Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Keine Mehrheit für Entlastungsprämie und Steuerberaterreform im Bundesrat


Thema: Scheitern des Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (inkl. Entlastungsprämie) im Bundesrat.

Referenz: Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026.

Wir hatten Sie in den letzten Wochen über die geplante „Entlastungsprämie“ in Höhe von bis zu 1.000 Euro informiert, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfrei auszahlen können sollten. Hierzu gibt es nun Neuigkeiten aus dem Gesetzgebungsverfahren.

Aktueller Stand: Keine Auszahlung möglich Der Bundesrat hat dem entsprechenden Gesetzespaket am 8. Mai 2026 nicht zugestimmt. Damit ist die geplante Steuer- und Abgabenfreiheit für diese Prämie vorerst gestoppt.

Was war geplant?

  • 1.000 Euro steuerfrei: Arbeitgeber sollten die Möglichkeit erhalten, ihre Mitarbeiter angesichts der steigenden Kosten infolge des Irankriegs finanziell zu unterstützen – ohne Abzüge für Steuern oder Sozialversicherung.
  • Frist: Die Auszahlung sollte bis Mitte 2027 möglich sein.

Warum wurde das Gesetz abgelehnt? Die Prämie war an eine Reform des Steuerberatungsrechts gekoppelt (u. a. mehr Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine). Im Bundesrat fand dieses Gesamtpaket keine Mehrheit.

Was bedeutet das für Sie? Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine steuerfreie Zahlung dieser spezifischen Entlastungsprämie.

1. Kerninhalt: Die Entlastungsprämie (1.000 €)

Geplant war eine Analogie zur Inflationsausgleichsprämie:

  • Volumen: Bis zu 1.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Zeitraum: Auszahlung möglich bis zum 30. Juni 2027.
  • Voraussetzung: Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (Zusätzlichkeitsmerkmal).
  • Kontext: Teil des Maßnahmenpakets zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen des Irankriegs (neben dem bereits gebilligten Tankrabatt).

2. Reform des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)

Das Gesetz enthielt wesentliche berufsrechtliche Änderungen, die nun ebenfalls blockiert sind:

  • Befugniserweiterung für Lohnsteuerhilfevereine: Wegfall von Betragsgrenzen bei der Beratungsbefugnis; Ziel: Erweiterung des Nutzerkreises um ca. 35.000 Steuerpflichtige.
  • Strukturreform: Erhöhung der Anzahl der Beratungsstellen pro Leiter von zwei auf drei.
  • Beteiligungsregeln: Verschärfung der Voraussetzungen für Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften bei Beteiligungen an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (Anerkennungspflicht durch die StBK).
  • Unentgeltliche Hilfe: Ausweitung der Möglichkeiten zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen.

3. Aktueller Stand und Ausblick

Da der Bundesrat dem vom Bundestag bereits beschlossenen Paket die Zustimmung verweigert hat, ist das Gesetzgebungsverfahren gestoppt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Vermittlungsausschuss angerufen wird, um einen Kompromiss zwischen Bund und Ländern zu finden.


Für Fragen zur Gestaltung Ihrer aktuellen Lohnabrechnungen oder zu alternativen steuerfreien Benefits stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bundesrat lehnt Initiative zur Übergewinnsteuer und zu Maßnahmen gegen hohe Energiepreise ab

Thema: Rechtspolitische Debatte über die Einführung einer Übergewinnsteuer und marktregulierende Maßnahmen im Energiesektor.

Referenz: Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026.

Die Debatte um die hohen Energie- und Spritpreise hat die Politik in der vergangenen Woche erneut intensiv beschäftigt. Im Kern ging es um die Frage, ob der Staat massiv in die Preisbildung eingreifen und sogenannte „Übergewinne“ von Mineralöl- und Energiekonzernen abschöpfen soll.

Das aktuelle Ergebnis: Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 eine entsprechende Initiative mehrerer Bundesländer abgelehnt. Damit wird es vorerst keine neue Übergewinnsteuer und keine staatlich fixierten Berechnungsmodelle für Kraftstoffpreise geben.

