Erträge aus dem Krypto-Lending von Bitcoins sind nach Auffassung des FG Köln keine Kapitaleinkünfte, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Damit greift nicht die pauschale Abgeltungsteuer von 25 %, sondern der individuelle persönliche Einkommensteuersatz. Für viele Anleger kann das steuerlich deutlich ungünstiger sein.
Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen: Die Revision wurde zugelassen. Die Frage wird nun vom Bundesfinanzhof geklärt.
Was ist Krypto-Lending?
Beim Krypto-Lending werden digitale Vermögenswerte – etwa Bitcoins oder andere Kryptowerte – zeitweise an andere Nutzer, Plattformen oder Protokolle überlassen. Der Inhaber der Kryptowerte erhält dafür eine Vergütung, häufig als sogenannte Lending-Rewards oder „Zinsen“ bezeichnet.
Wirtschaftlich ähnelt der Vorgang auf den ersten Blick einem Darlehen: Ein Vermögenswert wird überlassen, und dafür wird eine Vergütung gezahlt. Steuerlich ist aber entscheidend, welcher Einkunftsart diese Vergütung zuzuordnen ist.
Der steuerliche Streitpunkt: Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte?
Im Kern geht es um folgende Frage:
Sind Lending-Rewards Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG?
Die Unterscheidung ist erheblich:
| Einordnung | Steuerliche Folge |
|---|---|
| Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG | Abgeltungsteuer von grundsätzlich 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer |
| Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG | Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz |
Gerade bei höheren Einkommen kann der persönliche Steuersatz deutlich über 25 % liegen. Die Einordnung entscheidet daher unmittelbar über die steuerliche Belastung.
Entscheidung des FG Köln: Keine Abgeltungsteuer auf Bitcoin-Lending
Das FG Köln hat mit Urteil vom 10.09.2025 – 3 K 194/23 entschieden, dass Vergütungen aus dem Bitcoin-Lending nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich vielmehr um sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG.
Das Gericht begründet dies im Wesentlichen damit, dass § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eine Kapitalforderung voraussetzt. Eine solche Kapitalforderung müsse grundsätzlich auf eine Geldleistung gerichtet sein. Bitcoin sei jedoch kein gesetzliches Zahlungsmittel und verkörpere auch keine Forderung auf Zahlung von Geld.
Zwar erkennt das Gericht an, dass Bitcoin wirtschaftlich als Zahlungsmittel genutzt werden kann. Das reicht nach Auffassung des FG Köln aber nicht aus, um Bitcoin steuerlich einer Geldforderung gleichzustellen. Entscheidend sei, dass Kryptowährungen gerade kein allgemeinverbindliches gesetzliches Zahlungsmittel darstellen.
Warum § 22 Nr. 3 EStG?
§ 22 Nr. 3 EStG erfasst sonstige Einkünfte aus Leistungen, soweit diese keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden können. Eine solche Leistung kann jedes Tun, Dulden oder Unterlassen sein, das gegen Entgelt erbracht wird.
Beim Krypto-Lending liegt nach Ansicht des FG Köln eine solche Leistung vor:
Der Steuerpflichtige überlässt seine Bitcoins für eine bestimmte Zeit an andere Personen oder eine Plattform. Die hierfür gezahlte Vergütung ist wirtschaftlich durch diese Überlassung veranlasst. Da nach Auffassung des Gerichts keine Kapitaleinkünfte vorliegen, greift der Auffangtatbestand des § 22 Nr. 3 EStG.
Bezug zur BFH-Rechtsprechung zu Kryptowerten
Das FG Köln stützt sich auch auf die bisherige BFH-Rechtsprechung zu Kryptowerten. Der BFH hatte bereits entschieden, dass Currency-Token wie Bitcoin zwar Wirtschaftsgüter sein können und Gewinne aus deren Veräußerung im Privatvermögen unter § 23 EStG fallen können. Daraus folge aber nicht automatisch, dass Bitcoin auch als Geld oder Kapitalforderung im Sinne des § 20 EStG einzuordnen sei.
