Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Neue Regeln für Bewirtungsaufwendungen ab 2025: BMF passt Nachweispflichten an E-Rechnung an

Mit Schreiben vom 19.11.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Anforderungen an den steuerlichen Nachweis von Bewirtungsaufwendungen neu gefasst. Grund ist die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025.

Das neue Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 30. Juni 2021 und gilt für alle Bewirtungen ab dem 1. Januar 2025. Für Bewirtungen bis 31.12.2024 bleibt das alte Schreiben anwendbar.


Was bleibt unverändert?

Die Grundsätze des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und R 4.10 EStR bleiben bestehen:

✔ Nur geschäftliche Bewirtungen sind zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar.
✔ Die Bewirtung muss angemessen sein.
✔ Der Bewirtungsbeleg bleibt erforderlich.
✔ Zusätzlich muss der Steuerpflichtige Anlass, Teilnehmer und die Höhe der Aufwendungen zeitnah und schriftlich dokumentieren.


Was ist neu durch die E-Rechnung?

Durch die verpflichtende E-Rechnung ergeben sich wichtige Änderungen beim Bewirtungsnachweis:

1. Bewirtungsbeleg = E-Rechnung

Bei Bewirtungen mit einem gastronomischen Unternehmer muss der Bewirtungsbeleg nun grundsätzlich:

➡️ eine E-Rechnung nach EN 16931 sein
(also eine strukturiert maschinenlesbare Rechnung, typischerweise im XRechnung- oder ZUGFeRD-Format).

2. Papierrechnungen sind nur noch in Ausnahmefällen möglich

Eine Papier- oder PDF-Rechnung ist nur noch zulässig, wenn:

  • der Bewirtungsbetrieb Kleinunternehmer ist,
  • ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift, oder
  • es sich um Umsätze handelt, für die keine E-Rechnungspflicht besteht.

3. Elektronischer Bewirtungsbeleg muss aufbewahrt werden

Unternehmer müssen künftig:

✔ die E-Rechnung digital speichern,
✔ sicherstellen, dass sie unveränderbar archiviert wird,
✔ die Rechnung elektronisch in der Buchführung verarbeiten.

Der klassische Bewirtungsbeleg in Papierform ist ab 2025 regelmäßig nicht mehr ausreichend.


Was passiert mit dem handschriftlichen Bewirtungsbogen?

Der „Bewirtungsbogen“ bleibt weiterhin erforderlich – allerdings:

➡️ Anlass, Teilnehmer und geschäftlicher Kontext dürfen digital oder schriftlich ergänzt werden.
➡️ Die Hinweise müssen zeitnah erfolgen (Grundsatz: innerhalb von 10 Tagen).

Die bisherige Kombination
Papierrechnung + handschriftlicher Bewirtungsnachweis
wird ab 2025 regelmäßig ersetzt durch:

E-Rechnung + digitaler/analoger Bewirtungsnachweis


Praxishinweise für Unternehmen

Restaurant darüber informieren, dass eine E-Rechnung benötigt wird.
Buchhaltungssoftware und DMS prüfen, ob E-Rechnungen verarbeitet werden können.
✔ Bewirtungsrichtlinie im Unternehmen aktualisieren.
✔ Regelungen für Mitarbeiter (z. B. auf Geschäftsreisen) anpassen.
✔ Falls das Restaurant nur Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellt:
→ prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt – sonst kein Betriebsausgabenabzug möglich.


Fazit

Die Einführung der E-Rechnung hat nun auch unmittelbare Auswirkungen auf die Bewirtungsaufwendungen. Unternehmen müssen darauf achten, dass ab 2025:

🔹 eine ordnungsgemäße E-Rechnung vorliegt

🔹 der Bewirtungsnachweis weiterhin vollständig geführt wird

🔹 die digitale Archivierung den GoBD entspricht

Nur dann können die Aufwendungen weiterhin steuerlich berücksichtigt werden.

BFH: Aufteilung des Kaufpreises bei denkmalgeschützten Immobilien – Ertragswertverfahren auch bei Denkmalschutz zulässig

Mit Urteil vom 7. Oktober 2025 (Az. IX R 26/24) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, wie ein Gesamtkaufpreis für eine denkmalgeschützte Immobilie aufzuteilen ist, um die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) korrekt zu bestimmen. Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Anleger, Vermieter und Berater – insbesondere im Bereich der steuerlich oft attraktiven Denkmalimmobilien.


1. Kernaussage: Gesamtkaufpreis muss zwingend aufgeteilt werden

Wird eine denkmalgeschützte Immobilie zu einem Gesamtkaufpreis erworben, gilt weiterhin:

➡️ Eine Aufteilung in Grund und Boden sowie Gebäude ist zwingend erforderlich, da nur der Gebäudeanteil der AfA unterliegt.

Der BFH konkretisiert das Vorgehen:

Schritte der Kaufpreisaufteilung:

  1. Bodenwert und Gebäudewert sind zunächst separat zu ermitteln.
  2. Anschlagsweise Multiplikation oder freie Schätzwerte reichen nicht aus.
  3. Erst danach sind die Anschaffungskosten im Verhältnis dieser Wertanteile aufzuteilen.

Damit bestätigt der BFH seine bisherige Linie zur Kaufpreisaufteilung, wendet diese aber nun ausdrücklich auch auf denkmalgeschützte Objekte an.


2. Ertragswertverfahren ist auch bei Denkmalschutz zulässig

Ein entscheidender Punkt des Urteils:

➡️ Das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 ImmoWertV 2021) ist auch bei einer Denkmalimmobilie ein zulässiges Wertermittlungsverfahren.

Das ist bemerkenswert, denn bei denkmalgeschützten Gebäuden wird häufig argumentiert, dass:

  • Mietbindungen,
  • hohe Sanierungskosten oder
  • Verwendungsrestriktionen durch die Denkmalpflege

eine ertragswertorientierte Bewertung unpassend machen könnten.

