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Krypto-Lending mit Bitcoins – Erträge unterliegen nach FG Köln dem persönlichen Steuersatz

Erträge aus dem Krypto-Lending von Bitcoins sind nach Auffassung des FG Köln keine Kapitaleinkünfte, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Damit greift nicht die pauschale Abgeltungsteuer von 25 %, sondern der individuelle persönliche Einkommensteuersatz. Für viele Anleger kann das steuerlich deutlich ungünstiger sein.

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen: Die Revision wurde zugelassen. Die Frage wird nun vom Bundesfinanzhof geklärt.


Was ist Krypto-Lending?

Beim Krypto-Lending werden digitale Vermögenswerte – etwa Bitcoins oder andere Kryptowerte – zeitweise an andere Nutzer, Plattformen oder Protokolle überlassen. Der Inhaber der Kryptowerte erhält dafür eine Vergütung, häufig als sogenannte Lending-Rewards oder „Zinsen“ bezeichnet.

Wirtschaftlich ähnelt der Vorgang auf den ersten Blick einem Darlehen: Ein Vermögenswert wird überlassen, und dafür wird eine Vergütung gezahlt. Steuerlich ist aber entscheidend, welcher Einkunftsart diese Vergütung zuzuordnen ist.


Der steuerliche Streitpunkt: Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte?

Im Kern geht es um folgende Frage:

Sind Lending-Rewards Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG?

Die Unterscheidung ist erheblich:

EinordnungSteuerliche Folge
Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStGAbgeltungsteuer von grundsätzlich 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStGBesteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz

Gerade bei höheren Einkommen kann der persönliche Steuersatz deutlich über 25 % liegen. Die Einordnung entscheidet daher unmittelbar über die steuerliche Belastung.


Entscheidung des FG Köln: Keine Abgeltungsteuer auf Bitcoin-Lending

Das FG Köln hat mit Urteil vom 10.09.2025 – 3 K 194/23 entschieden, dass Vergütungen aus dem Bitcoin-Lending nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich vielmehr um sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG.

Das Gericht begründet dies im Wesentlichen damit, dass § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eine Kapitalforderung voraussetzt. Eine solche Kapitalforderung müsse grundsätzlich auf eine Geldleistung gerichtet sein. Bitcoin sei jedoch kein gesetzliches Zahlungsmittel und verkörpere auch keine Forderung auf Zahlung von Geld.

Zwar erkennt das Gericht an, dass Bitcoin wirtschaftlich als Zahlungsmittel genutzt werden kann. Das reicht nach Auffassung des FG Köln aber nicht aus, um Bitcoin steuerlich einer Geldforderung gleichzustellen. Entscheidend sei, dass Kryptowährungen gerade kein allgemeinverbindliches gesetzliches Zahlungsmittel darstellen.


Warum § 22 Nr. 3 EStG?

§ 22 Nr. 3 EStG erfasst sonstige Einkünfte aus Leistungen, soweit diese keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden können. Eine solche Leistung kann jedes Tun, Dulden oder Unterlassen sein, das gegen Entgelt erbracht wird.

Beim Krypto-Lending liegt nach Ansicht des FG Köln eine solche Leistung vor:

Der Steuerpflichtige überlässt seine Bitcoins für eine bestimmte Zeit an andere Personen oder eine Plattform. Die hierfür gezahlte Vergütung ist wirtschaftlich durch diese Überlassung veranlasst. Da nach Auffassung des Gerichts keine Kapitaleinkünfte vorliegen, greift der Auffangtatbestand des § 22 Nr. 3 EStG.


Bezug zur BFH-Rechtsprechung zu Kryptowerten

Das FG Köln stützt sich auch auf die bisherige BFH-Rechtsprechung zu Kryptowerten. Der BFH hatte bereits entschieden, dass Currency-Token wie Bitcoin zwar Wirtschaftsgüter sein können und Gewinne aus deren Veräußerung im Privatvermögen unter § 23 EStG fallen können. Daraus folge aber nicht automatisch, dass Bitcoin auch als Geld oder Kapitalforderung im Sinne des § 20 EStG einzuordnen sei.

Mit anderen Worten:
Bitcoin kann ein steuerbares Wirtschaftsgut sein, ohne deshalb eine Kapitalforderung zu sein.


Praktische Folgen für Anleger

Für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Krypto-Lending erzielen, ergeben sich daraus mehrere praktische Konsequenzen:

  1. Erklärung in der Einkommensteuererklärung
    Lending-Rewards sollten nach aktueller Verwaltungsauffassung und nach der Entscheidung des FG Köln grundsätzlich als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erklärt werden.
  2. Besteuerung mit persönlichem Steuersatz
    Die Einnahmen unterliegen nicht automatisch der Abgeltungsteuer, sondern dem regulären Einkommensteuertarif.
  3. Freigrenze beachten
    Bei sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG gilt eine Freigrenze von 256 € pro Kalenderjahr. Wird diese überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
  4. Dokumentation sichern
    Anleger sollten Plattformabrechnungen, Transaktionshistorien, Wallet-Bewegungen, Zeiträume der Überlassung, erhaltene Rewards und Euro-Umrechnungskurse vollständig dokumentieren.
  5. Bescheide offenhalten
    Da die Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist, kann in geeigneten Fällen ein Einspruch sinnvoll sein.

Einspruch und Ruhen des Verfahrens prüfen

Ist die Behandlung als Kapitaleinkünfte für den Steuerpflichtigen günstiger, sollte geprüft werden, ob gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt wird.

Zur Begründung kann auf das anhängige BFH-Verfahren zur steuerlichen Einordnung von Einkünften aus Krypto-Lending verwiesen werden. Nach mehreren Fachveröffentlichungen wird die Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 22/25 geführt; teilweise wird auch VIII R 23/25 genannt. Hier sollte vor Einlegung des Einspruchs das konkret einschlägige Revisionsaktenzeichen nochmals anhand der BFH-Verfahrensdatenbank bzw. der Steuerrechtsdatenbank geprüft werden.


Beratung und Einspruch bei Krypto-Lending-Einkünften

Haben Sie Einkünfte aus Krypto-Lending erzielt und wurden diese vom Finanzamt als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert? Dann kann eine steuerliche Überprüfung sinnvoll sein.

Wir prüfen für Sie, ob im konkreten Einzelfall eine günstigere Einordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Betracht kommt und ob gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt werden sollte.

Da zu dieser Rechtsfrage nach dem Urteil des FG Köln vom 10.09.2025 – 3 K 194/23 ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist, kann es in geeigneten Fällen zweckmäßig sein, den Steuerbescheid offenzuhalten und das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO zu beantragen.

Unsere Beratung umfasst insbesondere:

  • Prüfung der steuerlichen Einordnung Ihrer Lending-Rewards,
  • Analyse des Einkommensteuerbescheids und der erklärten Krypto-Einkünfte,
  • Bewertung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs,
  • Formulierung und Einlegung des Einspruchs gegenüber dem Finanzamt,
  • Beantragung des Ruhens des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Wenn Sie Einkünfte aus Bitcoin-Lending oder anderen Krypto-Lending-Modellen erzielt haben, sollten Sie Ihren Steuerbescheid zeitnah prüfen lassen. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich nur einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.


Fazit

Das FG Köln folgt der Auffassung der Finanzverwaltung: Erträge aus Bitcoin-Lending sind nach derzeitiger Sicht keine Kapitalerträge, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Damit unterliegen sie dem persönlichen Einkommensteuersatz und nicht der pauschalen Abgeltungsteuer.

Für Anleger kann dies zu einer deutlich höheren Steuerbelastung führen. Da die Revision beim BFH anhängig ist, sollten betroffene Steuerpflichtige ihre Bescheide prüfen und in geeigneten Fällen offenhalten. Entscheidend ist eine saubere Dokumentation der Lending-Vorgänge und eine steuerliche Prüfung im Einzelfall.

Steuer-Tricks vor dem Aus? Familiengenossenschaften auf dem Prüfstand des BFH

Die Familiengenossenschaft galt in den letzten Jahren in manchen Kreisen als das ultimative Gestaltungsmodell: Vermögen schützen, Steuern sparen und vermeintlich private Kosten über die Genossenschaft abrechnen. Doch die steuerliche Anerkennung dieser Praxis wackelt gewaltig. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss nun in zwei Grundsatzverfahren entscheiden, wo die Grenze zwischen betrieblicher Förderung und privater Lebensführung verläuft. Für viele bestehende Modelle könnte es jetzt eng werden.

