Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Steuerprivileg Immobilien-GmbH

Die erweiterte Kürzung unter dem Mikroskop der Rechtsprechung 2025

Für Immobilieninvestoren ist die „Immobilien-GmbH“ oft das Mittel der Wahl. Warum? Weil die Gewerbesteuer durch die sogenannte erweiterte Kürzung fast vollständig entfallen kann. Das Ergebnis ist eine attraktive Steuerbelastung von nur rund 15,8 % – im Vergleich zu teils über 45 % im Privatvermögen.

Doch dieser Steuervorteil ist fragil. Aktuelle Urteile aus dem Jahr 2025 zeigen, dass die Finanzverwaltung und die Gerichte keine Fehler verzeihen.

Die „Drei-Objekt-Grenze“ als Stolperfalle

Wer zu viele Immobilien in zu kurzer Zeit verkauft, rutscht in den gewerblichen Grundstückshandel. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinen Entscheidungen vom März und Juni 2025 klargestellt: Sobald die Grenze zum gewerblichen Handel überschritten ist, ist die erweiterte Kürzung für das gesamte Jahr verloren.

Das bedeutet: Aus der erhofften Steuerbefreiung wird eine volle Gewerbesteuerpflicht – eine teure Überraschung, die oft erst Jahre später bei einer Betriebsprüfung zu Tage tritt.

Wenn der Aufzug die Steuerersparnis gefährdet

Ein weiteres Risiko liegt im Detail der Ausstattung. Die GmbH darf grundsätzlich nur „Grundbesitz“ verwalten. Dinge, die als Betriebsvorrichtungen gelten, sind gefährlich. Dazu gehören nach aktueller Rechtsprechung von 2025 oft:

  • Lastenaufzüge (wenn sie primär dem Warenverkehr des Mieters dienen),
  • Fettabscheider in Gastronomieobjekten,
  • Hochregallager oder spezielle Kühleinrichtungen.

Zwar gibt es mittlerweile eine kleine „Unschädlichkeitsgrenze“ für Nebeneinnahmen (5 % der Miete), doch diese ist schnell überschritten. Besonders kritisch sehen die Finanzgerichte derzeit Versuche, diese Anlagen über komplexe Treuhandmodelle „auszulagern“. Hier steht eine endgültige Entscheidung des BFH noch aus, die Vorsicht ist jedoch oberstes Gebot.

Strategien zur Absicherung

Um die 15-%-Besteuerung dauerhaft zu sichern, sollten Unternehmen folgende Punkte beachten:

  1. Strikte Trennung: Riskante Einnahmen (wie aus Photovoltaikanlagen oder der Vermietung von Inventar) sollten in separate Gesellschaften ausgelagert werden.
  2. Saubere Verträge: Mietverträge müssen exakt zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtungen unterscheiden.
  3. Monitoring: Die Anzahl der Verkäufe muss über gleitende Fünf-Jahres-Zeiträume genau überwacht werden.

Blick in die Zukunft: Die 10 %-Steuer?

Spannend bleibt die politische Entwicklung: Es gibt Diskussionen, den Körperschaftsteuersatz bis 2032 auf 10 % zu senken. Dies könnte Deutschland zu einem hocheffizienten Immobilienstandort machen (eine Art deutsche „Immo-Box“). Allerdings müssen solche Pläne mit den globalen Mindeststeuer-Regeln (Pillar 2) harmonieren, die meist eine Belastung von 15 % vorsehen.

Fazit: Die Immobilien-GmbH bleibt ein exzellentes Werkzeug, erfordert aber eine laufende fachliche Überwachung, um nicht zum steuerlichen Bumerang zu werden.

Finanzen im Kleingartenverein – Buchführung, Kassenprüfung, SKR 42 und Gemeinnützigkeit

Eine ordnungsgemäße Finanzverwaltung ist die Grundlage für rechtssicheres und transparentes Handeln im Kleingartenverein. Gerade in ehrenamtlich geführten Vereinen kommt es darauf an, Belege sauber zu erfassen, Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar zu dokumentieren, Kassen- und Bankbewegungen regelmäßig zu prüfen, mit einem geeigneten Kontensystem zu arbeiten und die Anforderungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zuverlässig umzusetzen.

Der nachfolgende Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick über die wesentlichen Themen der Finanzverwaltung im Kleingartenverein. Im Mittelpunkt stehen die Grundlagen der Buchführung, die Beleg- und Kassenprüfung, die Nutzung des SKR 42 für Einnahme-Überschussrechnung und Bilanzierung sowie die steuerliche Gemeinnützigkeit in der Vereinspraxis.

1. Grundlagen der Finanzbuchhaltung im Kleingartenverein

Nicht jeder Kleingartenverein ist verpflichtet, eine kaufmännische Buchführung mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu führen. In vielen Fällen genügt eine einfache, aber ordnungsgemäße Erfassung der laufenden Geschäftsvorfälle. Das bedeutet jedoch nicht, dass geringere Anforderungen an Ordnung, Belegwesen und Nachvollziehbarkeit gelten. Auch eine kleine Vereinsbuchhaltung muss vollständig, geordnet und für einen sachkundigen Dritten verständlich sein.

Für die Praxis bedeutet das vor allem: Jeder Zahlungsvorgang muss belegt sein, Einnahmen und Ausgaben müssen sachlich richtig zugeordnet werden, und die Jahresübersicht muss aus den laufenden Unterlagen herleitbar sein. Typische Fehler in Vereinen entstehen nicht wegen komplizierter Rechtsfragen, sondern wegen mangelnder Ablage, verspäteter Erfassung, unsystematischer Kassenführung oder einer Vermischung verschiedener Zahlungsarten.

Gerade im Kleingartenverein sollten Mitgliedsbeiträge, Pachtzahlungen, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Einnahmen intern getrennt erfasst werden. Nur so lässt sich später nachvollziehen, woher Mittel stammen, wofür sie verwendet wurden und welche Bereiche des Vereins betroffen sind.

2. Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

Ordnungsgemäße Buchführung beginnt nicht mit einer Software, sondern mit einer klaren inneren Ordnung. Jeder Geschäftsvorfall muss vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfasst werden. Es muss möglich sein, den Weg vom einzelnen Beleg bis zur Jahresauswertung nachzuvollziehen.

Daraus ergeben sich für den Verein insbesondere folgende Grundsätze:

  • keine Buchung ohne nachvollziehbaren Beleg,
  • keine Vermischung privater Vorgänge mit Vereinsvorgängen,
  • zeitnahe Erfassung von Barkassenbewegungen,
  • geordnete Ablage nach einem festen System,
  • nachvollziehbare Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben,
  • klare Dokumentation bei Besonderheiten oder Korrekturen.

Gerade bei digitalen Unterlagen ist zusätzlich darauf zu achten, dass elektronische Belege nicht nur ausgedruckt, sondern auch digital aufbewahrt werden. Das Originalformat muss erhalten bleiben, wenn der Beleg elektronisch eingegangen ist.

3. Anforderungen an Belege und Aufbewahrung

Eine funktionierende Vereinsbuchhaltung steht und fällt mit dem Belegwesen. Für jeden Zahlungsvorgang sollte ein nachvollziehbarer Beleg vorhanden sein. Das gilt sowohl für Eingangsrechnungen als auch für Rechnungen oder Abrechnungen an Unterpächter.

In der Praxis sollte zwischen folgenden Belegarten unterschieden werden:

Eingangsbelege

Dies sind insbesondere Rechnungen von Lieferanten, Handwerkern, Energieversorgern, Versicherungen oder sonstigen Dienstleistern. Solche Belege müssen auf Vollständigkeit, Höhe, sachliche Richtigkeit und Zuordnung geprüft werden.

Ausgangsbelege

Hierzu zählen Rechnungen oder Abrechnungen an Unterpächter, etwa über Pacht, Nebenkosten, Wasser, Strom oder Umlagen. Diese Belege sollten eindeutig nummeriert und inhaltlich klar formuliert sein.

Bankbelege

Kontoauszüge, Überweisungsbelege und Lastschriftnachweise sind regelmäßig mit der Buchführung abzugleichen.

Kassenbelege

Barvorgänge sind besonders fehleranfällig. Deshalb müssen Ein- und Auszahlungen zeitnah erfasst und durch Belege gestützt werden.

