Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Steuertermine im Juni und Juli 2025

🔔 Fälligkeiten am 10. Juni 2025

Folgende Steuern sind spätestens bis Dienstag, 10.06.2025 an das Finanzamt zu zahlen:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer
  • Einkommensteuer (Vorauszahlung)
  • Kirchensteuer zur Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer (Vorauszahlung)

🕒 Zahlungsschonfrist: Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am Freitag, 13.06.2025.
Diese Frist gilt nicht bei Barzahlung oder Zahlung per Scheck.

📩 Wichtig bei Scheckzahlung:
Ein Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang bei der Finanzbehörde (bzw. bei der Gemeinde-/Stadtkasse für Gewerbe- und Grundsteuer) als rechtzeitig gezahlt. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, sollte der Scheck daher spätestens am 07.06.2025 vorliegen.


📅 Vorschau: Steuertermine im Juli 2025

10. Juli 2025

Fälligkeit folgender Steuern:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

🕒 Zahlungsschonfrist bis Montag, 14.07.2025 (bei Überweisung).

31. Juli 2025

Abgabefrist für:

  • Einkommensteuererklärung 2024
  • Umsatzsteuererklärung 2024
  • Gewerbesteuererklärung 2024

(gilt nur bei nicht beratener Abgabe – also ohne Steuerberatervertretung)


💼 Sozialversicherungsbeiträge Juni 2025

Die Sozialversicherungsbeiträge sind bis Mittwoch, 26.06.2025 fällig (drittletzter Bankarbeitstag im Juni). Bitte beachten Sie: Die Beiträge müssen bis zu diesem Tag wertgestellt bei der Einzugsstelle eingehen.


Alle Angaben ohne Gewähr. Bei Fragen zu konkreten Zahlungspflichten oder Fristen wenden Sie sich bitte direkt an uns.

Bundestag debattiert Investitionsprogramm: Neue Impulse durch Steuererleichterungen

Die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands steht erneut im Fokus des Bundestages. Am 5. Juni 2025 debattierten die Abgeordneten über ein umfangreiches Investitionsprogramm, das die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebracht haben. Der Gesetzentwurf (BT-Drucksache 21/323) zielt auf eine deutliche steuerliche Entlastung von Unternehmen sowie auf Impulse für mehr Investitionen. Begleitend wurde ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen (21/356) eingebracht, der auf eine gerechtere Besteuerung und die Bekämpfung von Steuerbetrug abzielt. Beide Vorlagen wurden zur weiteren Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.

Zentrale Inhalte des Investitionssofortprogramms

Kernanliegen des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der Investitionsbedingungen in Deutschland. Dafür sind unter anderem folgende steuerliche Maßnahmen vorgesehen:

  • Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter auf 30 %.
  • Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes von aktuell 15 % auf 10 % bis 2032.
  • Reduzierung des Steuersatzes auf einbehaltene Gewinne bei Personengesellschaften von derzeit 28,25 % auf 25 % ab 2032.
  • Stärkere steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen.
  • Ausweitung der steuerlichen Forschungszulage, auch unter Berücksichtigung von Gemeinkosten.

Bereits 2025 sollen die Maßnahmen ein steuerliches Entlastungsvolumen von 2,5 Milliarden Euro bringen. Bis 2029 sollen die jährlichen Entlastungen auf über 11 Milliarden Euro ansteigen.

Politische Reaktionen: Zwischen Wachstumsschub und Kritik an Steuerausfällen

Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) betonte, das Gesetz sende ein klares Signal: „Wir wollen Deutschland wieder auf Wachstumskurs bringen.“ Er sprach von „Superabschreibungen“, die unbürokratisch und wachstumsfördernd wirken sollen.

Dr. Mathias Middelberg (CDU/CSU) unterstützte den Entwurf ausdrücklich und lobte die Vorarbeit des Finanzministeriums. Mit dem Programm werde der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt und der Investitionsstau aufgelöst.

