Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Strategien zum Steuern sparen

Viele Steuerpflichtige konzentrieren sich beim Steuersparen auf das Sammeln von Belegen oder das Führen eines Fahrtenbuchs. Doch es gibt Gestaltungen, die deutlich mehr Wirkung entfalten: Einmal richtig umgesetzt, können sie die Steuerlast dauerhaft senken.

Gerade Unternehmer und Immobilienbesitzer profitieren hier von steuerlichen Hebeln, die oft unterschätzt werden. Nachfolgend stellen wir Ihnen vier Ansätze vor, die in der Praxis besonders interessant sind:


1. Die Ehegattenschaukel – steuerfreie Übertragung von Immobilien

Nach Ablauf der Spekulationsfrist von zehn Jahren kann eine Immobilie steuerfrei zwischen Ehepartnern übertragen werden.

  • Keine Grunderwerbsteuer: Der Verkauf ist unter Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit.
  • Neue Abschreibungsbasis: Durch den Verkauf erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
  • Langfristiger Vorteil: Über viele Jahre hinweg reduziert die höhere Abschreibung die laufende Steuerlast.

2. Verkäuferdarlehen und Ehegatten-Darlehen – Zinsaufwand steuergünstig nutzen

  • Verkäuferdarlehen: Beim Immobilienkauf kann der Verkäufer über die Nebenkosten ein Darlehen gewähren. Vorteil: Ihr Eigenkapital bleibt geschont.
  • Ehegatten-Darlehen: Hier nutzen Sie gezielt unterschiedliche Steuersätze.
    • Der Ehepartner mit niedrigerem Steuersatz versteuert die Zinseinnahmen.
    • Der Ehepartner mit höherem Steuersatz kann die gezahlten Zinsen als Werbungskosten geltend machen.
      ⚠️ Wichtig: Die Konditionen müssen fremdüblich sein und die Zinszahlungen tatsächlich fließen.

3. Investitionsabzugsbetrag (IAB) – Steuern senken bei Sonderzahlungen

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es, bis zu 400.000 Euro für geplante Investitionen (z. B. Photovoltaikanlage, Maschinen, Fahrzeuge) bereits im Vorfeld steuerlich geltend zu machen.

  • Besonders interessant bei hohen Sonderzahlungen (z. B. Abfindung, Bonus).
  • Durch die Bildung des IAB lässt sich die Steuerlast im betreffenden Jahr deutlich mindern.

4. Vermögensverwaltende GmbH (vvGmbH) – Gewinne niedrig besteuern

Die vermögensverwaltende GmbH ist ein beliebtes Instrument für Immobilien- und Kapitalanleger:

  • Laufende Überschüsse und Veräußerungsgewinne werden mit nur rund 15 % besteuert.
  • Lohnt sich insbesondere, wenn Gewinne langfristig im Unternehmen verbleiben sollen.
  • Mit bestimmten Gestaltungen können Immobilienverkäufe sogar schon nach sechs Jahren steuerfrei realisiert werden.

Fazit

Die genannten Strategien zeigen: Steueroptimierung bedeutet mehr als Belege sammeln. Mit der richtigen Struktur lassen sich über Jahre hinweg erhebliche Beträge sparen – und das völlig legal.

Ob Ehegattenschaukel, Darlehensgestaltung, Investitionsabzugsbetrag oder vermögensverwaltende GmbH – welche Lösung für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab.

👉 Unser Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig beraten, bevor Sie größere Investitionen oder Umstrukturierungen vornehmen. So stellen Sie sicher, dass Sie die steuerlichen Vorteile optimal nutzen können.

LBF NRW wertet zweites großes Datenpaket zu Krypto-Geschäften aus

Die nordrhein-westfälische Steuerfahndung verschärft ihr Vorgehen gegen Steuerhinterziehung im Bereich Kryptowährungen. Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) wertet derzeit ein neues, umfangreiches Datenpaket aus, das aus einem Sammelauskunftsersuchen stammt. Nach der Aufbereitung werden die Ergebnisse bundesweit an die zuständigen Finanzbehörden verteilt.

Hintergrund: Sammelauskunftsersuchen und Krypto-Handel

Bereits 2023 hatte die Steuerfahndung NRW mit einem ersten Sammelauskunftsersuchen Daten von einer Handelsplattform erhalten und daraus erhebliche Steuernachforderungen abgeleitet. Nun liegt ein zweites Datenpaket vor, das bundesweite Fälle betrifft. Insgesamt umfasst es nach aktuellem Stand rund 4.000 Steuerfälle.

Die Erfahrungen aus der ersten Auswertung zeigen:

  • Es handelt sich nicht nur um Kleinstbeträge, sondern vielfach um erhebliche Gewinne.
  • Allein in NRW führten die ersten Verfahren bis August 2025 zu einem Mehrergebnis in hoher einstelliger Millionenhöhe – Tendenz steigend.

