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Änderung des Umwandlungssteuererlasses: BMF konkretisiert steuerschädliche mittelbare Anteilsveräußerungen bei Spaltungen

📅 BMF-Schreiben vom 01.08.2025 – IV C 2 – S 1978/00051/004/026
🔗 Änderung des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2025 (BStBl I S. 92)
📌 Mit Wirkung für alle offenen Fälle


Hintergrund

Das Bundesfinanzministerium hat nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Umwandlungssteuererlass angepasst. Im Fokus steht § 15 Absatz 2 Satz 7 UmwStG, der steuerschädliche Veräußerungen bei Spaltungen regelt. Ziel ist die Verhinderung von Umgehungsgestaltungen, insbesondere durch mittelbare Anteilsveräußerungen über verbundene Unternehmen.

Die Änderungen haben erhebliche praktische Auswirkungen auf Konzernumstrukturierungen, insbesondere bei Zwischenschaltungen von Konzerngesellschaften vor einer geplanten Veräußerung an Dritte.


Neue Fassung der Randziffer 15.35a

Die Neufassung der Rn. 15.35a stellt klar:

Auch mittelbare Veräußerungen (z. B. durch Verkauf von Beteiligungen an zwischengeschalteten Gesellschaften), die auf eine Spaltung vorbereitend folgen, können als steuerschädlich im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG qualifiziert werden – selbst wenn vorher nur unschädliche konzerninterne Übertragungen erfolgt sind.


Praxisbeispiel aus dem Erlass

Das BMF erläutert die neue Rechtsauslegung anhand eines ausführlichen Beispiels. Zusammengefasst:

  • Eine GmbH spaltet einen Teilbetrieb auf eine verbundene Schwester-GmbH ab.
  • Diese Schwester-GmbH wird dann mittelbar (z. B. über eine Holdingstruktur) an einen Dritten veräußert.

Die Folge:

Obwohl die erste konzerninterne Übertragung an ein verbundenes Unternehmen noch unschädlich war, wird die spätere mittelbare Veräußerung so behandelt, als wäre sie eine direkte Veräußerung eines Anteils an der abgespaltenen Gesellschaft – mit der Konsequenz der steuerlichen Rückabwicklung der Buchwert-Spaltung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG).


Wichtige Klarstellungen im BMF-Schreiben

  • 🔹 Spaltungsverbot bei Veräußerungsabsicht gilt auch bei mittelbarer Anteilsveräußerung.
  • 🔹 Der Begriff der „Veräußerung eines Anteils“ i. S. v. § 15 Abs. 2 Satz 7 UmwStG ist erweiternd auszulegen.
  • 🔹 Auch die Zwischenschaltung weiterer verbundener Gesellschaften schützt nicht vor der Annahme einer Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Spaltung.
  • 🔹 Eine Veräußerung eines einzigen Anteils reicht aus, um die Rechtsfolgen auszulösen.

Weitere Änderung: Organschaft nach Umwandlung (Rn. Org.03)

Ergänzend wurde klargestellt, dass eine Organschaft rückwirkend begründet werden kann, wenn die finanzielle Eingliederung bereits vor der Umwandlung zwischen übertragendem und übernehmendem Rechtsträger bestanden hat.

Wird diese Eingliederung erst durch die Umwandlung selbst geschaffen, ist eine rückwirkende Organschaft nur dann zulässig, wenn der Beginn des Wirtschaftsjahres nicht vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag liegt.


Fazit für die Beratungspraxis

Das aktualisierte BMF-Schreiben verdeutlicht:

✅ Die Anforderungen an steuerneutrale Spaltungen bei späterer Veräußerung steigen.
Konzerninterne Zwischenschaltungen bieten keine Sicherheit mehr vor der Rückwirkung des Veräußerungsverbots.
Strukturierungen mit Veräußerungsabsicht müssen sorgfältig geplant und dokumentiert werden.
Rückwirkende Organschaft bleibt unter bestimmten Bedingungen möglich – eine zeitliche Feinabstimmung ist entscheidend.


Ihre nächsten Schritte:

🔍 Prüfen Sie laufende Spaltungen und Umwandlungen auf Veräußerungsabsicht.
📁 Dokumentieren Sie Transaktionsmotive umfassend.
📅 Berücksichtigen Sie die Neuregelung bei Strukturplanungen ab sofort.
📊 Überprüfen Sie bestehende Organschaftsstrukturen im Umwandlungskontext.

Hinweis: Gerne unterstützen wir Sie bei der steueroptimalen Gestaltung von Umwandlungen und Konzernstrukturierungen – sichern Sie sich frühzeitig unsere Beratung.

