Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Nichtrückkehrtage DBA-Schweiz: BFH stärkt Einzelfallprüfung

BFH, Urteil vom 09.04.2026
Az. VI R 31/24
DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 2

Nichtrückkehrtage DBA-Schweiz bleiben ein hochrelevantes Thema für Grenzgänger, Arbeitgeber und Steuerabteilungen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Eine beruflich veranlasste Nichtrückkehr liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls – nicht allein pauschale Entfernungs- oder Fahrzeitgrenzen.[1]

Worum ging es in dem BFH-Fall?

Der Streitfall betraf einen in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer mit Tätigkeit in der Schweiz. Nach Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz werden Vergütungen eines Grenzgängers grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert; der Tätigkeitsstaat darf eine begrenzte Quellensteuer erheben. Grenzgänger ist nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz eine Person, die im anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.[2]

Kehrt die Person nicht jeweils nach Arbeitsende zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft bei ganzjähriger Beschäftigung erst, wenn sie an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund der Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Bei tageweiser Teilzeitbeschäftigung ist diese Grenze anteilig zu kürzen. Im BFH-Fall wurde die Grenze wegen einer 90-%-Teilzeitbeschäftigung auf 54 Tage reduziert.[1]

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH bestätigte, dass eine Nichtrückkehr „aufgrund der Arbeitsausübung“ vorliegt, wenn die Rückkehr aus beruflichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit darf nicht schematisch allein nach der Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsort oder nach starren Fahrzeitgrenzen beurteilt werden. Maßgeblich sind insbesondere Arbeitszeiten, Arbeitsbeginn am Folgetag, Art der Tätigkeit und weitere berufliche Anforderungen.[1]

PrüfpunktBFH-KernaussagePraxisfolge
Regelmäßige RückkehrMehrmalige Rückkehr pro Woche kann genügen; für das Streitjahr 2019 verlangte der BFH keine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen.Für Altfälle ist nicht nur die Anzahl der Pendelfahrten entscheidend. Für Zeiträume ab 2026 ist das neue Protokoll gesondert zu prüfen.[4]
NichtrückkehrtageSie zählen nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht an den Wohnsitz zurückkehrt und dies beruflich veranlasst ist.Jeder geltend gemachte Tag sollte einzeln dokumentiert werden.
UnzumutbarkeitKeine rein pauschale Prüfung nach Entfernung oder Fahrzeit.Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Schicht- oder Bereitschaftsdienste und Fahrzeiten zusammen betrachten.
BeweislastDer Steuerpflichtige muss die tatsächliche Nichtrückkehr nachweisen; eine bloße Schätzung genügt nicht.Belege, Kalender, Arbeitgeberbescheinigung und Zeugenaussagen frühzeitig sichern.[1]

Steuer-Tipp: Nichtrückkehrtage tagesgenau dokumentieren

Führen Sie einen Kalender, in dem Arbeitsort, Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Übernachtungsort, Verkehrsmittel und Grund der Nichtrückkehr festgehalten werden. Ergänzen Sie Hotelrechnungen, Kartenzahlungsbelege, Dienstpläne, Arbeitgeberbescheinigungen und gegebenenfalls Reiseunterlagen. Der BFH betont, dass keine Schätzung der Nichtrückkehrtage genügt.[1]

Warum reichen 100 Kilometer oder 1,5 Stunden nicht allein?

Die BMF-Konsultationsvereinbarung vom 12.10.2018 nennt als Indizien für Unzumutbarkeit unter anderem eine einfache Straßenentfernung von mehr als 100 Kilometern bei Kfz-Nutzung oder eine schnellste ÖPNV-Verbindung von mehr als 1,5 Stunden zur üblichen Pendelzeit. Sie verlangt außerdem, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht an den Wohnsitz zurückgekehrt ist.[3]

Der BFH stellt jedoch klar: Diese Werte dürfen die gerichtliche Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Die Entfernung oder Fahrzeit kann mitberücksichtigt werden, ist aber nicht das alleinige Entscheidungskriterium. Im Streitfall waren unter anderem rund zehn Stunden Arbeitszeit, Arbeitsbeginn am Folgetag um 06:00 Uhr und eine Gesamtfahrzeit von etwa drei Stunden relevant.[1]

Achtung / Häufiger Fehler: „Ich bin weit weg“ genügt nicht

Eine große Entfernung macht einen Arbeitnehmer nicht automatisch zum Nicht-Grenzgänger. Umgekehrt kann eine Rückkehr auch bei nicht extremen Entfernungen unzumutbar sein, wenn arbeitsbezogene Besonderheiten hinzukommen. Entscheidend ist die belastbare Gesamtdokumentation des Einzelfalls.

Welche steuerlichen Folgen hat die Entscheidung?

Wird die Grenzgängereigenschaft verneint, richtet sich das Besteuerungsrecht für in der Schweiz ausgeübte unselbständige Arbeit grundsätzlich nach Art. 15 DBA-Schweiz. Im BFH-Fall waren die in der Schweiz erzielten Lohneinkünfte in Deutschland nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz unter Progressionsvorbehalt freizustellen; Arbeitstage in Deutschland, etwa Homeoffice, blieben in Deutschland steuerpflichtig.[1]

Liegt dagegen eine Grenzgängereigenschaft vor, bleibt das Besteuerungsrecht grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat. Die Schweiz darf dann nach Art. 15a Abs. 1 Satz 3 DBA-Schweiz eine Quellensteuer von höchstens 4,5 % des Bruttobetrags erheben, wenn die Ansässigkeit durch amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird.[2]

Die Grafik zeigt die Prüfung der Grenzgängereigenschaft, der Nichtrückkehrtage und der beruflichen Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz.

DBA-Schweiz: Prüfschema Nichtrückkehrtage

1. Wohnsitz DE?
Ansässigkeit prüfen
2. Arbeitsort CH?
Tätigkeit im anderen Staat
3. Rückkehr?
regelmäßig / tatsächlich
4. Nichtrückkehrtage?
tatsächlich + beruflich veranlasst
> 60 bzw. gekürzte Grenze?
5. Unzumutbarkeit?
Arbeitszeit, Beginn, Ende,
Fahrzeit, Berufsumstände
Folge: Grenzgängereigenschaft kann entfallen
Besteuerungsrecht neu prüfen

Praxis
Jeden Tag belegen

Was gilt bei Teilzeit?

Bei Teilzeit ist sorgfältig zu unterscheiden: Im BFH-Fall war die Tätigkeit tageweise reduziert, weil der Arbeitnehmer jeden zweiten Freitag nicht arbeitete. Deshalb wurde die 60-Tage-Grenze anteilig auf 54 Tage gekürzt. Maßgeblich waren die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage.[1]

Für aktuelle Fälle ab 2026 ist zusätzlich das Änderungsprotokoll vom 21.08.2023 zu beachten. Es enthält detaillierte Regelungen zu Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz, unter anderem zur regelmäßigen Rückkehr, zu Arbeitstagen, zu krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheiten sowie zur anteiligen Kürzung bei tageweiser Teilzeitbeschäftigung.[4]

Checkliste: So bereiten Sie die Prüfung vor

  • Arbeitsvertrag prüfen: Vollzeit, tageweise Teilzeit oder stundenweise Teilzeit?
  • Arbeitstage erfassen: vereinbarte Arbeitstage, tatsächliche Einsätze, Homeoffice, Drittstaatentage.
  • Nichtrückkehrtage einzeln dokumentieren: Datum, Arbeitsende, nächster Arbeitsbeginn, Übernachtungsort.
  • Berufliche Gründe belegen: Dienstplan, Bereitschaftsdienst, Schichtplan, Projektanforderungen, Arbeitgeberbestätigung.
  • Fahrzeiten sichern: Verkehrsmittel, übliche Pendelzeiten, Wegstrecken, Störungen nur bei Relevanz.
  • Steuerfolgen abstimmen: Schweiz-Quellensteuer, deutsche Einkommensteuer, Progressionsvorbehalt, Homeoffice-Tage.

Welche Fragen sollten Grenzgänger jetzt klären?

1. Wurden alle Nichtrückkehrtage tatsächlich nachgewiesen?

Ohne belastbare Nachweise droht die Nichtanerkennung. Der BFH akzeptiert keine Schätzung der Anzahl der Nichtrückkehrtage.[1]

2. Waren die Gründe wirklich beruflich?

Private Gründe für eine Übernachtung genügen nicht. Erforderlich ist ein Zusammenhang mit der Arbeitsausübung, etwa aufgrund sehr langer Arbeitszeiten, eines frühen Arbeitsbeginns am Folgetag oder besonderer beruflicher Anforderungen.

3. Welche Jahre sind betroffen?

Die BFH-Entscheidung betrifft das Streitjahr 2019. Für Veranlagungszeiträume ab 2026 ist zusätzlich das Änderungsprotokoll 2023 zu prüfen, weil es neue bzw. konkretisierte Protokollregelungen zu Art. 15a enthält.[4]

Unser Praxishinweis für Grenzgänger und Arbeitgeber

Die Entscheidung zeigt: Bei Grenzgängerfällen Deutschland-Schweiz kommt es auf eine saubere Dokumentation und die richtige rechtliche Einordnung an. Lassen Sie frühzeitig prüfen, ob die Grenzgängereigenschaft vorliegt, ob Nichtrückkehrtage anzuerkennen sind und wie Schweizer Quellensteuer, deutsche Steuererklärung und Progressionsvorbehalt zusammenwirken.

FAQ zu Nichtrückkehrtagen nach dem DBA-Schweiz

Wann liegt ein Nichtrückkehrtag nach Art. 15a DBA-Schweiz vor?

Ein Nichtrückkehrtag liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nach Arbeitsende tatsächlich nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt und diese Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung erfolgt, also beruflich veranlasst ist.

Reicht eine Entfernung von mehr als 100 Kilometern automatisch aus?

Nein. Die Entfernung kann ein wichtiges Indiz sein. Nach dem BFH darf die Zumutbarkeit aber nicht allein anhand pauschaler Entfernungskriterien beurteilt werden.

Wie viele Nichtrückkehrtage sind unschädlich?

Bei ganzjähriger Beschäftigung entfällt die Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz erst bei mehr als 60 beruflich veranlassten Nichtrückkehrtagen. Bei tageweiser Teilzeit oder unterjähriger Beschäftigung kann die Grenze zu kürzen sein.

Wer muss die Nichtrückkehrtage beweisen?

Die Beweislast trägt der Steuerpflichtige. Er sollte jeden einzelnen Tag mit Belegen, Kalenderaufzeichnungen, Dienstplänen und Arbeitgeberbescheinigungen dokumentieren.

Was bedeutet das Urteil für Homeoffice-Tage?

Homeoffice-Tage in Deutschland sind gesondert zu prüfen. Im BFH-Fall stellte der BFH klar, dass Arbeitstage im Homeoffice in Deutschland im Verhältnis zur Schweiz nicht der Schweizer Tätigkeitsbesteuerung unterlagen.

Gilt das BFH-Urteil unverändert für 2026?

Das Urteil betrifft das Streitjahr 2019. Für Zeiträume ab 2026 ist zusätzlich das Änderungsprotokoll 2023 zum DBA-Schweiz zu berücksichtigen, insbesondere die neuen Protokollregelungen zu Art. 15a Abs. 2.

Mehr Infos

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  1. Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.04.2026, Az. VI R 31/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.090426.VIR31.24.0, zu Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010; Vorinstanz FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2024, Az. 2 K 2189/21.
  2. DBA-Schweiz, konsolidierte nicht amtliche Fassung des BMF, Art. 15, Art. 15a Abs. 1 bis 3, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d; Abkommen vom 11.08.1971 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27.10.2010.
  3. BMF-Schreiben vom 25.10.2018, Gz. IV B 2 – S 1301-CHE/07/10015-09, DOK 2018/0840694; Konsultationsvereinbarung vom 12.10.2018 zur Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz, BStBl I 2018, 1103.
  4. Gesetz zu dem Protokoll vom 21.08.2023 zur Änderung des DBA-Schweiz, BGBl. 2025 II Nr. 275; Anwendung laut BMF ab 01.01.2026, insbesondere Protokollregelungen zu Art. 15a Abs. 2.

Kindergeld nach Brexit: BFH grenzt Anwendung des EU-Koordinierungsrechts ein

Rechtsstand: 09.07.2026

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.03.2026 entschieden, wann in Kindergeldfällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit weiterhin europäisches Koordinierungsrecht gilt.

Die Entscheidung ist besonders wichtig für Eltern, bei denen ein Elternteil oder das Kind einen Bezug zum Vereinigten Königreich hat. Denn seit dem Ende des Brexit-Übergangszeitraums am 31.12.2020 ist nicht mehr automatisch klar, ob die bekannten EU-Regeln zur Koordinierung von Familienleistungen weiter anwendbar sind.

Das Wichtigste auf einen Blick

Entscheidung: BFH, Urteil vom 18.03.2026 – III R 10/25

Pressemitteilung: BFH, Pressemitteilung Nr. 39/26 vom 09.07.2026

Kernaussage: Nach Ablauf des Brexit-Übergangszeitraums gilt das EU-Koordinierungsrecht bei Kindergeldfällen mit UK-Bezug nur noch in bestimmten Fallgruppen.

Besonders wichtig: Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens schützt bestimmte bestehende Ansprüche auf Familienleistungen. Er führt aber nicht dazu, dass das EU-Koordinierungsrecht in allen Kindergeldfällen mit UK-Bezug weitergilt.

Praxisfolge: Familienkassen und Finanzgerichte müssen genau prüfen, welche Person sich wann in welcher grenzüberschreitenden Situation befand und welche Staatsangehörigkeit die beteiligten Personen haben.

Worum ging es im BFH-Fall?

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie lebt seit Oktober 2019 zusammen mit ihrem im Vereinigten Königreich geborenen minderjährigen Kind in Deutschland. Auch das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Im Streit ging es um Kindergeld für den Zeitraum März bis August 2022.

Die Klägerin beantragte in Deutschland Kindergeld. In ihrem Antrag gab sie an, dass der Vater des Kindes im Vereinigten Königreich lebt und dort seit etwa dem Jahr 2000 in der Gastronomie beschäftigt ist.

Die Familienkasse zahlte der Klägerin jedoch nicht das volle deutsche Kindergeld. Sie gewährte nur sogenanntes Differenzkindergeld. Das bedeutet: Die Familienkasse ging davon aus, dass das Vereinigte Königreich wegen der Beschäftigung des Kindsvaters vorrangig für Familienleistungen zuständig sei. Deutschland sollte deshalb nur den Unterschiedsbetrag zwischen der britischen Leistung und dem höheren deutschen Kindergeld zahlen.

Mehrere Anfragen im Vereinigten Königreich brachten allerdings kein klares Ergebnis dazu, ob dort tatsächlich ein Anspruch auf Familienleistungen bestand oder warum ein solcher Anspruch nicht bestehen sollte.

Das Finanzgericht Münster gab der Klägerin zunächst Recht und sprach ihr ungekürztes deutsches Kindergeld zu.

Was entschied der BFH?

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies den Fall zurück.