Stimmen aus der Finanzverwaltung

  • Stephanie Thien, Leiterin des LBF NRW:
    „Der Handel mit Kryptowährungen ist keine Randerscheinung mehr. Gewinne daraus müssen in der Steuererklärung angegeben werden.“
  • Dr. Marcus Optendrenk, Finanzminister NRW:
    „Die Akzeptanz unseres Steuersystems lebt von Gerechtigkeit. Wer glaubt, sich in der digitalen Welt der Besteuerung entziehen zu können, irrt.“

Steuerliche Einordnung von Krypto-Gewinnen

Für private Anleger gilt:

  • Veräußerungsgewinne aus Kryptowerten (z. B. Bitcoin, Ether) sind steuerpflichtig, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt.
  • Auch Mining, Staking, Forging oder Lending von Kryptowerten im Privatvermögen können steuerpflichtig sein.
  • Gewinne müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden – eine unterlassene Erklärung kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.

LBF NRW – zentrale Behörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität

Seit Anfang 2025 bündelt das LBF NRW die gesamte Steuerfahndung des Landes mit rund 1.200 Expertinnen und Experten. Die Behörde arbeitet eng mit Polizei, Staatsanwaltschaft und internationalen Partnern zusammen, um Steuerbetrug, Geldwäsche und Cybercrime wirksam zu bekämpfen.


Praxis-Tipp für Steuerpflichtige:
Wer in Kryptowährungen investiert, sollte alle Transaktionen sorgfältig dokumentieren und frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. Nachträgliche Korrekturen sind zwar möglich, aber in der Regel mit höherem Aufwand – und mitunter auch mit strafrechtlichen Risiken – verbunden.

Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring

BMF-Schreiben vom 18.02.1998 (BStBl I S. 212)
Az.: IV B 2–S 2144–40/98 · IV B 7–S 0183–62/98

Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Sponsoring festgelegt. Diese gelten unabhängig vom gesponserten Bereich (Sport, Kultur, Wissenschaft, Soziales, Ökologie).


I. Begriff des Sponsoring

Unter Sponsoring versteht man die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen an Personen, Gruppen oder Organisationen in gesellschaftlich bedeutsamen Bereichen.
Ziel ist dabei regelmäßig nicht nur die Förderung, sondern auch die Verfolgung eigener unternehmensbezogener Zwecke wie Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.
Die Leistungen beruhen meist auf vertraglichen Vereinbarungen (Sponsoring-Vertrag), die Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen regeln.


II. Steuerliche Behandlung beim Sponsor

1. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG)

Aufwendungen können Betriebsausgaben sein, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen anstrebt, z. B. durch:

  • werbewirksame Hinweise auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Fahrzeugen, Katalogen usw.,
  • mediale Berichterstattung, die in die Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors eingebunden ist,
  • Nutzung des Namens oder Logos des Empfängers für Werbezwecke.

Wichtig:

  • Notwendigkeit oder Üblichkeit sind nicht Voraussetzung.
  • Auch bei unverhältnismäßigen Aufwendungen ist ein Abzug möglich, außer es liegt ein krasses Missverhältnis vor (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
  • Solche Leistungen sind keine Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

2. Spenden (§ 10b EStG)

Sind die Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, können sie als Spenden behandelt werden, wenn:

  • sie freiwillig erfolgen,
  • sie nicht als Entgelt für eine konkrete Leistung gelten,
  • sie keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Leistungen des Empfängers haben.

3. Nicht abziehbare Kosten / verdeckte Gewinnausschüttungen

Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Spenden sind, gelten als:

  • nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) oder
  • verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG), wenn Gesellschafter dadurch begünstigt werden (z. B. Mäzenatentum).

III. Steuerliche Behandlung beim Empfänger

Erhält eine steuerbegünstigte Körperschaft Sponsoring-Leistungen, können diese sein:

  • steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich,
  • steuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung,
  • steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Abgrenzung:

  • Kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn der Sponsor lediglich namentlich oder mit Logo erwähnt wird.
  • Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn die Körperschaft aktiv an Werbemaßnahmen mitwirkt.
  • Dieser Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb.

Weitere Hinweise

  • Vermächtniszuwendungen: Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtnissen an gemeinnützige Einrichtungen sind nicht als Spenden abziehbar.
  • Vertrauensschutz: Eine fehlerhafte Zuwendungsbestätigung begründet keinen Vertrauensschutz, wenn klar erkennbar ist, dass die Zahlung in einem Gegenleistungsverhältnis steht.

Fazit

Für Unternehmen ist entscheidend:

  • Liegt ein werblicher Nutzen vor, sind Sponsoringaufwendungen Betriebsausgaben.
  • Ohne Gegenleistung können sie als Spenden abziehbar sein.
  • Fehlt beides, handelt es sich um private Kosten oder verdeckte Gewinnausschüttungen.
    Beim Empfänger hängt die Behandlung davon ab, ob die Zuwendung lediglich als Hinweis erfolgt oder ob aktive Werbeleistungen erbracht werden.