Christian Douglas (AfD) kritisierte hingegen, dass die aktuelle Wirtschaftskrise vor allem durch politische Fehlentscheidungen der letzten Jahre verursacht worden sei. Die Maßnahmen kämen zu spät und griffen zu kurz.

Andreas Audretsch (Bündnis 90/Die Grünen) warnte vor erheblichen Steuerausfällen für Länder und Kommunen. Der Gesetzentwurf gefährde die kommunale Daseinsvorsorge. Seine Fraktion legte daher einen eigenen Antrag vor, der auf Steuerfairness und Einnahmensicherung setzt.

Alternativantrag der Grünen: Gerechtigkeit und Betrugsbekämpfung im Fokus

Der Antrag der Grünen (BT-Drs. 21/356) fordert unter anderem:

  • Abschaffung der Spekulationsfrist für Gewinne aus dem Verkauf von vermieteten Immobilien (aktuell nach 10 Jahren steuerfrei).
  • Beendigung der Gewerbesteuerfreiheit von vermögensverwaltenden Immobilien-Kapitalgesellschaften.
  • Reform der Grunderwerbsteuer bei Share Deals, um Umgehungskonstruktionen zu unterbinden.
  • Verschärfung der Erbschaftsteuerregelungen bei sehr großen Betriebsvermögen.
  • Konsequente Bekämpfung organisierter Steuerhinterziehung, z. B. durch Cum-Cum-Strukturen.

Die Grünen sehen in ihren Vorschlägen ein Potenzial für Steuermehreinnahmen von mehreren Milliarden Euro und wollen damit die Investitionsfähigkeit der öffentlichen Hand sichern.


💬 Fazit:
Mit dem Investitionssofortprogramm wollen CDU/CSU und SPD die Wirtschaft gezielt entlasten. Dabei setzt die Bundesregierung vor allem auf Steueranreize und Bürokratieabbau. Die Kritik der Opposition zeigt jedoch: Die Balance zwischen Wachstumsförderung und Steuergerechtigkeit bleibt ein zentrales Thema der Finanzpolitik. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen – insbesondere im Hinblick auf Investitionsentscheidungen, Abschreibungspotenziale und steuerliche Planungen.

👥 Sie möchten wissen, welche Auswirkungen die geplanten Maßnahmen auf Ihr Unternehmen haben könnten?
Wir beraten Sie gern individuell zu Investitionsstrategien und steuerlicher Gestaltung.

DStV zur Zukunft der Mehrwertsteuer in Europa: Klarer Kurs für Vereinfachung und Planungssicherheit

Die EU-Kommission hat eine Studie zur Reform des europäischen Mehrwertsteuersystems gestartet – mit dem Ziel, dieses effizienter, digitaler und weniger anfällig für Betrug zu gestalten. Im Rahmen einer breit angelegten Expertenbefragung konnte auch der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) seine Positionen einbringen. Zwei zentrale Forderungen stehen im Mittelpunkt: ein allgemeines Reverse-Charge-Verfahren sowie ein Wahlrecht bei der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen.

EU-Studie zur Modernisierung des Mehrwertsteuersystems

Die Europäische Kommission will das aktuelle Mehrwertsteuersystem grundlegend überarbeiten. Schwächen wie Komplexität, hohe Betrugsanfälligkeit und unklare Besteuerungsregeln sollen beseitigt werden. Im Fokus der aktuellen Studie stehen daher insbesondere:

  • Vereinfachung administrativer Prozesse
  • Digitalisierung der Steuererhebung
  • Ökologisierung durch steuerliche Lenkung

Ein zentrales Element der Untersuchung ist eine Online-Umfrage, die sich an Fachleute im Umsatzsteuerrecht richtet. Die Rückmeldungen fließen direkt in die Entwicklung neuer EU-weiten Regelungen ein.

