Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Gesetzentwurf zur globalen Mindeststeuer

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2025

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der OECD-Verwaltungsleitlinien zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmen in deutsches Recht vorgelegt (BT-Drucksache 21/1865).

Hintergrund

Mit der globalen Mindeststeuer sollen international tätige Unternehmen künftig unabhängig von Gewinnverlagerungen mindestens mit einem bestimmten Steuersatz belastet werden. Ziel ist es, Steuervermeidung durch die Verlagerung von Gewinnen in Niedrigsteuerländer einzudämmen und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

Inhalt des Gesetzentwurfs

Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung latenter Steuern im Rahmen der Vollberechnung. Dabei geht es um Steuern, die aufgrund von Wahlrechten oder Verrechnungen im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder -fehlbetrag nicht ausgewiesen sind.

Darüber hinaus sollen Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften an die neuen Regelungen angepasst und auf das erforderliche Maß reduziert werden, um zusätzliche Bürokratie zu vermeiden.

Gesetzgebungsverfahren

Der Gesetzentwurf wurde vom Bundestag als „besonders eilbedürftig“ eingestuft. Eine Stellungnahme des Bundesrats liegt daher noch nicht vor, wird jedoch zeitnah erwartet.

Praxishinweis

Die globale Mindeststeuer betrifft vor allem größere Unternehmensgruppen und international tätige Konzerne. Auch deutsche Unternehmen mit Auslandstöchtern sollten prüfen, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Die Berücksichtigung latenter Steuern kann dabei entscheidende Auswirkungen auf die Berechnung der Steuerlast haben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 457/2025

Gesetzentwurf zum Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2025

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Vertragsgesetz zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit den Niederlanden in den Bundestag eingebracht (BT-Drucksache 21/1903). Der Bundesrat hat hierzu keine Einwände erhoben.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden regelt, welcher Staat Einkünfte von natürlichen Personen und Unternehmen besteuern darf. Ziel ist es, eine doppelte steuerliche Belastung zu vermeiden und die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern.

Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf sollen die vertraglichen Regelungen an aktuelle internationale Standards angepasst und bestehende Bestimmungen präzisiert werden. Details zu den konkreten Änderungen werden im weiteren Gesetzgebungsverfahren veröffentlicht.

Praxishinweis

Für Grenzpendler, Unternehmen mit Betriebsstätten in den Niederlanden oder Ruheständler mit Rentenbezügen können die geplanten Änderungen steuerliche Auswirkungen haben. Betroffene sollten die Entwicklung verfolgen und ihre steuerliche Situation nach Inkrafttreten der Neuregelungen prüfen lassen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 456/2025

Gesetzentwurf zur Stromsteuer: Entlastungen für Unternehmen und Klarstellungen bei Elektromobilität

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.10.2025

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf für Entlastungen bei der Stromsteuer vorgelegt (BT-Drucksache 21/1866).

Verlängerung der Steuerentlastung

Kern des Entwurfs ist die Fortsetzung der Stromsteuersenkung auf das EU-rechtliche Minimum für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Ohne erneute gesetzliche Regelung würde diese Entlastung zum 1. Januar 2026 auslaufen – mit der Folge steigender Strompreise für betroffene Betriebe. Nach Ansicht der Bundesregierung würde dies die Investitionsbedingungen erheblich verschlechtern.

Vereinfachungen für Elektromobilität

Darüber hinaus enthält der Entwurf wichtige Anpassungen im Bereich der Elektromobilität und Energiespeicherung:

  • Wegfall komplexer Einzelfallprüfungen bei Geschäftsmodellen rund um Ladesäulen.
  • Klare Vorgaben zum bidirektionalen Laden, um zu verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen ungewollt zu Energieversorgern und damit steuerpflichtig werden.
  • Vermeidung doppelter Besteuerung bei Stromspeichern.

Gesetzgebungsverfahren

Der Entwurf wurde dem Bundesrat am 5. September 2025 als „besonders eilbedürftig“ zur Stellungnahme zugeleitet. Die Stellungnahme sowie die Erwiderung der Bundesregierung werden nachgereicht. Die erste Lesung im Bundestag ist bereits für die nächste Sitzungswoche vorgesehen.