Eigenbelege

Sie sollten nur im Ausnahmefall verwendet werden, wenn ausnahmsweise kein Fremdbeleg verfügbar ist. Eigenbelege müssen sorgfältig begründet werden.

Auch kleine Vereine profitieren erheblich von einer festen Belegstruktur. Empfehlenswert ist eine Unterteilung nach Bank, Kasse, Eingangsbelegen, Ausgangsbelegen und Dauerunterlagen. Dauerunterlagen sind zum Beispiel Satzung, Verträge, Versicherungsunterlagen, Pachtverträge, Darlehensunterlagen und Beschlüsse.

4. Organisation der Buchführung im Verein

Eine ordnungsgemäße Buchführung scheitert in kleinen Vereinen selten an steuerlichem Fachwissen, sondern meist an der Organisation. Gerade deshalb ist ein klares Ablage- und Aufbewahrungssystem unverzichtbar.

Praxistauglich ist zum Beispiel folgende Grundstruktur:

  1. Ein Jahresordner oder ein digitales Hauptverzeichnis pro Jahr
  2. Unterteilung nach Bank, Kasse, Eingangsbelegen, Ausgangsbelegen und Dauerunterlagen
  3. Fortlaufende Belegnummern
  4. Monatliche Abstimmung von Kasse und Bank
  5. Gesonderte Sammlung von Verträgen, Beschlüssen und steuerlichen Unterlagen

Entscheidend ist, dass die Buchführung nicht vom Gedächtnis einzelner Vorstandsmitglieder abhängt. Auch bei einem Vorstandswechsel muss ein Dritter die Unterlagen übernehmen und sich innerhalb kurzer Zeit zurechtfinden können. Eine gute Vereinsbuchhaltung ist deshalb immer auch eine gute Organisationsstruktur.

5. Vermögen und Schulden des Vereins

Auch wenn ein Verein seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, genügt es nicht, nur Einnahmen und Ausgaben zu notieren. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Finanzen gehört auch der Überblick über Vermögen und Schulden.

Typische Vermögenswerte im Kleingartenverein sind:

  • Bankguthaben,
  • Kassenbestand,
  • Forderungen gegen Mitglieder oder Unterpächter,
  • Geräte, Werkzeuge und Maschinen,
  • Büro- und Vereinsausstattung.

Typische Schulden sind beispielsweise:

  • offene Lieferantenrechnungen,
  • Darlehen,
  • Steuerverbindlichkeiten,
  • sonstige noch nicht erfüllte Verpflichtungen.

In der Praxis empfiehlt es sich, mindestens einmal jährlich ein einfaches Anlagenverzeichnis und eine Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten fortzuschreiben. Nur so lässt sich die wirtschaftliche Lage des Vereins sachgerecht beurteilen.

6. Das Amerikanische Journal als einfache Print-Lösung

Für sehr kleine Vereine mit wenigen Buchungen kann das sogenannte Amerikanische Journal eine praktikable Lösung sein. Dabei handelt es sich um eine tabellarische Erfassung der Geschäftsvorfälle in chronologischer Reihenfolge, zum Beispiel mit den Spalten Datum, Belegnummer, Buchungstext, Einnahmen, Ausgaben, Kasse, Bank und Saldo.

Diese Lösung ist einfach und kostengünstig, stößt aber bei wachsendem Belegaufkommen schnell an Grenzen. Sie funktioniert nur dann zuverlässig, wenn diszipliniert gearbeitet wird. Erforderlich sind insbesondere:

  • lückenlose Erfassung,
  • klare Belegzuordnung,
  • keine verdeckten nachträglichen Änderungen,
  • regelmäßige Abstimmung mit Kasse und Bank.

Für sehr kleine Vereine kann das Amerikanische Journal ausreichen. Bei komplexeren Vorgängen oder mehreren Bearbeitenden ist in der Regel eine strukturiertere Buchführung sinnvoll.

7. Beleg- und Kassenprüfung im Kleingartenverein

Die Beleg- und Kassenprüfung ist ein zentrales Kontrollinstrument im Verein. Sie dient nicht nur der Feststellung rechnerischer Richtigkeit, sondern vor allem der internen Kontrolle, der Transparenz und der Vertrauensbildung gegenüber Mitgliedern und Organen.

Warum ist eine Beleg- und Kassenprüfung erforderlich?

Eine allgemeine ausdrückliche Pflicht zur Bestellung von Kassenprüfern ergibt sich nicht für jeden Verein unmittelbar und automatisch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. In der Praxis beruht die Kassenprüfung regelmäßig auf der Satzung, einer Wahlordnung, einer Finanzordnung oder auf Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Unabhängig davon ist die Kassenprüfung vereinspraktisch von erheblicher Bedeutung. Der Verein verwaltet Mitgliedsbeiträge, Pachtzahlungen, Umlagen, Spenden oder Zuschüsse. Diese Mittel müssen nachvollziehbar vereinnahmt, verwaltet und verwendet werden. Gerade bei steuerbegünstigten Vereinen ist eine ordnungsgemäße Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben zudem Teil einer ordnungsgemäßen tatsächlichen Geschäftsführung.

Rechte und Pflichten der Beleg- und Kassenprüfer

Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Finanzverwaltung unabhängig zu kontrollieren. Sie führen die Buchhaltung nicht selbst, sondern prüfen sie. Daraus ergeben sich typische Rechte und Pflichten.

Zu den Rechten der Kassenprüfer gehören regelmäßig:

  • Einsicht in Kassenbuch, Bankunterlagen und Belege,
  • Abgleich von Buchungen mit Nachweisen,
  • Nachfragen zu unklaren Geschäftsvorfällen,
  • Prüfung größerer Ausgaben im Hinblick auf Zuständigkeit und Beschlusslage,
  • Berichterstattung an die Mitgliederversammlung.

Zu den Pflichten gehören insbesondere:

  • Neutralität und Unabhängigkeit,
  • Verschwiegenheit,
  • sorgfältige und sachliche Prüfung,
  • nachvollziehbare Dokumentation der Feststellungen,
  • klare Berichterstattung ohne Beschönigung oder Übertreibung.

Was muss wie geprüft werden?

Eine ordnungsgemäße Kassenprüfung erschöpft sich nicht im Nachzählen der Barkasse. Geprüft werden sollte vielmehr das Zusammenspiel von Barkasse, Bank, Belegwesen, Buchführung und Beschlusslage.

Geprüft werden insbesondere:

  • Ist die Kasse rechnerisch richtig?
  • Sind Barkassenbewegungen zeitnah und vollständig erfasst?
  • Stimmen Buchführung und Bankkonto überein?
  • Sind Einnahmen vollständig erfasst?
  • Sind Ausgaben belegt und vereinsbezogen?
  • Liegen für größere oder ungewöhnliche Ausgaben Beschlüsse oder Zuständigkeiten vor?
  • Sind offene Forderungen erkennbar?
  • Ist die Ablage geordnet und nachvollziehbar?

Konsequenzen aus Pflichtverletzungen

Werden Mängel festgestellt, hängt die Tragweite von Art und Schwere des Verstoßes ab. Einzelne formale Fehler lassen sich meist beheben. Wiederholte oder erhebliche Mängel können jedoch zu ernsthaften Problemen führen, etwa:

  • Verweigerung der Entlastung des Vorstands,
  • Misstrauen in der Mitgliederversammlung,
  • vereinsinterne Haftungsthemen,
  • Schwierigkeiten bei Steuerprüfungen,
  • Probleme bei der Anerkennung einer ordnungsgemäßen tatsächlichen Geschäftsführung.

Gerade bei steuerbegünstigten Vereinen können schwerwiegende Mängel in der Aufzeichnung und Mittelverwendung auch gemeinnützigkeitsrechtliche Risiken auslösen.

Umgang mit den Ergebnissen der Prüfung

Die Ergebnisse der Kassen- und Belegprüfung sollten schriftlich festgehalten werden. Ein guter Prüfbericht enthält nicht nur Beanstandungen, sondern auch eine Gesamteinschätzung. Er sollte erkennen lassen:

  • ob die Kassen- und Belegführung im Wesentlichen ordnungsgemäß war,
  • welche Mängel festgestellt wurden,
  • welche Maßnahmen empfohlen werden,
  • ob aus Sicht der Prüfer eine Entlastung empfohlen wird.