Der Sachverhalt: Worum geht es bei den Verfahren?

In der Praxis wurden vermehrt Familiengenossenschaften gegründet, die neben der Vermögensverwaltung auffallend viele Kosten übernahmen, die eindeutig der privaten Lebensführung der Mitglieder zuzuordnen sind. Konkret ging es in den Vorinstanzen um zwei Fälle:

  1. Der Fall Berlin-Brandenburg: Eine Genossenschaft übernahm für ihre Mitglieder die Kosten für alltägliche Lebensmittel, private Reisen und Restaurantbesuche.
  2. Der Fall München: Hier verbuchte eine Genossenschaft die Kosten für eine Mallorca-Pauschalreise sowie die Eintrittskarten für den Münchner Tierpark als Betriebsausgaben.

Die Finanzverwaltungen stuften diese Ausgaben konsequent als steuererhöhende verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) ein und versagten zudem den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer.

Die Entscheidung der Vorinstanzen: Klare Absage an private Kosten

Sowohl das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 5 K 5043/21) als auch das FG München (Az. 7 K 2580/22) erteilten diesen Modellen eine deutliche Absage.

Die Begründung der Richter ist eindeutig: Die Übernahme von privaten Lebenshaltungskosten wie Lebensmitteln oder Urlauben steht in keinem Zusammenhang mit dem eigentlichen Unternehmensgegenstand einer Genossenschaft. Zwar soll eine Genossenschaft die sozialen oder kulturellen Belange ihrer Mitglieder fördern, dies darf jedoch nicht in beliebiger Form geschehen, um das Steuersystem zu umgehen.

Status aktuell: Warum entscheidet jetzt der BFH?

Obwohl die Finanzgerichte keine Revision zugelassen hatten, waren die Nichtzulassungsbeschwerden (NZB) der betroffenen Genossenschaften erfolgreich. Die Verfahren liegen nun beim I. Senat des BFH.

Wichtiger Hinweis („in Schwebe“): Die Verfahren sind aktuell unter den Aktenzeichen I R 42/25 und I R 43/25 beim BFH anhängig. Ein finales Urteil steht noch aus. Bis zu einer endgültigen Entscheidung ist die Rechtslage in diesen speziellen Abgrenzungsfragen formal noch offen.

Es wäre allerdings eine große Überraschung, wenn die obersten Steuerrichter die weitreichende Übernahme privater Kosten durch Genossenschaften durchwinken würden.

Was bedeutet das konkret für Ihr Portemonnaie?

Wer eine Familiengenossenschaft rein zu dem Zweck nutzt, um private Einkäufe, Urlaube oder Freizeitaktivitäten steuermindernd als „Betriebsausgaben“ zu deklarieren, spielt mit dem Feuer. Wird das Modell bei einer Betriebsprüfung verworfen, drohen:

  • Hohe Steuernachzahlungen durch die Umwandlung der Kosten in eine verdeckte Gewinnausschüttung.
  • Verlust des Vorsteuerabzugs, was die Rechnungen nachträglich um 19 % teurer macht.
  • Im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung.

Eine Familiengenossenschaft bleibt ein hochattraktives Instrument zur Vermögensnachfolge und zum Asset-Protection – sie darf aber nicht als privates Haushaltskonto missbraucht werden.

💡 Praxistipp vom Steuerberater

Wenn Sie bereits eine Familiengenossenschaft betreiben oder eine Gründung planen, sollten Sie die Verträge und die tatsächliche Durchführung umgehend auf den Prüfstand stellen. Trennen Sie betriebliche Sphäre und private Lebensführung strikt. Gerne prüfen wir Ihre bestehenden Satzungen und Buchungen auf BFH-Tauglichkeit, um Sie vor bösen Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung zu schützen.

Standard-Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Pensionszusage Entgeltumwandlung: BFH erleichtert Anerkennung für Gesellschafter-Geschäftsführer

Eine Pensionszusage per Entgeltumwandlung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer kann steuerlich anerkannt werden – auch wenn sie ohne Probezeit, kurz nach Gründung der Gesellschaft oder in höherem Alter des Geschäftsführers vereinbart wird. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19. November 2025 – I R 50/22 entschieden. Die Erleichterung gilt aber nur, wenn die Zusage wirtschaftlich tatsächlich vom Geschäftsführer selbst finanziert wird und die GmbH kein wesentliches Mitfinanzierungsrisiko trägt.

Worum ging es im BFH-Fall?

Im Streitfall ging es um eine neu gegründete UG haftungsbeschränkt. Ihr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer erhielt ab März 2012 ein monatliches Bruttogehalt von 6.250 Euro. Gleichzeitig wurde ihm eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Finanziert werden sollte diese Zusage durch eine monatliche Gehaltsumwandlung von 4.200 Euro. Zusätzlich war eine Garantieverzinsung von 3 % pro Jahr vorgesehen.

Das Finanzamt erkannte die Pensionsrückstellungen steuerlich nicht an und behandelte die Zuführungen als verdeckte Gewinnausschüttungen, kurz vGA. Begründung: Der Geschäftsführer war bei Erteilung der Pensionszusage bereits über 60 Jahre alt. Nach der klassischen BFH-Rechtsprechung spricht das regelmäßig gegen die sogenannte Erdienbarkeit der Pension.

Was bedeutet „Erdienbarkeit“ bei einer Pensionszusage?

Erdienbarkeit bedeutet vereinfacht: Der Geschäftsführer muss die zugesagte Pension durch seine künftige Tätigkeit für die Gesellschaft noch „verdienen“ können. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern prüft die Finanzverwaltung besonders streng, ob die Zusage betrieblich veranlasst oder durch das Gesellschaftsverhältnis motiviert ist.

Fehlt die Erdienbarkeit, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das bedeutet: Der Aufwand mindert das steuerliche Einkommen der GmbH nicht. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bestimmt ausdrücklich, dass verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern.

Was hat der BFH zur Entgeltumwandlung entschieden?

Der BFH stellt klar: Wird die Pension eines angestellten Gesellschafter-Geschäftsführers ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert, kann die Zusage auch dann fremdüblich sein, wenn sie ohne Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird. Die Grundidee: Die GmbH zahlt wirtschaftlich nicht mehr, sondern der Geschäftsführer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts zugunsten einer späteren Versorgung.

Damit überträgt der BFH seine frühere Rechtsprechung zur Erdienbarkeit bei Barlohnumwandlung auf weitere typische Streitpunkte: Probezeit, Neugründung und späte Zusage. Das ist für die Praxis eine echte Entlastung.

Wo zieht der BFH die Grenze?

Die Entscheidung ist kein Freibrief. Der BFH verlangt, dass im Zeitpunkt der Zusage für die GmbH kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen. Ein solches Risiko kann zum Beispiel entstehen, wenn eine Garantieverzinsung vereinbart wird, die über dem risikoarmen Marktzins liegt.

Außerdem muss genau geprüft werden, ob die Entgeltumwandlung wirklich ausschließlich arbeitnehmerfinanziert ist. Besonders kritisch sind Fälle, in denen die erstmalige Gehaltsgewährung und die Entgeltumwandlung zeitlich eng zusammenfallen oder das Gehalt kurz vor der Umwandlung sprunghaft erhöht wird. Dann kann wirtschaftlich betrachtet eine verdeckte Arbeitgeberfinanzierung vorliegen.

Warum ist der Insolvenzschutz so wichtig?

Ein besonders wichtiger Punkt ist der Insolvenzschutz. Der BFH sagt deutlich: Eine auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist.

Der Grund ist einfach: Ein fremder Arbeitnehmer würde kaum auf laufendes Gehalt verzichten, wenn seine spätere Versorgung bei einer Insolvenz des Arbeitgebers ungeschützt wäre. Bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern greift der gesetzliche Schutz des Betriebsrentengesetzes nicht ohne Weiteres, weil sie ihr Unternehmen wirtschaftlich wie ein eigenes Unternehmen beherrschen können. Der BFH weist im Streitfall ausdrücklich darauf hin, dass der Alleingesellschafter nicht in den Schutzbereich des § 7 BetrAVG fiel.