👉 Weitere Informationen: Bundestag – Gesetzentwurf Energiesteuergesetz

Praxishinweis

Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Land- und Forstwirte sollten die Entwicklung genau beobachten: Die Verlängerung der Stromsteuerermäßigung kann Planungssicherheit bei Energiekosten schaffen. Für Betreiber von Ladesäulen, Energie-Start-ups oder Nutzer bidirektionaler Ladetechnik bringt das Gesetz zudem mehr Klarheit und weniger Bürokratie.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Meldung

Gesetzentwurf zum Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2025

Die Bundesregierung hat am 30. September 2025 einen Entwurf für ein Vertragsgesetz zur Ratifikation von Änderungen am Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz vorgelegt (BT-Drucksache 21/1902). Der Bundesrat hat gegen diesen Entwurf keine Einwände erhoben, sodass das Gesetzgebungsverfahren nun zügig weitergeführt werden kann.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz regelt, in welchem Staat Einkünfte von natürlichen Personen und Unternehmen besteuert werden dürfen und soll sicherstellen, dass es nicht zu einer doppelten Besteuerung derselben Einkünfte kommt. Änderungen an einem DBA erfolgen regelmäßig, um neue internationale Standards – etwa aus dem OECD-Musterabkommen oder aus dem BEPS-Projekt (Base Erosion and Profit Shifting) – umzusetzen und die Zusammenarbeit der Steuerbehörden zu verbessern.

Mit dem nun vorgelegten Vertragsgesetz wird der Weg frei für die Ratifikation der vereinbarten Anpassungen. Details zu den inhaltlichen Änderungen werden im weiteren Gesetzgebungsverfahren veröffentlicht.

Praxishinweis:
Für Steuerpflichtige mit Einkünften in der Schweiz – etwa Grenzgänger, Ruheständler mit Schweizer Rentenbezügen oder Unternehmen mit Betriebsstätten – können sich aus den Änderungen praktische Auswirkungen ergeben. Sobald der genaue Inhalt des geänderten Abkommens vorliegt, sollten bestehende Strukturen und Steuerplanungen überprüft werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 456/2025

Steuertermine Oktober & Vorschau November 2025

Damit Sie den Überblick behalten, finden Sie hier die wichtigsten steuerlichen Fälligkeitstermine sowie den Fälligkeitstermin für die Sozialversicherungsbeiträge für Oktober und November 2025. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Zahlungsschonfrist und zur Zahlung per Scheck.


📅 Steuertermine Oktober 2025

Fälligkeit: 10. Oktober 2025

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

🕒 Zahlungsschonfrist:
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.10.2025 für den Zahlungseingang.
Wichtig: Diese Frist gilt nicht bei Barzahlung oder Zahlung per Scheck.

✉️ Hinweis zur Scheckzahlung:
Ein Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet.
Daher muss er spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dort vorliegen, um Säumniszuschläge zu vermeiden.


📅 Vorschau: Steuertermine November 2025

Fälligkeit: 10. November 2025

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

🕒 Zahlungsschonfrist bis 13.11.2025
(Gilt nicht für Barzahlung/Scheck)

Fälligkeit: 17. November 2025

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

🕒 Zahlungsschonfrist bis 20.11.2025
(Gilt nicht für Barzahlung/Scheck)

💡 Auch hier gilt:
Scheckzahlungen müssen drei Tage vor dem jeweiligen Fälligkeitstag eingereicht werden!


🧾 Sozialversicherungsbeiträge Oktober 2025

Die Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.

📌 Fälligkeit: 29. Oktober 2025

📍 Hinweis für Bundesländer mit Feiertag am 31.10. (Reformationstag):
In diesen Ländern verschiebt sich der Fälligkeitstermin auf 28.10.2025.


🛡️ Alle Angaben ohne Gewähr.
Bitte stimmen Sie im Zweifel Ihre Zahlungstermine mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Finanzverwaltung ab.

Mandantenbrief Oktober 2025 – jetzt verfügbar!

Ab sofort steht Ihnen der aktuelle Mandantenbrief für Oktober 2025 zur Verfügung. Auch in diesem Monat erwarten Sie wieder interessante und praxisnahe Informationen rund um steuerliche und rechtliche Themen.