Wichtig ist, dass auf Beanstandungen reagiert wird. Eine gute Prüfung endet nicht mit Kritik, sondern mit Verbesserungen.

8. Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

Für viele kleinere Vereine ist die Einnahme-Überschussrechnung die praktikable Form der Gewinnermittlung. Sie stellt auf den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ab. Maßgeblich ist grundsätzlich der tatsächliche Zu- und Abfluss.

Das bedeutet: Einnahmen werden im Regelfall dann erfasst, wenn sie dem Verein zufließen. Ausgaben werden im Regelfall dann berücksichtigt, wenn sie bezahlt werden. Diese Methode ist einfacher als die Bilanzierung, verlangt aber dennoch eine sehr sorgfältige laufende Erfassung.

Besonders wichtig ist die saubere Trennung verschiedener Zahlungsarten. Mitgliedsbeiträge, Pachtzahlungen, Nebenkostenumlagen, Zuschüsse und sonstige Erträge sollten intern getrennt erfasst werden. Ebenso sollten laufende Ausgaben, Investitionen und besondere Vorgänge nicht vermischt werden.

9. Nutzung des SKR 42 für die Einnahme-Überschussrechnung

Der SKR 42 ist der branchenspezifische DATEV-Kontenrahmen für Vereine, Stiftungen und gGmbHs. Für Überschussrechner gibt es eine EÜR-orientierte Ausprägung, die speziell auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zugeschnitten ist.

Der große Vorteil des SKR 42 liegt darin, dass er nicht nur eine saubere Kontierung ermöglicht, sondern auch die vereinstypischen Bereiche systematisch abbildet. Für Vereine ist insbesondere die Trennung nach Sphären von großer Bedeutung. Typischerweise wird unterschieden zwischen:

  • ideellem Bereich,
  • Vermögensverwaltung,
  • Zweckbetrieb,
  • wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.

In DATEV wird diese Zuordnung regelmäßig über Kostenstellen bzw. das Feld KOST1 unterstützt. Für die Praxis ist das deshalb wichtig, weil dieselbe Art von Aufwand oder Ertrag je nach Sphäre steuerlich unterschiedlich zu würdigen sein kann.

Bestands- und Erfolgskonten

Auch bei der EÜR sind Bestandskonten nützlich und oft sinnvoll. Konten für Bank, Kasse, Forderungen, Verbindlichkeiten oder Anlagevermögen schaffen Übersicht und helfen, wirtschaftliche Zusammenhänge nachvollziehbar darzustellen. Erfolgskonten dienen der Erfassung der laufenden Einnahmen und Ausgaben.

Für die praktische Finanzverwaltung im Verein gilt daher: Bestandskonten sorgen für Transparenz, Erfolgskonten für die laufende Erfolgsrechnung.

Kontierung von Vorgängen

Typische Vorgänge im Kleingartenverein sind:

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Pacht- und Unterpachtzahlungen,
  • Wasser- und Stromumlagen,
  • Versicherungsbeiträge,
  • Instandhaltung,
  • Fachberatung,
  • Aufwendungen für das Vereinsleben,
  • Anschaffung von Geräten und Werkzeugen.

Im SKR 42 ist darauf zu achten, nicht nur das passende Konto zu wählen, sondern auch die passende Sphäre. Erst die Kombination aus Sachkonto und Bereichszuordnung ermöglicht eine saubere Auswertung.

Feststellung des Gewinns oder Verlusts

Am Jahresende werden die erfassten Einnahmen und Ausgaben zusammengeführt. Der Saldo ergibt den Gewinn oder Verlust des betreffenden steuerlichen Bereichs. Für die Vereinsleitung ist daneben die Auswertung nach Bereichen besonders wichtig. Sie zeigt, wo Überschüsse oder Defizite entstehen und ob die Mittelverwendung sachgerecht erfolgt ist.

10. Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung

Auch wenn ein Verein seinen Gewinn per EÜR ermittelt, können interne Erfolgsübersichten sinnvoll sein. Sie schaffen Transparenz und erleichtern die Jahresauswertung. Bei bilanzierenden Vereinen ist die Gewinn- und Verlustrechnung ohnehin Bestandteil des Jahresabschlusses.

Wichtig ist, dass die Auswertung nicht nur rechnerisch stimmt, sondern auch inhaltlich verständlich bleibt. Die Vereinsleitung sollte erkennen können:

  • welche Einnahmequellen wesentlich waren,
  • welche Ausgabenblöcke das Ergebnis belastet haben,
  • in welchen Bereichen sich Überschüsse oder Verluste ergeben haben,
  • ob außergewöhnliche Vorgänge das Jahresergebnis beeinflusst haben.

11. Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) auf Basis des SKR 42

Nicht jeder Kleingartenverein bilanziert. Soweit Bilanzierung erforderlich ist oder freiwillig erfolgt, bietet der SKR 42 auch hierfür eine geeignete Grundlage.

Die Bilanzierung folgt einer anderen Logik als die EÜR. Maßgeblich ist nicht nur der Zahlungszeitpunkt, sondern der Vergleich des Betriebsvermögens am Ende des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Ende des Vorjahres. Dadurch spielen Bestandskonten, Abgrenzungen und Rückstellungen eine wesentlich größere Rolle.

Eröffnungsbilanz

Die Eröffnungsbilanz ist der Ausgangspunkt der bilanzierenden Buchführung. Sie zeigt, welche Vermögenswerte, Schulden und Eigenkapitalpositionen zu Beginn des Wirtschaftsjahres vorhanden sind. Fehler in der Eröffnungsbilanz wirken regelmäßig in das gesamte Geschäftsjahr hinein.

Laufende Geschäftsvorgänge

Während des Jahres werden alle Geschäftsvorfälle auf Bestands- und Erfolgskonten gebucht. Anders als bei der EÜR ist stets zu prüfen, ob ein Vorgang sofort erfolgswirksam ist oder zunächst Vermögen oder Schulden verändert.

Abgrenzungen am Jahresende

Am Bilanzstichtag müssen Erträge und Aufwendungen periodengerecht abgegrenzt werden. Das betrifft etwa im Voraus gezahlte Aufwendungen, noch nicht abgerechnete Kosten oder bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Verpflichtungen.

Bildung von Rückstellungen

Rückstellungen spielen in der Bilanzierung eine wichtige Rolle. Sie dienen der Abbildung ungewisser Verbindlichkeiten oder anderer wirtschaftlich bereits verursachter Belastungen. Auch in der Vereinspraxis kann dies relevant sein, etwa bei ausstehenden Rechnungen, Prozessrisiken oder Abschlusskosten.

Abschlussbilanz

Die Abschlussbilanz zeigt die Vermögens- und Schuldenlage des Vereins am Ende des Wirtschaftsjahres. Gemeinsam mit der Gewinn- und Verlustrechnung bildet sie den Jahresabschluss.

12. Abschreibung des Sachanlagevermögens

Längerfristig genutzte Wirtschaftsgüter werden nicht sofort vollständig als Aufwand behandelt. Größere Anschaffungen sind regelmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Das betrifft etwa:

  • Rasenmäher,
  • Häcksler,
  • Werkzeuge,
  • technische Geräte,
  • Büroausstattung,
  • Einrichtung des Vereinsheims.

Deshalb sollte der Verein ein Anlagenverzeichnis führen. Darin sollten mindestens enthalten sein:

  • Anschaffungsdatum,
  • Anschaffungskosten,
  • Nutzungsbeginn,
  • voraussichtliche Nutzungsdauer,
  • jährliche Abschreibung.

Auch kleine Vereine profitieren erheblich von einem übersichtlichen Anlagenverzeichnis.

13. Vergütung ehrenamtlicher und hauptamtlicher Tätigkeiten

Bei Vergütungen im Verein ist besondere Sorgfalt erforderlich. Zunächst ist zu klären, ob und auf welcher Grundlage eine Zahlung zulässig ist. Danach ist zu prüfen, wie sie steuerlich einzuordnen ist und ob Lohnsteuer- oder gegebenenfalls sozialversicherungsrechtliche Folgen entstehen.

