Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Beweiskraft der Buchführung: BMF aktualisiert den Anwendungserlass zu § 158 AO

Verfahrensrecht · Betriebsprüfung · BMF-Schreiben IV D 2 – S-0333/23/10001:001 vom 11.03.2024


Mit dem Schreiben vom 11. März 2024 hat das BMF den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 158 AO vollständig neu gefasst. Anlass ist die Neufassung des § 158 AO durch das Gesetz zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022. Für die Betriebsprüfungspraxis und die Beratung bei Buchführungsmängeln ist der aktualisierte AEAO von erheblicher Bedeutung.


Was regelt § 158 AO?

§ 158 AO regelt die Beweiskraft der Buchführung: Eine formell ordnungsmäßige Buchführung begründet die gesetzliche Vermutung, dass ihr Ergebnis auch sachlich richtig ist. Das Finanzamt muss diese Vermutung zunächst widerlegen, bevor es von der Buchführung abweichen und schätzen darf. Die Neufassung durch den Gesetzgeber hat die Tatbestände, unter denen diese Vermutung entfällt, klarer strukturiert und um einen neuen Tatbestand (digitale Schnittstellen) ergänzt.


Die Kernaussagen des aktualisierten AEAO

Formelle Ordnungsmäßigkeit: Gesamtbild entscheidet

Der AEAO stellt klar, dass formelle Ordnungsmäßigkeit nach den §§ 140 bis 148 AO und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen zu beurteilen ist. Maßgeblich ist das Gesamtbild aller Umstände. Einzelne formelle Mängel führen nicht automatisch zur Versagung der Beweiskraft. Eine Buchführung gilt erst dann als formell ordnungswidrig, wenn sie wesentliche Mängel aufweist oder die Gesamtheit aller – für sich genommen unwesentlichen – Mängel diesen Schluss erzwingt (unter Verweis auf BFH-Beschluss vom 02.12.2008, X B 69/08).

Für die Praxis bedeutet das: Kleinere Aufzeichnungsfehler, vereinzelte Kassenfehlbeträge oder punktuelle Formverstöße rechtfertigen für sich allein noch keine Hinzuschätzung. Erst das Zusammenspiel mehrerer Mängel oder das Vorliegen eines wesentlichen Einzelmangels bricht die Vermutungswirkung.

Erster Ausnahmetatbestand: Verprobungsergebnisse und sonstige Erkenntnisse (§ 158 Abs. 2 Nr. 1 AO)

Die Vermutung entfällt, soweit es nach einer Verprobung oder anderen Erkenntnissen unwahrscheinlich ist, dass das ausgewiesene Ergebnis mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. Der AEAO lässt dabei offen, welche Verprobungsmethoden zulässig sind – die Finanzämter haben hier einen Beurteilungsspielraum, der in der Betriebsprüfungspraxis regelmäßig durch Zeitreihenvergleiche, Geldverkehrsrechnungen oder Richtsatzvergleiche ausgefüllt wird.

Zweiter Ausnahmetatbestand: Digitale Schnittstellen (§ 158 Abs. 2 Nr. 2 AO) – der neue Kerntatbestand

Die gesetzliche Neufassung des § 158 AO hat einen eigenständigen Ausnahmetatbestand für digitale Schnittstellen eingeführt. Der AEAO konkretisiert diesen nun:

Die Vermutungswirkung entfällt, soweit der Steuerpflichtige aufbewahrungspflichtige digitale Unterlagen nicht nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstellen zur Verfügung stellt. Erfasst sind die Schnittstellen nach § 146a AO i.V.m. § 4 KassenSichV (elektronische Kassensysteme), § 147b AO sowie § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG i.V.m. § 4 Abs. 2a LStDV (Lohnsteuer).

Entscheidend: Die Nichtvorlage im geforderten Datenformat – also nicht nur das Fehlen der Unterlagen, sondern auch eine falsche technische Aufbereitung – genügt, um die Beweiskraft zu erschüttern. Das Zur-Verfügung-Stellen im richtigen Format ist damit ausdrücklich als formelle Anforderung an die Ordnungsmäßigkeit eingestuft.

Rechtsfolgen bei entfallender Vermutungswirkung

Der AEAO differenziert die Schätzungsfolgen je nach Ausnahmetatbestand:

Bei § 158 Abs. 2 Nr. 1 AO (sachliche Unwahrscheinlichkeit) richtet sich die Schätzung nach § 162 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AO. Maßgeblich ist die sachliche Gewichtung der Mängel: Das Buchführungsergebnis ist nur insoweit nicht zu übernehmen, wie die Beanstandungen reichen. Eine Vollschätzung – also vollständige Verwerfung der Buchführung und Neuberechnung – ist nur zulässig, wenn sich die Buchführung in wesentlichen Teilen als unbrauchbar erweist.

Bei § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO (fehlende digitale Schnittstellen) besteht die Schätzungsbefugnis nur insoweit, wie die aufbewahrungspflichtigen digitalen Unterlagen und Strukturinformationen nicht im geforderten Format vorgelegt wurden. Die Schätzung ist also auf den Bereich beschränkt, der durch die fehlende oder fehlerhafte digitale Vorlage betroffen ist – eine automatische Vollverwerfung der Buchführung ist nicht vorgesehen.


Praktische Konsequenzen

Das Digitalisierungserfordernis gewinnt durch den neuen § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO und den aktualisierten AEAO erheblich an Schärfe. Wer elektronische Kassensysteme betreibt, muss sicherstellen, dass die Daten nicht nur vorhanden, sondern im technisch korrekten Format exportierbar und vorlegbar sind. Fehler in der Schnittstellenanbindung oder im Datenformat können unmittelbar zur Erschütterung der Beweiskraft und zu Hinzuschätzungen führen – ohne dass inhaltliche Buchführungsmängel vorliegen müssen.

Für die Betriebsprüfungsbegleitung bedeutet das: Mandanten sollten rechtzeitig auf die Anforderungen an digitale Schnittstellen hingewiesen und deren technische Umsetzung im Kassensystem oder in der Lohnbuchhaltung überprüft werden. Im Prüfungsfall ist die Verhältnismäßigkeit einer etwaigen Schätzung anhand des AEAO kritisch zu hinterfragen – insbesondere, ob eine Vollschätzung tatsächlich gerechtfertigt ist oder ob nur eine begrenzte Hinzuschätzung in Betracht kommt.