Zustellung von Briefen: Für Fristen mindestens drei Werktage einplanen

BRAK-Mitteilung vom 29.09.2025 zum Beschluss des OLG Frankfurt a.M. (6 UF 176/25 vom 18.09.2025)

Seit der Postrechtsreform 2024 können Absender nicht mehr darauf vertrauen, dass Briefe innerhalb von 1–2 Werktagen zugestellt werden. Das hat das OLG Frankfurt a.M. klargestellt und entschieden: Wer fristgebundene Schriftstücke (z. B. Rechtsmittel) per Post verschickt, muss mindestens drei Werktage für die Zustellung einkalkulieren.

Der Fall

Ein Vater wollte gegen einen familiengerichtlichen Beschluss zum Umgangsrecht mit seinem Sohn Beschwerde einlegen. Die Frist lief an einem Montag ab. Er gab die Beschwerdeschrift jedoch erst am Samstagvormittag per Einwurfeinschreiben zur Post. Beim Amtsgericht ging das Schreiben erst am Dienstag ein – einen Tag nach Fristablauf (§ 63 Abs. 1, 3 FamFG).

Der Vater beantragte Wiedereinsetzung und argumentierte, er habe in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass der Brief spätestens am Montag zugestellt werde.

Entscheidung des OLG Frankfurt

Das Gericht wies den Antrag zurück:

  • Seit der Postrechtsreform 2024 (§ 18 Abs. 1 PostG) gelten längere Beförderungsfristen.
  • Universaldienstanbieter wie die Deutsche Post müssen nun sicherstellen, dass Briefe im Jahresdurchschnitt zu 95 % am dritten Werktag und zu 99 % am vierten Werktag nach Einlieferung zugestellt werden.
  • Auf eine Zustellung am nächsten oder übernächsten Tag – wie es früher nach § 2 PUDLV üblich war – kann nicht mehr vertraut werden.
  • Absender tragen die alleinige Verantwortung dafür, fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig einzureichen.

Eine Rechtsbeschwerde ließ das OLG nicht zu.

Konsequenzen für die Praxis

  • Fristen einhalten: Planen Sie bei Postversand künftig mindestens drei Werktage ein.
  • Samstag zählt nicht: Einwurf am Wochenende reicht nicht aus, wenn die Frist am Montag endet.
  • Sicherheitswege nutzen: Bei knappem Fristablauf sollte auf Fax, beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach), EGVP oder persönliche Abgabe gesetzt werden.
  • Einwurfeinschreiben schützt nicht: Auch diese Zustellungsart bietet keine Fristsicherheit.

Checkliste: So vermeiden Sie Fristversäumnisse beim Postversand

1. Postlaufzeit realistisch einkalkulieren

  • Seit der Postrechtsreform 2024 gilt: Zustellung meist erst am 3. Werktag nach Einlieferung.
  • Verlassen Sie sich nicht mehr auf eine 1–2-Tages-Laufzeit.

2. Fristen rückwärts berechnen

  • Geben Sie Schriftstücke so rechtzeitig auf, dass mindestens drei Werktage bis Fristablauf bleiben.
  • Beispiel: Läuft die Frist am Montag ab, muss der Brief spätestens am Mittwoch der Vorwoche in den Briefkasten.

3. Samstag zählt nicht

  • Briefe, die am Samstag eingeworfen werden, gelten als erst am Montag eingeliefert.
  • Für Fristen, die am Montag enden, ist eine Samstagsaufgabe daher zu spät.

4. Alternative Übermittlungswege nutzen

  • Bei knappem Fristablauf besser auf sichere Wege ausweichen:
    • Fax (mit Sendeprotokoll)
    • beA / EGVP (für Anwälte)
    • persönliche Abgabe mit Empfangsbestätigung

5. Einschreiben schützt nicht automatisch

  • Auch Einwurfeinschreiben oder Einschreiben/Rückschein garantieren keine fristgerechte Zustellung.
  • Maßgeblich ist allein der Eingang beim Gericht.

👉 Fazit:
Seit der Postrechtsreform 2024 ist die frühere „1-Tages-Laufzeit“ von Briefen passé. Für fristgebundene Schriftsätze sollten mindestens drei Werktage einkalkuliert oder elektronische Einreichungswege genutzt werden, um Rechtsverluste zu vermeiden.

Verification of Payee (VoP): Einheitlicher Empfängername für Überweisungen an die Berliner Finanzämter

Ab dem 09.10.2025 gilt bei Überweisungen an die Berliner Steuerverwaltung (SenFin) die neue Regelung zur „Verification of Payee“ (VoP). Künftig muss bei Zahlungen der Empfängername einheitlich „Berliner Finanzämter“ lauten.

Welche Konten sind betroffen?

Die Änderung gilt für die bekannten Sammelkonten der Berliner Finanzämter:

  • IBAN DE94 1005 0000 6600 0464 63 (Berliner Sparkasse)
  • IBAN DE09 1001 0010 0691 5551 00 (Postbank)

Beide Banken haben die technischen Voraussetzungen bereits umgesetzt.

Was bedeutet VoP?

Mit VoP prüfen Banken bei Überweisungen, ob der angegebene Empfängername mit dem beim Konto hinterlegten Namen übereinstimmt. Ziel ist, Fehlüberweisungen und Betrugsversuche zu verhindern.

