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Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler: Mehr Flexibilität ab 2026

Endlich Rechtssicherheit: Deutschland und die Niederlande ermöglichen bis zu 34 Homeoffice-Tage ohne steuerliche Komplikationen

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Regelung, die für Tausende Grenzpendler zwischen Deutschland und den Niederlanden eine spürbare Erleichterung bedeutet. Das angepasste Doppelbesteuerungsabkommen erlaubt es Beschäftigten nun, bis zu 34 Tage im Jahr im Homeoffice zu arbeiten, ohne dass sich dadurch ihre steuerliche Situation verändert.

Ein längst überfälliger Schritt

Wer täglich oder wöchentlich zwischen Deutschland und den Niederlanden pendelt, kennt die Herausforderungen: komplizierte Steuerregelungen, umfangreiche Dokumentationspflichten und die ständige Unsicherheit, ob ein zusätzlicher Homeoffice-Tag bereits steuerliche Konsequenzen nach sich zieht. Besonders in Grenzregionen wie Aachen, Heinsberg, Kleve und dem Kreis Viersen hatte diese Situation zu erheblichem Verwaltungsaufwand geführt.

Dr. Marcus Optendrenk, Finanzminister von Nordrhein-Westfalen, begrüßt die neue Regelung ausdrücklich: „Sie schafft Rechtssicherheit und berücksichtigt endlich die Realität moderner Arbeitsformen.“ Tatsächlich hat sich die Arbeitswelt in den vergangenen Jahren fundamental verändert. Homeoffice ist längst keine Ausnahme mehr, sondern für viele Beschäftigte selbstverständlicher Bestandteil ihres Arbeitsalltags.

Weniger Bürokratie, mehr Planungssicherheit

Die praktischen Auswirkungen der neuen Regelung sind erheblich. Grenzpendler müssen nun nicht mehr jeden einzelnen Homeoffice-Tag akribisch dokumentieren und befürchten, dass ihre Einkünfte zwischen beiden Staaten aufgeteilt werden. Bis zur Grenze von 34 Tagen bleibt alles beim Alten – die Besteuerung erfolgt wie gewohnt im Tätigkeitsstaat.

Für Arbeitgeber bedeutet dies ebenfalls eine deutliche Vereinfachung. Sie können ihren Mitarbeitenden ohne steuerrechtliche Bedenken flexible Arbeitsmodelle anbieten, was gerade in Zeiten des Fachkräftemangels ein wichtiger Standortvorteil sein kann.

Ein erster Schritt, aber nicht das Ende

So erfreulich die neue Regelung ist – sie ist aus Sicht vieler Beteiligter erst der Anfang. Wer regelmäßig ein oder zwei Tage pro Woche im Homeoffice arbeiten möchte, stößt mit 34 Tagen im Jahr schnell an Grenzen. Hochgerechnet entspricht dies nicht einmal einem Tag pro Woche über das gesamte Jahr.

Sowohl Nordrhein-Westfalen als auch die niederländische Regierung haben daher bereits angekündigt, sich für weitergehende Lösungen einzusetzen. Minister Optendrenk macht deutlich: „Unser Ziel bleibt eine einfache und faire Besteuerung für Grenzpendler, die echte Planungssicherheit bietet.“

Europäische Dimension

Interessant ist, dass die Niederlande das Thema nun auch auf internationaler Ebene vorantreiben wollen – bei der OECD, der Europäischen Union und im Rahmen der Benelux-Zusammenarbeit. Dies könnte den Weg ebnen für einheitlichere Regelungen in ganz Europa, von denen nicht nur deutsch-niederländische Grenzpendler profitieren würden.

In Zeiten zunehmender europäischer Integration und digitaler Arbeitsmöglichkeiten wirken starre nationale Steuerregelungen zunehmend wie ein Relikt aus vergangenen Tagen. Die grenzüberschreitende Mobilität von Arbeitnehmern ist ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Wirtschaftsraums – die steuerlichen Rahmenbedingungen sollten dies unterstützen, nicht behindern.

Fazit: Fortschritt mit Ausbaupotenzial

Die neue Homeoffice-Regelung ist ein wichtiger Erfolg für Grenzpendler und zeigt, dass die Politik durchaus in der Lage ist, auf veränderte Arbeitswelten zu reagieren. Nordrhein-Westfalen hat hier beharrlich auf Verbesserungen gedrungen – mit Erfolg.

Gleichzeitig macht die Regelung deutlich, wie viel noch zu tun ist. 34 Homeoffice-Tage sind besser als keine Regelung, aber weit entfernt von der Flexibilität, die moderne Arbeitsmodelle eigentlich erfordern. Der politische Wille zu weiteren Verbesserungen ist erkennbar vorhanden – sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden.

Für die Betroffenen heißt es nun: Die neue Regelung nutzen, aber gleichzeitig die weitere Entwicklung im Blick behalten. Der Weg zu einer wirklich grenzenlosen Arbeitswelt in Europa ist noch lang, aber die Richtung stimmt.


Die neue Regelung gilt seit dem 1. Januar 2026 und basiert auf dem angepassten Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden.

E-Bikes für Arbeitnehmer: So nutzen Sie die steuerlichen Vorteile optimal

Die Überlassung von E-Bikes und Pedelecs durch den Arbeitgeber boomt – und das aus gutem Grund. Der Gesetzgeber hat attraktive Steuervergünstigungen geschaffen, die bis Ende 2030 gelten. Doch nicht jedes Elektrofahrrad wird steuerlich gleich behandelt. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen und wie Sie die Vorteile optimal nutzen.

E-Bike, Pedelec oder Kfz? Die entscheidende Unterscheidung

Bevor wir zu den steuerlichen Vorteilen kommen, müssen wir klären: Handelt es sich um ein „normales“ Fahrrad oder um ein Kraftfahrzeug? Diese Einordnung hat erhebliche steuerliche Konsequenzen.

Klassische E-Bikes

E-Bikes fahren auf Knopfdruck ohne dass Sie in die Pedale treten müssen.

Steuerliche Einordnung:

  • Bis 6 km/h: Gilt als normales Fahrrad
  • Ab 6 km/h: Gilt als zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug

Pedelecs (Pedal Electric Cycle)

Pedelecs unterstützen nur, wenn Sie gleichzeitig in die Pedale treten.

Steuerliche Einordnung:

  • Unterstützung bis 25 km/h + max. 0,24 kW Nenndauerleistung: Gilt als Fahrrad
  • Unterstützung über 25 km/h oder höhere Leistung: Gilt als zulassungspflichtiges Kfz (S-Pedelec)

Warum ist diese Unterscheidung so wichtig?

Die Einordnung als „Fahrrad“ oder „Kfz“ entscheidet darüber, welche steuerlichen Regelungen zur Anwendung kommen. Die Vorteile sind bei Fahrrädern deutlich größer als bei Kfz.

Variante 1: Überlassung eines Elektrofahrrads (als Fahrrad eingestuft)

Dies ist der steuerlich attraktivste Fall und betrifft die meisten handelsüblichen E-Bikes und Pedelecs bis 25 km/h.

Die Steuervergünstigung: Komplett steuer- und sozialversicherungsfrei!

Zeitraum: 01.01.2019 bis 31.12.2030

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein E-Bike oder Pedelec (als Fahrrad eingestuft) zur Verfügung stellt, ist dies komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie zahlen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge auf diesen Vorteil.

Wichtige Voraussetzungen

1. Zeitpunkt der Überlassung

  • Das E-Bike muss nach dem 01.01.2019 überlassen worden sein
  • Der Zeitpunkt der Anschaffung durch den Arbeitgeber ist unerheblich
  • Auch geleaste Bikes sind begünstigt, unabhängig vom Leasingbeginn

2. Zusätzlichkeit zum Arbeitslohn Das E-Bike muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden.

Achtung bei Gehaltsumwandlung: Wenn Sie auf einen Teil Ihres Bruttogehalts verzichten, um das E-Bike zu erhalten, greift die Steuerbefreiung nicht! Dies ist ein häufiger und kostspieliger Fehler.

Keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale

Ein weiterer Vorteil: Die steuerfreie E-Bike-Überlassung wird nicht auf Ihre Entfernungspauschale für den Arbeitsweg angerechnet. Sie können weiterhin 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro) in Ihrer Steuererklärung geltend machen – auch wenn Sie mit dem Dienstrad zur Arbeit fahren.

Umsatzsteuer beim Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber fällt grundsätzlich Umsatzsteuer auf die Nutzungsüberlassung an. Als Bemessungsgrundlage empfiehlt sich der Wert nach der 1-Prozent-Regelung (1 % des Bruttolistenpreises pro Monat), auch wenn sich die Finanzverwaltung hierzu noch nicht eindeutig geäußert hat.

Praktisches Beispiel

Ausgangssituation:

  • Bruttolistenpreis E-Bike: 3.000 Euro
  • Überlassung ab Januar 2025 zusätzlich zum Gehalt
  • Nutzung auch privat und für Arbeitsweg

Steuerliche Behandlung:

  • Geldwerter Vorteil: 0 Euro (steuer- und sozialversicherungsfrei)
  • Entfernungspauschale: Kann weiterhin in voller Höhe geltend gemacht werden
  • Vorteil für Arbeitnehmer bei angenommenem Grenzsteuersatz von 40 %: ca. 1.440 Euro pro Jahr (40 % von 3.000 Euro × 1 % × 12 Monate)

Variante 2: Überlassung eines Elektrofahrrads (als Kfz eingestuft)

Für schnelle E-Bikes und S-Pedelecs (über 25 km/h) gelten andere Regelungen, da sie als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

Besteuerung wie ein Dienstwagen

Grundsätzlich: Es gelten die normalen Regeln für Dienstwagen:

  • 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode
  • Zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Aber: Es gibt erhebliche Vergünstigungen!

Die Vergünstigungen für Elektro-Kfz

Für Elektrofahrräder (als Kfz), die vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft/überlassen werden:

Der maßgebliche Listenpreis ist nur mit einem Viertel (25 %) anzusetzen!

Praktisches Beispiel S-Pedelec:

  • Bruttolistenpreis: 4.000 Euro
  • Entfernung Wohnung – Arbeit: 10 km

Berechnung geldwerter Vorteil:

  • Privatnutzung: 1 % von 1.000 Euro (4.000 × 25 %) = 10 Euro/Monat
  • Arbeitsweg: 0,03 % von 1.000 Euro × 10 km = 3 Euro/Monat
  • Gesamt: 13 Euro/Monat = 156 Euro/Jahr

Bei einem Grenzsteuersatz von 40 % zahlen Sie ca. 62 Euro Steuern pro Jahr – deutlich weniger als bei einem normalen Dienstwagen.

Fahrtenbuchmethode als Alternative

Bei der Fahrtenbuchmethode sind die Aufwendungen für Abschreibung bzw. Leasingraten entsprechend um 75 % zu mindern.

Umsatzsteuer

Für die Überlassung eines als Kfz eingestuften E-Bikes fällt beim Arbeitgeber grundsätzlich Umsatzsteuer an.

Variante 3: Übereignung (Schenkung) eines E-Bikes

Schenkt Ihnen Ihr Arbeitgeber ein E-Bike oder Fahrrad, liegt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor.

Bewertung des Sachbezugs

Der Wert wird mit einem Abschlag von 4 % vom üblichen Endpreis am Abgabeort angesetzt.

Beispiel:

  • Marktpreis E-Bike: 3.000 Euro
  • Anzusetzender Wert: 3.000 Euro × 96 % = 2.880 Euro
  • Lohnsteuer bei 40 % Grenzsteuersatz: ca. 1.152 Euro

Pauschalversteuerung möglich

Der Arbeitgeber kann die Steuer mit einem Pauschalsatz von 25 % (plus Solidaritätszuschlag) übernehmen. Dies kann attraktiv sein, wenn der persönliche Steuersatz höher liegt.

Sonderfall: Arbeitgeber ist Hersteller

Ist Ihr Arbeitgeber gleichzeitig der Hersteller des Fahrrads, kann ein Rabattfreibetrag von 1.080 Euro geltend gemacht werden. In vielen Fällen ist die Schenkung dann komplett steuerfrei möglich.