Quelle: BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-0333/23/10001:001 vom 11.03.2024; Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I. Änderung des AEAO vom 31.01.2014 (BStBl I S. 290), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 05.02.2024 (BStBl I S. 177).

Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz: Bundesregierung modernisiert Zollverwaltung und verschärft Kampf gegen Finanzkriminalität

Steuerverwaltung · Geldwäschebekämpfung · BMF-Mitteilung vom 03.03.2026


Das Bundesministerium der Finanzen hat am 3. März 2026 einen Referentenentwurf für das „Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität“ (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG) vorgelegt. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und ist Teil des am 25. Februar 2026 im Kabinett verabschiedeten Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität. Für Steuerberater und ihre Mandanten sind insbesondere die geplanten Erweiterungen der Ermittlungsbefugnisse und das neue Vermögensermittlungsverfahren von Bedeutung.


Die vier Reformsäulen

1. Modernisierung der Zollverwaltung

Der Gesetzentwurf leitet eine umfassende Neugestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation der Zollverwaltung ein. Details zur konkreten Struktur sind dem Referentenentwurf zu entnehmen; das erklärte Ziel ist eine effizientere und schlagkräftigere Behördenorganisation im Einklang mit den Koalitionszielen zur Verwaltungskonsolidierung.

2. Stärkung der Befugnisse bei internationaler Geldwäschebekämpfung

Die Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung internationaler Geldwäsche werden ausgebaut. Der Zoll soll künftig gezielter und systematischer grenzüberschreitende Geldwäschestrukturen aufdecken können – ein Bereich, der angesichts zunehmend komplexer internationaler Finanzströme und der wachsenden Bedeutung digitaler Vermögenswerte an Relevanz gewinnt.

3. „Follow The Money“ als Leitmaxime

Das Gesetz verankert das Prinzip „Follow The Money“ als strategische Grundlage der Finanzkriminalitätsbekämpfung. Statt primär auf die Straftat selbst zu fokussieren, sollen kriminelle Aktivitäten über die Rückverfolgung illegaler Finanzströme systematisch aufgedeckt werden. Dazu soll ein schlagkräftiges Strafverfolgungsnetzwerk auf Bundesebene aufgebaut werden, das Zoll, Innen- und Justizministerium institutionell verzahnt.

4. Administratives Vermögensermittlungsverfahren

Besonders beachtenswert ist die geplante Einführung eines administrativen, verfassungskonformen Vermögensermittlungsverfahrens. Dieses soll es ermöglichen, kriminell erlangte Vermögenswerte systematisch zu identifizieren und zu sichern – auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Verurteilungen. Die ausdrückliche Betonung der Verfassungskonformität deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber sich der erheblichen rechtsstaatlichen Anforderungen an ein solches Instrument bewusst ist und einen entsprechenden Ausgleich zwischen Effektivität und Grundrechtsschutz anstrebt.


Einbettung in den Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität

Das ZFG ist die finanzrechtliche Komponente eines ressortübergreifenden Ansatzes: Der Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität, den das Kabinett am 25. Februar 2026 verabschiedet hat, wird durch das BMF (ZFG), das Bundesinnenministerium und das Bundesjustizministerium gemeinsam umgesetzt. Die Vernetzung der drei Ressorts signalisiert, dass die Bundesregierung Finanzkriminalität nicht mehr als isoliertes steuerrechtliches Problem, sondern als sicherheitspolitische Querschnittsaufgabe behandelt.


Bedeutung für die Praxis

Das Gesetz befindet sich noch im Referentenentwurfsstadium; Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich. Gleichwohl zeichnen sich einige praxisrelevante Entwicklungen ab:

Erweiterte Ermittlungsbefugnisse bedeuten erhöhtes Entdeckungsrisiko. Mandanten mit komplexen grenzüberschreitenden Finanzstrukturen sollten sensibilisiert werden, dass die geplante Stärkung des Zolls im Bereich Geldwäsche und Finanzkriminalität die Wahrscheinlichkeit behördlicher Ermittlungen erhöht. Eine saubere steuerliche und gesellschaftsrechtliche Dokumentation gewinnt an Bedeutung.

Vermögensermittlungsverfahren als neues Instrument. Die Einführung eines administrativen Vermögensermittlungsverfahrens könnte – je nach Ausgestaltung im finalen Gesetz – erhebliche Konsequenzen für Mandanten haben, bei denen Behörden Anhaltspunkte für unklare Vermögensherkunft sehen. Die genaue Ausgestaltung dieses Verfahrens, insbesondere die Beweislastverteilung und Rechtsschutzmöglichkeiten, verdient besondere Aufmerksamkeit im weiteren Gesetzgebungsverfahren.

Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Es verbleibt ausreichend Zeit, den weiteren Gesetzgebungsprozess zu verfolgen und Mandanten rechtzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen vorzubereiten.


Quelle: BMF, Mitteilung vom 03.03.2026. Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMF abrufbar. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG: Zehn Stiftungen, 614 Millionen Euro Steuererlass im Jahr 2024

Erbschaftsteuer · BT-Drucksache 21/4304 · Mitteilung vom 03.03.2026


Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (Drucksache 21/3978) hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass im Jahr 2024 zehn Stiftungen eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragt haben. In diesen Fällen belief sich die zu erlassende Steuer auf insgesamt 614 Millionen Euro (Drucksache 21/4304).

Zur Einordnung: § 28a ErbStG ermöglicht den Erlass der Erbschaft- oder Schenkungsteuer, soweit der Erwerber nachweist, dass er die Steuer nicht aus verfügbarem Vermögen begleichen kann – also nicht aus dem erworbenen Betriebsvermögen selbst und auch nicht aus sonstigem, nicht begünstigtem Privatvermögen. Die Regelung ist als Auffangmechanismus konzipiert, der verhindern soll, dass die Steuerbelastung zur Zerschlagung oder Liquidation eines Unternehmens zwingt, obwohl die regulären Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG) nicht ausreichen oder nicht in Anspruch genommen wurden.

Die Zahlen sind aussagekräftig: Bei nur zehn Fällen handelt es sich um eine sehr kleine Anzahl von Verfahren – was den außerordentlichen Charakter dieses Instruments unterstreicht. Zugleich zeigt der hohe durchschnittliche Erlassbetrag von rund 61 Millionen Euro je Verfahren, dass es sich typischerweise um Sachverhalte mit erheblichem Vermögensumfang handelt. Der Fokus auf Stiftungen ist steuerrechtlich bemerkenswert, da Stiftungen beim Übergang von Betriebsvermögen eigene Bewertungs- und Verschonungsfragen aufwerfen.