DStV: Klare Unterstützung für das Reverse-Charge-Verfahren

Der DStV hat sich mit einer fundierten Stellungnahme beteiligt und spricht sich dabei entschieden für die Einführung eines allgemeinen Reverse-Charge-Verfahrens aus. Dieses Verfahren verlagert die Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger – mit deutlichen Vorteilen:

  • Reduzierung des Umsatzsteuerbetrugs
  • Erhebliche Vereinfachung bei grenzüberschreitenden Leistungen
  • Effizientere Kontrolle durch Finanzverwaltungen

Der DStV betont, dass eine flächendeckende Anwendung dieses Verfahrens sowohl für Unternehmen als auch für Steuerbehörden eine spürbare Entlastung bringen würde.

Wahlrecht bei Bildungsleistungen: Mehr Rechtssicherheit gefordert

Ein zweiter Schwerpunkt der DStV-Stellungnahme betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen. Aktuell bestehen hier – etwa im Zusammenhang mit § 4 Nr. 21 UStG – erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Steuerbefreiung. Der DStV fordert daher:

  • Ein Wahlrecht für Bildungsanbieter, ob sie ihre Leistungen steuerfrei oder steuerpflichtig anbieten möchten
  • Eine klare Verankerung entsprechender Regelungen in Art. 137 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL)

Dies würde insbesondere für Anbieter im Bereich beruflicher Fort- und Weiterbildung mehr Planungssicherheit schaffen und Rechtsunsicherheit vermeiden.


💬 Fazit: Die Initiative der EU-Kommission zur Reform des Mehrwertsteuersystems trifft auf hohes Interesse in der steuerberatenden Praxis. Der DStV bringt dabei wichtige Impulse ein – mit dem Ziel, die Umsatzbesteuerung in Europa zukunftsfähig, praxisnäher und rechtssicher zu gestalten.

👥 Sie haben Fragen zur Umsatzsteuerreform oder zur steuerlichen Behandlung von Bildungsleistungen?
Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie fundiert und lösungsorientiert!

FG Berlin-Brandenburg: Musterschreiben reicht nicht – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer erfolglos


Mit Beschluss vom 18. März 2025 (Az. 3 V 3046/25) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der neuen Grundsteuer abgelehnt. Der Antrag war unter Verwendung eines allgemein zugänglichen Musterschreibens aus dem Internet gestellt worden – ohne Erfolg. Auch eine Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin blieb ohne Wirkung.


Der Hintergrund: Standardisierte Musterschreiben genügen nicht den Anforderungen

Zahlreiche Grundstückseigentümer haben im Zuge der Umsetzung der neuen Grundsteuerreform Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gestellt – vielfach gestützt auf im Internet kursierende Mustervorlagen. Auch im hier entschiedenen Fall bediente sich die Antragstellerin eines solchen Musterschreibens.

Das Problem: Der Antrag war inhaltlich unbestimmt – es ließ sich weder klar erkennen, ob sich die begehrte Aussetzung gegen den Grundsteuerwertbescheid, den Messbescheid oder den Grundsteuerbescheid richtete.

Das Finanzgericht hat den Antrag dennoch unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten geprüft – und kam zu dem Schluss: In sämtlichen Varianten unzulässig.


Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde ebenfalls gescheitert

Auch die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18.03.2025 – erneut mithilfe eines Musterschreibens – wurde am 07.04.2025 als unzulässig verworfen. Schließlich wurde die von der Antragstellerin erhobene Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 934/25) mit Beschluss vom 27.05.2025 nicht zur Entscheidung angenommen.


Fazit: Standardisierte Musterschreiben bergen rechtliches Risiko

Die Entscheidung zeigt eindrücklich:

Massenhafte Standardanträge ohne individuelle Begründung reichen nicht aus, um sich effektiv gegen Grundsteuerbescheide zur Wehr zu setzen.

✅ Wer rechtliche Schritte gegen Grundsteuerbescheide einleiten möchte – insbesondere bei der Aussetzung der Vollziehung – sollte den Antrag sorgfältig begründen und rechtlich eindeutig formulieren. Dies umfasst insbesondere:

  • die genaue Bezeichnung des angegriffenen Verwaltungsakts (Wert-, Mess- oder Steuerbescheid),
  • die schlüssige Darlegung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit,
  • eine fundierte Interessenabwägung.

