Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

BVerfG: Keine Benachteiligung wegen verzögerter Einführung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 23.06.2025 (Az. 1 BvR 1718/24) entschieden, dass Steuerberater und ihre Mandanten nicht benachteiligt werden dürfen, wenn das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu Beginn der aktiven Nutzungspflicht noch nicht nutzbar war.

Damit erteilt das Gericht einer strengen Auslegung der Finanzgerichte eine klare Absage.

Hintergrund: Nutzungspflicht ab 01.01.2023 – aber nicht für alle sofort möglich

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Steuerberaterinnen und Steuerberater in gerichtlichen Verfahren eine aktive Nutzungspflicht des beSt.
In der Praxis kam es jedoch zu Verzögerungen:

  • Manche Berufsträger erhielten den für die Registrierung notwendigen Zugangscode per Post erst nach Beginn der Nutzungspflicht.
  • Die Bundessteuerberaterkammer bot ein freiwilliges „fast lane“-Verfahren an, um Registrierungsbriefe schneller zu versenden.
  • Mehrere Finanzgerichte – u. a. das FG Nürnberg – entschieden dennoch, dass verspätet per Post eingereichte Klagen unzulässig seien und unterstellten eine Pflicht zur Nutzung des „fast lane“-Verfahrens.

Entscheidung des BVerfG

Das BVerfG sah darin eine Verletzung von:

  • Art. 19 Abs. 4 GG – Gebot effektiven Rechtsschutzes
  • Art. 103 Abs. 1 GG – Recht auf rechtliches Gehör

Zentrale Erwägungen:

  • Zum Jahresbeginn 2023 war eine flächendeckende Freischaltung der beSt-Zugänge nicht möglich.
  • Das „fast lane“-Verfahren war ausdrücklich freiwillig und keine Pflicht.
  • Gerichte dürfen keine Pflichten unterstellen, die gesetzlich nicht vorgeschrieben sind.

Bedeutung für die Praxis

  • Kein automatischer Klageverlust: Wenn das beSt aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht nutzbar ist, bleibt die Einreichung per Post zulässig.
  • Keine Pflicht zur freiwilligen Sonderregistrierung: Mandanten dürfen nicht benachteiligt werden, wenn ihr Steuerberater ein solches Verfahren nicht nutzt.
  • Signal an die Gerichte: Strenge Formalauslegungen dürfen den Zugang zum Recht nicht unverhältnismäßig einschränken.

💡 Praxistipp für Steuerberater:
Bewahren Sie Dokumentation zu technischen Hinderungsgründen auf (z. B. verzögert zugestellter Registrierungsbrief), um im Streitfall den Grund für die Nutzung von Papierform belegen zu können.

📌 Quelle: BRAK, Mitteilung vom 06.08.2025; BVerfG, Beschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24

Rentenbesteuerung 2024: 70 % der Rentenleistungen steuerpflichtig

Laut einer aktuellen Mitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 8. August 2025 wurden im Jahr 2024 in Deutschland 70 % der Rentenleistungen als steuerpflichtige Einkünfte erfasst.
Das entspricht 282,6 Milliarden Euro von insgesamt 403 Milliarden Euro Rentenzahlungen. Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 15 Prozentpunkte gestiegen.

Gründe für den steigenden Besteuerungsanteil

Die Entwicklung geht zurück auf das Alterseinkünftegesetz von 2005, das den schrittweisen Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung regelt:

  • Beiträge in der Ansparphase werden zunehmend steuerfrei gestellt.
  • Leistungen in der Auszahlungsphase werden schrittweise höher besteuert.
  • Je später der Rentenbeginn, desto höher der Besteuerungsanteil.
  • Rentenanpassungen (Erhöhungen) sind zu 100 % steuerpflichtig.

Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde die Übergangsphase bis 2058 verlängert. Erst ab dann werden neue gesetzliche Renten zu 100 % besteuert.

Entwicklung der Rentenempfänger

  • 2024: 22,3 Mio. Rentenbeziehende (+0,75 % gegenüber Vorjahr)
  • Rentenleistungen: +5,7 % bzw. +21,7 Mrd. Euro gegenüber 2023

Steuerpflicht von Rentnerinnen und Rentnern

Nicht alle Rentenbeziehenden müssen tatsächlich Einkommensteuer zahlen – der Grundfreibetrag und weitere Abzüge spielen eine große Rolle.
Aktuellste vollständige Zahlen stammen aus 2021:

  • 41 % der Rentenempfänger zahlten Einkommensteuer (8,9 Mio. Personen)
  • Bei 81 % dieser Steuerpflichtigen gab es weitere Einkünfte (z. B. Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen, Versorgungsbezüge).