Weitergehende Angaben – etwa zur Branchenverteilung, zu den Gründen für den Liquiditätsengpass oder zur regionalen Verteilung der Fälle – enthält die Antwort der Bundesregierung nach der vorliegenden Zusammenfassung nicht.


Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.03.2026, hib-Nr. 154/2026; BT-Drucksache 21/4304 (Antwort der Bundesregierung auf BT-Drucksache 21/3978).

Altersvorsorgereformgesetz: Was plant die Bundesregierung für die private Altersvorsorge?

Altersvorsorge · Riester-Reform · Erste Lesung im Bundestag am 26.02.2026


Die Bundesregierung hat mit dem Altersvorsorgereformgesetz (Drucksache 21/4088) einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend neu aufstellen soll. Der Bundestag hat den Entwurf am 26. Februar 2026 in erster Lesung beraten und anschließend federführend an den Finanzausschuss überwiesen. Gleichzeitig wurde ein Antrag der Grünen-Fraktion für einen „Bürgerfonds“ (Drucksache 21/3617) mitberaten, der ebenfalls an die Ausschüsse weitergeleitet wurde. Das parlamentarische Verfahren ist damit eröffnet – ein abschließendes Gesetz steht noch aus.


Hintergrund: Warum Reform?

Das bestehende Riester-System gilt seit Jahren als reformbedürftig: komplexe Förderregeln, hohe Verwaltungskosten, geringe Renditen durch starre Beitragsgarantien und sinkende Verbreitung in der Bevölkerung. Die Bundesregierung reagiert mit einem Neuansatz, der mehr Flexibilität, niedrigere Kosten und höhere Renditechancen ermöglichen soll.


Die wesentlichen Eckpunkte des Regierungsentwurfs

Neue Produktkategorie: Altersvorsorgedepot ohne Garantie

Kernstück des Entwurfs ist die Zulassung eines zertifizierten Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantie. Bisher setzten Riester-Produkte eine vollständige Beitragsgarantie zu Beginn der Auszahlungsphase voraus – ein Merkmal, das renditestarke Aktieninvestments faktisch verhinderte oder stark verteuerte. Künftig soll es möglich sein, im Rahmen eines geförderten Depots in Fonds und andere für Kleinanleger geeignete Anlageklassen zu investieren, ohne dass eine Kapitalgarantie vorgesehen sein muss.

Daneben bleiben sicherheitsorientierte Garantieprodukte mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase weiterhin förderfähig. Anleger können also zwischen einem renditeorientierten Depotmodell und einem klassischen Garantieprodukt wählen.

Neu gefasste Zertifizierungskriterien

Die bisherigen Anforderungen an die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen werden neu definiert. Ziel ist ein einfacheres, transparenteres und kostengünstigeres Produktangebot, das eine breitere Bevölkerungsschicht zur privaten Altersvorsorge motivieren soll.


Der Grünen-Antrag: Bürgerfonds als Alternative

Parallel zum Regierungsentwurf hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag eingebracht, der auf einen staatlich organisierten Bürgerfonds setzt – ein einfaches, kostengünstiges und renditestärkes Vorsorgeinstrument nach dem Vorbild skandinavischer oder angelsächsischer Staatsfonds. Dieser Ansatz unterscheidet sich vom Regierungsentwurf grundlegend: Statt auf private Produktanbieter zu setzen, würde der Bürgerfonds zentral verwaltet und böte standardisierte Anlageoptionen mit niedrigen Verwaltungskosten. Der Antrag liegt nun ebenfalls beim Finanzausschuss.


Stand des Verfahrens und Ausblick

Mit der Überweisung an den Finanzausschuss beginnt die eigentliche inhaltliche Beratungsphase. Wann das Gesetz verabschiedet werden könnte, ist derzeit offen. Angesichts der Bedeutung des Themas und der parlamentarischen Diskussion über konkurrierende Modelle (Depotlösung vs. Bürgerfonds) ist mit intensiven Beratungen und möglichen Änderungen am Regierungsentwurf zu rechnen.

Für Steuerberater, die Mandanten bei der Altersvorsorgeplanung begleiten, empfiehlt sich eine aufmerksame Beobachtung des weiteren Gesetzgebungsverfahrens. Insbesondere die steuerliche Behandlung des neuen Altersvorsorgedepots – Förderstruktur, nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase, Einbindung in das bestehende Sonderausgabenabzugssystem – wird für die Beratungspraxis von zentraler Bedeutung sein.


Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.02.2026; Gesetzentwurf BT-Drucksache 21/4088; Antrag BT-Drucksache 21/3617. Federführung: Finanzausschuss. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Deutsch-Italienisches DBA: Neue Bescheinigung über den steuerfreien Anteil deutscher Renten – Was Betroffene wissen müssen

Internationales Steuerrecht · DBA Deutschland-Italien · BMF-Mitteilung vom 26.02.2026


Das Bundesministerium der Finanzen hat am 26. Februar 2026 ein neues Bescheinigungsverfahren für in Italien ansässige italienische Staatsangehörige angekündigt, die eine deutsche Rente beziehen. Die Bescheinigung dokumentiert den steuerfreien Anteil der deutschen Rente nach deutschem Recht – und bildet damit die Grundlage für die korrekte Besteuerung in Italien. Für Steuerberater, die grenzüberschreitend tätige Rentner im deutsch-italienischen Verhältnis betreuen, ist die Kenntnis dieses Verfahrens unerlässlich.


Hintergrund: Besteuerungsrecht liegt bei Italien

Nach Nr. 14 Buchst. e Ziffer i des Protokolls zum DBA Deutschland-Italien vom 18. Oktober 1989 werden Ruhegehälter und sonstige wiederkehrende oder einmalige Bezüge, die in Italien ansässigen italienischen Staatsangehörigen aufgrund der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung gezahlt werden, ausschließlich in Italien besteuert. Deutschland hat kein Besteuerungsrecht.

Die Besonderheit liegt jedoch in der Bemessungsgrundlage: Die italienische Steuer darf nur auf den Betrag erhoben werden, der nach deutschem Steuerrecht zu besteuern wäre. Da in Deutschland gesetzliche Renten nur mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG steuerpflichtig sind (abhängig vom Jahr des Rentenbeginns), ist ein Teil der deutschen Bruttorente steuerfrei. Dieser steuerfreie Anteil muss von der Jahresbruttorente abgezogen werden, bevor Italien seinen Steuerzugriff ausübt.


