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Denkmalgeschützte Immobilie: BFH bestätigt Kaufpreisaufteilung – Bodenwert ist nicht „null“

BFH, Urteil vom 07.10.2025 – IX R 26/24

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7. Oktober 2025 wichtige Klarstellungen zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer denkmalgeschützten Immobilie in Grund und Boden sowie Gebäude getroffen. Die Entscheidung betrifft unmittelbar die Bemessungsgrundlage der AfA bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und ist für Investoren in Denkmalimmobilien von erheblicher praktischer Bedeutung.


1. Ausgangslage: Denkmal = kein Bodenwert?

Im Streitfall hatten die Kläger ein denkmalgeschütztes Gebäude zu einem Gesamtkaufpreis erworben und den Standpunkt vertreten, dass aufgrund des Denkmalschutzes:

  • das Grundstück nicht ohne Gebäude nutzbar sei,
  • dem Gebäude eine „ewige Restnutzungsdauer“ zukomme,
  • der Bodenwert folglich mit 0 € anzusetzen sei.

Konsequenz dieses Ansatzes wäre gewesen:
Der gesamte Kaufpreis wäre dem Gebäude zuzuordnen – mit entsprechend hoher AfA-Bemessungsgrundlage.

Das Finanzamt und später das Finanzgericht folgten dieser Argumentation jedoch nicht und teilten den Kaufpreis anhand eines Ertragswertverfahrens auf.


2. Kernaussage des BFH: Auch ein Denkmal steht auf wertvollem Boden

Der BFH bestätigt zunächst einen Grundsatz, der in der Beratungspraxis häufig unterschätzt wird:

Auch bei einer denkmalgeschützten Immobilie ist der Gesamtkaufpreis zwingend in einen Anteil für Grund und Boden sowie einen Anteil für das Gebäude aufzuteilen.

Ein Nullansatz für den Bodenwert kommt nach Auffassung des BFH nicht in Betracht, solange nicht der Boden selbst unter Denkmalschutz steht (Bodendenkmal).

Wichtige Klarstellung:

  • Der Denkmalschutz betrifft regelmäßig nur das Gebäude, nicht den Grund und Boden.
  • Einschränkungen durch den Denkmalschutz wirken sich nicht bodenwertmindernd, sondern allenfalls gebäudewertrelevant aus.
  • Der Bodenwert spiegelt primär Lage und Marktsituation wider – unabhängig von der Restnutzungsdauer des Gebäudes.

3. Zulässige Bewertungsmethode: Allgemeines Ertragswertverfahren

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des BFH zur Wahl des Bewertungsverfahrens:

  • Das allgemeine Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV ist auch bei denkmalgeschützten Gebäuden uneingeschränkt zulässig.
  • Ein Vorrang des vereinfachten Ertragswertverfahrens (§ 29 ImmoWertV) besteht nicht.
  • Das allgemeine Ertragswertverfahren ist keine unzulässige Restwertmethode, sondern ein anerkanntes und sachgerechtes Verfahren zur Ermittlung der Wertrelation zwischen Boden und Gebäude.

Der BFH betont, dass beide Varianten des Ertragswertverfahrens zwar zum gleichen Gesamtwert führen, sich aber hinsichtlich der Aufteilung unterscheiden dürfen.


4. Keine „ewige Nutzungsdauer“ bei Denkmalen

Der BFH erteilt zudem einer in der Praxis immer wieder anzutreffenden Argumentation eine klare Absage:

Auch ein denkmalgeschütztes Gebäude hat keine unendliche Nutzungsdauer.

Begründung des Gerichts:

  • Auch Denkmäler unterliegen wirtschaftlicher Abnutzung.
  • Sie müssen instand gehalten, modernisiert und ggf. substantiell erneuert werden.
  • Zudem können außergewöhnliche Ereignisse (Brand, Naturereignisse, Aufhebung des Denkmalschutzes) die Nutzung beenden.

Der Denkmalschutz führt steuerlich nicht über einen reduzierten Bodenwert, sondern über:

  • erhöhte Instandhaltungsaufwendungen,
  • ggf. erhöhte Abschreibungen nach § 7i EStG.

5. Positiver Aspekt für Steuerpflichtige: Höherer AfA-Satz möglich

Für die Kläger endete das Verfahren nicht vollständig erfolglos. Der BFH stellte klar:

  • Bei einer nachgewiesenen tatsächlichen Restnutzungsdauer von 30 Jahren
  • ist § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG anzuwenden,
  • mit einem AfA-Satz von 3,3 % statt 2,5 %.

👉 Praxishinweis:
Ein qualifiziertes Sachverständigengutachten zur tatsächlichen Nutzungsdauer kann sich erheblich auf die jährliche AfA auswirken, auch wenn der Bodenwert nicht eliminiert werden kann.


6. Konsequenzen für die Beratungspraxis

1. Kein Bodenwert = kein tragfähiges Argument
Die pauschale Behauptung, der Bodenwert einer Denkmalimmobilie betrage 0 €, ist nach dieser Entscheidung regelmäßig nicht haltbar.

2. Bewertungsverfahren sorgfältig wählen
Das allgemeine Ertragswertverfahren ist:

  • zulässig,
  • gerichtlich anerkannt,
  • regelmäßig belastbarer als pauschale Aufteilungen oder Parteigutachten.

3. Fokus auf Restnutzungsdauer legen
Gestaltungspotenzial besteht weniger bei der Bodenwertfrage, sondern bei:

  • der tatsächlichen Nutzungsdauer,
  • der Qualität des Gutachtens,
  • der Kombination mit § 7i EStG.

4. AfA-Optimierung bleibt möglich – aber sachgerecht
Denkmalimmobilien bleiben steuerlich attraktiv, jedoch nicht über eine vollständige Verlagerung des Kaufpreises auf das Gebäude.


Fazit

Der BFH sorgt mit dem Urteil IX R 26/24 für Rechtssicherheit bei der Kaufpreisaufteilung denkmalgeschützter Immobilien:

  • Bodenwert bleibt Bodenwert, auch beim Denkmal.
  • Ertragswertverfahren sind zulässig und maßgeblich.
  • Steuerliche Optimierung erfolgt über Nutzungsdauer und Sonderabschreibungen, nicht über künstliche Nullansätze.

Für Investoren und Berater gilt:
Substanz schlägt Argumentation.

Besteuerung deutscher Rentner in Portugal – Status des „residente não habitual“ im DBA-Portugal

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Besteuerung deutscher Rentner in Portugal mit dem Sonderstatus „residente não habitual“ im Lichte des DBA-Portugal (Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Portugal) klarer gefasst worden. Für Mandanten und Berater im Bereich der internationalen Besteuerung gilt es, diese Entscheidung fundiert einzuordnen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen verständlich darzustellen.