In der Praxis muss unterschieden werden zwischen:

  • echter ehrenamtlicher Tätigkeit,
  • nebenberuflicher Tätigkeit,
  • hauptamtlicher Beschäftigung.

Nicht jede als Aufwandsentschädigung bezeichnete Zahlung ist automatisch unproblematisch. Vor jeder Vergütung sollte daher geprüft werden:

  1. Gibt es eine vereinsrechtliche Grundlage?
  2. Wie ist die Zahlung steuerlich einzuordnen?
  3. Werden Melde- oder Steuerpflichten ausgelöst?

14. Tabellarische Gewinnermittlung mit Excel

Für viele kleine Vereine ist Excel eine praktikable Arbeitsgrundlage. Damit lassen sich Einnahmen, Ausgaben, Kasse, Bank und Jahresübersichten nachvollziehbar darstellen. Excel ersetzt aber keine geordnete Belegablage und keine klare Verfahrensstruktur.

Sinnvoll ist etwa folgender Aufbau:

  • Stammdatenblatt,
  • Einnahmenübersicht,
  • Ausgabenübersicht,
  • Kassenübersicht,
  • Bankübersicht,
  • Anlagenverzeichnis,
  • Jahreszusammenfassung.

Entscheidend ist, dass die Datei nicht isoliert betrachtet wird. Erst das Zusammenspiel aus Excel-Datei, Belegen, Kontoauszügen und klarer Ablage macht die Buchführung belastbar.

15. Steuerliche Gemeinnützigkeit in der Praxis

Im Kleingartenwesen müssen zwei Begriffe strikt unterschieden werden: die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit und die steuerliche Gemeinnützigkeit.

Kleingärtnerische und steuerliche Gemeinnützigkeit

Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit beruht auf dem Kleingartenrecht und betrifft vor allem die Anerkennung als Kleingärtnerorganisation. Die steuerliche Gemeinnützigkeit richtet sich dagegen nach der Abgabenordnung und knüpft an steuerbegünstigte Zwecke, Satzungsanforderungen und tatsächliche Geschäftsführung an.

Für die Vereinspraxis ist wichtig: Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit ersetzt die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht.

Voraussetzungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit

Die steuerliche Gemeinnützigkeit setzt insbesondere voraus:

  • eine gemeinnützigkeitskonforme Satzung,
  • ausschließliche und unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke,
  • Selbstlosigkeit,
  • ordnungsgemäße Mittelverwendung,
  • tatsächliche Geschäftsführung im Einklang mit der Satzung,
  • nachvollziehbare Aufzeichnungen.

Damit wird deutlich: Gemeinnützigkeit entscheidet sich nicht nur auf dem Papier. Sie muss sich auch in der laufenden Praxis des Vereins widerspiegeln.

Konsequenzen für die tatsächliche Geschäftsführung

Die tatsächliche Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins muss den Satzungsbestimmungen entsprechen. Deshalb sind ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben, eine saubere Bereichsabgrenzung und eine nachvollziehbare Beschlussdokumentation von erheblicher Bedeutung.

Typische Problemfelder sind:

  • Vermischung der Sphären,
  • unzutreffende Mittelverwendung,
  • unklare Vergütungen,
  • nicht dokumentierte Rücklagenbildung,
  • unzureichende Aufzeichnungen.

Bildung von Rücklagen

Gemeinnützige Vereine dürfen Mittel nicht unbegrenzt ansammeln. Bestimmte Rücklagen sind jedoch zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten und die Rücklagen sachlich begründet werden.

In der Praxis sollte jede Rücklagenbildung nachvollziehbar dokumentiert werden. Es sollte erkennbar sein:

  • aus welchen Mitteln die Rücklage gebildet wurde,
  • welchem Zweck sie dient,
  • warum sie erforderlich ist.

Konsequenzen der Aberkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit

Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit kann erhebliche Folgen haben. Sie betrifft nicht nur Steuervergünstigungen, sondern auch die Außenwirkung des Vereins und die Möglichkeit, Spendenbescheinigungen auszustellen. Zudem kann sie sich negativ auf das Vertrauen von Mitgliedern, Spendern und Zuschussgebern auswirken.

Deshalb ist es wichtig, Probleme frühzeitig zu erkennen und Mängel in der tatsächlichen Geschäftsführung zeitnah zu beheben.

Steuererklärung und Freistellungsbescheid

Für gemeinnützige Vereine ist die steuerliche Erklärungspraxis besonders wichtig. Neben der eigentlichen Steuererklärung spielt der Freistellungsbescheid eine zentrale Rolle. Er dient dem Verein regelmäßig als Nachweis seiner steuerlichen Begünstigung.

Dafür müssen die Unterlagen so geführt werden, dass die gemeinnützigkeitsrechtlich relevanten Angaben belastbar zusammengestellt werden können. Eine saubere Finanzbuchhaltung ist damit auch die Grundlage für die steuerliche Anerkennung.

16. Fazit

Die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen im Kleingartenverein muss nicht kompliziert sein. Sie verlangt aber klare Strukturen, vollständige Belege, geordnete Abläufe und eine konsequente Trennung der verschiedenen Bereiche.

Wer Bank, Kasse, Belegwesen, EÜR oder Bilanzierung, Kassenprüfung, Bereichsabgrenzung und Gemeinnützigkeit sauber organisiert, schafft die Grundlage für rechtssicheres und transparentes Handeln im Verein. Gerade in ehrenamtlichen Strukturen ist das von besonderer Bedeutung. Eine gute Finanzverwaltung schützt nicht nur vor Fehlern und Konflikten, sondern erleichtert auch die Übergabe bei Vorstandswechseln und stärkt das Vertrauen in die Vereinsarbeit.

Eine belastbare Vereinsbuchhaltung ist deshalb kein Selbstzweck. Sie ist die Grundlage für Kontrolle, Rechenschaft, steuerliche Sicherheit und eine geordnete Zukunft des Vereins.

43,5 Milliarden Euro Steuerausfall: ZEW-Studie im BMF-Auftrag empfiehlt Abbau von USt-Vergünstigungen

ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung · Pressemitteilung vom 17.04.2026 · im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen

Das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) hat im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen die ermäßigten Umsatzsteuersätze in Deutschland evaluiert. Das Ergebnis: Die bestehenden Ausnahmetatbestände schmälern die Steuerbasis erheblich, sind in vielen Fällen sachlich nicht überzeugend begründet – und eröffnen bei gezieltem Abbau rechnerisch Spielraum für eine Senkung des Regelsteuersatzes.

43,5 Mrd. €

Mindereinnahmen durch ermäßigte Steuersätze im Jahr 2026. Die Vielzahl an Ausnahmetatbeständen – vom Lebensmittel über Hotelübernachtungen bis zu Kulturleistungen – kostet den Fiskus allein in diesem Jahr diesen Betrag.

Was ist gut begründet – und was nicht?

Die ZEW-Evaluation bewertet die einzelnen Ermäßigungen anhand eines einheitlichen Kriterienkatalogs: Zielgenauigkeit, Verteilungseffekte, wirtschaftliche Effizienz, Wettbewerbswirkungen und administrative Umsetzbarkeit.

Lebensmittel

Gut begründbar

ÖPNV-Tickets

Gut begründbar

Photovoltaikanlagen

Gut begründbar

Gastronomie / Hotels

Schlecht begründbar

Kulturelle Angebote (Teile)

Schlecht begründbar

Gesundheit (Teile)

Schlecht begründbar

Besonders kritisch bewertet das ZEW Ermäßigungen, bei denen vor allem einkommensstärkere Haushalte profitieren – etwa bei Gastronomie- und Hotelleistungen. Zielgenauere Instrumente wären nach Einschätzung der Forschenden direkte Transfers, die effizienter wirken als pauschale Steuersenkungen.

Reformszenarien: Wie weit könnte der Regelsteuersatz sinken?