Das neue Bescheinigungsverfahren

Beide Staaten haben sich darauf verständigt, dass das Finanzamt Neubrandenburg (RiA) – als zuständiges Finanzamt für beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz in bestimmten Ländern – eine zweisprachige Bescheinigung (deutsch und italienisch) über den steuerfreien Anteil der deutschen Rente ausstellt. Diese Bescheinigung kann dem italienischen Finanzamt vorgelegt werden.

Die wesentlichen Verfahrensmerkmale im Überblick:

Kein Antrag erforderlich. Die Bescheinigungen werden automatisch erteilt. Betroffene Rentner müssen nicht aktiv werden. Das BMF bittet ausdrücklich darum, von Einzelanfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen, da diese den automatisierten Ablauf beeinträchtigen würden.

Zeitlicher Ablauf. Das Bescheinigungsverfahren beginnt in Kürze und erstreckt sich über einige Wochen.

Einbeziehung von Neurentnern ab 2026. Wer ab 2026 in Rente geht und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wird ebenfalls automatisch einbezogen. Die Bescheinigung wird im Jahr nach dem Renteneintritt erteilt. Für das Jahr des Rentenbeginns wird zunächst eine vorläufige Bescheinigung erteilt; im Folgejahr ergeht eine weitere, dann dauerhaft gültige Bescheinigung.

Mehrere Renten – mehrere Bescheinigungen. Wer mehrere deutsche Renten bezieht, erhält für jede Rente eine gesonderte Bescheinigung.

Dauerhafte Gültigkeit. Die Bescheinigung gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. Sie sollte sorgfältig aufbewahrt werden.


Wichtige Abgrenzung: Nur italienische Staatsangehörige

Das Bescheinigungsverfahren betrifft ausschließlich in Italien ansässige Rentner mit italienischer Staatsangehörigkeit. In Italien ansässige Rentner mit ausschließlich deutscher Staatsangehörigkeit sind von diesem Verfahren nicht erfasst. Für sie gelten andere abkommensrechtliche Regelungen.


Hinweise für die Beratungspraxis

Steuerberater, die in Italien ansässige Mandanten mit italienischer Staatsangehörigkeit und deutschen Rentenansprüchen betreuen, sollten ihre Mandanten über das neue Verfahren informieren und darauf hinweisen, die eingehende Bescheinigung sicher aufzubewahren. Da kein Antrag erforderlich ist, besteht kein aktiver Handlungsbedarf – wohl aber der Hinweis, die Bescheinigung der italienischen Steuerbehörde vorzulegen und bei der Ermittlung der in Italien steuerpflichtigen Einkünfte korrekt anzusetzen.

Für Mandanten, die noch nicht von der automatischen Bescheinigung erfasst worden sind oder bei denen Unklarheiten über die persönliche Betroffenheit bestehen, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt Neubrandenburg (RiA) – allerdings erst nach Ablauf der angekündigten Bearbeitungswochen, um den Verfahrensablauf nicht zu stören.


Quelle: BMF, Mitteilung vom 26.02.2026; Rechtsgrundlage: Nr. 14 Buchst. e Ziffer i des Protokolls zum DBA Deutschland-Italien vom 18.10.1989.

BFH: Keine Einkommenserhöhung bei versäumter Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG

Körperschaftsteuer · Verdeckte Einlage · BFH-Urteil I R 40/23 vom 19.11.2025


Der BFH hat mit Urteil vom 19. November 2025 (I R 40/23) eine in der Literatur seit Jahren umstrittene Frage zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden: Die versäumte Besteuerung des nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person stellt keine „Einkommensminderung“ im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG dar. Eine gewinnerhöhende Korrektur auf Ebene der aufnehmenden Kapitalgesellschaft scheidet damit aus. Zugleich klärt der BFH, dass § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG dem Grunde nach auch natürliche Personen als Gesellschafter erfasst.


Der Sachverhalt

Der Alleingesellschafter L einer GmbH gründete 2010 eine neue Holding-GmbH (die Klägerin) und übertrug ihr anschließend unentgeltlich seine Anteile an der operativen GmbH – ausdrücklich auflagenfrei und ohne Gegenleistung. Diese Anteilsübertragung war eine verdeckte Einlage: Der Wert der eingebrachten Anteile überstieg das Stammkapital erheblich.

Auf Ebene des L hätte die verdeckte Einlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG als fiktive Veräußerung behandelt und ein entsprechender Gewinn im Jahr 2011 versteuert werden müssen. Das geschah nicht – die Einkommensteuerveranlagung des L für 2011 wurde bestandskräftig, ohne diesen Vorgang zu erfassen.

Das Finanzamt meinte, die versäumte Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns bei L stelle eine „Einkommensminderung“ im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG dar und korrigierte das Einkommen der aufnehmenden Klägerin im ersten noch änderbaren Jahr (2012) gewinnerhöhend nach oben. Das FG Mecklenburg-Vorpommern stimmte dem zu. Der BFH hebt das Urteil auf und gibt der Klage statt.


Die zwei Kernaussagen des Urteils

1. § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG gilt auch für natürliche Personen als Gesellschafter

Zunächst stellt der BFH klar, was in der Literatur überwiegend, aber nicht einhellig vertreten wurde: Der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG ist nicht auf Körperschaften als Gesellschafter beschränkt. Der Wortlaut der Norm enthält keine solche Einschränkung, und auch die Gesetzesbegründung nennt ausdrücklich natürliche Personen als Beispiel. Die in der Literatur vertretene gegenteilige Ansicht, die aus dem systematischen Zusammenhang mit § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG (Dreieckskonstellation bei vGA) eine Begrenzung auf Körperschaften ableitet, lehnt der BFH ab: Satz 5 betrifft Sonderfälle und lässt keinen Rückschluss auf die allgemeine Regelung des Satzes 4 zu.

2. Nicht erfasste fiktive Einkommenserhöhung ≠ Einkommensminderung

Die entscheidende und zugunsten der Klägerin ausgehende Aussage betrifft den Begriff der „Einkommensminderung“ in § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG. Der BFH legt diesen Begriff streng nach seinem Wortlaut aus: Eine Einkommensminderung liegt vor, wenn die verdeckte Einlage beim Gesellschafter als Betriebsausgabe oder Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt wurde und dadurch die steuerliche Bemessungsgrundlage tatsächlich abgesenkt hat.