EuGH: Besteuerung von mehr als 5 % der Dividenden durch nationale Regelung verstößt gegen Unionsrecht

📅 Urteil vom 01.08.2025 (C-92/24, C-93/24, C-94/24)
📢 Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 01.08.2025
📌 Kernaussage: Auch bei einer Steuer, die nicht als Körperschaftsteuer ausgestaltet ist, darf ein Mitgliedstaat nicht mehr als 5 % der Dividenden aus anderen EU-Staaten erfassen – sofern das Befreiungssystem nach der Mutter-Tochter-Richtlinie (2011/96/EU) gewählt wurde.


Hintergrund

In den Jahren 2014 und 2015 bezog die italienische Bank Banca Mediolanum Dividenden von Tochtergesellschaften mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten. Während 5 % dieser Dividenden – unionsrechtlich zulässig – der italienischen Körperschaftsteuer (IRES) unterworfen wurden, erfasste die Bank als Finanzintermediär zusätzlich 50 % der Dividenden in der regionalen Steuer auf Produktionstätigkeiten (IRAP), basierend auf einer spezialgesetzlichen Regelung für Finanzintermediäre.

Banca Mediolanum beantragte die Erstattung dieses IRAP-Anteils und argumentierte, die nationale Regelung verstoße gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie 2011/96/EU. Die italienische Steuerverwaltung lehnte ab, der Fall landete beim EuGH.


Die Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof stellt klar:

  • Die Mutter-Tochter-Richtlinie verlangt bei Anwendung des Befreiungssystems, dass Mitgliedstaaten keine Besteuerung der Dividenden vornehmen dürfen, die von Tochtergesellschaften aus anderen EU-Staaten an Muttergesellschaften im Inland ausgeschüttet werden – bis auf die Ausnahme von 5 % zur Deckung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben.
  • Diese Vorgabe gilt unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Steuer um eine Körperschaftsteuer handelt oder nicht – entscheidend ist allein, ob die Bemessungsgrundlage (teilweise) die Dividenden umfasst.
  • Eine nationale Regelung, die wie in Italien bei Finanzintermediären 50 % der Dividenden zusätzlich zur IRES der IRAP unterwirft, verstößt gegen das Unionsrecht.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des EuGH stärkt erneut den Schutz vor wirtschaftlicher Doppelbesteuerung innerhalb der EU. Es gilt:

Verbot der Besteuerung über 5 % hinaus, wenn das Befreiungssystem nach der Mutter-Tochter-Richtlinie angewendet wird – unabhängig von der Bezeichnung oder Art der Steuer.

Finanzintermediäre (z. B. Banken, Investmentgesellschaften) sind nicht von diesem Schutz ausgenommen.

✅ Auch regionale oder sektorale Sondersteuern (wie die IRAP in Italien) müssen sich an der Richtlinie messen lassen.


Empfehlung für Unternehmen und Berater

Unternehmen mit grenzüberschreitenden Beteiligungsstrukturen sollten prüfen, ob in ihrem Mitgliedstaat vergleichbare Sonderregelungen existieren – etwa über Bankenabgaben, Finanztransaktionssteuern oder spezielle Gewerbesteuermodelle –, die Dividenden von EU-Tochtergesellschaften erfassen.

Beratungshinweis: Eine unzulässige Besteuerung kann zu Erstattungsansprüchen führen. Laufende oder abgeschlossene Steuerverfahren sollten auf Basis des Urteils neu bewertet werden.

Corona-Überbrückungshilfen: Was die aktuellen Vollzugshinweise für Unternehmen bedeuten

📅 Stand: 02.07.2025
📄 Überblick über alle Phasen der Überbrückungshilfe und Neustarthilfe


Einleitung: Rückblick auf eine besondere Herausforderung

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie haben viele kleine und mittlere Unternehmen sowie Soloselbständige vor enorme Herausforderungen gestellt. Zur Abmilderung der Umsatzeinbußen wurden durch Bund und Länder verschiedene Zuschussprogramme ins Leben gerufen – darunter insbesondere die Überbrückungshilfen I bis IV, die Neustarthilfe sowie die November- und Dezemberhilfe.

Die Vollzugshinweise zu diesen Hilfsprogrammen enthalten wichtige Klarstellungen zur Antragsberechtigung, den Voraussetzungen, zur Antragstellung, Auszahlung sowie zur zulässigen Mittelverwendung.

Für viele Unternehmen, deren Schlussabrechnungen noch ausstehen oder deren Bescheide aktuell überprüft werden, sind die nun veröffentlichten Hinweise von großer Relevanz.


Was regeln die Vollzugshinweise konkret?

Die Vollzugshinweise dienen als verbindliche Auslegungshilfe für Bewilligungsstellen, Prüfende Dritte und Unternehmen. Sie konkretisieren die jeweiligen Förderrichtlinien und helfen bei:

  • der Einordnung der Fördervoraussetzungen,
  • der richtigen Ermittlung von Umsatzeinbrüchen,
  • dem Umgang mit Personalkostenpauschalen, Fixkosten und Sonderregelungen,
  • sowie der ordnungsgemäßen Mittelverwendung (z. B. bei Mietkosten, Leasing, branchenspezifischen Aufwendungen).