Was bedeutet das für GmbHs und Gesellschafter-Geschäftsführer?

Für GmbHs ist das Urteil positiv, aber anspruchsvoll. Eine arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage wird steuerlich nicht allein deshalb zur vGA, weil sie kurz nach Gründung, ohne Probezeit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahrs zugesagt wurde. Entscheidend ist die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung.

In der Praxis sollten insbesondere diese Punkte dokumentiert werden:

  • angemessenes Geschäftsführergehalt vor und nach Entgeltumwandlung,
  • klare schriftliche Pensionszusage nach § 6a EStG,
  • keine versteckte Arbeitgebermitfinanzierung,
  • realistische Garantieverzinsung,
  • ausreichender Insolvenzschutz,
  • saubere Trennung zwischen Gesellschafterstellung und Arbeitsverhältnis.

§ 6a EStG enthält die steuerlichen Voraussetzungen für die Bildung von Pensionsrückstellungen. Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern reicht die formale Rückstellungsfähigkeit aber nicht aus; zusätzlich muss die Zusage dem Fremdvergleich standhalten.

Was bleibt im konkreten Verfahren noch offen?

Wichtig: Der BFH hat das Urteil des FG Düsseldorf aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der konkrete Ausgang des Verfahrens ist daher noch in Schwebe. Das Finanzgericht muss unter anderem weiter prüfen, ob die Zusage tatsächlich ausschließlich arbeitnehmerfinanziert war, ob ein ausreichender Insolvenzschutz bestand und ob nach Eintritt eines Versorgungsfalls weitere Gehaltsumwandlungen erfolgt sind.

Für die Praxis sind die Leitsätze des BFH dennoch sehr bedeutsam. Sie geben klare Leitplanken, wann Pensionszusagen per Entgeltumwandlung steuerlich anerkannt werden können – und wann nicht.

Praxistipp: Bestehende Pensionszusagen jetzt überprüfen

GmbHs mit Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, bestehende Zusagen zu prüfen. Besonders wichtig ist das bei Zusagen:

  • kurz nach Gründung der Gesellschaft,
  • ohne vorherige Probezeit,
  • nach Vollendung des 60. Lebensjahrs,
  • mit hoher Garantieverzinsung,
  • bei zeitgleicher Gehaltsvereinbarung und Entgeltumwandlung,
  • ohne dokumentierten Insolvenzschutz.

Der entscheidende Prüfmaßstab lautet: Würde ein fremder Arbeitnehmer diese Vereinbarung unter denselben Bedingungen akzeptieren – und würde ein ordentlicher Geschäftsleiter sie einem Nichtgesellschafter genauso gewähren?

Fazit: Gute Nachricht mit klaren Warnhinweisen

Das BFH-Urteil vom 19. November 2025 – I R 50/22 stärkt die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen durch Entgeltumwandlung. Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist das eine wichtige Erleichterung, insbesondere bei später oder früh nach Gründung vereinbarten Zusagen.

Gleichzeitig bleibt die Gestaltung anfällig: Fehlt der Insolvenzschutz, ist das Gehalt unangemessen hoch oder trägt die GmbH ein verdecktes Finanzierungsrisiko, kann weiterhin eine verdeckte Gewinnausschüttung drohen.

Sie haben eine Pensionszusage in Ihrer GmbH oder planen eine Entgeltumwandlung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer? Wir prüfen die steuerliche Anerkennung, die Rückstellungsbildung und mögliche vGA-Risiken.


Passend dazu:


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Mindeststeueranpassungsgesetz: Wichtige Änderungen im internationalen Steuerrecht

Das Mindeststeueranpassungsgesetz bringt nicht nur technische Anpassungen zur globalen Mindestbesteuerung. Für international tätige Unternehmen sind vor allem zwei Änderungen besonders praxisrelevant: Die Lizenzschranke nach § 4j EStG wurde abgeschafft, und die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 AStG wurde entschärft. Das Gesetz wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist grundsätzlich am 24. Dezember 2025 in Kraft getreten.

Was ist das Mindeststeueranpassungsgesetz?

Das Gesetz dient der Anpassung des deutschen Mindeststeuergesetzes an internationale Vorgaben zur globalen Mindestbesteuerung. Hintergrund ist die sogenannte Pillar-2-Besteuerung, mit der große Unternehmensgruppen grundsätzlich einer effektiven Mindestbesteuerung von 15 % unterliegen sollen.

Das Gesetz setzt insbesondere weiteren Anpassungsbedarf aus den OECD-Verwaltungsleitlinien zur Mindeststeuer um. Daneben enthält es Änderungen im internationalen Steuerrecht, die Bürokratie reduzieren und Doppelbelastungen vermeiden sollen.

Warum wurde die Lizenzschranke nach § 4j EStG abgeschafft?

Die Lizenzschranke sollte ursprünglich verhindern, dass Unternehmen Gewinne durch Lizenzzahlungen in niedrig besteuerte ausländische Präferenzregime verlagern. Betroffen waren insbesondere Zahlungen für Rechteüberlassungen, zum Beispiel Marken, Patente, Softwarerechte oder Know-how.

Durch das Mindeststeueranpassungsgesetz ist § 4j EStG weggefallen. Die Vorschrift ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.

Der Grund: Nach Auffassung des Gesetzgebers werden viele Gestaltungen zur Gewinnverlagerung inzwischen durch international abgestimmte Maßnahmen, insbesondere die globale Mindestbesteuerung, adressiert. Für Unternehmen bedeutet die Abschaffung vor allem weniger Prüfungs- und Dokumentationsaufwand.

Was bedeutet die Abschaffung der Lizenzschranke für Unternehmen?

Für betroffene Unternehmen kann die Änderung spürbare Entlastung bringen. Lizenzzahlungen an verbundene ausländische Unternehmen müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr zusätzlich unter dem Gesichtspunkt des § 4j EStG geprüft werden.

Wichtig bleibt aber: Die Abschaffung der Lizenzschranke bedeutet keine „freie Fahrt“ für grenzüberschreitende Lizenzmodelle. Weiterhin relevant sind insbesondere:

  • Verrechnungspreisdokumentation,
  • Fremdvergleichsgrundsatz,
  • Quellensteuerfragen,
  • DBA-Anwendung,
  • Anti-Missbrauchsregelungen,
  • Mindeststeuer-Regelungen bei großen Unternehmensgruppen.

Gerade bestehende Lizenzstrukturen sollten deshalb nicht nur steuerlich, sondern auch dokumentationsseitig überprüft werden.

Was ändert sich bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 AStG?

Die zweite wichtige Neuerung betrifft die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter. Vereinfacht gesagt geht es um Fälle, in denen eine ausländische Gesellschaft niedrig besteuerte passive Kapitaleinkünfte erzielt und diese Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen deutschen Steuerpflichtigen zugerechnet werden.

Bislang konnte § 13 AStG sehr weit greifen. Eine schädliche Beteiligungshöhe war nicht zwingend erforderlich. Das war insbesondere bei mittelbaren Beteiligungen und Fondsstrukturen administrativ aufwendig.

Nun wurde eine Beteiligungsgrenze von 10 % eingeführt. Nach der neuen Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 AStG kommt eine Hinzurechnung nur noch in Betracht, wenn dem unbeschränkt Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 % der Stimmrechte oder mindestens 10 % der Anteile am Nennkapital zuzurechnen sind.

Ab wann gilt die neue 10-%-Grenze?

Die neue Beteiligungsgrenze gilt grundsätzlich rückwirkend für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Damit kann die Änderung auch für noch offene Veranlagungs- und Erhebungszeiträume ab 2022 relevant sein.

Das ist besonders wichtig für Unternehmen, Family Offices, Fondsstrukturen und Investoren mit mittelbaren Auslandsbeteiligungen. Offene Fälle sollten daraufhin geprüft werden, ob eine bisher angenommene Hinzurechnung künftig entfällt.

Welche Freigrenzen wurden bei gemischten Einkünften angehoben?

Zusätzlich wurden die Freigrenzen bei gemischten Einkünften erhöht. Die relative Freigrenze wurde von bisher 10 % auf ein Drittel angehoben. Die absolute Freigrenze steigt von 80.000 Euro auf 100.000 Euro.