📰 In dieser Ausgabe lesen Sie unter anderem:

  • Schenkungszeitpunkt bei gemischt-freigebiger Grundstücksschenkung – Wann gilt eine Schenkung als erfolgt?
  • Nicht ausgleichsfähige Verluste bei Steuerstundungsmodellen – Was es bei der Verlustverrechnung zu beachten gilt
  • Für Erben: Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten
  • Für Unternehmer: Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung – wie gehen Sie richtig vor?
    …und viele weitere Themen!

🔗 Hier geht’s direkt zum Mandantenbrief

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre!

Verpflegung und Bewirtung von Arbeitnehmern

Eine gute Verpflegung im Betrieb ist längst mehr als ein „Nice-to-have“. Sie gilt als Instrument zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung. Gleichzeitig rücken Arbeitgeberleistungen rund um Mahlzeiten steuerlich immer stärker in den Fokus. Von Essensmarken über arbeitstägliche Mahlzeiten bis hin zu Belohnungsessen gibt es zahlreiche Konstellationen – und jede wird steuerlich anders behandelt.

Der folgende Überblick hilft bei der systematischen Einordnung von Mahlzeitengestellungen, Verpflegungsmehraufwand und arbeitnehmerbezogenen Bewirtungen.


Belohnungsessen – die 50-€-Freigrenze

  • Definition: Ein Belohnungsessen ist eine Zuwendung an den Arbeitnehmer als Anerkennung.
  • Steuerliche Regel: Solange der Wert 50 € pro Monat nicht übersteigt, bleibt das Essen steuer- und beitragsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
  • Überschreitung: Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – entweder individuell oder pauschal mit 30 % nach § 37b EStG.

Beispiel:
Ein Arbeitgeber lädt seinen Mitarbeiter zu einem Essen im Wert von 48 € ein → steuerfrei.
Kostet das Essen 55 € → steuerpflichtiger Sachbezug.


Geschäftliche Bewirtung – keine Steuer für Mitarbeiter

  • Definition: Bewirtung von Dritten (z. B. Kunden, Geschäftspartnern).
  • Regel: Nimmt der Arbeitnehmer daran teil, entsteht kein geldwerter Vorteil.
  • Betriebsausgabenabzug: Nur 70 % der Kosten sind abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).

Beispiel:
Ein Ingenieur speist mit einem Geschäftspartner auf Kosten des Arbeitgebers → kein steuerpflichtiger Vorteil.


Mahlzeiten aus besonderem Anlass – die 60-€-Grenze

  • Definition: Arbeitsessen aufgrund außergewöhnlicher Arbeitseinsätze.
  • Regel: Bis 60 € brutto gelten solche Mahlzeiten als Aufmerksamkeit → steuerfrei.
  • Betriebsausgaben: Aufwendungen sind zu 100 % abziehbar, wenn ausschließlich Arbeitnehmer bewirtet werden.

Mahlzeitengestellung während Auswärtstätigkeiten

a) Steuerfreiheit

  • Grundsätzlich sind Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert zu versteuern (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG).
  • Ausnahme: Der Arbeitnehmer hätte Anspruch auf Verpflegungspauschalen → kein Ansatz (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

b) Pauschalbesteuerung mit 25 %

  • Möglich, wenn keine Steuerfreiheit greift (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG).
  • Voraussetzung: Es handelt sich um eine übliche Mahlzeit (bewertet mit dem Sachbezugswert).

Arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb – Pauschalierung mit 25 %

  • Regel: Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten können pauschal mit 25 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • Sachbezugswerte 2025:
    • Frühstück: 2,30 €
    • Mittag-/Abendessen: je 4,40 €

Beispiel:
Kantinenessen kostet den Arbeitnehmer 3 €. Sachbezugswert 4,40 € → geldwerter Vorteil 1,40 €. Dieser kann pauschal versteuert werden.


Essensmarken und digitale Essenszuschüsse

Essensgutscheine oder digitale Karten gelten als Sachbezug, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Zuschuss max. Sachbezugswert + 3,10 €
  • Nur ein Zuschuss pro Arbeitstag
  • Keine Nutzung bei Auswärtstätigkeit innerhalb der ersten drei Monate

Damit können Essensmarken ebenfalls mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt und pauschal versteuert werden.