Was wurde gefordert? Einige Bundesländer wollten die Bundesregierung verpflichten, folgende Maßnahmen umzusetzen:

  • Eine Übergewinnsteuer, um Gewinne aus Krisensituationen abzuschöpfen und damit Entlastungen für Bürger und Mittelstand zu finanzieren.
  • Ein neues Preisverfahren an Zapfsäulen, damit Preissprünge an den Weltmärkten nicht sofort und ungefiltert an die Verbraucher weitergegeben werden.
  • Eine Senkung der Stromsteuer auf das europäische Minimum.

Warum ist das für Sie wichtig? Für viele Unternehmen und Privatpersonen bleiben die Energiekosten ein Unsicherheitsfaktor. Mit der Ablehnung dieser Initiative ist klar, dass kurzfristige, staatlich verordnete Preissenkungen oder neue Sondersteuern für Energieunternehmen ausbleiben. Die Politik setzt stattdessen weiterhin auf die bestehenden markt- und wettbewerbsrechtlichen Instrumente sowie den langfristigen Ausbau erneuerbarer Energien.

1. Hintergrund der Initiative

Fünf Bundesländer (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und das Saarland) hatten einen Entwurf eingebracht, um auf die anhaltend hohen Kraftstoff- und Energiepreise zu reagieren. Die Initiative scheiterte jedoch im Plenum des Bundesrates am 08.05.2026 an der erforderlichen Mehrheit.

2. Vorgeschlagene steuerliche und regulatorische Instrumente

  • Übergewinnsteuer: Vorgeschlagen wurde eine erneute Abschöpfung von Zufallsgewinnen (analog zum Modell 2023), um Entlastungen für Bürger und KMU zu finanzieren. Es wurde ein Fokus auf eine europarechtlich abgestimmte Lösung gefordert.
  • Durchschnittspreisverfahren: Ein regulatorischer Eingriff, der den Verkaufspreis an die tatsächlichen historischen Anschaffungskosten der Lagerbestände koppelt, um spekulative Preissprünge an Zapfsäulen zu unterbinden.
  • Kartellrecht: Verschärfung der Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt bei Preis- und Gewinnsteigerungen.
  • Stromsteuer: Forderung nach einer dauerhaften Absenkung auf das EU-Mindestmaß sowie die Einführung eines Industriestrompreises.

3. Rechtliche und wirtschaftspolitische Einordnung

Die Ablehnung im Bundesrat spiegelt die anhaltenden Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit einer erneuten Übergewinnsteuer (Stichwort: Rückwirkungsverbot, Gleichheitssatz) sowie die Skepsis gegenüber massiven Markteingriffen (Durchschnittspreisverfahren) wider. Steuerrechtlich bleibt es somit bei den bestehenden Regelungen; eine kurzfristige Sondersteuer für den Energiesektor ist auf Bundesebene derzeit nicht absehbar.


Wir beobachten die weitere Entwicklung – insbesondere hinsichtlich möglicher Entlastungen bei der Stromsteuer oder spezieller Tarife für die Industrie – weiterhin sehr genau für Sie.

„Cum-Ex-Lücke“ beseitigen – Bundesrat forciert leichtere Einziehung illegaler Gewinne

Thema: Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) – Erweiterung der Einziehungsvorschriften.

Referenz: Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026.

Das Thema „Cum-Ex“ bleibt weiterhin im Fokus der Gesetzgebung. Aktuell hat der Bundesrat eine Initiative gestartet, um sicherzustellen, dass illegale Gewinne aus solchen Geschäften künftig lückenloser vom Staat eingezogen werden können.

Was ist das Ziel der Gesetzesänderung?

Bisher gab es eine juristische Feinheit, die es manchen Beteiligten an Cum-Ex-Geschäften ermöglichte, ihre Honorare zu behalten. Wenn Beteiligte (wie Leerverkäufer) bereits bezahlt wurden, bevor der eigentliche Steuerschaden beim Staat eintrat, konnten diese Gelder nach aktueller Rechtslage oft nicht zurückgefordert werden. Man sprach hier von einer Zahlung „für die Tat“ statt „durch die Tat“.

