BFH, Urteil vom 09.04.2026
Az. VI R 31/24
DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 2
Nichtrückkehrtage DBA-Schweiz bleiben ein hochrelevantes Thema für Grenzgänger, Arbeitgeber und Steuerabteilungen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Eine beruflich veranlasste Nichtrückkehr liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls – nicht allein pauschale Entfernungs- oder Fahrzeitgrenzen.[1]
Worum ging es in dem BFH-Fall?
Der Streitfall betraf einen in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer mit Tätigkeit in der Schweiz. Nach Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz werden Vergütungen eines Grenzgängers grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert; der Tätigkeitsstaat darf eine begrenzte Quellensteuer erheben. Grenzgänger ist nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz eine Person, die im anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.[2]
Kehrt die Person nicht jeweils nach Arbeitsende zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft bei ganzjähriger Beschäftigung erst, wenn sie an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund der Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Bei tageweiser Teilzeitbeschäftigung ist diese Grenze anteilig zu kürzen. Im BFH-Fall wurde die Grenze wegen einer 90-%-Teilzeitbeschäftigung auf 54 Tage reduziert.[1]
Was hat der BFH entschieden?
Der BFH bestätigte, dass eine Nichtrückkehr „aufgrund der Arbeitsausübung“ vorliegt, wenn die Rückkehr aus beruflichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit darf nicht schematisch allein nach der Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsort oder nach starren Fahrzeitgrenzen beurteilt werden. Maßgeblich sind insbesondere Arbeitszeiten, Arbeitsbeginn am Folgetag, Art der Tätigkeit und weitere berufliche Anforderungen.[1]
| Prüfpunkt | BFH-Kernaussage | Praxisfolge |
|---|---|---|
| Regelmäßige Rückkehr | Mehrmalige Rückkehr pro Woche kann genügen; für das Streitjahr 2019 verlangte der BFH keine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen. | Für Altfälle ist nicht nur die Anzahl der Pendelfahrten entscheidend. Für Zeiträume ab 2026 ist das neue Protokoll gesondert zu prüfen.[4] |
| Nichtrückkehrtage | Sie zählen nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht an den Wohnsitz zurückkehrt und dies beruflich veranlasst ist. | Jeder geltend gemachte Tag sollte einzeln dokumentiert werden. |
| Unzumutbarkeit | Keine rein pauschale Prüfung nach Entfernung oder Fahrzeit. | Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Schicht- oder Bereitschaftsdienste und Fahrzeiten zusammen betrachten. |
| Beweislast | Der Steuerpflichtige muss die tatsächliche Nichtrückkehr nachweisen; eine bloße Schätzung genügt nicht. | Belege, Kalender, Arbeitgeberbescheinigung und Zeugenaussagen frühzeitig sichern.[1] |
Steuer-Tipp: Nichtrückkehrtage tagesgenau dokumentieren
Führen Sie einen Kalender, in dem Arbeitsort, Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Übernachtungsort, Verkehrsmittel und Grund der Nichtrückkehr festgehalten werden. Ergänzen Sie Hotelrechnungen, Kartenzahlungsbelege, Dienstpläne, Arbeitgeberbescheinigungen und gegebenenfalls Reiseunterlagen. Der BFH betont, dass keine Schätzung der Nichtrückkehrtage genügt.[1]
Warum reichen 100 Kilometer oder 1,5 Stunden nicht allein?
Die BMF-Konsultationsvereinbarung vom 12.10.2018 nennt als Indizien für Unzumutbarkeit unter anderem eine einfache Straßenentfernung von mehr als 100 Kilometern bei Kfz-Nutzung oder eine schnellste ÖPNV-Verbindung von mehr als 1,5 Stunden zur üblichen Pendelzeit. Sie verlangt außerdem, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht an den Wohnsitz zurückgekehrt ist.[3]
Der BFH stellt jedoch klar: Diese Werte dürfen die gerichtliche Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Die Entfernung oder Fahrzeit kann mitberücksichtigt werden, ist aber nicht das alleinige Entscheidungskriterium. Im Streitfall waren unter anderem rund zehn Stunden Arbeitszeit, Arbeitsbeginn am Folgetag um 06:00 Uhr und eine Gesamtfahrzeit von etwa drei Stunden relevant.[1]
Achtung / Häufiger Fehler: „Ich bin weit weg“ genügt nicht
Eine große Entfernung macht einen Arbeitnehmer nicht automatisch zum Nicht-Grenzgänger. Umgekehrt kann eine Rückkehr auch bei nicht extremen Entfernungen unzumutbar sein, wenn arbeitsbezogene Besonderheiten hinzukommen. Entscheidend ist die belastbare Gesamtdokumentation des Einzelfalls.