Pauschalierung von Verpflegungsmehraufwendungen (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG)

Arbeitgeber können zusätzlich zu den steuerfreien Verpflegungspauschalen weitere Beträge bis zur Höhe der Pauschalen zahlen und pauschal mit 25 % versteuern.

  • An- und Abreisetag: 14 € steuerfrei + 14 € pauschal = 28 €
  • Zwischentag: 28 € steuerfrei + 28 € pauschal = 56 €
  • Ohne Übernachtung: 14 € steuerfrei + 14 € pauschal = 28 €

Sozialversicherungliche Behandlung

  • § 37b EStG (30 %-Pauschalierung): sozialversicherungspflichtig.
  • § 40 EStG (25 %-Pauschalierung): beitragsfrei in der Sozialversicherung – aber nur bei fristgerechter Versteuerung bis Ende Februar des Folgejahres (vgl. BSG-Urteil v. 23.4.2024).

Fazit

Die Bewirtung von Arbeitnehmern ist steuerlich komplex. Ob steuerfrei, pauschal oder individuell zu versteuern – hängt vom Anlass, der Höhe und den Rahmenbedingungen ab. Arbeitgeber sollten jede Mahlzeitengestellung sorgfältig prüfen, um unnötige Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbelastungen zu vermeiden.

👉 Unser Tipp: Nutzen Sie Pauschalierungsmöglichkeiten, halten Sie Sachbezugswerte im Blick und dokumentieren Sie die Anlässe sorgfältig. So lassen sich Risiken minimieren und steuerliche Vorteile optimal ausschöpfen.

Mahlzeitengestellung – Übersicht

Stand: Januar 2025

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ist steuerlich unterschiedlich zu behandeln. Grundsätzlich gilt: Die Bewertung erfolgt nach den amtlichen Sachbezugswerten, es sei denn, es liegt eine steuerfreie oder pauschal besteuerte Gestellung vor.


1. Arbeitsessen / Kantinenmahlzeiten

  • Definition: Mahlzeiten, die arbeitstäglich im Betrieb, in einer Kantine oder durch ein Catering angeboten werden.
  • Bewertung: Mit dem amtlichen Sachbezugswert (2025: Frühstück 2,17 €, Mittag-/Abendessen je 4,13 €).
  • Steuer: Lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, soweit nicht steuerfrei oder pauschaliert.
  • Besonderheit: Ein geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer weniger als den amtlichen Wert zahlt.

2. Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten

  • Definition: Essen, das der Arbeitgeber anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit) gewährt.
  • Bewertung: Ebenfalls mit dem Sachbezugswert.
  • Steuerfreiheit: Wenn eine Verpflegungspauschale zusteht, wird diese um den Sachbezugswert gekürzt.
  • Besonderheit: Keine Kürzung, wenn der Arbeitnehmer die Mahlzeit selbst bezahlt.

3. Arbeitsessen aus besonderem Anlass (z. B. Betriebsveranstaltungen, Fortbildung)

  • Definition: Mahlzeiten im Rahmen besonderer betrieblicher Anlässe (Betriebsveranstaltungen, Seminare, Besprechungen).
  • Bewertung:
    • Bis zu 60 € je Arbeitnehmer steuerfrei (z. B. Arbeitsessen, das im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erfolgt).
    • Darüber hinaus: Bewertung mit dem tatsächlichen Wert, ggf. steuerpflichtig.

4. Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug)

  • Freibetrag: 110 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung (inkl. Umsatzsteuer).
  • Bewertung: Überschreitungen sind steuer- und beitragspflichtig, können aber pauschal mit 25 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 EStG).

5. Mahlzeiten im Rahmen von doppelter Haushaltsführung

  • Definition: Verpflegung, die am Beschäftigungsort durch den Arbeitgeber gestellt wird.
  • Steuer: Wie bei Auswärtstätigkeiten gilt die Kürzung der Verpflegungspauschalen.