Der BFH stellt klar:

✔ Das Ertragswertverfahren bleibt ein reguläres und zulässiges Instrument,
✔ selbst wenn Denkmalschutz zu höheren Aufwendungen und Einschränkungen führt,
✔ solange die Grundsätze der ImmoWertV eingehalten werden.

Optional können natürlich auch Vergleichs- oder Sachwertverfahren angewendet werden – aber das Ertragswertverfahren darf nicht pauschal ausgeschlossen werden.


3. Warum das Urteil wichtig ist

Für Eigentümer und Investoren:

  • Mehr Rechtssicherheit bei steuerlichen Gestaltungen
  • Höhere Transparenz bei der Kaufpreisaufteilung
  • Klarer Rahmen für AfA-Bemessungsgrundlagen

Für Denkmal-Objekte:

  • Auch hier bleibt der Bodenwert nicht AfA-fähig
  • Der Gebäudeanteil wird durch das Ertragswertverfahren oft niedriger,
    was wiederum AfA-Potential realistisch abbildet
  • Gleichzeitig verhindert das Urteil steuerliche Überhöhungen im Gebäudewert

Für Finanzämter und Berater:

  • Bewertungsgutachten müssen nachvollziehbar und methodisch korrekt sein
  • „vereinfachte“ oder pauschale Kaufpreisaufteilungen sind angreifbar
  • Die Bodenrichtwerte und marktkonformen Gebäudemieten bleiben zentrale Faktoren

4. Praktische Hinweise für die Beratung

Bewertungsgutachten sollten methodisch sauber nach ImmoWertV aufgebaut sein.
Bei Denkmalobjekten zusätzlich:

  • Berücksichtigung denkmalbedingter Auflagen
  • potenzielle Einschränkungen bei Modernisierung
  • Mietpreisgestaltung und Bewirtschaftungskosten
    Frühzeitige Abstimmung mit Finanzamt sinnvoll, insbesondere bei großen Sanierungsobjekten.
    Anschaffungskostenbelege, Gutachten und Aufteilungsdokumentation sorgfältig archivieren – wichtig bei Betriebsprüfung.

5. Fazit

Der BFH stärkt die Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung von Denkmalimmobilien:
Auch für geschützte Objekte ist das Ertragswertverfahren ein vollwertiges Mittel zur Kaufpreisaufteilung – und die strenge Linie zur zwingenden Trennung von Boden- und Gebäudewert wird bestätigt.

Für Anleger in Denkmalimmobilien bedeutet das:

➡️ Keine Sonderregelungen im Bewertungsverfahren
➡️ Transparente und nachvollziehbare Aufteilungsmethodik
➡️ Klare AfA-Bemessungsgrundlagen

Ein wichtiges Urteil für den Immobilienmarkt – und ein weiteres Signal für die Harmonisierung der Bewertungspraxis.

BMF legt Entwurf für neue Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen vor

Mit Schreiben vom 18. November 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf einer umfassenden Neu­fassung des § 15 AStG veröffentlicht. Die Regelung betrifft die sog. Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen – ein Bereich, der seit Jahrzehnten steuerlich besonders sensibel und beratungsintensiv ist.

Der Entwurf steht bis 15. Januar 2026 zur Stellungnahme und soll die Zurechnungsbesteuerung an die seit 2021 reformierte Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) angleichen.

Zielsetzung des BMF:
➡️ Vereinheitlichung, Vereinfachung, Missbrauchsabwehr und höhere Rechtssicherheit


1. Hintergrund: Reformbedarf seit ATAD-Umsetzungsgesetz

Die Zurechnungsbesteuerung existiert seit 1972 und erfasst Einkünfte aus ausländischen Familienstiftungen, die deutschen Begünstigten zugerechnet werden. Seit der Reform der Hinzurechnungsbesteuerung (2021) war die Regelung des § 15 AStG systematisch nicht mehr konsistent.

Der neue Entwurf soll diese Inkonsistenzen beseitigen – durch:

  • Annäherung an die CFC-Regeln (Hinzurechnungsbesteuerung),
  • Niedrigsteuergrenzen,
  • Einbeziehung mittelbarer Berechtigungen,
  • präzisere Missbrauchsvermeidung,
  • und eine Modernisierung des Entlastungsnachweises nach EuGH- und BFH-Rechtsprechung.

2. Die wichtigsten Reformelemente im Überblick

1) Systematische Annäherung an die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG)

✔ Einbeziehung unmittelbarer und mittelbarer Bezugs- und Anfallsberechtigungen
✔ Einführung einer Niedrigsteuergrenze von 15 %
✔ Anwendung des Kürzungsbetrags nach § 11 AStG unter stiftungsspezifischen Anpassungen

Damit wird die Familienstiftung mehr wie eine ausländische kontrollierte Gesellschaft behandelt.


2) Neue Definition des „Anteils“

Der Anteil der Zurechnung richtet sich künftig nach:

➡️ dem gemeinen Wert der übertragenen Vermögenswerte und Berechtigungen

Dies schafft eine einheitlichere und nachvollziehbare Bemessungsgrundlage für die Zurechnung.


3) Ausweitung des Stiftungsbegriffs durch Einbeziehung nahestehender Personen

§ 15 Abs. 2 AStG/E erfasst künftig auch Stiftungen, bei denen nahestehende Personen an Vermögensübertragungen oder Begünstigungen beteiligt sind.

👉 Das schließt Gestaltungsmöglichkeiten durch Zwischenschaltung von Verwandten oder „freundschaftlichen“ Zuwendungsträgern.