Wichtig ist: Der BFH hat nicht abschließend entschieden, dass die Klägerin kein volles Kindergeld erhält. Er hat aber klargestellt, dass das Finanzgericht die Anwendbarkeit des europäischen Koordinierungsrechts nicht ausreichend geprüft hatte.

Nach Auffassung des BFH erfüllt die Klägerin zwar die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nach deutschem Recht. Unklar war aber, ob und in welcher Form europäisches oder altes europäisches Koordinierungsrecht nach dem Brexit noch anzuwenden ist.

Das Finanzgericht muss nun weitere Tatsachen feststellen.

Warum ist der Brexit für das Kindergeld so wichtig?

Vor dem Brexit wurden Kindergeldfälle mit Bezug zu mehreren EU-Staaten regelmäßig nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 koordiniert.

Diese Regeln bestimmen unter anderem:

  • welcher Staat vorrangig für Familienleistungen zuständig ist,
  • ob ein anderer Staat nur einen Unterschiedsbetrag zahlen muss,
  • wie Anträge zwischen den Behörden zu behandeln sind,
  • und wie Doppelzahlungen vermieden werden.

Das Vereinigte Königreich ist jedoch zum 01.02.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Das EU-Recht galt nur noch während des Übergangszeitraums bis zum 31.12.2020 fort.

Für spätere Zeiträume – wie hier März bis August 2022 – gelten die EU-Regeln daher nicht mehr automatisch.

Wann gilt das EU-Koordinierungsrecht nach dem Brexit weiter?

Nach dem BFH kommt eine Weitergeltung insbesondere dann in Betracht, wenn eine Person bereits am Ende des Übergangszeitraums in einer vom Austrittsabkommen geschützten grenzüberschreitenden Situation war.

Entscheidend ist daher nicht nur, dass irgendwann einmal ein Bezug zum Vereinigten Königreich bestand.

Entscheidend ist vielmehr:

  • Wer war am 31.12.2020 betroffen?
  • Wo wohnte diese Person?
  • Wo arbeitete diese Person?
  • Welche Staatsangehörigkeit hatte diese Person?
  • Bestand die grenzüberschreitende Situation ohne relevante Unterbrechung fort?
  • Geht es um einen Elternteil oder nur um das Kind als Familienangehörigen?

Der BFH betont damit: Kindergeldfälle mit UK-Bezug müssen nach dem Brexit deutlich genauer geprüft werden als früher.

Was bedeutet Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens?

Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens ordnet für bestimmte Fälle die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an.

Diese Vorschrift schafft nach dem BFH einen Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand.

Sie erfasst insbesondere Fälle, in denen sich nur das Kind beziehungsweise ein Familienangehöriger in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich befand, nicht aber der Elternteil, von dem der Anspruch abgeleitet wird.

Das ist für viele Familien wichtig, bei denen das Kind in einem anderen Staat lebt oder geboren wurde, während ein Elternteil in einem anderen Staat arbeitet.

Warum war die Staatsangehörigkeit des Kindsvaters entscheidend?

Im BFH-Fall war nicht ausreichend festgestellt, welche Staatsangehörigkeit der Kindsvater hatte.

Nach Angaben der Klägerin bestand die Möglichkeit, dass er nur die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt. Dann kann eine Besonderheit greifen: Bei Drittstaatsangehörigen kann nach Art. 31 Abs. 3 des Austrittsabkommens nicht ohne Weiteres auf das neue Koordinierungsrecht nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 abgestellt werden.

Stattdessen kann auf das frühere Koordinierungsrecht verwiesen werden, also auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

Das kann erhebliche Folgen haben. Denn das alte Koordinierungsrecht enthält nicht in jedem Punkt entsprechende Regelungen. Fehlt eine entsprechende Vorschrift, läuft die Verweisung ins Leere.

Achtung: Nicht jeder UK-Bezug reicht aus

Ein häufiger Fehler besteht darin, jeden Kindergeldfall mit Bezug zum Vereinigten Königreich weiterhin wie einen klassischen EU-Fall zu behandeln.

Das ist nach dem BFH zu pauschal.

Seit dem Ende des Übergangszeitraums muss zuerst geklärt werden, ob das Austrittsabkommen überhaupt eine Weitergeltung des Koordinierungsrechts anordnet.

Erst wenn diese Frage bejaht wird, stellt sich die nächste Frage: Welcher Staat ist vorrangig zuständig und darf Deutschland das Kindergeld ganz oder teilweise kürzen?

Praxisbeispiel: Differenzkindergeld nach dem Brexit

Angenommen, ein Kind lebt mit der Mutter in Deutschland. Der Vater arbeitet im Vereinigten Königreich. Die Familienkasse geht davon aus, dass im Vereinigten Königreich ein Anspruch auf Familienleistungen besteht.

Dann kann sie nicht einfach automatisch deutsches Kindergeld kürzen.

Zuerst muss geprüft werden, ob für den Streitzeitraum nach dem Brexit überhaupt noch Koordinierungsrecht anwendbar ist.

Ist das nicht der Fall, richtet sich der Anspruch stärker nach deutschem Kindergeldrecht. Ist Koordinierungsrecht anwendbar, muss zusätzlich geprüft werden, welcher Staat vorrangig zuständig ist und ob ausländische Leistungen tatsächlich zu berücksichtigen sind.

Steuer-Tipp: Bescheide bei UK-Bezug genau prüfen

Eltern mit UK-Bezug sollten Kindergeldbescheide genau prüfen lassen, wenn die Familienkasse nur Differenzkindergeld zahlt oder ausländische Familienleistungen anrechnet.

Besonders wichtig sind folgende Fragen:

  1. Für welchen Zeitraum wurde Kindergeld gekürzt?
  2. Liegt der Zeitraum vor oder nach dem 31.12.2020?
  3. Wer hatte am Ende des Übergangszeitraums einen Bezug zum Vereinigten Königreich?
  4. Bestand dieser Bezug ohne Unterbrechung fort?
  5. Welche Staatsangehörigkeit haben Elternteil und Kind?
  6. Wurde im Vereinigten Königreich tatsächlich eine Familienleistung gezahlt oder nur vermutet?
  7. Hat die Familienkasse das Koordinierungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt?

Gerade bei vorläufigen Bescheiden, Änderungsbescheiden und Einspruchsentscheidungen lohnt sich eine sorgfältige Prüfung.

Was bedeutet die Entscheidung für Familien?

Die BFH-Entscheidung bringt keine einfache Faustregel, aber wichtige Klarheit.

Nach dem Brexit reicht ein bloßer UK-Bezug nicht aus, um automatisch die europäischen Koordinierungsregeln anzuwenden. Familienkassen müssen genauer prüfen, ob das Austrittsabkommen die Weitergeltung dieser Regeln im konkreten Fall wirklich anordnet.

Für Eltern kann das entscheidend sein. Denn die Frage, ob Deutschland das volle Kindergeld zahlen muss oder nur Differenzkindergeld, hängt oft von diesen Details ab.

Checkliste für Betroffene

Prüfen Sie bei Kindergeldfällen mit UK-Bezug insbesondere:

  • Lebte oder arbeitete ein Elternteil am 31.12.2020 im Vereinigten Königreich?
  • Lebte das Kind am 31.12.2020 in Deutschland, der EU oder im Vereinigten Königreich?
  • Welche Staatsangehörigkeit besitzen Eltern und Kind?
  • Ging es um einen Anspruch vor oder nach dem Brexit-Übergangszeitraum?
  • Hat die Familienkasse nur Differenzkindergeld gezahlt?
  • Wurden britische Leistungen tatsächlich gezahlt oder lediglich angerechnet?
  • Gibt es Schreiben der britischen Behörde HM Revenue & Customs?
  • Ist der Bescheid vorläufig oder endgültig?
  • Wurde fristgerecht Einspruch eingelegt?

FAQ zum Kindergeld nach Brexit

Gilt EU-Koordinierungsrecht nach dem Brexit noch für Kindergeldfälle?

Ja, aber nur in bestimmten Fallgruppen. Nach dem BFH gilt das EU-Koordinierungsrecht nach Ablauf des Übergangszeitraums nicht mehr automatisch. Es muss geprüft werden, ob das Austrittsabkommen eine Weitergeltung anordnet.

Warum ist der 31.12.2020 so wichtig?

Der 31.12.2020 war das Ende des Brexit-Übergangszeitraums. Für spätere Kindergeldzeiträume kommt es entscheidend darauf an, ob am Ende dieses Übergangszeitraums eine geschützte grenzüberschreitende Situation bestand.

Was ist Differenzkindergeld?

Differenzkindergeld bedeutet, dass Deutschland nicht das volle Kindergeld zahlt, sondern nur den Unterschied zwischen einer ausländischen Familienleistung und dem höheren deutschen Kindergeld.

Darf die Familienkasse britische Leistungen anrechnen, obwohl nichts ausgezahlt wurde?

Das hängt vom Einzelfall ab. Zuerst ist zu prüfen, ob überhaupt Koordinierungsrecht anwendbar ist. Danach ist zu prüfen, ob ein vorrangiger Anspruch im Vereinigten Königreich bestand und wie das Koordinierungsverfahren durchgeführt wurde.

Was passiert, wenn der andere Elternteil Drittstaatsangehöriger ist?

Dann kann nach Art. 31 Abs. 3 des Austrittsabkommens das alte Koordinierungsrecht nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 relevant werden. Das kann zu anderen Ergebnissen führen als das neue Koordinierungsrecht.

Hat der BFH der Mutter das volle Kindergeld zugesprochen?

Nein. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und den Fall zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss weitere Tatsachen feststellen und anschließend neu entscheiden.

Fazit

Der BFH stellt klar: Nach dem Brexit gelten die europäischen Koordinierungsregeln für Kindergeldfälle mit Bezug zum Vereinigten Königreich nicht mehr automatisch.

Für Eltern, Familienkassen und Berater kommt es auf die genaue Fallgruppe an. Entscheidend sind insbesondere der Zeitraum, die grenzüberschreitende Situation am 31.12.2020, die Staatsangehörigkeit der Beteiligten und die Frage, ob neues oder altes Koordinierungsrecht anwendbar ist.

Wer einen Kindergeldbescheid mit Kürzung wegen angeblicher britischer Familienleistungen erhält, sollte den Bescheid daher nicht ungeprüft hinnehmen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

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Quellen

  • BFH, Urteil vom 18.03.2026 – III R 10/25, ECLI:DE:BFH:2026:U.180326.IIIR10.25.0
  • BFH, Pressemitteilung Nr. 39/26 vom 09.07.2026
  • Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.02.2025 – 10 K 2123/22 Kg, Vorinstanz
  • Art. 30, Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
  • Art. 67, Art. 68 und Art. 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
  • Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
  • Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Verordnung (EWG) Nr. 574/72
  • § 62 EStG, § 63 EStG, § 64 EStG und § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

BFH zur Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG: Bloße Personengruppe reicht nicht

Rechtsstand: 09.07.2026

Fokus-Keyword: Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG

Rechtsstand: 09.07.2026

Die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG greift nicht schon deshalb, weil mehrere Familienmitglieder gemeinsam wirtschaftlich die Kontrolle über grundbesitzende Gesellschaften ausüben. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 08.04.2026 entschieden.

Nach Auffassung des BFH ist eine bloße Gruppe natürlicher Personen kein eigener Rechtsträger. Sie kann deshalb auch kein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a Satz 3 und 4 GrEStG sein.

Das Urteil ist besonders wichtig für Familienunternehmen, Erbengemeinschaften und Umstrukturierungen mit grundbesitzenden Gesellschaften.

Das Wichtigste auf einen Blick

Entscheidung: BFH, Urteil vom 08.04.2026 – II R 2/23

Kernaussage: Eine nicht rechtlich verselbständigte Gruppe natürlicher Personen kann kein herrschendes Unternehmen nach § 6a Satz 3 und 4 GrEStG sein.

Praxisfolge: Beteiligungen mehrerer Familienmitglieder werden für § 6a GrEStG nicht einfach zusammengerechnet.

Relevant für: Familienunternehmen, Erbfälle, GmbH & Co. KG-Strukturen und Umstrukturierungen mit grundbesitzenden Gesellschaften.

Worum ging es im BFH-Fall?

Im Streitfall gründeten drei Erben mit notariellem Vertrag vom 29.08.2017 eine GmbH & Co. KG.

Zum Nachlass gehörten unter anderem Beteiligungen an zwei GmbHs. Diese GmbHs hielten Grundbesitz. Die Erben teilten die Nachlassbeteiligungen auf und brachten anschließend ihre Beteiligungen an den beiden grundbesitzenden GmbHs in die neu gegründete GmbH & Co. KG ein.

Durch die Einbringung wurde die GmbH & Co. KG alleinige Anteilseignerin der beiden GmbHs. Weil diese Gesellschaften Grundbesitz hielten, sah das Finanzamt darin einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang.

Die Klägerin wollte erreichen, dass die Steuer nach § 6a GrEStG nicht erhoben wird. Ihr Argument: Die Familie beziehungsweise die Erbengemeinschaft sei als herrschendes Unternehmen anzusehen.

Was regelt § 6a GrEStG?

§ 6a GrEStG enthält eine Steuervergünstigung für bestimmte Umstrukturierungen im Konzern.

Vereinfacht gesagt: Wenn Grundstücke oder Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften innerhalb eines Konzerns übertragen werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen Grunderwerbsteuer vermieden werden.

Die Vorschrift ist aber eng an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Entscheidend ist insbesondere, dass an dem Vorgang ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere abhängige Gesellschaften beteiligt sind.

Nach § 6a Satz 4 GrEStG ist eine Gesellschaft abhängig, wenn das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95 % beteiligt ist.

Warum versagte der BFH die Steuervergünstigung?

Der BFH stellte klar: Eine Gruppe natürlicher Personen ist nur dann ein tauglicher Rechtsträger, wenn sie rechtlich verselbständigt organisiert ist.

Das kann zum Beispiel der Fall sein bei:

  • einer Personengesellschaft,
  • einer Kapitalgesellschaft,
  • oder unter bestimmten Voraussetzungen einer Erbengemeinschaft.

Eine bloße Personengruppe reicht dagegen nicht aus.

Im Streitfall waren die drei Erben jeweils einzeln an der neu gegründeten GmbH & Co. KG beteiligt. Keiner von ihnen hielt allein eine Beteiligung von mindestens 95 %.

Eine Zusammenrechnung der Beteiligungen mehrerer natürlicher Personen sieht § 6a GrEStG nach Auffassung des BFH nicht vor.

Achtung: Häufiger Fehler bei Familienunternehmen

In Familienunternehmen wird oft angenommen, dass Beteiligungen naher Angehöriger steuerlich zusammengerechnet werden können.

Genau das ist bei § 6a GrEStG gefährlich.

Entscheidend ist nicht, ob mehrere Personen familiär verbunden sind oder wirtschaftlich gemeinsam handeln. Entscheidend ist, ob ein rechtlich eigenständiger Rechtsträger als herrschendes Unternehmen vorhanden ist und die erforderliche Beteiligung hält.