Praktische Auswirkungen

  • Zahlungszuordnung: Überweisungen sollten auch dann korrekt ausgeführt werden, wenn Mandanten abweichende Schreibweisen verwenden.
  • Startphase: In den ersten Tagen und Wochen nach Einführung kann es aber zu vermehrten Prüfhinweisen, Rückfragen oder sogar Rückweisungen kommen.
  • Einheitliche Bezeichnung: Die bisher üblichen Varianten (z. B. „Finanzamt XY“ oder „SenFin Berlin“) werden durch die einheitliche Bezeichnung ersetzt. Eine offizielle Veröffentlichung durch die SenFin folgt separat.

Empfehlung für Kanzleien

  • Überprüfen Sie Ihre Banking-Software, SEPA-Mandate und Standardtexte und stellen Sie die Empfängerbezeichnung auf „Berliner Finanzämter“ um.
  • Weisen Sie Mandanten auf mögliche Hinweise der Bank hin, insbesondere in der Übergangsphase.
  • Bei Rückmeldungen oder Zurückweisungen sollten Sie die Empfängerangabe sofort prüfen.

Ausblick

Aus Brandenburg liegt aktuell noch keine Rückmeldung zur dortigen Umsetzung vor. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Checkliste: Zahlungen an die Berliner Finanzämter ab 09.10.2025 richtig umstellen

1. Einheitlicher Empfängername

  • Ab sofort nur noch: „Berliner Finanzämter“
  • Bisherige Schreibweisen wie „Finanzamt XY“ oder „SenFin Berlin“ bitte nicht mehr verwenden.

2. Betroffene Konten

  • IBAN Berliner Sparkasse: DE94 1005 0000 6600 0464 63
  • IBAN Postbank: DE09 1001 0010 0691 5551 00

3. Banking-Software / Vorlagen prüfen

  • Empfängervorlagen in Online-Banking oder Zahlungssoftware anpassen
  • SEPA-Lastschriftmandate und Daueraufträge ggf. aktualisieren

4. Hinweise der Bank beachten

  • In den ersten Wochen können Banken Prüfhinweise oder Rückfragen senden
  • Bei Rückmeldungen sofort kontrollieren, ob der Empfängername korrekt als „Berliner Finanzämter“ angegeben ist

5. Intern informieren

  • Buchhaltung, Kanzlei-Teams oder externe Dienstleister über die Änderung informieren

👉 Fazit:
Mit der Einführung von VoP wird die Sicherheit im Zahlungsverkehr erhöht. Für Kanzleien und Mandanten ist es wichtig, jetzt die internen Zahlungsprozesse anzupassen, um unnötige Rückläufer oder Verzögerungen zu vermeiden.

Betriebsprüfung 2025: Neue Regeln, mehr Pflichten, höhere Risiken

Jedes Unternehmen wünscht sich bei einer Außenprüfung durch das Finanzamt eine professionelle Begleitung durch den/die Steuerberater:in. Wer die rechtlichen Voraussetzungen und die praktischen Abläufe kennt, kann Konflikte vermeiden und die Interessen des Unternehmens effektiv vertreten.
Mit den neuen Verfahrensvorschriften soll die Betriebsprüfung beschleunigt und kooperativer gestaltet werden. Gleichzeitig steigen jedoch die Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige – und neue Sanktionsinstrumente wie das Mitwirkungsverzögerungsgeld oder erweiterte Schätzungsmöglichkeiten verschärfen die Situation.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Themen:


I. Allgemeine Grundlagen der Betriebsprüfung

1. Organisation und Prüfungsarten

Die Betriebsprüfung ist zentral organisiert und wird durch spezialisierte Prüfungsdienste der Finanzämter durchgeführt. Typische Prüfungsarten sind:

  • Allgemeine Außenprüfung (klassische Betriebsprüfung)
  • Umsatzsteuersonderprüfung
  • Lohnsteueraußenprüfung
  • Nachschauen (Umsatzsteuer-, Lohnsteuer-, Kassennachschau) – oft unangekündigt

2. Zulässigkeit, Größenklassen, Prüfungsturnus

Die Auswahl hängt von Unternehmensgröße, Branche und Risikoeinschätzung ab. Großbetriebe werden regelmäßig geprüft, Kleinbetriebe deutlich seltener.

3. Typische Prüfungsanlässe

  • Auffälligkeiten in der Steuererklärung
  • Branchenbesonderheiten (z. B. Bargeldbranchen)
  • Kontrollmitteilungen anderer Prüfungen

4. Festsetzungsfrist und Verjährung

Neu geregelt: § 171 Abs. 4 und § 197 Abs. 5 AO. Prüfungen hemmen die Verjährung, zudem sollen Verfahren beschleunigt werden.


II. Der Ablauf der Betriebsprüfung

1. Prüfungsanordnung und Rechtsschutz

Die Anordnung erfolgt schriftlich. Gegen unzulässige Prüfungen kann rechtlich vorgegangen werden.

2. Prüfungsort – neu geregelt (§ 197 Abs. 7 AO)

Grundsätzlich im Unternehmen, in Ausnahmefällen beim Finanzamt oder beim Steuerberater.