4) Straffung der Vorschrift

  • Streichung des § 15 Abs. 3 AStG (Unternehmerstiftungen)
  • Zusammenführung und Umnummerierung mehrerer Absätze
  • Vereinfachte Struktur und weniger Redundanzen

5) Neuer Entlastungsnachweis (ehemals Abs. 6)

Der Entlastungsnachweis wird:

✔ an die EuGH-Rechtsprechung angepasst (insbesondere zu Grundfreiheiten)
✔ auf Drittstaaten erweitert
✔ stärker am Konzept „tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit“ ausgerichtet

Damit können Stiftungen, die real wirtschaftlich tätig sind, eine Unionsrechtskonforme Ausnahme von der Zurechnungspflicht erreichen.


6) Fortführung des Systems bei Zwischengesellschaften

Wie bisher gilt:

  • Nachgeschaltete ausländische Gesellschaften → Einkünfte werden zuerst der Familienstiftung zugerechnet
  • Danach erfolgt die Weiterzurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG/E an die inländischen Begünstigten

Dieses Grundprinzip bleibt unverändert.


3. Bedeutung für die Praxis

Für Steuerpflichtige / Begünstigte:

  • potenziell erhöhte Steuerlast, wenn die Niedrigsteuergrenze greift
  • größere Transparenzanforderungen
  • Nachweispflichten für echte wirtschaftliche Aktivitäten im Ausland

Für Stifter / Familienunternehmer:

  • Einschränkung von Gestaltungsmodellen
  • höhere Anforderungen an Satzungsgestaltung und Stiftungsorganisation
  • Gefahr der Steuerpflicht trotz DBA durch Vorrang des AStG

Für Berater:

  • umfassender Anpassungsbedarf bei bestehenden Strukturen
  • Notwendigkeit von Stiftungs-Compliance-Prüfungen
  • Monitoring der finalen Gesetzesfassung zwingend

4. Fazit

Der Entwurf modernisiert die Zurechnungsbesteuerung grundlegend und rückt sie näher an die CFC-Regeln heran. Für viele ausländische Familienstiftungsstrukturen bedeutet dies:

➡️ mehr Zurechnung, weniger Steuerfreiheit, höhere Dokumentationsanforderungen.

Die geplante Niedrigsteuergrenze von 15 % und die erweiterte Einbeziehung nahestehender Personen schließen zahlreiche bisherige Gestaltungsmöglichkeiten.

Berater und Betroffene sollten frühzeitig prüfen:

  • Welche Stiftungen betroffen sind
  • Ob Anpassungen der Stiftungsstruktur erforderlich sind
  • Welche Nachweise künftig geführt werden müssen
  • Ob Einspruchs- oder Vertrauensschutzfragen relevant werden

BFH legt dem EuGH die „Switch-over“-Klausel des § 20 Abs. 2 AStG vor: Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit?

Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 (Az. IX R 39/21) hat der Bundesfinanzhof eine zentrale Frage des internationalen Steuerrechts dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Im Fokus steht die sogenannte „Switch-over“-Klausel des § 20 Abs. 2 AStG, die die Freistellungsmethode durch die Anrechnungsmethode ersetzt – selbst wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eigentlich die Freistellung vorsieht.

Der BFH möchte klären lassen, ob diese Regelung gegen die europäische Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verstößt.


1. Worum geht es bei der Switch-over-Klausel?

Nach § 20 Abs. 2 AStG gilt:

  • Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte werden
    nicht freigestellt,
    → sondern lediglich angerechnet,
  • wenn bestimmte Niedrigsteuer- oder Aktivitätskriterien erfüllt sind.

Damit hebelt das AStG die im DBA vorgesehene Freistellungsmethode einseitig aus. Die Folge kann sein:

➡️ höhere Gesamtsteuerbelastung bei Auslandstätigkeiten
➡️ administrativer Mehraufwand
➡️ potenziell unerwünschte Wettbewerbsnachteile


2. Die Vorlagefrage: Ungleichbehandlung von Betriebsstätten vs. Kapitalgesellschaften

Der BFH sieht einen möglichen Verstoß gegen Art. 49 AEUV, weil:

  • ein Steuerpflichtiger mit einer ausländischen Betriebsstätte keine Möglichkeit erhält, nachzuweisen,
    dass er im Aufnahmestaat real wirtschaftlich tätig ist.
  • dagegen hat ein Steuerpflichtiger, der eine ausländische Kapitalgesellschaft gründet,
    diese Nachweismöglichkeit sehr wohl.

➜ Die Frage an den EuGH lautet:

Darf ein Mitgliedstaat die Freistellung nach dem DBA verweigern, ohne dem Betriebsstätteninhaber dieselben Nachweismöglichkeiten einzuräumen wie einem Kapitalgesellschaftsinhaber?


3. Warum ist die Frage europarechtlich relevant?

Die zentrale europarechtliche Figur ist die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV):

  • Sie schützt Investitionen und dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeiten in anderen EU-Staaten.
  • Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie
    → verhältnismäßig,
    → nicht diskriminierend,
    → und europarechtskonform ausgestaltet sind.

Der BFH hegt Zweifel, ob die deutsche Switch-over-Regel:

❌ sachgerecht unterscheidet,
❌ verhältnismäßig ist,
❌ und insbesondere nicht zu ungerechtfertigten Binnenmarktbeschränkungen führt.


4. Mögliche Auswirkungen für Steuerpflichtige

Wenn der EuGH die Klausel für unionsrechtswidrig hält:

✔ Steuerpflichtige könnten sich auf das DBA berufen → Freistellung statt Anrechnung
weniger Steuerlast bei ausländischen Betriebsstätten
✔ Mehr Planungssicherheit für grenzüberschreitende Geschäftsmodelle
✔ Mögliche Rückwirkungen auf vergangene Veranlagungen

Wenn der EuGH die Klausel billigt:

❗ Die deutsche Switch-over-Klausel bleibt ein scharfes Anti-Missbrauchsinstrument.
❗ Steuerpflichtige müssen weiterhin mit höheren Steuerlasten rechnen.
❗ Betriebsstättenstrukturen bleiben gegenüber Tochtergesellschaften benachteiligt.