Steuerfreies Aufladen auf dem Betriebsgelände

Die Regelung

Vom 01.01.2017 bis 31.12.2030 ist das Aufladen von Elektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers lohnsteuerfrei.

Begünstigt sind:

  • Alle Elektroautos (reine E-Autos und Hybride)
  • E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren können (S-Pedelecs)

Voraussetzung: Die Ladestation muss sich auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers befinden.

Was ist steuerfrei?

  • Die Nutzung der Ladestation
  • Der abgegebene Strom

Keine Umsatzsteuer

Auch für den Arbeitgeber fällt keine Umsatzsteuer auf die Leistungen im Zusammenhang mit der Aufladung an.

Auswirkung bei Fahrtenbuchmethode

Die Steuerbefreiung wirkt sich nur bei der Fahrtenbuchmethode aus, da dort die tatsächlichen Kosten erfasst werden. Bei der pauschalen 1-Prozent-Methode sind bereits alle Kosten abgegolten.

Pauschaler Ansatz von Stromkosten für private Aufladung

Viele Arbeitnehmer laden ihr Elektrofahrzeug auch zuhause auf. Für betriebliche Fahrten können diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

Nachweis der Stromkosten

Variante 1: Genauer Nachweis

  • Mit gesondertem Stromzähler (stationär oder mobil)
  • Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten sind ausreichend
  • Berücksichtigung auch des anteiligen Grundpreises

Variante 2: Pauschale Werte (Vereinfachung)

Das BMF hat folgende monatliche Pauschalbeträge festgelegt:

SituationElektrofahrzeugHybridfahrzeug
Mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber30 Euro15 Euro
Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber70 Euro35 Euro

Diese Pauschalen können ohne weiteren Nachweis angesetzt werden.

Überlassung von Ladevorrichtungen

Die Regelung

Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Ladestationen vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer wird vom 01.01.2017 bis 31.12.2030 steuerlich begünstigt.

Begünstigt sind:

  • Ladestationen für Elektroautos
  • Ladestationen für Elektrofahrräder, die als Kfz gelten

Pauschalversteuerung möglich

Der geldwerte Vorteil kann mit einem Pauschalsatz von 25 % (plus Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Dies ist deutlich günstiger als die individuelle Versteuerung bei hohen Grenzsteuersätzen.

Auch Zuschüsse sind begünstigt

Beteiligt sich der Arbeitgeber mit einem Zuschuss an der Anschaffung einer Ladevorrichtung, gilt die gleiche Pauschalversteuerung.

Gestaltungsempfehlungen für Arbeitgeber

1. Zusätzlichkeit sicherstellen

Richtig: „Zusätzlich zu Ihrem Bruttogehalt von 4.000 Euro erhalten Sie ein E-Bike zur privaten Nutzung.“

Falsch: „Ihr Bruttogehalt beträgt künftig 3.900 Euro, dafür erhalten Sie ein E-Bike im Wert von 100 Euro monatlich.“

Die zweite Variante ist eine Gehaltsumwandlung und führt zum Verlust der Steuerbefreiung!

2. Zeitpunkt der Überlassung dokumentieren

Dokumentieren Sie genau, wann das E-Bike dem Arbeitnehmer überlassen wurde (Übergabeprotokoll, Vertrag).

3. Vertragliche Regelungen treffen

  • Private Nutzung ausdrücklich gestatten
  • Regelungen zu Wartung und Versicherung treffen
  • Rückgabemodalitäten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses klären

4. Lademöglichkeiten anbieten

Bieten Sie auf dem Betriebsgelände Lademöglichkeiten an – dies ist ein zusätzlicher steuerfreier Benefit und fördert die Nutzung.

Gestaltungsempfehlungen für Arbeitnehmer

1. Auf Zusätzlichkeit bestehen

Bestehen Sie darauf, dass das E-Bike zusätzlich zum Gehalt gewährt wird, nicht im Wege der Gehaltsumwandlung.

2. Richtige Kategorie wählen

Überlegen Sie genau, ob Sie ein „normales“ E-Bike/Pedelec (bis 25 km/h) oder ein S-Pedelec (über 25 km/h) benötigen:

  • Normale E-Bikes/Pedelecs: Komplett steuerfrei
  • S-Pedelecs: Reduzierte Besteuerung, aber nicht steuerfrei

3. Entfernungspauschale nicht vergessen

Auch bei steuerfreier E-Bike-Nutzung können Sie die Entfernungspauschale für Ihren Arbeitsweg geltend machen.

4. Dokumentation für Stromkosten

Wenn Sie betriebliche Fahrten haben und zuhause laden, nutzen Sie die Pauschalen oder dokumentieren Sie die Kosten mit einem separaten Zähler.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Gehaltsumwandlung statt Zusätzlichkeit

Problem: Das E-Bike wird durch Gehaltsverzicht „finanziert“.

Lösung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich darüber im Klaren sein, dass nur die zusätzliche Gewährung steuerfrei ist.

Fehler 2: Falsche Einordnung des Fahrzeugs

Problem: Ein S-Pedelec wird als normales E-Bike behandelt.

Lösung: Prüfen Sie genau die technischen Daten. Bei Unsicherheit: Herstellerbescheinigung einholen.

Fehler 3: Fehlende Dokumentation

Problem: Bei Betriebsprüfung kann die Zusätzlichkeit nicht nachgewiesen werden.

Lösung: Schriftliche Vereinbarung über die E-Bike-Überlassung zusätzlich zum Arbeitsvertrag.

Fehler 4: Alte Überlassung (vor 2019)

Problem: Das E-Bike wurde bereits vor 2019 überlassen und soll nun steuerfrei gestellt werden.

Lösung: Die Steuerbefreiung greift nur für Überlassungen ab 01.01.2019. Prüfen Sie, ob eine „Neuüberlassung“ möglich und sinnvoll ist.

Vergleich der verschiedenen Varianten

VarianteSteuerliche BehandlungVorteileNachteile
E-Bike als Fahrrad (Überlassung)Komplett steuerfreiHöchste Steuerersparnis, keine SV-BeiträgeNur bis 25 km/h
S-Pedelec als Kfz (Überlassung)25 % des ListenpreisesHöhere Geschwindigkeit möglichNicht komplett steuerfrei
Übereignung (Schenkung)Lohnsteuerpflichtig (Abschlag 4 %)Sie werden EigentümerHöhere Steuerbelastung
GehaltsumwandlungVoll steuerpflichtigKein zusätzlicher Aufwand für AGKeine Steuervorteile!

Fazit und Checkliste

Die Überlassung von E-Bikes durch den Arbeitgeber ist eine Win-Win-Situation: Arbeitnehmer profitieren von erheblichen Steuervorteilen, Arbeitgeber können attraktive Benefits ohne hohe Kosten anbieten.

Checkliste für die optimale Gestaltung:

  • [ ] Fahrzeug als „Fahrrad“ oder „Kfz“ korrekt eingeordnet
  • [ ] Überlassung erfolgt zusätzlich zum Arbeitslohn (keine Gehaltsumwandlung)
  • [ ] Überlassung erfolgt nach dem 01.01.2019
  • [ ] Vertragliche Vereinbarung schriftlich dokumentiert
  • [ ] Private Nutzung ausdrücklich gestattet
  • [ ] Zeitpunkt der Überlassung dokumentiert
  • [ ] Lademöglichkeiten auf dem Betriebsgelände angeboten (soweit möglich)
  • [ ] Entfernungspauschale in Steuererklärung geltend gemacht
  • [ ] Bei Stromkosten: Pauschalen genutzt oder separate Zähler installiert

Die Steuervergünstigungen gelten noch bis Ende 2030 – nutzen Sie diese attraktive Möglichkeit!

Möchten Sie Ihren Mitarbeitern E-Bikes anbieten oder als Arbeitnehmer ein Dienstrad erhalten? Wir beraten Sie zur optimalen Gestaltung!

Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf www.steuerschroeder.de


Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Januar 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Beratung.

Dienstwagen für Gesellschafter-Geschäftsführer: Worauf Sie bei der Privatnutzung achten müssen

Die private Nutzung von Dienstwagen durch Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Dauerbrenner bei Betriebsprüfungen. Die steuerlichen Konsequenzen unterscheiden sich erheblich, je nachdem ob die Privatnutzung erlaubt oder verboten ist. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen und wie Sie teure Fehler vermeiden.

Die zwei Welten der Dienstwagennutzung

Bei der steuerlichen Behandlung von Dienstwagen für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaft ist grundlegend zu unterscheiden:

Szenario 1: Privatnutzung ist erlaubt

Die vertragliche Regelung: Der Anstellungsvertrag oder eine Zusatzvereinbarung gestattet dem Gesellschafter-Geschäftsführer ausdrücklich die private Nutzung des Dienstwagens.

Die steuerlichen Folgen:

Für die Gesellschaft:

  • Alle Pkw-Kosten (einschließlich der auf die Privatnutzung entfallenden) sind als Betriebsausgaben abzugsfähig
  • Die Privatnutzung stellt Arbeitslohn dar und muss als solcher behandelt werden

Für den Gesellschafter-Geschäftsführer:

  • Er erzielt Arbeitslohn in Höhe des geldwerten Vorteils
  • Dieser kann nach der 1-Prozent-Methode oder per Fahrtenbuch ermittelt werden

Die 1-Prozent-Methode

Berechnung:

  • 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat für private Fahrten
  • Plus 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (oder 0,002 % für jeden Arbeitstag bei Fahrten an weniger als 15 Tagen pro Monat)

Beispiel:

  • Bruttolistenpreis: 50.000 Euro
  • Entfernung Wohnung – Firma: 20 km
  • Monatlicher geldwerter Vorteil: 500 Euro (1 % von 50.000) + 300 Euro (0,03 % × 50.000 × 20) = 800 Euro

Die Fahrtenbuchmethode

Alternativ kann ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Dann werden nur die tatsächlich auf Privatfahrten entfallenden Kosten als geldwerter Vorteil angesetzt.

Vorteile:

  • Oft günstiger bei geringer Privatnutzung
  • Exakte Abrechnung der tatsächlichen Privatfahrten

Nachteile:

  • Hoher Dokumentationsaufwand
  • Strenge Anforderungen des Finanzamts
  • Bei Fehlern droht Verwerfen des Fahrtenbuchs

Szenario 2: Privatnutzung ist verboten

Die vertragliche Regelung: Der Anstellungsvertrag verbietet die private Nutzung des Dienstwagens ausdrücklich.

Die steuerlichen Folgen bei tatsächlicher Privatnutzung:

Für die Gesellschaft:

  • Die auf die Privatnutzung entfallenden Kosten sind keine Betriebsausgaben
  • Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor
  • Diese ist dem steuerlichen Gewinn der GmbH hinzuzurechnen
  • Folge: Höhere Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Für den Gesellschafter-Geschäftsführer:

  • Er erzielt Kapitaleinnahmen (keine Lohneinkünfte!)
  • Höhe: Entstandene Aufwendungen plus angemessener Gewinnaufschlag
  • Diese unterliegen der Abgeltungsteuer bzw. dem persönlichen Steuersatz
  • Zusätzlich fällt Kapitalertragsteuer an

Bewertung der vGA: Das Finanzamt akzeptiert auch hier die Bewertung nach der 1-Prozent-Methode, sodass nicht der schwer zu ermittelnde „gemeine Wert“ angesetzt werden muss.

Der entscheidende Unterschied: Arbeitslohn vs. verdeckte Gewinnausschüttung

Die Unterscheidung zwischen erlaubter und unerlaubter Privatnutzung hat gravierende Konsequenzen:

AspektErlaubte PrivatnutzungVerbotene Privatnutzung
EinkunftsartArbeitslohnKapitaleinnahmen (vGA)
BetriebsausgabenVoll abzugsfähigHinzurechnung zum Gewinn
Besteuerung GmbHKeine zusätzliche SteuerMehr Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer
Besteuerung GesellschafterLohnsteuerAbgeltungsteuer/persönlicher Steuersatz
SozialversicherungPrinzipiell relevantNicht relevant
Vertragliche GrundlageAusdrücklich gestattetAusdrücklich verboten

Die wichtige Voraussetzung: Zeitnahe Verbuchung und Lohnsteuerabführung

Die Finanzverwaltung stellt für die Anerkennung einer erlaubten Privatnutzung strenge formale Anforderungen:

1. Zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands

Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung muss zeitnah als Lohnaufwand verbucht werden. „Zeitnah“ bedeutet in der Regel:

  • Monatliche Verbuchung
  • Spätestens mit der Lohnabrechnung des jeweiligen Monats
  • Nicht erst am Jahresende oder nach Betriebsprüfung

Wichtig: Eine nachträgliche Korrektur wird vom Finanzamt oft nicht mehr akzeptiert. Die fehlende zeitnahe Verbuchung kann dazu führen, dass die Privatnutzung als unerlaubt behandelt wird – mit allen negativen Konsequenzen.