Hinweis zur Anwendung: FAQ geht vor Vollzugshinweis

Wichtig: Bei inhaltlichen Widersprüchen zwischen den FAQs und den Vollzugshinweisen gilt der Grundsatz: Die Informationen aus den FAQs sind vorrangig anzuwenden. Dennoch liefern die Vollzugshinweise hilfreiche Konkretisierungen für strittige Einzelfragen.


Gleichlautende Umsetzungsregelungen in den Bundesländern

Die Bundesländer Bayern, Bremen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen haben weitgehend identische Richtlinien veröffentlicht. In anderen Ländern kann es landesspezifische Abweichungen geben, die bei der Schlussabrechnung beachtet werden müssen.


Übersicht: Vollzugshinweise zu den einzelnen Förderphasen (Stand: 02.07.2025)

Vollzugshinweise

  • 02.07.2025 Auszug aus Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Fünfte Phase („Überbrückungshilfe IV“), von
    Januar bis März 2022 (inklusive Neustarthilfe 2022)
    Stand: 2. Juli 2025 PDF, 587 KB zum Download
  • 02.07.2025 Auszug aus Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Vierte Phase („Überbrückungshilfe III Plus“), von Juli bis Dezember 2021 (inklusive Neustarthilfe Plus) Stand: 2. Juli 2025 PDF, 590 KB zum Download
  • 02.07.2025 Auszug aus Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Dritte Phase („Überbrückungshilfe III“), von November 2020 bis Juni 2021 (inklusive Neustarthilfe) Stand: 2. Juli 2025 PDF, 564 KB zum Download
  • 02.07.2025 Auszug aus Vollzugshinweisen für die „Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember 2020 Stand: 2. Juli 2025 PDF, 597 KB zum Download
  • 02.07.2025 Auszug aus Vollzugshinweisen für die „Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020 Stand: 2. Juli 2025 PDF, 593 KB zum Download
  • 02.07.2025 Auszug aus Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Zweite Phase („Überbrückungshilfe II“), von September bis Dezember 2020 Stand: 2. Juli 2025 PDF, 583 KB zum Download
  • 02.07.2025 Auszug aus Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Erste Phase („Überbrückungshilfe I“), von Juni bis August 2020 Stand: 2. Juli 2025 PDF, 579 KB

(Hinweis: Die Links führen zur PDF-Übersicht auf der Website des BMWK oder der jeweils zuständigen Landesstelle.)


Fazit: Relevanz für Schlussabrechnungen und Rückforderungen

Die aktualisierten Vollzugshinweise vom 02.07.2025 sind für Unternehmen und Steuerberater ein zentrales Werkzeug bei der korrekten Erstellung und Prüfung von Schlussabrechnungen. Sie geben nicht nur Rechtssicherheit, sondern können auch Rückforderungen vermeiden, wenn Fördersummen nachträglich auf den Prüfstand gestellt werden.


📌 Sie benötigen Unterstützung bei der Schlussabrechnung?

Wir helfen Ihnen bei:

  • der korrekten Einordnung Ihrer Förderphase,
  • der Aufbereitung prüffähiger Unterlagen,
  • der Argumentation bei Nachfragen der Bewilligungsstelle,
  • und der strategischen Planung bei drohenden Rückforderungen.

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Steueroptimierte Unternehmensnachfolge (§ 13a/b ErbStG)

1. Frühzeitige und schrittweise Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

  • Gestaltung: Schenkung von Unternehmensanteilen (z. B. KG-Anteile) zu Lebzeiten an Kinder oder andere Nachfolger.
  • Vorteile:
    • Nutzung der Schenkungsteuerfreibeträge alle 10 Jahre (400.000 € pro Kind).
    • Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nach § 13a/b ErbStG:
      • 85 % Regelverschonung (Regelverschonung)
      • 100 % Vollverschonung bei Einhaltung bestimmter Lohnsummen- und Behaltensfristen
  • Tipp: Frühzeitig mit kleineren Anteilen beginnen, um Freibeträge optimal auszuschöpfen.

2. Anwendung der Verschonungsregelungen nach § 13a/b ErbStG sichern

  • Grundvoraussetzungen:
    • Es handelt sich um begünstigtes Betriebsvermögen, z. B. Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteile, Anteile an Kapitalgesellschaften (bei >25 % Beteiligung).
    • Lohnsummenregel beachten:
      • Bei mehr als 5 Beschäftigten muss die Lohnsumme innerhalb von 5 (bzw. 7) Jahren bestimmte Prozentsätze nicht unterschreiten.
    • Behaltensfrist: 5 Jahre (Regelverschonung) bzw. 7 Jahre (Optionsverschonung) ab Übertragung.
  • Gestaltungstipp:
    • Holdingstrukturen prüfen: Auch Anteile an vermögensverwaltenden GmbHs können begünstigt sein, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen wird (z. B. durch Vermietung mit Substanzverwaltung).