5. Praxisrelevanz für international tätige Unternehmen

Betroffen sind insbesondere:

  • mittelständische Unternehmen mit EU-Betriebsstätten,
  • Freiberufler mit ausländischen Niederlassungen,
  • Konzerne mit breit verzweigten Strukturen,
  • Familienunternehmen mit operativer Präsenz im EU-Ausland.

Bis zur Entscheidung des EuGH empfiehlt sich:

✔ Prüfung aktueller Veranlagungen auf offene Fälle

✔ Einspruch mit Verweis auf das EuGH-Verfahren

✔ Steuerplanung bei Auslandstätigkeiten überdenken

✔ eventuelle Strukturalternativen (Betriebsstätte vs. Tochtergesellschaft) abwägen


6. Fazit

Der BFH eröffnet eine zentrale europarechtliche Diskussion:
Darf Deutschland die DBA-Freistellung für Betriebsstätten so stark einschränken, ohne eine Nachweismöglichkeit realer wirtschaftlicher Tätigkeit vorzusehen?

Die Entscheidung des EuGH könnte grundlegende Folgen für Unternehmensstrukturen im EU-Binnenmarkt haben – und möglicherweise die Switch-over-Klausel des AStG in ihrer jetzigen Form kippen.

BFH: Elektronische Klagepflicht gilt auch bei Klageeinreichung beim Finanzamt

Mit Urteil vom 7. Oktober 2025 (Az. IX R 7/24) hat der Bundesfinanzhof die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Klagen weiter verschärft und klare Grenzen für sog. „professionelle Einreicher“ – insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer – gezogen.

Der BFH stellt unmissverständlich klar:

➡️ Wer nach § 47 Abs. 2 FGO eine Klage beim Finanzamt einreicht, muss dennoch die Formvorgaben des § 52d FGO einhalten.
➡️ Eine Klage in Papierform ist für professionelle Einreicher nicht mehr zulässig – auch nicht beim Finanzamt.


1. Hintergrund: § 47 Abs. 2 FGO und moderner elektronischer Rechtsverkehr

§ 47 Abs. 2 FGO erlaubt traditionell, eine Klage auch bei der zuständigen Finanzbehörde einzureichen. Das sollte den Zugang zum Recht vereinfachen und Fristschutz gewährleisten.

Seit Einführung von § 52d FGO gilt jedoch:

  • Professionelle Einreicher müssen elektronische Kommunikationswege nutzen,
  • also insbesondere das beSt, beA oder EGVP.

Viele Steuerberater gingen bisher davon aus, dass die Sonderregel des § 47 Abs. 2 FGO eine papierhafte Hilfseinreichung weiterhin zulässt.

Der BFH widerspricht nun klar.


2. Kernaussage des BFH

„§ 47 Abs. 2 FGO ersetzt nicht die elektronische Form.“

Der BFH stellt fest:

  • Die Möglichkeit der Klageanbringung beim Finanzamt ist kein Ausweg aus der elektronischen Einreichungspflicht.
  • Professionelle Einreicher müssen immer nach § 52d i. V. m. § 52a FGO elektronisch einreichen.
  • Die Kombination beider Normen führt nicht zu einem Wahlrecht zwischen Papier und Elektronik.

Damit werden Steuerberater und andere Profis auch bei der „Ersatzeinreichung“ beim Finanzamt strikt den elektronischen Standards unterworfen.


3. Konsequenzen für die Praxis

Für Steuerberater und professionelle Einreicher:

Keine Klage in Papierform mehr möglich, auch nicht beim Finanzamt
❌ Keine Ausnahme wegen Ersatzeinreichung
✔ Klage immer elektronisch – entweder direkt beim Finanzgericht oder elektronisch über das Finanzamt (EGVP/ELSTER-BZSt-Mailbox, soweit eröffnet)

Für Fristwahrung:

  • Wer beim Finanzamt fristwahrend eine Klage „zur Niederschrift“ oder in Papier einreicht, riskiert künftig die Unwirksamkeit der Klageerhebung.
  • Es drohen gravierende Folgen: Fristversäumnis, Kosten, Wiedereinsetzungsanträge.

4. Zusammenhang mit aktueller BFH- und BVerfG-Rechtsprechung

Der BFH baut seine Linie aus 2024/2025 konsequent fort:

  • beSt-Pflicht besteht unabhängig vom Registrierungsbrief (BFH X R 31/23)
  • Papierklage kann nur in extremen Ausnahmefällen entschuldigt werden
  • Wiedereinsetzung gibt es nur bei fristgerechter elektronischer Nachholung
  • Ungeklärte Rechtsfragen können zwar einen Irrtum entschuldigen –
    aber § 47 Abs. 2 FGO bietet keine Ausrede mehr

Dieses Urteil setzt den bisherigen Trend fort:
➡️ Der elektronische Rechtsverkehr wird zwingend und alternativlos.


5. Fazit

Der BFH schafft nun endgültige Klarheit:
§ 47 Abs. 2 FGO ist kein Rettungsanker für papierhafte Klageeinreichungen. Für Steuerberater, Anwälte und andere professionelle Einreicher besteht eine eindeutige Pflicht:

👉 Finanzgerichtliche Klagen müssen in der vorgeschriebenen elektronischen Form erhoben werden – immer.

Wer weiterhin auf Papier setzt, riskiert massive Verfahrensnachteile bis hin zur vollständigen Unzulässigkeit der Klage.

BFH: beSt-Pflicht bereits vor Zugang des Registrierungsbriefs – aber Wiedereinsetzung möglich

Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 (Az. X R 31/23) hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) präzisiert – und teilweise aufgegeben.

Das Urteil ist für alle Steuerberater relevant, die Schriftsätze bei Finanzgerichten einreichen und dabei auf die technischen Rahmenbedingungen des beSt angewiesen sind.