Warum betrifft das die Steuerrechtspflege?

Der Gesetzgeber möchte klarstellen, dass es keinen Unterschied machen darf, zu welchem Zeitpunkt die Belohnung für ein illegales Geschäft fließt. Wer an kriminellen Strukturen verdient, soll diese Gewinne nicht behalten dürfen – egal, wie komplex das Zahlungskonstrukt aufgebaut ist.

Was bedeutet das für die Zukunft?

  • Strengere Haftung: Die Hürden für die staatliche Einziehung von Vermögenswerten bei Dritten werden gesenkt.
  • Signalwirkung: Der Staat korrigiert hier einen handwerklichen Fehler im Strafgesetzbuch, um die Gerechtigkeitslücke bei der Aufarbeitung großer Steuerskandale zu schließen.

1. Kern des Gesetzentwurfs

Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 beschlossen, einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen, der die konsequente Einziehung von Erträgen aus illegalen Geschäften wie Cum-Ex-Leerverkäufen sicherstellen soll. Im Fokus steht die Ausweitung der Einziehung bei Dritten.

2. Die rechtliche Problematik: „Durch“ vs. „Für“ die Tat

Die aktuelle Rechtslage im StGB weist eine Lücke bei der Abschöpfung von Tatvorteilen auf:

  • Bisherige Lage: Erträge können bei Dritten eingezogen werden, wenn sie diese „durch die Tat“ erlangt haben.
  • Die Lücke: Bei Cum-Ex-Geschäften erhalten Leerverkäufer ihre Entlohnung oft in einem frühen Stadium vom Leerkäufer. Da die eigentliche Steuerhinterziehung (Steuererklärung/-erstattung) erst zeitlich verzögert stattfindet, stammen diese Vorab-Zahlungen rechtlich gesehen nicht „durch die Tat“, sondern werden „für die Tat“ gewährt.
  • Folge: Nach derzeitiger Dogmatik können diese frühen Zahlungen bei den beteiligten Dritten oft nicht eingezogen werden.

3. Hintergrund: Korrektur eines gesetzgeberischen Versehens

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte bereits 2025 fest, dass diese Differenzierung ein unbeabsichtigtes Versehen des Gesetzgebers war. Eine unterschiedliche Behandlung von Erträgen, die „durch“ oder „für“ eine Tat erlangt wurden, sei rechtspolitisch nicht gewollt.

4. Weiterer Verfahrensgang

Der Entwurf wird nun dem Bundestag zugeleitet, nachdem die Bundesregierung die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte. Die zeitliche Umsetzung liegt in der Entscheidungsgewalt des Bundestages.


Wir beobachten den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens im Bundestag genau und halten Sie über die Auswirkungen auf das Wirtschaftsstrafrecht und die steuerliche Compliance auf dem Laufenden.

Wann sind Werbe- und Ausrüstungsverträge für Sportler gewerbesteuerpflichtig?

Thema: Abgrenzung Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG) bei Profisportlern

Referenz: FG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2026 – 10 K 48/25 E,G (n. rkr. – BFH-Az.: X B 40/26)

Für junge Talente und Profisportler ist der erste große Ausrüstervertrag ein Meilenstein. Doch steuerlich lauert hier eine oft unterschätzte Falle: Das Finanzamt stuft solche Verträge gerne als „Gewerbebetrieb“ ein, was die Zahlung von Gewerbesteuer nach sich ziehen kann.

Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (vom 31.03.2026) bringt nun wichtige Klarstellungen für Sportler:

Die gute Nachricht: Sportlicher Erfolg ist kein Gewerbe Im entschiedenen Fall erhielt ein Nachwuchsspieler Prämien für seine ersten Tore und Einsätze in der Profi-Liga. Das Gericht stellte klar:

  • Werden Gelder nur für sportliche Leistungen gezahlt, ist das kein Gewerbe.
  • Die kostenlose Bereitstellung von Schuhen oder Trikots durch einen Ausrüster ist lediglich die Überlassung von „Arbeitsmitteln“ und kein steuerpflichtiges Honorar.