Im Streitfall ist das Gegenteil eingetreten: Auf Ebene des L ist keine Einkommensminderung eingetreten, sondern eine Einkommenserhöhung (der fiktive Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) wurde schlicht nicht erfasst. Das ist kein Unterfall einer „Einkommensminderung“, sondern ein tatbestandliches Aliud – ein Sachverhalt, der von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG schlicht nicht geregelt wird.

Der BFH stützt dieses Ergebnis auch teleologisch: Zwar soll § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG Besteuerungslücken schließen. Aber bei einem versehentlich nicht erfassten fiktiven Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG droht keine endgültige Besteuerungslücke – die Besteuerung kann später im Rahmen der echten Veräußerung der Anteile an der Holding nachgeholt werden. Ein Grund für eine teleologische Extension über den Wortlaut hinaus besteht daher nicht.


Abgrenzung: Wann greift § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG?

Das Urteil schärft das Verständnis der Norm durch Abgrenzung. § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG greift typischerweise in folgenden Konstellationen: Ein Gesellschafter überträgt ein Wirtschaftsgut an die Gesellschaft zu einem unter dem Marktpreis liegenden Entgelt oder unentgeltlich und macht dabei auf seiner Ebene einen Verlust oder Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend, die sein zu versteuerndes Einkommen tatsächlich mindern. In diesem Fall würde ohne die Korrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG eine systemwidrige doppelte Begünstigung entstehen: einmal durch die Einkommensminderung beim Gesellschafter und einmal durch die Buchwerterhöhung bei der Gesellschaft. Genau das soll die Norm verhindern.

Die bloße Nichterfassung einer Einkommenserhöhung beim Gesellschafter – wie beim versäumten fiktiven Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG – fällt nicht unter diese Norm. Hier fehlt es an der Minderung einer steuerlichen Bemessungsgrundlage.


Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat erhebliche Relevanz für Gestaltungen und Sachverhalte, bei denen verdeckte Einlagen von Kapitalgesellschaftsanteilen aus dem Privatvermögen natürlicher Personen in Holdingstrukturen erfolgen:

Wurde der fiktive Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG beim einlegenden Gesellschafter versehentlich nicht erfasst und ist die Einkommensteuerveranlagung bestandskräftig, kann das Finanzamt nicht über § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG auf Ebene der aufnehmenden Kapitalgesellschaft eine Einkommenskorrektur vornehmen. Entsprechende Bescheide sind rechtswidrig und sollten angefochten werden.

Für laufende Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren, in denen das Finanzamt auf § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG gestützte Einkommenserhöhungen in dieser Konstellation festgestellt hat, eröffnet das Urteil eine klare Rechtsgrundlage für die erfolgreiche Anfechtung.


Quelle: BFH, Urteil I R 40/23 vom 19.11.2025 (ECLI:DE:BFH:2025:U.191125.IR40.23.0).

BFH erschüttert Verwaltungspraxis: Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen sind umsatzsteuerbar

Umsatzsteuer · Gemeinnützigkeit · BFH-Urteil V R 4/23 vom 13.11.2025


Ein Urteil mit Sprengkraft für Tausende gemeinnützige Sportvereine in Deutschland: Der BFH hat mit Entscheidung vom 13. November 2025 (V R 4/23) klargestellt, dass die jahrzehntelange Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen dem Unionsrecht widerspricht – und dabei zugleich eine Reihe offener Folgefragen aufgeworfen, die das FG im zweiten Rechtsgang zu klären haben wird. Für Steuerberater, die Sportvereine betreuen, besteht dringender Handlungsbedarf.


Die Ausgangslage: Verwaltungspraxis contra BFH-Rechtsprechung

Seit über 15 Jahren besteht eine bemerkenswerte Diskrepanz: Der BFH hat bereits 2007 (V R 27/04) entschieden, dass Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins die Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen sein können und damit grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung bis heute nicht umgesetzt. Im UStAE (Abschn. 1.4 Abs. 1, Abschn. 2.10 Abs. 1) und im BMF-Schreiben vom 4. Februar 2019 hält sie weiterhin an der Nichtsteuerbarkeit sogenannter „echter“ Mitgliedsbeiträge fest.

Der BFH stellt nun unmissverständlich klar: Diese Verwaltungspraxis ist mit dem Unionsrecht unvereinbar. Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL sieht eine solche Ausnahme nicht vor. Wer als Verein gegenüber seinen Mitgliedern Leistungen erbringt – und dafür Beiträge erhebt – ist Unternehmer und erbringt steuerbare Umsätze, unabhängig davon, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.


Der Streitfall: Breitensportverein mit Kunstrasenplatz

Ein gemeinnütziger Breitensportverein hatte 2015 einen Kunstrasenplatz errichtet und den Vorsteuerabzug aus den Baukosten geltend gemacht. Er behandelte seine Mitgliedsbeiträge als steuerpflichtige Umsätze (7 %) und wollte die Vorsteuer aus dem Bau abziehen. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, die Mitgliedsbeiträge seien als Teilnehmergebühren für steuerfreie sportliche Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zu behandeln. Das FG Niedersachsen gab der Klage nur teilweise statt.

Der BFH hebt das FG-Urteil auf und verweist zurück – nicht weil die Steuerbarkeit verneint wird, sondern weil entscheidende Vorfragen zur Leistungsstruktur noch ungeklärt sind.


Die drei offenen Kernfragen

1. Einheitliche Leistung oder mehrere eigenständige Leistungen?

Der Verein bot ein breites Spektrum an Sportarten an – Fußball, Schwimmen, Tischtennis, Leichtathletik, Tanzen, Zumba und mehr. Der BFH verlangt zunächst eine Würdigung, ob die Gesamtheit dieser Angebote eine einheitliche Leistung darstellt oder ob mehrere selbständige Leistungen vorliegen. Aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers spricht nach Auffassung des Senats einiges für eine einheitliche Leistung: Mitglieder erhalten ein Gesamtpaket und wählen daraus nach persönlichen Vorlieben aus – was für den einen das Fußballtraining ist, ist für den anderen die Leichtathletik.

2. Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG?

Liegt eine einheitliche Leistung vor, ist zu prüfen, ob diese steuerfrei ist. Der BFH differenziert dabei präzise: Bei einer Haupt-/Nebenleistungskonstellation teilt die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung. Bei einem untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang mit gleichwertigen Bestandteilen – was der BFH im Streitfall für wahrscheinlich hält – kommt eine Steuerfreiheit hingegen nur in Betracht, wenn die charakteristischen und dominierenden Bestandteile die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllen. Enthält das Leistungspaket auch Elemente, die nicht unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallen (etwa die bloße Überlassung von Sportanlagen ohne organisierten Trainings- und Spielbetrieb), könnte die Gesamtleistung steuerpflichtig sein.