Neu ist außerdem, dass die Prüfung der Freigrenze auf Ebene der jeweiligen Zwischengesellschaft erfolgt. Diese Änderungen gelten grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Änderungen führen zu echter Entlastung, aber nicht automatisch zu weniger Prüfungsbedarf. Unternehmen sollten insbesondere folgende Punkte prüfen:

  • Gibt es grenzüberschreitende Lizenzzahlungen, bei denen § 4j EStG bisher relevant war?
  • Sind Veranlagungszeiträume ab 2022 noch offen?
  • Bestehen mittelbare Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften?
  • Werden dort Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt?
  • Wird die neue 10-%-Grenze unterschritten?
  • Greifen die erhöhten Freigrenzen ab 2026?
  • Muss die Verrechnungspreisdokumentation angepasst werden?

Besonders bei Beteiligungsketten kann die neue Rechtslage dazu führen, dass Fälle aus der Hinzurechnungsbesteuerung herausfallen oder zumindest einfacher zu administrieren sind.

Was ist beim Mindeststeuer-Bericht zu beachten?

Neben dem Mindeststeueranpassungsgesetz wurde auch die Mindeststeuer-Bericht-Verordnung relevant. Betroffene Unternehmensgruppen müssen nach § 75 MinStG einen Mindeststeuer-Bericht einreichen; die Fristen enden nach der gesetzlichen Regelung nicht vor dem 30. Juni 2026.

Das betrifft vor allem große multinationale oder nationale Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich der globalen Mindestbesteuerung fallen. Für diese Gruppen ist 2026 ein wichtiges Umsetzungsjahr.

Praxistipp: Offene Jahre und Beteiligungsstrukturen prüfen

Unternehmen sollten das Mindeststeueranpassungsgesetz nicht als rein technisches Gesetz zur Pillar-2-Besteuerung abtun. Gerade die Abschaffung der Lizenzschranke und die Entschärfung des § 13 AStG können unmittelbare Auswirkungen auf Steuererklärungen, Betriebsprüfungen und Rechtsbehelfsverfahren haben.

Unser Praxistipp: Prüfen Sie offene Veranlagungszeiträume ab 2022 und bestehende Auslandsstrukturen gezielt auf Entlastungspotenzial. Bei Lizenzzahlungen sollte außerdem geprüft werden, ob bisherige Dokumentationsprozesse vereinfacht werden können, ohne Verrechnungspreis- und Quellensteueranforderungen zu vernachlässigen.

Fazit: Weniger Bürokratie, aber weiterhin hoher Beratungsbedarf

Das Mindeststeueranpassungsgesetz bringt für international tätige Unternehmen zwei wichtige Entlastungen: Die Lizenzschranke nach § 4j EStG ist abgeschafft, und bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 AStG gilt nun eine relevante 10-%-Beteiligungsgrenze. Gleichzeitig bleiben Mindeststeuer, Verrechnungspreise und internationale Anti-Missbrauchsregelungen komplex.

Sie haben grenzüberschreitende Lizenzzahlungen, Auslandsbeteiligungen oder Pillar-2-Pflichten? Wir prüfen mit Ihnen, welche Änderungen konkret für Ihr Unternehmen relevant sind und ob sich offene Jahre steuerlich optimieren lassen.


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Wohnmobil privates Veräußerungsgeschäft: Wann der Verkauf steuerfrei bleibt

Ein Wohnmobil privates Veräußerungsgeschäft? Diese Frage kann steuerlich teuer werden – gerade, wenn zwischen Kauf und Verkauf nur wenige Monate liegen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27. Januar 2026 – IX R 4/25 entschieden: Auch ein hochpreisiges Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. Der Verkaufsgewinn ist dann nicht nach § 23 EStG steuerbar.

Worum ging es im BFH-Fall?

Im Streitfall kauften Ehegatten im Juni 2020 ein neues Wohnmobil für rund 323.000 Euro netto. Das Fahrzeug wurde tageweise an eine GmbH vermietet, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 verkauften die Ehegatten das Wohnmobil wieder für rund 315.000 Euro netto.

Das Finanzamt sah darin ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Obwohl der Verkaufspreis unter den Anschaffungskosten lag, ermittelte das Finanzamt wegen der zuvor berücksichtigten Abschreibung einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 14.514 Euro.

Was ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG?

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG können private Verkäufe anderer Wirtschaftsgüter steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Wird das Wirtschaftsgut als Einkunftsquelle genutzt, kann sich die Frist sogar auf zehn Jahre verlängern. Ausgenommen sind jedoch Gegenstände des täglichen Gebrauchs.

Einfach gesagt: Wer bestimmte private Gegenstände kurzfristig mit Gewinn verkauft, kann steuerpflichtige sonstige Einkünfte erzielen. Alltagsgegenstände, die typischerweise durch Nutzung an Wert verlieren, sollen aber nicht in diese Spekulationsbesteuerung fallen.

Warum kann ein Luxus-Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein?

Der BFH stellt klar: Der hohe Wert eines Gegenstands ist für sich allein kein geeignetes Kriterium, um die Steuerfreiheit auszuschließen. Auch ein Wirtschaftsgut, das nach allgemeinem Empfinden als Luxusgut gilt, kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein, wenn es objektiv vorrangig zur Nutzung angeschafft wurde und einem Wertverzehr unterliegt oder kein typisches Wertsteigerungspotenzial hat.

Wichtig ist also nicht die Frage: „War das teuer?“
Entscheidend ist vielmehr: „Handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand, der durch Nutzung typischerweise an Wert verliert?“

Spielt die Vermietung des Wohnmobils eine Rolle?

Ja, aber nicht so, wie das Finanzamt meinte. Der BFH entschied, dass die Einordnung als Gegenstand des täglichen Gebrauchs nicht davon abhängt, ob der Steuerpflichtige den Gegenstand ausschließlich privat nutzt. Auch eine Nutzung als Einkunftsquelle – hier die tageweise Vermietung – schließt die Anwendung der Ausnahmevorschrift nicht automatisch aus.

Das ist für die Praxis besonders relevant. Viele Wohnmobile, Camper oder hochwertige Fahrzeuge werden zeitweise privat genutzt und zeitweise vermietet. Die Vermietung kann zwar eigene steuerliche Folgen haben, sie macht den Verkauf aber nicht automatisch zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft.

Was bedeutet das Urteil für private Wohnmobilverkäufer?

Das Urteil ist erfreulich, wenn beim Verkauf eines Wohnmobils innerhalb der Spekulationsfrist ein rechnerischer Gewinn im Raum steht. Denn bei einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs bleibt der Verkauf außerhalb der Besteuerung nach § 23 EStG.

Die Kehrseite ist aber wichtig: Auch Verluste aus dem Verkauf sind dann steuerlich nicht nutzbar. Wer sein Wohnmobil mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust grundsätzlich nicht mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen verrechnen, wenn das Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs einzuordnen ist. Auch Fachbeiträge weisen darauf hin, dass die Entscheidung deshalb für viele Wohnmobilverkäufer mit Verlust wirtschaftlich weniger günstig sein kann.

Gilt das Urteil auch für andere hochwertige Gegenstände?

Das Urteil betrifft konkret ein Wohnmobil. Die Grundsätze können aber auch für andere hochwertige Wirtschaftsgüter interessant sein, zum Beispiel für bestimmte Fahrzeuge, Boote oder andere Gebrauchsgegenstände. Entscheidend bleibt immer die Einzelfallprüfung.

Nicht jeder teure Gegenstand ist automatisch steuerfrei. Gegenstände mit erkennbarem Wertsteigerungspotenzial – etwa Kunst, Edelmetalle, Sammlerstücke oder bestimmte Luxusuhren – können weiterhin unter § 23 EStG fallen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Praxistipp: Verkauf vorab steuerlich prüfen

Wer ein hochpreisiges Wohnmobil, einen Camper oder einen anderen wertvollen Gebrauchsgegenstand verkauft, sollte vorab prüfen lassen:

  • Wann wurde der Gegenstand angeschafft?
  • Wurde er privat genutzt, vermietet oder anderweitig als Einkunftsquelle eingesetzt?
  • Liegt ein typischer Wertverzehr vor?
  • Wurde Abschreibung steuerlich berücksichtigt?
  • Könnte ein Gewinn oder Verlust nach § 23 EStG relevant werden?