Wann wird es kritisch? Eine gewerbliche Tätigkeit liegt meist erst dann vor, wenn die aktive Werbetätigkeit (z. B. Fotoshootings, Social-Media-Kampagnen, aktive Markenbotschafter-Rolle) im Vordergrund steht und nicht mehr nur die rein sportliche Leistung belohnt wird.

Warum das Urteil wichtig für Sie ist: Wird ein Vertrag fälschlicherweise als gewerblich eingestuft, fällt nicht nur Gewerbesteuer an, sondern es ergeben sich auch komplexe Fragen zur Bilanzierung (z. B. ob man den eigenen Namen als „Wirtschaftsgut“ abschreiben darf). Das Gericht hat hier deutlich gemacht, dass man bei Nachwuchsverträgen genau hinschauen muss.

Wichtiger Hinweis: Da das Verfahren nun beim Bundesfinanzhof weitergeführt wird, bleibt die Rechtslage spannend. Wir empfehlen, bestehende Verträge frühzeitig prüfen zu lassen, um böse Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung zu vermeiden.

1. Sachverhalt und Streitpunkt

Ein junger Profi-Fußballer schloss einen fünfjährigen Ausrüstungs- und Werbevertrag mit einem Sportartikelhersteller (Marke K.). Neben der kostenfreien Produktüberlassung erhielt er Prämien für sportliche Meilensteine (Einsätze, Tore). Das Finanzamt qualifizierte diese Einnahmen als gewerbliche Einkünfte und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Kläger hingegen begehrte – für den Fall der Gewerblichkeit – die Abschreibung seines Namensrechts (Teilwertabschreibung), was das Finanzamt mit dem Argument ablehnte, ein Junior verfüge noch nicht über ein kommerzialisierbares Namensrecht.

2. Entscheidung des FG Düsseldorf

Das Gericht widersprach der Einordnung als Gewerbebetrieb und qualifizierte die Einnahmen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG:

  • Leistungsprämien: Diese wurden ausschließlich für sportliche Erfolge (Tore, Einsätze) gezahlt, nicht für das Tragen der Produkte oder eine aktive Werbehandlung.
  • Produktüberlassung: Die kostenlose Ausrüstung stellt lediglich die Bereitstellung notwendiger Arbeitsmittel dar und hat keinen Vergütungscharakter.
  • Fehlende Gewinnerzielungsabsicht: Zwar mag die Motivation des Herstellers die Etablierung eines „Markenbotschafters“ sein, im konkreten Fall fehlte es jedoch an der für § 15 EStG erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht der Tätigkeit selbst.

3. Konsequenzen für die Praxis

  • Gewerbesteuer: Der Gewerbesteuermessbescheid wurde ersatzlos aufgehoben.
  • Namensrecht: Da keine gewerbliche Tätigkeit vorlag, kam auch eine Abschreibung auf das Namensrecht nicht in Betracht.
  • Verfahrensstand: Das Urteil ist aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (X B 40/26) noch nicht rechtskräftig.

Zugewinnausgleichsforderung: Erbschaftsteuer sparen bei Ehegatten

Wenn ein Ehegatte verstirbt, spielt im Erbrecht oft der sogenannte „Zugewinnausgleich“ eine zentrale Rolle. Steuerlich ist dies besonders attraktiv: Der Betrag, der rechnerisch als Ausgleich für den während der Ehe erwirtschafteten Zuwachs zusteht, bleibt von der Erbschaftsteuer komplett verschont.

Das Problem der Inflation

Ein Haus oder ein Depot, das zu Beginn der Ehe (vielleicht vor 30 Jahren) vorhanden war, ist heute allein durch die Geldentwertung nominell viel mehr wert. Würde man einfach den damaligen Kaufpreis vom heutigen Wert abziehen, sähe es so aus, als hätten Sie einen riesigen Gewinn gemacht – auf den Sie dann unter Umständen Steuern zahlen müssten.