Wichtig: § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG erfasst nur Leistungen, für die Teilnehmergebühren gezahlt werden – und zwar im Rahmen einer „sportlichen Veranstaltung“ im engeren Sinne. Bloße Anlagennutzung ohne Trainer oder Übungsleiter unterschreitet nach BFH-Rechtsprechung die Untergrenze des Veranstaltungsbegriffs.

3. Ermäßigter Steuersatz (7 %) nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG?

Sollte die Leistung steuerpflichtig sein, kommt die Steuersatzermäßigung nur in Betracht, wenn die Leistung im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht wird. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG weit auszulegen ist und jede unternehmerische Tätigkeit erfasst – auch solche im ideellen Bereich des Vereins. Das FG wird dies im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben. Zusätzlich weist der BFH auf eine möglicherweise bestehende beihilferechtliche Problematik hin, die ebenfalls zu berücksichtigen sein könnte.


Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für gemeinnützige Sportvereine:

Verwaltungspraxis nicht mehr verlässlich. Vereine, die sich auf die Nichtsteuerbarkeit ihrer Mitgliedsbeiträge nach dem UStAE verlassen haben, bewegen sich auf rechtlich unsicherem Terrain. Der BFH hat die Verwaltungspraxis klar als unionsrechtswidrig bezeichnet. Ob und wann das BMF reagiert, ist offen.

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Der BFH weist explizit darauf hin, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit hätte, Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL vollständig in nationales Recht umzusetzen und damit eine klare Steuerbefreiung für vereinsbezogene Sportleistungen zu schaffen. Im Jahressteuergesetz 2024 war ein neuer § 4 Nr. 22 Buchst. c UStG geplant, wurde aber letztlich nicht verwirklicht. Der Ball liegt beim Gesetzgeber.

Vorsteuerabzugspotenzial. Wer steuerbare (und ggf. steuerpflichtige) Leistungen erbringt, kann grundsätzlich Vorsteuer abziehen. Für Vereine mit Investitionen in Sportanlagen eröffnet das Urteil bei konsequenter Anwendung einen bisher verwehrten Vorsteuerabzug – sofern die Leistungen nicht steuerfrei sind.

Bestandsveranlagungen prüfen. Für laufende und noch nicht bestandskräftige Veranlagungszeiträume sollte geprüft werden, wie sich das Urteil auswirkt. Je nach Leistungsstruktur des Vereins kann das sowohl zugunsten (Vorsteuerabzug) als auch zulasten (Steuerpflicht bisher nicht deklarierter Umsätze) des Vereins wirken.

Strukturanalyse empfohlen. Steuerberater sollten gemeinsam mit ihren Vereinsmandanten die tatsächliche Leistungsstruktur analysieren: Welche Leistungen werden gegen Mitgliedsbeiträge erbracht? Gibt es einen organisierten Trainings- und Spielbetrieb mit Trainer/Übungsleiter? Werden Sportanlagen auch ohne Betreuung überlassen? Die Antworten auf diese Fragen bestimmen maßgeblich, ob Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG oder Steuerpflicht (ggf. mit ermäßigtem Satz) gilt.


Fazit

Das BFH-Urteil V R 4/23 ist ein Weckruf: Die bequeme Nichtsteuerbarkeit von Vereinsmitgliedsbeiträgen hat keine verlässliche Rechtsgrundlage mehr. Zugleich ist das letzte Wort noch nicht gesprochen – das FG Niedersachsen muss im zweiten Rechtsgang entscheiden, ob und in welchem Umfang die Leistungen des Vereins steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Die Entscheidung des FG wird wegweisend sein für Tausende von Vereinen bundesweit.


Quelle: BFH, Urteil V R 4/23 vom 13.11.2025 (ECLI:DE:BFH:2025:U.131125.VR4.23.0). Volltext verfügbar.

BFH zur Virtuellen Automatensteuer (II): Parallelentscheidung bestätigt die Rechtslage auch für spätere Meldezeiträume

Glücksspielbesteuerung · BFH-Urteil IX R 28/24 vom 04.11.2025


Am selben Tag wie das bereits besprochene Urteil IX R 27/24 hat der BFH mit IX R 28/24 eine inhaltlich identische Parallelentscheidung getroffen. Auch hier klagte eine maltesische Kapitalgesellschaft gegen ihre Steueranmeldung zur Virtuellen Automatensteuer – diesmal für den Monat April 2023 statt Juli 2021. Die Revision wurde aus denselben Gründen zurückgewiesen.

Die Bedeutung dieser Parallelentscheidung liegt weniger in neuen rechtlichen Aussagen als in ihrer prozessualen Botschaft: Der BFH bestätigt die Verfassungs- und Europarechtskonformität der Virtuellen Automatensteuer ausdrücklich auch für spätere Anmeldezeiträume, nachdem das Besteuerungsregime bereits mehrere Jahre in Kraft war. Das Argument, die Steuer habe sich mit der Zeit als ungeeignet erwiesen – erkennbar am rückläufigen Steueraufkommen –, verfängt auch für den Streitzeitraum 2023 nicht. Der BFH verweist auf die vielfältigen möglichen Ursachen dieses Rückgangs (u.a. Post-Corona-Effekte, zunehmende Vollzugsmaßnahmen der GGL, wirtschaftliche Kaufkraftverluste) und hält an der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative fest.

Für die Beratungspraxis gilt: Die durch IX R 27/24 und IX R 28/24 gemeinsam geformte Rechtsprechungslinie schließt Angriffe auf die Virtuelle Automatensteuer auf verfassungs- oder europarechtlicher Basis für alle bislang bekannten Anmeldezeiträume ab. Offene Einspruchsverfahren mit dieser Begründung sollten entsprechend bewertet werden.


Quelle: BFH, Urteil IX R 28/24 vom 04.11.2025 (ECLI:DE:BFH:2025:U.041125.IXR28.24.0). Parallelentscheidung zu BFH IX R 27/24, LEXinform-Dokument Nr. 0955456.