3. Einsatz von Nießbrauchsrechten zur steuerlichen Glättung und Kontrolle

  • Gestaltung:
    • Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die Nachfolger unter Vorbehalt des Nießbrauchs (Ertragsnutzung verbleibt beim Schenker).
  • Vorteile:
    • Reduzierung des steuerpflichtigen Werts durch den Kapitalwert des Nießbrauchs.
    • Schenker behält Einfluss (z. B. durch Stimmrechte bei GmbHs).
    • Liquiditätszufluss weiterhin beim Schenker.
  • Hinweis: Bei der Bewertung ist die Lebenserwartung des Schenkers maßgeblich. Je jünger, desto höher der steuerlich anerkannte Nießbrauchswert.

4. Familiengesellschaften und Poolverträge nutzen

  • Gestaltung: Übertragung in eine Familiengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG) mit klar geregelten Nachfolge- und Stimmrechtsstrukturen.
  • Vorteile:
    • Bündelung und Erhalt des Vermögens in der Familie.
    • Steuerbegünstigte Übertragung von Anteilen möglich.
    • Poolverträge verhindern Zersplitterung des Vermögens.

5. Testament und Erbvertrag rechtzeitig auf die Steuerregeln abstimmen

  • Tipp:
    • Testament mit steuerlichen Klauseln wie Pflichtteilsstrafklauseln oder Teilungsanordnungen, um Steuerfreibeträge optimal zu nutzen.
    • Absicherung weichender Erben durch Abfindungslösungen oder Vorab-Schenkungen.

6. Optimierung bei mehreren Vermögensarten (gemischte Nachfolge)

  • Kombination aus:
    • steuerbegünstigtem Betriebsvermögen (nach § 13a/b ErbStG)
    • privatem Vermögen (z. B. Immobilien, Wertpapiere)
  • Ziel:
    • Steuerlich günstige Zuordnung der Vermögenswerte auf die Kinder.
    • Nutzung der unterschiedlichen Freibeträge und Bewertungsmethoden.

🧾 Fazit: Wer gestalten will, muss frühzeitig planen

Eine steueroptimierte Nachfolge beginnt nicht erst mit dem Testament, sondern idealerweise 10–15 Jahre vor der geplanten Übergabe. So können Schenkungsteuerfreibeträge mehrfach genutzt und ungewollte Steuerbelastungen vermieden werden.


📞 Sie möchten konkrete Unterstützung?

Ich unterstütze Sie gern bei:

  • der steuerlichen Bewertung des Unternehmensvermögens,
  • der Strukturierung einer begünstigten Übertragung,
  • der Kommunikation mit dem Finanzamt,
  • und der Erstellung von Schenkungsverträgen in Zusammenarbeit mit einem Notar.

Checkliste: Steueroptimierte Unternehmensnachfolge (§ 13a/b ErbStG)

🗂 I. Vorbereitung & Analyse

  • Unternehmensform und Beteiligung klären
    ⤷ Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaft, Kapitalgesellschaft (>25 % Anteil?)
  • Art des Betriebsvermögens prüfen
    ⤷ Ist es begünstigtes Vermögen i. S. v. § 13b Abs. 1 ErbStG?
  • Bewertung des Unternehmensvermögens
    ⤷ Ermittlung des Verkehrswerts / Substanzwerts / Ertragswerts
    ⤷ Bei Kapitalgesellschaften: Bewertung nach BewG, ggf. IDW S 1
  • Ermittlung der Lohnsummenpflicht
    ⤷ >5 Arbeitnehmer = Lohnsummenregel prüfen
    ⤷ Ausnahme für Kleinstbetriebe möglich
  • Nachfolgestrategie festlegen
    ⤷ Einzelübertragung oder sukzessive Übertragung?
    ⤷ Wer soll welche Anteile in welchem Umfang erhalten?

📝 II. Gestaltung der Übertragung

  • Zeitpunkt der Übertragung
    ⤷ Frühzeitig planen, um Schenkungsteuerfreibeträge mehrfach nutzen zu können
  • Schenkung oder Erbfall?
    ⤷ Vorweggenommene Erbfolge ist meist steuerlich günstiger
    ⤷ Freibeträge alle 10 Jahre nutzbar
  • Anwendung der Steuerbefreiung nach § 13a/b ErbStG
    ⤷ 85 % Regelverschonung
    ⤷ 100 % Optionsverschonung (bei höheren Anforderungen)
  • Behaltensfristen beachten
    ⤷ 5 Jahre (Regelverschonung), 7 Jahre (Optionsverschonung)
    ⤷ Verstoß führt zu rückwirkender Besteuerung
  • Nießbrauchsrechte oder Rückforderungsrechte einbauen
    ⤷ Bei Schenkung: Absicherung durch Vorbehaltsnießbrauch
    ⤷ Gestaltung von Rücktrittsrechten