Die Lösung: Die Indexierung

Das Bundesfinanzministerium hat aktuell (Stand Februar 2026) die neuen Indexzahlen veröffentlicht, mit denen wir Ihr Vermögen bei Beginn der Ehe „hochrechnen“ können. Durch diese Bereinigung um den Kaufkraftschwund sinkt der steuerlich relevante Zuwachs, während die steuerfreie Ausgleichsforderung steigt.

Ein kurzes Beispiel:

Hatte ein Ehegatte bei der Hochzeit im Jahr 2000 ein Vermögen von 100.000 €, wird dieser Betrag für einen Erbfall im Jahr 2025 nicht einfach mit 100.000 € angesetzt. Dank der neuen Indizes wird er auf ca. 161.457 € hochgerechnet (100.000 \121,9 / 75,5). Das bedeutet für Sie: Über 60.000 € mehr, die dem Finanzamt entzogen werden können.

Wir prüfen im Rahmen Ihrer Erbschaftsteuererklärung gerne, wie sich die neuen Werte auf Ihre persönliche Situation auswirken und wie wir Ihre Steuerlast minimieren können.

Rechtsgrundlage und Hintergrund

Nach § 5 Abs. 1 ErbStG gehört der Betrag, den der überlebende Ehegatte im Falle der Beendigung des Güterstands der Zugewingemeinschaft als Zugewinnausgleichsforderung (§ 1371 Abs. 2 BGB) geltend machen könnte, nicht zum steuerpflichtigen Erwerb.

Um eine ungerechtfertigte Besteuerung von rein inflationsbedingten Wertsteigerungen zu vermeiden, sieht R E 5.1 Abs. 2 Satz 5 ErbStR 2019 vor, dass das Anfangsvermögen zu indexieren ist. Ziel ist es, den „unechten“ Wertzuwachs (Kaufkraftschwund) aus der Berechnung der Ausgleichsforderung zu eliminieren.

Aktuelle Daten (BMF v. 23.02.2026)

Das BMF hat die Liste der Verbraucherpreisindizes (VPI) aktualisiert (Basis 2020 = 100). Besonders relevant für aktuelle Erbfälle sind die neuen Werte für 2024 (119,3) und 2025 (121,9). Der sprunghafte Anstieg seit 2021 (von 103,1 auf 121,9 in 2025) verdeutlicht die enorme Bedeutung der Indexierung, um die abzugsfähige (steuerfreie) Ausgleichsforderung korrekt zu maximieren.

Grundsatzurteil: Mehr Flexibilität bei Verträgen zwischen Schwesterfirmen

In Unternehmensgruppen ist es üblich, dass Schwestergesellschaften eng zusammenarbeiten. Bisher war das Finanzamt hier extrem streng: Fehlte für eine Zahlung zwischen solchen Firmen ein schriftlicher, im Voraus abgeschlossener Vertrag, wurde der Steuerabzug fast immer verweigert – oft mit Millionen-Folgen.

Das Bundesverfassungsgericht sorgt für Entlastung Das Bundesverfassungsgericht hat nun ein Machtwort gesprochen (Az. 2 BvR 172/24). Die Richter stellten klar, dass das Finanzamt den Steuerabzug nicht allein deshalb streichen darf, weil ein Vertrag nicht schriftlich vorliegt.

Die wichtigsten Punkte für Sie:

  1. Inhalt vor Form: Wenn eine Zahlung (z. B. ein Schadensausgleich oder eine Vergütung) betrieblich sinnvoll und echt gewollt war, muss sie steuerlich anerkannt werden – auch wenn die schriftliche Fixierung fehlt.
  2. Tatsächliches Handeln zählt: Das Finanzamt muss nun prüfen, wie die Firmen in der Realität zusammengearbeitet haben. Gab es klare Absprachen per E-Mail? Wurden die Leistungen tatsächlich erbracht? Wenn ja, spricht das für die steuerliche Anerkennung.
  3. Keine Willkür mehr: Gerichte dürfen Beweise (wie Zeugenaussagen zu mündlichen Absprachen) nicht mehr einfach ignorieren, nur weil ein „sauberes“ Vertragsdokument fehlt.