Welche steuerlichen Folgen hat die Entscheidung?
Wird die Grenzgängereigenschaft verneint, richtet sich das Besteuerungsrecht für in der Schweiz ausgeübte unselbständige Arbeit grundsätzlich nach Art. 15 DBA-Schweiz. Im BFH-Fall waren die in der Schweiz erzielten Lohneinkünfte in Deutschland nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz unter Progressionsvorbehalt freizustellen; Arbeitstage in Deutschland, etwa Homeoffice, blieben in Deutschland steuerpflichtig.[1]
Liegt dagegen eine Grenzgängereigenschaft vor, bleibt das Besteuerungsrecht grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat. Die Schweiz darf dann nach Art. 15a Abs. 1 Satz 3 DBA-Schweiz eine Quellensteuer von höchstens 4,5 % des Bruttobetrags erheben, wenn die Ansässigkeit durch amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird.[2]
Die Grafik zeigt die Prüfung der Grenzgängereigenschaft, der Nichtrückkehrtage und der beruflichen Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz.
DBA-Schweiz: Prüfschema Nichtrückkehrtage
1. Wohnsitz DE?
Ansässigkeit prüfen
2. Arbeitsort CH?
Tätigkeit im anderen Staat
3. Rückkehr?
regelmäßig / tatsächlich
4. Nichtrückkehrtage?
tatsächlich + beruflich veranlasst
> 60 bzw. gekürzte Grenze?
5. Unzumutbarkeit?
Arbeitszeit, Beginn, Ende,
Fahrzeit, Berufsumstände
Folge: Grenzgängereigenschaft kann entfallen
Besteuerungsrecht neu prüfen
Praxis
Jeden Tag belegen
Was gilt bei Teilzeit?
Bei Teilzeit ist sorgfältig zu unterscheiden: Im BFH-Fall war die Tätigkeit tageweise reduziert, weil der Arbeitnehmer jeden zweiten Freitag nicht arbeitete. Deshalb wurde die 60-Tage-Grenze anteilig auf 54 Tage gekürzt. Maßgeblich waren die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage.[1]
Für aktuelle Fälle ab 2026 ist zusätzlich das Änderungsprotokoll vom 21.08.2023 zu beachten. Es enthält detaillierte Regelungen zu Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz, unter anderem zur regelmäßigen Rückkehr, zu Arbeitstagen, zu krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheiten sowie zur anteiligen Kürzung bei tageweiser Teilzeitbeschäftigung.[4]
Checkliste: So bereiten Sie die Prüfung vor
- Arbeitsvertrag prüfen: Vollzeit, tageweise Teilzeit oder stundenweise Teilzeit?
- Arbeitstage erfassen: vereinbarte Arbeitstage, tatsächliche Einsätze, Homeoffice, Drittstaatentage.
- Nichtrückkehrtage einzeln dokumentieren: Datum, Arbeitsende, nächster Arbeitsbeginn, Übernachtungsort.
- Berufliche Gründe belegen: Dienstplan, Bereitschaftsdienst, Schichtplan, Projektanforderungen, Arbeitgeberbestätigung.
- Fahrzeiten sichern: Verkehrsmittel, übliche Pendelzeiten, Wegstrecken, Störungen nur bei Relevanz.
- Steuerfolgen abstimmen: Schweiz-Quellensteuer, deutsche Einkommensteuer, Progressionsvorbehalt, Homeoffice-Tage.
Welche Fragen sollten Grenzgänger jetzt klären?