3. Vorlagepflichtige Unterlagen (§ 197 Abs. 3 und 4 AO)

Erweiterte Mitwirkungspflichten: elektronische Schnittstellen und digitale Belege müssen zeitnah bereitgestellt werden.

4. Datenzugriff und digitale Betriebsprüfung

Der Prüfer kann auf Daten zugreifen (§ 147 Abs. 6 AO). Neu: § 147b AO zur Sicherstellung der Schnittstellen.

5. Rechte und Pflichten

  • Prüfer: Ermittlungspflichten, Neutralität
  • Unternehmer: Mitwirkung, aber auch Schutzrechte
  • Steuerberater: Begleitung, Rechtsmittel, Strategie

6. Schätzung und Rechtsmittel

Bei Mängeln in Buchführung oder Kassenführung darf das Finanzamt schätzen – eine der größten Risiken für Unternehmen.

7. Verfahrensdokumentation und Steuerkontrollsystem

Neu eingeführt: Art. 97 § 38 EGAO. Ein funktionierendes Steuerkontrollsystem kann Entlastungen bringen.

8. Neue Sanktionsinstrumente

  • Verzögerungsgeld
  • Mitwirkungsverzögerungsgeld (neu!)
  • Neue Bußgeldtatbestände (§ 379 AO)

9. Schlussbesprechung und Prüfungsbericht

Neu: § 87a AO – elektronische Kommunikation möglich. Zudem kann ein Teilabschlussbescheid ergehen.

10. Rechtsmittel

Einspruch und Klage gegen geänderte Steuerbescheide sind weiterhin möglich.


III. Prüfungsmethoden

1. Äußerer und innerer Betriebsvergleich

Vergleich mit branchentypischen Kennzahlen, u. a. auf Basis der Richtsatzsammlung (aktuelle Rechtsprechung beachten).

2. Kalkulation

Branchen mit hohen Bargeldanteilen sind besonders im Fokus:

  • Gastronomie
  • Taxiunternehmen
  • Friseure

3. Geldverkehrsrechnung

Abgleich von Einnahmen und Ausgaben – oft entscheidend bei Verdachtsmomenten.


Checkliste: 5 häufige Fehler der Betriebsprüfung bei Kalkulationen

1. Falsche Wareneinsatzquoten / Richtsatzsammlung

  • Prüfer greifen auf pauschale Richtsätze zurück.
  • Problem: Diese Werte sind Durchschnittswerte, passen aber nicht immer zum konkreten Betrieb (z. B. regionale Besonderheiten, Bio-Produkte, Lieferantenrabatte).

2. Unvollständige oder fehlerhafte Datengrundlage

  • Kalkulationen basieren oft auf unvollständigen Kassen- oder Buchhaltungsdaten.
  • Folge: Umsätze werden zu hoch angesetzt.

3. Missachtung des Eigenverbrauchs / Personalverbrauchs

  • Getränke, Speisen oder Waren, die privat oder durch Mitarbeiter verbraucht wurden, werden nicht berücksichtigt.
  • Dadurch entsteht ein fiktiv erhöhter Gewinn.

4. Mathematische oder logische Fehler in den Prüfmakros

  • Standardisierte Excel- oder Prüfprogramme enthalten oft Rundungsfehler oder methodische Schwächen (z. B. Chi²-Test ohne Signifikanzprüfung).
  • Diese können zu überhöhten Hinzuschätzungen führen.

5. Keine Berücksichtigung individueller Betriebsabläufe

  • Besondere Faktoren (z. B. Saisonabhängigkeit, Krankheit des Inhabers, Sonderaktionen, neue Konkurrenz) werden nicht einbezogen.
  • Ergebnis: Realitätsfremde Kalkulationen.

👉 Tipp

  • Prüfen Sie jede Kalkulation des Finanzamts kritisch.
  • Dokumentieren Sie Besonderheiten Ihres Betriebs von Anfang an.
  • Ziehen Sie bei Hinzuschätzungen frühzeitig Ihren Steuerberater hinzu.

Fazit: Gut vorbereitet in die Betriebsprüfung

Die neuen Regeln erhöhen die Geschwindigkeit der Prüfungen, aber auch die Anforderungen an Unternehmen. Wer rechtzeitig mit dem/der Steuerberater:in eine Verfahrensdokumentation erstellt, digitale Schnittstellen prüft und ein Steuerkontrollsystem etabliert, reduziert Risiken und Konflikte erheblich.

👉 Praxistipp: Warten Sie nicht auf die Prüfungsanordnung. Bereiten Sie sich frühzeitig vor und nutzen Sie die neuen Kooperationsmöglichkeiten – sonst drohen Verzögerungsgelder, Bußgelder und teure Schätzungen.

Ordnen Sie Ihr Betriebsvermögen rechtzeitig zu – sonst droht der Verlust des Vorsteuerabzugs

Wer im Jahr 2025 ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut – etwa einen Pkw – anschafft, muss sich frühzeitig Gedanken über die steuerliche Zuordnung machen. Denn wer die Entscheidung zum Betriebsvermögen zu spät trifft, läuft Gefahr, den Vorsteuerabzug unwiderruflich zu verlieren.