1. Hintergrund: „residente não habitual“ (NHR) in Portugal

Portugal bietet seit 2009 das steuerliche Sonderregime des „residente não habitual“ (NHR) an. Dieses zielt primär darauf ab, neu nach Portugal zugezogene Personen steuerlich anzuziehen, indem es für bestimmte ausländische Einkünfte – darunter auch Renten – eine Befreiung oder reduzierte Besteuerung für bis zu zehn Jahre gewährt. Die Befreiung gilt de facto über portugiesisches Steuerrecht, nicht automatisch über das DBA.

Unter dem NHR-Status können ausländische Renteneinkünfte häufig in Portugal entweder nicht besteuert oder mit einem sehr niedrigen Satz belegt werden. Das ist ein attraktiver Vorteil für Personen, die dort ihren steuerlichen Wohnsitz begründen.


2. Doppelbesteuerungsabkommen Portugal–Deutschland

Im DBA-Portugal ist die grundsätzliche Besteuerungszuweisung für Renten in Art. 22 geregelt. Danach liegt das Besteuerungsrecht grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen, also in der Regel bei Portugal, wenn dort der steuerliche Wohnsitz begründet wurde. Art. 22 enthält jedoch eine sogenannte Rückfallklausel („subject-to-tax-clause“) in Abs. 1 Satz 2, die greift, wenn die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat tatsächlich keiner Besteuerung unterliegen.

Diese Rückfallklausel ist zentral für die Auslegung des BFH im Urteil vom 03.09.2025 (X R 1/24). Bundesfinanzhof


3. BFH-Entscheidung vom 03.09.2025 (X R 1/24)

Wesentliche Aussagen

  1. Zuweisung nach DBA:
    Rentenzahlungen werden im DBA-Portugal grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat (Portugal) zugewiesen. Ohne Sonderfall würde Portugal das Besteuerungsrecht haben.
  2. Rückfallklausel (Subject-to-Tax-Clause):
    Die Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal kommt zur Anwendung, wenn die Renten im Ansässigkeitsstaat keiner Besteuerung unterliegen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige den Status „residente não habitual“ besitzt und Portugal für bis zu zehn Jahre eine Steuerbefreiung für diese Renteneinkünfte gewährt.
  3. Durchgriff auf Deutschland:
    In diesem Fall fällt das Besteuerungsrecht wieder an Deutschland zurück: Deutschland darf die deutschen Rentenzahlungen im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht nach § 49 EStG besteuern. Damit wird verhindert, dass die Einkünfte weder in Portugal noch in Deutschland besteuert werden („double non-taxation“).
  4. Betroffene Einkünfte:
    Der BFH hat die Entscheidung unter anderem anhand von Renten aus berufsständischen Versorgungswerken getroffen; rechtsformneutral gelten jedoch die Prinzipien auch für andere Renten, soweit sie in Art. 22 erfasst sind.

4. Praktische Konsequenzen für Rentner und Steuerberatung

4.1 Für Personen mit NHR-Status (Antrag vor 01.04.2020)

  • Kein DBA-Steuerprivileg in Portugal: Trotz der steuerlichen Befreiung in Portugal nach dem NHR-Status fällt das Besteuerungsrecht nach dem DBA zurück nach Deutschland, weil die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat keiner Besteuerung unterliegen. Deutschland darf diese Renten folglich in Deutschland besteuern.
  • Rechtliche Grundlage: Diese Rückfallregel verhindert eine doppelte Nichtbesteuerung. Das DBA sieht vor, dass das betreffende Einkommen „subject to tax“ sein muss, um der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat zugeordnet zu bleiben.

4.2 Steuerliche Abgrenzung

  • Betrifft zivilrechtlich Steuerpflicht in Deutschland (beschränkt) nach § 49 EStG, da der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat.
  • Eine tatsächliche Doppelbesteuerung kommt nicht zustande, weil Portugal die Renten im Rahmen des NHR-Status nicht besteuert und Deutschland die Besteuerung übernimmt.

4.3 Nach Ablauf des NHR-Zeitraums

Für Personen, die nach Ablauf des zehnjährigen Zeitraums des NHR-Status weiterhin in Portugal ansässig bleiben, findet grundsätzlich die Standardzuweisung des DBA Anwendung: Portugal hat dann das alleinige Besteuerungsrecht für Renten im Rahmen des Wohnsitzes der Person, sofern dort steuerpflichtig. Dies ist nicht direkt Gegenstand der BFH-Entscheidung, folgt jedoch aus dem DBA-Grundsatz. (Nicht gesondert zitiert, aber DBA-Regelungen entsprechend interpretierbar.)


5. Fazit für Praxis und Mandanten­beratung

  • Der BFH-Entscheidung zufolge führt der NHR-Status nicht zu einer DBA-gerechten Steuerbefreiung in Portugal für deutsche Renten; statt­dessen fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück, wenn Portugal die Renten nicht besteuert.
  • Für Mandanten, die mit dem NHR-Status planen, in Portugal zu leben und ihre Renten steuer-günstig zu behandeln, macht diese Entscheidung einen fundamentalen Unterschied im Vergleich zur rein nationalen portugiesischen Steuerbehandlung.
  • Steuerberater sollten in Grenzsachverhalten wie diesem sowohl das staatliche Sonderregime als auch die DBA-Regelungen und die BFH-Rechtsprechung einbeziehen, um Mandanten rechtssichere Planung und umfassende Steuerprognosen zu geben.

BFH: Kassenmängel rechtfertigen Schätzung – aber nicht jede Schätzung ist zulässig

Urteil vom 29.07.2025 – X R 23/21 und X R 24/21

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. Juli 2025 die Anforderungen an steuerliche Schätzungen nach § 162 AO deutlich präzisiert. Zwar bestätigt der X. Senat erneut, dass formelle Mängel in der Kassenführung eine Schätzungsbefugnis begründen können. Gleichzeitig setzt das Gericht den Finanzämtern und Finanzgerichten jedoch klare Grenzen bei der Wahl und Begründung der Schätzungsmethode pasted.

Das Urteil ist für bargeldintensive Betriebe – insbesondere Gastronomie, Einzelhandel und Friseure – von erheblicher praktischer Bedeutung.


1. Ausgangspunkt: Fehlende Stornoausweise als formeller Buchführungsmangel

Im Streitfall nutzte der Steuerpflichtige ein älteres elektronisches Kassensystem, das zwar Stornierungen zuließ, diese jedoch nicht im Tagesabschluss (Z-Bon) auswies. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung liegt darin ein schwerwiegender formeller Mangel, weil nicht mehr überprüfbar ist, ob lediglich Fehlbuchungen oder auch reguläre Umsätze gelöscht wurden.

Wesentlich ist dabei:

  • Ein konkreter Manipulationsnachweis ist nicht erforderlich.
  • Bereits die systembedingte Intransparenz nimmt der Buchführung die Beweiskraft nach § 158 AO.

👉 Konsequenz: Die Finanzverwaltung ist dem Grunde nach zur Schätzung berechtigt.