Konnte die Erbengemeinschaft herrschendes Unternehmen sein?

Auch das verneinte der BFH im konkreten Fall.

Zwar kann eine Erbengemeinschaft grunderwerbsteuerrechtlich grundsätzlich Rechtsträger sein. Im entschiedenen Fall war die Erbengemeinschaft aber bereits vor der Einbringung durch notarielle Vereinbarung auseinandergesetzt worden.

Hinzu kam: Die Nachlassbeteiligungen bezogen sich nur auf 50 % an der einen GmbH und 25 % an der anderen GmbH. Damit hätte selbst die Erbengemeinschaft nicht die erforderliche Beteiligung von mindestens 95 % gehalten.

Praxisbeispiel: Wie schnell entsteht Grunderwerbsteuer?

Der Fall zeigt, dass Grunderwerbsteuer nicht nur beim direkten Kauf eines Grundstücks entstehen kann.

Auch die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften kann Grunderwerbsteuer auslösen.

Im BFH-Verfahren wurde für eine der Anteilsvereinigungen zunächst Grunderwerbsteuer in Höhe von 13.565 € festgesetzt. Nach Feststellung eines Grundbesitzwerts von 43.971 € wurde die Steuer auf 2.638 € herabgesetzt.

Das zeigt: Auch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen können erhebliche grunderwerbsteuerliche Folgen haben.

Steuer-Tipp: Vor der Umstrukturierung sauber prüfen

Vor jeder Einbringung oder Umstrukturierung mit grundbesitzenden Gesellschaften sollten Sie drei Fragen klären:

  1. Entsteht ein steuerbarer Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStG?
  2. Liegt ein grundsätzlich begünstigter Vorgang nach § 6a GrEStG vor?
  3. Gibt es ein konkretes herrschendes Unternehmen, das die 95-%-Beteiligung nach § 6a Satz 4 GrEStG erfüllt?

Diese Prüfung sollte vor dem Notartermin erfolgen. Nachträgliche Korrekturen sind oft schwierig oder gar nicht mehr möglich.

Was bedeutet das Urteil für Familienunternehmen?

Das Urteil ist besonders relevant für Familienunternehmen, in denen Beteiligungen historisch auf mehrere Familienmitglieder verteilt sind.

Der BFH macht deutlich: Für § 6a GrEStG reicht eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Familie nicht aus. Maßgeblich ist die rechtliche Struktur.

Wenn mehrere Familienmitglieder jeweils einzeln beteiligt sind, entsteht dadurch noch kein gemeinsames herrschendes Unternehmen.

Wer die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG nutzen möchte, braucht daher eine klare Beteiligungsstruktur und eine sorgfältige Dokumentation.

Checkliste: Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?

Prüfen Sie vor einer Umstrukturierung insbesondere folgende Punkte:

  • Hält eine beteiligte Gesellschaft inländischen Grundbesitz?
  • Kann ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang nach § 1 GrEStG entstehen?
  • Gibt es ein rechtlich eigenständiges herrschendes Unternehmen?
  • Wird die Beteiligung von mindestens 95 % erreicht?
  • Sind die fünfjährige Vorbehaltensfrist und Nachbehaltensfrist einzuhalten?
  • Besteht eine Erbengemeinschaft noch oder wurde sie bereits auseinandergesetzt?
  • Sind Steuerbescheide und Feststellungsbescheide korrekt ergangen?

FAQ zur BFH-Entscheidung und § 6a GrEStG

Gilt § 6a GrEStG auch für natürliche Personen?

Ja, natürliche Personen können grundsätzlich herrschendes Unternehmen sein, wenn sie wirtschaftlich tätig sind. Im Streitfall scheiterte die Begünstigung aber daran, dass nicht eine einzelne natürliche Person die erforderliche Beteiligung hielt, sondern mehrere Personen nur gemeinsam.

Können Familienmitglieder für § 6a GrEStG zusammengerechnet werden?

Nach der BFH-Rechtsprechung nicht ohne Weiteres. Eine bloße Gruppe natürlicher Personen ist kein eigener Rechtsträger. Die Beteiligungen werden daher nicht allein wegen familiärer Verbundenheit zusammengerechnet.

Ist eine Erbengemeinschaft ein herrschendes Unternehmen?

Eine Erbengemeinschaft kann grunderwerbsteuerrechtlich grundsätzlich Rechtsträger sein. Im BFH-Fall half das aber nicht, weil die Erbengemeinschaft bereits vor der Einbringung auseinandergesetzt war und die erforderliche 95-%-Beteiligung nicht hielt.

Was bedeutet „herrschendes Unternehmen“ bei § 6a GrEStG?

Gemeint ist der Rechtsträger, der die abhängige Gesellschaft beherrscht. Nach § 6a Satz 4 GrEStG muss dieses herrschende Unternehmen grundsätzlich fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 % beteiligt sein.

Warum wurde die Steuervergünstigung im BFH-Fall versagt?

Die beteiligten Erben hielten die Anteile nicht über einen rechtlich selbständigen gemeinsamen Rechtsträger. Keiner der Erben erreichte allein die erforderliche Beteiligung von mindestens 95 %.

Was sollten Unternehmen vor einer Einbringung prüfen?

Zu prüfen sind insbesondere der vorhandene Grundbesitz, mögliche Erwerbsvorgänge nach § 1 GrEStG, das herrschende Unternehmen, die 95-%-Beteiligung sowie die fünfjährige Vor- und Nachbehaltensfrist.

Fazit

Der BFH wendet § 6a GrEStG konsequent rechtsträgerbezogen an.

Für Familienunternehmen bedeutet das: Eine Familie ist nicht automatisch ein herrschendes Unternehmen. Auch eine gemeinsame wirtschaftliche Zielsetzung reicht nicht aus.

Wer Umstrukturierungen mit grundbesitzenden Gesellschaften plant, sollte die Beteiligungsstruktur frühzeitig prüfen. Entscheidend ist, ob ein konkreter Rechtsträger vorhanden ist, der die Voraussetzungen des § 6a GrEStG erfüllt.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellen

  • BFH, Urteil vom 08.04.2026 – II R 2/23
  • BFH, Urteil vom 21.05.2025 – II R 56/22, BFHE 290, 28, BStBl II 2026, 76
  • § 1 Abs. 3 GrEStG
  • § 6a Satz 1, Satz 3 und Satz 4 GrEStG
  • § 17 Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG

Schiff unter deutscher Flagge auf hoher See: BMF ändert Besteuerung nach § 49 EStG

Rechtsstand: 6. Juli 2026

Das Bundesfinanzministerium ändert seine Verwaltungsauffassung zur Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See. Für § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG gilt künftig: Die Arbeit auf hoher See wird nicht mehr allein deshalb als im Inland ausgeübt behandelt, weil das Schiff die deutsche Flagge führt. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 6. Juli 2026, GZ IV B 6 – S 2300/00151/004/111.

Was hat das BMF geändert?

Bisher war die Finanzverwaltung durch eine ältere BFH-Rechtsprechung geprägt. Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 5. Oktober 1977, I R 250/75, BStBl II 1978, S. 50, entschieden, dass Schiffe auf hoher See als „schwimmende Gebietsteile“ des Staates anzusehen seien, dessen Flagge sie führen. Genau von dieser Sichtweise rückt die Finanzverwaltung nun für die Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG ab. :contentReference[oaicite:1]{index=1}

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG gehören zu den inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. :contentReference[oaicite:2]{index=2}

Die neue Kernaussage lautet: Die Ausübung nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See gilt für diese Vorschrift nicht mehr als im Inland ausgeübt. :contentReference[oaicite:3]{index=3}

Warum ist das wichtig?

Die Änderung betrifft vor allem Fälle der beschränkten Steuerpflicht. Das sind typischerweise Arbeitnehmer, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber möglicherweise inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen. § 49 EStG knüpft in diesen Fällen daran an, ob ein ausreichender Inlandsbezug besteht. :contentReference[oaicite:4]{index=4}

Für Seeleute, Reedereien und Arbeitgeber mit international eingesetztem Bordpersonal kann sich dadurch ab 2027 die lohnsteuerliche und einkommensteuerliche Beurteilung ändern. Arbeitstage auf hoher See an Bord eines deutschen Schiffes dürfen nicht mehr automatisch als deutsche Inlandstage behandelt werden. Maßgeblich bleibt aber immer der konkrete Einzelfall.

Ab wann gilt die neue Verwaltungsauffassung?

Die geänderte Verwaltungsauffassung ist erstmals für Veranlagungszeiträume und Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die mit Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen. Praktisch betrifft die Änderung damit regelmäßig Zeiträume ab dem 1. Januar 2027. :contentReference[oaicite:5]{index=5}

Für Zeiträume bis einschließlich 2026 sollte die bisherige Behandlung nicht ungeprüft rückwirkend geändert werden. Hier ist im Einzelfall zu klären, ob und wie die neue Sichtweise bereits Bedeutung haben kann.

Was bleibt unverändert?

Wichtig ist die Abgrenzung: Die neue Verwaltungsauffassung betrifft den steuerlichen Inlandsbegriff des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG. Sie ändert nicht die Staatszugehörigkeit des Schiffes und auch nicht das an Bord geltende Rechtsregime. Diese Fragen bestimmen sich weiterhin nach der Beflaggung des Schiffes. :contentReference[oaicite:6]{index=6}

Steuer-Tipp:

Reedereien und Arbeitgeber sollten ab 2027 die Einsatztage von Bordpersonal sauber aufteilen: hohe See, deutsche Häfen, deutsches Küstenmeer, ausländische Hoheitsgebiete und sonstige Einsatzorte sollten getrennt dokumentiert werden. Ohne belastbare Nachweise wird eine korrekte steuerliche Zuordnung in der Lohnabrechnung schwierig.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Lohnabrechnung?

Arbeitgeber sollten ihre Payroll-Prozesse rechtzeitig überprüfen. Der wichtigste Punkt: Arbeitslohn für Zeiten auf hoher See ist ab 2027 nicht mehr allein wegen der deutschen Flagge des Schiffes als Arbeitslohn für eine Inlandstätigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG einzuordnen. :contentReference[oaicite:7]{index=7}

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass kein deutscher Steuerzugriff mehr möglich ist. Zu prüfen bleiben insbesondere:

  • Hat der Arbeitnehmer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland?
  • Wurden einzelne Arbeitstage tatsächlich im Inland ausgeübt, etwa in deutschen Häfen?
  • Greift ein Doppelbesteuerungsabkommen?
  • Gibt es besondere DBA-Regelungen für Bordpersonal im internationalen Verkehr?
  • Ist der Arbeitslohn sachgerecht nach Arbeitstagen oder Einsatzorten aufzuteilen?

Achtung / Häufiger Fehler:

Die neue BMF-Sichtweise ist keine pauschale Steuerbefreiung für Seeleute. Sie betrifft nur die Frage, ob die Arbeit auf hoher See wegen der deutschen Flagge als Inlandstätigkeit gilt. Andere steuerliche Anknüpfungspunkte können weiterhin bestehen.

Praxisbeispiel: Lohnaufteilung ab 2027

Ein nicht in Deutschland ansässiger Matrose arbeitet im Januar 2027 an 20 Arbeitstagen auf einem Schiff unter deutscher Flagge. Der Monatslohn beträgt 5.000 Euro. Davon entfallen 12 Arbeitstage auf die hohe See, 4 Arbeitstage auf deutsche Hafen- oder Küstenmeerzeiten und 4 Arbeitstage auf ausländische Hoheitsgebiete.

Rechnerisch entfallen 12 von 20 Arbeitstagen, also 60 Prozent, auf die hohe See. Das entspricht 3.000 Euro Arbeitslohn. Dieser Lohnanteil ist nach der neuen Verwaltungsauffassung nicht mehr allein wegen der deutschen Flagge als Inlandstätigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG zu behandeln. :contentReference[oaicite:8]{index=8}

Die übrigen 2.000 Euro müssen gesondert geprüft werden. Entscheidend ist, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde und welches Besteuerungsrecht sich nach nationalem Recht und gegebenenfalls nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ergibt.

Was gilt bei Doppelbesteuerungsabkommen?

Für Fragen des Abkommensrechts verweist das BMF im Schreiben vom 6. Juli 2026 ausdrücklich auf das BMF-Schreiben vom 15. April 2025, BStBl I 2025, S. 1008. :contentReference[oaicite:9]{index=9}

Dort hatte die Finanzverwaltung bereits für DBA-Zwecke klargestellt: Schiffe auf hoher See sind abkommensrechtlich grundsätzlich kein Staats- oder Hoheitsgebiet des Flaggenstaats, soweit das anwendbare DBA keine abweichende Regelung enthält. :contentReference[oaicite:10]{index=10}

Enthält ein DBA eine Regelung entsprechend Art. 15 Abs. 3 OECD-Musterabkommen 2014, können Einkünfte des Bordpersonals von Seeschiffen im internationalen Verkehr in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Schifffahrtsunternehmens befindet. Enthält ein DBA dagegen eine Regelung entsprechend Art. 15 Abs. 3 OECD-Musterabkommen 2017, steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte grundsätzlich ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu.

Checkliste für Reedereien und Arbeitgeber

  1. Ansässigkeit prüfen:
    Hat der Arbeitnehmer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland?
  2. Tätigkeitsorte erfassen:
    Hohe See, deutsche Häfen, deutsches Küstenmeer und ausländische Hoheitsgebiete getrennt dokumentieren.
  3. Arbeitslohn aufteilen:
    Lohnbestandteile sachgerecht den jeweiligen Arbeitstagen und Einsatzorten zuordnen.
  4. DBA prüfen:
    Welches Doppelbesteuerungsabkommen ist anwendbar? Gibt es Sonderregeln für Bordpersonal?
  5. Lohnabrechnung anpassen:
    Payroll-Systeme rechtzeitig für Lohnzahlungszeiträume ab 2027 aktualisieren.
  6. Nachweise sichern:
    Einsatzpläne, Bordlisten, Fahrtberichte, Arbeitsverträge und Ansässigkeitsbescheinigungen aufbewahren.

Fazit: Deutsche Flagge allein reicht steuerlich nicht mehr

Mit dem BMF-Schreiben vom 6. Juli 2026 vollzieht die Finanzverwaltung einen wichtigen Kurswechsel. Für § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG gilt die Arbeit auf hoher See an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge künftig nicht mehr als im Inland ausgeübt. :contentReference[oaicite:12]{index=12}

Für Arbeitgeber, Reedereien und international eingesetzte Arbeitnehmer steigt damit der Prüfungs- und Dokumentationsbedarf. Entscheidend sind künftig noch stärker die tatsächlichen Einsatzorte, die Ansässigkeit des Arbeitnehmers und das jeweils einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen.

FAQ

Gilt ein Schiff unter deutscher Flagge auf hoher See steuerlich noch als Inland?

Für Zwecke des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG gilt die Arbeit auf hoher See an Bord eines deutschen Schiffes nach der neuen Verwaltungsauffassung nicht mehr als im Inland ausgeübt.

Ab wann gilt die Änderung?