6. Besonderheiten ab 2025

  • Sachbezugswerte 2025:
    • Frühstück: 2,17 €
    • Mittag-/Abendessen: je 4,13 €
  • Die Werte sind verbindlich für die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung.

Praxis-Tipp: Arbeitgeber sollten bei jeder Mahlzeitengestellung prüfen, ob ein steuerfreier oder pauschalierter Ansatz möglich ist. Gerade bei Dienstreisen und Betriebsveranstaltungen bestehen Gestaltungsspielräume.

Mutter-Tochter-Richtlinie vs. Gewerbesteuer

Dividenden und Gewerbesteuer: Warum die deutsche Regelung unionsrechtswidrig sein könnte

Die Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) verfolgt das Ziel, eine Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen innerhalb der EU auf Ebene der Muttergesellschaft zu vermeiden. In Deutschland wurde sie körperschaftsteuerlich durch § 8b KStG umgesetzt: Schachteldividenden sind bei einer Mindestbeteiligung von 10 % grundsätzlich zu 95 % steuerfrei.

Doch wie steht es um die gewerbesteuerliche Behandlung von Dividenden? Hier gelten strengere Regeln: Das sogenannte gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 7 GewStG setzt eine Mindestbeteiligung von 15 % voraus und knüpft zusätzlich an ein Stichtagsprinzip an. Ob dies mit der MTR vereinbar ist, war lange umstritten.


Das EuGH-Urteil „Banca Mediolanum“ (1.8.2025)

Mit Urteil vom 1. August 2025 (C-92/24 bis C-94/24) hat der EuGH in den italienischen Rechtssachen „Banca Mediolanum I bis III“ eine wegweisende Klarstellung getroffen:

  • Auch Steuern neben der Körperschaftsteuer können in den Anwendungsbereich der MTR fallen.
  • Konkret: Die teilweise Einbeziehung von Dividenden in die Bemessungsgrundlage der italienischen Regionalsteuer IRAP war nach Ansicht des EuGH nicht mit der MTR vereinbar.
  • Entscheidender Punkt: Für den EuGH war es unerheblich, dass die IRAP keine Körperschaftsteuer ist. Maßgeblich ist allein, dass Dividenden Teil der Bemessungsgrundlage sind.

Damit ist klar: Auch die deutsche Gewerbesteuer fällt in den sachlichen Schutzbereich der MTR.


Folgen für das deutsche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 7 GewStG)

Die aktuelle Ausgestaltung der gewerbesteuerlichen Behandlung von Dividenden wirft gleich mehrere Probleme im Hinblick auf die MTR auf:

  1. Mindestbeteiligung von 15 %
    • Die MTR verlangt lediglich 10 %.
    • Die deutsche Vorschrift geht also über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus.
  2. Strenges Stichtagsprinzip
    • Nach deutschem Recht muss die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums bestehen.
    • Die MTR enthält ein solches Erfordernis nicht.
  3. Pauschalierter Betriebsausgabenabzug von 5 %
    • Sowohl körperschaftsteuerlich (§ 8b Abs. 5 KStG) als auch gewerbesteuerlich wird ein Anteil von 5 % der Dividenden als nicht abziehbare Betriebsausgaben erfasst.
    • Fraglich ist, ob diese doppelte Hinzurechnung mit der MTR vereinbar ist.

Mögliche Konsequenzen und Ausstrahlwirkung

  • Für EU-Dividenden an eine deutsche Muttergesellschaft spricht vieles dafür, dass die gegenwärtige deutsche Regelung unionsrechtswidrig ist.
  • Auch Inlandsdividenden könnten betroffen sein: Zwar gilt die MTR hier nicht unmittelbar, doch eine Ungleichbehandlung von EU- und Inlandsfällen könnte gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen.

Fazit

Das EuGH-Urteil hat erhebliche Sprengkraft für die deutsche Gewerbesteuer. Unternehmen, die Dividenden aus EU-Beteiligungen erhalten, sollten prüfen, ob sich gegen eine gewerbesteuerliche Belastung Einspruch einlegen und auf das anhängige europarechtliche Verfahren berufen lässt.

