Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. August 2025 (II R 50/21) wichtige Klarstellungen zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Grundstückseinbringungen in Gesamthandsgemeinschaften getroffen, wenn es später im Rahmen eines Insolvenzplans zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse kommt. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann die Grunderwerbsteuerforderung entsteht und wie sie insolvenzrechtlich einzuordnen ist, wenn eine ursprünglich gewährte Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG nachträglich entfällt.
Ausgangslage: Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG
Nach § 5 Abs. 2 GrEStG kann die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand (z. B. Personengesellschaft) ganz oder teilweise von der Grunderwerbsteuer befreit sein, soweit der Einbringende an der Gesamthand beteiligt bleibt. Diese Begünstigung steht jedoch unter dem Vorbehalt des § 5 Abs. 3 GrEStG: Ändert sich die Beteiligung des Einbringenden innerhalb der maßgeblichen Frist, entfällt die Steuervergünstigung ganz oder anteilig rückwirkend.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Grundstück in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht. Der grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorgang war zunächst ganz oder teilweise nach § 5 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit worden.
Im Anschluss an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam es jedoch im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzplans zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse des Einbringenden an der Gesamthand. Dadurch entfielen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 3 GrEStG.
Streitig war insbesondere, ob die hierdurch ausgelöste Grunderwerbsteuerforderung als Insolvenzforderung einzuordnen ist und welche Verjährungsregeln Anwendung finden.
Entscheidung des BFH
Der BFH entschied, dass der Wegfall der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG materiell-rechtlich auf den ursprünglichen, vor Insolvenzeröffnung verwirklichten Erwerbsvorgang zurückwirkt. Zwar entsteht die Grunderwerbsteuerforderung erst mit dem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen, sie ist jedoch gleichwohl als Insolvenzforderung zu qualifizieren.
Maßgeblich ist nach Auffassung des BFH nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung, sondern der Zeitpunkt der Verwirklichung des steuerlichen Tatbestands. Dieser lag bereits vor der Insolvenzeröffnung, nämlich bei der Einbringung des Grundstücks in die Gesamthandsgemeinschaft.
Einordnung als (nachträgliche) Insolvenzforderung
Der BFH stellt klar, dass es sich in diesen Fällen um eine nachträglich begründete Insolvenzforderung handelt. Der Umstand, dass die Steuerforderung erst später entsteht, ändert nichts daran, dass sie insolvenzrechtlich dem Insolvenzverfahren zuzuordnen ist. Damit ist sie grundsätzlich zur Insolvenztabelle anzumelden und unterliegt den insolvenzrechtlichen Besonderheiten.
Verjährung nach § 259b InsO
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die weitere Aussage des BFH zur Verjährung. Die einjährige Verjährungsfrist des § 259b Abs. 1 InsO gilt auch für Steuerforderungen. Wann die Forderung im Sinne dieser Vorschrift fällig wird, richtet sich jedoch nach den jeweils einschlägigen Steuergesetzen.
Damit bestätigt der BFH, dass Steuerforderungen im Insolvenzkontext zwar steuerrechtlich entstehen und fällig werden, hinsichtlich der Verjährung jedoch den insolvenzrechtlichen Sonderregelungen unterliegen.
Praxishinweis
Das Urteil verdeutlicht die erhebliche grunderwerbsteuerliche und insolvenzrechtliche Sprengkraft von § 5 GrEStG:
Steuervergünstigungen nach § 5 Abs. 2 GrEStG stehen stets unter dem Vorbehalt späterer Beteiligungsänderungen.
Änderungen der Beteiligungsverhältnisse infolge eines Insolvenzplans können rückwirkend zur Steuerpflicht führen.
Die daraus resultierende Grunderwerbsteuer ist regelmäßig als Insolvenzforderung zu behandeln.
Für die Durchsetzung der Steuerforderung gelten die besonderen Verjährungsregelungen der Insolvenzordnung.
In der Beratungspraxis sollten daher Grundstückseinbringungen in Personengesellschaften auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen späteren Insolvenz und der damit verbundenen steuerlichen Risiken sorgfältig strukturiert und dokumentiert werden.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.08.2025 – II R 50/21 (LEXinform-Dokument Nr. 0953921)
BFH, Urteil vom 30.07.2025 – II R 12/24 (Pressemitteilung Nr. 80/25 vom 11.12.2025)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. Juli 2025 (II R 12/24) entschieden, dass Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung nicht automatisch von der Schenkungsteuer befreit sind. Eine Steuerbefreiung scheidet insbesondere dann aus, wenn die in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecke weder ausschließlich dem Bundesland dienen noch ausnahmslos steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.