💡 Praxistipp:
Wer in den Ruhestand tritt, sollte frühzeitig prüfen, ob die Rente zu einer Steuerpflicht führt – insbesondere, wenn weitere Einkünfte vorliegen. Eine Steuerberechnung kann böse Überraschungen vermeiden und Möglichkeiten zur Steuergestaltung (z. B. durch Werbungskosten oder Sonderausgaben) aufzeigen.

📌 Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.08.2025

Kabinett verlängert Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten

Die Bundesregierung hat am 6. August 2025 beschlossen, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten von bisher acht auf zehn Jahre zu verlängern.
Ziel ist es, Steuerhinterziehung effektiver zu bekämpfen und den Steuervollzug zu stärken.

Hintergrund: Mehr Zeit zur Aufklärung komplexer Steuerfälle

Gerade bei groß angelegten Steuergestaltungen wie Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften sind lange Prüfzeiträume entscheidend, um Tatbestände vollständig aufklären und nachweisen zu können.
Buchungsbelege haben dabei eine zentrale Bedeutung:

  • Dokumentations- und Beweissicherung in Ermittlungsverfahren
  • Gewinnung von Anhaltspunkten zu missbräuchlichen Steuergestaltungen
  • Unterstützung bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit

Das ändert sich konkret

  • Neue Frist: Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten müssen künftig zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Bisherige Regelung: Für die übrigen Steuerpflichtigen bleibt es bei der achtjährigen Frist.
  • Digitaler Vorteil: Da viele dieser Belege ohnehin in digitaler Form gespeichert werden, ist der zusätzliche Erfüllungsaufwand gering.

Ziel der Reform

  • Mehr Gerechtigkeit im Steuersystem
  • Schutz der Staatseinnahmen
  • Stärkung der Handlungsfähigkeit der Finanzverwaltung
  • Längere Prüfmöglichkeiten für Finanzämter und Ermittlungsbehörden

💡 Praxistipp für Unternehmen und Finanzdienstleister:
Prüfen Sie, ob Ihre Archivierungs- und IT-Systeme auf die verlängerten Aufbewahrungsfristen eingestellt sind. Insbesondere beim Wechsel von Archivsystemen muss sichergestellt sein, dass alle relevanten Belege vollständig und prüfungssicher erhalten bleiben.

📌 Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung Nr. 13/2025 vom 06.08.2025

Bundesregierung beschließt schärfere Maßnahmen gegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung

Die Bundesregierung hat am 6. August 2025 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Bekämpfung von Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung und illegaler Beschäftigung deutlich verschärfen soll. Ziel ist es, staatliche Einnahmen zu sichern, Menschen vor Ausbeutung zu schützen und fairen Wettbewerb zu gewährleisten.

Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) – eine Spezialeinheit des Zolls – soll künftig noch gezielter und effektiver arbeiten können.
Dazu sieht der Gesetzentwurf vor:

  • Einsatz digitaler und KI-gestützter Analysemethoden zur Erkennung auffälliger Unternehmen
  • Verbesserter Datenaustausch zwischen FKS, Polizei, Zoll- und Steuerfahndung
  • Systematische Auswertung großer Datenmengen, um Risikobetriebe schneller zu identifizieren
  • Verschärfte Mitwirkungspflichten für risikobehaftete Unternehmen und deren Beschäftigte

Schutz vor unlauterem Wettbewerb

Regelmäßige Schwerpunkt- und Sonderprüfungen sollen sicherstellen, dass Schwarzarbeit kein Kavaliersdelikt bleibt. Damit werden Unternehmen geschützt, die korrekt und fair mit ihren Beschäftigten umgehen.

Wichtige Änderungen im Steuerbereich

Neben der Bekämpfung illegaler Beschäftigung sieht der Entwurf auch steuerrechtliche Verschärfungen vor:

  • Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten auf zehn Jahre – dauerhaft.
  • Ziel: Bessere Aufklärung und Verfolgung von Steuerbetrug.

💡 Praxistipp:
Unternehmen sollten ihre internen Prozesse und Dokumentationspflichten jetzt schon überprüfen. Gerade Betriebe mit erhöhtem Bargeldumsatz oder Einsatz von Subunternehmern können verstärkt ins Visier der FKS geraten.