1. Wurden alle Nichtrückkehrtage tatsächlich nachgewiesen?
Ohne belastbare Nachweise droht die Nichtanerkennung. Der BFH akzeptiert keine Schätzung der Anzahl der Nichtrückkehrtage.[1]
2. Waren die Gründe wirklich beruflich?
Private Gründe für eine Übernachtung genügen nicht. Erforderlich ist ein Zusammenhang mit der Arbeitsausübung, etwa aufgrund sehr langer Arbeitszeiten, eines frühen Arbeitsbeginns am Folgetag oder besonderer beruflicher Anforderungen.
3. Welche Jahre sind betroffen?
Die BFH-Entscheidung betrifft das Streitjahr 2019. Für Veranlagungszeiträume ab 2026 ist zusätzlich das Änderungsprotokoll 2023 zu prüfen, weil es neue bzw. konkretisierte Protokollregelungen zu Art. 15a enthält.[4]
Unser Praxishinweis für Grenzgänger und Arbeitgeber
Die Entscheidung zeigt: Bei Grenzgängerfällen Deutschland-Schweiz kommt es auf eine saubere Dokumentation und die richtige rechtliche Einordnung an. Lassen Sie frühzeitig prüfen, ob die Grenzgängereigenschaft vorliegt, ob Nichtrückkehrtage anzuerkennen sind und wie Schweizer Quellensteuer, deutsche Steuererklärung und Progressionsvorbehalt zusammenwirken.
FAQ zu Nichtrückkehrtagen nach dem DBA-Schweiz
Wann liegt ein Nichtrückkehrtag nach Art. 15a DBA-Schweiz vor?
Ein Nichtrückkehrtag liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nach Arbeitsende tatsächlich nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt und diese Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung erfolgt, also beruflich veranlasst ist.
Reicht eine Entfernung von mehr als 100 Kilometern automatisch aus?
Nein. Die Entfernung kann ein wichtiges Indiz sein. Nach dem BFH darf die Zumutbarkeit aber nicht allein anhand pauschaler Entfernungskriterien beurteilt werden.
Wie viele Nichtrückkehrtage sind unschädlich?
Bei ganzjähriger Beschäftigung entfällt die Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz erst bei mehr als 60 beruflich veranlassten Nichtrückkehrtagen. Bei tageweiser Teilzeit oder unterjähriger Beschäftigung kann die Grenze zu kürzen sein.
Wer muss die Nichtrückkehrtage beweisen?
Die Beweislast trägt der Steuerpflichtige. Er sollte jeden einzelnen Tag mit Belegen, Kalenderaufzeichnungen, Dienstplänen und Arbeitgeberbescheinigungen dokumentieren.
Was bedeutet das Urteil für Homeoffice-Tage?
Homeoffice-Tage in Deutschland sind gesondert zu prüfen. Im BFH-Fall stellte der BFH klar, dass Arbeitstage im Homeoffice in Deutschland im Verhältnis zur Schweiz nicht der Schweizer Tätigkeitsbesteuerung unterlagen.
Gilt das BFH-Urteil unverändert für 2026?
Das Urteil betrifft das Streitjahr 2019. Für Zeiträume ab 2026 ist zusätzlich das Änderungsprotokoll 2023 zum DBA-Schweiz zu berücksichtigen, insbesondere die neuen Protokollregelungen zu Art. 15a Abs. 2.
Mehr Infos
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.04.2026, Az. VI R 31/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.090426.VIR31.24.0, zu Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010; Vorinstanz FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2024, Az. 2 K 2189/21.
- DBA-Schweiz, konsolidierte nicht amtliche Fassung des BMF, Art. 15, Art. 15a Abs. 1 bis 3, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d; Abkommen vom 11.08.1971 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27.10.2010.
- BMF-Schreiben vom 25.10.2018, Gz. IV B 2 – S 1301-CHE/07/10015-09, DOK 2018/0840694; Konsultationsvereinbarung vom 12.10.2018 zur Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz, BStBl I 2018, 1103.
- Gesetz zu dem Protokoll vom 21.08.2023 zur Änderung des DBA-Schweiz, BGBl. 2025 II Nr. 275; Anwendung laut BMF ab 01.01.2026, insbesondere Protokollregelungen zu Art. 15a Abs. 2.