Warum die Zuordnungsentscheidung so wichtig ist

Bei Wirtschaftsgütern, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden, verlangt die Finanzverwaltung eine klare Entscheidung: Soll das Gut ganz oder teilweise dem Betriebsvermögen zugeordnet werden?

Nur wenn diese Entscheidung rechtzeitig dokumentiert und dem Finanzamt mitgeteilt wird, können Sie die anteilige Vorsteuer aus der Anschaffung geltend machen.


Zwei Wege zur Mitteilung

Sie haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Zuordnungsentscheidung an das Finanzamt zu übermitteln:

  1. Variante 1: Meldung der Vorsteuer bereits in der Umsatzsteuervoranmeldung des Anschaffungs- oder Herstellungsmonats.
  2. Variante 2: Nachholung mit der Umsatzsteuerjahreserklärung.

Achtung Steuerfalle!

Entscheiden Sie sich für Variante 2, müssen Sie die Zuordnung spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuerjahreserklärung treffen – unabhängig von einer Fristverlängerung.

Für Anschaffungen des Jahres 2025 endet diese Frist am 31.07.2026. Eine verspätete Mitteilung führt dazu, dass kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist.


Praxisbeispiele

Beispiel 1: Versäumte Mitteilung

Ein Unternehmer kauft im August 2025 einen Pkw für 40.000 € zzgl. 7.600 € USt. Da der Wagen nur teilweise betrieblich genutzt wird, verschiebt er die Entscheidung.
Im Juli 2026 reicht der Steuerberater die Umsatzsteuererklärung ein – ohne Zuordnungsentscheidung. Ergebnis: Der Vorsteuerabzug von 7.600 € ist verloren.

Beispiel 2: Fristverlängerung hilft nicht

Der gleiche Sachverhalt, diesmal mit rechtzeitigem Hinweis an den Steuerberater. Dieser beantragt eine Fristverlängerung bis zum 28.02.2027.
Trotzdem geht der Vorsteuerabzug verloren – denn die Zuordnungsentscheidung hätte bis zum 31.07.2026 getroffen werden müssen.


Unterschied zu § 15a UStG

  • Zuordnungsentscheidung (§ 15 UStG): Betrifft den Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung. Sie entscheidet über den erstmaligen Vorsteuerabzug.
  • Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG): Greift erst nach der Zuordnungsentscheidung, wenn sich die Nutzung ändert (5 Jahre bei beweglichen, 10 Jahre bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern).

So vermeiden Sie die Steuerfalle

👉 Unser Praxistipp: Nutzen Sie immer Variante 1.

  • Treffen Sie die Zuordnungsentscheidung bereits im Anschaffungsmonat.
  • Melden Sie die Vorsteuer anteilig in der Umsatzsteuervoranmeldung an.
  • Korrigieren Sie ggf. später mit der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.

So stellen Sie sicher, dass Ihnen der Vorsteuerabzug nicht verloren geht.


Fazit

Die richtige und vor allem rechtzeitige Zuordnung von gemischt genutzten Wirtschaftsgütern ist entscheidend, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Verzögerungen oder vergessene Mitteilungen können mehrere tausend Euro kosten.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Investitionen steuerlich optimal zu gestalten und diese Steuerfalle sicher zu umgehen.

Geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte: Worauf Arbeitgeber unbedingt achten müssen

In nahezu jedem Unternehmen sind geringfügig entlohnte oder kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer anzutreffen – vom Aushilfsjob bis zur saisonalen Erntehilfe. Diese Beschäftigungsverhältnisse unterliegen jedoch besonderen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regelungen. Fehler bei der Beurteilung oder Dokumentation führen schnell zu erheblichen Beitrags- und Steuernachforderungen – ein Risiko, das Unternehmen und Berater gleichermaßen betrifft.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Themen, die aktuell in der Praxis besonders relevant sind.


1. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs)

Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

Seit Einführung der dynamischen Grenze orientiert sich der Minijob am gesetzlichen Mindestlohn. Mit der Erhöhung des Mindestlohns ab dem 01.01.2025 steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze. Arbeitgeber müssen daher regelmäßig prüfen, ob das vereinbarte Arbeitsentgelt die zulässige Grenze überschreitet.

Regelmäßiges Arbeitsentgelt – was zählt?

Zur Beurteilung, ob die Grenze eingehalten wird, sind sämtliche laufenden Entgeltbestandteile zu berücksichtigen:

  • Monats- oder Festgehalt
  • schwankende Arbeitsentgelte (z. B. bei flexiblen Arbeitszeiten)
  • Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld

Auch steuerfreie Zahlungen oder pauschal versteuerte Entgelte können die Grenze beeinflussen.

Arbeitszeitschwankungen

Selbst wenn ein Arbeitnehmer ein festes Monatsgehalt erhält, können Arbeitszeitschwankungen zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen. Hier greift die Geringfügigkeitsrichtlinie (aktualisiert am 14.12.2023).