Was bedeutet das für Ihre Praxis? Dieses Urteil ist ein wichtiges Schutzschild für Unternehmen in der Betriebsprüfung. Es verhindert, dass berechtigte Betriebsausgaben nur wegen formaler Fehler nachträglich teuer versteuert werden müssen.

Unsere Empfehlung: Trotz dieser Erleichterung bleibt die schriftliche Dokumentation der sicherste Weg, um Diskussionen mit dem Prüfer von vornherein zu vermeiden. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre internen Leistungsbeziehungen so zu dokumentieren, dass sie auch einem kritischen Blick standhalten – ohne dabei den administrativen Aufwand unnötig aufzublähen.

Haben Sie aktuell Projekte oder Zahlungsströme zwischen Ihren Gesellschaften, die steuerlich noch nicht formal abgesichert sind? Sprechen Sie uns an, damit wir diese im Lichte der neuen Rechtsprechung absichern können.

Wichtiges Urteil zur Grunderwerbsteuer bei Erbfällen mit GmbH-Beteiligung

Wenn Immobilien im Eigentum einer GmbH stehen, kann eine Änderung der Gesellschafterstruktur ungewollte Grunderwerbsteuer auslösen. Das Finanzamt wertet den Wechsel von Anteilen oft so, als ob das Grundstück selbst verkauft worden wäre. Ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 11 V 170/25 A(GE)) bringt hier jedoch eine wichtige Erleichterung für Erbengemeinschaften.

Der Fall: Steuerfalle nach der Erbauseinandersetzung Nach einem Todesfall hielten sechs Kinder die Anteile an einer grundbesitzenden GmbH zunächst gemeinsam als Erbengemeinschaft. Als sie sich einigten, die Anteile so aufzuteilen, dass jeder sein festes Paket erhielt (entsprechend seiner Erbquote), forderte das Finanzamt fast 190.000 Euro Grunderwerbsteuer. Das Amt argumentierte, durch die Auflösung der Gemeinschaft seien „neue Gesellschafter“ entstanden.

Die Entscheidung des Gerichts: Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Vollziehung dieser Steuer vorläufig gestoppt. Die Richter stellten sich auf die Seite der Erben:

  • Kein klassischer Gesellschafterwechsel: Wenn Kinder ihr Erbe lediglich untereinander aufteilen, ohne dass sich die wirtschaftliche Beteiligungsquote ändert, entstehen keine „neuen“ Eigentümer im Sinne des Gesetzes.
  • Schutz des Erbgangs: Erbfälle sind von dieser speziellen Steuer ausdrücklich ausgenommen. Das Gericht sieht keinen Grund, warum die spätere, faire Aufteilung des Erbes unter den Kindern schlechter gestellt werden sollte als der Erbgang selbst.
  • Voraussetzung: Es darf keine Verschiebung der Werte stattfinden und es dürfen keine Ausgleichszahlungen (z. B. Abfindungen aus privatem Vermögen) fließen.

Was bedeutet das für Sie? Sollten Sie Teil einer Erbengemeinschaft sein, die Anteile an einer Immobilien-GmbH hält, ist bei der Aufteilung Vorsicht geboten. Die gute Nachricht ist jedoch: Eine saubere, quotengerechte Auseinandersetzung sollte nach dieser neuen Rechtsprechung ohne die Belastung durch Grunderwerbsteuer möglich sein.

Wichtiger Hinweis zur Zahlung: Das Gericht betonte auch, dass Steuern trotz eines laufenden Verfahrens zunächst pünktlich gezahlt werden müssen, sofern keine „Aussetzung der Vollziehung“ genehmigt wurde. Ansonsten drohen Säumniszuschläge, die man selbst dann nicht zurückbekommt, wenn man den Prozess später gewinnt.