Die Änderung gilt erstmals für Veranlagungszeiträume und Lohnzahlungszeiträume, die mit Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen. Praktisch betrifft das regelmäßig Zeiträume ab dem 1. Januar 2027.

Sind Seeleute dadurch automatisch steuerfrei?

Nein. Die Änderung betrifft nur die Inlandseinordnung der Arbeit auf hoher See nach § 49 EStG. Andere steuerliche Anknüpfungspunkte, die Ansässigkeit des Arbeitnehmers und DBA-Regelungen bleiben zu prüfen.

Was müssen Arbeitgeber jetzt tun?

Arbeitgeber sollten die Lohnabrechnung, die Dokumentation der Einsatzorte und die DBA-Prüfung rechtzeitig auf Zeiträume ab 2027 vorbereiten.

Ändert sich durch das BMF-Schreiben das Flaggenrecht?

Nein. Die Staatszugehörigkeit des Schiffes und das an Bord geltende Rechtsregime bestimmen sich weiterhin nach der Beflaggung. :contentReference[oaicite:15]{index=15}

Weitere Infos

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  1. BMF-Schreiben vom 06.07.2026, GZ IV B 6 – S 2300/00151/004/111, DOK COO.7005.100.3.15200239, „Auslegung des Inlandsbegriffs des § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 EStG …; Änderung der Verwaltungsauffassung“.
  2. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG, beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; amtliche Fassung im EStH/BMF.
  3. BFH, Urteil vom 05.10.1977, I R 250/75, BStBl II 1978, S. 50; zitiert im BMF-Schreiben vom 06.07.2026 und im BMF-Schreiben vom 15.04.2025.
  4. BMF-Schreiben vom 15.04.2025, GZ IV B 2 – S 1301/01408/007/001, DOK COO.7005.100.3.11092921, BStBl I 2025, S. 1008, zur Anwendung des BFH-Urteils vom 05.10.1977 im DBA-Recht.

EU Inc.: Warum deutsche Startups auf die neue EU-Rechtsform warten

Rechtsstand: 09.07.2026

Empfohlener Slug: eu-inc-startups-rechtsform

Rechtsstand: 09.07.2026

Die EU Inc. könnte für Startups ein echter Wendepunkt werden: weniger Bürokratie, digitale Gründung, einfachere Expansion in andere EU-Staaten. Eine aktuelle Bitkom-Befragung zeigt, wie groß das Interesse in der deutschen Startup-Szene bereits ist. Doch steuerlich und rechtlich gilt: Noch ist die EU Inc. ein politisches Vorhaben – keine bereits nutzbare Rechtsform.

Was ist die EU Inc.?

Die EU Inc. ist eine geplante, einheitliche europäische Gesellschaftsform. Sie soll als sogenanntes „28th regime“ neben die bestehenden nationalen Rechtsformen treten – also nicht die GmbH, UG oder SE ersetzen, sondern eine zusätzliche Option für grenzüberschreitend ausgerichtete Unternehmen schaffen.

Nach Angaben der EU-Kommission soll die EU Inc. vor allem innovativen Unternehmen und Startups helfen, schneller zu gründen, digitaler zu arbeiten und leichter innerhalb des EU-Binnenmarkts zu wachsen. Geplant sind unter anderem eine vollständig digitale Registrierung, ein einheitlicher EU-weiter Rechtsrahmen und vereinfachte Verfahren über den gesamten Lebenszyklus des Unternehmens.

Steuer-Tipp:
Gründerinnen und Gründer sollten die EU Inc. bereits heute strategisch beobachten. Für konkrete Gründungen bleibt bis zum Inkrafttreten aber weiterhin zu prüfen, ob eine GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Holding-Struktur oder in Einzelfällen eine SE besser passt.

Wie groß ist das Interesse deutscher Startups?

Laut Bitkom würden 62 Prozent der befragten Tech-Startups ihr nächstes Unternehmen als EU Inc. gründen. Nur 10 Prozent schließen das für sich aus. Weitere 28 Prozent konnten oder wollten sich dazu nicht äußern.

Grundlage ist eine Online-Befragung von 102 Tech-Startups in Deutschland, durchgeführt von Bitkom Research im Zeitraum KW 21 bis KW 27 2026. Die Erhebung ist nach Bitkom-Angaben nicht repräsentativ, liefert aber ein aussagekräftiges Stimmungsbild der deutschen Tech-Startup-Szene.

Welche Vorteile soll die EU Inc. bringen?

Der Vorschlag der EU-Kommission zielt auf eine deutliche Vereinfachung von Gründung und Wachstum in Europa. Geplant sind insbesondere:

  • digitale Gründung innerhalb von 48 Stunden,
  • Gründungskosten von höchstens 100 Euro,
  • kein Mindeststammkapital,
  • EU-weite digitale Verfahren über den Lebenszyklus des Unternehmens,
  • vereinfachte digitale Anteilsübertragungen,
  • ein optionales Modell für Mitarbeiterbeteiligungen mit harmonisiertem Steueraufschub,
  • freie Wahl des Eintragungsstaats innerhalb der EU.

Für Startups ist besonders relevant: Wer früh international denkt, könnte künftig weniger Aufwand haben, wenn das Unternehmen in mehreren EU-Staaten tätig werden soll. Genau dieser Punkt ist laut Bitkom-Befragung besonders wichtig: 94 Prozent der Gründerinnen und Gründer halten die Expansion in andere EU-Länder ohne lokale Tochtergesellschaften für sehr oder eher wichtig.

Was wünschen sich Gründerinnen und Gründer konkret?

Die Bitkom-Befragung zeigt deutlich: Es geht Startups nicht in erster Linie um möglichst niedrige Gründungskosten. Wichtiger sind einfache, digitale und grenzüberschreitend nutzbare Strukturen.

Als besonders wichtig nannten die befragten Startups:

  • Expansion in andere EU-Länder ohne lokale Tochtergesellschaften: 94 Prozent
  • rein digitaler und automatisierter Prozess über einen One-Stop-Shop: 91 Prozent
  • digitale Anteilsübertragung ohne Notar oder zusätzliche Stellen: 82 Prozent
  • freie Wahl des Gesellschaftssitzes innerhalb der EU: 78 Prozent
  • EU-weit einheitlicher Mustervertrag für Startup-Investments: 69 Prozent
  • einheitliche Regelungen zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen: 67 Prozent
  • Harmonisierung arbeits- und sozialpolitischer Regeln: 67 Prozent
  • Gründung innerhalb von 48 Stunden: 67 Prozent
  • niedrige Gründungskosten von 100 Euro: 57 Prozent

Das zeigt: Für Gründerinnen und Gründer steht vor allem die praktische Skalierbarkeit im Vordergrund. Eine EU Inc. wäre nur dann attraktiv, wenn sie den Schritt aus dem deutschen Markt in andere EU-Staaten tatsächlich erleichtert.

Ist die EU Inc. schon beschlossene Sache?

Nein. Die EU Inc. ist nach aktuellem Stand noch nicht geltendes Recht. Die EU-Kommission hat den Vorschlag im März 2026 vorgestellt. Die Kommission ruft das Europäische Parlament und den Rat dazu auf, bis Ende 2026 eine Einigung über den Vorschlag zu erzielen.

Für die Praxis bedeutet das: Noch kann kein deutsches Startup rechtssicher als EU Inc. gegründet werden. Gründerinnen und Gründer sollten die Entwicklung aber aufmerksam verfolgen, weil sich die Wahl der Rechtsform bei international ausgerichteten Geschäftsmodellen künftig erheblich verändern könnte.

Achtung / Häufiger Fehler:
Die geplanten Vorteile der EU Inc. dürfen nicht mit bereits geltendem Recht verwechselt werden. Aussagen zu 48-Stunden-Gründung, 100-Euro-Kosten, digitaler Anteilsübertragung oder harmonisierten Mitarbeiterbeteiligungen beziehen sich derzeit auf den EU-Vorschlag und stehen unter dem Vorbehalt des finalen Gesetzestextes.

Was bedeutet die EU Inc. steuerlich?

Steuerlich ist die EU Inc. besonders spannend – aber auch noch mit vielen offenen Fragen verbunden. Eine europäische Gesellschaftsform bedeutet nicht automatisch, dass alle steuerlichen Fragen EU-weit vereinheitlicht werden.

Für deutsche Gründerinnen und Gründer bleiben daher insbesondere folgende Punkte zu prüfen:

  • Ort der Geschäftsleitung: Nach § 10 AO ist die Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
  • Sitz der Gesellschaft: Nach § 11 AO richtet sich der Sitz einer Körperschaft grundsätzlich nach der Bestimmung durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung oder vergleichbare Grundlage.
  • Betriebsstätten: Nach § 12 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.
  • Mitarbeiterbeteiligungen: In Deutschland ist aktuell insbesondere § 19a EStG für bestimmte Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern relevant.
  • Lohnsteuer, Sozialversicherung und Umsatzsteuer: Diese Themen werden auch bei einer EU Inc. sorgfältig je Einzelfall zu prüfen sein.

Gerade bei Remote-Teams, internationalen Investoren und grenzüberschreitenden Vertriebsmodellen kann die steuerliche Einordnung komplex bleiben. Eine europäische Rechtsform löst nicht automatisch alle Fragen zu Steuerpflicht, Betriebsstätten, Verrechnungspreisen oder Mitarbeitervergütung.

Warum ist die EU Inc. für Mitarbeiterbeteiligungen wichtig?

Mitarbeiterbeteiligungen sind für Startups ein zentrales Instrument, um Talente zu gewinnen und langfristig zu binden. Genau hier sehen viele Gründerinnen und Gründer in Europa noch Nachteile gegenüber den USA.

Die EU-Kommission nennt ein optionales Modell für Employee Stock Options mit harmonisiertem Steueraufschub als Bestandteil des EU-Inc.-Konzepts. Laut Bitkom halten 67 Prozent der befragten Startups einheitliche Regelungen zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen für wichtig.

Aus steuerlicher Sicht ist entscheidend, wie der finale Gesetzestext ausgestaltet wird: Wann entsteht Arbeitslohn? Wann wird besteuert? Welche Bewertungsregeln gelten? Und wie wird verhindert, dass Beschäftigte Steuern zahlen müssen, bevor ihnen tatsächlich Liquidität zufließt?

EU Inc. oder GmbH: Was sollten Gründer jetzt tun?

Bis die EU Inc. tatsächlich eingeführt ist, bleibt die GmbH für viele wachstumsorientierte Startups in Deutschland die vertraute Standardlösung. Die UG kann in der Frühphase eine kostengünstige Alternative sein, wirkt bei Investoren aber nicht immer gleichwertig.

Die EU Inc. könnte künftig vor allem dann interessant werden, wenn von Anfang an ein europäischer Rollout, internationale Investoren oder Mitarbeiterbeteiligungen geplant sind.

Checkliste für Gründerinnen und Gründer

  1. Geschäftsmodell prüfen: Ist das Startup von Beginn an auf mehrere EU-Staaten ausgerichtet?
  2. Investorenstruktur analysieren: Erwarten Investoren digitale Anteilsübertragungen oder einheitliche Beteiligungsdokumente?
  3. Mitarbeiterbeteiligungen planen: Soll ein ESOP- oder VSOP-Modell genutzt werden?
  4. Steuerliche Anknüpfungspunkte klären: Wo sitzen Geschäftsleitung, Team, Kunden und Betriebsstätten?
  5. Rechtsformentscheidung nicht aufschieben: Bis zur Einführung der EU Inc. sollten GmbH, UG oder andere Strukturen weiterhin sauber verglichen werden.

Fazit: Die EU Inc. könnte Europas Startup-Standort stärken

Die Bitkom-Zahlen zeigen deutlich: Viele deutsche Startups wünschen sich eine einfachere, digitalere und europäischere Rechtsform. Besonders wichtig sind ihnen nicht die niedrigen Gründungskosten, sondern die Möglichkeit, ohne unnötige Zusatzstrukturen im EU-Ausland zu wachsen.

Für Gründerinnen und Gründer heißt das: Die EU Inc. ist ein Thema, das auf die strategische Agenda gehört. Wer heute gründet, sollte aber weiterhin mit geltendem Recht planen und steuerliche Strukturfragen frühzeitig klären.

Sie planen eine Startup-Gründung, Holding-Struktur oder Mitarbeiterbeteiligung? Wir unterstützen Sie bei der steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Einordnung Ihrer Optionen.

FAQ zur EU Inc.

Kann ich heute schon eine EU Inc. gründen?

Nein. Nach aktuellem Stand ist die EU Inc. noch ein Gesetzgebungsvorhaben. Eine Gründung als EU Inc. ist erst möglich, wenn der europäische Rechtsrahmen endgültig beschlossen und anwendbar ist.

Wird die EU Inc. die GmbH ersetzen?

Nein. Die EU Inc. soll als zusätzliche europäische Rechtsform neben nationalen Gesellschaftsformen wie GmbH oder UG bestehen.

Was soll die Gründung einer EU Inc. kosten?

Nach dem Vorschlag der EU-Kommission soll die Registrierung höchstens 100 Euro kosten. Diese Angabe steht unter dem Vorbehalt des finalen Gesetzgebungsverfahrens.

Wie schnell soll eine EU Inc. gegründet werden können?

Der Kommissionsvorschlag sieht eine digitale Gründung innerhalb von 48 Stunden vor, sofern die vorgesehenen Standardverfahren genutzt werden.

Ist für die EU Inc. ein Mindeststammkapital geplant?

Nach dem Vorschlag der EU-Kommission soll keine Mindestkapitalanforderung bestehen. Auch dieser Punkt ist erst mit dem finalen Gesetzestext abschließend belastbar.

Welche Rolle spielen Mitarbeiterbeteiligungen?

Mitarbeiterbeteiligungen sind ein Kernpunkt der Diskussion. Die EU-Kommission nennt ein optionales Modell für Employee Stock Options mit harmonisiertem Steueraufschub. Für deutsche Startups bleibt bis zur Umsetzung § 19a EStG ein wichtiger nationaler Prüfpunkt.

Wird mit der EU Inc. alles steuerlich einfacher?

Nicht automatisch. Auch bei einer EU Inc. können Fragen zu Geschäftsleitung, Sitz, Betriebsstätten, Lohnsteuer, Sozialversicherung und Umsatzsteuer relevant bleiben.

Quellenverzeichnis

  • Bitkom e. V., Presseinformation „Deutsche Startups warten schon auf die EU Inc.“, 06.07.2026; Befragung Bitkom Research unter 102 Tech-Startups in Deutschland, KW 21 bis KW 27 2026.
  • Europäische Kommission, „EU Inc. – making business easier in the European Union“, News Article, 18.03.2026.
  • Europäische Kommission, „EU Inc.: A new harmonised corporate legal regime“, Stand: 18.03.2026.
  • Abgabenordnung: § 10 AO Geschäftsleitung, § 11 AO Sitz, § 12 AO Betriebstätte.
  • Einkommensteuergesetz: § 19a EStG Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Häusliches Arbeitszimmer: Was Musiker und Selbstständige aus dem FG-Urteil lernen können

Rechtsstand: 07.07.2026

Wer zu Hause probt, vorbereitet, organisiert oder verwaltet, kennt das Problem: Steuerlich ist nicht jeder beruflich genutzte Raum automatisch voll abziehbar. Gerade bei Selbstständigen, Künstlern, Musikern und kleinen Betrieben stellt sich häufig die Frage, ob die Räume im eigenen Haus als Betriebsstätte gelten – oder nur als häusliches Arbeitszimmer mit eingeschränktem Betriebsausgabenabzug.