2. Abführung der Lohnsteuer

Die auf den geldwerten Vorteil entfallende Lohnsteuer muss tatsächlich an das Finanzamt abgeführt werden:

  • Monatliche Anmeldung und Zahlung
  • Im Rahmen der regulären Lohnsteueranmeldung
  • Keine bloße „buchungstechnische“ Behandlung

Praxistipp: Dokumentieren Sie die Lohnsteuerabführung sorgfältig. Im Streitfall müssen Sie nachweisen können, dass die Lohnsteuer tatsächlich und zeitnah abgeführt wurde.

Rechtsprechung des BFH: Keine automatische Unterstellung der Privatnutzung

Ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. März 2013 (Az. VI R 46/12) schützt Gesellschafter-Geschäftsführer vor überzogenen Annahmen des Finanzamts:

Die Kernaussage

Das Finanzamt darf eine private Nutzung des Dienstwagens nicht ohne weiteres unterstellen, auch wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Position theoretisch die Möglichkeit hätte, sich über das Privatnutzungsverbot hinwegzusetzen.

Was bedeutet das konkret?

Wenn die Privatnutzung vertraglich verboten ist, muss das Finanzamt nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass tatsächlich eine Privatnutzung stattgefunden hat. Bloße Vermutungen oder die Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer reichen nicht aus.

Beispiele für Indizien, die das Finanzamt vorbringen könnte:

  • Aufzeichnungen über Wochenendfahrten
  • Kilometerstand bei Werkstattaufenthalten
  • Tankbelege außerhalb der Geschäftszeiten
  • Aussagen von Mitarbeitern oder Dritten
  • Logische Ungereimtheiten im Fahrtenbuch

Aber: Die bloße Möglichkeit zur Privatnutzung oder die Vermutung aufgrund der Stellung reichen nicht aus.

Praktische Handlungsempfehlungen

Wenn Privatnutzung erlaubt sein soll

1. Klare vertragliche Regelung

  • Nehmen Sie die Privatnutzung ausdrücklich in den Anstellungsvertrag oder eine Zusatzvereinbarung auf
  • Regeln Sie auch Details wie Tankkarten, Wartung etc.
  • Dokumentieren Sie den Beschluss der Gesellschafterversammlung

2. Zeitnahe und korrekte Abrechnung

  • Erfassen Sie den geldwerten Vorteil monatlich in der Lohnabrechnung
  • Führen Sie die Lohnsteuer zeitnah ab
  • Dokumentieren Sie alles lückenlos

3. Wahl der Bewertungsmethode

  • Prüfen Sie, ob 1-Prozent-Methode oder Fahrtenbuch günstiger ist
  • Bei Fahrtenbuch: Erfüllen Sie alle formalen Anforderungen
  • Treffen Sie die Entscheidung zu Jahresbeginn und dokumentieren Sie diese

4. Dokumentation für Betriebsprüfung

  • Halten Sie alle Unterlagen bereit
  • Dokumentieren Sie Lohnsteueranmeldungen
  • Bewahren Sie Gesellschafterbeschlüsse auf

Wenn Privatnutzung verboten sein soll

1. Eindeutiges Verbot formulieren

  • Das Privatnutzungsverbot muss klar und unmissverständlich im Vertrag stehen
  • Regeln Sie auch Ausnahmen (z.B. Heimfahrten mit Genehmigung)
  • Dokumentieren Sie den Beschluss der Gesellschafterversammlung

2. Kontrollen einrichten

  • Führen Sie ein betriebliches Fahrtenbuch
  • Dokumentieren Sie Kilometerstände
  • Halten Sie Tankbelege nach Datum sortiert
  • Protokollieren Sie die Fahrzeugnutzung

3. Konsequent durchsetzen

  • Überwachen Sie die Einhaltung des Verbots
  • Reagieren Sie auf Verstöße
  • Dokumentieren Sie Ihre Kontrollmaßnahmen

4. Alternative Regelungen

  • Falls gelegentliche Privatfahrten nötig sind: Einzelgenehmigungen mit Dokumentation
  • Oder: Kostenerstattung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Erwägen Sie die Vereinbarung eines privaten Nutzungsrechts mit entsprechender Besteuerung

Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Unklare vertragliche Regelung

Problem: Der Anstellungsvertrag schweigt zur Privatnutzung oder ist unklar formuliert.

Lösung: Treffen Sie eine eindeutige Regelung – entweder ausdrückliche Erlaubnis oder ausdrückliches Verbot.

Fehler 2: Fehlende oder verspätete Lohnsteuerabführung

Problem: Der geldwerte Vorteil wird erst am Jahresende oder nach Betriebsprüfung erfasst.

Lösung: Monatliche Erfassung und Abführung der Lohnsteuer als fester Bestandteil der Lohnabrechnung.

Fehler 3: Mangelnde Dokumentation

Problem: Bei Betriebsprüfung können die zeitnahe Verbuchung und Lohnsteuerabführung nicht nachgewiesen werden.

Lösung: Sorgfältige Dokumentation aller Schritte, Aufbewahrung der Lohnsteueranmeldungen und Zahlungsbelege.

Fehler 4: Fahrtenbuch mit Mängeln

Problem: Das Fahrtenbuch wird unvollständig oder nicht zeitnah geführt und wird verworfen.

Lösung: Wenn Fahrtenbuch, dann richtig: Lückenlos, zeitnah, mit allen erforderlichen Angaben. Oder: Nutzung der 1-Prozent-Methode.

Fehler 5: Keine Reaktion auf Prüferfeststellungen

Problem: Feststellungen der Betriebsprüfung werden akzeptiert, ohne die Rechtslage zu prüfen.

Lösung: Holen Sie fachkundigen Rat ein. Oft lohnt sich der Widerspruch gegen Prüferfeststellungen.

Sonderfälle und Besonderheiten

Mehrere Fahrzeuge

Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer mehrere Dienstwagen zur Verfügung, kann für jedes Fahrzeug nur einer zur privaten Nutzung überlassen werden. Weitere Fahrzeuge müssen gesondert bewertet werden, falls sie privat genutzt werden.

Pool-Fahrzeuge

Bei echten Pool-Fahrzeugen, die mehreren Mitarbeitern zur Verfügung stehen und nicht individuell zugeordnet sind, kann die Besteuerung entfallen, wenn die private Nutzung nahezu ausgeschlossen ist.

Elektro- und Hybridfahrzeuge

Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten ermäßigte Sätze:

  • Reine Elektrofahrzeuge: 0,25 % statt 1 %
  • Plug-in-Hybride (bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen): 0,5 % statt 1 %

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Die Berechnung mit 0,03 % pro Entfernungskilometer gilt nur, wenn der Geschäftsführer regelmäßig zur Betriebsstätte fährt. Bei unregelmäßigen Fahrten kann die günstigere 0,002 %-Regelung greifen.

Fazit und Checkliste

Die private Dienstwagennutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein komplexes Thema mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen. Entscheidend ist:

Checkliste für die Praxis:

  • [ ] Klare vertragliche Regelung zur Privatnutzung getroffen
  • [ ] Gesellschafterbeschluss zur Vertragsgestaltung dokumentiert
  • [ ] Monatliche Erfassung des geldwerten Vorteils in der Lohnabrechnung
  • [ ] Zeitnahe Abführung der Lohnsteuer
  • [ ] Wahl zwischen 1-Prozent-Methode und Fahrtenbuch getroffen
  • [ ] Bei Fahrtenbuch: Alle formalen Anforderungen erfüllt
  • [ ] Dokumentation für Betriebsprüfung vorbereitet
  • [ ] Bei Privatnutzungsverbot: Kontrollen eingerichtet
  • [ ] Regelmäßige Überprüfung der Regelungen und Anpassung bei Bedarf

Die richtige Gestaltung von Beginn an kann erhebliche Steuerbelastungen vermeiden. Bei Unsicherheiten oder bevorstehenden Betriebsprüfungen sollten Sie rechtzeitig fachkundigen Rat einholen.

Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer und nutzen einen Dienstwagen? Wir überprüfen Ihre Vertragsgestaltung und optimieren die steuerliche Behandlung!

Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf www.steuerschroeder.de


Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Januar 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Beratung.

Urlaubsabgeltung bei Kündigung: Ist die Fünftelregelung anwendbar? BFH muss entscheiden

Eine für viele Arbeitnehmer wichtige Frage beschäftigt die Finanzgerichte: Können Abgeltungszahlungen für nicht genommenen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuerbegünstigt nach der Fünftelregelung besteuert werden? Das Finanzgericht Münster hat zugunsten der Steuerzahler entschieden – nun muss der Bundesfinanzhof das letzte Wort sprechen.

Was ist die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung nach § 34 EStG ist eine Steuervergünstigung für sogenannte außerordentliche Einkünfte. Sie soll verhindern, dass Steuerpflichtige überproportional belastet werden, wenn ihnen in einem Jahr Einkünfte zufließen, die eigentlich für mehrere Jahre bestimmt sind.

Wie funktioniert die Fünftelregelung?

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Nur ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte wird zum übrigen Einkommen hinzugerechnet
  2. Auf dieser Basis wird die Steuer berechnet
  3. Die Mehrsteuer wird mit fünf multipliziert
  4. Diese Steuer wird auf die tatsächlichen außerordentlichen Einkünfte angewendet

Der Effekt: Durch die Glättung über fünf Jahre wird die Progressionswirkung des deutschen Steuertarifs abgemildert. Die Steuerersparnis kann mehrere tausend Euro betragen.

Wann ist die Fünftelregelung anwendbar?

Nach § 34 Absatz 2 EStG kommen verschiedene Arten von Einkünften in Betracht:

  • Entschädigungen (z.B. für entgangene Einnahmen)
  • Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
  • Veräußerungsgewinne

Der Streitfall: Urlaubsabgeltung nach Kündigung

Die Ausgangssituation

Ein Arbeitnehmer schied aus seinem Arbeitsverhältnis aus. Zum Beendigungszeitpunkt standen ihm noch verschiedene Ansprüche zu:

  • Eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Eine Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage aus drei Jahren

Der Arbeitnehmer beantragte für beide Zahlungen die begünstigte Besteuerung nach der Fünftelregelung.

Die Position des Finanzamts

Das Finanzamt gewährte die Steuervergünstigung nur für die Abfindung, nicht aber für die Urlaubsabgeltung. Seine Begründung:

1. Keine Entschädigung: Eine Urlaubsabgeltung sei keine Entschädigung im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 2 EStG, da kein Schaden vorliege. Der Arbeitnehmer erhalte lediglich, was ihm ohnehin zustehe.

2. Keine mehrjährige Tätigkeit: Die Urlaubsansprüche seien jeweils in den einzelnen Vorjahren separat entstanden und würden lediglich im Jahr der Beendigung ausgezahlt. Es handele sich nicht um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit.

Diese Sichtweise entspricht der herrschenden Verwaltungsauffassung.

Die Entscheidung des FG Münster: Steuerpflichtige gewinnen

Das Finanzgericht Münster sah das anders und gab dem Arbeitnehmer Recht. Mit Urteil vom 13. November 2025 entschied es, dass die Urlaubsabgeltung als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Absatz 2 Nummer 4 EStG zu qualifizieren sei.

Die Argumentation des Gerichts

1. Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

Die Urlaubsabgeltung stelle eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 4 EStG dar. Dass sich die Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetze, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden könnten, stehe dem nicht entgegen.

2. Untrennbare Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis

Der Urlaubsanspruch werde hier wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten. Er sei daher untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft.

3. Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stelle die Urlaubsabgeltung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein zusätzliches Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. Der Arbeitnehmer habe schließlich gearbeitet, statt seinen Urlaub zu nehmen.

Die Konsequenz

Nach dieser Rechtsprechung wäre die Urlaubsabgeltung begünstigt nach der Fünftelregelung zu besteuern – mit erheblichen Steuervorteilen für die Arbeitnehmer.

Was bedeutet das in der Praxis?

Beispielrechnung

Angenommene Werte:

  • Zu versteuerndes Einkommen ohne Urlaubsabgeltung: 50.000 Euro
  • Urlaubsabgeltung für 60 Tage aus drei Jahren: 12.000 Euro
  • Lediger Steuerpflichtiger

Normale Besteuerung (ohne Fünftelregelung):

  • Steuer auf 62.000 Euro: ca. 16.100 Euro
  • Zusätzliche Steuer durch Urlaubsabgeltung: ca. 4.100 Euro

Mit Fünftelregelung:

  • Nur 1/5 der 12.000 Euro (= 2.400 Euro) werden hinzugerechnet
  • Steuer auf 52.400 Euro: ca. 12.800 Euro
  • Mehrsteuer: ca. 800 Euro × 5 = 4.000 Euro
  • Steuerersparnis: ca. 3.100 Euro

Die tatsächliche Ersparnis hängt vom individuellen Steuersatz und der Höhe der Urlaubsabgeltung ab, kann aber mehrere tausend Euro betragen.

Die Gegenargumente der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung argumentiert traditionell anders:

1. Urlaubsansprüche entstehen jährlich neu

Urlaubsansprüche entstehen grundsätzlich mit Beginn jedes Kalenderjahres. Sie sind zunächst dem jeweiligen Entstehungsjahr zuzuordnen. Eine Zusammenfassung zu einer mehrjährigen Vergütung sei künstlich.

2. Kein Zusammenballungseffekt

Die normale Steuervergünstigung soll Zusammenballungseffekte abmildern. Bei Urlaubsansprüchen, die jährlich neu entstehen, liege aber gerade keine Zusammenballung von Einkünften vor, die eigentlich über mehrere Jahre hätten erzielt werden sollen.

3. Keine „Mehrarbeit“

Der Arbeitnehmer habe nicht „mehr“ gearbeitet, sondern nur seine reguläre Arbeitsleistung erbracht. Der Urlaub sei bereits Teil der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung gewesen.

4. Systematische Bedenken

Wenn die Urlaubsabgeltung begünstigt wäre, könnte dies dazu führen, dass Arbeitnehmer bewusst Urlaub nicht nehmen, um bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Steuervergünstigung zu profitieren.

Der aktuelle Stand: Revision beim BFH

Die Finanzverwaltung hat Revision gegen das Urteil des FG Münster eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 23/25 anhängig.

Was wird der BFH entscheiden?

Der BFH könnte:

1. Das FG-Urteil bestätigen (steuerzahlerfreundlich)

  • Dann wäre die Urlaubsabgeltung künftig begünstigt zu besteuern
  • Zahlreiche Altfälle könnten geändert werden
  • Erhebliche Steuerausfälle für den Fiskus

2. Das FG-Urteil aufheben (fiskalfreundlich)

  • Dann bliebe es bei der bisherigen Verwaltungspraxis
  • Urlaubsabgeltungen würden normal besteuert
  • Keine Steuervergünstigung

3. Differenzieren

  • Möglicherweise könnte der BFH zwischen verschiedenen Konstellationen unterscheiden
  • Z.B. könnte die Dauer der nicht genommenen Urlaubstage relevant sein

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Bei aktuellen Kündigungen

Wenn Sie derzeit aus Ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden und eine Urlaubsabgeltung erhalten:

1. Steuererklärung genau prüfen Beantragen Sie in Ihrer Steuererklärung die Anwendung der Fünftelregelung auch für die Urlaubsabgeltung.

2. Verweis auf FG-Urteil Fügen Sie einen Hinweis auf das Urteil des FG Münster (Az. 12 K 1853/23 E) bei und begründen Sie Ihren Antrag.

3. Offener Steuerbescheid Das Finanzamt wird Ihrem Antrag wahrscheinlich nicht folgen. Legen Sie dann Einspruch ein und verweisen Sie auf das anhängige BFH-Verfahren.

4. Ruhen beantragen Beantragen Sie das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur BFH-Entscheidung. So bleibt Ihr Fall offen, ohne dass Sie aktiv prozessieren müssen.

Bei vergangenen Fällen

Haben Sie in den letzten Jahren eine Urlaubsabgeltung erhalten, die normal besteuert wurde?

Prüfen Sie:

  • Ist der Steuerbescheid noch änderbar? (Grundsätzlich vier Jahre ab Bekanntgabe)
  • Haben Sie noch keine Einspruchsfrist verstreichen lassen?
  • Lohnt sich das Verfahren angesichts der Höhe der Urlaubsabgeltung?

Wenn ja:

  • Legen Sie Einspruch ein
  • Verweisen Sie auf das FG-Urteil und das BFH-Verfahren
  • Beantragen Sie das Ruhen

Für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten bei der Lohnabrechnung von Urlaubsabgeltungen:

  • Die bisherige Verwaltungspraxis anwenden (keine Steuervergünstigung)
  • Arbeitnehmer über die unsichere Rechtslage informieren
  • Darauf hinweisen, dass die Fünftelregelung nachträglich beantragt werden kann

Systematische Überlegungen

Pro Steuervergünstigung spricht:

  1. Zusammenballung: Mehrere Jahre Urlaubsansprüche fließen auf einmal zu
  2. Vergleich mit Abfindungen: Diese sind begünstigt, obwohl auch sie letztlich Entgelt für Arbeit sind
  3. Zufälligkeit: Der Zeitpunkt der Beendigung ist meist nicht vom Arbeitnehmer frei gewählt
  4. Wirtschaftliche Betrachtung: Faktisch wird nicht genommener Urlaub in Geld umgewandelt

Contra Steuervergünstigung spricht:

  1. Jährliche Entstehung: Urlaubsansprüche entstehen jährlich neu
  2. Keine Mehrarbeit: Es wurde nur die reguläre Arbeit geleistet
  3. Gestaltungsmissbrauch: Risiko bewussten Urlaubsverzichts
  4. Systematik: Urlaubsabgeltung ist Arbeitslohn, kein außerordentlicher Bezug

Einordnung und Ausblick

Die Frage ist umstritten und hat erhebliche praktische Bedeutung. Bei durchschnittlich 30 Urlaubstagen pro Jahr und einem Stundenlohn von 50 Euro summiert sich eine dreijährige Urlaubsabgeltung auf etwa 12.000 Euro. Die Steuerersparnis durch die Fünftelregelung kann dann leicht 3.000 bis 4.000 Euro betragen.

Timing der BFH-Entscheidung

Mit einer Entscheidung des BFH ist frühestens Ende 2026 oder 2027 zu rechnen. Bis dahin bleibt die Rechtslage unsicher.

Empfehlung

Betroffene sollten in jedem Fall die Steuervergünstigung beantragen und bei Ablehnung Einspruch einlegen. Die Chance auf Erfolg ist durch das FG-Urteil deutlich gestiegen – auch wenn die endgültige Entscheidung beim BFH liegt.

Fazit

Das FG Münster hat mit seinem Urteil eine für Arbeitnehmer sehr günstige Entscheidung getroffen. Ob der BFH dieser Linie folgen wird, ist offen. Die Argumentation des FG ist nachvollziehbar, aber auch die Gegenargumente der Finanzverwaltung haben Gewicht.

Für Betroffene gilt: Nutzen Sie die Chance und beantragen Sie die Fünftelregelung. Im schlechtesten Fall bleibt es bei der normalen Besteuerung – im besten Fall winken mehrere tausend Euro Steuerersparnis.

Sie haben eine Urlaubsabgeltung erhalten oder steht eine Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses bevor? Wir beraten Sie zur optimalen steuerlichen Gestaltung und vertreten Sie gegenüber dem Finanzamt!

Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf www.steuerschroeder.de


Quelle: FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, Az. 12 K 1853/23 E; BFH-Revision anhängig unter Az. VI R 23/25

Psychische Erkrankung schützt vor Kfz-Pfändung: FG Münster entscheidet zugunsten von Agoraphobie-Patient

Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen: Ein wegen Steuerschulden gepfändetes Auto muss an den Schuldner herausgegeben werden, wenn dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung – hier Agoraphobie – auf das Fahrzeug angewiesen ist. Das Urteil erweitert den Schutzbereich unpfändbarer Gegenstände auf wichtige Weise.

Was ist Agoraphobie?

Agoraphobie ist eine Angststörung, bei der Betroffene intensive Furcht vor bestimmten Situationen empfinden, aus denen eine Flucht schwierig oder peinlich sein könnte. Kennzeichnend sind:

  • Furcht davor, das Haus zu verlassen
  • Angst vor Menschenmengen und öffentlichen Plätzen
  • Panik beim Betreten von Geschäften
  • Extreme Angst, alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen

Die Erkrankung kann die Lebensqualität erheblich einschränken und ohne Behandlung zu sozialer Isolation führen.

Der Fall: Finanzamt pfändet das Auto

Die Ausgangssituation

Der Antragsteller hatte Steuerschulden beim Finanzamt. Dieses leitete ein Vollstreckungsverfahren ein und pfändete verschiedene Wertgegenstände, darunter das Kraftfahrzeug des Schuldners. Zunächst brachte das Finanzamt lediglich ein Pfandsiegel am Fahrzeug an, das beim Antragsteller verblieb. Am 23. September 2025 nahm die Vollziehungsbeamtin das Fahrzeug jedoch weg.

Der Antragsteller leidet an diagnostizierter Agoraphobie und befindet sich in ärztlicher Behandlung. Er benötigt das Auto für regelmäßige Arzttermine und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Die Position des Finanzamts

Das Finanzamt lehnte die Herausgabe des Fahrzeugs ab. Seine Argumentation:

  • Ein permanenter Zugriff auf das Kfz sei nicht notwendig
  • Der Antragsteller habe sich nachweislich auch von anderen Personen fahren lassen
  • Er sei in der Lage, Taxifahrten in Anspruch zu nehmen
  • Die öffentlichen Verkehrsmittel seien eine Alternative

Die Entscheidung: Auto ist unpfändbar

Das Finanzgericht Münster gab dem Antragsteller Recht und ordnete die sofortige Herausgabe des Fahrzeugs an.

Die rechtliche Grundlage: § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO

Die Zivilprozessordnung schützt bestimmte Gegenstände vor der Pfändung. Nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ZPO sind unpfändbar:

„Gegenstände, die für die Berufsausbildung, die Erwerbstätigkeit oder zum persönlichen Gebrauch oder Haushalt des Schuldners und seiner Familie oder von Personen, für die er zu sorgen hat, bestimmt sind und benötigt werden“

Dies umfasst ausdrücklich auch:

  • Hilfsmittel (z.B. Rollstühle, Gehhilfen)
  • Therapiemittel
  • Gegenstände zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung

Die Argumentation des Gerichts

Das FG Münster stellte klar:

1. Schutz erstreckt sich auf psychische Erkrankungen

Der Wortlaut des Gesetzes erfasst allgemein Hilfs- und Therapiemittel, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt werden. Damit sind auch Gegenstände geschützt, die der Schuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung benötigt.

2. Kfz als Kompensationsmittel

Das Auto dient dazu, die aus der Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.

3. Öffentliche Verkehrsmittel keine zumutbare Alternative

Der Antragsteller kann öffentliche Verkehrsmittel kaum nutzen, da er sich dabei der Gefahr von Panikattacken und Angstzuständen aussetzen würde. Das Kfz ist für ihn nicht nur ein komfortables Fortbewegungsmittel, sondern ermöglicht ihm „unbelastete“ Mobilität.

4. Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

Das Fahrzeug ermöglicht dem Antragsteller:

  • Die Wahrnehmung seiner Arzttermine (zur Behandlung der Erkrankung)
  • Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
  • Die Wahrnehmung seiner sozialen Rolle als Vater

Bedeutung der Entscheidung

Erweiterung des Pfändungsschutzes

Dieses Urteil ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam:

1. Anerkennung psychischer Erkrankungen

Das Gericht erkennt an, dass psychische Erkrankungen ebenso wie körperliche Beeinträchtigungen den Pfändungsschutz rechtfertigen können. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Gleichbehandlung verschiedener Erkrankungsformen.