2. Kernaussage des BFH: Schätzungsfreiheit ja – Willkür nein

Besonders praxisrelevant ist die zweite zentrale Aussage des Urteils:

Finanzamt und Finanzgericht sind zwar grundsätzlich frei in der Wahl der Schätzungsmethode, diese Freiheit ist jedoch durch die Grundsätze pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 AO) begrenzt.

Der BFH stellt klar:

  • Genauere Schätzungsmethoden sind ungenaueren vorzuziehen.
  • Der innere Betriebsvergleich (z. B. Aufschlag- oder Nachkalkulation) ist regelmäßig zuverlässiger als ein äußerer Betriebsvergleich.
  • Eine Richtsatzschätzung ist zwar grundsätzlich zulässig, darf aber nicht schematisch oder pauschal erfolgen.

3. Richtsatzsammlung + Sicherheitsabschlag = Begründungspflicht

Im konkreten Fall hatte das Finanzamt:

  • den untersten Rohgewinnaufschlagsatz der amtlichen Richtsatzsammlung angesetzt und
  • zusätzlich einen pauschalen Sicherheitsabschlag von 30 % vorgenommen.

Genau hier setzt die Kritik des BFH an:

  • Ein solcher Abschlag ist keine echte Richtsatzschätzung mehr, sondern eine griffweise Schätzung.
  • Warum gerade 30 %?
    Diese Frage blieb unbeantwortet – und genau das genügt nicht.

Der BFH betont:

Auch Sicherheitszuschläge oder -abschläge müssen nachvollziehbar begründet werden. Andernfalls liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.


4. Deutliche Zweifel an der Richtsatzsammlung (obiter dictum)

Besonders bemerkenswert – wenn auch nicht tragend – sind die grundsätzlichen Zweifel des BFH an der Belastbarkeit der amtlichen Richtsatzsammlung:

  • Intransparente Datengrundlagen
  • Unklare regionale und betriebliche Vergleichbarkeit
  • Gefahr einer „Black-Box-Schätzung“

Der Senat knüpft damit an seine jüngere Rechtsprechung an und signalisiert:
Die Richtsatzsammlung ist kein Selbstläufer mehr.


5. Praxishinweise für Unternehmer und Berater

1. Kassenführung ist Schätzungsprävention
Achten Sie strikt darauf, dass:

  • Stornobuchungen vollständig und unveränderbar dokumentiert werden,
  • Tagesabschlüsse eindeutig, fortlaufend und nachvollziehbar sind,
  • Verfahrensdokumentation und Organisationsunterlagen vorliegen.

2. Bei Schätzung: Methode hinterfragen
Akzeptieren Sie nicht vorschnell:

  • pauschale Sicherheitszuschläge,
  • nicht begründete Abschläge,
  • den reflexartigen Rückgriff auf Richtsätze.

3. Inneren Betriebsvergleich aktiv einfordern
Bestehen belastbare betriebsinterne Daten (auch aus Folgejahren), sind diese vorrangig zu berücksichtigen – ggf. mit sachgerechten Korrekturen.

4. Begründungsmängel sind ein starkes Rechtsmittel
Fehlt eine nachvollziehbare Begründung der Schätzung, liegt ein revisionsrelevanter Fehler vor – selbst ohne ausdrückliche Rüge.


Fazit

Das BFH-Urteil stärkt die Rechte der Steuerpflichtigen erheblich:
Schätzen darf die Finanzverwaltung – aber nicht nach Gutdünken.

Gerade in Kassenprüfungen entscheidet künftig weniger das „Ob“, sondern das „Wie“ der Schätzung über den Ausgang des Verfahrens.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 2026


BMF schafft Klarheit zu Kombiangeboten und Silvester-Übergangsregelung

Zum 1. Januar 2026 wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – wieder eingeführt. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hierzu den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst und gleichzeitig praxisrelevante Nichtbeanstandungsregelungen geschaffen.

Für Gastronomiebetriebe, Caterer, Hotels sowie Veranstalter von Pauschal- und Kombiangeboten bringt das Schreiben wichtige Erleichterungen und Rechtssicherheit – insbesondere bei der Aufteilung einheitlicher Entgelte.


Hintergrund: Rückkehr zum ermäßigten Steuersatz ab 2026

Bereits während der Corona-Pandemie galt zeitweise der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Speisen in Restaurants. Diese Sonderregelung lief Ende 2023 aus, sodass seit 2024 wieder der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden war.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 kehrt der Gesetzgeber nun dauerhaft zum ermäßigten Steuersatz von 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zurück – allerdings weiterhin ohne Getränke. Getränkeumsätze unterliegen unverändert dem Regelsteuersatz von 19 %.


Neue Regelung zu Kombiangeboten: Pauschale Aufteilung zulässig

Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens ist die Behandlung sogenannter Kombiangebote, bei denen Speisen und Getränke zu einem einheitlichen Pauschalpreis angeboten werden, etwa:

  • Buffets
  • All-Inclusive-Angebote
  • Pauschalmenüs mit Getränkebegleitung
  • Veranstaltungs- oder Hotelarrangements mit Verpflegung

30-%-Regel für Getränke bei Restaurantleistungen

Neu eingefügt wurde Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE. Danach wird es nicht beanstandet, wenn bei Kombiangeboten der Getränkeanteil pauschal mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt wird.

Dieser Anteil unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %, während die verbleibenden 70 % (Speisenanteil) mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden können.

Wichtig:
Die Regelung ist eine Nichtbeanstandungsregelung, keine zwingende Vorgabe. Unternehmen können weiterhin eine andere sachgerechte Aufteilung vornehmen, müssen diese dann aber begründen und dokumentieren.


Ergänzung für Beherbergungs- und vergleichbare Leistungen

Parallel dazu wurde Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE angepasst. Für bestimmte pauschale Leistungen – etwa im Zusammenhang mit Übernachtung und Zusatzleistungen – wird es ebenfalls nicht beanstandet, wenn der betreffende Leistungsanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Diese Regelung dient insbesondere der Vereinfachung bei komplexen Leistungsbündeln, wie sie in der Hotel- und Veranstaltungsbranche üblich sind.


Übergangsregelung für die Silvesternacht 2025/2026

Zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen enthält das BMF-Schreiben eine praxisnahe Übergangsregelung:

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn noch der Regelsteuersatz von 19 % angewendet wird.

Diese Regelung ist insbesondere relevant für:

  • Silvesterveranstaltungen
  • Galamenüs
  • Buffets mit festem Beginn am 31. Dezember 2025

Eine minutengenaue Leistungsaufteilung ist damit nicht erforderlich.


Anwendungszeitpunkt

Die neuen Grundsätze gelten verbindlich für alle Umsätze ab dem 1. Januar 2026.
Die Übergangsregelung zur Silvesternacht ist ausdrücklich auf diesen Zeitraum begrenzt.