📌 Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 06.08.2025

BFH zur Anlaufhemmung bei Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide

Mit Urteil vom 18.03.2025 (Az. VII R 20/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Grundsätze zur Festsetzungsverjährung bei Haftungsbescheiden klargestellt. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sowie die Frage, in welchen Fällen ein Neuerlass eines Haftungsbescheids nach vorheriger Aufhebung möglich ist.

1. Anlaufhemmung auch für Haftungsschuldner

Aus der Verweisung in § 191 Abs. 3 Satz 1 AO folgt:
Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt auch für Haftungsschuldner, wenn diese aufgrund gesetzlicher Pflichten (§§ 34, 35 AO) Steuererklärungen oder Steueranmeldungen für einen Vertretenen abzugeben haben.
➡️ Das bedeutet: Die Festsetzungsfrist beginnt in solchen Fällen nicht mit Ablauf des Entstehungsjahres, sondern erst nach Abgabe der Erklärung.

2. Neuerlass nach Aufhebung eines Haftungsbescheids

Wird ein Haftungsbescheid aufgehoben, bestehen keine generellen Schranken für einen erneuten Haftungsbescheid – sofern

  • der neue Bescheid nicht denselben Sachverhalt betrifft und
  • auf einer anderen Haftungsnorm basiert.

➡️ Eine Sperre nach § 130 Abs. 2 AO oder aus Treu und Glauben greift nur, wenn identischer Sachverhalt und Haftungsgrundlage vorliegen.

3. Zulässigkeit einer Anschlussrevision

Hat der BFH die Revision nur für einen selbstständig anfechtbaren Teil des FG-Urteils zugelassen, ist eine Anschlussrevision zu anderen Teilen unzulässig.


💡 Praxistipp:
Bei Haftungsbescheiden sollte stets geprüft werden,

  • ob die Anlaufhemmung greift (insbesondere bei Pflichten als gesetzlicher Vertreter),
  • ob nach einer Aufhebung ein neuer Bescheid auf anderer Grundlage möglich ist,
  • und ob verfahrensrechtliche Beschränkungen der Rechtsmittel bestehen.

📌 Quelle: BFH, Urteil VII R 20/23 vom 18.03.2025

BFH legt EuGH Streit um Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften vor

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 03.06.2025 (Az. VIII R 21/22) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Kern geht es um die Frage, ob der abgeltende Kapitalertragsteuerabzug auf Dividenden an Gesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat – hier: Japan – gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verstößt.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine japanische Kapitalgesellschaft und alleinige Anteilseignerin einer deutschen Kapitalgesellschaft. In den Streitjahren 2009–2011 erhielt sie Dividenden, auf die gemäß Art. 10 Abs. 2 DBA Japan 1966 15 % Kapitalertragsteuer einbehalten wurden. Dieser Abzug wirkte abgeltend.

Ab dem 01.04.2009 führte eine Änderung im japanischen Steuerrecht dazu, dass Dividenden zu 95 % steuerfrei gestellt wurden. Die bisher mögliche vollständige Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer (Art. 23 Abs. 2 DBA) lief damit weitgehend ins Leere.

Im Gegensatz dazu erhalten inländische Muttergesellschaften eine Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer. Die Klägerin sah sich daher in ihrer Kapitalverkehrsfreiheit verletzt und verlangte Erstattung der einbehaltenen Steuer. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab.

Streitpunkte vor dem EuGH

Der BFH bittet den EuGH um Klärung insbesondere folgender Fragen:

  1. Vorrang von Niederlassungsfreiheit oder Kapitalverkehrsfreiheit
    • Verdrängt die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) den Prüfungsmaßstab der Kapitalverkehrsfreiheit?
  2. Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit
    • Liegt eine unionsrechtswidrige Beschränkung vor, wenn die Anrechnung der Kapitalertragsteuer im DBA vorgesehen ist, aber aufgrund einer innerstaatlichen Rechtsänderung im Drittstaat faktisch ins Leere geht?
  3. Rechtfertigung und Erstattungsvoraussetzungen
    • Kann eine solche Beschränkung gerechtfertigt sein?
    • Darf die Erstattung von der Möglichkeit abhängig gemacht werden, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Angaben der ausländischen Gesellschaft über einen Informationsaustausch mit den Steuerbehörden des Drittstaats überprüfen kann?