📚 Quellen:

  • FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2025 – 3 V 3046/25
  • BVerfG, Beschluss vom 27.05.2025 – 1 BvR 934/25
  • Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2025

Ab 2026: Elektronischer Datenaustausch bei privater Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzug


Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 informiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über die Umsetzung eines neuen elektronischen Datenaustauschs zwischen privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern – mit Start zum 1. Januar 2026.

Ziel ist es, die Verarbeitung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zu vereinfachen und zu digitalisieren.


Hintergrund und gesetzliche Grundlage

Die Einführung des elektronischen Datenaustauschs wurde bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossen und in den Jahren 2022 und 2023 weiter konkretisiert. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde der verbindliche Starttermin auf den 1. Januar 2026 festgelegt.

Rechtsgrundlagen finden sich u. a. in:

  • § 39 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 4a EStG
  • § 39a Abs. 1 Nr. 1a EStG
  • § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG
  • § 41b Abs. 1 Nr. 12 EStG
  • § 41c Abs. 1 Satz 2 EStG
  • § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG

Was ändert sich konkret ab 2026?

Ab dem 1. Januar 2026 übermitteln die Versicherungsunternehmen jährlich elektronisch an das BZSt, welche Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für eine versicherte Person gezahlt wurden. Das BZSt leitet diese Informationen automatisiert an den jeweiligen Arbeitgeber weiter.

Dieser kann die Daten dann direkt im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigen – z. B. bei der Anwendung der Freibeträge nach § 39a EStG.


Vorteile des neuen Verfahrens

Automatisierung und Bürokratieabbau im Lohnbüro
Mehr Aktualität und Genauigkeit bei Lohnsteuerfreibeträgen
Entlastung der Arbeitnehmer, da keine manuelle Antragstellung mehr nötig ist
Erhöhte Rechtssicherheit für Arbeitgeber durch amtlich übermittelte Daten


Was Arbeitgeber und Steuerberater jetzt wissen sollten

  • Die bisherigen Verfahren zur Eintragung von Freibeträgen für private KV/PV-Beiträge ändern sich ab 2026 grundlegend.
  • Arbeitgeber müssen ihre Lohnabrechnungssoftware rechtzeitig anpassen.
  • Steuerberater sollten ihre Mandanten – insbesondere privat krankenversicherte Arbeitnehmer – über die Umstellung informieren.
  • Die Datenübermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch und über amtlich vorgeschriebene Datensätze.

📚 Quelle:
BMF-Schreiben vom 03.06.2025, Az. IV C 5 – S 2363/00047/004/136
Weitere Informationen und das vollständige Schreiben finden Sie auf der Website des BMF.

Finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2025 veröffentlicht – Was meldende Finanzinstitute jetzt beachten müssen


Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die finale Staatenaustauschliste 2025 zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (FKAustG) bekanntgegeben. Die Liste enthält alle Staaten, mit denen Deutschland im Rahmen des Common Reporting Standard (CRS) zum 30. September 2025 Informationen austauscht.


Worum geht es?

Nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) sind in Deutschland ansässige Finanzinstitute verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Finanzkontendaten von meldepflichtigen Konten natürlicher Personen und Rechtsträger zu übermitteln, sofern diese in einem der gelisteten Staaten steuerlich ansässig sind.

  • Meldezeitraum: Kalenderjahr 2024
  • Übermittlungsfrist an das BZSt: bis spätestens 31. Juli 2025
  • Datenaustausch mit Partnerstaaten: zum 30. September 2025

Welche Staaten sind erfasst?

Die finale Liste umfasst:

EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der EU-Amtshilferichtlinie (DAC2)
Drittstaaten, die dem multilateralen CRS-Abkommen beigetreten sind und die technischen Voraussetzungen für den Austausch erfüllen
Staaten mit bilateralen Abkommen mit der EU oder Deutschland über den automatischen Informationsaustausch

Die vollständige Liste der Austauschstaaten 2025 kann auf der Website des BMF eingesehen werden. Sie ist für Finanzinstitute und Steuerpflichtige gleichermaßen relevant.