Mehrere Minijobs

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs, werden diese addiert. Überschreitet das Gesamtentgelt die Geringfügigkeitsgrenze, liegt kein Minijob mehr vor – mit Folgen für die Sozialversicherungspflicht.

Rentenversicherungspflicht und Befreiung

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich jedoch auf Antrag befreien lassen (Option-out-Modell). Arbeitgeber müssen die Anträge dokumentieren und fristgerecht an die Minijobzentrale melden.

Abgaben und Aufzeichnungen

Arbeitgeber zahlen Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung sowie Abgaben an die Umlagekassen. Zusätzlich gelten strenge Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nach der Beitragsverfahrensverordnung und dem Mindestlohngesetz.


2. Kurzfristige Beschäftigungen

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie zeitlich begrenzt ist – unabhängig von der Höhe des Entgelts.

Zeitgrenzen

  • Bis Ende 2023: 3 Monate oder 70 Arbeitstage
  • Seit 2024: in bestimmten Branchen (z. B. Landwirtschaft) 3 Monate oder 90 Arbeitstage

Hierbei sind Vorbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Die Minijobzentrale gibt Rückmeldungen zu bestehenden Beschäftigungen.

Wiederholte Beschäftigungen

Mehrfachbeschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber können problematisch sein. Die Rechtsprechung des Sozialgerichts Landshut zeigt: Bei wiederholten Verträgen ist genau zu prüfen, ob tatsächlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt.

Berufsmäßigkeit

Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Maßstab sind die Geringfügigkeitsrichtlinien vom 14.12.2023 sowie aktuelle Rechtsprechung, u. a. des Bayerischen Sozialgerichts zu ausländischen Arbeitnehmern.


3. Steuerliche Behandlung

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen können pauschal oder individuell versteuert werden.
  • Kurzfristige Beschäftigungen sind regelmäßig individuell nach den Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers zu versteuern, es sei denn, es greift die Pauschalbesteuerung.

4. Typische Fehlerquellen in der Praxis

  • Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch Einmalzahlungen oder schwankende Arbeitszeiten
  • Fehlende Dokumentation von Befreiungsanträgen bei der Rentenversicherung
  • Nichtbeachtung von Vorbeschäftigungszeiten bei kurzfristigen Beschäftigungen
  • Unzureichende Aufzeichnungspflichten nach MiLoG und Beitragsverfahrensverordnung

Fazit: Rechtssicherheit durch klare Prozesse

Die Beschäftigung geringfügig entlohnter und kurzfristiger Arbeitnehmer ist in der Praxis alltäglich – birgt aber hohes Risiko für Nachforderungen, wenn die Vorgaben nicht sorgfältig beachtet werden.

👉 Unser Tipp für Arbeitgeber:

  • Prüfen Sie regelmäßig Entgelte, Arbeitszeiten und Vorbeschäftigungen.
  • Dokumentieren Sie Befreiungen und Aufzeichnungen lückenlos.
  • Bleiben Sie bei Änderungen (z. B. Mindestlohnerhöhungen) am Ball.

Wir unterstützen Sie gerne bei der korrekten Einordnung und Abrechnung solcher Beschäftigungen – damit Sie rechtssicher handeln und unnötige Nachzahlungen vermeiden.

Digitalisierung der Buchführung: So gestalten wir gemeinsam Ihren Weg

Die Digitalisierung der Buchführung ist längst kein Zukunftsthema mehr – sie ist gelebte Praxis. Viele von Ihnen arbeiten bereits teilweise digital, andere möchten den Schritt bald gehen. Wir möchten Ihnen zeigen, wie wir Sie dabei aktiv unterstützen, sodass der Übergang nicht zur Hürde, sondern zu einem echten Vorteil für Ihr Unternehmen wird.


Was bedeutet digitale Buchführung für Sie?

Statt Papierordnern und verspäteten Belegen profitieren Sie künftig von:

  • einer gemeinsamen Datenbasis, auf die wir beide jederzeit zugreifen können,
  • automatisierten Prozessen, die Routinearbeiten minimieren,
  • aktuellen Auswertungen, die Ihnen eine schnelle Entscheidungsgrundlage bieten,
  • einer engeren Zusammenarbeit, die uns mehr Raum für Beratung gibt – und Ihnen mehr Sicherheit in der Steuerplanung.

👉 Praxistipp: Sehen Sie die Digitalisierung nicht als „Projekt“, sondern als laufenden Entwicklungsprozess, den Sie gemeinsam mit Ihren Mandanten gestalten.


Typische Bedenken – und wie wir diese gemeinsam lösen

Uns ist bewusst, dass die Umstellung Fragen und Sorgen aufwerfen kann:

  • „Ich bin es gewohnt, mit Papier zu arbeiten.“
    Wir gehen den Weg in kleinen Schritten und passen das Tempo an Ihre Bedürfnisse an.
  • „Ich kenne mich technisch nicht gut aus.“
    Keine Sorge – wir bieten Ihnen praxisnahe Schulungen und einfache Anleitungen.
  • „Sind meine Daten in der Cloud sicher?“
    Wir setzen auf zertifizierte, sichere Systeme, die höchsten Datenschutzstandards entsprechen.