1. Neue Linie des BFH: Nutzungspflicht auch ohne Registrierungsbrief

Bisher vertrat der Senat die Auffassung:

  • Das beSt „steht dem Steuerberater erst ab Zugang des Registrierungsbriefs zur Verfügung“
  • → daher bestehe vorher keine Nutzungspflicht.

Diese Auffassung verfolgt der BFH nun nicht weiter.

Neue Kernaussage:

➡️ Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt unabhängig davon, ob der Registrierungsbrief bereits zugegangen ist.

Mit anderen Worten:
Rein rechtlich besteht die Pflicht zur beSt-Nutzung bereits dann, wenn das Postfach technisch bereitgestellt ist – nicht erst, wenn der Registrierungsbrief eingetroffen ist.


2. Was bedeutet das für Klagen ohne beSt?

Viele Steuerberater konnten sich bisher auf Hinweise der Bundessteuerberaterkammer berufen, wonach die beSt-Nutzung erst nach Zugang des Registrierungsbriefs erforderlich sei.

Wenn sie daher vor Erhalt des Registrierungsbriefs Schriftsätze nicht über das beSt eingereicht haben, stellt das nach Auffassung des BFH weiterhin:

👉 einen Wiedereinsetzungsgrund nach § 56 FGO dar.

Der BFH verweist ausdrücklich auf:

  • BVerfG-Beschluss vom 23.06.2025 (1 BvR 1718/24)
  • BFH-Urteil vom 06.08.2025 (X R 13/23)

3. Aber: Wiedereinsetzung nur bei fristgerechter Nachholung!

Ganz zentral:

➡️ Wiedereinsetzung gibt es nur, wenn die versäumte Prozesshandlung fristgerecht nachgeholt wird.

Das bedeutet:

  • Die Klage oder der Schriftsatz muss innerhalb der Monatsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag
  • elektronisch über das beSt erneut eingereicht werden.

Ohne diese Nachholung ist ein Wiedereinsetzungsantrag automatisch unzulässig – selbst dann, wenn der Steuerberater den Registrierungsbrief objektiv noch nicht hatte.


4. Bedeutung für die Praxis

Für Steuerberater:

  • Die beSt-Pflicht beginnt früher als bisher angenommen.
  • Auch ohne Registrierungsbrief wird eine papierhafte Klage grundsätzlich nicht mehr akzeptiert.
  • Wer dennoch in Papierform oder ohne beSt einreicht, muss:
    ✔ Wiedereinsetzung beantragen und
    ✔ elektronisch nachreichen – innerhalb der Fristen!

Für Kanzleiorganisation:

  • beSt-Prozesse und technische Zugänge müssen sofort nach Freischaltung eingerichtet werden.
  • Posteingang (Registrierungsbrief) muss dokumentiert werden.
  • Teams sollten auf Pflicht zur unverzüglichen elektronischen Nachholung hingewiesen werden.

Für Mandanten:

  • Verfahrensverzögerungen oder Risiken durch formunwirksame Einreichungen können kostspielig werden.
  • Die Klagefrist bleibt gewahrt, wenn die Kanzlei schnell handelt.

5. Fazit

Der BFH zieht eine klare Linie:
Die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs gilt nicht erst ab Zugang des Registrierungsbriefs, sondern bereits mit technischer Bereitstellung.

Gleichzeitig schützt er Steuerberater in der Übergangsphase:
Ein Irrtum ist entschuldbar – aber nur, wenn die elektronische Nachholung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt.

Damit wird das Urteil zum Schlüsselentscheid für den digitalen Rechtsverkehr im Steuerberaterberuf.

BFH klärt Verhältnis zwischen § 47 Abs. 2 FGO und § 52d FGO: Wiedereinsetzung trotz Klageeinreichung in Papierform möglich

Mit Urteil vom 17. September 2025 (Az. X R 11/24 und X R 12/24) hat der Bundesfinanzhof eine praxisrelevante Frage zur Klageerhebung bei den Finanzgerichten geklärt – insbesondere zum Verhältnis der bisherigen Möglichkeit der Klageeinreichung beim Finanzamt (§ 47 Abs. 2 FGO) und der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO.

Das Urteil stellt klar:
➡️ Auch Steuerberater können bei Klageeinreichung in Papierform Wiedereinsetzung erhalten, wenn die Rechtslage unklar war.


1. Hintergrund: Elektronische Klagepflicht und frühere Abgabemöglichkeit

Seit Einführung des § 52d FGO gilt grundsätzlich:

  • Schriftsätze sind elektronisch einzureichen,
  • insbesondere durch Steuerberater als professionelle Verfahrensbeteiligte.

Gleichzeitig existierte weiterhin § 47 Abs. 2 FGO, der die Klageerhebung durch Abgabe in Papierform beim zuständigen Finanzamt ermöglichte.

Die Frage, ob § 52d FGO die alte Möglichkeit des § 47 Abs. 2 FGO überschreibt, verdrängt oder suspendiert, war bislang nicht höchstrichterlich geklärt – ein echtes Praxisproblem.


2. Der Fall: Klage in Papierform beim Finanzamt – Frist versäumt?

Ein Steuerberater reichte nach Inkrafttreten des § 52d FGO seine Klage:

  • in Papierform,
  • beim Finanzamt ein, das den angefochtenen Bescheid erlassen hatte.

Das Finanzgericht verwarf die Klage als unzulässig, da nicht elektronisch eingereicht. Der Steuerberater beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) – mit Erfolg.


3. BFH: Rechtsirrtum war unverschuldet – Wiedereinsetzung muss gewährt werden

Der BFH entschied:

🔎 Zentrale Aussage:

Selbst wenn § 47 Abs. 2 FGO durch § 52d Satz 2 FGO suspendiert wäre (was der BFH ausdrücklich offenlässt), befand sich der Steuerberater bis zur Veröffentlichung erster gegenteiliger Entscheidungen in einem unverschuldeten Rechtsirrtum.