Die Entscheidung verdeutlicht die engen Voraussetzungen der schenkungsteuerlichen Befreiungstatbestände nach § 13 ErbStG und hat erhebliche Bedeutung für Zuwendungen an öffentlich initiierte, aber nicht gemeinnützige Stiftungen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gegründet wurde. Die Stiftung ist nicht als gemeinnützig anerkannt. Kurz nach ihrer Gründung schloss sie mit einer Aktiengesellschaft einen Kooperationsvertrag, der unter anderem die Fertigstellung eines Bauprojekts unter Beteiligung der Stiftung sowie eine entsprechende Vergütung regelte.
Unabhängig von dieser vertraglich vereinbarten Vergütung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 zwei weitere Zahlungen an die Stiftung. Das zuständige Finanzamt behandelte diese Zahlungen als freigebige Zuwendungen und setzte Schenkungsteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage blieb bereits vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision der Stiftung zurück. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Zahlungen um freigebige Zuwendungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da sie nicht mit einer konkreten Gegenleistung der Stiftung – etwa im Zusammenhang mit der Fertigstellung des Bauprojekts – verknüpft waren.
Keine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG
Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG lehnte der BFH ab. Danach sind Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei, wenn sie ausschließlich Zwecken dieser Körperschaften dienen. Nach den Formulierungen der Stiftungssatzung verfolgte die Klägerin jedoch zwar auch, aber eben nicht ausschließlich, Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Der BFH stellt klar, dass das Tatbestandsmerkmal „ausschließlich“ streng auszulegen ist. Es genügt nicht, dass landesbezogene Zwecke nur mitverfolgt werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Stiftung ausnahmslos und uneingeschränkt Zwecke des Bundeslandes erfüllt.
Keine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG
Auch die Steuerbefreiung für Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG kam nicht in Betracht. Die in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecke waren nach Auffassung des BFH nicht durchgängig und uneingeschränkt steuerbegünstigt im Sinne der §§ 52 ff. AO. Entscheidend ist auch hier der satzungsmäßige Zweck und nicht eine etwaige tatsächliche Tätigkeit im Einzelfall.
Praxishinweis
Das Urteil macht deutlich, dass bei Zuwendungen an Stiftungen – selbst wenn diese von einem Bundesland gegründet wurden – eine sorgfältige schenkungsteuerliche Prüfung erforderlich ist. Für die Steuerbefreiung kommt es entscheidend auf den satzungsmäßigen Zweck der Stiftung an:
Landesstiftungen sind nicht automatisch steuerbefreit.
Maßgeblich ist eine strenge Auslegung des Merkmals „ausschließlich“.
Mischzwecke oder lediglich teilweise steuerbegünstigte Zwecke schließen die Befreiung aus.
Für Zuwendende wie auch für Stiftungen empfiehlt sich daher vorab eine genaue Analyse der Stiftungssatzung sowie der geplanten Zahlungsflüsse, um unerwartete Schenkungsteuerbelastungen zu vermeiden.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.07.2025 – II R 12/24, Pressemitteilung Nr. 80/25 vom 11.12.2025
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16. Juli 2025 (I R 13/22) zentrale Klarstellungen zur Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG bei Besitz-Personengesellschaften getroffen. Im Fokus steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit Schenkungen weiterhin „steuerverhaftet“ bleiben und wann die Rechtsfolgen des § 50i EStG überhaupt ausgelöst werden können. Die Entscheidung ist insbesondere für Gestaltungen im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge und der Betriebsaufspaltung von erheblicher praktischer Bedeutung.
Hintergrund: § 50i EStG und Besitz-Personengesellschaften
§ 50i EStG dient der Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts, insbesondere bei Umstrukturierungen mit Auslandsbezug. Die Vorschrift verhindert, dass stille Reserven in bestimmten Konstellationen steuerneutral aus dem deutschen Besteuerungszugriff herausgelangen. In der Beratungspraxis relevant ist § 50i EStG vor allem bei Besitz-Personengesellschaften, die Wirtschaftsgüter (z. B. Grundstücke oder Beteiligungen) an eine Betriebsgesellschaft überlassen.
Strittig war im entschiedenen Fall, wie weit der Anwendungsbereich des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG reicht und welche Vorgänge als „Übertragung oder Überführung“ eines Wirtschaftsguts zu qualifizieren sind.
Kernaussagen des BFH
Der BFH stellt zunächst klar, dass § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG als modifizierte Rechtsgrundverweisung auf § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG zu verstehen ist. Voraussetzung für die Anwendung der Norm ist daher zwingend eine Übertragung oder Überführung des betreffenden Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft.