Wir beraten Sie gerne dabei, wie Sie eine Erbauseinandersetzung rechtssicher und steueroptimiert gestalten.

Fahrtkosten zu Ihrer Ferienimmobilie richtig absetzen

Viele Vermieter von Ferienwohnungen betreuen ihre Objekte mit viel Herzblut selbst: Sie führen Reparaturen durch, übernehmen die Endreinigung oder koordinieren Handwerker vor Ort. Bisher gingen viele davon aus, dass die Fahrten zum Objekt voll als Reisekosten (0,30 € pro gefahrenem Kilometer für Hin- und Rückweg) abziehbar sind.

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 12 K 1916/21 F) zieht hier jedoch engere Grenzen.

Worum ging es in dem Fall? Vermieter investierten viel Zeit in die Renovierung ihrer Ferienwohnungen und machten dafür Reisekosten und Verpflegungspauschalen geltend. Das Finanzamt und später auch das Gericht stuften den Ort der Ferienwohnungen jedoch als „erste Tätigkeitsstätte“ der Vermieter ein.

Die wichtigsten Folgen für Sie:

  1. Entfernungspauschale statt Reisekosten: Wenn Sie regelmäßig und zeitlich umfangreich (mehr als ein Drittel Ihrer Verwaltungszeit) vor Ort arbeiten, dürfen Sie für die Fahrten nur noch die Entfernungspauschale (30 Cent pro Entfernungskilometer, also nur für die einfache Strecke) ansetzen.
  2. Dreimonatsfrist: Verpflegungspauschalen können nur noch für die ersten drei Monate einer längerfristigen Tätigkeit am selben Ort geltend gemacht werden. Danach entfällt dieser Abzug.
  3. Strenge Nachweispflicht bei „Mischreisen“: Wenn Sie den Arbeitseinsatz mit einem Urlaub verbinden, müssen Sie die Tage genau dokumentieren. Das Finanzamt erkennt die Fahrtkosten dann nur noch zeitanteilig an (z. B. 50 % bei 3 Tagen Arbeit und 3 Tagen Urlaub).

Unser Rat:

  • Dokumentation ist alles: Führen Sie ein einfaches Protokoll über Ihre Tätigkeiten vor Ort (Was wurde wann wie lange repariert/gereinigt?).
  • Insolvierte Vermietung: Wenn die Wohnung während Ihres „Arbeitsaufenthalts“ gleichzeitig an Gäste vermietet ist, wird das Finanzamt sehr kritisch prüfen, ob Sie dort wirklich gearbeitet haben. Sorgen Sie hier für klare Belege (z. B. Baumarktrechnungen, Fotos der Mängel).
  • Einspruchsmöglichkeit: Da der Fall nun beim Bundesfinanzhof weitergeführt wird, können wir Ihre Steuerbescheide in ähnlichen Fällen offen halten.

Gerne prüfen wir bei Ihrer nächsten Steuererklärung, wie wir Ihre Fahrt- und Unterkunftskosten optimal und rechtssicher geltend machen können.

Wichtig für Gründer: Vorsteuerabzug bei Anschaffungen vor der GmbH-Gründung

Wer eine GmbH gründet, muss oft schon vor der offiziellen Eintragung im Handelsregister investieren – zum Beispiel in Büroeinrichtung, Software oder einen Firmenwagen. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Az. 5 K 111/24) stärkt Gründern nun den Rücken, wenn es um die Rückerstattung der Umsatzsteuer (Vorsteuer) geht.

Das Problem: Die „falsche“ Adresse auf der Rechnung Häufig wird die Rechnung für solche Erstinvestitionen noch auf den Namen des Gründers persönlich ausgestellt, da die GmbH rechtlich noch nicht voll existiert. Das Finanzamt verweigert in diesen Fällen oft den Vorsteuerabzug, weil der Rechnungsempfänger (der Gründer) nicht identisch mit dem späteren Nutzer (die GmbH) ist.