Genau darum geht es in einem Verfahren des Finanzgerichts Münster vom 28.08.2024, Az. 2 K 1243/20 E. Der Fall ist inzwischen beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII R 20/25 anhängig. Zusätzlich hat der BFH mit Beschluss vom 18.11.2025, Az. VIII S 27/24 (AdV), im Aussetzungsverfahren bereits erkennen lassen, dass die Sache steuerlich nicht so eindeutig ist, wie das Finanzgericht meinte.

Worum ging es im Streitfall?

Geklagt hatte ein freiberuflicher Musiker. Er war unter anderem als Dirigent, Pianist, Vocal-Coach, musikalischer Leiter tätig und betrieb außerdem zwei Musikschulen. In seinem privat bewohnten Anwesen nutzte er mehrere Räume beruflich: ein Musikzimmer zum Üben, ein weiteres Arbeitszimmer zum Erlernen von Kompositionen sowie weitere Flächen und Nebenräume. Seine Ehefrau erledigte unentgeltlich Verwaltungsarbeiten für die Musikschulen in einem eigenen Raum.

Der Kläger wollte die Kosten für zahlreiche Räume des Hauses in größerem Umfang als Betriebsausgaben abziehen. Seine Argumentation: Die Räume würden intensiv betrieblich genutzt und seien deshalb als Betriebsvermögen beziehungsweise als Betriebsstätte zu behandeln. Das Finanzamt sah das anders. Es erkannte nur das Musikzimmer und das Arbeitszimmer des Klägers als ein einheitliches häusliches Arbeitszimmer an und begrenzte den Abzug für die Streitjahre auf 1.250 Euro pro Jahr.

Wann liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor?

Nach der Rechtsprechung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist und nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird. Typisch sind Tätigkeiten wie Lesen, Schreiben, Verwalten, Organisieren, Planen oder geistig-künstlerische Vorbereitung. Auch künstlerische oder musikalische Tätigkeiten können darunterfallen.

Entscheidend ist nicht allein, wie wichtig der Raum für die Arbeit ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Raum trotz beruflicher Nutzung noch Teil der privaten Wohnsphäre bleibt. Das kann auch dann der Fall sein, wenn dort sehr intensiv gearbeitet wird.

Im Fall des Musikers sah das FG Münster das Musikzimmer und das weitere Arbeitszimmer als häusliches Arbeitszimmer an. Beide Räume lagen im privat bewohnten Anwesen, waren baulich nicht ausreichend vom Wohnbereich getrennt und waren nicht nach außen erkennbar für Publikumsverkehr geöffnet. Ein betriebsstättenähnlicher Charakter lag nach Ansicht des Gerichts deshalb nicht vor.

Warum reichte die berufliche Nutzung nicht für den vollen Abzug?

Für die Streitjahre galt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der damaligen Fassung. Danach waren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abziehbar. Eine Ausnahme galt, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand; dann war der Abzug auf 1.250 Euro begrenzt. Unbegrenzt abziehbar waren die Aufwendungen nur dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete.

Genau daran scheiterte der Kläger vor dem Finanzgericht. Das Gericht stellte nicht auf den reinen Zeitaufwand ab, sondern auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit. Die prägenden Leistungen des Musikers sah das FG nicht im häuslichen Bereich, sondern in den Musikschulen und an den jeweiligen Auftritts- beziehungsweise Einsatzorten. Das Üben, Vorbereiten und Organisieren zu Hause war wichtig, aber aus Sicht des Gerichts nur vorbereitend oder unterstützend.

Steuer-Tipp:
Für den Vollabzug reicht es nicht, dass Sie zu Hause viele Stunden arbeiten. Entscheidend ist, ob Sie dort die Tätigkeiten ausüben, die Ihren Beruf oder Betrieb inhaltlich prägen. Dokumentieren Sie deshalb nicht nur Nutzungszeiten, sondern auch Art und Bedeutung der Tätigkeiten.

Was gilt bei mehreren beruflich genutzten Räumen?

Ein wichtiger Punkt des Urteils: Mehrere Räume im eigenen Haus können steuerlich als ein einheitliches häusliches Arbeitszimmer behandelt werden, wenn sie funktional zusammengehören. Das FG Münster sah das Musikzimmer und das Arbeitszimmer des Klägers trotz getrennter Räume als ein Objekt im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG an.

Das ist für die Praxis bedeutsam. Wer mehrere Räume nutzt – etwa Büro, Übungsraum und Archiv –, kann daraus nicht automatisch mehrere Höchstbeträge ableiten. Entscheidend bleibt, ob die Räume jeweils eigenständig zu beurteilen sind oder funktional eine Einheit bilden.

Achtung / Häufiger Fehler:
Flure, Gästezimmer, Küchen, Sanitärbereiche oder gemischt genutzte Räume werden steuerlich besonders kritisch geprüft. Dienen sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild auch privaten Wohnzwecken, fehlt regelmäßig die nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung.

Was ist mit dem Arbeitszimmer des Ehepartners?

Besonders spannend ist der Raum, den die Ehefrau des Musikers für Verwaltungsarbeiten der Musikschulen nutzte. Das FG Münster erkannte diesen Raum nicht als Arbeitszimmer des Klägers an, weil der Kläger selbst dort keine beruflichen Tätigkeiten ausübte. Auch bei der Ehefrau scheiterte ein Abzug, weil sie unentgeltlich tätig war und daraus keine eigenen Einkünfte erzielte.

Der BFH sieht diesen Punkt im Aussetzungsverfahren jedoch offener. Im Beschluss vom 18.11.2025, Az. VIII S 27/24 (AdV), hielt der BFH es bei summarischer Prüfung für nicht ausgeschlossen, dass auch das von der Ehefrau genutzte Zimmer Bestandteil des häuslichen Arbeitszimmers des Klägers sein kann. Außerdem könne unter Einbeziehung der Tätigkeit der Ehefrau der Mittelpunkt der Tätigkeit für den Betrieb der Musikschulen möglicherweise im häuslichen Arbeitszimmer liegen.

Das ist noch keine endgültige Entscheidung in der Hauptsache. Es zeigt aber: Die Frage, ob ein durch unentgeltlich mitarbeitende Ehegatten genutzter Raum dem Betriebsinhaber zugerechnet werden kann, ist offen und praxisrelevant.

Warum ist die Revision wichtig?

Die Revision beim BFH läuft unter dem Az. VIII R 20/25. Das FG Münster führt das Verfahren in seiner Übersicht der Revisionsverfahren weiterhin als anhängig.

Für Selbstständige, Freiberufler und Einzelunternehmer ist die Entscheidung wichtig, weil sie gleich mehrere Praxisfragen betrifft:

  • Wann wird ein Raum im Privathaus trotz beruflicher Nutzung nur als häusliches Arbeitszimmer behandelt?
  • Wann liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit zu Hause?
  • Können mehrere Räume als ein einheitliches Arbeitszimmer gelten?
  • Kann ein Raum, den ein unentgeltlich mitarbeitender Ehepartner nutzt, dem Betriebsinhaber zugerechnet werden?
  • Wann reicht der fehlende Publikumsverkehr aus, um eine Betriebsstätte zu verneinen?

Bis zur endgültigen BFH-Entscheidung sollten vergleichbare Fälle sorgfältig offengehalten werden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Wer zu Hause betriebliche Räume nutzt, sollte die steuerliche Einordnung nicht allein an der Nutzungsintensität festmachen. Entscheidend sind bauliche Trennung, Ausstattung, tatsächliche Nutzung, Publikumsverkehr, organisatorische Einbindung und der qualitative Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit.

Checkliste für betroffene Steuerpflichtige:

  1. Prüfen Sie, welche Räume ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.
  2. Dokumentieren Sie die konkrete Tätigkeit je Raum.
  3. Halten Sie fest, ob und in welchem Umfang Kunden, Schüler, Patienten oder Geschäftspartner die Räume betreten.
  4. Trennen Sie gemischt genutzte Räume konsequent von beruflich genutzten Räumen.
  5. Erfassen Sie Raumkosten nachvollziehbar nach Fläche und Nutzung.
  6. Dokumentieren Sie bei Ehegattenmitarbeit, welche Tätigkeiten der Ehepartner konkret für den Betrieb übernimmt.
  7. Legen Sie bei vergleichbaren offenen Fällen Einspruch ein und verweisen Sie auf das anhängige BFH-Verfahren VIII R 20/25.

Fazit: Intensives Arbeiten zu Hause genügt nicht immer

Das Urteil des FG Münster zeigt: Auch wer zu Hause intensiv beruflich arbeitet, bekommt die Raumkosten nicht automatisch vollständig als Betriebsausgaben anerkannt. Befinden sich die Räume im selbst bewohnten Haus, sind sie nicht klar vom Wohnbereich getrennt und fehlt ein nennenswerter Publikumsverkehr, spricht viel für ein häusliches Arbeitszimmer.

Gleichzeitig ist der Fall noch nicht abgeschlossen. Der BFH hat im AdV-Beschluss vom 18.11.2025 ernstliche Zweifel erkennen lassen – insbesondere bei der Frage, ob das Arbeitszimmer der unentgeltlich mitarbeitenden Ehefrau dem Betriebsinhaber zugerechnet werden kann und ob dadurch der Mittelpunkt der Tätigkeit anders zu beurteilen ist. Für vergleichbare Fälle lohnt es sich daher, Steuerbescheide offenzuhalten und die weitere BFH-Entscheidung im Blick zu behalten.

FAQ

Kann ein Proberaum zu Hause ein häusliches Arbeitszimmer sein?

Ja. Ein Raum kann auch dann ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn dort keine klassischen Büroarbeiten stattfinden. Auch künstlerische, geistige oder musikalische Tätigkeiten können darunterfallen, wenn der Raum in die häusliche Sphäre eingebunden ist und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Wann sind Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer vollständig abziehbar?

Ein vollständiger Abzug kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit, nicht nur die dort verbrachte Arbeitszeit.

Reicht es aus, wenn ich die meiste Arbeitszeit zu Hause verbringe?

Nein. Der Zeitaufwand ist nur ein Indiz. Entscheidend ist, ob die wesentlichen und prägenden Leistungen der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer erbracht werden.

Sind mehrere beruflich genutzte Räume im Haus steuerlich mehrere Arbeitszimmer?

Nicht zwingend. Mehrere Räume können steuerlich ein einheitliches häusliches Arbeitszimmer bilden, wenn sie funktional zusammengehören. Dann lässt sich der Höchstbetrag nicht einfach vervielfachen.

Kann ein vom Ehepartner genutztes Arbeitszimmer beim Betriebsinhaber abziehbar sein?

Das ist derzeit Gegenstand des BFH-Verfahrens VIII R 20/25. Der BFH hat im AdV-Beschluss vom 18.11.2025 offengelassen beziehungsweise für möglich gehalten, dass ein von der Ehefrau unentgeltlich für den Betrieb genutzter Raum Bestandteil des häuslichen Arbeitszimmers des Betriebsinhabers sein kann. Eine endgültige Hauptsacheentscheidung steht noch aus.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Betroffene sollten die Nutzung der Räume genau dokumentieren, die steuerliche Einordnung prüfen lassen und bei vergleichbaren offenen Steuerbescheiden Einspruch erwägen. In geeigneten Fällen kann auf das anhängige BFH-Verfahren VIII R 20/25 verwiesen werden.

Disclaimer:
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • FG Münster, Urteil vom 28.08.2024, Az. 2 K 1243/20 E, zum Betriebsausgabenabzug eines freiberuflichen Musikers für Räume im privat genutzten Anwesen.
  • BFH, Beschluss vom 18.11.2025, Az. VIII S 27/24 (AdV), teilweise Aussetzung der Vollziehung im Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren.
  • BFH-Verfahren VIII R 20/25, Revision gegen FG Münster, Urteil vom 28.08.2024, Az. 2 K 1243/20 E; laut FG Münster als Revisionsverfahren geführt.
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung: Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer; Höchstbetrag 1.250 Euro bei fehlendem anderem Arbeitsplatz; unbegrenzter Abzug bei Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.
  • Lohnsteuer-Hinweise 2024, Anhang 19 I „Häusliches Arbeitszimmer“, zur Definition des häuslichen Arbeitszimmers, Einbindung in die häusliche Sphäre und zur aktuellen Verwaltungsauffassung.

Steuertermine Juli 2026: Diese Fristen sollten Sie im Blick behalten

Die Steuertermine im Juli 2026 betreffen vor allem Unternehmen, Arbeitgeber und nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige. Wichtig sind der 10.07.2026 für Umsatzsteuer und Lohnsteuer, der 29.07.2026 für Sozialversicherungsbeiträge sowie der 31.07.2026 für die Abgabe bestimmter Steuererklärungen 2025. Die Finanzverwaltung NRW bestätigt den 10.07.2026 unter anderem für monatliche und quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie Lohnsteuer-Anmeldungen; außerdem nennt sie den 31.07.2026 für Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen 2025 bei nicht steuerlich beratenen Fällen.

Die wichtigsten Steuertermine im Juli 2026

DatumSteuerterminWas ist zu beachten?
10.07.2026Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur LohnsteuerFälligkeit für laufende Anmeldungen und Zahlungen.
13.07.2026Ende der dreitägigen ZahlungsschonfristNur relevant für die Vermeidung von Säumniszuschlägen; nicht bei Bar- oder Scheckzahlung.
29.07.2026Sozialversicherungsbeiträge Juli 2026Fällig am drittletzten Bankarbeitstag des Monats.
31.07.2026Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung 2025Gilt grundsätzlich für nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige.

Für die Umsatzsteuer ist gesetzlich geregelt, dass die Vorauszahlung am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig ist. Bei der Lohnsteuer muss der Arbeitgeber die Anmeldung spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums abgeben und die Steuer abführen.

Was bedeutet die Zahlungsschonfrist bis 13.07.2026?

Die Zahlungsschonfrist bedeutet: Geht eine fällige Steuerzahlung bis zu drei Tage verspätet ein, wird grundsätzlich kein Säumniszuschlag erhoben. Für den Fälligkeitstermin 10.07.2026 endet diese Schonfrist am 13.07.2026. Die IHK Pfalz weist für Juli 2026 ebenfalls den 10.07.2026 als Fälligkeit und den 13.07.2026 als Schonfristende aus.

Achtung / häufiger Fehler: Die Zahlungsschonfrist gilt nicht für Barzahlungen und nicht für Scheckzahlungen. Bei Schecks gilt die Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO grundsätzlich erst drei Tage nach Eingang des Schecks als entrichtet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss ein Scheck deshalb rechtzeitig vor dem eigentlichen Fälligkeitstag bei der zuständigen Kasse eingehen.