Gerade bei gemischter Nutzung – privat und Vermietung – sollte die steuerliche Dokumentation stimmen. Kaufvertrag, Verkaufsrechnung, Nutzungsnachweise und Angaben zur Vermietung können im Streitfall entscheidend sein.

Fazit: Teuer heißt nicht automatisch steuerpflichtig

Das BFH-Urteil vom 27. Januar 2026 – IX R 4/25 bringt eine wichtige Klarstellung: Auch ein hochpreisiges Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. Der Wert des Fahrzeugs allein entscheidet nicht über die Steuerpflicht. Maßgeblich ist, ob das Wirtschaftsgut objektiv zur Nutzung bestimmt ist und typischerweise einem Wertverlust unterliegt.

Für Steuerpflichtige bedeutet das: Der Verkauf eines Wohnmobils kann auch innerhalb kurzer Zeit steuerfrei bleiben. Gleichzeitig sind Verluste aus solchen Verkäufen regelmäßig steuerlich nicht verwertbar.

Sie planen den Verkauf eines Wohnmobils, Campers oder eines anderen hochwertigen privaten Wirtschaftsguts? Wir prüfen für Sie, ob ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt und welche steuerlichen Folgen zu erwarten sind.


Passend dazu: Ratgeber zu privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

§ 8 EStDV: Neue Grenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile

Die Neuregelung des § 8 EStDV bringt für Unternehmer, Freiberufler und Gesellschafter-Geschäftsführer eine wichtige Erleichterung: Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile müssen nicht mehr zwingend als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sie entweder nicht größer als 30 Quadratmeter sind oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. Das kann besonders für häusliche Arbeitszimmer, Praxisräume im Eigenheim, Garagen oder Schuppen relevant sein.

Was bedeutet „eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteil“?

Ein eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteil ist ein Teil eines privaten Grundstücks oder Gebäudes, der für betriebliche Zwecke genutzt wird. Typische Beispiele sind:

  • ein häusliches Arbeitszimmer eines Unternehmers,
  • ein Behandlungsraum oder eine Notfallpraxis im eigenen Haus,
  • ein Lagerraum im Keller,
  • eine Garage für betriebliche Fahrzeuge,
  • ein Schuppen für betrieblich genutzte Geräte.

Steuerlich ist die Frage wichtig, ob dieser Teil zum Betriebsvermögen gehört. Denn Betriebsvermögen ist steuerlich „verstrickt“: Bei einer späteren Veräußerung, Betriebsaufgabe oder Entnahme können stille Reserven steuerpflichtig werden.

Was hat sich durch die Neuregelung geändert?

Bisher mussten zwei Grenzen gleichzeitig eingehalten werden: Der Grundstücksteil durfte höchstens ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks ausmachen und nicht mehr als 20.500 Euro wert sein. Diese Regel war in der Praxis oft kaum noch nutzbar, weil Immobilienwerte stark gestiegen sind.

Jetzt gilt eine deutlich einfachere Prüfung: Der Grundstücksteil muss nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • die Fläche beträgt maximal 30 Quadratmeter, oder
  • der Wert beträgt maximal 40.000 Euro.

Die Voraussetzungen müssen also nicht kumulativ vorliegen. Es reicht, wenn eine Grenze eingehalten wird. Nur wenn sowohl die 30-qm-Grenze als auch die 40.000-Euro-Grenze überschritten werden, kommt eine zwingende Behandlung als Betriebsvermögen in Betracht.

Warum ist die neue 30-qm-Grenze so praxisrelevant?

Die neue Flächengrenze macht viele Fälle einfacher. Gerade bei häuslichen Arbeitszimmern entfällt häufig die aufwendige Wertermittlung des Grundstücksanteils. Ist der betrieblich genutzte Raum nicht größer als 30 Quadratmeter, kann das Wahlrecht regelmäßig bereits über die Fläche geprüft werden.

Das ist ein echter Praxisvorteil. Denn bisher musste oft bewertet werden, welcher Anteil des Gesamtgrundstückswerts auf den betrieblich genutzten Raum entfällt. Diese Prüfung war fehleranfällig, aufwendig und führte bei steigenden Immobilienwerten schnell dazu, dass die alte Wertgrenze überschritten wurde.

Welche Kosten dürfen künftig nicht mehr abgezogen werden?

Die Erleichterung hat einen Preis: Wird das Wahlrecht genutzt und der Grundstücksteil nicht als Betriebsvermögen behandelt, dürfen die Aufwendungen, die mit diesem Grundstücksteil zusammenhängen, nicht mehr abgezogen werden. Das betrifft insbesondere anteilige Gebäudekosten und Abschreibungen. Die Regelung steht ausdrücklich in § 8 Satz 2 EStDV.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, ist § 8 Satz 2 EStDV erstmals anzuwenden. § 8 Satz 1 EStDV in der neuen Fassung gilt dagegen in allen offenen Fällen.

Weiterhin abziehbar bleiben nach der fachlichen Einordnung aber betriebsbezogene Aufwendungen, etwa für Strom, Heizung oder Arbeitsmittel. Auch bei der Jahrespauschale oder Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsraum soll keine Kürzung um anteilige Gebäudekosten vorgenommen werden.

Was bedeutet das für häusliche Arbeitszimmer?

Für viele Unternehmer ist die Neuregelung positiv. Wer ein Arbeitszimmer im Eigenheim nutzt, kann künftig häufiger vermeiden, dass dieser Raum in das Betriebsvermögen rutscht. Das reduziert insbesondere das Risiko, dass bei einer späteren Betriebsaufgabe oder Immobilienveräußerung stille Reserven versteuert werden müssen.

Gleichzeitig sollten die steuerlichen Folgen sauber abgewogen werden: Wer den Raum im Privatvermögen belässt, verliert grundsätzlich den Abzug der unmittelbar mit dem Grundstücksteil zusammenhängenden Aufwendungen. Der Vorteil liegt also vor allem in der Vermeidung späterer Steuerverstrickung.

Welche Punkte sind noch in Schwebe?

Ein wichtiger Punkt bleibt in Schwebe: Es ist derzeit nicht eindeutig geregelt, ob ein Grundstücksteil, der bisher als Betriebsvermögen geführt wurde, wegen der neuen Grenzen rückwirkend oder steuerneutral aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden kann. Eine ausdrückliche Übergangsregelung hierzu fehlt bislang.

Auch das neue Abzugsverbot wird fachlich kritisch diskutiert. Kritiker stellen die Frage, ob ein solch umfassendes Abzugsverbot überhaupt wirksam durch eine Verordnung geregelt werden kann oder ob hierfür eine gesetzliche Grundlage erforderlich wäre.

Warum ist das Thema für Gesellschafter-Geschäftsführer interessant?

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein häusliches Arbeitszimmer oder einen beruflich genutzten Raum an die eigene GmbH überlässt. Hier kann im Einzelfall das Risiko einer Betriebsaufspaltung entstehen.

Eine Betriebsaufspaltung kann dazu führen, dass GmbH-Anteile steuerlich verstrickt werden und stille Reserven später unerwartet steuerpflichtig werden. Die Neuregelung kann den Gestaltungsspielraum erweitern, ersetzt aber keine Einzelfallprüfung.

Praxistipp: Jetzt Arbeitszimmer und Nebenräume prüfen

Unternehmer, Freiberufler und Gesellschafter-Geschäftsführer sollten jetzt prüfen lassen:

  • Wie groß ist der betrieblich genutzte Grundstücksteil?
  • Liegt der Wert unter oder über 40.000 Euro?
  • Wird der Raum bisher als Betriebsvermögen geführt?
  • Welche Kosten wurden bislang als Betriebsausgaben abgezogen?
  • Besteht ein Risiko der Betriebsaufspaltung?
  • Ist eine Anpassung der Bilanzierung sinnvoll?

Gerade bei häuslichen Arbeitszimmern, kleinen Praxisräumen oder betrieblich genutzten Nebenräumen kann die neue Regelung erhebliche steuerliche Vorteile bringen.