Die Entscheidung des Gerichts: Das Finanzgericht entschied zugunsten einer GmbH, die einen PKW als Sacheinlage von der Gründerin erhalten hatte. Obwohl die Rechnung auf die Gründerin lautete, durfte die GmbH die Vorsteuer in Höhe von mehreren tausend Euro abziehen. Die wichtigsten Gründe:

  • Wirtschaftliche Realität zählt: Da der Wagen sofort für den Betrieb der GmbH genutzt wurde, darf der Vorsteuerabzug nicht an bloßen Formalitäten scheitern.
  • Neutralität der Steuer: Die Umsatzsteuer soll Unternehmen nicht belasten. Wenn klar ist, dass die Anschaffung für die Firma gedacht war, muss das Finanzamt die Steuer erstatten.
  • Wichtiges Detail: In diesem Fall war auf der Rechnung bereits die spätere Geschäftsadresse der GmbH angegeben, was den Zusammenhang verdeutlichte.

Was bedeutet das für Sie? Sollten Sie gerade in der Gründungsphase stehen oder vor Kurzem gegründet haben, prüfen wir gerne Ihre Rechnungen aus der Vorbereitungszeit. Auch wenn diese formal „falsch“ adressiert sind, besteht nach diesem Urteil eine gute Chance, die Vorsteuer vom Finanzamt zurückzuerhalten.

Hinweis: Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof wird den Fall nun abschließend prüfen. Wir empfehlen daher, entsprechende Anträge frühzeitig zu stellen und bei Ablehnung unter Verweis auf das laufende Verfahren (Az. V R 24/25) Einspruch einzulegen.

Für Rückfragen zur optimalen Gestaltung Ihrer Gründungsrechnungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Familienheim in der GbR – Steuerbefreiung bleibt erhalten

Viele Ehepaare entscheiden sich dazu, Immobilienvermögen in einer gemeinsamen Gesellschaft (z. B. einer Familiengesellschaft oder GbR) zu bündeln. Wenn jedoch das selbst bewohnte Haus in eine solche Gesellschaft eingebracht wird, gab es bislang Streit mit dem Finanzamt darüber, ob die bekannte Steuerbefreiung für das „Familienheim“ verloren geht.

Die gute Nachricht aus München Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 04.06.2025 (Az. II R 18/23) zugunsten der Steuerzahler entschieden.

Der Fall im Überblick: Eine Ehefrau übertrug ihr Wohnhaus auf eine gemeinsam mit ihrem Mann gegründete GbR. Der Ehemann wurde dadurch zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt – ein Wert von 1,8 Millionen Euro. Das Finanzamt wollte hierfür Schenkungsteuer kassieren, da der Mann nicht direkt „Miteigentümer“ im Grundbuch wurde, sondern „nur“ Gesellschafter der GbR.

Die Entscheidung des Gerichts: Die obersten Finanzrichter widersprachen dem Finanzamt deutlich:

  1. Steuerfreiheit gilt auch bei GbR-Beteiligung: Auch wenn das Haus rechtlich der Gesellschaft gehört, ist der beschenkte Ehepartner wirtschaftlich am Familienheim beteiligt.
  2. Keine Benachteiligung bei moderner Gestaltung: Der Zweck des Gesetzes ist es, das gemeinsame Wohnen von Eheleuten steuerlich zu schützen. Ob dies durch direktes Miteigentum oder über eine Gesellschaftsbeteiligung geschieht, darf keinen Unterschied machen.
  3. Ergebnis: Die Schenkung des halben Anteils am Haus (Wert 1,8 Mio. Euro) blieb komplett steuerfrei.

Was bedeutet das für Ihre Vermögensplanung? Dieses Urteil eröffnet uns neue Möglichkeiten in der Gestaltung Ihrer Vermögensnachfolge. Sie können das Familienheim in eine Gesellschaft einbringen – etwa zur Vorbereitung einer späteren Übergabe an die nächste Generation –, ohne die wertvolle Steuerbefreiung unter Ehegatten zu gefährden.

Gerne prüfen wir in einem persönlichen Gespräch, ob diese Gestaltung auch für Ihre familiäre Situation Vorteile bietet.