Pflichten für meldende Finanzinstitute

Finanzinstitute in Deutschland sind verpflichtet:

  1. Meldepflichtige Konten zu identifizieren (Due-Diligence-Anforderungen)
  2. Finanzkontendaten zu sammeln und aufzubereiten
  3. Die Daten bis zum 31. Juli 2025 elektronisch an das BZSt zu übermitteln
  4. Bei Nachfragen von Behörden die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten sicherzustellen

💡 Hinweis: Fehlerhafte oder verspätete Meldungen können bußgeldbewehrt sein (§ 28 FKAustG).


Was Unternehmen und Berater jetzt tun sollten

  • Finanzinstitute sollten ihre internen Prozesse für die Identifikation und Meldung meldepflichtiger Konten zeitnah überprüfen und an die aktuelle Staatenaustauschliste anpassen.
  • Steuerberater sollten international aktive Mandanten rechtzeitig über etwaige Meldeverpflichtungen und -risiken informieren, z. B. bei Holdingstrukturen, Stiftungen oder Trusts.

📚 Quelle:
BMF-Schreiben vom 03.06.2025, Az. IV D 3 – S 1315/00304/070/25
Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I geplant

Steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts – Bundestag berät über „Wachstumsbooster“


Am Donnerstag, 5. Juni 2025, steht ein zentrales wirtschaftspolitisches Vorhaben auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestags: die erste Beratung über das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland.

Mit dem von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Gesetzentwurf (Drucksache 21/323) sollen gezielt steuerliche Impulse für Investitionen und Wachstum gesetzt werden. Die Federführung liegt beim Finanzausschuss; im Anschluss an die Debatte wird der Entwurf an die Ausschüsse zur weiteren Beratung überwiesen.


Was steckt hinter dem Investitionssofortprogramm?

Das Programm ist Teil der sogenannten „Wachstumsbooster“-Initiative der Bundesregierung. Ziel ist es, den Standort Deutschland durch steuerliche Anreize international wettbewerbsfähiger zu machen und Investitionen in Transformation, Digitalisierung und Nachhaltigkeit zu beschleunigen.

Die zentralen Eckpunkte des Gesetzesentwurfs umfassen:

Degressive Abschreibung von 30 % für bewegliche Wirtschaftsgüter ab dem 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027
Senkung des Körperschaftsteuersatzes stufenweise auf 10 % bis 2032
Erweiterte Forschungszulage durch höhere Bemessungsgrenzen und Einbeziehung pauschaler Gemeinkosten
Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge mit erhöhtem Bruttolistenpreis bis 100.000 €
Stufenweise Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für Personengesellschaften nach § 34a EStG


Politische Zielsetzung: Entlastung und Vertrauen schaffen

Unter dem Motto „Planungssicherheit und Investitionsanreize“ will die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf schnelle und greifbare Signale an die Wirtschaft senden.

„Wir stärken gezielt den Mittelstand, beschleunigen Investitionen und machen den Standort fit für die Zukunft“, heißt es aus Regierungskreisen.


Wie geht es weiter?

Nach der ersten Lesung am 5. Juni 2025 wird der Entwurf dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung zugewiesen. Ziel ist eine zügige Verabschiedung noch vor der Sommerpause, um erste Maßnahmen bereits im 2. Halbjahr 2025 wirksam werden zu lassen.


📚 Quellen:

  • Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.06.2025
  • hib-Nr. 194/2025
  • Drucksache 21/323

Steuerliches Investitionssofortprogramm auf dem Weg – DStV fordert Nachbesserungen


Mit bemerkenswerter Geschwindigkeit bringt die neue Bundesregierung ihr erstes steuerpolitisches Großvorhaben auf den Weg: Das Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde am 4. Juni 2025 im Bundeskabinett beschlossen und soll noch vor der Sommerpause parlamentarisch verabschiedet werden.

Im Mittelpunkt stehen Entlastungen und Investitionsanreize für Unternehmen – darunter die Rückkehr der degressiven Abschreibung, eine Körperschaftsteuersenkung und neue Impulse für Elektromobilität und Forschung.