Fazit: Mehr Flexibilität, aber nicht ohne Nebenwirkungen

Die neue Fassung des § 8 EStDV ist eine willkommene Vereinfachung. Die feste 30-qm-Grenze und die erhöhte 40.000-Euro-Grenze machen es deutlich einfacher, kleine betrieblich genutzte Grundstücksteile im Privatvermögen zu belassen. Gleichzeitig darf das neue Abzugsverbot nicht übersehen werden.

Unser Rat: Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihr Arbeitszimmer, Praxisraum oder Nebenraum von der neuen Regelung profitiert. So lassen sich spätere Steuerfallen bei Betriebsaufgabe, Verkauf oder Umstrukturierung vermeiden.


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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Umsatzsteuerbefreiung ästhetische Operationen: Wann Schönheitsbehandlungen steuerfrei sind

Die Umsatzsteuerbefreiung für ästhetische Operationen bleibt ein sensibles Thema für Arztpraxen, Kliniken und Anbieter ästhetischer Behandlungen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen die BFH-Rechtsprechung zur Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen und die Anforderungen an den Nachweis einer medizinischen Indikation konkretisiert.

Wann sind ästhetische Operationen umsatzsteuerfrei?

Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nicht automatisch umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin handelt. Das bedeutet: Die Behandlung muss der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung dienen.

Bei Schönheitsoperationen reicht ein rein kosmetischer Wunsch des Patienten nicht aus. Umsatzsteuerfrei kann eine ästhetische Maßnahme aber sein, wenn sie wegen einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels medizinisch erforderlich ist. Dies entspricht der BFH-Rechtsprechung, die das BMF nun ausdrücklich aufgreift.

Was hat der BFH zur Nachweispflicht entschieden?

Der BFH hat mit Urteil vom 25. September 2024 – XI R 17/21 klargestellt: Soweit keine tatsächliche Vermutung für eine medizinisch indizierte Heilbehandlung besteht, muss der Unternehmer die Heilbehandlung für jeden einzelnen Patientenfall dokumentieren und nachweisen.

Das ist besonders wichtig für Leistungen wie:

  • Haartransplantationen,
  • Hautbehandlungen,
  • operative Korrekturen aus ästhetischen Gründen,
  • Behandlungen nach Unfällen oder Erkrankungen,
  • Eingriffe bei entstellenden oder psychisch belastenden körperlichen Merkmalen.

Der BFH verlangt keine Offenlegung sensibler Patientendaten im Klartext. Wegen des Arzt-Patienten-Verhältnisses können Nachweise anonymisiert erfolgen. Dennoch müssen die Angaben so konkret sein, dass die therapeutische oder prophylaktische Zielsetzung nachvollziehbar wird.

Welche ärztliche Bescheinigung ist erforderlich?

Nach dem BMF-Schreiben müssen die sachlichen Voraussetzungen durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Diese sollte insbesondere enthalten:

  • die tatsächliche Grundlage der ärztlichen Beurteilung,
  • die angewandte Methode der Untersuchung,
  • die medizinische Diagnose,
  • den Schweregrad der Erkrankung,
  • die entstellenden oder psychischen Folgen,
  • die therapeutische oder prophylaktische Zielsetzung der Behandlung.

Wichtig: Die Feststellung einer entstellenden Wirkung oder psychischen Erkrankung soll typischerweise nicht durch den behandelnden Chirurgen selbst, sondern durch den jeweils zuständigen Facharzt erfolgen.

Wann bleibt eine rein optische Maßnahme trotzdem steuerfrei?

Eine ästhetische Maßnahme kann auch dann steuerfrei sein, wenn sie die negativen Folgen einer vorherigen medizinisch indizierten Behandlung beseitigt. Das BMF nennt als Beispiel eine Zahnaufhellung nach einer Wurzelkanalbehandlung, wenn die Wurzelbehandlung zu einer Zahnverdunklung geführt hat. Grundlage ist das BFH-Urteil vom 19. März 2015 – V R 60/14.

Entscheidend ist also nicht allein, ob das Ergebnis optisch wirkt. Entscheidend ist, ob die Maßnahme medizinisch veranlasst ist und in einem sachlichen Zusammenhang mit einer Heilbehandlung steht.

Was bedeutet das für Arztpraxen und Kliniken?

Für Praxen und Kliniken steigt der Dokumentationsdruck. Wer ästhetische Leistungen umsatzsteuerfrei abrechnet, sollte die medizinische Indikation vor der Abrechnung sauber dokumentieren. Andernfalls drohen Umsatzsteuernachforderungen, Zinsen und Diskussionen im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Besonders risikobehaftet sind pauschale Formulierungen wie „medizinisch notwendig“ oder „psychisch belastend“, wenn diese nicht durch eine fachärztliche Diagnose und konkrete Befundangaben gestützt werden.

Praxistipp: Steuerfreiheit nicht pauschal annehmen

Praxen sollten ihre Leistungen künftig in drei Kategorien einteilen:

1. Klar medizinisch indizierte Behandlungen
Diese können regelmäßig nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein, wenn die Heilbehandlung dokumentiert ist.

2. Gemischte ästhetisch-medizinische Fälle
Hier ist eine sorgfältige Einzelfalldokumentation entscheidend. Die qualifizierte ärztliche Bescheinigung wird zum zentralen Nachweis.

3. Rein kosmetische Behandlungen
Diese sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, wenn kein therapeutischer oder prophylaktischer Zweck nachgewiesen werden kann.

Für die Praxis bedeutet das: Rechnungsstellung, Patientenakte, interne Leistungsbeschreibung und steuerliche Behandlung müssen zusammenpassen.

Ab wann gelten die neuen Grundsätze?

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2026 sind auf alle offenen Umsätze anzuwenden. Das betrifft also nicht nur künftige Fälle, sondern auch noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Zeiträume.

Fazit: Ohne medizinische Dokumentation keine sichere Steuerbefreiung

Die neue Verwaltungsanweisung bestätigt: Ästhetische Behandlungen können umsatzsteuerfrei sein – aber nur bei nachweisbarer medizinischer Indikation. Für Arztpraxen, Kliniken und Anbieter ästhetischer Leistungen ist eine belastbare Dokumentation künftig noch wichtiger.

Wer Schönheitsoperationen oder ästhetische Behandlungen anbietet, sollte die umsatzsteuerliche Einordnung seiner Leistungen jetzt überprüfen lassen. Das gilt besonders für gemischte Leistungsangebote, bei denen medizinische und kosmetische Motive ineinandergreifen.

Sie bieten ästhetische Behandlungen an oder möchten Ihre Abrechnung umsatzsteuerlich prüfen lassen? Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Einordnung Ihrer Leistungen und der Vorbereitung auf Betriebsprüfungen.


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

USt 1 TK: Neue BMF-Mitteilung zur Umsatzsteuerhaftung im Onlinehandel

Das USt 1 TK betrifft Betreiber elektronischer Schnittstellen, also insbesondere Online-Marktplätze und Plattformen, über die Waren verkauft werden. Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen das Vordruckmuster „USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG“ neu bekannt gegeben. Inhaltlich geht es um die Frage, wann Plattformbetreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer eines Händlers haften können.

Was regelt § 25e UStG beim Handel über Online-Plattformen?

Nach § 25e UStG kann der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für Umsatzsteuer haften, die aus Warenlieferungen über diese Schnittstelle entsteht und vom Händler nicht abgeführt wird. Das gilt für Lieferungen, die nicht unter die Sonderregelung des § 3 Abs. 3a UStG fallen.

Praktisch bedeutet das: Nicht nur der einzelne Online-Händler steht im Fokus der Finanzverwaltung. Auch Plattformbetreiber müssen ihre umsatzsteuerlichen Kontroll- und Dokumentationsprozesse im Blick behalten.

Wann kommt das Vordruckmuster USt 1 TK zum Einsatz?

Das USt 1 TK wird verwendet, wenn das Finanzamt Erkenntnisse hat, dass ein Unternehmer über eine elektronische Schnittstelle im Inland steuerbare Umsätze ausführt, seinen umsatzsteuerlichen Pflichten aber nicht nachkommt. Voraussetzung ist außerdem, dass andere Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Pflichten keinen unmittelbaren Erfolg versprechen.