Steuererklärungen 2025: Frist am 31.07.2026

Der 31.07.2026 ist ein wichtiger Abgabetermin für nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige. Betroffen sind insbesondere die Einkommensteuererklärung 2025, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2025 und die Gewerbesteuererklärung 2025. Die allgemeine gesetzliche Abgabefrist ergibt sich aus § 149 AO; die Finanzverwaltung NRW nennt den 31.07.2026 ausdrücklich für nicht steuerlich beratene Erklärungen 2025.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie vor dem 31.07.2026, ob alle Belege vollständig vorliegen: Kontoauszüge, Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Lohnsteuerbescheinigungen, Versicherungsnachweise, Reisekosten, Bewirtungsbelege und Unterlagen zu Investitionen. Unvollständige Unterlagen führen häufig zu Rückfragen, Schätzungsrisiken oder späteren Korrekturen.

Sozialversicherungsbeiträge Juli 2026: Fälligkeit am 29.07.2026

Die Sozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Für Juli 2026 ist das der 29.07.2026. Diese Grundregel ergibt sich aus § 23 SGB IV; die IHK Pfalz führt für Juli 2026 ebenfalls den 29.07.2026 als Termin für Sozialversicherungsbeiträge auf.

Vorschau: Steuertermine August 2026

Im August 2026 sollten Sie insbesondere diese Termine vormerken:

DatumSteuerterminSchonfrist
10.08.2026Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer13.08.2026
17.08.2026Gewerbesteuer, Grundsteuer20.08.2026

Die IHK Pfalz nennt für August 2026 den 10.08.2026 mit Schonfrist bis 13.08.2026 sowie den 17.08.2026 für Grundsteuer und Gewerbesteuer mit Schonfrist bis 20.08.2026. Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind gesetzlich grundsätzlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten; die Grundsteuer wird regelmäßig zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Fällt ein Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag.

Kurze Checkliste für Juli 2026

  • Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Anmeldungen rechtzeitig bis 10.07.2026 übermitteln.
  • Zahlungseingang beim Finanzamt spätestens bis 13.07.2026 sicherstellen, wenn die Schonfrist genutzt wird.
  • Keine Schonfrist bei Bar- oder Scheckzahlung einplanen.
  • Sozialversicherungsbeiträge für Juli bis 29.07.2026 disponieren.
  • Steuererklärungen 2025 bei nicht steuerlich beratenen Fällen bis 31.07.2026 abgeben.
  • August-Termine bereits jetzt in der Liquiditätsplanung berücksichtigen.

FAQ zu den Steuerterminen Juli 2026

Wann ist die Umsatzsteuer im Juli 2026 fällig?

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung und eine daraus folgende Vorauszahlung sind im Juli 2026 grundsätzlich am 10.07.2026 fällig. Gesetzliche Grundlage ist § 18 UStG.

Wann endet die Zahlungsschonfrist für den 10.07.2026?

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.07.2026. Sie schützt nur vor Säumniszuschlägen und gilt nicht für Bar- oder Scheckzahlungen.

Wann sind die Sozialversicherungsbeiträge für Juli 2026 fällig?

Die Sozialversicherungsbeiträge für Juli 2026 sind am 29.07.2026 fällig. Grundlage ist die Fälligkeit am drittletzten Bankarbeitstag des Monats nach § 23 SGB IV.

Für wen gilt der 31.07.2026 als Abgabefrist?

Der 31.07.2026 betrifft insbesondere nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige mit Steuererklärungen für das Jahr 2025, etwa Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung.

Welche Steuertermine kommen im August 2026?

Am 10.08.2026 sind Umsatzsteuer und Lohnsteuer fällig; die Schonfrist endet am 13.08.2026. Am 17.08.2026 folgen Gewerbesteuer und Grundsteuer; die Schonfrist endet am 20.08.2026.

Fazit

Der Juli 2026 ist ein klassischer Fristenmonat: Neben Umsatzsteuer und Lohnsteuer am 10.07.2026 stehen die Sozialversicherungsbeiträge am 29.07.2026 und die Steuererklärungen 2025 am 31.07.2026 an. Wer frühzeitig disponiert, vermeidet unnötige Säumniszuschläge, Liquiditätsengpässe und hektische Nacharbeiten.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • § 18 UStG, Besteuerungsverfahren, Fälligkeit Umsatzsteuer-Vorauszahlung am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Rechtsstand geprüft am 07.07.2026.
  • § 41a EStG, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer. Rechtsstand geprüft am 07.07.2026.
  • § 240 AO, Säumniszuschläge und dreitägige Schonfrist. Rechtsstand geprüft am 07.07.2026.
  • § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO; BFH, Urteil vom 28.08.2012, Az. VII R 71/11, zur Scheckzahlung.
  • § 149 AO, Abgabe von Steuererklärungen. Rechtsstand geprüft am 07.07.2026.
  • § 23 SGB IV, Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge am drittletzten Bankarbeitstag. Rechtsstand geprüft am 07.07.2026.
  • § 19 GewStG, Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Rechtsstand geprüft am 07.07.2026.
  • § 28 GrStG, Fälligkeit der Grundsteuer. Rechtsstand geprüft am 07.07.2026.
  • § 108 Abs. 3 AO, Verschiebung bei Samstag, Sonntag oder gesetzlichem Feiertag. Rechtsstand geprüft am 07.07.2026.
  • Finanzverwaltung NRW, Steuerkalender 2026, Termine Juli/August 2026.
  • IHK Pfalz, Abgabe- und Zahlungstermine 2026, Stand März 2026.

Wann ist ein Bescheid bekanntgegeben?

Wenn Steuerbescheide oder Einspruchsentscheidungen mit der Post verschickt werden, hängt oft viel davon ab, an welchem Tag das Schreiben als bekanntgegeben gilt. Denn ab diesem Zeitpunkt beginnen wichtige Fristen zu laufen – etwa die Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid oder die Klagefrist nach einer Einspruchsentscheidung.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.07.2025, Az. VI R 6/23, entschieden: Die gesetzliche Bekanntgabevermutung gilt nicht automatisch, wenn konkrete Umstände gegen einen typischen Postlauf sprechen. Im entschiedenen Fall reichte ein sogenanntes strukturelles Zustellungsdefizit aus, um die Drei-Tages-Vermutung zu entkräften.

Warum ist der Bekanntgabezeitpunkt so wichtig?

Der Bekanntgabezeitpunkt entscheidet darüber, wann ein Steuerbescheid, eine Einspruchsentscheidung oder ein anderer steuerlicher Verwaltungsakt rechtlich wirksam wird. Er ist außerdem der Ausgangspunkt für die Berechnung wichtiger Fristen.

Bei einer Einspruchsentscheidung beträgt die Klagefrist grundsätzlich einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§ 47 Abs. 1 FGO).

Für schriftliche Verwaltungsakte, die per Post übermittelt werden, enthält § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO eine gesetzliche Bekanntgabevermutung. Nach aktueller Rechtslage gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei Übermittlung im Inland grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer er ist nicht oder später zugegangen. Im Zweifel muss die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen.

Wichtig: Im BFH-Fall VI R 6/23 galt noch die alte Rechtslage. Da die Einspruchsentscheidung im Januar 2022 zur Post gegeben wurde, war noch die frühere Drei-Tages-Vermutung maßgeblich.

Worum ging es im BFH-Fall VI R 6/23?

Im Streitfall ging es zunächst um die Einkommensteuer 2020 eines Arbeitnehmers. Das Finanzamt erkannte eine begehrte Minderung des Sachbezugs für die private Nutzung eines Firmenwagens nicht an. Außerdem begrenzte es die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auf 1.250 Euro.

Der Steuerpflichtige legte Einspruch ein. Diesen wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 28.01.2022 zurück. Die Entscheidung wurde an den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit einfachem Brief verschickt und am selben Freitag einem privaten Postdienstleister übergeben.

Problematisch war die Zustellpraxis im Gewerbegebiet der Kanzlei. Dort wurde regelmäßig nur von Dienstag bis Freitag zugestellt. Sendungen für Samstag wurden erst am folgenden Montag nachgeliefert.

In der Kanzlei trug die Einspruchsentscheidung den Eingangsstempel vom 03.02.2022. Die Klage ging am 03.03.2022 beim Finanzgericht ein. Entscheidend war deshalb die Frage: Galt die Einspruchsentscheidung bereits am 31.01.2022 kraft gesetzlicher Drei-Tages-Vermutung als bekanntgegeben – oder war ein späterer Zugang anzunehmen?

Warum kippte die Bekanntgabevermutung?

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts Münster auf und verwies die Sache zurück. Die Klage durfte nicht wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen werden.

Zwar setzte die Drei-Tages-Vermutung voraus, dass das Datum der Aufgabe zur Post feststeht. Das war nach den Feststellungen der Vorinstanz der Fall. Trotzdem griff die Vermutung nach Auffassung des BFH nicht durch, weil konkrete Umstände gegen einen typischen Postlauf sprachen.

Der BFH stellte klar: Ein Steuerpflichtiger muss einen späteren Zugang substantiiert darlegen. Ein bloßes Bestreiten reicht nicht. Erforderlich sind Tatsachen, die einen atypischen Geschehensablauf ernsthaft möglich erscheinen lassen.

Diese Anforderungen dürfen aber nicht dazu führen, dass die gesetzliche Beweislast zulasten des Steuerpflichtigen verschoben wird. Bestehen berechtigte Zweifel, muss die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen.

Was ist ein strukturelles Zustellungsdefizit?

Besonders wichtig ist die Begründung des BFH zum sogenannten strukturellen Zustellungsdefizit.

Der private Postdienstleister stellte im betroffenen Gewerbegebiet samstags und sonntags überhaupt nicht zu. Am Montag wurde lediglich die Samstagspost nachgeliefert. Damit war gerade nicht gewährleistet, dass ein am Freitag aufgegebenes Schreiben mit der für die Drei-Tages-Vermutung typischen Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Tagen beim Empfänger ankam.

Der Bundesfinanzhof sah darin ein strukturelles Defizit der Zustellung. Schon deshalb war die Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO a. F. entkräftet.

Welche Bedeutung hatte der Eingangsstempel?

Zusätzlich sprach der Eingangsstempel vom 03.02.2022 für einen späteren Zugang. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Stempel falsch war, gab es nach den Feststellungen des BFH nicht.

Dass die Kanzlei kein Posteingangsbuch führte und den Briefumschlag nicht aufgehoben hatte, schadete dem Kläger nicht. Der Briefumschlag hätte allenfalls Hinweise zur Aufgabe zur Post liefern können, nicht aber sicher zum tatsächlichen Zugang. Ein Posteingangsbuch hätte nach Ansicht des Gerichts im konkreten Fall keinen wesentlich höheren Beweiswert gehabt als der vorhandene Eingangsstempel.

Was bedeutet das Urteil für Steuerpflichtige?

Das Urteil stärkt die Rechte von Steuerpflichtigen, wenn Fristen an einer scheinbar klaren Bekanntgaberegel hängen. Die Bekanntgabevermutung gilt nicht schematisch. Sie setzt einen typischen und verlässlichen Postlauf voraus.

Fehlt es daran, etwa wegen fester zustellfreier Tage und einer erkennbar lückenhaften Zustellorganisation, kann die Vermutung entkräftet sein. Dann bleibt es dabei, dass das Finanzamt im Zweifel den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen muss.

Für den Kläger bedeutete das: Seine Klage durfte nicht als verspätet behandelt werden. Über die eigentlichen steuerlichen Fragen muss das Finanzgericht nun noch entscheiden.

Alte und aktuelle Rechtslage im Überblick

Altfall wie BFH VI R 6/23:
Für Verwaltungsakte, die im Jahr 2022 zur Post gegeben wurden, galt grundsätzlich noch die Drei-Tages-Vermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO a. F.

Aktuelle Rechtslage seit 2025:
Für schriftliche Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben werden, gilt bei Übermittlung im Inland grundsätzlich die Vier-Tages-Vermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO n. F.

Wenn der Verwaltungsakt nicht oder später zugeht:
Die Bekanntgabevermutung greift nicht schematisch. Im Zweifel muss die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen.

Klage gegen eine Einspruchsentscheidung:
Die Klagefrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 Abs. 1 FGO).

Steuer-Tipp: Zugang immer sofort dokumentieren

Notieren Sie bei Steuerbescheiden und Einspruchsentscheidungen immer sofort das tatsächliche Eingangsdatum. Bewahren Sie möglichst auch den Briefumschlag auf.

Das gilt besonders dann, wenn Sie den Eindruck haben, dass das Schreiben später angekommen ist als vom Finanzamt angenommen. Ein Eingangsstempel, eine interne Notiz oder eine dokumentierte Zustellpraxis kann im Streitfall wichtig werden.

Achtung: Nicht auf pauschale Aussagen verlassen

Die Bekanntgabevermutung ist keine unwiderlegbare Fristregel. Steuerpflichtige sollten aber konkrete Umstände dokumentieren. Pauschale Aussagen wie „die Post war langsam“ reichen regelmäßig nicht aus.

Hilfreich können insbesondere sein:

  • ein Eingangsstempel,
  • eine datierte Posteingangsnotiz,
  • der aufbewahrte Briefumschlag,
  • Hinweise auf zustellfreie Tage,
  • dokumentierte Zustellprobleme im Zustellgebiet,
  • oder Angaben zur konkreten Zustellpraxis des eingesetzten Postdienstleisters.

Checkliste: Was tun, wenn der Bescheid später angekommen ist?

  • Dokumentieren Sie sofort das tatsächliche Eingangsdatum.
  • Bewahren Sie den Briefumschlag auf.
  • Notieren Sie Besonderheiten bei der Zustellung, zum Beispiel zustellfreie Tage oder wiederkehrende Verzögerungen.
  • Berechnen Sie Fristen vorsorglich nach dem frühestmöglichen Bekanntgabezeitpunkt.
  • Reichen Sie Einspruch oder Klage möglichst frühzeitig ein.
  • Lassen Sie die Fristberechnung kurzfristig prüfen, wenn bereits eine Frist läuft oder Unsicherheit besteht.

Praxisbeispiel: Warum ein einziger Tag entscheidend sein kann

Wird eine Einspruchsentscheidung an einem Freitag zur Post gegeben, konnte nach alter Rechtslage der Montag als vermuteter Bekanntgabetag in Betracht kommen. Beginnt die einmonatige Klagefrist an diesem Tag, endet sie entsprechend früher.

Wird die Bekanntgabevermutung jedoch entkräftet und ist ein späterer Zugang plausibel, verschiebt sich auch der Fristbeginn. Genau daran hing der BFH-Fall: Bei einer Bekanntgabe am 31.01.2022 wäre die Klage vom 03.03.2022 problematisch gewesen. Bei einem Zugang am 03.02.2022 war sie fristgerecht.

FAQ: Häufige Fragen zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden

Wann gilt ein Steuerbescheid als bekanntgegeben?

Bei Übermittlung im Inland per Post gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt nach aktueller Rechtslage grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Für Alt-Fälle vor 2025 galt grundsätzlich die Drei-Tages-Vermutung.