Praktische Auswirkungen für die Gastronomie

Für Unternehmer ergeben sich daraus mehrere Handlungsfelder:

  • Kassensysteme müssen rechtzeitig auf den ermäßigten Steuersatz für Speisen umgestellt werden
  • Pauschalangebote sollten steuerlich überprüft und ggf. neu kalkuliert werden
  • Dokumentation der gewählten Aufteilung (30-%-Regel oder alternative Methode) sollte sauber erfolgen
  • Rechnungen müssen die korrekten Steuersätze ausweisen

Gerade bei Betriebsprüfungen wird die korrekte Anwendung der neuen Aufteilungsregelungen eine zentrale Rolle spielen.


Fazit

Mit der Wiedereinführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 2026 setzt der Gesetzgeber ein deutliches Signal zugunsten der Gastronomie. Das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 schafft dabei wichtige Klarstellungen für die Praxis – insbesondere durch pauschale Aufteilungsregelungen bei Kombiangeboten und eine pragmatische Übergangsregelung für Silvester.

Für Gastronomiebetriebe bedeutet dies zwar Anpassungsaufwand, zugleich aber auch mehr Planungssicherheit und Vereinfachung im laufenden Betrieb.


Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 22.12.2025 – III C 2 – S 7220/00023/014/027, Änderung des UStAE und Einführung von Nichtbeanstandungsregelungen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab 1. Januar 2026.

Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum 31.12.2025 geändert


Redaktionelle Klarstellungen mit großer praktischer Bedeutung

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) umfangreich geändert. Nach offizieller Lesart handelt es sich zwar überwiegend um redaktionelle Anpassungen ohne materiell-rechtliche Auswirkungen, tatsächlich betreffen die Änderungen jedoch zahlreiche praxisrelevante Themen – von der Geschäftsveräußerung im Ganzen über unentgeltliche Wertabgaben, Vermittlungsleistungen, Vorsteuerabzug, Fahrzeugnutzung bis hin zu Holdingstrukturen und Rechnungsberichtigung.

Für Unternehmer, Berater und Finanzverwaltungen ergeben sich daraus wichtige Klarstellungen und ein erhöhter Anpassungsbedarf in der laufenden Umsatzsteuerpraxis.


1. Hintergrund der Änderungen

Der UStAE berücksichtigte bislang teilweise nicht die aktuelle Rechtsprechung des BFH und des EuGH, soweit diese bereits im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht war. Zudem enthielt der Anwendungserlass zahlreiche redaktionelle Unschärfen und veraltete Verweisungen, insbesondere nach Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes, des Bürokratieentlastungsgesetzes IV und des Jahressteuergesetzes 2024.

Das BMF fasst nunmehr diese Anpassungen in einem umfassenden Änderungsschreiben zusammen. Da nach Auffassung des BMF keine materiell-rechtlichen Änderungen vorgenommen wurden, ist keine gesonderte Anwendungsregelung vorgesehen.


2. Geschäftsveräußerung im Ganzen: Klarstellung nach BFH-Rechtsprechung

Besonders relevant ist die Anpassung in Abschnitt 1.5 UStAE zur Geschäftsveräußerung im Ganzen. Das BMF stellt klar, dass nur solche Leistungen von der Nichtsteuerbarkeit erfasst sind, die unmittelbar mit dem Übertragungsvorgang zusammenhängen und ausschließlich der Fortführung des Betriebs dienen.

Leistungen mit eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung, etwa eine gesondert vergütete Verpflichtung zur Betriebsfortführung durch den Erwerber, fallen nicht unter die Geschäftsveräußerung. Damit übernimmt die Finanzverwaltung ausdrücklich die Linie des BFH. Für Unternehmenskäufe und Asset Deals bedeutet dies eine noch genauere Abgrenzung steuerbarer und nicht steuerbarer Leistungsbestandteile.


3. Unentgeltliche Wertabgaben und Zuwendungen

Der UStAE wurde an mehreren Stellen zur unentgeltlichen Abgabe von Gegenständen präzisiert. Hervorzuheben ist die Klarstellung, dass die Steuerbarkeit nicht entfällt, wenn der Empfänger die zugewendeten Gegenstände unternehmerisch nutzt. Ebenso ist es unerheblich, ob der Zuwendende außerunternehmerische Zwecke verfolgt.

Praktisch bedeutsam sind auch die aufgenommenen Beispiele zur unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus Biogasanlagen sowie zur Abgrenzung von Warenmustern. Diese Klarstellungen erhöhen die Rechtssicherheit, erfordern aber eine saubere Dokumentation der Leistungszusammenhänge.


4. Vermittlungsleistungen und Steuerbefreiungen

In mehreren Abschnitten konkretisiert das BMF die Voraussetzungen steuerfreier Vermittlungsleistungen. Eine steuerfreie Vermittlung setzt nun ausdrücklich einen eindeutigen Bezug zu konkreten steuerfreien Umsätzen voraus. Eine Aufteilung einer einheitlichen Vermittlungsleistung in steuerfreie und steuerpflichtige Teile ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Diese Klarstellung betrifft unter anderem Versicherungs-, Finanz- und Schifffahrtsvermittlungen sowie sogenannte Klarierungsagenten. Für Vermittler steigt damit die Bedeutung einer klaren Leistungsbeschreibung und Vertragsgestaltung.


5. Fahrzeugnutzung: Umsatzsteuerliche Behandlung präzisiert

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Überarbeitung von Abschnitt 15.23 UStAE zur privaten Nutzung von Fahrzeugen. Das BMF stellt klar:

  • Die 1-%-Regelung kann nur angewendet werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.
  • Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und greift auch keine Kostendeckelung, ist der private Nutzungsanteil sachgerecht zu schätzen.
  • Bei entgeltlicher Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer ist der umsatzsteuerliche Wert als Nettowert zu verstehen; die Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen.

Diese Präzisierungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die laufende Umsatzbesteuerung von Firmenwagen.


6. Vorsteuerabzug: Stärkere Betonung der wirtschaftlichen Zuordnung

Ein zentraler Schwerpunkt der Änderungen liegt im Bereich des Vorsteuerabzugs. Das BMF betont an zahlreichen Stellen:

  • Maßgeblich ist nicht nur die tatsächliche Verwendung, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes.
  • Bei gemischter Nutzung ist vorrangig eine direkte wirtschaftliche Zuordnung vorzunehmen; erst wenn dies nicht möglich ist, erfolgt eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG.
  • Der Vorsteuerabzug ist auch bei formellen Mängeln nicht ausgeschlossen, sofern die Identität der Beteiligten und die Leistung eindeutig feststehen.

Besonders relevant sind diese Klarstellungen für Holdinggesellschaften, gemischt genutzte Immobilien und Beteiligungsstrukturen.