Bedeutung für die Praxis

  • Internationale Konzernstrukturen: Das Verfahren betrifft alle Unternehmen mit Dividendenausschüttungen aus Deutschland an Muttergesellschaften in Drittstaaten.
  • Gestaltungssicherheit: Das EuGH-Urteil könnte Einfluss auf die Erstattungsfähigkeit von Kapitalertragsteuer bei fehlender oder eingeschränkter DBA-Anrechnung haben.
  • Compliance-Anforderungen: Der mögliche Zwang zu überprüfbaren Angaben über Informationsaustausch-Abkommen könnte künftig entscheidend sein.

💡 Praxistipp:
Betroffene Unternehmen sollten Dividendenausschüttungen an Drittstaatengesellschaften dokumentieren und mögliche Erstattungsansprüche frühzeitig sichern – insbesondere, wenn im Empfängerstaat Steuervergünstigungen bestehen, die die DBA-Anrechnung faktisch entwerten.

📌 Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 52/25 vom 07.08.2025 zum Beschluss VIII R 21/22 vom 03.06.2025

BFH: Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO – keine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. April 2025 (Az. VI R 14/23) klargestellt:
Ein vorläufiger Steuerbescheid nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO kann nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen gemäß § 165 Abs. 2 AO geändert werden.

Hintergrund der Entscheidung

Nach § 165 AO kann das Finanzamt Steuerbescheide vorläufig erlassen, wenn ungewiss ist, ob bestimmte Tatsachen oder Rechtsfragen für die Steuerfestsetzung relevant sind.

  • Nr. 3 betrifft Fälle, in denen die Vorläufigkeit zur Wahrung der Rechte des Steuerpflichtigen dient.
  • § 165 Abs. 2 AO erlaubt eine spätere Änderung, sobald die Ungewissheit beseitigt ist – in der Regel sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen.

Der BFH hat nun entschieden, dass bei einer Vorläufigkeit nach Nr. 3 eine Änderung nur zugunsten des Steuerpflichtigen möglich ist. Eine nachträgliche Erhöhung der Steuerlast ist ausgeschlossen.

Bedeutung für die Praxis

  • Steuersicherheit: Steuerpflichtige müssen in diesen Fällen keine nachträgliche Schlechterstellung befürchten.
  • Einschränkung für Finanzämter: Änderungen zu Lasten des Steuerpflichtigen sind rechtlich unzulässig.
  • Gestaltungshinweis: Bei vorläufigen Bescheiden lohnt sich ein genauer Blick auf den Grund der Vorläufigkeit, um mögliche Änderungsrisiken einzuschätzen.

💡 Praxistipp:
Prüfen Sie bei vorläufigen Steuerbescheiden stets, auf welche Nummer des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO sich die Vorläufigkeit stützt. Handelt es sich um Nr. 3, genießen Sie in Bezug auf mögliche Erhöhungen der Steuerlast einen besonderen Schutz.

📌 Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VI R 14/23 vom 29.04.2025

Geplante Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht – Entwurf für Drittes Änderungsgesetz liegt vor

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23. Juli 2025 den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vorgelegt.
Ziel ist es, zentrale Entlastungen zu verstetigen, moderne Energiekonzepte zu fördern und bürokratische Hürden abzubauen. Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Wichtigste Änderungen im Überblick

  1. Dauerhafte Stromsteuerentlastung
    • Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG wird für über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz abgesenkt und dauerhaft beibehalten.
  2. Förderung der Elektromobilität
    • Einführung der aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannten Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten: Einzelfallprüfungen komplexer Geschäftsmodelle entfallen.
    • Klare Vorgaben für bidirektionales Laden, um zu verhindern, dass E-Fahrzeugnutzer steuerlich als Versorger gelten.
  3. Rechtsklarheit für Stromspeicher
    • Technologieoffene Neudefinition von Stromspeichern, um Mehrfachbesteuerungen zu vermeiden.
  4. Vereinfachung der dezentralen Stromversorgung
    • Abschaffung der Anlagenverklammerung.
    • Einheitlicher Anlagenbegriff auf Basis des Standorts der Stromerzeugungsanlage.
  5. EU-Anpassungen und Entlastungen im Energiesteuerrecht
    • Einheitliche Befreiung aller Energieerzeugnisse, die zur Stromerzeugung eingesetzt werden.
    • Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas wird in kleinen Anlagen (bis 2 MW) wieder von der Stromsteuer befreit – ohne komplexes Nachweissystem.
  6. Bürokratieabbau
    • Reduzierung von Anzeige- und Berichtspflichten, z. B. in Mieterstromprojekten.