2. Funktionale Betrachtung

Entscheidend ist nicht, ob ein Gegenstand medizinisch als „Hilfsmittel“ klassifiziert wird, sondern ob er funktional zur Kompensation der Erkrankung notwendig ist.

3. Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

Das Gericht betont, dass nicht nur die reine medizinische Versorgung (Arztbesuche), sondern auch die allgemeine gesellschaftliche Teilhabe geschützt ist. Dies entspricht einem modernen, ganzheitlichen Verständnis von Gesundheit.

Abgrenzung zu anderen Fällen

Das Urteil bedeutet nicht, dass Autos generell unpfändbar sind. Entscheidend ist die konkrete gesundheitliche Situation des Schuldners:

  • Mit Erkrankung: Ist das Kfz nachweislich notwendig, um die Folgen einer psychischen oder physischen Erkrankung zu kompensieren, kann es unpfändbar sein.
  • Ohne Erkrankung: Gesunde Personen können sich auf diese Rechtsprechung nicht berufen. Ihr Auto bleibt grundsätzlich pfändbar.
  • Komfort vs. Notwendigkeit: Bloßer Komfort oder Bequemlichkeit reichen nicht aus. Es muss eine echte medizinische Notwendigkeit bestehen.

Praktische Konsequenzen

Für Betroffene mit psychischen Erkrankungen

Wenn Sie an einer psychischen Erkrankung leiden und Ihr Fahrzeug gepfändet wurde oder werden soll:

1. Medizinische Dokumentation beschaffen

Lassen Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten bescheinigen:

  • Die Diagnose der Erkrankung
  • Die konkreten Einschränkungen (z.B. Unmöglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel)
  • Die Notwendigkeit des Kfz zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
  • Die therapeutische Bedeutung des Fahrzeugs

2. Widerspruch einlegen

Legen Sie umgehend Widerspruch gegen die Pfändung ein und berufen Sie sich auf § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ZPO.

3. Einstweilige Anordnung beantragen

Wenn das Fahrzeug bereits weggenommen wurde oder die Verwertung droht, können Sie – wie im entschiedenen Fall – beim Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.

4. Konkret darlegen

Erklären Sie nachvollziehbar, wofür Sie das Fahrzeug konkret benötigen:

  • Arztbesuche (mit Terminen/Nachweisen)
  • Einkäufe (wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzbar)
  • Soziale Kontakte (Besuche bei Familie, Freunden)
  • Teilhabe am kulturellen Leben

Für Gläubiger und Vollstreckungsbehörden

Die Entscheidung macht deutlich: Bei der Pfändung von Fahrzeugen ist künftig genauer zu prüfen, ob gesundheitliche Gründe einer Pfändung entgegenstehen.

Empfehlungen:

  • Erfragen Sie bei Vollstreckungsschuldnern, ob gesundheitliche Einschränkungen bestehen
  • Fordern Sie gegebenenfalls ärztliche Nachweise an
  • Wägen Sie ab, ob das Fahrzeug wirklich pfändbar ist
  • Beachten Sie, dass auch psychische Erkrankungen relevant sind

Für andere Vollstreckungsgläubiger

Die Grundsätze gelten nicht nur für das Finanzamt, sondern für alle Vollstreckungsverfahren nach der Zivilprozessordnung:

  • Private Gläubiger
  • Gerichtsvollzieher
  • Andere Behörden

Welche Erkrankungen könnten relevant sein?

Neben Agoraphobie könnten auch andere psychische Erkrankungen die Unpfändbarkeit eines Kfz begründen:

  • Soziale Phobie: Extreme Angst vor sozialen Situationen und Menschenmengen
  • Panikstörung: Wiederkehrende Panikattacken, besonders in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung): Wenn Trauma mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbunden ist
  • Schwere Depression: Mit Antriebslosigkeit und Unfähigkeit zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
  • Autismus-Spektrum-Störungen: Bei Reizüberflutung in öffentlichen Verkehrsmitteln

Auch körperliche Erkrankungen können relevant sein:

  • Mobilitätseinschränkungen
  • Chronische Schmerzen
  • Erkrankungen, die häufige Arztbesuche erfordern

Entscheidend ist immer die individuelle Notwendigkeit im konkreten Fall.

Grenzen des Pfändungsschutzes

Der Pfändungsschutz ist nicht grenzenlos:

1. Verhältnismäßigkeit

Wenn ein deutlich günstigeres Fahrzeug ausreichen würde, könnte das Gericht die Verwertung des teureren Fahrzeugs anordnen und den Erwerb eines günstigeren Ersatzfahrzeugs aus dem Erlös.

2. Nachweispflicht

Der Schuldner muss die medizinische Notwendigkeit nachweisen. Bloße Behauptungen reichen nicht aus.

3. Alternatives Fahrzeug

Besitzt der Schuldner mehrere Fahrzeuge, ist nur eines geschützt – nämlich dasjenige, das tatsächlich benötigt wird.

Handlungsempfehlungen

Bei drohender Pfändung

  1. Proaktiv handeln: Informieren Sie das Finanzamt oder den Gläubiger frühzeitig über gesundheitliche Einschränkungen.
  2. Dokumentation vorbereiten: Sammeln Sie alle relevanten medizinischen Unterlagen.
  3. Rechtliche Beratung einholen: Lassen Sie sich beraten, bevor das Fahrzeug gepfändet wird.

Bei bereits erfolgter Pfändung

  1. Sofort reagieren: Legen Sie unverzüglich Widerspruch ein.
  2. Einstweiligen Rechtsschutz beantragen: Bei drohender Verwertung können Sie beim Finanzgericht eine einstweilige Anordnung beantragen.
  3. Ärztliche Stellungnahme einholen: Lassen Sie sich eine ausführliche ärztliche Bescheinigung ausstellen.
  4. Sachverhalt konkret darlegen: Erklären Sie detailliert, warum Sie auf das Fahrzeug angewiesen sind.

Fazit

Das Urteil des FG Münster ist ein wichtiger Beitrag zur Gleichbehandlung psychischer und physischer Erkrankungen im Vollstreckungsrecht. Es zeigt, dass der Pfändungsschutz nicht nur medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne umfasst, sondern alle Gegenstände, die zur Kompensation einer Erkrankung und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben notwendig sind.

Für Betroffene bedeutet dies: Auch bei Steuerschulden oder anderen Verbindlichkeiten muss das Existenzminimum – einschließlich der Möglichkeit zur gesellschaftlichen Teilhabe – gewahrt bleiben. Ein Fahrzeug kann Teil dieses Existenzminimums sein, wenn es aufgrund einer Erkrankung unverzichtbar ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da es sich um eine einstweilige Anordnung handelt. Es zeigt jedoch die Richtung, in die sich die Rechtsprechung entwickelt: Zu einem umfassenderen, ganzheitlichen Verständnis von Gesundheit und Teilhabe.

Ist Ihr Fahrzeug gepfändet worden und Sie leiden an einer psychischen oder physischen Erkrankung? Wir prüfen Ihre Rechtslage und setzen Ihre Interessen durch!

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Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Beschluss 4 V 2500/25 AO vom 19.12.2025

Erbschaftsteuer: Wann beginnt die Behaltensfrist zu laufen? FG Münster widerspricht Finanzverwaltung

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 12. Dezember 2025 eine für Steuerpflichtige günstige Entscheidung zur Behaltensfrist bei erbschaftsteuerbegünstigtem Betriebsvermögen getroffen. Die zentrale Frage: Wird die Behaltensfrist bereits durch den Abschluss eines Kaufvertrags verletzt oder erst durch die tatsächliche Übertragung?

Die Behaltensfrist bei der Erbschaftsteuer

Wer Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften durch Schenkung oder Erbschaft erwirbt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von erheblichen Steuervergünstigungen profitieren. Eine zentrale Bedingung ist die sogenannte Behaltensfrist.

Was bedeutet die Behaltensfrist?

Nach § 13a Absatz 6 ErbStG (früher Absatz 5) muss der Erwerber das begünstigte Vermögen für einen bestimmten Zeitraum behalten:

  • 5 Jahre bei Regelverschonung (85 % Verschonung)
  • 7 Jahre bei Optionsverschonung (100 % Verschonung)

Wird das Vermögen innerhalb dieser Frist veräußert oder aufgegeben, entfällt die Steuervergünstigung anteilig. Je länger die Behaltensfrist bereits gelaufen ist, desto geringer ist der Verlust der Verschonung.

Der Streitfall: Unterbeteiligung an einer KG

Der komplexe Sachverhalt

Ein Vater hatte seiner Tochter in den Jahren 2013 und 2015 schenkweise eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil eingeräumt. Die Tochter beantragte die Optionsverschonung mit 100 % Steuerbefreiung – verbunden mit der Pflicht, die Beteiligung sieben Jahre lang zu behalten.

Die zeitliche Abfolge:

  • Oktober 2013 / März 2015: Schenkweise Erhöhung der Unterbeteiligung
  • März 2020: Der Vater verpflichtete sich vertraglich, seinen Kommanditanteil zu verkaufen (Verpflichtungsgeschäft/Signing)
  • September 2021: Tatsächliche Abtretung der Kommanditanteile nach Genehmigung durch die EZB (Verfügungsgeschäft/Closing)

Die Position des Finanzamts

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Behaltensfrist sei bereits im März 2020 mit Abschluss des Kaufvertrags verletzt worden. Da zwischen den Schenkungen (2013/2015) und dem Kaufvertrag (März 2020) weniger als sieben Jahre lagen, berücksichtigte es nur noch einen anteiligen Freibetrag:

  • Für die Schenkung 2013: nur 6/7 der Verschonung
  • Für die Schenkung 2015: nur 5/7 der Verschonung

Diese Auffassung stützte sich auf die Verwaltungsanweisung in R E 13a.13 Absatz 1 Satz 2 ErbStR 2019, wonach bereits das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als Veräußerung gilt.

Die Entscheidung des FG Münster: Dingliches Rechtsgeschäft ist maßgeblich

Das Finanzgericht Münster widersprach dem Finanzamt vollumfänglich und gab der Klägerin Recht.

Die Kernaussagen des Urteils

1. Unterbeteiligung bestand fort

Die Unterbeteiligung der Tochter war durch den bloßen Kaufvertragsabschluss des Vaters noch nicht aufgehoben. Sie bestand fort, bis der Vater tatsächlich nicht mehr am Vermögen der KG beteiligt war – also bis September 2021.

2. Dingliches Rechtsgeschäft ist entscheidend

Für das Tatbestandsmerkmal der „Veräußerung“ im Sinne des § 13a Absatz 6 ErbStG ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft maßgeblich, also der tatsächliche Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.

3. Ertragsteuerliches Verständnis gilt auch für Erbschaftsteuer

Der Begriff der Veräußerung ist nach ertragsteuerlichem Verständnis auszulegen. Danach ist neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition der vollständige Übergang von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative notwendig.

4. Verfügung erforderlich

Der Wortlaut des § 13a Absatz 6 ErbStG setzt eine „Verfügung“ voraus – also ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt und dessen Übertragung bewirkt. Eine bloß schuldrechtliche Verpflichtung genügt dem nicht.

Das Ergebnis

Da die tatsächliche Abtretung erst im September 2021 erfolgte, waren zu diesem Zeitpunkt:

  • Bei der Schenkung 2013: mehr als 7 Jahre vergangen → volle Verschonung bleibt erhalten
  • Bei der Schenkung 2015: mehr als 6 Jahre vergangen → nahezu vollständige Verschonung

Die Klägerin konnte daher die Optionsverschonung in vollem Umfang behalten.

Bedeutung: Signing vs. Closing

Das Urteil greift eine fundamentale Unterscheidung aus dem Transaktionsrecht auf:

Signing (Verpflichtungsgeschäft)

  • Abschluss des Kaufvertrags
  • Schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung
  • Nach FG Münster: nicht relevant für Behaltensfrist

Closing (Verfügungsgeschäft)

  • Tatsächliche Übertragung/Abtretung
  • Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
  • Nach FG Münster: maßgeblich für Behaltensfrist

Diese Unterscheidung ist besonders wichtig bei Transaktionen, die unter aufschiebenden Bedingungen stehen (z.B. kartellrechtliche Freigaben, Genehmigungen von Behörden).