7. Rechnungen, Steuerschuldnerschaft und Missbrauchsfälle

Das BMF greift aktuelle EuGH- und BFH-Rechtsprechung auf, insbesondere zu Fällen, in denen Rechnungen ohne Wissen oder Zustimmung des Unternehmers ausgestellt werden. Hier wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen dennoch eine Steuerschuld entstehen kann und wann ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Zugleich wird die Feststellungslast beim Vorsteuerabzug ausdrücklich dem Unternehmer zugewiesen. Finanzbehörden dürfen neben Rechnungen auch weitere Nachweise verlangen.


8. Fazit: Formal redaktionell – praktisch hochrelevant

Auch wenn das BMF die Änderungen als rein redaktionell einstuft, entfalten sie in der Praxis erhebliche Wirkung. Die Anpassungen sorgen für mehr Systematik, übernehmen aktuelle Rechtsprechung und verschärfen an mehreren Stellen die Anforderungen an Dokumentation, Zuordnung und Vertragsgestaltung.

Unternehmer und Berater sollten ihre umsatzsteuerlichen Prozesse, insbesondere bei Fahrzeugnutzung, Vorsteueraufteilung, Vermittlungsleistungen und Konzernstrukturen, zeitnah überprüfen. Andernfalls drohen Risiken in Betriebsprüfungen – nicht wegen neuer Gesetze, sondern wegen präzisierter Verwaltungsauffassung.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 19.12.2025 – Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zum 31.12.2025

BMF präzisiert Besteuerung von Arbeitslohn bei Auslandstätigkeit und Freistellung


Wichtige Klarstellungen zu DBA, wirtschaftlichem Arbeitgeber und Arbeitsfreistellung

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das grundlegende BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) umfassend geändert und ergänzt. Die Neuregelungen betreffen insbesondere die Abgrenzung der Interessenlage bei Arbeitnehmerentsendungen, die Bedeutung der Kostentragung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz sowie erstmals ausdrücklich die Besteuerung von Arbeitslohn während widerruflicher und unwiderruflicher Arbeitsfreistellungen.

Für Arbeitgeber, international tätige Arbeitnehmer und die Beratungspraxis ergeben sich daraus erhebliche Klarstellungen – aber auch neue Pflichten.


1. Arbeitnehmerentsendung und wirtschaftlicher Arbeitgeber: Stärkung der Kostentragungsbescheinigung

Ein zentraler Punkt der Änderungen betrifft die Frage, in wessen Interesse eine Auslandstätigkeit erfolgt. Diese ist entscheidend für die Zuweisung des Besteuerungsrechts nach Art. 15 OECD-Musterabkommen.

Das BMF stellt nun klar:
Kommt es zu einer Weiterbelastung sämtlicher Lohn-, Lohnneben- und Lohnverwaltungskosten an das aufnehmende Unternehmen im Tätigkeitsstaat nach dem Fremdvergleichsgrundsatz, spricht dies regelmäßig dafür, dass die Tätigkeit ausschließlich im Interesse des aufnehmenden Unternehmens ausgeübt wird. In diesen Fällen kann auf eine umfassende Prüfung der Interessenlage im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers verzichtet werden.

Die Bescheinigung des inländischen Arbeitgebers über die Kostentragung erhält damit eine Indizwirkung. Sie begründet eine widerlegbare Vermutung, dass die Kostenzuordnung fremdüblich ist.

Neu ist auch, dass das BMF hierfür ausdrücklich eine standardisierte Arbeitgeberbescheinigung vorsieht, die dem Wohnsitzfinanzamt vorzulegen ist. Diese Bescheinigung ist insbesondere in den Fällen relevant, in denen für die Anwendung der 183-Tage-Regelung Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b OECD-MA maßgeblich ist.


2. Arbeitslohn während widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung: Neue Textziffer 5.7

Besonders praxisrelevant ist die neu eingefügte Textziffer 5.7, die erstmals umfassend regelt, wie laufender Arbeitslohn während einer Arbeitsfreistellung im DBA-Kontext zu behandeln ist.

2.1 Grundsatz: Fiktion des Tätigkeitsortes

Nach § 50d Abs. 15 Satz 1 EStG gilt Arbeitslohn, der während einer widerruflichen oder unwiderruflichen Freistellung gezahlt wird, als Vergütung für eine Tätigkeit in dem Staat, in dem die Arbeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre.

Für Zwecke der DBA-Anwendung werden insoweit fiktive Arbeitstage in diesem Staat unterstellt.

Wichtig ist jedoch die Abgrenzung:
Diese Fiktion betrifft ausschließlich die Aufteilung des Besteuerungsrechts nach Art. 15 Abs. 1 OECD-MA. Sie fingiert nicht, dass sich der Arbeitnehmer während der Freistellung tatsächlich im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat. Damit ist die Fiktion nicht auf die 183-Tage-Regelung übertragbar.


2.2 Widerrufliche vs. unwiderrufliche Freistellung

Das BMF differenziert weiter:

  • Widerrufliche Freistellung:
    Der laufende Arbeitslohn wird weiterhin als Tätigkeitsvergütung behandelt, die dem Staat zugeordnet wird, in dem die Tätigkeit ohne Freistellung ausgeübt worden wäre.
  • Unwiderrufliche Freistellung:
    Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung sind regelmäßig nicht in den Erdienungszeitraum von zeitraumbezogenen Vergütungen einzubeziehen, wenn keine tatsächliche Arbeitsleistung mehr möglich ist.
    Dies kann dazu führen, dass Erdienungszeiträume gekürzt werden müssen, etwa bei Aktienoptionen oder Abfindungen.

3. Auswirkungen auf beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige

§ 50d Abs. 15 EStG gilt sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt Steuerpflichtige.

Bezieht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer während einer Freistellung weiterhin laufenden Arbeitslohn, unterliegt dieser der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland, soweit die Tätigkeit ohne Freistellung im Inland ausgeübt worden wäre. In diesen Fällen bleibt der inländische Arbeitgeber verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.


4. Neue Beispiele schaffen Klarheit

Das BMF ergänzt das Schreiben um mehrere ausführliche Beispielsfälle, unter anderem:

  • kein Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats bei Unterschreiten der 183-Tage-Grenze trotz Freistellungsfiktion,
  • Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats bei Überschreiten der 183-Tage-Grenze vor der Freistellung,
  • Arbeitsfreistellung bei grenzüberschreitender Beschäftigung (z. B. Österreich/Deutschland).

Diese Beispiele sind für die Beratungspraxis besonders wertvoll, da sie die neue Systematik konkret anwenden.


5. Weitere Änderungen: Schifffahrt und DBA-Liberia

Darüber hinaus aktualisiert das BMF mehrere Randnummern zur Besteuerung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen, insbesondere im Verhältnis zu Liberia. Entscheidend ist künftig noch klarer, wo sich das Schiff tatsächlich befindet (Hoheitsgewässer, Küstenmeer, hohe See). Die Tätigkeit auf hoher See begründet kein Besteuerungsrecht des Flaggenstaats allein aufgrund der Flagge.