💡 Praxisrelevanz:
Unternehmen aus der Produktion, Land- und Forstwirtschaft, Betreiber von Ladeinfrastruktur, Energieversorger und dezentrale Erzeuger sollten frühzeitig prüfen, wie sie von den Entlastungen profitieren können. Auch steuerliche Risiken, etwa durch neue Definitionen oder Pflichten, sollten rechtzeitig geklärt werden.

📌 Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 23.07.2025

Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen – Referentenentwurf liegt vor

Am 5. August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen an Bundesministerien, Länder, Verbände und Interessenvertretungen zur Stellungnahme versendet.

Die neue Mantelverordnung bündelt eine Reihe fachlich notwendiger Anpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Sie knüpft an die Sechste Änderungsverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) an und greift Anpassungsbedarf auf, der sich seither in der Praxis ergeben hat.

Ziel der Mantelverordnung

Mit der Siebten Änderungsverordnung sollen steuerliche Regelungen praxisgerecht fortentwickelt und aktualisiert werden. Der Entwurf umfasst Änderungen an mehreren steuerlichen Verordnungen gleichzeitig – ein Ansatz, der den Verwaltungsaufwand reduziert und eine einheitliche Umsetzung sicherstellt.

Nächste Schritte

  • Stellungnahmen der beteiligten Institutionen, Länder und Verbände werden in den kommenden Wochen erwartet.
  • Nach der Auswertung der Rückmeldungen wird der Verordnungsentwurf ggf. angepasst und anschließend dem Bundeskabinett zur Beschlussfassung vorgelegt.
  • Erst mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt treten die Änderungen in Kraft.

💡 Hinweis für die Praxis:
Sobald der endgültige Verordnungstext vorliegt, sollten Unternehmen und Steuerpflichtige prüfen, welche der Änderungen für ihre steuerlichen Pflichten relevant sind. Steuerberater können hier frühzeitig unterstützen, um Fristen, neue Meldepflichten oder Dokumentationsanforderungen rechtzeitig zu berücksichtigen.

📌 Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 06.08.2025

Steuerfachwirt jetzt auf Bachelor-Niveau: DQR stuft Abschluss offiziell auf Stufe 6 ein

Seit dem 1. August 2025 ist es offiziell: Der Abschluss „Steuerfachwirt“ wurde in den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) auf Niveau 6 eingestuft – und steht damit auf einer Stufe mit dem akademischen Bachelorabschluss. Diese Aufwertung ist das Ergebnis einer langjährigen Initiative der Bundessteuerberaterkammer (BStBK).

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab betont:

„Die Einstufung wertet die berufliche Fortbildung zum Steuerfachwirt weiter auf und macht die hohe Qualität des Abschlusses europaweit sichtbar. Jetzt ist die Fortbildung auf einer Stufe mit dem akademischen Bachelorabschluss. Dadurch gewinnt der Beruf nicht nur an Attraktivität, sondern eröffnet engagierten Fachkräften auch neue Entwicklungsperspektiven.“

Was bedeutet die DQR-Stufe 6 in der Praxis?

Die Zuordnung im DQR zeigt, dass Steuerfachwirte über Kompetenzen verfügen, die mit denen eines Bachelor-Absolventen vergleichbar sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Eigenverantwortliche Bearbeitung komplexer fachlicher Aufgaben
  • Analyse von Problemstellungen und Erarbeitung von Lösungen
  • Steuerung von Prozessen im beruflichen Umfeld

Damit wird das anspruchsvolle Profil dieser Fortbildung offiziell anerkannt – ein starkes Signal an Arbeitgeber, Fachkräfte und Berufseinsteiger.

Vorteile für Beruf und Karriere

Die DQR-Einstufung bringt mehrere Vorteile mit sich:

  1. Attraktivität des Berufs steigern – Mehr Sichtbarkeit und Anerkennung auf dem Arbeitsmarkt.
  2. Internationale Vergleichbarkeit – Die Qualifikation ist europaweit leichter einzuordnen, was besonders bei Auslandstätigkeiten oder internationalen Projekten von Vorteil ist.
  3. Neue Karrierechancen – Steuerfachwirte können sich noch gezielter für Führungspositionen, Spezialisierungen oder den nächsten Karriereschritt, etwa das Steuerberaterexamen, positionieren.

💡 Fazit:
Die DQR-Zuordnung ist nicht nur ein Prestigegewinn für den Beruf des Steuerfachwirts, sondern auch ein wichtiges Signal an talentierte Fachkräfte, dass sich die Investition in diese Fortbildung lohnt – fachlich, finanziell und persönlich.

📌 Quelle: Bundessteuerberaterkammer, Pressemitteilung vom 04.08.2025