Widerspruch zur Finanzverwaltung

Das Urteil steht im direkten Widerspruch zur Verwaltungsauffassung in R E 13a.13 Absatz 1 Satz 2 ErbStR 2019. Dort heißt es, dass bereits das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als Veräußerung gilt.

Warum dieser Unterschied so wichtig ist

In der Praxis können zwischen Signing und Closing erhebliche Zeiträume liegen:

  • Bei Unternehmenskäufen: oft mehrere Monate
  • Bei genehmigungspflichtigen Transaktionen: teilweise über ein Jahr
  • Bei komplexen Strukturen: manchmal noch länger

Diese Zeitspanne kann entscheidend dafür sein, ob die Behaltensfrist eingehalten wird oder nicht – und damit, ob Erbschaft- oder Schenkungsteuer in erheblicher Höhe nachzuzahlen ist.

Praktische Konsequenzen

Für laufende Fälle

Wenn das Finanzamt die Behaltensfrist als verletzt ansieht:

  1. Prüfen Sie genau, wann das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und wann das dingliche Verfügungsgeschäft stattgefunden hat
  2. Berufen Sie sich auf das FG-Urteil, wenn zwischen beiden Zeitpunkten relevante Zeiträume liegen
  3. Legen Sie gegebenenfalls Einspruch gegen nachteilige Steuerbescheide ein

Wichtig: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH ist unter dem Aktenzeichen II R 1/26 anhängig.

Für zukünftige Gestaltungen

Bei geplanten Veräußerungen innerhalb der Behaltensfrist:

  1. Zeitliche Planung optimieren: Wenn die Behaltensfrist bald abläuft, kann es sinnvoll sein, das Signing vorzuziehen, das Closing aber erst nach Ablauf der Frist vorzunehmen.
  2. Aufschiebende Bedingungen nutzen: Durch geschickte Vereinbarung von aufschiebenden Bedingungen kann der Zeitpunkt des Closings nach hinten verschoben werden.
  3. Dokumentation sicherstellen: Halten Sie genau fest, wann das Verpflichtungsgeschäft und wann das Verfügungsgeschäft erfolgt ist.
  4. Wirtschaftliches Eigentum beachten: Achten Sie darauf, dass Risiko und Chancen erst mit dem Closing übergehen.

Für bereits erfolgte Veräußerungen

Wenn das Finanzamt in der Vergangenheit bereits auf Basis der Verwaltungsauffassung Erbschaft- oder Schenkungsteuer nachgefordert hat, sollten Sie prüfen, ob:

  • Der Bescheid noch anfechtbar ist (Einspruchsfrist)
  • Der Fall noch offen ist (laufendes Einspruchsverfahren)
  • Eine Änderung nach § 173a AO möglich ist (Vertrauensschutz beachten)

Vergleichbare Fälle im Ertragsteuerrecht

Das FG Münster stützt seine Argumentation auf ertragsteuerliche Grundsätze. Tatsächlich wird dort seit langem anerkannt, dass bei der Veräußerung von Betriebsvermögen oder Anteilen das dingliche Rechtsgeschäft maßgeblich ist.

Beispiel: Bei der Veräußerung eines Einzelunternehmens entsteht der Veräußerungsgewinn nicht mit Vertragsabschluss, sondern mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums – also dem Closing.

Die Übertragung dieser Grundsätze auf die Erbschaftsteuer ist systematisch überzeugend.

Ausblick: Was entscheidet der BFH?

Das FG Münster hat die Revision zugelassen. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob er:

  • Die Auffassung des FG Münster bestätigt (steuerpflichtigfreundlich)
  • Der Verwaltungsauffassung folgt (steuerpflichtigfeindlich)
  • Möglicherweise differenziert (z.B. je nach Vertragsgestaltung)

Die Entscheidung wird mit Spannung erwartet, da sie für zahlreiche Fälle Bedeutung haben dürfte.

Handlungsempfehlungen

Für Betroffene mit laufenden Verfahren

  1. Ruhen beantragen: Wenn gegen Sie ein Verfahren wegen Verletzung der Behaltensfrist läuft, beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung.
  2. Einspruch einlegen: Legen Sie gegen nachteilige Bescheide Einspruch ein und verweisen Sie auf das FG-Urteil.
  3. Revision beobachten: Verfolgen Sie die Entscheidung des BFH (Az. II R 1/26).

Für Planer

  1. Transaktionsstruktur beachten: Gestalten Sie Unternehmensverkäufe so, dass zwischen Signing und Closing ausreichend Zeit liegt, wenn die Behaltensfrist bald abläuft.
  2. Beratung einholen: Bei geplanten Veräußerungen innerhalb der Behaltensfrist sollten Sie frühzeitig steuerlichen Rat einholen.
  3. Alternative Gestaltungen prüfen: Manchmal kann durch Umstrukturierungen die Behaltensfrist gewahrt werden, ohne auf die Veräußerung zu verzichten.

Fazit

Das FG Münster hat eine steuerpflichtigenfreundliche Entscheidung getroffen, die der zivilrechtlichen und ertragsteuerlichen Systematik entspricht. Für die Berechnung der Behaltensfrist kommt es danach auf den Zeitpunkt des dinglichen Rechtsgeschäfts (Closing) an, nicht auf den Abschluss des Kaufvertrags (Signing).

Dies kann bei komplexen Transaktionen oder genehmigungspflichtigen Übertragungen einen erheblichen zeitlichen Unterschied machen und über den Erhalt oder Verlust von Steuervergünstigungen in Millionenhöhe entscheiden.

Die endgültige Klärung wird der BFH bringen müssen. Bis dahin sollten Betroffene das Urteil nutzen, um ihre Position gegenüber dem Finanzamt zu stärken.

Planen Sie eine Unternehmensübertragung oder sind von der Behaltensfrist betroffen? Wir beraten Sie zu optimalen Gestaltungsmöglichkeiten!

Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf www.steuerschroeder.de


Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 3 K 695/24 Erb vom 12.12.2025 (nrkr – BFH-Az.: II R 1/26)

Energiepreispauschale zu Unrecht ausgezahlt: Wer haftet – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 eine wichtige Entscheidung zur Rückforderung der Energiepreispauschale getroffen. Die zentrale Frage: Muss ein Arbeitgeber, der die 300-Euro-Pauschale ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorgaben ausgezahlt hat, diese zurückzahlen, wenn sich später herausstellt, dass Arbeitnehmer gar nicht anspruchsberechtigt waren?

Der Fall: Energiepreispauschale für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in Deutschland

Die Ausgangssituation

Im August 2022 zahlte ein Arbeitgeber die Energiepreispauschale von jeweils 300 Euro an seine Arbeitnehmer aus und rechnete diese Beträge mit der für August 2022 abzuführenden Lohnsteuer gegen. Soweit alles nach Plan – dachte man zunächst.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte das Finanzamt jedoch fest: Ein Teil der Arbeitnehmer verfügte weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Da die Energiepreispauschale nach § 113 EStG aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 EStG zusteht, seien diese Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt gewesen.

Die Konsequenz des Finanzamts: Es setzte gegenüber dem Arbeitgeber Lohnsteuer in Höhe der zu Unrecht ausgezahlten Energiepreispauschalen fest – der Arbeitgeber sollte die Beträge zurückzahlen.

Die Position des Arbeitgebers

Der klagende Arbeitgeber argumentierte, er habe die Energiepreispauschale völlig rechtmäßig ausgezahlt. Nach § 117 Absatz 2 EStG sei er sogar verpflichtet gewesen, die Pauschale an Arbeitnehmer zu zahlen, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis standen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht waren. Genau diese Voraussetzungen hätten vorgelegen.

Eine Pflicht zur Prüfung, ob die Arbeitnehmer auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 113 EStG (unbeschränkte Steuerpflicht) erfüllten, bestehe für Arbeitgeber nicht.

Die Entscheidung des Finanzgerichts: Arbeitgeber hat Recht

Das Finanzgericht Münster gab dem Arbeitgeber vollumfänglich Recht und hob den Festsetzungsbescheid auf. Die Begründung ist eindeutig und hat weitreichende Konsequenzen.

Die Kernaussagen des Urteils

1. Arbeitgeber war zur Auszahlung verpflichtet

Der Arbeitgeber war nach § 117 Absatz 2 Satz 1 EStG verpflichtet, die 300 Euro an die betroffenen Arbeitnehmer zu zahlen und diese Beträge auf die Lohnsteuer anzurechnen. Die gesetzlichen Voraussetzungen waren erfüllt:

  • Gegenwärtiges Dienstverhältnis lag vor
  • Einreihung in Steuerklasse I bis V war gegeben

2. Keine Prüfpflicht des Arbeitgebers für unbeschränkte Steuerpflicht

Das Gericht stellte klar: Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, in § 117 EStG einen Verweis auf § 113 EStG aufzunehmen. Die Auszahlung durch den Arbeitgeber wird nur von überschaubaren, leicht zu prüfenden Kriterien abhängig gemacht – vergleichbar dem Lohnsteuerabzugsverfahren.

3. Beschleunigung war gewollt

Der Arbeitgeber wurde als „Zahlstelle“ eingesetzt, weil er über die Kontodaten verfügte und eine schnelle Auszahlung gewährleisten konnte. Die Prüfung der unbeschränkten Steuerpflicht – insbesondere bei Arbeitnehmern mit Auslandsbezügen – würde erheblichen Ermittlungsaufwand erfordern und dem Beschleunigungsgedanken widersprechen.

4. Keine Rückforderung vom Arbeitgeber möglich

Wenn die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt waren, muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat – Arbeitnehmer erfolgen, nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder zwischen Staat und Arbeitgeber.

Warum keine Rückforderung vom Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber?

Das Gericht führt aus: Ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern nach § 812 Absatz 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) besteht nicht. Denn der Arbeitgeber hat keine eigene Leistung erbracht, sondern lediglich auf staatliche Anweisung (§ 117 Absatz 2 EStG) als Zahlstelle fungiert.

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht bei einer angewiesenen Leistung nur dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch, wenn der Empfänger weiß, dass eine wirksame Anweisung fehlt. Da der Arbeitgeber aber rechtmäßig nach § 117 EStG handelte, scheidet dieser Anspruch aus.

Praktische Konsequenzen

Für Arbeitgeber: Aufatmen erlaubt

Diese Entscheidung ist eine gute Nachricht für Arbeitgeber, die die Energiepreispauschale ordnungsgemäß nach den Vorgaben des § 117 EStG ausgezahlt haben. Sie müssen nicht befürchten, dass das Finanzamt bei späterer Beanstandung der Anspruchsberechtigung einzelner Arbeitnehmer auf sie zukommt.

Wichtig: Der Schutz gilt nur, wenn die formalen Voraussetzungen des § 117 EStG erfüllt waren:

  • Gegenwärtiges Dienstverhältnis
  • Einreihung in Steuerklassen I bis V
  • Ordnungsgemäße Anrechnung auf die Lohnsteuer

Für Arbeitnehmer: Rückforderung durch das Finanzamt möglich

Arbeitnehmer, die die Energiepreispauschale erhalten haben, obwohl sie nicht anspruchsberechtigt waren (z.B. weil sie nicht unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland waren), müssen damit rechnen, dass das Finanzamt die 300 Euro direkt von ihnen zurückfordert.

Dies betrifft vor allem:

  • Grenzgänger ohne Wohnsitz in Deutschland
  • Arbeitnehmer mit nur vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland
  • Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nur in Deutschland arbeiten

Wie erfolgt die Rückforderung?

Das Finanzamt wird in solchen Fällen einen Rückforderungsbescheid direkt gegenüber dem Arbeitnehmer erlassen. Der Arbeitgeber ist aus dem Verfahren heraus – vorausgesetzt, er hat ordnungsgemäß nach § 117 EStG gehandelt.