Kernpunkte des Gesetzentwurfs:

🔹 Degressive Abschreibung („Investitions-Booster“) von bis zu 30 %
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – rückwirkend ab dem 1. Juli 2025, befristet bis Ende 2027.

🔹 Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Stufenweise Reduktion ab 2028 von derzeit 15 % auf 10 % bis zum Jahr 2032.

🔹 Thesaurierungssteuersatz sinkt stufenweise
Der Steuersatz nach § 34a EStG wird in mehreren Schritten auf 25 % ab dem VZ 2032 reduziert, um Personengesellschaften bei der Innenfinanzierung zu stärken.

🔹 Abschreibungs-Turbo für E-Fahrzeuge
Einführung einer arithmetisch-degressiven AfA mit einem Abschreibungssatz von 75 % im ersten Jahr. Außerdem: Anhebung des Bruttolistenpreis-Grenzwerts auf 100.000 € bei der 0,25 %-Dienstwagenregelung.

🔹 Forschungsförderung ausgeweitet
Anhebung der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage sowie pauschaler Ansatz von Gemeinkosten zur Entbürokratisierung.


DStV begrüßt Tempo – fordert jedoch dauerhafte Lösungen

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) lobt die zügige Umsetzung durch die neue „Arbeitskoalition“, kritisiert jedoch den befristeten Charakter der Maßnahmen – insbesondere der degressiven Abschreibung.

„Eine dauerhafte Wiedereinführung der degressiven AfA wäre ein kraftvolles Signal für langfristige Planungssicherheit im Mittelstand“, so der DStV in seiner Mitteilung vom 4. Juni 2025.

Auch bei der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG sieht der Verband noch Reformbedarf. Zwar werde der Steuersatz gesenkt, eine umfassende Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sei das aber noch nicht. Der DStV appelliert an den Gesetzgeber, die angekündigten strukturellen Verbesserungen für KMU ebenfalls zügig umzusetzen.


Fazit: Investitionsanreize kommen – Reformbedarf bleibt

Das Investitionssofortprogramm ist ein ambitionierter erster Schritt. Steuerpflichtige sollten jetzt:

Investitionsentscheidungen auf den neuen AfA-Zeitraum abstimmen
Strukturierung von E-Mobilität und Forschungsvorhaben prüfen
Entlastungspotenziale bei Thesaurierung im Blick behalten


📚 Quelle:
DStV-Mitteilung vom 04.06.2025

Wachstumsbooster beschlossen: Mehr Abschreibungen, weniger Steuern – das steckt im Investitionssofortprogramm


Mit dem am 4. Juni 2025 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm möchte die Bundesregierung die Wirtschaft ankurbeln und dem Standort Deutschland wieder internationale Wettbewerbsfähigkeit verleihen.

Kernbotschaft: Unternehmen sollen durch gezielte steuerliche Entlastungen und starke Investitionsanreize zu mehr Wachstum, Innovation und Standorttreue motiviert werden.


1. Super-AfA: Degressive Abschreibung von 30 %

Der Klassiker unter den Investitionsanreizen wird neu belebt:
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ab dem 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 eine degressive Abschreibung von 30 % eingeführt. Das bedeutet für Unternehmer:

  • Schnellerer Kostenabzug bei Neuanschaffungen
  • Liquiditätsvorteile durch Steuerstundungseffekte
  • Breite Anwendung auf alle Unternehmensgrößen

💡 Praxistipp: Investitionsentscheidungen sollten auf den Förderzeitraum abgestimmt werden. Eine Vorverlagerung auf das 2. Halbjahr 2025 kann sich lohnen.


2. Körperschaftsteuer sinkt ab 2028 auf 10 %

Ein starkes Signal an Kapitalgesellschaften:
Ab dem Jahr 2028 wird die Körperschaftsteuer jährlich um einen Prozentpunkt gesenkt – von aktuell 15 % auf 10 % im Jahr 2032.