Denn:

  • Die Rechtslage war unklar,
  • es gab keine höchstrichterliche Rechtsprechung,
  • die Finanzgerichte hatten hierzu noch nicht entschieden,
  • und der Gesetzeswortlaut ließ Raum für unterschiedliche Auslegungen.

➡️ Konsequenz:

Wiedereinsetzung ist zu gewähren, solange die weitere Voraussetzungen des § 56 FGO erfüllt sind.


4. Wichtige Klarstellung: Rechtsirrtümer von Steuerberatern nicht automatisch schuldhaft

Der BFH betont:

  • Auch bei einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten kann ein Irrtum über Verfahrensrecht entschuldbar sein.
  • Entscheidend ist, ob die Rechtsfrage im Zeitpunkt der Handlung eindeutig geklärt war.

Damit zeigt der BFH Verständnis für die komplexe Übergangsphase zwischen Papier- und elektronischem Rechtsverkehr.


5. Praktische Bedeutung für Steuerberater und Unternehmen

✔ Schutz in Übergangsphase

Wer Klagen während einer unklaren Rechtslage beim Finanzamt in Papierform eingereicht hat, kann sich auf diese Rechtsprechung berufen.

✔ Wiedereinsetzung möglich, wenn:

  • Rechtslage unklar war,
  • kein Hinweis auf Unzulässigkeit bestand,
  • und die Klage ansonsten fristgerecht eingegangen wäre.

✔ Elektronische Klagepflicht bleibt bestehen!

Das Urteil ist kein Freibrief. Grundsätzlich gilt weiterhin:

➡️ Klagen müssen elektronisch beim Finanzgericht eingereicht werden.


6. Fazit

Der BFH führt den Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung fort:
Steuerberater dürfen nicht dafür bestraft werden, dass sie in einer Phase unklarer Rechtslage das frühere Klageverfahren weiter genutzt haben.

Das Urteil schafft wichtige Rechtssicherheit – gerade für Altfälle im Übergang zum rein elektronischen Rechtsverkehr.

Achte Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung: Weitere Staaten am automatischen Austausch länderbezogener Berichte beteiligt

Mit Mitteilung vom 19. November 2025 informiert das Bundesministerium der Finanzen über die Achte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung. Damit wird der Kreis der Staaten erweitert, mit denen Deutschland und andere Unterzeichnerstaaten künftig länderbezogene Berichte (Country-by-Country Reports, CbCR) automatisch austauschen.

Der Schritt stärkt die internationale Transparenz im Steuerrecht und dient der Bekämpfung von Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmensgruppen.


1. Hintergrund: Automatischer Austausch von CbC-Reports

Die Grundlage bildet die Mehrseitige Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden zum Austausch länderbezogener Berichte (Multilateral Competent Authority Agreement – MCAA).

  • Sie verpflichtet teilnehmende Staaten zum automatischen Austausch von CbC-Reports großer Unternehmensgruppen.
  • Diese Berichte umfassen u. a. Umsätze, Gewinne, gezahlte Steuern, wirtschaftliche Aktivitäten und Mitarbeiterzahlen nach Ländern.

Bereits 50 Staaten und Jurisdiktionen hatten die Vereinbarung bis zum 26. Oktober 2016 unterzeichnet. Seitdem ist der Teilnehmerkreis sukzessive erweitert worden.


2. Neue Staaten im Austausch ab 2026

Bis zum 31. März 2026 soll der nächste automatische Informationsaustausch auch jene Staaten einbeziehen, die nach dem 26. Oktober 2016 beigetreten sind.

Die neue Verordnung setzt das MCAA für weitere sechs Staaten und Hoheitsgebiete in Kraft:

Neu hinzu kommen:

  • Antigua und Barbuda
  • Kamerun
  • Mongolei
  • Serbien
  • Trinidad und Tobago
  • Vietnam

Damit wird sichergestellt, dass die deutschen Steuerbehörden künftig länderbezogene Berichte auch mit diesen Ländern austauschen können – sofern die technischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


3. Bedeutung für international tätige Unternehmensgruppen

Wer ist betroffen?

  • Multinationale Unternehmensgruppen mit Konzernumsatz ≥ 750 Mio. EUR, die zur CbCR-Abgabe verpflichtet sind.
  • Unternehmen, deren Tochtergesellschaften in den nun neu eingebundenen Ländern tätig sind.
  • Steuer- und Compliance-Abteilungen, die die Austauschbeziehungen im Blick behalten müssen.

Praktische Folgen:

Erweiterte Transparenzpflichten:
Mehr Staaten erhalten Zugang zu CbC-Daten deutscher Unternehmensgruppen.

Weniger lokale CbC-Pflichten („Local Filing“):
Je mehr Staaten am Austausch teilnehmen, desto seltener müssen Tochtergesellschaften lokal CbCR einreichen.

Höhere Prüfungsintensität möglich:
Finanzverwaltungen weltweit nutzen CbCR zunehmend für Risikoanalysen bei Gewinnverlagerungen.


4. Rechtlicher Rahmen: CbCR-Ausdehnungsverordnung

Die Änderung reiht sich ein in eine Folge jährlich aktualisierter Verordnungen:

  • 2018
  • 2019
  • 2020
  • 2021
  • 2022
  • 2023
  • 2024
  • 2025

Alle dienen dem Zweck, zusätzliche Austauschstaaten nachträglich in Kraft zu setzen, sobald diese die technischen Voraussetzungen erfüllen und die MCAA beitreten.


5. Fazit

Die achte Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung ist ein weiterer Schritt zur globalen Transparenz bei der Besteuerung multinationaler Unternehmensgruppen. Für international tätige Konzerne bedeutet dies:

  • Mehr Austauschstaaten bei CbC-Reports
  • weniger lokale Abgabepflichten, aber
  • größere Aufmerksamkeit der Steuerbehörden weltweit

Damit gewinnt ein proaktives Tax-Risk-Management weiter an Bedeutung.