6. Anwendungszeitpunkte

Die zeitliche Anwendung ist gestaffelt geregelt:

  • Grundsätzlich gilt das geänderte BMF-Schreiben ab 1. Januar 2025.
  • Die neue Textziffer 5.7 zur Arbeitsfreistellung ist bereits ab 1. Januar 2024 anzuwenden.
  • Die Änderungen zur Schifffahrt (Randnummern 404–406) gelten ab 1. Januar 2026.
  • Teilweise sind die Neuregelungen auf Antrag auch in offenen Fällen anwendbar.

Fazit

Mit dem Änderungsschreiben vom 19. Dezember 2025 schafft das BMF wichtige Klarstellungen für die internationale Arbeitnehmerbesteuerung. Besonders die neue Behandlung des Arbeitslohns während Freistellungen und die Stärkung der Arbeitgeberbescheinigung zur Kostentragung erhöhen die Rechtssicherheit – verlangen aber zugleich eine saubere Dokumentation und Prüfung bestehender Entsende- und Beendigungsmodelle.

Für Arbeitgeber mit grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitern sowie für Arbeitnehmer mit Auslandseinsätzen ist eine Überprüfung bestehender Strukturen dringend zu empfehlen, um Haftungsrisiken und falsche Besteuerungen zu vermeiden.


Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 19.12.2025, GZ IV B 2 – S 1300/00510/012/002

Das ändert sich 2026 im Arbeits- und Sozialrecht – Überblick für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige

Zum Jahresbeginn 2026 treten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, Selbstständige und Sozialversicherungsträger betreffen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Ende Dezember 2025 einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Neuregelungen veröffentlicht. Die Änderungen reichen von der Arbeitsmarktpolitik über den Mindestlohn bis hin zu Sozialversicherungsrechengrößen, Rentenrecht und Sachbezugswerten. Für die Praxis ist es entscheidend, diese Neuerungen frühzeitig einzuordnen und umzusetzen.

Arbeitsmarktpolitik und Arbeitslosenversicherung 2026

Im Bereich der Arbeitsmarktpolitik bleibt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung auch 2026 stabil bei 2,6 Prozent. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt ab dem 1. Januar 2026 0,15 Prozent. Diese Umlage wird von allen Arbeitgebern erhoben und dient der Finanzierung von Insolvenzgeldansprüchen der Beschäftigten.

Eine wichtige Neuerung betrifft das Kurzarbeitergeld: Die Bezugsdauer wird auf bis zu 24 Monate verlängert. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2026 und ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Ziel ist es, Unternehmen auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Planungssicherheit zu geben und Beschäftigung zu sichern.

Im Bauhauptgewerbe wird die Winterbeschäftigungs-Umlage befristet abgesenkt. Für das Jahr 2026 beträgt der Umlagesatz insgesamt ein Prozent, davon 0,6 Prozent Arbeitgeberanteil und 0,4 Prozent Arbeitnehmeranteil. Dadurch werden Arbeitgeber und Beschäftigte im Baugewerbe im Jahr 2026 um rund 200 Millionen Euro entlastet.

Mindestlohn und Arbeitsrecht

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 deutlich an. Er beträgt künftig 13,90 Euro brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die Erhöhung basiert auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission und wirkt sich unmittelbar auf Lohnabrechnungen, Minijobs und den Übergangsbereich aus.

Eine weitere arbeitsrechtliche Änderung betrifft sachgrundlos befristete Arbeitsverträge. Für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wird das sogenannte Anschlussverbot aufgehoben. Damit wird es möglich, ältere Arbeitnehmer nach Renteneintritt erneut sachgrundlos befristet beim bisherigen Arbeitgeber zu beschäftigen. Ziel ist es, die freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu erleichtern.

Zudem startet ab 2026 das Beratungsangebot „Faire Integration“ auf neuer gesetzlicher Grundlage. Es richtet sich insbesondere an Drittstaatsangehörige und soll über arbeits- und sozialrechtliche Fragen informieren sowie vor Ausbeutung schützen. Parallel dazu wird eine Informationspflicht für Arbeitgeber eingeführt, die Fachkräfte aus dem Ausland anwerben.

Sozialversicherung und Rentenversicherung 2026

In der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz auch 2026 unverändert bei 18,6 Prozent. Die schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters („Rente mit 67“) wird fortgeführt. Versicherte der Jahrgänge 1964 und jünger erreichen die Regelaltersgrenze künftig mit 67 Jahren.

Deutlich steigen die Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die Bezugsgröße beträgt 2026 47.460 Euro jährlich. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt bei 69.750 Euro, die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 77.400 Euro. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro. Diese Anpassungen führen insbesondere bei höheren Einkommen zu höheren Sozialversicherungsbeiträgen.

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab Januar 2026 auf 112,16 Euro monatlich. In der Künstlersozialversicherung sinkt der Abgabesatz leicht auf 4,9 Prozent. Für Landwirte beträgt der monatliche Beitrag zur Alterssicherung im Jahr 2026 325 Euro.

Minijobs, Übergangsbereich und Sachbezugswerte

Mit dem höheren Mindestlohn steigt auch die Entgeltgrenze für Minijobs. Ab 2026 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro monatlich. Der Übergangsbereich („Midijob“) erstreckt sich künftig von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich. Der Faktor F, der für eine reduzierte Beitragsbelastung der Beschäftigten sorgt, beträgt 2026 0,6619.

Auch die Sachbezugswerte werden angepasst. Der monatliche Wert für Verpflegung steigt auf 345 Euro, davon entfallen 71 Euro auf Frühstück sowie jeweils 137 Euro auf Mittag- und Abendessen. Der Sachbezugswert für Unterkunft erhöht sich auf 285 Euro monatlich. Diese Werte sind sowohl lohnsteuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich relevant.

Digitalisierung und KI in der Sozialverwaltung

Ab Januar 2026 wird der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Sozialverwaltung gesetzlich ermöglicht. Eine neue Rechtsgrundlage im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch erlaubt die Entwicklung von KI-Modellen mit anonymisierten oder pseudonymisierten Sozialdaten. Ziel ist es, Verwaltungsprozesse effizienter zu gestalten und die Leistungsfähigkeit der Sozialverwaltung langfristig zu sichern.

Fazit

Das Jahr 2026 bringt zahlreiche Änderungen im Arbeits-, Sozial- und Rentenrecht mit sich. Besonders relevant sind der deutlich höhere Mindestlohn, die angepassten Minijob-Grenzen, steigende Beitragsbemessungsgrenzen sowie neue Sachbezugswerte. Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnung und Arbeitsverträge rechtzeitig überprüfen, während Arbeitnehmer und Selbstständige die Auswirkungen auf Nettoverdienst und Sozialabgaben im Blick behalten sollten. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Neuerungen hilft, Risiken zu vermeiden und Gestaltungsspielräume sinnvoll zu nutzen.


Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 22.12.2025 – „Das ändert sich im neuen Jahr“

Energiepreise: Entlastungen für alle – spürbare Senkungen ab 1. Januar 2026

Die Energiepreise sinken ab dem 1. Januar 2026 spürbar – für private Haushalte ebenso wie für Unternehmen. Mit mehreren gesetzgeberischen Maßnahmen setzt die Bundesregierung zentrale Punkte aus dem Koalitionsvertrag um und entlastet Verbraucherinnen, Verbraucher und die Wirtschaft um rund 10 Milliarden Euro pro Jahr.

Die Entlastungen betreffen insbesondere Gas- und Strompreise und sollen zugleich Wachstum fördern, Arbeitsplätze sichern und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken.


1. Überblick: Die drei zentralen Entlastungsmaßnahmen

Ab 2026 greifen drei wesentliche Instrumente zur Senkung der Energiekosten:

  1. Abschaffung der Gasspeicherumlage
  2. Bundeszuschuss zu den Strom-Netzentgelten
  3. Dauerhafte Stromsteuersenkung für Unternehmen und Landwirtschaft

Die Finanzierung ist bereits in den Bundeshaushalten 2025 und 2026 verankert. Erste Gesetze sind bereits in Kraft, weitere haben im Dezember 2025 den Bundesrat passiert und werden nach Verkündung wirksam.


2. Abschaffung der Gasspeicherumlage ab 2026

Die Gasspeicherumlage wird zum 1. Januar 2026 vollständig abgeschafft.

Wirkung:

  • Senkung der Gaspreise für alle Gaskundinnen und -kunden
    – private Haushalte ebenso wie Unternehmen
  • Indirekter Effekt auf den Strompreis:
    Da Gas häufig den Börsenstrompreis bestimmt, führen sinkende Gaspreise auch zu niedrigeren Strompreisen

Die entsprechende Änderung im Energiewirtschaftsrecht ist bereits seit 28. November 2025 in Kraft.


3. Zuschuss zu Strom-Netzentgelten: 6,5 Milliarden Euro Entlastung

Der Bund bezuschusst im Jahr 2026 die Übertragungsnetzentgelte mit 6,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF).

Was bedeutet das konkret?

  • Die vier großen Übertragungsnetzbetreiber
    (Amprion, 50Hertz, TenneT, TransnetBW)
    erhalten den Zuschuss zur Dämpfung der Netzentgelte.
  • Die geringeren Netzentgelte werden von den Stromlieferanten an die Kundinnen und Kunden weitergegeben.

Beispiel:

  • Ein privater Haushalt mit 3.500 kWh Jahresverbrauch
    kann allein durch niedrigere Netzentgelte rund 100 Euro pro Jahr sparen.
  • Vergleichsportale wie Verivox rechnen bei vielen Grundversorgern mit bis zu neun Prozent niedrigeren Strompreisen.

Die tatsächliche Entlastung hängt u. a. ab von:

  • regionalem Netzgebiet,
  • Verbrauchsprofil,
  • Wohnsituation (z. B. Wärmepumpe, Dämmung).

Das Gesetz zum Bundeszuschuss ist bereits am 12. Dezember 2025 in Kraft getreten.


4. Dauerhafte Stromsteuersenkung für Unternehmen

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Verstetigung der niedrigen Stromsteuer für:

  • das produzierende Gewerbe sowie
  • die Land- und Forstwirtschaft

Eckpunkte:

  • Ab 2026 gilt dauerhaft der EU-Mindeststeuersatz.
  • Rund 600.000 Unternehmen werden entlastet.
  • Die Maßnahme kostet den Bundeshaushalt ca. 3 Milliarden Euro jährlich.

Ohne diese Regelung wäre der bisher befristete Mindeststeuersatz Ende 2025 ausgelaufen – mit spürbaren Mehrbelastungen für Unternehmen und negativen Effekten auf Investitionen und Beschäftigung.


5. Gesamte Entlastungswirkung

Insgesamt ergibt sich:

  • Rund 10 Milliarden Euro Entlastung pro Jahr
    durch die neuen Maßnahmen
  • Zusätzlich zu bereits bestehenden 17 Milliarden Euro Entlastung
    durch die Abschaffung der EEG-Umlage in der Vergangenheit

Für private Haushalte:

  • Einsparungen von bis zu rund 160 Euro pro Jahr (bei typischem Strom- und Gasverbrauch)
  • Entlastung erfolgt automatisch über niedrigere Energiepreise

6. Müssen die Entlastungen weitergegeben werden?

Ja.
Netzbetreiber müssen transparent ausweisen, wie sich der Bundeszuschuss auf die Netzentgelte auswirkt. Die Kostendämpfung wird über die Stromlieferanten an die Endkundinnen und -kunden weitergegeben.

Gerade in der Grundversorgung kann es sich dennoch lohnen, Tarife zu vergleichen:
Ein Anbieterwechsel kann weiterhin zwei- bis dreistellige Einsparungen ermöglichen.


7. Wie geht es nach 2026 weiter?

Die Bundesregierung betont, dass die aktuellen Maßnahmen erste Schritte sind. Ziel bleibt eine mittel- und langfristig bezahlbare und sichere Energieversorgung.

Weitere Entlastungen – etwa auch für private Haushalte bei der Stromsteuer – sind haushaltsabhängig und werden geprüft, sobald finanzielle Spielräume bestehen.


Fazit

Ab 1. Januar 2026 profitieren alle von niedrigeren Energiepreisen:

  • Haushalte durch günstigeren Strom und Gas,
  • Unternehmen durch dauerhaft reduzierte Stromsteuer,
  • die Wirtschaft insgesamt durch bessere Rahmenbedingungen.

Die Maßnahmen setzen ein klares Signal für Wachstum, Beschäftigung und Standortstärkung – und sorgen zugleich für eine spürbare Entlastung im Alltag.

Gerne prüfen wir mit Ihnen, wie sich die Energiepreis-Entlastungen konkret auf Ihre private oder betriebliche Situation auswirken und ob weitere Optimierungspotenziale bestehen.

Im Bundesrat beschlossen: Elektro-Mobilität zahlt sich aus – Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos verlängert

Die Elektromobilität bleibt ein zentraler Baustein der Verkehrs- und Klimapolitik. Am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat der Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge zugestimmt. Damit setzt die Bundesregierung ein klares Signal: Investitionen in E-Fahrzeuge sollen sich auch künftig finanziell lohnen.

Die Regelung ist Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zur Stärkung des Automobilstandorts Deutschland, zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur Erreichung der Klimaziele.


1. Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung über 2025 hinaus

Bislang gilt die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen oder vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet werden.