🧾 III. Vertragliche & steuerliche Umsetzung

  • Schenkungsvertrag notariell vorbereiten
    ⤷ ggf. mit Nießbrauch, Stimmrechtsregelungen, Rückforderungsrechten
  • Beteiligungsvertrag / Gesellschaftsvertrag prüfen und anpassen
    ⤷ Aufnahme neuer Gesellschafter, Änderung bei Mitunternehmerstatus
  • Notar und Steuerberater eng einbinden
    ⤷ Rechtliche und steuerliche Begleitung der Übertragung
  • Erstellung und Abgabe der Schenkungsteuererklärung
    ⤷ An das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt
  • Dokumentation der Einhaltung der Behaltens- und Lohnsummenfristen
    ⤷ Für spätere Prüfung durch das Finanzamt

📁 IV. Langfristige Nachfolgeplanung & Kontrolle

  • Testament oder Erbvertrag anpassen
    ⤷ Steuerlich optimierte Nachfolge absichern
    ⤷ Pflichtteilsstrafklauseln, Teilungsanordnungen etc.
  • Familienstrategie abstimmen
    ⤷ Einbindung aller Beteiligten, Kommunikation fördern
  • Regelmäßige Überprüfung der Struktur
    ⤷ Neue Freibeträge, gesetzliche Änderungen, familiäre Entwicklungen

💡 Zusätzliche Hinweise

  • Verlustverrechnungen & steuerliche Rücklagen beachten
  • Holdingstrukturen prüfen für steuerliche Vorteile
  • Nachfolge mit Vermögensarten kombinieren (z. B. Betriebsvermögen + Immobilien + Wertpapiere)

BFH: Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG auch bei fiktivem Nießbrauch nach Widerruf der Schenkung

📄 BFH, Urteil II R 34/22
🔗 Quelle: Bundesfinanzhof


Kernaussage des Urteils

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.03.2025 entschieden, dass die Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a. F. auch dann Anwendung findet, wenn eine schenkweise übertragene Mitunternehmerstellung nachträglich widerrufen wurde und der Beschenkte für die Dauer der tatsächlichen Nutzung fiktiv wie ein Nießbraucher behandelt wird (§ 29 Abs. 2 ErbStG).

Damit bestätigt der BFH: Auch bei rückwirkendem Wegfall des Eigentums bleibt die steuerliche Begünstigung bestehen – soweit tatsächliche Nutzung vorlag.


Hintergrund: Schenkung einer Mitunternehmerstellung und Steuerbegünstigung

In dem entschiedenen Fall wurde einem Beschenkten schenkweise eine Unterbeteiligung an einer Kommanditgesellschaft (KG) eingeräumt. Dadurch erlangte er die Stellung eines Mitunternehmers.

Solche Unternehmensübertragungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt werden – nach der früheren Fassung des § 13a ErbStG (gültig bis 31.12.2008) etwa durch einen Freibetrag und Bewertungsabschläge.


Widerruf und fiktiver Nießbrauch nach § 29 Abs. 2 ErbStG

Später wurde die Schenkung widerrufen, sodass der Beschenkte die Unternehmensbeteiligung wieder verlor.

Allerdings schreibt § 29 Abs. 2 ErbStG vor, dass in solchen Fällen – für den Zeitraum, in dem der Beschenkte wirtschaftlich Nutzen aus dem Vermögen gezogen hat – so zu behandeln ist, als habe er einen Nießbrauch gehabt.

Fraglich war, ob unter diesen Umständen die Begünstigung nach § 13a ErbStG a. F. rückwirkend entfällt oder – trotz Widerrufs – Bestand hat.


BFH: Begünstigung bleibt erhalten – Nutzung zählt

Der BFH entschied zugunsten des Steuerpflichtigen:

Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung des Vermögens durch den Beschenkten.
Wenn dem Beschenkten die wirtschaftliche Nutzung der Unternehmensbeteiligung zugeflossen ist (z. B. Gewinnbeteiligung, Mitunternehmerstatus), ist der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt – auch wenn das Eigentum später widerrufen wird.

Der steuerliche Nießbrauchersatz nach § 29 Abs. 2 ErbStG steht der Anwendung der Begünstigung nicht entgegen.


Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat insbesondere für unternehmensnahe Schenkungen mit Rücktrittsrechten oder Widerrufsvorbehalten hohe Relevanz:

✅ Die zeitlich begrenzte tatsächliche Nutzung reicht aus, um die Begünstigung nach § 13a ErbStG a. F. in Anspruch zu nehmen.
✅ Auch bei nachträglicher Rückabwicklung oder Widerruf bleibt die veranlagte Steuerbegünstigung bestehen – sofern keine rückwirkende steuerliche Korrektur nach § 29 ErbStG verlangt wird.
✅ Die Entscheidung erhöht die Gestaltungssicherheit bei Familiengesellschaften und Nachfolgeplanungen.