Szenario 1 – Vollständiger Abbau

16,7 %

Regelsteuersatz (statt 19 %)

−2,3 Prozentpunkte

Szenario 2 – Lebensmittel bleiben

< 19 %

Regelsteuersatz mit Beibehaltung der Lebensmittelermäßigung

Senkung möglich, kaum Verteilungseffekte

Zur Methodik: Die Analyse stützt sich auf Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) und berücksichtigt Annahmen zur Steuerüberwälzung sowie zur Preiselastizität der Nachfrage. Ergänzt wurden Experteninterviews aus Praxis und Verwaltung sowie Simulationsrechnungen zu fiskalischen und verteilungspolitischen Wirkungen.

Auftraggeber: Die Studie wurde vom Bundesministerium der Finanzen in Auftrag gegeben – was ihr im laufenden steuerpolitischen Diskurs besonderes Gewicht verleiht.

Einordnung für die Beratungspraxis

Die ZEW-Studie ist keine unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage, aber ein steuerpolitisches Signal: Das BMF lässt wissenschaftlich prüfen, ob und wo ermäßigte Steuersätze abgebaut werden könnten. Im Zusammenhang mit den aktuell diskutierten Haushaltsoptionen – Mehrwertsteuererhöhung einerseits, Energiesteuersenkung andererseits – verdichtet sich das Bild einer Umsatzsteuerpolitik im Umbruch. Für Mandanten aus Gastronomie, Hotellerie und Kulturwirtschaft könnte eine Reformdiskussion mittelfristig relevant werden.

Hinweis: Es handelt sich um eine wissenschaftliche Analyse – keine beschlossene Gesetzesänderung. Konkrete Auswirkungen auf die Steuerlast von Mandanten entstehen erst, wenn der Gesetzgeber handelt.


Quelle: ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung, Pressemitteilung vom 17.04.2026 · Studie im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen · Autoren: Prof. Dr. Friedrich Heinemann, Dr. Daniela Steinbrenner u.a.

Sieben Verlustjahre, kein Hobby: FG Düsseldorf bejaht Einkunftserzielungsabsicht bei Flugzeugvermietung

Rechtskräftig · Revision nicht zugelassen

FG Düsseldorf · Urteil vom 21.01.2026 · Az. 9 K 1503/24 E,F · rechtskräftig · veröffentlicht 16.04.2026

Sieben Jahre lang ausschließlich Verluste, dann Verkauf des Flugzeugs – und trotzdem Einkunftserzielungsabsicht? Das Finanzgericht Düsseldorf hat diese Frage im Fall einer Cessna-Vermietung über professionelle Vercharterer bejaht und damit die steuerliche Anerkennung der Verluste aus den Jahren 2012 bis 2014 durchgesetzt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Sachverhalt

Chronologie

2006 – Erblasser erwirbt Cessna (Bj. 1990, 6–9 Passagiere) ins Privatvermögen, Finanzierung über Bankdarlehen. Beginn der Vercharterung über professionelle Vercharterergesellschaft.

Ab 2007 – Weltfinanzkrise belastet den Chartermarkt. Durchgehend Verluste aus der Vermietungstätigkeit.

2011 – Insolvenz der ersten Vercharterergesellschaft. Wechsel zu einer anderen Vercharterergesellschaft.

2014 – Verkauf des Flugzeugs. Streitjahre 2012–2014: Finanzamt versagt Verlustberücksichtigung wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht.

Jan. 2026 – FG Düsseldorf gibt der Klage statt. Einkunftserzielungsabsicht wird bejaht, Verluste sind steuerlich anzuerkennen.

Finanzamt gegen Gericht

Finanzamt

Keine Überschusserzielungsabsicht. Nachträglich erstellte Prognoserechnung ist kein objektives Merkmal. Verträge mit Chartergesellschaften waren auf Dauer nicht geeignet, einen Überschuss zu erzielen.Abgelehnt

FG Düsseldorf

Einkunftserzielungsabsicht bejaht. Kein Hobbybereich, professionelle Betriebsführung, wirtschaftlich erklärbare Verluste, positive 30-Jahres-Prognose mit Totalüberschuss.Klage stattgegeben

Die tragenden Kriterien des Gerichts

1

Professionelle Vercharterung – kein Hobbybereich

Die Vermietung erfolgte stets über professionelle Vercharterergesellschaften. Der Erblasser besaß keine Pilotenlizenz und nutzte das Flugzeug zu keinem Zeitpunkt für private Urlaubs- oder Freizeitzwecke. Persönliche Motive (Steuersparen, Repräsentation) ließen sich nicht feststellen.

2

Wirtschaftlich erklärbare Verlustursachen

Die Verluste waren nicht Ausdruck einer von vornherein defizitären Konzeption, sondern Folge der Weltfinanzkrise ab 2007 und der Insolvenz des ersten Vercharterers 2011 – beides externe, nicht vom Steuerpflichtigen zu verantwortende Ereignisse.

3

30-Jahres-Prognose mit positivem Totalüberschuss

Die nachträglich erstellte Prognoserechnung über 30 Jahre wies einen positiven Totalüberschuss aus. Das Gericht akzeptierte diesen Prognosezeitraum als sachgerecht, da Flugzeuge bei regelmäßiger Wartung viele Jahrzehnte einsatzfähig bleiben können.

Zur nachträglichen Prognoserechnung: Das Finanzamt hatte die nachträglich erstellte Prognoserechnung als nicht objektiv verworfen. Das Gericht folgte dem nicht. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Erstellung, sondern ob die Prognoserechnung auf plausiblen und belegbaren Annahmen beruht. Die Akzeptanz eines 30-jährigen Prognosezeitraums ist bemerkenswert – und spiegelt die technischen Eigenschaften langlebiger Wirtschaftsgüter wider.

Abgrenzung Liebhaberei: Entscheidend für die Abgrenzung zur steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei ist eine Gesamtschau aller Umstände. Das Fehlen persönlicher Nutzung und die professionelle Betriebsführung waren hier die ausschlaggebenden Indizien pro Einkunftserzielungsabsicht.

Bedeutung für die Beratungspraxis

Das Urteil zeigt, dass auch bei ungewöhnlichen Vermietungsobjekten mit langjährigen Verlustperioden die Einkunftserzielungsabsicht bejaht werden kann – wenn die Verlustursachen wirtschaftlich erklärbar sind, keine private Mitnutzung vorliegt und eine belastbare Totalüberschussprognose vorgelegt werden kann. Für die Beratung bedeutet das: Dokumentation ist entscheidend. Wer bei verlustbehafteten Vermietungstätigkeiten frühzeitig Vercharterungsverträge, Wartungsnachweise und eine nachvollziehbare Prognoserechnung vorhält, verbessert seine Ausgangsposition im späteren Streitfall erheblich.


Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2026, Az. 9 K 1503/24 E,F (rechtskräftig) · FG Düsseldorf, Newsletter April 2026 vom 16.04.2026

BFH bestätigt: § 15a Abs. 1a EStG bei vorgezogenen Einlagen ist verfassungsgemäß

BFH · Urteil vom 26.02.2026 · Az. IV R 27/23

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. Februar 2026 entschieden, dass die Regelung zur Behandlung sog. vorgezogener Einlagen in § 15a Abs. 1a Satz 1 Alternative 2 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit ist eine in der Praxis häufig umstrittene Frage im Bereich der Verlustverrechnung bei Kommanditisten höchstrichterlich und abschließend geklärt.

Der Leitsatz

BFH, Urteil IV R 27/23 vom 26.02.2026

Die Behandlung sog. vorgezogener Einlagen durch § 15a Abs. 1a Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes ist verfassungsgemäß.

Hintergrund: Das System des § 15a EStG

§ 15a EStG beschränkt die Verlustverrechnung bei Kommanditisten auf den Betrag ihres Kapitalkontos. Verluste, die das Kapitalkonto unter null drücken würden, sind nur beschränkt ausgleichs- und abzugsfähig (sog. verrechenbare Verluste). Der Grundgedanke: Ein Kommanditist haftet nur bis zur Höhe seiner Einlage – steuerlich soll er daher auch nur insoweit Verluste geltend machen können.

§ 15a Abs. 1a EStG – die zwei Alternativen

Alternative 1

Einlage wird nach Entstehung des Verlustes geleistet (nachträgliche Einlage) → erhöht das Kapitalkonto rückwirkend und ermöglicht Verlustausgleich

Alternative 2 – Streitgegenstand

Einlage wird vor Entstehung des Verlustes geleistet (vorgezogene Einlage), aber noch im selben Wirtschaftsjahr wieder entnommen → Einlage bleibt bei der Verlustberechnung unberücksichtigt

Warum war Alternative 2 verfassungsrechtlich umstritten?