Systematische Bedeutung des Urteils

Das Urteil zeigt beispielhaft, wie der Gesetzgeber bei Massenzahlungen pragmatisch vorgeht:

Schnelligkeit vor Perfektion: Um eine zügige Auszahlung zu gewährleisten, wurden bewusst einfach zu prüfende Kriterien gewählt. Die materielle Anspruchsprüfung erfolgt nachgelagert durch die Finanzverwaltung.

Rollentrennung: Der Arbeitgeber fungiert als Zahlstelle, nicht als Prüfinstanz für materielle Anspruchsvoraussetzungen. Diese Rolle erinnert an das normale Lohnsteuerabzugsverfahren.

Risikotragung: Das Risiko einer Fehlzahlung trägt letztlich der Empfänger, nicht die Zahlstelle (Arbeitgeber).

Verfahrensstatus und Ausblick

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, wo das Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 24/25 anhängig ist.

Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Rechtsauffassung des FG Münster bestätigt. Allerdings spricht die klare gesetzliche Systematik für die Argumentation des Finanzgerichts.

Handlungsempfehlungen

Für Arbeitgeber

  1. Prüfen Sie alte Fälle: Wenn Sie von Ihrem Finanzamt zur Rückzahlung von Energiepreispauschalen aufgefordert wurden, sollten Sie prüfen, ob Sie sich auf dieses Urteil berufen können.
  2. Dokumentation sichern: Stellen Sie sicher, dass Sie die ordnungsgemäße Auszahlung nach § 117 EStG dokumentieren können.
  3. Bei laufenden Prüfungen: Weisen Sie auf das FG-Urteil hin, wenn die Prüfer Rückforderungen von Ihnen verlangen.

Für Arbeitnehmer

  1. Anspruchsberechtigung prüfen: Wenn Sie die Energiepreispauschale erhalten haben, prüfen Sie, ob Sie im August 2022 tatsächlich unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland waren.
  2. Bei Rückforderung: Lassen Sie Rückforderungsbescheide des Finanzamts prüfen – möglicherweise bestehen Einwendungen gegen die Höhe oder gegen die materielle Berechtigung.
  3. Fristen beachten: Gegen Rückforderungsbescheide kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden.

Fazit

Das Finanzgericht Münster hat mit diesem Urteil eine arbeitgeberfreundliche Entscheidung getroffen, die der gesetzlichen Systematik entspricht. Arbeitgeber, die nach den Vorgaben des § 117 EStG gehandelt haben, sind vor Rückforderungen geschützt. Die Last der nachträglichen Prüfung und gegebenenfalls Rückforderung liegt beim Finanzamt im direkten Verhältnis zum Arbeitnehmer.

Dennoch sollten betroffene Arbeitgeber die weitere Entwicklung – insbesondere die Entscheidung des BFH – aufmerksam verfolgen.

Wurden Sie zur Rückzahlung von Energiepreispauschalen aufgefordert? Wir prüfen Ihren Fall und vertreten Ihre Interessen!

Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf www.steuerschroeder.de


Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 6 K 1524/25 E vom 10.12.2025 (nrkr – BFH-Az.: VI R 24/25)

BFH-Urteil zu Steuerstundungsmodellen: Wann Initiatoren von § 15b EStG profitieren können

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 2. Oktober 2025 eine wichtige Entscheidung zu den Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Steuerstundungsmodellen getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage: Kann ein Initiator eines solchen Modells von der strengen Regelung des § 15b EStG ausgenommen sein, wenn er selbst aktiv an der Konzeptentwicklung mitgewirkt hat?

Was sind Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG?

Steuerstundungsmodelle sind Anlagekonzepte, bei denen Investoren in der Anfangsphase hohe steuerliche Verluste realisieren können, die mit anderen Einkünften verrechnet werden sollen. Um missbräuchliche Gestaltungen einzuschränken, hat der Gesetzgeber in § 15b EStG drastische Beschränkungen eingeführt:

Die Folge: Verluste aus Steuerstundungsmodellen können nur mit künftigen Gewinnen aus genau derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften – etwa dem Arbeitslohn – ist ausgeschlossen. Dies macht solche Modelle steuerlich weitgehend unattraktiv.

Der Streitfall: Windkraftanlage mit Investitionsabzugsbetrag

Die Ausgangssituation

Eine GmbH & Co. KG wurde im Dezember 2012 zum Betrieb von Windkraftanlagen gegründet. Gründungsgesellschafterin war eine andere Kommanditgesellschaft, die auch das Anlagekonzept entwickelt hatte. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass weitere Anleger als Kommanditisten aufgenommen werden sollten.

Ein aufgelegter Anlegerprospekt stellte potenziellen Investoren für die Anfangsjahre steuerliche Verluste in Aussicht. Im Jahr 2012 machte die Gründungsgesellschafterin einen hohen Verlust geltend, der überwiegend aus der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g EStG resultierte.

Die Position des Finanzamts

Das Finanzamt erkannte ein klassisches Steuerstundungsmodell und wandte § 15b EStG an. Der Verlust aus 2012 sollte daher nur mit künftigen Gewinnen aus demselben Windkraftprojekt verrechnet werden können – nicht mit anderen Einkünften der Gründungsgesellschafterin.

Die Argumentation der Klägerin

Die Klägerin wandte ein, dass die Gründungsgesellschafterin nicht passiver Investor, sondern aktiv an der Konzeptentwicklung beteiligt gewesen sei. In diesem Fall könne § 15b EStG nicht greifen, da die Vorschrift die Passivität des Investors voraussetze.

Die Entscheidung des BFH: Passivität ist entscheidend

Der Bundesfinanzhof hat dem Grundsatz nach der Klägerin Recht gegeben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Die Kernaussagen des BFH

  1. Passivität als Voraussetzung: Das Eingreifen der Verlustverrechnungsbeschränkungen setzt voraus, dass der Investor bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung passiv war. Das vorgefertigte Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt worden sein.
  2. Initiator kann anders behandelt werden: Auch wenn sich der Initiator formal zu denselben Bedingungen wie andere Anleger beteiligt, kann er von § 15b EStG ausgenommen sein, wenn er das Konzept nicht unwesentlich mitbestimmt hat.
  3. Auch Gründungsgesellschafter können betroffen sein: Grundsätzlich können auch Gründungsgesellschafter der Verrechnungsbeschränkung unterliegen – dies gilt aber nur, wenn sie passive Investoren sind.
  4. IAB fällt unter § 15b EStG: Die Verrechnungsbeschränkung greift auch dann, wenn der Verlust teilweise aus der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags resultiert.

Warum wurde zurückverwiesen?

Das Finanzgericht hatte nicht ausreichend aufgeklärt, ob die Gründungsgesellschafterin tatsächlich aktiv an der Konzeptentwicklung mitgewirkt hatte. Diese Tatsachenfrage muss nun nachgeholt werden.

Entscheidend ist: Hat die Beigeladene das Konzept nicht unwesentlich mitbestimmt, fehlt es an der charakteristischen Passivität – dann greift § 15b EStG nicht.

Praktische Bedeutung der Entscheidung

Für Initiatoren von Beteiligungsmodellen

Das Urteil bietet eine wichtige Abgrenzung: Wer selbst aktiv an der Entwicklung eines Investitionskonzepts mitgewirkt hat, kann unter Umständen nicht als passiver Investor im Sinne des § 15b EStG behandelt werden. Dies gilt selbst dann, wenn formal dieselben Vertragsbedingungen gelten wie für externe Anleger.

Wichtig: Die bloße Gründungsgesellschafterstellung reicht nicht aus. Entscheidend ist die tatsächliche Mitwirkung an der Konzeption.

Für passive Anleger

Für Investoren, die ein fertiges Konzept präsentiert bekommen und diesem beitreten, ändert sich nichts: Sie unterliegen weiterhin den strengen Beschränkungen des § 15b EStG, auch wenn sie Gründungsgesellschafter sind.

Beweisfragen

Das Urteil macht deutlich, wie wichtig die Dokumentation der Konzeptentwicklung ist. Wer später geltend machen möchte, aktiv an der Gestaltung mitgewirkt zu haben, sollte dies nachweisen können durch:

  • Protokolle von Konzeptionsbesprechungen
  • E-Mail-Verkehr zur Vertragsgestaltung
  • Dokumentation eigener Beiträge zur Geschäftsidee
  • Gutachten oder Beratungsleistungen

Was bedeutet das für bestehende Beteiligungen?

Prüfung alter Fälle

Investoren, bei denen das Finanzamt § 15b EStG angewendet hat, sollten prüfen lassen, ob sie möglicherweise aktiv an der Konzeptentwicklung beteiligt waren. In solchen Fällen könnte eine Korrektur der Steuerfestsetzungen in Betracht kommen.

Achtung: Hier gelten die üblichen Festsetzungsfristen. Eine schnelle Prüfung ist daher ratsam.

Gestaltungshinweise für die Zukunft

Bei der Strukturierung von Beteiligungsmodellen sollte frühzeitig geklärt werden:

  • Wer entwickelt das Konzept?
  • Wer wirkt an der Vertragsgestaltung mit?
  • Wie wird die Rolle der einzelnen Gesellschafter dokumentiert?

Eine klare Trennung zwischen Initiatoren/Konzeptentwicklern und passiven Investoren kann helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Investitionsabzugsbetrag im Fokus

Das Urteil bestätigt, dass auch Verluste aus der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen unter § 15b EStG fallen können, wenn diese Teil eines modellhaften Konzepts sind.

Praxistipp: Der IAB nach § 7g EStG ist ein legitimes Steuersparinstrument. Problematisch wird es nur, wenn seine Inanspruchnahme Teil eines vorgefertigten Steuerstundungsmodells ist, bei dem der Investor passiv bleibt.

Einordnung und Ausblick

Das Urteil schafft wichtige Klarheit zur Frage, wann die Passivität eines Investors vorliegt. Es zeigt, dass nicht allein die formale Stellung als Gründungsgesellschafter entscheidend ist, sondern die tatsächliche Mitwirkung an der Konzeptentwicklung.

Für die Praxis bedeutet dies:

  • Mehr Einzelfallbetrachtung: Nicht jeder Gründungsgesellschafter wird automatisch gleich behandelt
  • Dokumentation wird wichtiger: Die Rolle bei der Konzeptentwicklung sollte nachweisbar sein
  • Beweislast beachten: Wer sich auf aktive Mitwirkung beruft, muss dies auch darlegen können

Fazit

Der BFH hat mit diesem Urteil die Anwendung des § 15b EStG präzisiert. Die entscheidende Frage ist nicht, zu welchen Bedingungen sich jemand beteiligt, sondern ob er bei der Entwicklung des Konzepts passiv war oder aktiv mitgewirkt hat. Dies kann im Einzelfall zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen führen – selbst wenn alle Gesellschafter formal gleich behandelt werden.

Initiatoren von Beteiligungsmodellen, die selbst investieren, sollten ihre aktive Rolle dokumentieren. Passive Anleger hingegen müssen weiterhin mit den Beschränkungen des § 15b EStG leben.

Haben Sie Fragen zu Beteiligungsmodellen oder zur Anwendung des § 15b EStG? Wir prüfen Ihren Fall gerne im Detail!

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Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 3/26 vom 15.01.2026 zum Urteil IV R 14/23 vom 02.10.2025

Firmenwagen: BFH entscheidet gegen Arbeitnehmer bei Stellplatzkosten

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. September 2025 eine für viele Arbeitnehmer nachteilige Entscheidung zur Firmenwagenbesteuerung getroffen. Wer für seinen Dienstwagen selbst einen Stellplatz oder eine Garage anmietet, kann diese Kosten nicht vom geldwerten Vorteil abziehen.

Der Leitsatz des BFH

Die Kernaussage des höchsten deutschen Finanzgerichts ist eindeutig: „Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht.“

Was bedeutet das konkret?

Die bisherige Hoffnung vieler Arbeitnehmer

Viele Firmenwagennutzer zahlten bisher selbst für einen Stellplatz oder eine Garage am Wohnort, weil der Arbeitgeber keine entsprechende Parkmöglichkeit zur Verfügung stellte. Die Hoffnung: Diese Kosten könnten den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens mindern.