👉 Praxis-Tipp: Unternehmen mit Beteiligungen innerhalb der EU sollten ihre laufenden Steuerbescheide offenhalten und die weitere Entwicklung in Rechtsprechung und Gesetzgebung im Blick behalten.

Praxis-Hinweis: Was Sie jetzt tun sollten

✔️ Steuerbescheide offenhalten:
Legen Sie Einspruch gegen Gewerbesteuerbescheide ein, soweit Dividenden aus EU-Beteiligungen betroffen sind. Verweisen Sie dabei auf das EuGH-Urteil vom 1.8.2025 („Banca Mediolanum“).

✔️ Aussetzungsantrag stellen:
Beantragen Sie ggf. das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Klärung durch die deutsche Finanzgerichtsbarkeit.

✔️ Dokumentation sichern:
Halten Sie Beteiligungsquoten, Erwerbszeitpunkte und Dividendenzahlungen sorgfältig fest, um die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie nachweisen zu können.

✔️ Inlandsdividenden prüfen:
Auch bei reinen Inlandsfällen könnte eine Ungleichbehandlung im Lichte des Gleichheitssatzes relevant werden.

✔️ Beratung einholen:
Lassen Sie sich zu möglichen Rückforderungen und Gestaltungsspielräumen beraten – insbesondere zur 5%-Hinzurechnung und zum gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg.

Künstlersozialabgabe 2026: Beitragssatz bleibt bei 4,9 %

Die Bundesregierung hat den Abgabesatz für die Künstlersozialabgabe im Jahr 2026 festgelegt. Die entsprechende Verordnung wurde am 25. September 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 220) verkündet.

👉 Der Abgabesatz für 2026 beträgt 4,9 % und bleibt damit auf dem gleichen Niveau wie im Vorjahr.


Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?

Abgabepflichtig sind Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen regelmäßig verwerten. Dazu zählen insbesondere:

  • Verlage, Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanstalten
  • Werbeagenturen und PR-Büros
  • Unternehmen, die regelmäßig selbständige Künstler oder Publizisten für ihre Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder Gestaltungstätigkeiten beauftragen

Die Künstlersozialabgabe wird auf das Entgelt für künstlerische oder publizistische Leistungen erhoben, unabhängig davon, ob es sich um natürliche Personen oder Personengesellschaften handelt.


Hintergrund: Was ist die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialkasse (KSK). Über die KSK erhalten selbständige Künstler und Publizisten Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung – ähnlich wie Arbeitnehmer.

Die Finanzierung erfolgt durch drei Säulen:

  1. Beiträge der Versicherten selbst
  2. Bundeszuschuss
  3. Künstlersozialabgabe der Verwerter

Was bedeutet das für Unternehmen?

  • Für Rechnungen von freiberuflichen Kreativen (z. B. Grafikdesigner, Fotografen, Journalisten, Texter) müssen abgabepflichtige Unternehmen zusätzlich 4,9 % Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse abführen.
  • Die Abgabe ist monatlich oder quartalsweise zu entrichten.
  • Unternehmen, die ihre Abgabepflicht nicht beachten, müssen mit Nachforderungen und Säumniszuschlägen rechnen.

Checkliste: Bin ich abgabepflichtig?

Stellen Sie sich die folgenden Fragen:

✅ Beauftragen Sie regelmäßig selbständige Künstler oder Publizisten (z. B. für Grafikdesign, Fotografie, Texte, Musik, Werbung)?
✅ Nutzen Sie deren Werke für Ihr Unternehmen, Ihre Öffentlichkeitsarbeit oder Ihre Produkte?
✅ Übersteigt das jährliche Entgelt für solche Leistungen insgesamt 450 Euro?

👉 Wenn Sie diese Fragen mit Ja beantworten, sind Sie sehr wahrscheinlich abgabepflichtig und sollten die Zahlungen an die KSK anmelden.


Fazit

Auch 2026 bleibt die Künstlersozialabgabe bei 4,9 %. Unternehmen, die regelmäßig mit selbständigen Künstlern oder Publizisten zusammenarbeiten, sollten die Abgabe bei der Kalkulation von Projekten einplanen und rechtzeitig an die KSK abführen.


📌 Quelle: BGBl. 2025 I Nr. 220 vom 25.09.2025