Kritiker sahen in der Regelung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): Der Kommanditist, der eine Einlage erbringt und sie noch im selben Jahr wieder entnimmt, wird schlechter gestellt als derjenige, dessen Einlage das Wirtschaftsjahresende überdauert. Die Frage war, ob diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist.

Argument Kläger

Verstoß gegen Art. 3 GG

Die vorgezogene Einlage war wirtschaftlich real – sie hat das Vermögen der Gesellschaft vorübergehend erhöht. Die Nichtberücksichtigung bei der Verlustverrechnung allein wegen der späteren Entnahme im gleichen Jahr sei sachlich nicht gerechtfertigt.

BFH-Entscheidung

Verfassungsgemäß

Der Gesetzgeber verfolgt mit § 15a Abs. 1a Satz 1 Alt. 2 EStG ein legitimes Ziel: Gestaltungen zu unterbinden, bei denen durch kurzzeitige Einlagen künstlich ein positives Kapitalkonto erzeugt und anschließend wieder aufgelöst wird, um Verlustverrechnungspotenzial zu schaffen.

Praxisrelevanter Sachverhalt: Typischerweise geht es um Fälle, in denen ein Kommanditist kurz vor Jahresende eine Einlage leistet, die das Kapitalkonto auf null oder über null hebt, und diese Einlage kurz nach Jahresbeginn wieder entnimmt. § 15a Abs. 1a Satz 1 Alt. 2 EStG verhindert, dass diese vorübergehende Einlage die Verlustverrechnung verbessert, wenn sie noch im selben Wirtschaftsjahr durch Entnahme wieder beseitigt wird.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil schafft Rechtssicherheit in einem Bereich, der für Kommanditgesellschaften und ihre Gesellschafter strukturell bedeutsam ist. Gestaltungsüberlegungen, die auf vorgezogene Einlagen zur Verbesserung der Verlustverrechnungssituation abzielen, sind damit eindeutig durch die Verfassungsmäßigkeit der Norm begrenzt. Für bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume dürften Verfahren, die auf die Verfassungswidrigkeit gestützt wurden, damit keine Aussicht mehr auf Erfolg haben.

Planungshinweis: Bei der Gestaltung von Einlagen und Entnahmen in Kommanditgesellschaften ist darauf zu achten, dass vorgezogene Einlagen das Wirtschaftsjahresende überdauern müssen, um bei der Verlustverrechnung nach § 15a EStG berücksichtigt zu werden. Eine Entnahme noch im selben Wirtschaftsjahr ist nach dem BFH unschädlich für die Norm selbst – aber eben verlustverrechnungsrechtlich folgenlos.


Quelle: BFH, Urteil vom 26.02.2026, Az. IV R 27/23 · Volltext: LEXinform-Dokument Nr. 0955029

Leichenkühlräume sind keine steuerfreie Vermietung – BFH klärt Leistungscharakter bei Bestattungsleistungen

BFH · Urteil vom 18.12.2025 · Az. V R 31/23

Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Überlassung von Kühlräumen und -zellen zur Kühlung eines Leichnams nicht als steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG zu qualifizieren ist. Maßgeblich ist nicht die äußere Form – Raumüberlassung –, sondern der wirtschaftliche Gehalt der Leistung: die Kühlung des Leichnams.

Der Leitsatz

BFH, Urteil V R 31/23 vom 18.12.2025

Die im Rahmen der Kühlung eines Leichnams erfolgende Überlassung von Kühlräumen und -zellen ist keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung, wenn sich die Leistung dadurch charakterisiert, dass der Leichnam gekühlt wird.

Der entscheidende Abgrenzungsmaßstab

Die umsatzsteuerliche Steuerfreiheit der Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 UStG setzt voraus, dass der Leistungsempfänger einen Raum auf bestimmte Zeit nutzen kann und damit der typische Charakter einer Vermietung vorliegt. Der BFH stellt klar: Wird ein Kühlraum nicht passiv zur Nutzung überlassen, sondern aktiv zur Erbringung einer Dienstleistung – hier der Kühlung eines Leichnams – eingesetzt, überlagert dieser Dienstleistungscharakter die reine Raumüberlassung.

Steuerfreie Vermietung

Passive Überlassung eines Raums zur Nutzung durch den Leistungsempfänger auf Zeit – dieser bestimmt die Nutzung.§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG

Steuerpflichtige Dienstleistung

Aktive Nutzung der Räumlichkeit zur Erbringung einer Leistung – hier: Kühlung des Leichnams als prägender Leistungsinhalt.Umsatzsteuerpflichtig

Abgrenzung zum BMF-Schreiben vom 23.11.2020

Der BFH grenzt sein Urteil ausdrücklich von der Verwaltungsauffassung in Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 23. November 2020 (BStBl I 2020 S. 1335) ab. Dieses BMF-Schreiben hatte im Kontext der Überlassung von Kühlräumen an Bestatter Steuerfreiheit nahegelegt. Der BFH setzt dem die Maßgeblichkeit des tatsächlichen Leistungscharakters entgegen: Wenn die Kühlung des Leichnams der prägende Inhalt der Leistung ist, scheidet Steuerfreiheit aus – unabhängig davon, wie die Leistung formal bezeichnet wird.

Praxisrelevante Abgrenzungsbeispiele:

Die Entscheidung zwingt zur Einzelfallbetrachtung. Leistungsinhalt und Vertragsgestaltung sind entscheidend.

Reine Raumüberlassung

Bestatter mietet Kühlzelle beim Betreiber an und betreibt die Kühlung selbst – Raumcharakter überwiegt.Tendenziell steuerfrei

Kühldienstleistung

Betreiber übernimmt Einlagerung und Kühlung des Leichnams – Dienstleistungscharakter überwiegt.Steuerpflichtig (BFH)

Krematorien / Leichenhallen

Überlassung durch Kommunen oder Kirchen – Abgrenzung nach denselben Grundsätzen vorzunehmen.Einzelfallprüfung

Sarglagerung

Reine Lagerung ohne aktive Dienstleistungskomponente – nähert sich der klassischen Lagermiete an.Einzelfallprüfung

Handlungsbedarf in der Praxis

Betreiber von Kühlräumen und -zellen in der Bestattungsbranche – aber auch Krematorien, Friedhofsverwaltungen und Krankenhäuser – sollten ihre bisherige umsatzsteuerliche Behandlung überprüfen. Wer Kühlleistungen bislang als steuerfreie Vermietung behandelt und keine Umsatzsteuer ausgewiesen hat, muss prüfen, ob offene Veranlagungszeiträume noch korrigiert werden müssen. Gleichzeitig entfällt bei steuerpflichtiger Behandlung die Vorsteuerausschlussregel – der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen wäre dann möglich.

BMF-Reaktion ausstehend: Der BFH weicht ausdrücklich von der bisherigen Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 23.11.2020) ab. Eine Anpassung des UStAE durch das BMF ist zu erwarten, liegt aber noch nicht vor. Bis dahin besteht Rechtsunsicherheit, wie Finanzämter offene Fälle behandeln werden.


Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025, Az. V R 31/23 · Abgrenzung zu BMF-Schreiben vom 23.11.2020, BStBl I 2020 S. 1335, Tz. 2.2

Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer gescheitert – VGH Hessen hebt Stadtratsbeschluss auf

VGH Hessen · Urteil vom 15.04.2026 · Az. 5 A 1027/25 · schriftliche Urteilsbegründung ausstehend

Die von der Landeshauptstadt Wiesbaden zum 1. Januar 2024 eingeführte Wasserverbrauchsteuer ist rechtswidrig. Das hat der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 15. April 2026 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben. Die Steuer von 0,90 Euro je Kubikmeter Trinkwasser bleibt damit nicht bestehen.

Der Verfahrensgang

Chronologie

Dez. 2023 – Wiesbadener Stadtverordnetenversammlung beschließt Wasserverbrauchsteuersatzung: 0,90 € je m³ Trinkwasser, gültig ab 1. Januar 2024. Ziele: Haushaltsfinanzierung und Lenkung zu ressourcenschonendem Wasserverbrauch.

