsicht unionsrechtskonform so zu verstehen ist, dass sie beim Enderwerber (als wirtschaftlich Begünstigtem) vorliegen muss – nicht zwingend beim Zwischenerwerber. (Bundesfinanzhof)


4. BMF-Schreiben vom 20.01.2026: Umsetzung im UStAE

4.1 Änderung in Abschn. 1.5 Abs. 1 UStAE

Das BMF fasst Abschn. 1.5 Abs. 1 Satz 8 UStAE neu:
Für das Vorliegen einer GiG nach § 1 Abs. 1a UStG muss in Fällen eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein. (Bundesministerium der Finanzen)

Praktische Konsequenz: In typischen „Zwischenschritt“-Strukturen fällt ein wesentliches Ablehnungsargument weg. Entscheidend bleibt, dass die übrigen GiG-Voraussetzungen vorliegen (hinreichendes Ganzes; Fortführungsabsicht beim Enderwerber). (Bundesministerium der Finanzen)

4.2 Ergänzung in Abschn. 2.3 Abs. 5 UStAE (Nachhaltigkeit / Unternehmerbegriff)

Zusätzlich wird nach Abschn. 2.3 Abs. 5 Satz 4 UStAE ein neuer Satz 5 eingefügt:
Soweit üblich, kann eine auf Dauer angelegte Tätigkeit auch dann angenommen werden, wenn zwischen Verkaufsvorgängen große Zeitabstände (z. B. 20 Jahre) liegen. (Bundesministerium der Finanzen)

Einordnung: Abschn. 2.3 UStAE konkretisiert die Nachhaltigkeit als Merkmal der „gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit“. Die Ergänzung stärkt die Argumentation, dass „seltene“ Veräußerungsvorgänge Unternehmerstatus nicht automatisch ausschließen, wenn sie branchentypisch/üblich sind.

4.3 Anwendungsregelung

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. (Bundesministerium der Finanzen)


5. Beratungspraxis: Wo liegen die typischen Fallstricke?

Auch nach der Klarstellung gilt: Die Durchgangserwerb-Erleichterung „rettet“ keine Struktur, wenn die GiG-Substanzprüfung scheitert. Typische Risikopunkte:

  1. Übertragung
  2. Fortführungsabsicht beim Enderwerber: Dokumentation (Business-Plan, Fortführung von Verträgen/Personal/Organisation) ist regelmäßig entscheidend. (Bundesfinanzhof)
  3. Abgrenzung „Durchgangserwerb“ vs. eigenständige Zwischennutzung: Je stärker der Zwischenerwerber eigene Zwecke verfolgt, desto eher steigen Angriffsflächen. (Die neue Aussage betrifft den Unternehmerstatus, nicht alle übrigen Tatbestandsmerkmale.) (Bundesfinanzhof)
  4. § 15a UStG / Vorsteuerberichtigung: Bei GiG tritt der Erwerber in die umsatzsteuerliche Position ein; das mus

6. Arbeitshilfe: Checkliste für die Vertrags- und Dokumentationspraxis

  • Transaktionsbeschreibung: Klarer Nachweis, dass ein Betrieb/Teilbetrieb übertragen wird (Assets, Verträge, organisatorische Einheit).
  • Enderwerber-Fortführung: Schriftliche Fortführungsabsicht, Übernahme/Neubegründung wesentlicher Grundlagen (z. B. Miet-/Liefer-/Betriebsverträge).
  • Durchgangserwerb begründen: Warum ist der Zwischenschritt erforderlich (rechtlich/organisatorisch)? Keine eigenständige Zwischenerwerber-Unternehmensausübung erforderlich, aber Rollenklärung. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Umsatzsteuerklausel: GiG-Klausel, Risikoallokation bei abweichender FA-Würdigung, ggf. Nachversteuerungs-/Bruttokaufpreisregelungen.
  • § 15a-Datenpaket: Aufstellung der Berichtigungsobjekte und Restlaufzeiten, Übergabepflichten und Haftungsregelungen.

