Wenn ein Unternehmen im Rahmen der Nachfolgeplanung an die nächste Generation verschenkt oder vererbt wird, möchte das Finanzamt wissen, wie viel die Firma wert ist. Schließlich berechnen sich danach die Schenkung- oder Erbschaftsteuer. In der Praxis wendet das Finanzamt dafür meist das vereinfachte Ertragswertverfahren an.
Bei dieser Berechnungsmethode kommt es regelmäßig zum Streit über die sogenannten „außerordentlichen Aufwendungen“. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. II R 2/24 vom 06.05.2026) schafft nun Klarheit darüber, welche Kosten den Unternehmenswert beeinflussen und welche das Finanzamt herausrechnen darf. Wir erklären Ihnen die Entscheidung und zeigen, worauf es bei der Unternehmensbewertung jetzt ankommt.
Wie funktioniert das vereinfachte Ertragswertverfahren?
Um den Firmenwert zu ermitteln, blickt das Finanzamt in die Vergangenheit. Vereinfacht gesagt wird der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Jahre vor dem Stichtag (z. B. dem Tag der Schenkung) ermittelt und mit einem gesetzlich festgelegten Faktor multipliziert. Das Ergebnis ist der Unternehmenswert.
Das Problem mit den Sonderkosten: Hatte das Unternehmen in den letzten drei Jahren hohe Einmalausgaben (z. B. durch einen Rechtsstreit, eine Abfindung oder einen Maschinenschaden), drückt das den Gewinn. Ein niedriger Gewinn führt zu einem niedrigen Unternehmenswert – und damit zu weniger Steuern für Sie.
Das Finanzamt rechnet diese Kosten jedoch gerne als „außerordentliche Aufwendungen“ wieder dem Gewinn hinzu (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG). Das Argument: Diese Kosten waren einmalig, sie verzerren die normale Ertragskraft der Firma. Durch die Hinzurechnung steigt der fiktive Gewinn, der Unternehmenswert schießt in die Höhe und die Steuerlast explodiert.
Wie hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden?
Im vorliegenden Fall ging es um die genaue Abgrenzung, wann eine Ausgabe tatsächlich „außerordentlich“ ist. Die obersten Finanzrichter haben dem Finanzamt klare Prüfkriterien diktiert (Leitsätze zu Urteil II R 2/24):
- Der Blick in die Zukunft entscheidet: Eine Ausgabe gilt nur dann als außerordentlich (und wird damit steuererhöhend dem Gewinn hinzugerechnet), wenn sie den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag voraussichtlich nicht beeinflusst.
- Betriebsalltag ist kein Freifahrtschein: Es spielt laut BFH keine Rolle, ob die Kosten im normalen gewöhnlichen Geschäftsbetrieb angefallen sind. Entscheidend ist die Zukunfts-Prognose.
- Gesamtwürdigung ist Pflicht: Das Finanzamt darf Ausgaben nicht mehr pauschal als „außerordentlich“ abstempeln. Es muss jeden Einzelfall genau prüfen.
- Die 3 BFH-Kriterien: Für diese Prüfung müssen laut BFH drei Dinge berücksichtigt werden:
- Der Rechtsgrund (Warum ist die Ausgabe entstanden?),
- die Häufigkeit (Kommen solche Kosten öfter vor?) und
- die Höhe (Wie stehen die Kosten im Verhältnis zu ähnlichen früheren Ausgaben im Unternehmen?).
Was bedeutet das konkret für Ihr Portemonnaie und Ihr Unternehmen? (Praxistipp)
Für Familienunternehmen, die vor einem Generationswechsel stehen, ist dieses Urteil ein enorm wichtiges Werkzeug. Es gibt Ihnen Argumente an die Hand, um sich gegen überhöhte Unternehmensbewertungen durch das Finanzamt zu wehren.
Unsere Handlungsempfehlungen:
- Argumentation strategisch aufbauen: Wenn Sie in den letzten drei Jahren vor der Übergabe hohe Ausgaben hatten, müssen wir gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass diese Kosten nicht außerordentlich sind, sondern in Ihrer Branche oder Ihrem Betrieb immer wieder (Häufigkeit!) anfallen können. Gelingt das, bleibt der Gewinn niedrig und Sie sparen massiv Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
- Vergangenheit dokumentieren: Sammeln Sie Belege aus den Vorjahren. Wenn wir beweisen können, dass ähnliche Aufwendungen bereits in der Vergangenheit angefallen sind (Höhe und Rechtsgrund), stärkt das unsere Position.
- Alternativen prüfen: Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nicht in Stein gemeißelt. Führt es zu völlig unrealistischen Unternehmenswerten, kann die Erstellung eines individuellen Bewertungsgutachtens (z. B. nach dem IDW S1 Standard) steuerlich oft deutlich günstiger sein.
Steht bei Ihnen die Unternehmensnachfolge an?
Die Bewertung eines Unternehmens ist die Achillesferse jeder Nachfolgeplanung. Eine ungenaue Vorbereitung kann hier Hunderttausende Euro an Schenkungsteuer kosten. Wir begleiten Sie bei der strategischen Nachfolge, übernehmen die steueroptimale Unternehmensbewertung und verhandeln auf Augenhöhe mit dem Finanzamt. Sprechen Sie uns an – vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine persönliche Beratung in unserer Kanzlei!
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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das persönliche Gespräch mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.