BFH: Auflösung des XI. Senats zum 1. August 2025 – Umstrukturierung bei Umsatzsteuer- und Bilanzsteuerverfahren

📄 BFH, Pressemitteilung Nr. 50/25
🔗 Quelle: Bundesfinanzhof


Worum geht es?

Der Bundesfinanzhof (BFH) nimmt zum 1. August 2025 eine umfassende Umstrukturierung seiner Senatsorganisation vor. Im Zuge dieser Neuausrichtung wird der bisherige XI. Senat aufgelöst, wodurch die Zahl der Senate von bisher elf auf zehn reduziert wird.

Ziel der Maßnahme ist eine effizientere Verteilung der Zuständigkeiten und ein weiterhin hohes Maß an Rechtssicherheit und Fachkompetenz.


Was ändert sich konkret?

🔁 Zuständigkeiten werden neu zugeordnet:

  • Die Zuständigkeit für Umsatzsteuerverfahren, die bislang zwischen dem V. und dem XI. Senat geteilt war, wird künftig ausschließlich beim V. Senat gebündelt. Damit wird dieser wieder zum allein zuständigen Umsatzsteuer-Senat.
  • Die bislang dem XI. Senat zugeordnete Materie des Bilanzsteuerrechts wird künftig vom IX. Senat übernommen.

Diese Umverteilung soll eine bessere fachliche Konzentration ermöglichen und Synergieeffekte in der Bearbeitung komplexer Steuerfragen schaffen.


Personalwechsel innerhalb der Senate

Mit der Auflösung des XI. Senats gehen auch personelle Veränderungen einher:
Mehrere Richterinnen und Richter des bisherigen XI. Senats wechseln in andere Senate. Die neue personelle Zusammensetzung sowie die aktualisierte Geschäftsverteilung sind ab dem 01.08.2025 auf der Website des Bundesfinanzhofs einsehbar:

🔗 www.bundesfinanzhof.de/de/gericht/organisation/senate/


Hintergrund der Strukturreform

Der BFH wird künftig mit 53 Richterinnen und Richtern arbeiten. Die Reduktion von Senatsstellen erfolgt nicht durch Kürzung, sondern durch altersbedingte Abgänge und in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

BFH-Präsident Dr. Hans-Josef Thesling betonte:

„Die Reduzierung der Senate führt zu keiner Beeinträchtigung des effektiven Rechtsschutzes. Der BFH wird weiterhin in gewohnter und von den Steuerbürgerinnen und -bürgern erwarteter kompetenter Weise Recht sprechen.“


Was bedeutet das für Berater und Steuerpflichtige?

Die Umstrukturierung betrifft zwar nicht direkt die Verfahrensführung vor dem BFH, kann aber folgende Auswirkungen haben:

Klarere Zuständigkeiten für Umsatzsteuerverfahren (nur noch beim V. Senat)
Bessere Bündelung von Fachwissen im Bilanzsteuerrecht
Stärkere Spezialisierung der Senate durch Entzerrung von Querschnittsmaterien

Für die steuerberatende Praxis bedeutet dies insbesondere im Bereich Rechtsmittelverfahren gegen finanzgerichtliche Urteile eine bessere Orientierung bei der Senatszuordnung.

BFH: Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Riester-Darlehen auch nach Umwidmung möglich

📄 BFH, Urteil X R 24/23
🔗 Quelle: Bundesfinanzhof


Kernaussage des Urteils

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 entschieden:
Ein ursprünglich für ein anderes Objekt aufgenommenes Darlehen kann auch dann „unmittelbar“ im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 EStG verwendet worden sein, wenn es später umgewidmet und zur Finanzierung eines Zweitobjekts eingesetzt wird – z. B. beim Kauf oder Bau einer neuen selbstgenutzten Immobilie.


Hintergrund: Wohn-Riester und die „unmittelbare“ Verwendung

Im Rahmen der sog. Wohn-Riester-Förderung (§ 92a EStG) kann Altersvorsorgevermögen für die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Immobilie steuerunschädlich entnommen werden – etwa zur Tilgung eines Darlehens. Voraussetzung ist eine „unmittelbare wohnungswirtschaftliche Verwendung“.

Bisher war umstritten, ob diese Unmittelbarkeit auch dann noch vorliegt, wenn:

  • das Darlehen ursprünglich für ein Erstobjekt verwendet wurde,
  • dieses Objekt nicht realisiert oder veräußert wurde,
  • und das Darlehen später für ein anderes (Zweit-)Objekt genutzt wurde.