Fazit

Das BMF übernimmt die BFH-Linie konsequent: Durchgangserwerb ist GiG-fähig, auch wenn der Zwischenerwerber kein Unternehmer ist. Damit werden praxisübliche Strukturierungen deutlich rechtssicherer. Flankierend stärkt die Ergänzung in Abschn. 2.3 UStAE die Argumentation zur Nachhaltigkeit auch bei langen Transaktionsintervallen. Entscheidend bleibt jedoch die saubere GiG-Substanzprüfung und eine belastbare Dokumentation der Fortführungsabsicht beim Enderwerber. (Bundesministerium der Finanzen)

Teleologische Reduktion des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG bei Sperrfristverstößen im ersten Zeitjahr

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.04.2025 – 9 K 147/22 (nicht rechtskräftig), Mitteilung vom 21.01.2026; Revision anhängig: BFH X R 14/25 (finanzgericht.niedersachsen.de)

1. Warum das Urteil praxisrelevant ist

Das Umwandlungssteuerrecht kennt für Einbringungen zu Buch- oder Zwischenwerten eine Sperrfristlogik: Wird innerhalb von sieben Jahren ein sperrfristschädliches Ereignis verwirklicht, löst dies regelmäßig eine Nachversteuerung (Einbringungsgewinn I) im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 UmwStG). Umstritten ist seit längerem, ob der gesetzliche Ausschluss der tariflichen Begünstigungen (insb. § 16 Abs. 4 EStG und § 34 EStG) in allen Sperrfristfällen zwingend gilt – oder ob jedenfalls bei Verstößen innerhalb des ersten Zeitjahres eine teleologische Reduktion geboten ist. Genau hierzu positioniert sich das FG Niedersachsen deutlich zugunsten der Steuerpflichtigen. (finanzgericht.niedersachsen.de)

2. Sachverhalt in Kurzform

Die Kläger (Ärzte) betrieben ihre Praxis über Jahre in einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Am 28.08.2019 beschlossen sie den Formwechsel in eine GmbH. Noch am selben Tag schlossen sie einen Vertrag über den Verkauf sämtlicher GmbH-Anteile an einen fremden Dritten mit Wirkung zum 01.01.2020, 0 Uhr; der Vollzug stand unter aufschiebenden Bedingungen (u. a. Zulassungsausschuss). Steuerlich wurde der Formwechsel rückwirkend zum 01.01.2019 behandelt. (finanzgericht.niedersachsen.de)

Im Feststellungsverfahren 2019 wurde ein (zeitanteilig) um 1/7 geminderter Einbringungsgewinn I erklärt; die Kläger begehrten später eine Behandlung ohne 1/7-Abschmelzung (weil Verstoß im ersten Zeitjahr) und zugleich begünstigte Besteuerung nach § 16 i. V. m. § 34 EStG. (finanzgericht.niedersachsen.de)

3. Die Kernfragen des Verfahrens

Im Zentrum standen drei Punkte:

  1. Liegt überhaupt ein Einbringungsgewinn I vor? (insb. beim Formwechsel)
  2. Fällt die Veräußerung in das „erste Zeitjahr“ der Sperrfrist – und wie ist die Frist zu berechnen?
  3. Sind § 16 Abs. 4 und § 34 EStG trotz § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG anwendbar (teleologische Reduktion)? (Niedersachsen-Vorschriften)

4. Entscheidung des FG Niedersachsen

4.1 Formwechsel als Anwendungsfall der Sperrfrist (Einbringungsgewinn I)

Das Gericht stellt klar: Der Gesetzgeber behandelt den Formwechsel nach § 25 UmwStG im Ergebnis wie eine Sacheinlage (Anteile/Unternehmerposition) in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile; eine spätere Veräußerung der erhaltenen GmbH-Anteile kann daher einen Einbringungsgewinn I nach § 22 Abs. 1 UmwStG auslösen. (Niedersachsen-Vorschriften)

4.2 Taggenaue Fristberechnung nach BGB – Verstoß im ersten Zeitjahr

Besonders wichtig ist Leitsatz 1: Der siebenjährige Zeitraum ist taggenau nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnen. Dadurch konnte das FG die Veräußerung mit Wirkung „01.01.2020, 0 Uhr“ noch dem ersten Zeitjahr zuordnen. Praktisch bedeutet das: Die Abschmelzung um 1/7 nach § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwStG setzt erst nach Ablauf eines vollen Zeitjahres ein – im Erstjahr gibt es daher keine Abschmelzung. (Niedersachsen-Vorschriften)

4.3 Teleologische Reduktion: § 16 Abs. 4 und § 34 EStG sind im Erstjahr anwendbar

Der „Paukenschlag“ ist Leitsatz 2: Das FG reduziert § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG teleologisch dahin, dass die Begünstigungen doch gelten, wenn das sperrfristschädliche Ereignis bereits innerhalb des ersten Zeitjahres eintritt. (Niedersachsen-Vorschriften)