Die effektive Gesamtsteuerbelastung (inkl. Gewerbesteuer und SolZ) sinkt damit auf unter 25 %. Im internationalen Vergleich ist das ein Schritt Richtung Wettbewerbsfähigkeit.


3. Turbo-Abschreibung für E-Mobilität

Für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge gibt es einen eigenen Investitionsbooster:
Zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 gilt eine degressive Abschreibung von 75 % im ersten Jahr, mit einem Abschreibungszeitraum von sechs Jahren.

Zudem wird der förderfähige Bruttolistenpreis von 70.000 € auf 100.000 € angehoben – ein klarer Vorteil auch für höherpreisige gewerbliche E-Fahrzeuge.


4. Forschungsförderung ausgeweitet

Die Forschungszulage wird gestärkt – mit Wirkung für den Zeitraum 2026 bis 2030:

  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. €
  • Einbezug pauschaler Gemeinkosten durch einen 20 %-Zuschlag
  • Weniger Bürokratie, mehr Planungssicherheit

💡 Hinweis: Die Reform macht die Forschungszulage gerade für mittelständische Unternehmen deutlich attraktiver.


Fazit: Jetzt Investitionen strategisch vorbereiten

Das Investitionssofortprogramm ist ein deutliches Signal: Wer jetzt investiert, profitiert ab 2025 von massiven steuerlichen Vorteilen. Unternehmer sollten gemeinsam mit ihrem Steuerberater prüfen:

  • Welche geplanten Investitionen in den Förderzeitraum passen
  • Ob E-Mobilität wirtschaftlich sinnvoll eingebunden werden kann
  • Wie Forschungs- und Entwicklungsausgaben förderfähig gemacht werden können

📚 Quelle:
BMF, Pressemitteilung vom 04.06.2025: „Wachstumsbooster beschlossen“
Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm

BFH zur Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale – Apotheken müssen aufpassen


Mit Urteil vom 06.02.2025 (Az. V R 24/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die im Rahmen der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung abgegebenen Schutzmasken durch Apotheken umsatzsteuerpflichtig sind – auch wenn der Kunde selbst nichts zahlte. Die von den Krankenkassen oder dem Bund gezahlte Pauschale gilt als umsatzsteuerpflichtiges Drittentgelt.

Hintergrund: Abgabe kostenloser Masken in der Pandemie

Gemäß der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) hatten anspruchsberechtigte Personen Anspruch auf kostenlose FFP2-Masken, die sie über Apotheken beziehen konnten. Die Apotheken erhielten dafür eine Pauschale – finanziert durch die gesetzliche Krankenversicherung oder den Bund.

BFH: Umsatzsteuerpflicht trotz „kostenloser“ Abgabe

Der BFH stellte nun klar:

Die Abgabe der Schutzmasken stellt eine steuerbare Lieferung an die anspruchsberechtigte Person dar.
Die Schutzmaskenpauschale ist dabei als Drittentgelt anzusehen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Das bedeutet: Auch wenn die Abgabe für die betroffene Person kostenlos war, liegt dennoch ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, da die Apotheke durch einen Dritten (z. B. Krankenkasse) vergütet wurde.

Konsequenzen für Apotheken und Berater

  • Keine Steuerbefreiung: Die Maskenlieferung fällt nicht unter eine Steuerbefreiung gemäß § 4 UStG.
  • Drittentgelt = steuerpflichtiges Entgelt: Die gezahlte Pauschale unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz.
  • Rückwirkende Auswirkungen: Apotheken, die die Pauschale bislang als steuerfrei behandelt haben, müssen mit Nachforderungen bei Betriebsprüfungen rechnen.

💡 Praxistipp: Prüfen Sie, ob die Schutzmaskenpauschalen im betroffenen Zeitraum korrekt als steuerpflichtige Umsätze erfasst wurden. Bei Unsicherheiten sollten Apotheken zeitnah Rücksprache mit ihrem steuerlichen Berater halten.


📚 Quelle:
BFH, Urteil vom 06.02.2025 – V R 24/23