In diesem Fall darf das zuständige Finanzamt den Betreiber der elektronischen Schnittstelle informieren. Genau für diese Mitteilung wurde das Vordruckmuster USt 1 TK neu bekannt gegeben.

Welche Haftungsfolge droht nach Zugang der Mitteilung?

Nach Zugang der Mitteilung kann der Plattformbetreiber für Umsatzsteuer aus Umsätzen des betreffenden Unternehmers haften, soweit das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach Zugang der Mitteilung abgeschlossen wurde. Das Vordruckmuster weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid möglich ist.

Eine Haftung soll nach dem Muster nicht erfolgen, wenn der Betreiber bis zu dem vom Finanzamt gesetzten Datum nachweist, dass der betroffene Unternehmer über die Plattform keine Waren mehr anbieten kann.

Was hat das BMF am Vordruck geändert?

Die Änderung ist vor allem formeller Natur. Gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster entfallen:

  • das Feld für das Dienstsiegel,
  • der Zusatz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

Außerdem weist das BMF darauf hin, dass die Rechtsbehelfsbelehrung je nach Bekanntgabeart in der jeweils aktuellen Fassung zu ergänzen ist. Das neue Vordruckmuster ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024 veröffentlichte Muster.

Was bedeutet das für Betreiber elektronischer Schnittstellen?

Für Betreiber von Online-Marktplätzen bleibt die wichtigste Botschaft: Umsatzsteuer-Compliance ist ein Haftungsschutz. Wer eine Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG erhält, sollte sofort prüfen, ob der betroffene Händler weiter Waren anbieten kann und welche Nachweise gegenüber dem Finanzamt erforderlich sind.

Besonders wichtig sind:

  • vollständige Aufzeichnungen nach § 22f UStG,
  • Prüfung der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Händlers,
  • dokumentierte Sperr- oder Einschränkungsprozesse,
  • klare interne Zuständigkeiten bei Mitteilungen der Finanzverwaltung,
  • rechtzeitige Reaktion innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist.

§ 22f UStG verpflichtet Betreiber elektronischer Schnittstellen zu besonderen Aufzeichnungen, insbesondere in Fällen der Haftung nach § 25e UStG.

Was sollten Online-Händler jetzt beachten?

Auch Händler sollten das Thema nicht unterschätzen. Wer Waren über Marktplätze verkauft und seinen Umsatzsteuerpflichten nicht nachkommt, riskiert nicht nur steuerliche Nachforderungen, sondern auch praktische Konsequenzen: Die Plattform kann gezwungen sein, Angebote zu sperren oder den Verkauf zu unterbinden, um eigene Haftungsrisiken zu vermeiden.

Gerade bei wachsenden Verkaufsvolumina, grenzüberschreitendem Handel oder unklarer Registrierung lohnt sich eine frühzeitige steuerliche Prüfung.

Praxistipp: Sofort reagieren, wenn das Finanzamt informiert

Erhält ein Plattformbetreiber eine Mitteilung nach dem Muster USt 1 TK, sollte diese nicht als bloßes Formular behandelt werden. Entscheidend ist eine schnelle und dokumentierte Reaktion:

Prüfen Sie den betroffenen Händler, sichern Sie die Kommunikation, dokumentieren Sie die Sperrmaßnahmen und klären Sie, welche Nachweise das Finanzamt erwartet. So lassen sich Haftungsrisiken deutlich reduzieren.

Für Händler gilt: Wer regelmäßig über Online-Marktplätze verkauft, sollte sicherstellen, dass Registrierung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Rechnungsstellung und Umsatzsteuervoranmeldungen korrekt sind.

Fazit: USt 1 TK ist ein Warnsignal mit Haftungswirkung

Das neue USt 1 TK ändert den Haftungstatbestand nicht grundlegend. Es zeigt aber, dass die Finanzverwaltung die Plattformhaftung im Onlinehandel weiter konsequent nutzt. Für Betreiber elektronischer Schnittstellen ist die Mitteilung ein klares Warnsignal: Ab Zugang können spätere Umsätze des betroffenen Händlers ein eigenes Haftungsrisiko auslösen.

Sie betreiben einen Online-Marktplatz oder verkaufen regelmäßig Waren über Plattformen? Wir unterstützen Sie bei der Prüfung Ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten und beim Aufbau rechtssicherer Prozesse.


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

USt 1 TL: Was Online-Marktplätze jetzt zur Umsatzsteuer-Haftung wissen müssen

Das USt 1 TL ist für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Onlinehandel wichtiger, als es auf den ersten Blick wirkt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen das Vordruckmuster „USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG“ neu bekannt gegeben. Inhaltlich geht es um die Haftung für nicht entrichtete Umsatzsteuer bei Warenlieferungen über Online-Marktplätze.

Worum geht es bei der Umsatzsteuerhaftung im Onlinehandel?

Betreiber einer elektronischen Schnittstelle – also insbesondere Online-Marktplätze oder Plattformen, über die Warenverkäufe unterstützt werden – können nach § 25e UStG für nicht abgeführte Umsatzsteuer haften. Das betrifft Lieferungen von Gegenständen, die über die Plattform abgewickelt oder unterstützt werden und nicht unter die Sonderregelung des § 3 Abs. 3a UStG fallen.

Vereinfacht gesagt: Wenn über eine Plattform Waren verkauft werden und die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur der Händler, sondern auch der Plattformbetreiber in den Blick der Finanzverwaltung geraten.

Wann spielt das Vordruckmuster USt 1 TL eine Rolle?

Das neue Vordruckmuster USt 1 TL betrifft Fälle, in denen ein Lieferer auf einer elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer registriert ist, die Finanzverwaltung aber Anhaltspunkte dafür hat, dass die Tätigkeit tatsächlich unternehmerisch ausgeübt wird.

Das Finanzamt kann dem Betreiber der Plattform dann mitteilen, dass nach seinen Informationen eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Diese Mitteilung erfolgt über das Formular USt 1 TL. Nach Zugang der Mitteilung kann der Plattformbetreiber für Umsatzsteuer aus später abgeschlossenen Geschäften haften.

Was hat das BMF konkret geändert?

Die Neuerung betrifft vor allem die Form des Vordrucks, nicht den materiellen Haftungstatbestand selbst. Gegenüber dem bisherigen Muster entfallen:

  • das Feld für das Dienstsiegel,
  • der Zusatz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

Außerdem weist das BMF darauf hin, dass die Rechtsbehelfsbelehrung je nach Bekanntgabeart in der jeweils aktuellen Fassung zu ergänzen ist. Das neue Muster ersetzt das Vordruckmuster aus dem BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024.

Was bedeutet das für Betreiber von Online-Marktplätzen?

Für Plattformbetreiber bleibt entscheidend, ob sie ihre Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 22f UStG sauber erfüllen. Diese Pflichten betreffen insbesondere Informationen zu den über die Plattform tätigen Lieferern und sind ein zentraler Baustein, um Haftungsrisiken zu begrenzen.

Besonders kritisch sind Fälle, in denen Verkäufer als Privatpersonen auftreten, nach Art, Menge oder Höhe der Umsätze aber erkennbar unternehmerisch handeln könnten. Dann kann die Finanzverwaltung annehmen, dass die Registrierung als Nichtunternehmer unzutreffend ist.

Was sollten Online-Händler jetzt prüfen?

Auch Händler sollten das Thema ernst nehmen. Wer regelmäßig Waren über Plattformen verkauft, sollte prüfen lassen, ob seine Tätigkeit umsatzsteuerlich bereits als unternehmerisch einzustufen ist. Entscheidend sind dabei nicht nur Gewerbeanmeldung oder Selbsteinschätzung, sondern das tatsächliche Gesamtbild: Häufigkeit der Verkäufe, Warenmenge, Gewinnerzielungsabsicht und organisatorisches Auftreten.

Eine falsche Einstufung als „privater Verkäufer“ kann nicht nur zu Nachfragen der Plattform führen, sondern auch steuerliche Folgen gegenüber dem Finanzamt auslösen.