BFH: Virtuelle Automatensteuer hält verfassungs- und europarechtlicher Prüfung stand – Die Begründung im Detail

Glücksspielbesteuerung · Verfassungsrecht · Unionsrecht · BFH-Urteil IX R 27/24 vom 04.11.2025


Mit dem nun im Volltext vorliegenden Urteil IX R 27/24 hat der BFH die Virtuelle Automatensteuer auf breiter Front verteidigt. Eine maltesische Kapitalgesellschaft, die im Juli 2021 – dem ersten Monat des regulierten Online-Glücksspiels in Deutschland – virtuelle Automatenspiele anbot, hatte die Regelungen der §§ 36 ff. RennwLottG mit einer Vielzahl von Verfassungs- und Unionsrechtsverstößen angegriffen. Der IX. Senat weist alle Rügen zurück. Das Urteil ist für die steuerliche Beratung von Glücksspielanbietern und für das Verständnis der Grenzen steuerlicher Lenkungsgesetze gleichermaßen bedeutsam.


Hintergrund: Die Virtuelle Automatensteuer

Die Virtuelle Automatensteuer wurde mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 eingeführt und im RennwLottG geregelt. Sie beträgt 5,3 % des geleisteten Spieleinsatzes abzüglich der Steuer selbst (§§ 37, 38 RennwLottG) und erfasst alle Veranstalter virtueller Automatenspiele, die im Inland tätig sind – unabhängig von deren Sitz. Die Klägerin hatte für Juli 2021 eine Steueranmeldung eingereicht, diese aber sofort angefochten. Das Hessische FG wies die Klage ab; der BFH bestätigt dieses Ergebnis.


Die verfassungsrechtlichen Rügen und ihre Zurückweisung

Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Klägerin bezweifelte, dass der Bund überhaupt die Kompetenz zur Regelung der Virtuellen Automatensteuer hatte – die Länder hätten die Steuer im Glücksspielstaatsvertrag 2021 selbst regeln können. Der BFH verneint dies. Die Virtuelle Automatensteuer ist eine Verkehrsteuer nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG; das Aufkommen steht den Ländern zu. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG ist gegeben, weil ohne bundesgesetzliche Regelung eine Rechtszersplitterung drohte: Bundesweit tätige Anbieter müssten bis zu 16 verschiedene Landessteuerregime beachten, Anmeldungen in allen Bundesländern abgeben und komplexe Zuordnungsregelungen für Anbieter und Spieler in unterschiedlichen Ländern handhaben. Zudem wird die Glücksspielerlaubnis bundeseinheitlich durch eine zentrale Behörde erteilt – ein einheitliches Steuerrecht ist die folgerichtige Ergänzung.

Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung

Die Klägerin sah einen Widerspruch zwischen der Lenkungssteuer und dem Regulierungsziel des Glücksspielstaatsvertrags 2021 – die Steuer treibe Spieler in den Schwarzmarkt, statt sie zu kanalisieren. Der BFH weist auch das zurück. Die §§ 36 ff. RennwLottG flankieren das ordnungsrechtliche System des Glücksspielstaatsvertrags 2021, sie konterkarieren es nicht. Dass ein Teil der Spieler trotzdem illegale Anbieter aufsucht, ist kein normativer Widerspruch, sondern eine Frage des Vollzugs – illegale Anbieter sind nicht geduldet, sondern sehen sich Untersagungen, Internet- und Zahlungssperren ausgesetzt. Der Gesetzgeber durfte zudem auf die Erfahrungen mit der Sportwettenbesteuerung ab 2012 vertrauen, die eine Kanalisierungswirkung entfaltet hatte.

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Die Steuerbelastung stellt zwar einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar – auch für EU-ausländische Kapitalgesellschaften, die sich auf Art. 12 GG berufen können. Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt: Die Bekämpfung der Spielsucht ist ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel. Die Einsatzbesteuerung ist geeignet, weil sie dämpfend auf Gewinnquoten und Anreize wirkt. Sie ist erforderlich, weil eine Bruttospielertragsbesteuerung keinen Preis- oder Quoteneffekt hätte und Umgehungsanreize schaffen würde. Und sie ist verhältnismäßig im engeren Sinn: Die Umsätze aus virtuellem Automatenspiel sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG), was die Belastung abfedert. Von einer erdrosselnden Wirkung konnte das FG keine Feststellungen treffen.

Strukturelles Vollzugsdefizit

Die Klägerin argumentierte, da 80 % des Marktes im unregulierten Schwarzmarkt stattfänden, liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Der BFH lehnt auch das ab. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nur vor, wenn es normativ angelegt ist – also wenn das Gesetz selbst Umgehungen ermöglicht oder gegenläufig wirkende Erhebungsregelungen enthält. Das ist hier nicht der Fall: Das RennwLottG enthält umfassende Aufzeichnungs- und Anmeldepflichten, eine Pflicht zur Benennung eines inländischen Steuerbeauftragten für Drittlands-Anbieter, EU-Amtshilfe für EU-ausländische Anbieter und – nach § 40 AO – eine Steuerpflicht selbst für nicht konzessionierte Veranstalter. Tatsächliche Vollzugsprobleme sind kein Verfassungsproblem.

Bemessungsgrundlage und Gleichheitssatz

Den Angriff auf den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage im Vergleich zum Bruttorohertrag beim terrestrischen Automatenspiel weist der BFH mit Verweis auf seine früheren Urteile vom 17. Mai 2021 (IX R 21/18) und 7. September 2021 (IX R 5/19) zurück. Die Unterschiede zwischen Online- und terrestrischem Spiel rechtfertigen eine unterschiedliche Besteuerungssystematik.


Die unionsrechtlichen Rügen und ihre Zurückweisung

Keine Notifizierungspflicht nach Richtlinie 2015/1535/EU

Die Klägerin sah in der Steuer eine notifizierungspflichtige „technische Vorschrift“, weil sie Anbieter faktisch zur Änderung ihrer Ausschüttungsquoten zwinge. Der BFH verneint eine Notifizierungspflicht klar: Steuerliche Regelungen sind keine „technischen Spezifikationen“, keine „sonstigen Vorschriften“ und keine „Vorschriften betreffend Dienste“ im Sinne der Richtlinie. Sie verbieten auch keine Dienstleistung. Auswirkungen auf Ausschüttungsquoten sind lediglich ein Nebeneffekt. Dass auch die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung nie notifiziert wurde und die EU-Kommission dies nicht beanstandete, spricht ebenfalls gegen eine Notifizierungspflicht. Eine EuGH-Vorlage war wegen des acte-clair-Grundsatzes nicht erforderlich.

Kein Verstoß gegen Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL

Da die Umsätze aus virtuellem Automatenspiel nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei sind, trifft die Klägerin insoweit keine Mehrwertsteuerlast – das mehrwertsteuerrechtliche Neutralitätsgebot ist schon tatbestandlich nicht berührt.