2024 – Hessisches Innenministerium (Kommunalaufsicht) beanstandet den Beschluss und hebt ihn auf.

April 2025 – Verwaltungsgericht Wiesbaden gibt der Klage der Stadt statt: Wasserverbrauchsteuer nicht zu beanstanden (Az. nicht mitgeteilt). Land Hessen legt Berufung ein.

15. Apr. 2026 – VGH Hessen hebt das Urteil des VG Wiesbaden auf: Wasserverbrauchsteuer ist rechtswidrig.

Die zwei tragenden Gründe des VGH

1

Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip

Gebühren müssen einerseits die tatsächlichen Aufwendungen der Einrichtung vollständig decken können, dürfen andererseits aber nicht zu darüber hinausgehenden Einnahmen führen. Die Wasserverbrauchsteuer wirkt wirtschaftlich wie eine zusätzliche Gebühr neben der Grundgebühr und der mengenabhängigen Wassergebühr – und verletzt damit dieses Prinzip.

2

Unverhältnismäßigkeit beim lebensnotwendigen Verbrauch

Die Steuer erfasst auch den lebensnotwendigen und damit unvermeidbaren Trinkwasserverbrauch als Lebens- und Hygienemittel. Eine Lenkungswirkung – also eine Verhaltensänderung des Verbrauchers – kann beim unverzichtbaren Mindestverbrauch nicht eintreten. Insoweit ist die Steuer unverhältnismäßig.

Grundsätzliche Kompetenz bleibt: Der VGH hat ausdrücklich anerkannt, dass Kommunen die grundsätzliche Kompetenz zur Einführung örtlicher Verbrauchsteuern mit umweltschützender Lenkungswirkung besitzen. Die Wiesbadener Steuer scheitert nicht an der Kompetenzfrage, sondern an ihrer konkreten Ausgestaltung.

Bedeutung über Wiesbaden hinaus

Die Entscheidung ist für andere Kommunen relevant, die ähnliche Instrumente erwägen oder bereits eingeführt haben. Andere Städte und Gemeinden hatten die Wiesbadener Steuer aufmerksam verfolgt – sie galt als Pilotprojekt für kommunale Wasserverbrauchsteuern in Deutschland. Der VGH hat nun zwei grundlegende Grenzen gezogen: die Bindung an das Kostendeckungsprinzip und den Schutz des lebensnotwendigen Verbrauchs vor Lenkungssteuern.

Für Wiesbadener Steuerpflichtige: Soweit Wasserverbrauchsteuer bereits entrichtet wurde, dürfte angesichts der festgestellten Rechtswidrigkeit ein Erstattungsanspruch in Betracht kommen. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus – erst nach deren Vorliegen lässt sich die genaue Reichweite des Urteils vollständig beurteilen.

Nicht rechtskräftig: Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist möglich; darüber hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden. Die endgültige Klärung steht damit noch aus. Schriftliche Urteilsbegründung bei Redaktionsschluss noch nicht verfügbar.


Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Pressemitteilung vom 15.04.2026 · Urteil vom 15.04.2026, Az. 5 A 1027/25 · schriftliche Urteilsbegründung ausstehend · nicht rechtskräftig

Tarifbegünstigung bei sukzessiver Bestandsabgabe: FG Münster stärkt Handelsvertreter

Revision anhängig · BFH Az. IV R 6/26

FG Münster · Urteil vom 13.02.2026 · Az. 4 K 1985/22 F · nicht rechtskräftig · veröffentlicht 15.04.2026

Gibt ein Versicherungsvertreter seinen Bestand in mehreren Teilschritten über verschiedene Veranlagungszeiträume ab und erhält er dafür jeweils Ausgleichszahlungen, kann jede Teilabgabe für sich die Voraussetzungen der Tarifbegünstigung nach § 34 EStG erfüllen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden – gegen die Auffassung des Finanzamts, das die zeitliche Streckung als Hindernis für die Zusammenballung von Einkünften wertete.

Der Sachverhalt

Chronologie

Bis 2008 – Kläger (K2) betreibt Einzelunternehmen als Handelsvertreter (§ 89b HGB) für einen Versicherer, erzielt Bestandsprovisionen.

Ab 2008 – Fortführung als oHG (Klägerin zu 1.) gemeinsam mit weiteren Gesellschaftern. K2 hält 2016 eine 50%-Beteiligung am Versicherungsgesamtbestand.

1. Feb. 2017 – K2 überträgt 10 % des Gesamtbestands an einen Mitgesellschafter. Ausgleichszahlung vom Versicherer (berechnet nach § 89b HGB) im Jahr 2017.

1. Feb. 2018 – K2 überträgt weitere 10 % des Gesamtbestands. Ausgleichszahlung ebenfalls im Jahr 2018. Verbleibender Anteil: 10 %.

FA – Lehnt Tarifbegünstigung ab: Zahlungen in zwei Veranlagungszeiträumen, daher keine Zusammenballung von Einkünften.

Streitpunkt: Zusammenballung trotz Zahlung in zwei Jahren?

Finanzamt

Ausgleichszahlungen in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen (2017 und 2018) – daher fehlt die für § 34 EStG erforderliche Zusammenballung von Einkünften.Abgelehnt

FG Münster

Jede Teilbestandsabgabe ist eigenständig zu beurteilen und begründet für sich einen eigenen Ausgleichsanspruch mit Entschädigungscharakter – jeweils mit Zusammenballung im Zahlungsjahr.Stattgegeben

Die tragenden Argumente des Gerichts

1

Entschädigungscharakter nach § 24 Nr. 1c EStG

Die nach § 89b HGB berechneten Ausgleichszahlungen sind als Entschädigungen zu qualifizieren. Mit jeder Teilabgabe verzichtet K2 auf künftige Provisionsansprüche – belegt durch den signifikanten Rückgang der Provisionseinnahmen nach jeder Übertragung.

2

Eigenständigkeit jeder Teilabgabe

Jede Teilbestandsabgabe ist gesondert zu beurteilen, da K2 die jeweilige Anspruchsentstehung nicht allein herbeiführen konnte – es bedurfte jeweils der Mitwirkung des Versicherers. Damit liegt kein einheitlicher Vorgang vor, der künstlich gestreckt wurde.

3

Zusammenballung im jeweiligen Zahlungsjahr

Die Ausgleichszahlung führt im Jahr des Zuflusses zu einer erhöhten steuerlichen Belastung durch die Zusammenballung von Einnahmen – genau die Situation, die § 34 EStG abmildern soll. Dass dies in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils eintritt, steht der Begünstigung nicht entgegen.

Rechtlicher Rahmen: § 34 Abs. 1 EStG sieht für außerordentliche Einkünfte einen ermäßigten Steuersatz vor (sog. Fünftelregelung). § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG verweist auf Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG erfasst Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährt werden – wozu auch Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB gehören können.

Bedeutung für die Beratungspraxis

Das Urteil ist für alle Handelsvertreter – insbesondere im Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbereich – relevant, die Bestände sukzessive abgeben oder übertragen. Bislang war die Frage, ob eine gestreckte Bestandsabgabe die Tarifbegünstigung ausschließt, nicht höchstrichterlich geklärt. Das FG Münster legt einen praxisgerechten Maßstab an: Nicht die zeitliche Streckung über mehrere Jahre ist entscheidend, sondern ob jede Teilabgabe für sich einen eigenständigen Entschädigungsanspruch begründet.

Revisionsverfahren beachten: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der BFH hat das Verfahren unter Az. IV R 6/26 angenommen. In vergleichbaren Fällen sollten Einsprüche offen gehalten und auf das Revisionsverfahren verwiesen werden.


Quelle: FG Münster, Urteil vom 13.02.2026, Az. 4 K 1985/22 F (nrkr.) · Revision BFH Az. IV R 6/26 · FG Münster, Newsletter April 2026 vom 15.04.2026

§ 175b AO greift auch bei Rechtsanwendungsfehlern des Finanzamts – FG Münster weitet Korrekturbefugnis aus

FG Münster · Urteil vom 13.02.2026 · Az. 4 K 64/23 E · nicht rechtskräftig · veröffentlicht 15.04.2026

Kann das Finanzamt einen Steuerbescheid nach § 175b AO ändern, wenn die fehlerhafte Veranlagung nicht auf einem Datenübermittlungsproblem, sondern auf einem eigenen Rechtsanwendungsfehler des Sachbearbeiters beruht? Das Finanzgericht Münster hat diese Frage bejaht – mit Konsequenzen für die Bestandskraft von Bescheiden, die auf elektronisch übermittelten Daten beruhen.