Die Realität nach dem BFH-Urteil

Der BFH sieht das anders und trennt strikt zwischen zwei verschiedenen Vorteilen:

  1. Der Vorteil aus der Firmenwagennutzung: Dieser wird nach der bekannten 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode ermittelt und versteuert.
  2. Der Vorteil aus der Stellplatzüberlassung: Stellt der Arbeitgeber einen Stellplatz zur Verfügung, ist auch dies ein eigenständiger geldwerter Vorteil, der zusätzlich zu versteuern wäre.

Diese beiden Vorteile sind laut BFH voneinander unabhängig. Zahlt der Arbeitnehmer den Stellplatz selbst, bedeutet dies lediglich, dass ihm kein zusätzlicher Vorteil aus der Stellplatzüberlassung zufließt – es mindert aber nicht den Vorteil aus der Fahrzeugnutzung.

Praktisches Beispiel

Ausgangssituation: Ein Arbeitnehmer nutzt einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro. Nach der 1-Prozent-Regelung ergibt sich ein monatlicher geldwerter Vorteil von 500 Euro, den er versteuern muss. Da er keine Parkmöglichkeit am Wohnort hat, mietet er privat einen Stellplatz für 100 Euro monatlich.

Wunsch des Arbeitnehmers: Der geldwerte Vorteil sollte um die 100 Euro Stellplatzkosten auf 400 Euro gemindert werden.

Entscheidung des BFH: Der geldwerte Vorteil bleibt bei 500 Euro. Die selbst getragenen Stellplatzkosten von 100 Euro mindern diesen nicht. Der Arbeitnehmer zahlt also faktisch doppelt: einmal die realen Stellplatzkosten und einmal die Steuer auf den vollen geldwerten Vorteil.

Die Begründung des BFH

Der Bundesfinanzhof argumentiert systematisch: Wenn die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes durch den Arbeitgeber einen eigenständigen, zusätzlichen geldwerten Vorteil darstellt, dann können umgekehrt vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatzkosten nicht den bereits bestehenden Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung mindern.

Diese Logik ist zwar nachvollziehbar, führt aber zu einer wirtschaftlich belastenden Situation für betroffene Arbeitnehmer.

Welche Alternativen gibt es?

Angesichts dieser klaren BFH-Rechtsprechung sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer alternative Gestaltungen prüfen:

1. Arbeitgeber übernimmt Stellplatzkosten

Die sauberste Lösung: Der Arbeitgeber mietet den Stellplatz an und stellt ihn dem Arbeitnehmer zur Verfügung. In diesem Fall entsteht zwar ein zusätzlicher geldwerter Vorteil aus der Stellplatzüberlassung, aber keine doppelte Belastung.

Steuerliche Bewertung: Der geldwerte Vorteil für einen Stellplatz beträgt in der Regel den ortsüblichen Mietpreis. Dieser ist jedoch oft geringer als die tatsächlichen Kosten, die der Arbeitnehmer sonst selbst tragen müsste, da der Arbeitgeber oft günstigere Konditionen aushandeln kann.

2. Barzuschuss des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber zahlt einen steuerpflichtigen Zuschuss zu den Stellplatzkosten. Dies ist zwar ebenfalls steuerpflichtig, kann aber im Rahmen einer Gehaltsverhandlung berücksichtigt werden.

3. Gehaltsumwandlung mit Stellplatzoption

Im Rahmen einer Gehaltsumwandlung könnte vereinbart werden, dass der Arbeitgeber neben dem Firmenwagen auch den Stellplatz übernimmt, im Gegenzug das Bruttogehalt entsprechend angepasst wird.

4. Prüfung der Fahrtenbuchmethode

Arbeitnehmer, die nur geringe Privatfahrten tätigen, sollten prüfen, ob die Fahrtenbuchmethode statt der 1-Prozent-Regelung vorteilhafter ist. Auch hier ändern sich zwar die Stellplatzkosten nicht, aber der Gesamtvorteil könnte geringer ausfallen.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Für Arbeitnehmer

  1. Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen: Besprechen Sie die Problematik und suchen Sie nach gemeinsamen Lösungen.
  2. Vertragsgestaltung prüfen: Lassen Sie bestehende Firmenwagenvereinbarungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
  3. Gesamtpaket betrachten: Berücksichtigen Sie bei Gehaltsverhandlungen die Stellplatzkosten als zusätzlichen Kostenfaktor.

Für Arbeitgeber

  1. Stellplatzregelungen in Car Policies aufnehmen: Definieren Sie klar, wie mit Stellplatzkosten umgegangen wird.
  2. Einheitliche Lösungen schaffen: Entwickeln Sie faire und praktikable Regelungen für alle Firmenwagennutzer.
  3. Mitarbeiter informieren: Klären Sie Ihre Mitarbeiter über die steuerlichen Konsequenzen auf.

Einordnung und Ausblick

Das Urteil des BFH ist rechtlich nachvollziehbar, führt aber zu einer wirtschaftlich unbefriedigenden Situation für Arbeitnehmer, die auf einen privat angemieteten Stellplatz angewiesen sind. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier nicht tätig werden wird, sodass die Rechtsprechung Bestand haben dürfte.

Umso wichtiger ist es, bereits bei der Vereinbarung zur Firmenwagennutzung die Stellplatzfrage zu klären und vertraglich zu regeln. Eine vorausschauende Gestaltung kann unnötige steuerliche Belastungen vermeiden.

Fazit

Die Entscheidung des BFH macht deutlich: Stellplatzkosten und Firmenwagennutzung sind steuerlich strikt zu trennen. Selbst getragene Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung nicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher gemeinsam nach praktikablen Lösungen suchen, um diese Doppelbelastung zu vermeiden.

Nutzen Sie einen Firmenwagen und zahlen Ihren Stellplatz selbst? Wir beraten Sie gerne zu Optimierungsmöglichkeiten!

Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf www.steuerschroeder.de


Quelle: BFH, Urteil VI R 7/23 vom 09.09.2025

Modernisierung des Steuerberatungsrechts: Was sich 2026 für Steuerpflichtige ändert

Das Bundeskabinett hat am 14. Januar 2026 weitreichende Änderungen im Steuerberatungsrecht beschlossen. Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sollen Bürgerinnen und Bürger von einem flexibleren Beratungsangebot profitieren, während gleichzeitig Bürokratie abgebaut wird.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil betont: „Die Arbeitswelt verändert sich rasant und wird immer digitaler. Deshalb bringen wir auch das Recht der Steuerberatung auf den neuesten Stand.“ Die Reform umfasst vier zentrale Bereiche, die wir im Folgenden erläutern.

1. Lohnsteuerhilfevereine: Mehr Menschen profitieren von günstiger Beratung

Die wohl bedeutendste Änderung betrifft Lohnsteuerhilfevereine. Diese bieten eine kostengünstige Alternative zur klassischen Steuerberatung, waren bisher aber stark in ihrem Tätigkeitsbereich eingeschränkt.

Was ändert sich konkret?

Wegfall der Betragsgrenzen: Bislang durften Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen nur bei sehr geringen zusätzlichen Einkünften beraten werden. Wer beispielsweise eine vermietete Wohnung besaß und damit mehr als die bisherige Bagatellgrenze verdiente, musste zu einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin wechseln. Diese Einschränkung entfällt künftig.

Mehr Beratungsstellen pro Leitung: Eine Person darf zukünftig drei statt bisher nur zwei Beratungsstellen leiten, was die Verfügbarkeit des Angebots erhöht.

Der Effekt für Steuerpflichtige

Nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums können dadurch zusätzlich rund 35.500 Steuerpflichtige die Dienste eines Lohnsteuerhilfevereins nutzen. Die jährlichen Kosten für Steuerberatung werden sich dadurch um etwa 10 Millionen Euro verringern – eine spürbare Entlastung für viele Haushalte.

2. Beschränkte Hilfeleistung: Fachberater dürfen mehr

Eine wichtige Neuerung betrifft Fachberater aus anderen Branchen. Künftig dürfen beispielsweise Energieberaterinnen und Energieberater auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen, wenn diese mit ihrer eigentlichen Beratung zusammenhängen.

Praktisches Beispiel: Ein Energieberater kann bei der Beratung zu einer Photovoltaikanlage nun auch steuerliche Aspekte wie Abschreibungsmöglichkeiten oder die Behandlung von Einspeisevergütungen erläutern, ohne gegen das Steuerberatungsgesetz zu verstoßen.

Dies schafft mehr Effizienz und erspart Mandanten den Gang zu verschiedenen Beratern für zusammenhängende Fragestellungen.

3. Unentgeltliche Hilfeleistung: Erweiterte Möglichkeiten

Die Befugnis zur kostenlosen Hilfeleistung in Steuersachen wird ausgeweitet. Neben nahen Angehörigen dürfen künftig auch andere nahestehende Personen unentgeltlich beraten werden.

Tax Law Clinics an Universitäten

Eine besonders interessante Neuerung: Sogenannte Tax Law Clinics an Universitäten werden ausdrücklich zugelassen. Nach amerikanischem Vorbild können Jurastudierende unter Anleitung echte Steuerfälle bearbeiten und bedürftigen Menschen kostenlos helfen. Dies verbindet praktische Ausbildung mit sozialem Engagement.

4. Weitere Beratungsstellen: Weniger Bürokratie für Steuerberater

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater fällt eine bisherige Einschränkung weg: Sie können künftig eine weitere Beratungsstelle unterhalten, ohne dass diese durch eine andere Steuerberaterin oder einen anderen Steuerberater geleitet werden muss. Dies erleichtert die Expansion und macht Beratungsangebote flexibler.

Weitere steuerliche Änderungen im Gesetz

Neben den Änderungen im Steuerberatungsrecht enthält der Gesetzentwurf weitere wichtige Neuerungen:

Gewerbesteuer: Mindesterhebungssatz steigt auf 280 Prozent

Um Scheinsitzverlegungen von Unternehmen entgegenzuwirken, wird der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent angehoben. Dies entspricht einer Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag und soll verhindern, dass Unternehmen ihren Sitz nur zum Schein in Kommunen mit besonders niedrigen Hebesätzen verlegen, ohne dort tatsächlich wirtschaftlich tätig zu sein.

Hintergrund: Bislang nutzten einige Unternehmen extrem niedrige Gewerbesteuerhebesätze einzelner Gemeinden, um Steuern zu sparen, obwohl die tatsächliche Geschäftstätigkeit anderswo stattfand. Die Erhöhung des Mindesthebesatzes schafft mehr Steuergerechtigkeit.

Grunderwerbsteuer: Anpassungen bei Signing und Closing

Der Entwurf enthält auch Änderungen beim Grunderwerbsteuergesetz, um eine mögliche Doppelbesteuerung beim zeitlichen Auseinanderfallen von Kaufvertrag (Signing) und Eigentumsübergang (Closing) zu vermeiden. Außerdem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 Grunderwerbsteuergesetz auf einen Monat verlängert.

Was bedeutet das für Sie?

Die Reform bringt konkrete Vorteile:

Für Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften: Wenn Sie Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen oder anderen Quellen haben, können Sie möglicherweise vom günstigeren Angebot der Lohnsteuerhilfevereine profitieren, statt einen teureren Steuerberater beauftragen zu müssen.

Für Unternehmen: Die Erhöhung des Mindestgewerbesteuerhebesatzes betrifft vor allem Unternehmen, die bisher von Niedrigsteuer-Gemeinden profitierten. Hier ist eine Überprüfung der bisherigen Standortstrategie ratsam.

Für alle: Mehr Wettbewerb und erweiterte Beratungsmöglichkeiten bedeuten tendenziell bessere und günstigere Angebote.

Wie geht es weiter?

Der Gesetzentwurf muss nun noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen ist im Laufe des Jahres 2026 zu rechnen.

Unser Fazit

Die Modernisierung des Steuerberatungsrechts ist ein längst überfälliger Schritt in die richtige Richtung. Flexiblere Beratungsangebote und der Abbau bürokratischer Hürden kommen sowohl Steuerpflichtigen als auch Beratern zugute. Gleichzeitig sorgen die Änderungen bei der Gewerbesteuer für mehr Steuergerechtigkeit.

Haben Sie Fragen zu den Neuregelungen oder möchten wissen, ob Sie künftig von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten werden können? Wir informieren Sie gerne!

Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf www.steuerschroeder.de


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 14.01.2026