5. Begründungslinien des Gerichts (kompakt)

Das FG stützt die teleologische Reduktion im Wesentlichen auf vier Argumentationsstränge:

  1. Normzweck / Missbrauchsabwehr trifft das Erstjahr typischerweise nicht
    § 22 Abs. 1 UmwStG soll sicherstellen, dass stille Reserven nicht „herausgeschleust“ werden (z. B. durch Wechsel ins Körperschaftsteuerregime und anschließende Begünstigungen wie § 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG oder DBA-Schachtelprivileg). Bei einem Verkauf im Erstjahr liege regelmäßig weder eine Vermeidung der Besteuerung stiller Reserven noch eine Statusverbesserung (ESt → KSt) vor; vielmehr kommt es zur vollständigen Besteuerung im Einkommensteuerregime. (Niedersachsen-Vorschriften)
  2. Zweck des Begünstigungsausschlusses: Verhinderung der Doppelbegünstigung
    Der Ausschluss von § 16 Abs. 4 und § 34 EStG sollte nach Auffassung des FG vor allem verhindern, dass die Abschmelzung (1/7 pro Zeitjahr) und die Tarifbegünstigung kumulativ wirken. Im ersten Zeitjahr hat die Abschmelzung aber noch nicht begonnen – Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber die Begünstigungen auch dann ausschließen wollte, finden sich nach dem FG in den Materialien nicht. (Niedersachsen-Vorschriften)
  3. Systematik/Praktikabilität: Keine Doppelbegünstigung wegen Aufteilung § 16 / § 17
    Das Gericht betont, dass bei dem sperrfristschädlichen Vorgang eine Aufteilung in Einbringungsgewinn I (als § 16-Gewinn) und Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG) vorzunehmen ist; dadurch entstehe keine unzulässige Doppelbegünstigung oder Besserstellung. (Niedersachsen-Vorschriften)
  4. Gleichheitsrechtlicher Impuls: Vergleich zu § 20 Abs. 4 UmwStG
    Wirtschaftlich führe ein Erstjahresverstoß zu einer „nachträglichen“ Besteuerung sämtlicher stiller Reserven im Einbringungsjahr – ähnlich wie bei Einlagen zum gemeinen Wert nach § 20 Abs. 4 UmwStG. Eine vollständige Versagung jeglicher Begünstigung beim Einbringungsgewinn I im Erstjahr sei daher gleichheitsrechtlich nicht überzeugend begründbar. (Niedersachsen-Vorschriften)

6. Einordnung und Auswirkungen für die Beratungspraxis

6.1 Gestaltungs- und Verfahrenshinweise

  • Offene Fälle sichern: In vergleichbaren Sachverhalten sollten Sie das Urteil in Einspruchs-/Klageverfahren ausdrücklich aufgreifen (teleologische Reduktion im Erstjahr, taggenaue Fristberechnung). (Niedersachsen-Vorschriften)
  • Fristen taggenau prüfen: Gerade bei „00:00 Uhr“-Zeitpunkten und Rückwirkungsstichtagen kann die Berechnung nach §§ 187, 188 BGB entscheidend sein. (Niedersachsen-Vorschriften)
  • Risikoabhängige Positionierung: Da die Revision anhängig ist (BFH X R 14/25), ist die Rechtslage nicht final geklärt; prozessual kann ein Ruhen/Abwarten bis zur BFH-Entscheidung sinnvoll sein (je nach Verfahrensstand und Risikoappetit). (finanzgericht.niedersachsen.de)

6.2 Was Sie inhaltlich mitnehmen sollten

  • Das FG trennt sauber zwischen Sperrfristmechanik (Einbringungsgewinn I, Abschmelzung) und Begünstigungslogik (§ 16/§ 34).
  • Der Begünstigungsausschluss wird als zweckgebundenes Korrektiv verstanden (gegen Doppelbegünstigung), nicht als starre „Sanktionsnorm um jeden Preis“. (Niedersachsen-Vorschriften)

7. Ausblick: BFH wird Leitplanken setzen

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; beim BFH wird das Verfahren unter X R 14/25 geführt. Die Entscheidung wird voraussichtlich Maßstäbe setzen, ob (und ggf. wie eng) eine teleologische Reduktion des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG im Erstjahr zulässig ist. (finanzgericht.niedersachsen.de)