Der Streitfall

Im konkreten Fall hatte der Kläger ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnung aufgenommen. Später wurde dieses Darlehen umgewidmet und zur Anschaffung eines anderen, ebenfalls selbstgenutzten Objekts verwendet.

Das Finanzamt stellte die steuerliche Unmittelbarkeit infrage – mit der Folge, dass die Verwendung des Riester-Vermögens nachträglich steuerpflichtig werden sollte.


Die Entscheidung des BFH

Der BFH entschied zugunsten des Steuerpflichtigen:

Auch bei einer späteren Umwidmung des Darlehens liegt eine unmittelbare wohnungswirtschaftliche Verwendung vor – vorausgesetzt, das Darlehen wird tatsächlich zur Anschaffung oder Herstellung der neuen selbstgenutzten Wohnung eingesetzt.

Damit wird der wirtschaftliche Zusammenhang zur geförderten Immobiliennutzung in den Vordergrund gestellt – nicht der ursprüngliche Finanzierungszweck.


Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtssicherheit bei der Wohn-Riester-Förderung:

✅ Auch nach einer Umwidmung bleibt die Förderung grundsätzlich erhalten.
✅ Steuerpflichtige können flexibler auf Veränderungen in der Lebensplanung oder beim Immobilienkauf reagieren.
✅ Wichtig bleibt: Die neue Immobilie muss selbst genutzt werden, damit die steuerlichen Vorteile erhalten bleiben.

BFH: Keine Nachweispflicht zur finanziellen Beteiligung bei Ein-Personen-Haushalt

📄 BFH, Urteil VI R 12/23
🔗 Quelle: Bundesfinanzhof


Kernaussage des Urteils

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29.04.2025 klargestellt:
Wer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Hauptwohnsitz allein lebt, muss keine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachweisen.

Damit stärkt das Gericht die Rechtsposition von Steuerpflichtigen mit Ein-Personen-Haushalt am Lebensmittelpunkt.


Hintergrund: Doppelte Haushaltsführung und Nachweispflichten

Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort unterhält, kann die dadurch entstehenden Mehraufwendungen steuerlich geltend machen – z. B. Miete, Heimfahrten oder Verpflegungsmehraufwand (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).

Voraussetzung ist u. a., dass am Lebensmittelpunkt ein eigener Hausstand besteht und dieser finanziell mitgetragen wird – das gilt bisher insbesondere dann, wenn Steuerpflichtige z. B. bei den Eltern wohnen oder sich den Hausstand mit anderen teilen.


BFH: Kein Nachweis bei Alleinlebenden erforderlich

Im entschiedenen Fall unterhielt der Kläger am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung und hatte am Lebensmittelpunkt einen eigenen Haushalt, in dem er allein lebte.

Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung nicht an, da es keinen Nachweis für eine finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten am Hauptwohnsitz sah.

Der BFH widerspricht dieser Auffassung:

Bei einem Ein-Personen-Haushalt stellt sich die Frage nach einer finanziellen Beteiligung nicht, weil der Steuerpflichtige ohnehin alleiniger Träger aller Kosten ist.

Ein zusätzlicher Nachweis sei in solchen Fällen nicht erforderlich, solange der Haushalt tatsächlich existiert und privat genutzt wird.


Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil bringt eine erhebliche Erleichterung für viele Arbeitnehmer, die:

  • allein in ihrer Hauptwohnung leben (z. B. in der eigenen Wohnung oder gemieteten Wohnung),
  • aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten,
  • die doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen möchten.

✅ Der bisher in der Praxis oft geforderte formelle Nachweis einer Kostenbeteiligung entfällt bei Ein-Personen-Haushalten.
✅ Damit reduziert sich der bürokratische Aufwand bei der Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung deutlich.

BFH: Zweifache Grunderwerbsteuer bei Anteilserwerb? – Zweifel an Doppelbesteuerung bei Auseinanderfallen von Signing und Closing

📄 BFH, Beschluss II B 13/25 (AdV)
🔗 Quelle: Bundesfinanzhof


Worum geht es?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Beschluss vom 09.07.2025 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kritisch zur Praxis der zweifachen Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei Unternehmensanteilserwerben geäußert, wenn Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen.

Im Raum steht die Frage, ob bei einem solchen Erwerbsvorgang sowohl nach § 1 Abs. 2b und nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG jeweils gesondert Grunderwerbsteuer festgesetzt werden darf, obwohl der Vorgang wirtschaftlich zusammenhängt.


Hintergrund: Grunderwerbsteuer bei Anteilsübertragungen

Die Grunderwerbsteuer fällt nicht nur bei klassischen Immobilienkäufen an, sondern auch beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen, wenn dadurch mittelbar auf ein Grundstück zugegriffen wird.