Gilt die Bekanntgabevermutung auch bei privaten Postdienstleistern?

Ja. Der BFH stellt klar, dass „Post“ im Sinne des § 122 Abs. 2 AO nicht nur die Deutsche Post AG meint, sondern auch private Postdienstleister erfassen kann.

Kann ich die Bekanntgabevermutung widerlegen?

Ja. Ein einfaches Bestreiten reicht aber nicht. Sie müssen konkrete Tatsachen vortragen, die einen späteren Zugang ernsthaft möglich erscheinen lassen.

Wer muss den Zugang beweisen?

Bestehen berechtigte Zweifel an der gesetzlichen Bekanntgabevermutung, muss im Zweifel die Finanzbehörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen.

Reicht ein Eingangsstempel als Nachweis?

Ein Eingangsstempel kann ein wichtiges Indiz sein. Im BFH-Fall VI R 6/23 sprach der Eingangsstempel vom 03.02.2022 zusätzlich für einen späteren Zugang.

Muss eine Kanzlei ein Posteingangsbuch führen?

Ein Posteingangsbuch kann praktisch sinnvoll sein. Im entschiedenen BFH-Fall schadete das Fehlen eines Posteingangsbuchs jedoch nicht, weil die übrigen Umstände die Bekanntgabevermutung entkräfteten.

Welche Bedeutung hat das Urteil für die Einspruchsfrist?

Das Urteil betrifft unmittelbar die Klagefrist nach einer Einspruchsentscheidung. Die Grundsätze zur Bekanntgabevermutung sind aber auch für andere steuerliche Fristen relevant, soweit diese an die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts anknüpfen.

Fazit: Die Bekanntgabe ist mehr als eine Rechenregel

Der BFH macht deutlich: Die Bekanntgabe eines Steuerbescheids oder einer Einspruchsentscheidung darf nicht rein schematisch berechnet werden. Die gesetzliche Vermutung setzt einen typischen und verlässlichen Postlauf voraus.

Gibt es konkrete Hinweise auf ein strukturelles Zustellungsdefizit, kann die Bekanntgabevermutung entkräftet sein. Steuerpflichtige sollten einen späteren Zugang jedoch immer möglichst konkret dokumentieren.

Sie haben einen Steuerbescheid oder eine Einspruchsentscheidung erhalten und sind unsicher, wann die Frist endet? Lassen Sie die Fristberechnung kurzfristig prüfen, bevor Rechte verloren gehen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.07.2025, VI R 6/23, ECLI:DE:BFH:2025.290725.VIR6.23.0, „Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einem strukturellen Zustellungsdefizit innerhalb der Drei-Tages-Frist“.

§ 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte durch die Post; Rechtsstand: 07.07.2026.

Art. 97 § 1 Abs. 15 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO), Anwendungsregel zur seit 01.01.2025 geltenden Fassung des § 122 AO.

§ 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO), Klagefrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf.

§ 366 Abgabenordnung (AO), Einspruchsentscheidung.

EU Inc.: Warum deutsche Startups auf die neue Rechtsform warten

Rechtsstand: 7. Juli 2026

Die EU Inc. könnte für Gründerinnen und Gründer ein echter Wendepunkt werden: einfacher gründen, schneller in andere EU-Länder expandieren und Beteiligungen digitaler verwalten. Noch ist die neue Rechtsform aber kein geltendes Recht, sondern ein EU-Gesetzgebungsvorhaben. Für Startups heißt das: Chancen früh einplanen, steuerliche Folgen aber nicht unterschätzen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • 62 Prozent der befragten deutschen Tech-Startups würden ihr nächstes Startup als EU Inc. gründen.
  • Nur 10 Prozent haben laut Bitkom kein Interesse an der neuen Rechtsform.
  • Am wichtigsten ist Startups die Expansion in andere EU-Länder ohne lokale Tochtergesellschaften: 94 Prozent halten das für sehr oder eher wichtig.
  • Die EU-Kommission schlägt unter anderem eine digitale Gründung innerhalb von 48 Stunden, Gründungskosten von weniger als 100 Euro und digitale Verfahren über den Lebenszyklus der Gesellschaft vor.
  • Steuerlich ersetzt die EU Inc. keine Beratung: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Betriebsstättenfragen bleiben je nach Sitz, Geschäftsleitung und Tätigkeit zu prüfen.

Was ist die EU Inc.?

Die EU Inc. ist als neue, europaweit einheitliche Gesellschaftsform geplant. Sie soll als sogenanntes „28th regime“ neben nationalen Rechtsformen wie GmbH, UG oder französischer SAS stehen. Der Grundgedanke: Ein Startup soll nicht bei jeder Expansion erneut mit unterschiedlichen Gründungs-, Register-, Beteiligungs- und Formalanforderungen kämpfen müssen.

Die Europäische Kommission hat ihren Vorschlag zur EU Inc. am 18. März 2026 vorgestellt. Ziel ist ein einheitliches Regelwerk für innovative Unternehmen, das unter anderem Gesellschaftsrecht, bestimmte digitale Verfahren, Mitarbeiterbeteiligungen und weitere unternehmensbezogene Themen vereinfachen soll. Die EU Inc. soll nach dem Kommissionskonzept optional sein und neben bestehenden nationalen Rechtsformen zur Verfügung stehen.

Achtung: Noch nicht gründen

Am Rechtsstand 7. Juli 2026 können Sie eine EU Inc. noch nicht praktisch gründen. Die Rechtsform ist ein Gesetzgebungsvorhaben. Der endgültige Inhalt kann sich im europäischen Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Angaben wie 48-Stunden-Gründung, digitale Anteilsübertragung, geringere Gründungskosten oder harmonisierte Mitarbeiterbeteiligung sind deshalb als geplant zu verstehen.

Warum ist die Zustimmung deutscher Startups so groß?

Laut Bitkom würden 62 Prozent der befragten deutschen Tech-Startups ihr nächstes Startup als EU Inc. gründen. Nur 10 Prozent schließen das für sich aus, 28 Prozent konnten oder wollten sich nicht festlegen. Befragt wurden 102 Tech-Startups in Deutschland im Zeitraum KW 21 bis KW 27 2026; die Umfrage ist laut Bitkom nicht repräsentativ, gibt aber ein Stimmungsbild für Tech-Startups in Deutschland.

Der wichtigste Wunsch ist nicht der günstige Gründungspreis. Entscheidend ist die leichtere Expansion ins EU-Ausland: 94 Prozent halten es für sehr oder eher wichtig, ohne lokale Tochtergesellschaften in andere EU-Länder expandieren zu können. Dahinter folgen ein rein digitaler und automatisierter One-Stop-Shop mit 91 Prozent und die digitale Anteilsübertragung ohne Notar oder zusätzliche Stellen mit 82 Prozent.

Das zeigt: Für Startups geht es weniger um Symbolik, sondern um praktische Skalierung. Wer Venture Capital aufnimmt, Mitarbeitende beteiligt oder schnell mehrere EU-Märkte testen will, braucht einfache Beteiligungsstrukturen, verständliche Dokumente und verlässliche Prozesse.

Was würde sich gegenüber GmbH und UG ändern?

Die EU Inc. soll kein bloßes neues Etikett sein, sondern den gesamten Lebenszyklus eines Startups digitaler und europaweiter abbilden: Gründung, Satzung, Registerkommunikation, Anteilsübertragung, Finanzierung, Mitarbeiterbeteiligung und vereinfachte Liquidation.

Nach dem Vorschlag der EU-Kommission gehören zu den geplanten Kernpunkten:

  • vollständig digitale Gründung,
  • Gründung innerhalb von 48 Stunden,
  • Gründungskosten von weniger als 100 Euro,
  • keine Mindestkapitalanforderung,
  • einfachere digitale Anteilsübertragungen,
  • digitale Verfahren für Finanzierungsmaßnahmen,
  • freie Wahl des EU-Staates der Gründung,
  • ein optionales System für Employee Stock Options mit harmonisierter aufgeschobener Besteuerung.

Für Gründerinnen und Gründer wäre das vor allem in drei Situationen relevant: bei der Erstgründung, bei Finanzierungsrunden und bei der Expansion in andere EU-Länder.

Welche steuerlichen Fragen dürfen Startups nicht übersehen?

Die EU Inc. wäre vor allem eine gesellschaftsrechtliche Vereinfachung. Sie würde aber nicht automatisch bedeuten, dass ein deutsches Startup keine deutschen Steuern mehr zahlt.

Für die Besteuerung bleiben insbesondere Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätten, Mitarbeitende, Leistungsorte und Gesellschafterstruktur entscheidend. Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind nach § 1 KStG insbesondere Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung; eine Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.

1. Körperschaftsteuer: Sitz und Geschäftsleitung prüfen

Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland unterliegen grundsätzlich der deutschen Körperschaftsteuer. Der Körperschaftsteuersatz beträgt nach § 23 KStG für Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent. Für spätere Jahre sieht § 23 KStG nach aktuellem Gesetzesstand eine stufenweise Absenkung vor.

Für Startups bedeutet das: Auch wenn die EU Inc. künftig als europäische Rechtsform kommt, muss geprüft werden, wo die tatsächliche Geschäftsleitung liegt und ob Deutschland weiterhin Besteuerungsrechte hat.

2. Gewerbesteuer: Die Gemeinde bleibt wichtig

Für die Gewerbesteuer kommt es darauf an, ob ein stehender Gewerbebetrieb im Inland betrieben wird. Kapitalgesellschaften gelten gewerbesteuerlich grundsätzlich als Gewerbebetrieb. Die Gewerbesteuermesszahl beträgt 3,5 Prozent; die tatsächliche Belastung hängt vom Hebesatz der hebeberechtigten Gemeinde ab.

Gerade bei internationalen Teams, Remote Work und Vertriebseinheiten in mehreren Ländern sollten Startups früh prüfen, wo Betriebsstätten oder gewerbesteuerliche Anknüpfungspunkte entstehen können.

3. Mitarbeiterbeteiligung: Deutsches Recht gilt bis zur Reform weiter

Mitarbeiterbeteiligungen sind für Startups ein zentrales Instrument, um Talente zu gewinnen. In Deutschland sind derzeit insbesondere zwei Regelungen wichtig:

  • § 3 Nr. 39 EStG: Steuerfreie Überlassung bestimmter Vermögensbeteiligungen bis zu 2.000 Euro pro Kalenderjahr, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • § 19a EStG: Aufgeschobene Besteuerung bei bestimmten Vermögensbeteiligungen, insbesondere relevant für junge Unternehmen.

Die geplante EU Inc. könnte hier durch ein harmonisiertes Employee-Stock-Option-System entlasten. Solange die Verordnung aber nicht gilt und keine praktische Ausgestaltung feststeht, sollten bestehende ESOP-, VSOP- und Beteiligungsmodelle weiterhin nach deutschem Steuerrecht geprüft werden.

Steuer-Tipp: Expansion steuerlich getrennt prüfen

Prüfen Sie bei jeder EU-Expansion getrennt drei Ebenen:

  1. Gesellschaftsrecht: Welche Rechtsform und Registerpflichten gelten?
  2. Ertragsteuer: Entsteht eine Betriebsstätte oder Steuerpflicht im Ausland?
  3. Lohnsteuer und Sozialversicherung: Wo arbeiten Mitarbeitende tatsächlich?

Die EU Inc. kann die erste Ebene vereinfachen. Sie löst aber die zweite und dritte Ebene nicht automatisch.

Häufiger Fehler: EU-Rechtsform ist keine EU-Einheitssteuer

Viele Gründer setzen „EU-weit einheitliche Rechtsform“ mit „EU-weit einheitliche Besteuerung“ gleich. Das ist gefährlich.

Auch eine EU Inc. kann in Deutschland körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig sein, wenn Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in Deutschland liegen. Ebenso können im Ausland steuerliche Pflichten entstehen, wenn dort Vertrieb, Personal, Geschäftsleitung oder feste Einrichtungen aufgebaut werden.

Praxisbeispiel: SaaS-Startup mit Expansion nach Frankreich und Spanien

Ein deutsches SaaS-Startup sitzt in Berlin, beschäftigt Entwickler in Deutschland und möchte 2027 Vertriebsteams in Frankreich und Spanien aufbauen.

Heute muss das Unternehmen typischerweise prüfen, ob lokale Registrierungen, arbeitsrechtliche Pflichten, umsatzsteuerliche Registrierungen, Betriebsstättenrisiken oder Tochtergesellschaften erforderlich sind.

Eine künftige EU Inc. könnte den gesellschaftsrechtlichen Teil vereinfachen: einheitliche Struktur, digitale Unterlagen, leichter verständlicher Cap Table und möglicherweise einfachere Beteiligungen für Mitarbeitende.

Trotzdem müsste das Startup weiterhin klären, ob durch lokale Vertriebsteams steuerliche Betriebsstätten entstehen, wo Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflichten ausgelöst werden und wie Leistungen zwischen Ländern steuerlich dokumentiert werden müssen.

Checkliste: Was Startups jetzt vorbereiten sollten

  • Cap Table prüfen: Sind Beteiligungen, Wandeldarlehen, SAFE-ähnliche Instrumente und Vesting sauber dokumentiert?
  • ESOP/VSOP analysieren: Welche Modelle sind steuerlich tragfähig und investorenfähig?
  • Internationalisierung planen: In welchen EU-Ländern entstehen Mitarbeiter-, Umsatzsteuer- oder Betriebsstättenrisiken?
  • Rechtsformstrategie festlegen: GmbH, UG, Holding-Struktur oder späterer Wechsel in eine EU Inc.?
  • Investorenanforderungen erfassen: Welche Struktur erwarten nationale und internationale VC-Investoren?
  • EU-Verfahren beobachten: Der finale Verordnungstext kann von den bisherigen Vorschlägen abweichen.

FAQ zur EU Inc.

Kann ich heute schon eine EU Inc. gründen?

Nein. Am 7. Juli 2026 ist die EU Inc. noch ein Gesetzgebungsvorhaben. Die Europäische Kommission hat den Vorschlag am 18. März 2026 vorgestellt; das Gesetzgebungsverfahren läuft noch.

Wird die EU Inc. die GmbH ersetzen?

Nach dem aktuellen Konzept soll die EU Inc. neben nationalen Rechtsformen stehen. Die GmbH bleibt deshalb voraussichtlich weiterhin relevant, insbesondere für Startups mit rein deutschem Fokus.

Ist die EU Inc. steuerlich günstiger als eine GmbH?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Die EU Inc. ist vor allem als gesellschaftsrechtliche Vereinfachung geplant. Die tatsächliche Steuerbelastung hängt weiter von Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätten, Gewinnverteilung, Finanzierung und den beteiligten Staaten ab.

Was bedeutet die 48-Stunden-Gründung?

Die Kommission schlägt vor, dass eine EU Inc. digital innerhalb von 48 Stunden gegründet werden kann. Ob diese Frist im endgültigen Gesetz erhalten bleibt und wie sie praktisch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Was bringt die EU Inc. für Mitarbeiterbeteiligungen?