Mit der nun beschlossenen Gesetzesänderung wird diese steuerliche Begünstigung um weitere fünf Jahre verlängert:

  • Neuer Stichtag für die Erstzulassung bzw. Umrüstung: 31. Dezember 2030
  • Auch ab 2026 neu zugelassene Elektrofahrzeuge profitieren weiterhin von der Steuerbefreiung.

Damit bleibt die Elektromobilität auch über 2025 hinaus steuerlich attraktiv.


2. Bis zu zehn Jahre steuerfrei – aber zeitlich begrenzt

Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge gilt maximal für zehn Jahre. Allerdings ist sie insgesamt begrenzt:

  • Spätestes Ende der Steuerbefreiung: 31. Dezember 2035

Das bedeutet:
Je früher ein reines Elektrofahrzeug zugelassen wird, desto länger kann die Steuerbefreiung tatsächlich genutzt werden. Die Bundesregierung betont daher ausdrücklich, dass sich eine frühzeitige Anschaffung besonders lohnt.


3. Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen

Die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung hat das parlamentarische Verfahren vollständig durchlaufen:

  • 15. Oktober 2025: Einbringung des Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung
  • 4. Dezember 2025: Beschluss durch den Bundestag
  • 19. Dezember 2025: Zustimmung des Bundesrates

Nach Ausfertigung und Verkündung kann die Regelung wie geplant umgesetzt werden.


4. Einordnung: Teil einer umfassenden E-Mobilitätsstrategie

Die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung steht nicht isoliert, sondern ergänzt bereits bestehende Förderinstrumente im Bereich der Elektromobilität, unter anderem:

  • verbesserte Abschreibungsregelungen,
  • steuerliche Vorteile bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen.

Darüber hinaus plant die Bundesregierung weitere gezielte Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere für Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen, um den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität zu erleichtern und den Hochlauf der Elektromobilität weiter zu beschleunigen.


5. Bedeutung für private Halter und Unternehmen

Für private Fahrzeughalter:

  • Langfristige Planungssicherheit bei der Kfz-Steuer,
  • spürbare Kostenersparnis über viele Jahre,
  • zusätzlicher Anreiz, den Fahrzeugwechsel frühzeitig zu vollziehen.

Für Unternehmen:

  • attraktive Rahmenbedingungen für die Elektrifizierung von Fuhrparks,
  • Kombination mit Vorteilen bei Abschreibung und Dienstwagenbesteuerung,
  • Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeits- und ESG-Zielen.

Fazit

Mit der Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis 2030 setzt die Bundesregierung ein klares Zeichen für die Zukunft der Elektromobilität. Die Regelung sorgt für finanzielle Entlastung, stärkt den Automobilstandort Deutschland und unterstützt die Klimaziele im Verkehrssektor.

Wer die Anschaffung eines E-Fahrzeugs plant – privat oder betrieblich –, sollte den Zeitpunkt sorgfältig prüfen: Je früher die Zulassung, desto größer der steuerliche Vorteil.

Gerne beraten wir Sie, wie sich die neuen Regelungen steuerlich optimal in Ihre private oder betriebliche Mobilitätsstrategie integrieren lassen.

Im Bundesrat beschlossen: Höhere Pendlerpauschale, weniger Umsatzsteuer in der Gastronomie

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt die Bundesregierung ein umfassendes Entlastungspaket um. Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen finanziell zu entlasten und zugleich das Ehrenamt und bürgerschaftliche Engagement zu stärken. Nachdem der Bundestag den Gesetzentwurf bereits am 4. Dezember 2025 beschlossen hatte, hat der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt.

Die meisten steuerlichen Verbesserungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.


1. Pendlerpauschale steigt dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Ab dem 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent pro Entfernungskilometer angehoben – ab dem ersten Kilometer. Damit entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen den ersten 20 Kilometern und den weiteren Wegstrecken.

Die Bundesregierung betont, dass dies insbesondere Pendler im ländlichen Raum entlastet und zu mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land beiträgt.

Konkrete steuerliche Wirkung

Vorausgesetzt, die gesamten Werbungskosten liegen bereits über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, ergeben sich u. a. folgende Effekte:

  • 10 km Arbeitsweg (5-Tage-Woche): ca. 176 Euro zusätzliche Werbungskosten pro Jahr
  • 20 km Arbeitsweg: ca. 352 Euro zusätzliche Werbungskosten pro Jahr
  • 5 km Arbeitsweg: 418 Euro Pendlerpauschale pro Jahr (ein Plus von 88 Euro)

Zusätzlich bleibt die Mobilitätsprämie für Steuerpflichtige mit geringem Einkommen auch über 2026 hinaus erhalten. Die Entlastung gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel.


2. Umsatzsteuer für Speisen sinkt auf 7 Prozent

Ein weiterer zentraler Punkt ist die dauerhafte Entlastung der Gastronomie:

Ab dem 1. Januar 2026 wird der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme von Getränken – von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt.

Wer profitiert?

Von der Steuerermäßigung profitieren unter anderem:

  • Restaurants und Hotels
  • Bäckereien und Metzgereien
  • Catering-Unternehmen
  • Lebensmitteleinzelhandel
  • Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung

Ziel der Maßnahme ist es, die Branche zu stabilisieren und gleichzeitig Preisentlastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher zu ermöglichen.


3. Ehrenamt und Gemeinnützigkeit werden deutlich gestärkt

Das Steueränderungsgesetz 2025 enthält zudem ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Stärkung des Ehrenamts. Bürgerschaftliches Engagement soll steuerlich attraktiver und administrativ einfacher werden.

Zu den wichtigsten Änderungen zählen:

  • Anhebung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auf 50.000 Euro
  • Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro
  • Erhöhung der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro
  • Anhebung der Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro
  • Verzicht auf die Sphärenzuordnung von Einnahmen, wenn Körperschaften Einnahmen unter 50.000 Euro erzielen
  • Anerkennung von E-Sport als gemeinnützige Tätigkeit

Diese Änderungen bringen sowohl für Vereine als auch für die Finanzverwaltung spürbare Vereinfachungen.


4. Weitere Entlastungen: Gewerkschaftsbeiträge und Parteispenden

Zusätzlich wurden weitere steuerliche Vergünstigungen beschlossen:

  • Gewerkschaftsbeiträge können künftig neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als eigenständige Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden werden angehoben.

Fazit

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 werden ab 2026 breite Entlastungen umgesetzt:

  • spürbare Vorteile für Pendler,
  • eine dauerhafte Unterstützung der Gastronomie,
  • deutliche Verbesserungen für Ehrenamt, Vereine und gemeinnützige Organisationen.

Für Arbeitnehmer, Unternehmen, Gastronomen und Vereine lohnt es sich, die neuen Regelungen frühzeitig in die steuerliche Planung einzubeziehen.

Gerne prüfen wir mit Ihnen, welche konkreten Auswirkungen die Änderungen ab 2026 für Ihre persönliche oder betriebliche Situation haben und wie Sie die neuen Entlastungen optimal nutzen können.