Praxistipp: Dokumentation schützt vor Haftungsrisiken

Betreiber elektronischer Schnittstellen sollten ihre Prüfprozesse aktualisieren und dokumentieren. Sinnvoll sind insbesondere:

  • klare Kriterien zur Unterscheidung zwischen privaten und unternehmerischen Verkäufern,
  • vollständige Aufzeichnungen nach § 22f UStG,
  • interne Eskalationsprozesse bei auffälligen Verkaufsvolumina,
  • schnelle Reaktion auf Mitteilungen des Finanzamts nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG,
  • Nachweis, dass betroffene Verkäufer nach entsprechender Mitteilung keine Waren mehr anbieten können.

Für Händler gilt: Wer regelmäßig online verkauft, sollte frühzeitig klären, ob Umsatzsteuerpflichten bestehen. Das ist meist günstiger, als später auf Nachforderungen, Zinsen oder Sperrungen durch Plattformen reagieren zu müssen.

Fazit: Kleines Formular, großes Haftungsthema

Das neue USt 1 TL ist keine grundlegende Neuregelung der Umsatzsteuerhaftung im Onlinehandel. Es zeigt aber, dass die Finanzverwaltung die Abgrenzung zwischen privaten und unternehmerischen Verkäufen auf Online-Plattformen weiterhin genau im Blick hat.

Für Plattformbetreiber und Händler bedeutet das: Umsatzsteuer-Compliance im Onlinehandel bleibt Pflichtprogramm. Wer Prozesse, Dokumentation und steuerliche Einstufung sauber aufstellt, reduziert Haftungsrisiken deutlich.

Sie betreiben einen Online-Shop, verkaufen über Marktplätze oder stellen selbst eine Plattform bereit? Wir prüfen mit Ihnen, welche umsatzsteuerlichen Pflichten bestehen und wie Sie Haftungsrisiken vermeiden.


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Altersvorsorgedepot oder Riester?

Das Altersvorsorgedepot 2027 bringt einen grundlegenden Neustart der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Nach der Zustimmung des Bundesrats am 8. Mai 2026 sollen neue Altersvorsorgeprodukte ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Für bestehende Riester-Sparer, Familien, Selbstständige und Berufseinsteiger stellt sich damit eine wichtige Frage: Weiter riestern, wechseln oder neu abschließen?

Was ist das neue Altersvorsorgedepot?

Das Altersvorsorgedepot ist eine neue Form der geförderten privaten Altersvorsorge. Anders als klassische Riester-Produkte kann es stärker kapitalmarktorientiert ausgestaltet sein, etwa mit Fonds oder ETFs. Neben Produkten mit Garantie sollen künftig auch Altersvorsorgedepots ohne Garantie möglich sein. Das erhöht die Renditechancen, bedeutet aber auch: Wertschwankungen gehören dazu.

Einfach gesagt:
Das Altersvorsorgedepot ist kein normales Wertpapierdepot zur freien Verfügung, sondern ein steuerlich gefördertes Vorsorgeprodukt für den Ruhestand.

Wie hoch ist die neue staatliche Förderung?

Die bisherige Riester-Förderung wird vereinfacht. Künftig soll die Zulage direkt vom eigenen Beitrag abhängen:

  • Für Einzahlungen bis 360 Euro pro Jahr gibt es 50 Cent Förderung je Euro.
  • Für weitere Einzahlungen bis insgesamt 1.800 Euro pro Jahr gibt es 25 Cent je Euro.
  • Die maximale Grundzulage beträgt damit 540 Euro jährlich.
  • Für Kinder gibt es zusätzlich bis zu 300 Euro Kinderzulage pro Kind, wenn entsprechend eingezahlt wird.
  • Junge Sparer unter 25 Jahren können einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus erhalten.

Was ändert sich steuerlich gegenüber Riester?

Die Grundlogik bleibt vertraut: Beiträge und Zulagen können weiterhin über die Einkommensteuererklärung steuerlich relevant sein. Das Finanzamt prüft, ob neben der Zulage ein zusätzlicher Steuervorteil über den Sonderausgabenabzug entsteht. In der Ansparphase werden Wertsteigerungen und Erträge im Altersvorsorgevertrag nicht laufend besteuert; die Besteuerung erfolgt grundsätzlich erst in der Auszahlungsphase.

Praxistipp:
Gerade bei höherem Einkommen kann die steuerliche Wirkung über den Sonderausgabenabzug entscheidend sein. Bei Familien und kleineren Einkommen stehen dagegen oft die Zulagen im Vordergrund.

Wer profitiert besonders vom Altersvorsorgedepot 2027?

Interessant wird das neue System vor allem für vier Gruppen:

1. Arbeitnehmer mit regelmäßigem Sparbetrag
Wer ohnehin monatlich fürs Alter spart, kann durch Zulagen und steuerliche Förderung profitieren.

2. Familien mit kindergeldberechtigten Kindern
Die Kinderzulage von bis zu 300 Euro pro Kind kann die Förderung deutlich erhöhen.

3. Selbstständige und Freiberufler
Neu ist, dass künftig auch bestimmte Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt sein können, wenn sie entsprechende Einkünfte erzielen und eine Steuererklärung abgeben.

4. Junge Berufseinsteiger
Wer früh startet, kann zusätzlich vom Berufseinsteigerbonus und vom langfristigen Zinseszinseffekt profitieren.

Sollten bestehende Riester-Verträge jetzt gekündigt werden?

Nicht vorschnell. Bestehende Riester-Verträge sollten vor einer Kündigung oder Übertragung genau geprüft werden. Finanztip weist darauf hin, dass ein Wechsel besonders dann naheliegen kann, wenn bereits mindestens 300 Euro jährlich in den Riester-Vertrag eingezahlt werden, weil die neue Förderung in vielen Fällen attraktiver sein kann. Gleichzeitig hängt die Entscheidung stark von Guthaben, Kosten, Kinderzulagen, Einkommen und Renditechancen ab.

Wichtig:
Ein alter Riester-Vertrag kann Garantien, Wohn-Riester-Optionen oder besondere Vertragsbedingungen enthalten. Diese Vorteile können bei einem Wechsel verloren gehen oder anders behandelt werden.

Was ist beim Standarddepot noch „in Schwebe“?

Das Gesetz ermöglicht ein Standardprodukt beziehungsweise ein Standarddepot. Beim Standardprodukt sollen die Effektivkosten auf 1,0 Prozent begrenzt sein. Für ein öffentlich getragenes Standarddepot ist jedoch noch eine Verordnung erforderlich; diese lag laut BMF-FAQ zuletzt noch nicht vor. Dieser Punkt ist daher bei der konkreten Umsetzung noch in Schwebe.

Wie wird das Geld im Alter ausgezahlt?

In der Auszahlungsphase soll es mehr Flexibilität geben. Möglich sind künftig insbesondere eine lebenslange Leibrente oder ein befristeter Auszahlungsplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft. Nicht ausgezahltes Vermögen kann bei einem Auszahlungsplan grundsätzlich vererbbar sein; bei einer lebenslangen Leibrente gelten andere Regeln.

Was sollten Sie jetzt prüfen?

Vor einer Entscheidung sollten Sie folgende Punkte klären:

  • Wie hoch ist Ihr aktueller Riester-Beitrag?
  • Welche Zulagen erhalten Sie aktuell?
  • Gibt es kindergeldberechtigte Kinder?
  • Wie hoch sind Kosten und Garantien Ihres bestehenden Vertrags?
  • Kommt Wohn-Riester für Sie infrage?
  • Wie hoch ist Ihr persönlicher Steuervorteil über die Einkommensteuer?
  • Sind Sie selbstständig und künftig erstmals förderberechtigt?

Fazit: Das Altersvorsorgedepot 2027 ist eine Chance – aber kein Selbstläufer

Das Altersvorsorgedepot 2027 kann für viele Steuerzahler attraktiver sein als die bisherige Riester-Förderung. Besonders spannend ist die Reform für Familien, junge Sparer, Selbstständige und alle, die langfristig kapitalmarktorientiert vorsorgen möchten.

Trotzdem gilt: Nicht jeder bestehende Riester-Vertrag sollte automatisch gewechselt werden. Die steuerliche Wirkung, Vertragskosten, Garantien und persönliche Lebensplanung müssen zusammen betrachtet werden.

Unser Tipp: Lassen Sie vor einem Wechsel oder Neuabschluss prüfen, welche Variante steuerlich und wirtschaftlich zu Ihrer Situation passt. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Einordnung Ihrer Altersvorsorge in Ihre persönliche Steuerplanung.


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.