Kein Verstoß gegen das Kohärenzgebot

Die Legalisierung virtueller Automatenspiele verbunden mit strikten Spielerschutzregelungen (Einsatzbegrenzung, Ausschluss Minderjähriger, Selbstsperrsystem) und steuerlicher Belastung ist kohärent: Regulierung und Besteuerung verfolgen gemeinsam das Ziel, das Glücksspiel in einen kontrollierten Rahmen zu überführen.

Keine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)

Die Steuer trifft in- und ausländische Anbieter gleichermaßen. Eine Maßnahme, die lediglich zusätzliche Kosten verursacht und grenzüberschreitende wie inländische Dienstleistungen gleich behandelt, beschränkt den freien Dienstleistungsverkehr nicht.


Fazit für die Praxis

Das Urteil schließt die Debatte über die Rechtmäßigkeit der Virtuellen Automatensteuer auf absehbare Zeit ab. Für Anbieter virtueller Automatenspiele bleibt die Steuer in vollem Umfang anwendbar; Rechtsmittel mit verfassungs- oder europarechtlicher Begründung haben nach dieser Entscheidung keine ernsthafte Aussicht auf Erfolg. Steuerberater, die Glücksspielunternehmen betreuen, sollten ihre Mandanten entsprechend beraten und offene Einspruchsverfahren mit vergleichbarer Begründung auf ihre Erfolgsaussichten hin überprüfen.


Quelle: BFH, Urteil IX R 27/24 vom 04.11.2025 (ECLI:DE:BFH:2025:U.041125.IXR27.24.0). Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0955456 verfügbar.

BFH bestätigt: Umwandlungssteuerliche Besitzzeit­anrechnung gilt nicht für das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg

Gewerbesteuer · Umwandlungssteuerrecht · BFH-Urteil I R 9/23 vom 17.12.2025


Der BFH hat mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (I R 9/23) seine seit Juli 2023 gefestigte Rechtsprechung zum Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 und § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG erneut bestätigt: Die umwandlungssteuerrechtliche Besitzzeitanrechnung greift beim gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg nicht. Für Umstrukturierungen mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hat das erhebliche praktische Konsequenzen.


Die Rechtsfrage im Kern

§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 ordnet an, dass bei Einbringungsvorgängen der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum einbringenden Betriebsvermögen dem aufnehmenden Betriebsvermögen angerechnet wird – aber nur, soweit die Dauer der Zugehörigkeit für die Besteuerung relevant ist.

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG kürzt den Gewerbeertrag um Gewinnanteile aus Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Entscheidend ist also nicht, wie lange die Beteiligung gehalten wurde, sondern ob sie zu einem bestimmten Stichtag – dem Beginn des Erhebungszeitraums – in der erforderlichen Höhe bestand.

Die Streitfrage: Kann § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 so ausgelegt werden, dass nach einer Einbringung die Vorbesitzzeit des Einbringenden auf den Erwerber angerechnet wird, um das Schachtelprivileg auch dann zu gewähren, wenn die Beteiligung erst während des laufenden Erhebungszeitraums erworben wurde?


Die Entscheidung des BFH

Der BFH verneint dies klar und bestätigt seine Urteile vom 11. Juli 2023 (I R 21/20, I R 36/20, I R 40/20, I R 45/20):

§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 ist tatbestandlich nicht einschlägig. Die Norm setzt voraus, dass die Dauer der Zugehörigkeit – also ein Zeitraum – für die Besteuerung rechtsfolgenauslösend ist. Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg knüpft jedoch nicht an einen Zeitraum, sondern an einen Zeitpunkt an: den Beginn des Erhebungszeitraums. Wer zu diesem Stichtag nicht mit mindestens 15 % beteiligt ist, kann das Schachtelprivileg nicht in Anspruch nehmen – unabhängig davon, wie lange eine Vorgesellschaft die Beteiligung gehalten hat.

Keine erweiternde Auslegung. Da § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 als spezifische Ausnahmevorschrift schon seinem Wortlaut nach nicht greift, kommt eine erweiternde Auslegung nicht in Betracht. Den erforderlichen Beteiligungsstichtag als „tatbestandliches Weniger“ gegenüber einem Beteiligungszeitraum zu behandeln und so die Norm doch zur Anwendung zu bringen, lehnt der BFH ab – in Bestätigung der Grundsätze aus dem Urteil vom 16. April 2014 (I R 44/13).


Bedeutung für die Praxis

Die Konsequenzen für Umstrukturierungen sind erheblich: Wer im Rahmen einer Einbringung, Verschmelzung oder Spaltung eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft auf einen anderen Rechtsträger überträgt, kann nicht darauf vertrauen, dass die beim übertragenden Rechtsträger bereits aufgelaufene Haltezeit dem übernehmenden Rechtsträger für Zwecke des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs zugute kommt.

Wird die Beteiligung erst nach dem Beginn des laufenden Erhebungszeitraums übertragen, kann das Schachtelprivileg im Jahr der Übertragung beim übernehmenden Rechtsträger nicht in Anspruch genommen werden – selbst wenn der übertragende Rechtsträger die Beteiligung bereits zu Jahresbeginn in der erforderlichen Höhe gehalten hatte.

Für die Gestaltungsberatung bedeutet das: Der Zeitpunkt von Umstrukturierungen ist gewerbesteuerlich sorgfältig zu planen. Eine Übertragung zum oder kurz nach dem 1. Januar des Erhebungszeitraums kann das Problem vermeiden, da der übernehmende Rechtsträger dann selbst zu Beginn des folgenden Erhebungszeitraums als Beteiligter gilt. Alternativ sollte geprüft werden, ob die Beteiligung bereits vor dem relevanten Stichtag auf den aufnehmenden Rechtsträger übergehen kann.


Fazit

Das Urteil I R 9/23 fügt sich nahtlos in die seit 2023 gefestigte BFH-Linie ein und schließt eine denkbare Lücke in der Anwendung des Umwandlungssteuerrechts zugunsten der Finanzverwaltung. Eine gesetzgeberische Klarstellung oder Erweiterung des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG – die das beschriebene Problem lösen könnte – ist bislang nicht in Sicht. Bis dahin bleibt die sorgfältige Zeitplanung bei Umstrukturierungen das entscheidende Instrument.


Quelle: BFH, Urteil I R 9/23 vom 17.12.2025. Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0954667 verfügbar.