FG Münster: Spendenabzug trotz Mietrückzahlung an den Gesellschafter möglich – Verluste aus Vermietung ebenfalls anzuerkennen

Wichtiges Urteil zur Gemeinnützigkeit, Spendenabzug und Betriebsaufspaltung

Mit Urteil vom 2. September 2025 (Az. 1 K 102/23 E) hat das Finanzgericht Münster eine bedeutsame Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Zahlungen an eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) getroffen. Das Gericht stellte klar:

👉 Stellt der Alleingesellschafter einer gGmbH dieser die Mittel zur Begleichung einer fremdüblichen Miete zur Verfügung, kann der Spendenabzug zulässig sein – trotz späterer Mietrückflüsse.
👉 Zudem sind Verluste aus der Vermietung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung steuerlich anzuerkennen.

Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Gestaltungen, bei denen Privatpersonen gemeinnützige Projekte über gGmbHs fördern – insbesondere im Kunst-, Kultur- und Sozialbereich.


1. Der Fall: Vermieter, Gesellschafter, Spender und Geschäftsführer in Personalunion

Der Kläger war:

  • Alleingesellschafter,
  • Geschäftsführer und
  • Vermieter der Räumlichkeiten

einer gemeinnützigen GmbH, deren Zweck die Förderung von Kunst und Kultur war. Die gGmbH betrieb in den vom Kläger vermieteten Obergeschossen ein Museum; das Erdgeschoss wurde separat an einen Gastronomiebetrieb vermietet.

Wesentliche Punkte:

  • Der Kläger stellte der gGmbH aufgrund einer Patronatserklärung die finanziellen Mittel zur Zahlung der Miete zur Verfügung.
  • Diese Zahlungen machte er als Spenden bei seiner Einkommensteuer geltend.
  • Gleichzeitig erklärte er gewerbliche Verluste aus Vermietung infolge einer Betriebsaufspaltung.

Das Finanzamt erkannte weder die Spenden noch die Verluste an.


2. Urteil: Spendenabzug ist zulässig – trotz „Rückzahlung“ über die Miete

Das FG Münster widersprach dem Finanzamt vollumfänglich.

2.1 Spende liegt vor: Unentgeltlichkeit trotz Mittelrückfluss

Das Gericht stellt klar:

✔ Der Kläger hat unentgeltlich geleistet.
✔ Die Miete ist keine Gegenleistung für die Zuwendung.
✔ Mietzahlung und Spendenzuwendung sind rechtlich getrennte Vorgänge.

Der Mietvertrag war:

  • zivilrechtlich wirksam,
  • fremdüblich,
  • tatsächlich durchgeführt.

Wichtig: Gemeinnützige Einrichtungen leben häufig vom Spendenvolumen, nicht von kostendeckenden Einnahmen. Dass das Museum die Miete nicht aus Eintrittsgeldern erwirtschaften konnte, änderte daher nichts an der steuerlichen Anerkennung.

2.2 Kein Gestaltungsmissbrauch

Das FG sah keinen Missbrauch nach § 42 AO.
Die Zahlungen:

  • dienten der Förderung gemeinnütziger Zwecke,
  • konnten nicht zu verdeckten Einlagen werden (Gemeinnützigkeitsrecht!),
  • erhöhten nicht den Wert der Anteile des Klägers (Ausschüttungsbeschränkungen bei gGmbHs).

3. Verluste aus Vermietung sind gewerbliche Verluste – Gewinnerzielungsabsicht bejaht

Auch die zweite Streitfrage entschied das Gericht zugunsten des Klägers:

✔ Verluste der Betriebsaufspaltung sind anzuerkennen

✔ Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt vor

Das Finanzamt hatte geltend gemacht, der Kläger könne die Miete niemals aus dem Museumsbetrieb erwirtschaften und die Vermietung verliere daher ihre Gewinnerzielungsabsicht.

Das FG hingegen:

  • Bei Vermietungen ist grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.
  • Der Betrachtungszeitraum beträgt bei Immobilien 30 Jahre.
  • In der Anlaufphase – inkl. Corona-Jahre – sind Verluste nicht untypisch.
  • Auch das separat vermietete Erdgeschoss (Gastronomie) gehört zur Gesamtbetrachtung.
  • Eine anderweitige gewerbliche Nutzung sei dauerhaft möglich (z. B. Handel, Textilflächen).

❗ Persönliche Motive des Klägers („Interesse an Kunst“) führen NICHT zu einer Liebhaberei

Allein das Motiv, Steuern sparen zu wollen, ist unschädlich – solange eine plausible Gewinnerzielungsprognose existiert.


4. Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Dieses Urteil hat erhebliche Relevanz für:

  • gemeinnützige GmbHs (gGmbHs),
  • Stifter, Mäzene, Förderer im Kulturbereich,
  • Gestaltungen mit Patronatserklärungen,
  • Betriebsaufspaltungen mit gemeinnützigen Betriebsgesellschaften.

Wichtige Praxisbotschaften:

  • Spendenabzug kann trotz Geldkreislauf zwischen Vermieter und gGmbH zulässig sein.
  • Fremdübliche Mietverträge zwischen nahestehenden Personen werden anerkannt.
  • Betriebsaufspaltung + Gemeinnützigkeit schließen sich nicht aus.
  • Verluste sind auch in frühen Phasen steuermindernd zu berücksichtigen.
  • Kein Gestaltungsmissbrauch bei klaren vertraglichen Strukturen.

5. Fazit

Das FG Münster stärkt die steuerliche Anerkennung privat finanzierter gemeinnütziger Projekte.
Finanzielle Unterstützungen über Mietkonstruktionen und Patronatserklärungen können weiterhin steuerlich abziehbar sein – sofern sie fremdüblich gestaltet und sauber durchgeführt werden.

