BMF schafft Klarheit zu Kombiangeboten und Silvester-Übergangsregelung
Zum 1. Januar 2026 wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – wieder eingeführt. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hierzu den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst und gleichzeitig praxisrelevante Nichtbeanstandungsregelungen geschaffen.
Für Gastronomiebetriebe, Caterer, Hotels sowie Veranstalter von Pauschal- und Kombiangeboten bringt das Schreiben wichtige Erleichterungen und Rechtssicherheit – insbesondere bei der Aufteilung einheitlicher Entgelte.
Hintergrund: Rückkehr zum ermäßigten Steuersatz ab 2026
Bereits während der Corona-Pandemie galt zeitweise der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Speisen in Restaurants. Diese Sonderregelung lief Ende 2023 aus, sodass seit 2024 wieder der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden war.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 kehrt der Gesetzgeber nun dauerhaft zum ermäßigten Steuersatz von 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zurück – allerdings weiterhin ohne Getränke. Getränkeumsätze unterliegen unverändert dem Regelsteuersatz von 19 %.
Neue Regelung zu Kombiangeboten: Pauschale Aufteilung zulässig
Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens ist die Behandlung sogenannter Kombiangebote, bei denen Speisen und Getränke zu einem einheitlichen Pauschalpreis angeboten werden, etwa:
- Buffets
- All-Inclusive-Angebote
- Pauschalmenüs mit Getränkebegleitung
- Veranstaltungs- oder Hotelarrangements mit Verpflegung
30-%-Regel für Getränke bei Restaurantleistungen
Neu eingefügt wurde Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE. Danach wird es nicht beanstandet, wenn bei Kombiangeboten der Getränkeanteil pauschal mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt wird.
Dieser Anteil unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %, während die verbleibenden 70 % (Speisenanteil) mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden können.
Wichtig:
Die Regelung ist eine Nichtbeanstandungsregelung, keine zwingende Vorgabe. Unternehmen können weiterhin eine andere sachgerechte Aufteilung vornehmen, müssen diese dann aber begründen und dokumentieren.
Ergänzung für Beherbergungs- und vergleichbare Leistungen
Parallel dazu wurde Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE angepasst. Für bestimmte pauschale Leistungen – etwa im Zusammenhang mit Übernachtung und Zusatzleistungen – wird es ebenfalls nicht beanstandet, wenn der betreffende Leistungsanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Diese Regelung dient insbesondere der Vereinfachung bei komplexen Leistungsbündeln, wie sie in der Hotel- und Veranstaltungsbranche üblich sind.
Übergangsregelung für die Silvesternacht 2025/2026
Zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen enthält das BMF-Schreiben eine praxisnahe Übergangsregelung:
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn noch der Regelsteuersatz von 19 % angewendet wird.
Diese Regelung ist insbesondere relevant für:
- Silvesterveranstaltungen
- Galamenüs
- Buffets mit festem Beginn am 31. Dezember 2025
Eine minutengenaue Leistungsaufteilung ist damit nicht erforderlich.
Anwendungszeitpunkt
Die neuen Grundsätze gelten verbindlich für alle Umsätze ab dem 1. Januar 2026.
Die Übergangsregelung zur Silvesternacht ist ausdrücklich auf diesen Zeitraum begrenzt.
Praktische Auswirkungen für die Gastronomie
Für Unternehmer ergeben sich daraus mehrere Handlungsfelder:
- Kassensysteme müssen rechtzeitig auf den ermäßigten Steuersatz für Speisen umgestellt werden
- Pauschalangebote sollten steuerlich überprüft und ggf. neu kalkuliert werden
- Dokumentation der gewählten Aufteilung (30-%-Regel oder alternative Methode) sollte sauber erfolgen
- Rechnungen müssen die korrekten Steuersätze ausweisen
Gerade bei Betriebsprüfungen wird die korrekte Anwendung der neuen Aufteilungsregelungen eine zentrale Rolle spielen.
Fazit
Mit der Wiedereinführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 2026 setzt der Gesetzgeber ein deutliches Signal zugunsten der Gastronomie. Das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 schafft dabei wichtige Klarstellungen für die Praxis – insbesondere durch pauschale Aufteilungsregelungen bei Kombiangeboten und eine pragmatische Übergangsregelung für Silvester.
Für Gastronomiebetriebe bedeutet dies zwar Anpassungsaufwand, zugleich aber auch mehr Planungssicherheit und Vereinfachung im laufenden Betrieb.
Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 22.12.2025 – III C 2 – S 7220/00023/014/027, Änderung des UStAE und Einführung von Nichtbeanstandungsregelungen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab 1. Januar 2026.