Geplant ist ein optionales, gemeinsames System für Employee Stock Options mit aufgeschobener Besteuerung. Bis zum Inkrafttreten und zur praktischen Ausgestaltung bleiben in Deutschland insbesondere § 3 Nr. 39 EStG und § 19a EStG maßgeblich.

Muss eine EU Inc. in jedem EU-Land eine Tochtergesellschaft gründen?

Ziel des Vorschlags ist es, grenzüberschreitendes Wachstum zu vereinfachen. Ob im Einzelfall dennoch lokale Registrierungen, Betriebsstätten, Arbeitgeberpflichten oder umsatzsteuerliche Pflichten entstehen, muss separat geprüft werden.

Sollten bestehende GmbHs auf die EU Inc. warten?

Nicht unbedingt. Wer jetzt gründen, finanzieren oder operativ starten muss, sollte eine tragfähige aktuelle Struktur wählen. Sinnvoll ist aber, Satzung, Beteiligungen und Finanzierungsdokumente so aufzusetzen, dass spätere Umstrukturierungen nicht unnötig erschwert werden.

Fazit: Die EU Inc. kann viel verändern – aber nicht die Steuerplanung ersetzen

Die hohe Zustimmung deutscher Tech-Startups zeigt: Der Bedarf an einer einfachen, digitalen und investorenfreundlichen europäischen Rechtsform ist groß. Wenn die EU Inc. in ihrer Kernidee erhalten bleibt, kann sie Gründung, Finanzierung und Expansion deutlich erleichtern.

Für Gründerinnen und Gründer bleibt aber entscheidend, die steuerliche Struktur früh mitzudenken. Holding, Mitarbeiterbeteiligung, Betriebsstätten, Umsatzsteuer, internationale Teams und Exit-Struktur sollten nicht erst bei der Finanzierungsrunde geprüft werden.

Sie planen eine Gründung, Finanzierungsrunde oder EU-Expansion? Dann lohnt sich eine frühzeitige steuerliche und gesellschaftsrechtliche Strukturprüfung.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Interne Verlinkungsvorschläge

Quellenverzeichnis

  • Bitkom e. V., Presseinformation „Deutsche Startups warten schon auf die EU Inc.“, Berlin, 06.07.2026; Umfrage Bitkom Research unter 102 Tech-Startups in Deutschland, Befragungszeitraum KW 21 bis KW 27/2026.
  • Europäische Kommission, „EU Inc.: A new harmonised corporate legal regime“, Informationen zum Vorschlag für ein EU Inc. corporate legal framework, 18.03.2026.
  • Europäische Kommission, „EU Inc. – making business easier in the European Union“, News Article, 18.03.2026.
  • Körperschaftsteuer: § 1 KStG zur unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht; § 23 KStG zum Körperschaftsteuersatz.
  • Abgabenordnung: § 10 AO zur Geschäftsleitung; § 12 AO zur Betriebsstätte.
  • Gewerbesteuer: § 2 GewStG zum Steuergegenstand; § 11 GewStG zur Steuermesszahl.
  • Mitarbeiterbeteiligung: § 3 Nr. 39 EStG und § 19a EStG.

Richtsatzsammlung 2025: Was Betriebe bei Betriebsprüfung und Sachentnahmen 2026 beachten sollten

Rechtsstand: 5. Juli 2026

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Richtsatzsammlung 2025 bekannt gegeben. Für viele bargeldintensive Betriebe – etwa Gastronomie, Bäckereien, Metzgereien, Cafés oder Einzelhandel mit Lebensmitteln – ist das ein wichtiges Signal: Die Finanzverwaltung nutzt die Richtsätze weiterhin als Vergleichswerte in der Betriebsprüfung. Gleichzeitig gelten für 2026 die neuen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben, also für private Warenentnahmen, etwa wenn ein Gastronom Speisen aus dem eigenen Betrieb privat verbraucht. Das BMF-Schreiben zur Richtsatzsammlung 2025 datiert vom 25.06.2026 und trägt das Geschäftszeichen IV D 2 – S 1544/00008/021/002. Die BMF-Seite zur Veröffentlichung nennt ebenfalls den 25.06.2026 und stellt sowohl das Begleitschreiben als auch die Richtsatzsammlung 2025 zum Download bereit.

Was ist die Richtsatzsammlung?

Die Richtsatzsammlung ist kein Gesetz, sondern ein Hilfsmittel der Finanzverwaltung. Sie dient dazu, Umsätze und Gewinne von Gewerbebetrieben zu verproben und – wenn geeignete Unterlagen fehlen oder die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist – Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Grundlage für eine Schätzung ist § 162 AO: Danach hat die Finanzbehörde zu schätzen, soweit sie Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann.

Wichtig: Eine bloße Abweichung von den Werten der Richtsatzsammlung reicht bei formell ordnungsgemäßer Buchführung regelmäßig nicht aus, um Umsätze oder Gewinne zu schätzen. Die Richtsatzsammlung 2025 stellt ausdrücklich klar, dass eine Schätzung bei ordnungsgemäßen Buchführungsergebnissen in der Regel nicht allein darauf gestützt werden darf, dass erklärte Gewinne oder Umsätze von der Richtsatzsammlung abweichen.

Wann wird die Richtsatzsammlung in der Betriebsprüfung gefährlich?

Gefährlich wird die Richtsatzsammlung vor allem dann, wenn die Buchführung angreifbar ist. Typische Risikofelder sind:

  • fehlende oder mangelhafte Kassenaufzeichnungen,
  • nicht nachvollziehbare Stornierungen,
  • fehlende Verfahrensdokumentation,
  • ungeklärte Warenbestände,
  • nicht erfasste private Warenentnahmen,
  • starke Abweichungen von branchenüblichen Rohgewinnaufschlägen.

Die Richtsatzsammlung 2025 führt aus: Werden für einen buchführungspflichtigen Gewerbebetrieb keine Bücher geführt oder ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu schätzen – unter Umständen auch unter Anwendung von Richtsätzen. Ein Anspruch darauf, „nach Richtsätzen“ besteuert zu werden, besteht aber nicht. Der innere Betriebsvergleich ist vorrangig.

Der BFH hat diese Linie zuletzt deutlich geschärft: Der innere Betriebsvergleich ist gegenüber einem äußeren Betriebsvergleich regelmäßig die zuverlässigere Schätzungsmethode. Eine Richtsatzschätzung ist zwar grundsätzlich anerkannt, muss aber nachvollziehbar begründet werden und darf nicht schematisch erfolgen.

Was bedeutet „innerer Betriebsvergleich“?

Beim inneren Betriebsvergleich wird der konkrete Betrieb selbst betrachtet. Das Finanzamt kann zum Beispiel Vorjahreswerte, Wareneinsatz, Rezepturen, Verkaufspreise, Kassenberichte, Rohaufschläge oder betriebsinterne Kalkulationen auswerten. Das ist meist genauer als ein Vergleich mit anderen Betrieben.

Der BFH betont: Tendenziell ungenauere Schätzungsmethoden sind gegenüber genaueren Methoden nachrangig. Wenn also eine belastbare Nachkalkulation oder ein anderer innerer Betriebsvergleich möglich ist, darf die Finanzverwaltung nicht ohne Weiteres auf allgemeine Richtsatzwerte ausweichen.

Steuer-Tipp:
Betriebe sollten eigene Kalkulationsunterlagen aufbewahren: Speisekarten, Preislisten, Rezepturen, Einkaufsrechnungen, Aufschlagskalkulationen, Inventuren und Dokumentationen zu Schwund, Personalverpflegung oder Sonderaktionen. Je besser der eigene Betrieb erklärbar ist, desto weniger Raum bleibt für pauschale Zuschätzungen.

Welche Grenzen hat die Richtsatzsammlung?

Die Richtsatzsammlung arbeitet mit Rahmensätzen und Mittelsätzen. Der konkrete Betrieb kann aber von der typischen Vergleichsgruppe abweichen – etwa durch Lage, Kundenstruktur, Preismodell, besondere Warenqualität, Onlineanteil, Liefergeschäft oder saisonale Schwankungen.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.06.2025, X R 19/21, erhebliche Anforderungen an eine Richtsatzschätzung formuliert. Danach muss die Anwendung der Richtsätze im Einzelfall nachvollziehbar begründet werden. Besonders bei breiten Richtsatzspannen muss erkennbar sein, warum gerade ein bestimmter Wert innerhalb der Spanne gewählt wurde.

Achtung / Häufiger Fehler:
Viele Betriebe gehen davon aus, dass „der Richtsatz“ automatisch der passende Wert für ihren Betrieb ist. Das ist falsch. Richtsätze sind Vergleichswerte – keine pauschale Besteuerungsform. Wer Besonderheiten seines Betriebs nicht dokumentiert, kann sie in einer Prüfung später oft nur schwer durchsetzen.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026: Was ist neu?

Neben der Richtsatzsammlung sind die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026 besonders wichtig. Sie betreffen Sachentnahmen, also Waren, die Unternehmer für private Zwecke aus dem Betrieb entnehmen. Das BMF-Schreiben vom 23.12.2025 gibt die für das Kalenderjahr 2026 geltenden Pauschbeträge bekannt.

Die Pauschbeträge beruhen auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke. Sie ermöglichen es Steuerpflichtigen, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen, und ersparen damit die Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen. Das BMF stützt diese Vereinfachung auf § 148 Satz 1 AO. § 148 AO erlaubt den Finanzbehörden Erleichterungen bei Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, wenn die Einhaltung der Pflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Welche Pauschbeträge gelten 2026?

Die Pauschbeträge sind Jahreswerte pro Person ohne Umsatzsteuer für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2026. Beispiele aus der BMF-Tabelle:

GewerbezweigErmäßigter SteuersatzVoller SteuersatzInsgesamt
Bäckerei1.671 €214 €1.885 €
Fleischerei / Metzgerei1.487 €567 €2.054 €
Gaststätte mit kalten Speisen1.824 €629 €2.453 €
Gaststätte mit kalten und warmen Speisen3.173 €828 €4.001 €
Getränkeeinzelhandel123 €276 €399 €
Café und Konditorei1.610 €598 €2.208 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier721 €0 €721 €
Nahrungs- und Genussmittel1.395 €368 €1.763 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln384 €169 €553 €

Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr wird kein Pauschbetrag angesetzt. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Bei gemischten Betrieben – etwa Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Metzgerei mit Imbissanteil – ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Dürfen Pauschbeträge individuell gekürzt werden?

Grundsätzlich nein. Die Pauschbeträge sind Vereinfachungswerte. Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass keine Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub zulässig sind. Nur wenn Betriebe nachweislich aufgrund landesrechtlicher Verordnung, kommunaler Allgemeinverfügung oder behördlicher Anweisung vollständig geschlossen werden, kann ein zeitanteiliger Ansatz in Betracht kommen.

Außerdem erfassen die Pauschbeträge nur das im jeweiligen Gewerbezweig übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Andere unentgeltliche Wertabgaben – etwa Tabakwaren, Bekleidung, Elektrogeräte oder Sonderposten – müssen einzeln aufgezeichnet werden.

Praxisbeispiel: Gaststätte mit warmen und kalten Speisen

Ein Einzelunternehmer betreibt 2026 eine Gaststätte mit kalten und warmen Speisen. Er lebt mit seiner Ehefrau und einem 10-jährigen Kind im Haushalt. Die Pauschbeträge betragen pro erwachsener Person 4.001 € jährlich. Für das 10-jährige Kind ist die Hälfte anzusetzen.

Berechnung:

  • Unternehmer: 4.001 €
  • Ehefrau: 4.001 €
  • Kind, 10 Jahre: 2.000,50 €
  • Summe 2026: 10.002,50 € ohne Umsatzsteuer

Dieser Betrag ist als private Sachentnahme zu berücksichtigen. Die umsatzsteuerliche Aufteilung nach ermäßigtem und vollem Steuersatz ergibt sich aus den BMF-Werten der jeweiligen Gewerbeklasse. Die konkrete Verbuchung sollte mit der laufenden Finanzbuchhaltung abgestimmt werden.

Checkliste: Was Betriebe jetzt tun sollten

  1. Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb in einer Richtsatz-Gewerbeklasse enthalten ist.
  2. Dokumentieren Sie Besonderheiten: Lage, Preismodell, Kundenstruktur, Onlineumsätze, Liefergeschäft, Aktionspreise.
  3. Bewahren Sie Kalkulationsunterlagen, Preislisten und Rezepturen auf.
  4. Kontrollieren Sie, ob Sachentnahmen 2026 monatlich zutreffend verbucht werden.
  5. Prüfen Sie bei gemischten Betrieben, welcher Pauschbetrag anzusetzen ist.
  6. Erfassen Sie nicht von den Pauschbeträgen abgedeckte Entnahmen einzeln.
  7. Halten Sie Kassenführung, Verfahrensdokumentation und Stornonachweise prüfungssicher aktuell.

Fazit

Die Richtsatzsammlung 2025 bleibt für die Betriebsprüfung relevant, ist aber kein Freibrief für pauschale Zuschätzungen. Wer ordnungsgemäß bucht, private Warenentnahmen korrekt erfasst und betriebliche Besonderheiten nachvollziehbar dokumentiert, verbessert seine Position erheblich. Besonders bargeldintensive Betriebe sollten die neuen Werte und die BFH-Rechtsprechung ernst nehmen: Richtsätze sind ein Prüfungsinstrument – aber der konkrete Betrieb zählt. Mehr Infos + Rechner: https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Richtsatzsammlung.html.

FAQ

1. Muss mein Betrieb nach der Richtsatzsammlung besteuert werden?
Nein. Die Richtsatzsammlung ist ein Hilfsmittel der Finanzverwaltung, aber keine Besteuerungsform. Ein Anspruch auf Besteuerung nach Richtsätzen besteht nicht.

2. Darf das Finanzamt allein wegen niedriger Gewinne schätzen?
Bei formell ordnungsgemäßer Buchführung regelmäßig nicht. Eine Abweichung von der Richtsatzsammlung reicht in der Regel nicht aus.

3. Wann sind Pauschbeträge für Sachentnahmen sinnvoll?
Sie sind vor allem in Lebensmittelhandel, Bäckerei, Metzgerei, Gastronomie und Café/Konditorei sinnvoll, weil sie viele Einzelaufzeichnungen ersetzen.

4. Gelten die Pauschbeträge pro Betrieb oder pro Person?
Sie gelten als Jahreswert pro Person ohne Umsatzsteuer. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz; bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gilt die Hälfte.

5. Können Urlaub oder Krankheit die Pauschbeträge mindern?
Nein. Individuelle Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub führen nach dem BMF grundsätzlich nicht zu Zu- oder Abschlägen.

6. Was ist bei gemischten Betrieben zu beachten?
Bei gemischten Betrieben ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der passenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Interne Verlinkungsvorschläge:

  • Betriebsprüfung vorbereiten: Welche Unterlagen das Finanzamt sehen will
  • Kassenführung und GoBD: Typische Fehler vermeiden
  • Sachentnahmen richtig buchen: Praxisleitfaden für Gastronomie und Handel

Disclaimer:
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.