Mit anderen Worten:
Bitcoin kann ein steuerbares Wirtschaftsgut sein, ohne deshalb eine Kapitalforderung zu sein.
Praktische Folgen für Anleger
Für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Krypto-Lending erzielen, ergeben sich daraus mehrere praktische Konsequenzen:
- Erklärung in der Einkommensteuererklärung
Lending-Rewards sollten nach aktueller Verwaltungsauffassung und nach der Entscheidung des FG Köln grundsätzlich als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erklärt werden. - Besteuerung mit persönlichem Steuersatz
Die Einnahmen unterliegen nicht automatisch der Abgeltungsteuer, sondern dem regulären Einkommensteuertarif. - Freigrenze beachten
Bei sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG gilt eine Freigrenze von 256 € pro Kalenderjahr. Wird diese überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. - Dokumentation sichern
Anleger sollten Plattformabrechnungen, Transaktionshistorien, Wallet-Bewegungen, Zeiträume der Überlassung, erhaltene Rewards und Euro-Umrechnungskurse vollständig dokumentieren. - Bescheide offenhalten
Da die Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist, kann in geeigneten Fällen ein Einspruch sinnvoll sein.
Einspruch und Ruhen des Verfahrens prüfen
Ist die Behandlung als Kapitaleinkünfte für den Steuerpflichtigen günstiger, sollte geprüft werden, ob gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt wird.
Zur Begründung kann auf das anhängige BFH-Verfahren zur steuerlichen Einordnung von Einkünften aus Krypto-Lending verwiesen werden. Nach mehreren Fachveröffentlichungen wird die Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 22/25 geführt; teilweise wird auch VIII R 23/25 genannt. Hier sollte vor Einlegung des Einspruchs das konkret einschlägige Revisionsaktenzeichen nochmals anhand der BFH-Verfahrensdatenbank bzw. der Steuerrechtsdatenbank geprüft werden.
Beratung und Einspruch bei Krypto-Lending-Einkünften
Haben Sie Einkünfte aus Krypto-Lending erzielt und wurden diese vom Finanzamt als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert? Dann kann eine steuerliche Überprüfung sinnvoll sein.
Wir prüfen für Sie, ob im konkreten Einzelfall eine günstigere Einordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Betracht kommt und ob gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt werden sollte.
Da zu dieser Rechtsfrage nach dem Urteil des FG Köln vom 10.09.2025 – 3 K 194/23 ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist, kann es in geeigneten Fällen zweckmäßig sein, den Steuerbescheid offenzuhalten und das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO zu beantragen.
Unsere Beratung umfasst insbesondere:
- Prüfung der steuerlichen Einordnung Ihrer Lending-Rewards,
- Analyse des Einkommensteuerbescheids und der erklärten Krypto-Einkünfte,
- Bewertung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs,
- Formulierung und Einlegung des Einspruchs gegenüber dem Finanzamt,
- Beantragung des Ruhens des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Wenn Sie Einkünfte aus Bitcoin-Lending oder anderen Krypto-Lending-Modellen erzielt haben, sollten Sie Ihren Steuerbescheid zeitnah prüfen lassen. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich nur einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Fazit
Das FG Köln folgt der Auffassung der Finanzverwaltung: Erträge aus Bitcoin-Lending sind nach derzeitiger Sicht keine Kapitalerträge, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Damit unterliegen sie dem persönlichen Einkommensteuersatz und nicht der pauschalen Abgeltungsteuer.
Für Anleger kann dies zu einer deutlich höheren Steuerbelastung führen. Da die Revision beim BFH anhängig ist, sollten betroffene Steuerpflichtige ihre Bescheide prüfen und in geeigneten Fällen offenhalten. Entscheidend ist eine saubere Dokumentation der Lending-Vorgänge und eine steuerliche Prüfung im Einzelfall.