Dabei greifen insbesondere zwei Vorschriften:

  • § 1 Abs. 2b GrEStG: Grunderwerbsteuerpflicht bei Erwerb von Anteilen, durch die mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen.
  • § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG: Steuerpflicht, wenn mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers vereinigt werden.

Das Problem: Doppelbesteuerung bei zeitlicher Trennung von Signing und Closing

Im vorliegenden Fall wurden die Anteile an einer grundbesitzenden GmbH veräußert – das sogenannte Signing (Abschluss des Kaufvertrags) und das spätere Closing (tatsächliche Übertragung der Anteile) lagen zeitlich auseinander.

Das Finanzamt setzte zweimal Grunderwerbsteuer fest:

  1. Einmal auf Grundlage des schuldrechtlichen Vertrags (Signing, § 1 Abs. 2b GrEStG),
  2. und später nochmals auf Grundlage der tatsächlichen Anteilsübertragung (Closing, § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG).

BFH: Rechtliche Zweifel an doppelter Besteuerung

Der BFH äußert in seinem Beschluss ernsthafte Zweifel, ob diese doppelte Festsetzung zulässig ist – insbesondere dann, wenn dem Finanzamt bei Erlass des zweiten Bescheids bereits bekannt war, dass das Closing erfolgt ist.

Die Richter stellten klar:

Es sei fraglich, ob ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang zwei separate Steuerfestsetzungen rechtfertigen könne. Insbesondere sei zu prüfen, ob die spätere Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG noch zulässig sei, wenn das Closing bereits bekannt war.


Bedeutung für die Praxis

Dieser Beschluss ist insbesondere für Gesellschaftstransaktionen mit Immobilienbezug von großer Bedeutung:

✅ Bei strukturierten Anteilskäufen (Share Deals) sollten steuerliche Risiken einer möglichen Doppelbelastung im Blick behalten werden.
✅ Die Praxis der Finanzverwaltung, beide Vorschriften kumulativ anzuwenden, steht nun auf dem Prüfstand.
✅ Unternehmen sollten bei geplanten Transaktionen rechtzeitig prüfen (lassen), wie der Ablauf von Signing und Closing steuerlich strukturiert werden kann, um unnötige Mehrbelastungen zu vermeiden.


📄 Hinweis:
Der vollständige Beschluss ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verfügbar.
www.bundesfinanzhof.de

BFH: Übertragung auf Einzelrichter auch nach Teilurteil zulässig

📅 20. März 2025
📄 BFH, Urteil III R 19/23
🔗 Quelle: Bundesfinanzhof


Kernaussage des Urteils

Mit Urteil vom 20.03.2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter auch dann zulässig ist, wenn zuvor ein Teilurteil ergangen ist – vorausgesetzt, der noch nicht entscheidungsreife Teil des Streitgegenstands wurde in der mündlichen Verhandlung zuvor wirksam abgetrennt.


Was war der Hintergrund?

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der BFH eine Konstellation zu bewerten, bei der das Finanzgericht zunächst den noch nicht entscheidungsreifen Teil des Streitgegenstands abgetrennt hatte. Über den verbleibenden Teil wurde anschließend im Wege eines Vollurteils entschieden. Im abgetrennten Verfahren wurde der verbliebene Streitgegenstand dann auf einen Einzelrichter übertragen.

Streitpunkt war, ob diese Übertragung zulässig ist – insbesondere im Hinblick auf § 6 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der grundsätzlich eine Übertragung auf den Einzelrichter nach Erlass eines Teilurteils ausschließt.


Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar:

Ein Teilurteil im Sinne des § 6 Abs. 2 FGO liegt nur dann vor, wenn über einen Teil des Streitgegenstands explizit per Teilurteil entschieden wurde und dieser Teil noch mit dem übrigen Verfahren verbunden ist.

Wenn jedoch – wie im Streitfall – ein nicht entscheidungsreifer Teil zuvor abgetrennt wurde und anschließend über den restlichen Streitgegenstand vollständig entschieden wurde, liegt kein Teilurteil im Sinne der Sperrvorschrift des § 6 Abs. 2 FGO vor.

Damit steht die Regelung einer Übertragung auf den Einzelrichter nicht entgegen.


Bedeutung für die Praxis

Das Urteil bringt Klarheit für die Verfahrensführung in finanzgerichtlichen Verfahren:

✅ Eine sachgerechte Verfahrensaufteilung und spätere Übertragung des abgetrennten Teils auf den Einzelrichter bleibt möglich, auch wenn im übrigen Verfahren bereits ein Urteil ergangen ist.
✅ Die Flexibilität der Gerichte bei der Verfahrenssteuerung wird gestärkt.
✅ Für Prozessbeteiligte bedeutet das: Auch nach einem „Teilurteil“ kann sich die Spruchkörperbesetzung in Folgeabschnitten ändern – sofern formal korrekt abgetrennt wurde.