Für viele Kultur- und Sozialprojekte ist dies ein wichtiges Signal.


Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter November 2025 – Urteil vom 02.09.2025, 1 K 102/23 E

FG Münster: Übertragung eigener Anteile an faktischen Alleingesellschafter führt zwar zu vGA – ist aber mit 0 Euro zu bewerten

Wesentlicher steuerlicher Vorteil entfällt, wenn der Gesellschafter durch die Übertragung wirtschaftlich nichts hinzugewinnt

Mit Urteil vom 29. Oktober 2025 (Az. 9 K 1180/22 Kap) hat das Finanzgericht Münster eine wichtige Entscheidung zur Bewertung verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) bei der Übertragung eigener Anteile einer GmbH auf den (faktischen) Alleingesellschafter getroffen.

Das Ergebnis:
👉 Dem Grunde nach liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor – ihr Wert beträgt jedoch 0 Euro.

Die Revision wurde zugelassen; der BFH wird sich daher aller Voraussicht nach erneut mit dieser Frage befassen.


1. Sachverhalt: GmbH überträgt zuvor erworbene Anteile an einen Gesellschafter

Die Klägerin war eine GmbH, an der der Gesellschafter-Geschäftsführer C mit einem Drittel beteiligt war. Zuvor hatte die GmbH:

  1. die Anteile der beiden Mitgesellschafter erworben
  2. und diese als eigene Anteile gehalten.

Im Jahr 2016 übertrug die GmbH die eigenen Anteile an C, sodass dieser wirtschaftlich zum faktischen Alleingesellschafter wurde.

Das Finanzamt sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des Substanzwerts der Gesellschaft und setzte Kapitalertragsteuer fest.


2. Das Urteil: vGA ja – aber Wert 0 Euro

Das FG Münster bestätigte zunächst:

✔ Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor

C erhält ein veräußerbares Wirtschaftsgut, und die Übertragung basiert auf dem Gesellschaftsverhältnis.

✘ Aber: Der Vorteil ist mit 0 Euro zu bewerten

Denn C hatte durch die Anteilsübertragung keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen.

Der Senat betont, dass die Bewertung nach der individuellen Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat. Ein objektiv werthaltiges Wirtschaftsgut kann für den konkreten Empfänger wertlos sein – und genau das sei hier der Fall:

  • C war faktisch bereits vor der Übertragung Alleingesellschafter.
  • Seine rechtliche und wirtschaftliche Stellung hat sich durch die Übertragung nicht verändert.
  • Daher entsteht kein messbarer Vermögenszuwachs.

3. Bezug zu jüngerer BFH-Rechtsprechung

Die Entscheidung lehnt sich ausdrücklich an die neuere BFH-Einschätzung aus dem Beschluss vom 13.05.2025 (VIII B 33/24) an:

Der BFH hatte dort angedeutet, dass beim faktischen Alleingesellschafter ein Erwerb eigener Anteile nicht zwingend einen substantiellen Vorteil bedeuten muss.

Dies stellt eine Abkehr von früheren Entscheidungen dar, in denen der BFH regelmäßig den gemeinen Wert der übertragenen Anteile als zugewandten Vorteil angesetzt hatte.


4. Steuerpolitische Einordnung und praktische Konsequenzen

4.1 Bedeutung für die Bewertung von vGA

Das Urteil macht klar:

  • Die objektive Werthaltigkeit eines Wirtschaftsguts ist nicht allein entscheidend.
  • Es kommt auf die tatsächlich erzielbare wirtschaftliche Nutzung beim konkreten Gesellschafter an.

Dies kann zu einer differenzierteren Betrachtung bei anderen Fallkonstellationen führen, z. B.:

  • Einziehung eigener Anteile
  • Anteilsübertragungen innerhalb von Familienunternehmen
  • Übertragungen im Rahmen von Sanierungen
  • Upstream-/Side-Stream-Vorteilszuwendungen

4.2 Für die Bewertung durch das Finanzamt bedeutet das:

  • keine schematische Anwendung von gemeinem Wert/Substanzwert
  • stärkere Berücksichtigung der tatsächlichen Vermögenslage
  • Risiko der Überbesteuerung wird reduziert

4.3 Für die Beratungspraxis wichtig

Bei Übertragungen eigener Anteile sollten künftig unbedingt dokumentiert werden:

  • wirtschaftliche Stellung des Gesellschafters vor/nach der Übertragung
  • fehlender Mehrwert durch die Transaktion
  • mögliche steuerliche Motive und Gegenleistungen
  • Aufgaben und Befugnisse als faktischer Alleingesellschafter

5. Ausblick: Entscheidung des BFH steht bevor

Da die Revision zugelassen wurde, wird der BFH (Az. wird noch vergeben) voraussichtlich Leitlinien zur Bewertung der vGA bei Übertragung eigener Anteile entwickeln.

Eine Bestätigung der Münsteraner Sichtweise könnte erhebliche Auswirkungen haben – insbesondere hinsichtlich:

  • Kapitalertragsteuerpflicht
  • Bewertung von Vorteilen im Gesellschaftsverhältnis
  • Gestaltungsmöglichkeiten bei Anteilsübertragungen

Fazit

Das FG Münster setzt ein deutliches Signal:

👉 Die bloße Übertragung eigener Anteile an einen faktischen Alleingesellschafter führt zwar zu einer vGA – ist aber wirtschaftlich wertlos und daher mit 0 Euro anzusetzen.

Für Unternehmen und Steuerberater bedeutet dies mehr Rechtssicherheit in Fällen, in denen durch die Anteilsübertragung keine reale Vermögensmehrung entsteht.


Quelle: Finanzgericht Münster, Urteil vom 29.10.2025 – 9 K 1180/22 Kap, Mitteilung vom 17.11.2025