Unser Angebot für Sie

Damit die Digitalisierung für Sie reibungslos funktioniert, bieten wir Ihnen:

  1. Individuelle Einführungsgespräche – wir analysieren gemeinsam, welche Bereiche sich für den Einstieg eignen.
  2. Schulungen & Hilfsmaterialien – in Form von kurzen Videos, Webinaren oder persönlichen Einweisungen.
  3. Gemeinsame Prozessdefinition – wir halten schriftlich fest, wer welche Belege wann hochlädt und wie die Kommunikation erfolgt.
  4. Stufenweise Umsetzung – auf Wunsch starten wir z. B. nur mit der digitalen Belegübermittlung und bauen den Prozess schrittweise aus.
  5. Dauerhafte Unterstützung – durch FAQs, Support-Materialien und regelmäßige Nachschulungen, damit Sie sich sicher fühlen.

Ihr Vorteil

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Unser Fazit

Die Digitalisierung der Buchführung ist Teamarbeit. Wir begleiten Sie Schritt für Schritt – vom ersten Einstieg bis zur vollständigen Umsetzung. Gemeinsam machen wir Ihr Unternehmen zukunftssicher und sorgen dafür, dass Sie die Vorteile der Digitalisierung voll ausschöpfen können.

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Siehe auch https://www.steuerschroeder.de/Buchhaltung.html#Digitalierung.

Mitteilungspflichten nach § 138 AO – worauf Unternehmen unbedingt achten sollten

Mitteilungspflichten nach § 138 Abgabenordnung (AO) betreffen insbesondere Auslandsbeteiligungen, Betriebstätten und bestimmte internationale Vorgänge. Obwohl die Vorschriften schon lange bestehen, werden sie in der Praxis häufig übersehen oder unterschätzt. In Betriebsprüfungen rückt dieser Bereich inzwischen jedoch immer stärker in den Fokus – mit erheblichen Folgen für Unternehmen, wenn Meldungen fehlen.


Was regelt § 138 AO?

Die Vorschrift verpflichtet Unternehmen und Privatpersonen zur Mitteilung bestimmter Vorgänge an das Finanzamt. Besonders relevant sind folgende Fälle:

  • § 138 Abs. 1 AO: Eröffnung eines inländischen Betriebs oder einer Betriebsstätte.
  • § 138 Abs. 2 AO (Auslandssachverhalte):
    • Gründung oder Erwerb eines ausländischen Betriebs oder einer Betriebsstätte,
    • Erwerb, Aufgabe oder Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft,
    • Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften ab 10 % Beteiligung oder 150.000 € Anschaffungskosten,
    • erstmalige Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft auszuüben.

Fristen und Verfahren

  • Die Mitteilung muss mit der Steuererklärung des betreffenden Jahres erfolgen, spätestens aber innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres.
  • Die Abgabe erfolgt elektronisch über ELSTER oder schriftlich beim Finanzamt.
  • Wichtig: Ein Eintrag in der Steuererklärung ersetzt die formelle Mitteilung nicht.

Häufige Fehlerquellen in der Praxis

In Betriebsprüfungen fällt immer wieder auf, dass Meldepflichten nicht beachtet werden. Typische Ursachen sind:

  • Beteiligungen unter 25 % werden als irrelevant angesehen – tatsächlich gilt die Grenze schon ab 10 %.
  • Ausländische Betriebsstätten werden als „inaktiv“ eingestuft und deshalb nicht gemeldet.
  • Es wird angenommen, dass die Angaben in der Steuererklärung ausreichend sind – das ist falsch.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Wer seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 AO. Es droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 €. In der Praxis fordern die Finanzämter zunächst meist zur Nachmeldung auf, doch spätestens in wiederholten oder vorsätzlichen Fällen kann es teuer werden.


Empfehlungen für Unternehmen

Damit keine Risiken entstehen, sollten Unternehmen ihre internen Abläufe prüfen und anpassen:

  1. Checklisten und Routinen einführen – etwa bei Beteiligungserwerben, Auslandsexpansionen oder Umstrukturierungen.
  2. Abstimmung zwischen Buchhaltung, Steuerabteilung und Rechtsabteilung sicherstellen.
  3. Zentrale Dokumentation aller Auslandstätigkeiten und Beteiligungen.
  4. Regelmäßige Überprüfung bestehender Beteiligungsstrukturen – insbesondere bei wachsenden Unternehmensgruppen oder neuen Investoren.

Fazit

Die Mitteilungspflichten nach § 138 AO sind kein neues Recht – aber sie werden inzwischen deutlich strenger überwacht. Für Unternehmen bedeutet das: Aufmerksam bleiben, systematische Prozesse schaffen und grenzüberschreitende Vorgänge frühzeitig prüfen. So lassen sich Bußgelder vermeiden und Betriebsprüfungen souverän meistern.


👉 Praxistipp: Beziehen Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater frühzeitig ein, sobald ein Auslandsengagement oder eine neue Beteiligungsstruktur geplant ist. So können Meldepflichten rechtzeitig erkannt und erfüllt werden.