Der Sachverhalt

Chronologie

Jan. 2019 – Kläger erhält Entschädigungszahlung vom früheren Arbeitgeber. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung wird fristgerecht übermittelt.

Vor Abgabe – Kläger kündigt der Sachbearbeiterin des FA telefonisch an, die Entschädigung über mehrere Jahre verteilt versteuern zu wollen.

Steuererklärung – Kläger erklärt nur 1/5 der Entschädigungszahlung und beantragt die „Fünftelregelung“ nach § 34 EStG. Das FA folgt dem – rechtlich unzutreffend.

Folgejahr 2020 – Neuer Sachbearbeiter erkennt den Fehler: Die Fünftelregelung bewirkt eine ermäßigte Besteuerung des Gesamtbetrags im Zuflussjahr – keine Verteilung auf fünf Jahre. Das FA ändert den ESt-Bescheid 2019.

Klage – Kläger argumentiert: FA war „bösgläubig“ (kannte die eLStB), § 175b AO greife daher nicht; § 174 Abs. 3 AO mangels ausdrücklichem Vorbehalt ebenfalls nicht.

Die Entscheidung des FG Münster

Der 4. Senat wies die Klage ab. Das Finanzamt war nach Auffassung des Gerichts gleich auf zwei Grundlagen zur Änderung berechtigt:

Änderung wegen elektronischer Daten

§ 175b Abs. 1 AO

Eine Änderung ist zulässig, wenn elektronisch übermittelte Daten nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Der Grund der Abweichung – auch ein Rechtsanwendungsfehler des Finanzamts – ist unerheblich. Die Norm soll Bescheide, die auf eLStB beruhen, für spätere Korrekturen offenhalten.Einschlägig

Widerstreit der Steuerfestsetzung

§ 174 Abs. 3 AO

Die Entschädigungszahlung wurde im Streitjahr 2019 zu 4/5 nicht erfasst, weil aufgrund des Telefonats erkennbar war, dass der verbleibende Teil in den Folgejahren berücksichtigt werden sollte. Das war für den Kläger aufgrund der Korrespondenz erkennbar.Einschlägig

Der Kern: § 175b AO ist keine Norm für Datenübertragungsfehler allein

„Soweit Steuerbescheide auf elektronisch übermittelten Daten beruhen, soll § 175b AO diese für spätere Korrekturen offenhalten – unabhängig davon, warum die Daten nicht zutreffend berücksichtigt wurden.“

Das Gericht lehnte das Argument der „Bösgläubigkeit“ des Finanzamts ausdrücklich ab. Dass die Sachbearbeiterin die elektronische Lohnsteuerbescheinigung kannte und dennoch rechtsfehlerhaft veranlagte, sperrt die Anwendung von § 175b Abs. 1 AO nicht. Maßgeblich ist allein das Ergebnis: Die übermittelten Daten wurden nicht zutreffend berücksichtigt.

Zur Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG): Die Fünftelregelung bewirkt eine tarifliche Ermäßigung für außerordentliche Einkünfte (z.B. Abfindungen, Entschädigungen). Der Gesamtbetrag ist im Zuflussjahr zu versteuern, aber so, als würde nur 1/5 zugerechnet – der Steuerbetrag wird anschließend verfünffacht. Es findet keine echte Verteilung der Besteuerung auf fünf Jahre statt, wie der Kläger irrtümlich annahm.

Bedeutung für die Beratungspraxis

Das Urteil hat erhebliche praktische Tragweite. § 175b AO wird damit zu einer weitreichenden Korrekturnorm für alle Bescheide, die auf elektronisch übermittelten Daten beruhen – also insbesondere Einkommensteuerbescheide mit Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder Kapitalertragsdaten. Steuerpflichtige können sich nicht darauf verlassen, dass ein Bescheid bestandsfest wird, wenn das Finanzamt die Daten zwar kannte, aber rechtsfehlerhaft angewendet hat.

Revisionsverfahren beachten: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der BFH hat das Verfahren unter Az. IX R 3/26 angenommen. In einschlägigen Fällen sollten Einsprüche mit Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren zum Ruhen gebracht werden.


Quelle: FG Münster, Urteil vom 13.02.2026, Az. 4 K 64/23 E (nrkr.) · Revision BFH Az. IX R 3/26 · FG Münster, Newsletter April 2026 vom 15.04.2026

Höhere Steuerfreigrenze für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen – rückwirkend ab 1. Januar 2026

BMF-Schreiben vom 23.03.2026 · IV C 5 – S 2337/00030/002/005 · koordinierter Ländererlass

Das BMF hat im Vorgriff auf eine noch ausstehende förmliche Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien klargestellt, dass die erhöhten Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen bereits ab dem 1. Januar 2026 angewendet werden können. Für die Lohnabrechnung betroffener Mandanten besteht unmittelbarer Handlungsbedarf.

Die neuen Beträge im Überblick

Regelmäßige Tätigkeit

Monatlicher Mindestbetrag

250 €→275 €

RechtsgrundlageR 3.12 Abs. 3 LStR

Gültig ab01.01.2026

Gelegentliche Tätigkeit

Tagesmindestsatz

8 €→9 €

RechtsgrundlageR 3.12 Abs. 5 S. 1 LStR

Gültig ab01.01.2026

Worum geht es bei § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG?

Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge steuerfrei, die aus öffentlichen Kassen als Aufwandsentschädigung gezahlt werden – sofern sie nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden und den Aufwand nicht offensichtlich übersteigen. Die Lohnsteuer-Richtlinien konkretisieren, bis zu welchen Mindestbeträgen eine Aufwandsentschädigung pauschal als steuerfrei anerkannt wird, ohne dass der tatsächliche Aufwand einzeln nachgewiesen werden muss.

Typische Anwendungsfälle: Gemeinde- und Stadtratsmitglieder, ehrenamtliche Richter, Mitglieder von Prüfungsausschüssen, Betreuer in öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie sonstige ehrenamtlich für öffentliche Stellen tätige Personen, die Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen erhalten.

Besonderheit: Vorwegnahme der LStR-Änderung

Die förmliche Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien erfordert ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 7 GG (Zustimmung des Bundesrates). Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das BMF hat jedoch ausdrücklich erklärt, dass es keine Bedenken gibt, die erhöhten Beträge bereits jetzt anzuwenden.

Praktische Bedeutung: Lohnbuchhaltungen, die seit Januar 2026 noch mit den alten Beträgen (250 € / 8 €) gearbeitet haben, können rückwirkend korrigieren – müssen es aber nicht zwingend sofort. Das BMF-Schreiben dient gerade dazu, den Korrekturbedarf zu minimieren, indem die Neuwerte so früh wie möglich angewendet werden.

Handlungsbedarf in der Praxis

1

Betroffene Mandanten identifizieren

Prüfen, welche Mandanten Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an ehrenamtlich Tätige zahlen – insbesondere kommunale Einrichtungen, Verbände und öffentlich-rechtliche Körperschaften.

2

Lohnabrechnung ab Januar 2026 anpassen

Ab sofort sind 275 € monatlich (regelmäßige Tätigkeit) bzw. 9 € täglich (gelegentliche Tätigkeit) als steuerfreier Mindestbetrag zugrunde zu legen. Bereits durchgeführte Abrechnungen mit den alten Werten können korrigiert werden.

3

LStR-Änderung im Blick behalten

Die förmliche Anpassung der Lohnsteuer-Richtlinien (Art. 108 Abs. 7 GG) steht noch aus. Das BMF-Schreiben schafft bis dahin die notwendige Rechtsgrundlage für die vorgezogene Anwendung.


Quelle: BMF-Schreiben vom 23.03.2026, IV C 5 – S 2337/00030/002/005 (koordinierter Ländererlass) · Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, R 3.12 Abs. 3 und Abs. 5 LStR · Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I vorgesehen