Dabei grenzt der BFH den Begriff der Übertragung bzw. Überführung eng aus: Erfasst ist ausschließlich der erstmalige Übergang eines Wirtschaftsguts „von außen“ in das Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft. Nicht erfasst sind dagegen rein gesellschaftsinterne Vorgänge, wie etwa:
Übertragungen zwischen Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen,
Übertragungen zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen innerhalb derselben Personengesellschaft.
Solche Vorgänge lösen für sich genommen keine Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG aus.
Stille Reserven als zwingende Voraussetzung
Weiter betont der BFH, dass eine Übertragung oder Überführung nur dann „ohne Aufdeckung stiller Reserven“ im Sinne des § 50i Abs. 1 EStG erfolgt sein kann, wenn das Wirtschaftsgut überhaupt stille Reserven enthält. Fehlt es daran, scheidet die Anwendung der Vorschrift bereits dem Grunde nach aus.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Herstellung oder der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts zeitlich mit dem Übergang in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft zusammenfällt. In diesen Fällen können definitionsgemäß keine stillen Reserven vorhanden sein.
Schenkung innerhalb des Betriebsvermögens
Von besonderer praktischer Relevanz ist die weitere Klarstellung des BFH zur Behandlung von Schenkungen. Ein Wirtschaftsgut, das zuvor ohne Aufdeckung stiller Reserven in das Betriebsvermögen einer Besitz-Personengesellschaft übertragen worden ist, bleibt steuerverhaftet, wenn es anschließend im Wege der Schenkung zivilrechtlich auf eine andere Person übergeht, ohne aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft auszuscheiden.
Bemerkenswert ist, dass die Rechtsfolgen des § 50i Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG in diesen Fällen erstmals beim Rechtsnachfolger eintreten können. Damit wird deutlich, dass § 50i EStG nicht nur an den ursprünglichen Steuerpflichtigen anknüpft, sondern auch Rechtsnachfolger erfassen kann, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Maßgeblicher Zeitpunkt für § 17 EStG
Schließlich äußert sich der BFH zur zeitlichen Bezugsebene bei der Prüfung der Beteiligungsvoraussetzungen nach § 17 EStG. Maßgeblich ist stets die im Zeitpunkt der jeweiligen Übertragung oder Überführung geltende Fassung des § 17 EStG. Spätere Gesetzesänderungen sind für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen unbeachtlich.
Praxishinweis
Das Urteil verdeutlicht, dass § 50i EStG in Schenkungs- und Nachfolgekonstellationen sorgfältig mitzudenken ist. Insbesondere bei Besitz-Personengesellschaften sollte genau geprüft werden,
ob tatsächlich ein erstmaliger Übergang eines Wirtschaftsguts „von außen“ vorliegt,
ob stille Reserven vorhanden sind und
ob Schenkungen innerhalb des Betriebsvermögens zu einer fortbestehenden Steuerverhaftung führen können.
Für die Gestaltungsberatung bedeutet dies: Die steuerlichen Folgen von Vermögensübertragungen lassen sich nur durch eine präzise Analyse der Vermögenszuordnung, der Entstehung stiller Reserven und des zeitlichen Anknüpfungspunkts sicher beurteilen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.07.2025 – I R 13/22 (LEXinform-Dokument Nr. 0954140)
Zum 1. Januar 2026 passen die Finanzverwaltung und die Länder erneut die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei betrieblich / beruflich veranlassten Auslandsreisen an. Grundlage ist das neue BMF-Schreiben vom 05.12.2025 (koordinierter Ländererlass). Die Systematik bleibt wie bisher – aber die Beträge werden für viele Länder angepasst und es gibt Klarstellungen zur praktischen Anwendung.
Im Beitrag erhalten Sie einen kompakten Überblick, wie Sie Auslandsreisekosten ab 2026 steuerlich richtig behandeln und welche typischen Fallstricke Sie vermeiden sollten.
1. Rechtsgrundlage: Reisekosten ins Ausland ab 2026
Die steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsdienstreisen basiert weiterhin auf:
§ 9 Abs. 4a EStG (Verpflegungsmehraufwendungen)
den Lohnsteuerrichtlinien (R 9.6, R 9.7, R 9.11 LStR)
dem allgemeinen BMF-Reisekosten-Schreiben vom 25.11.2020 (Reisekosten von Arbeitnehmern)
und nun den neuen Pauschbeträgen ab 1.1.2026 (BMF-Schreiben vom 05.12.2025 – Auslandsreisepauschalen).
Für jedes Land (teilweise sogar für einzelne Städte) gelten feste Verpflegungspauschalen sowie Pauschbeträge für Übernachtungskosten. Änderungen gegenüber 2025 werden im BMF-Anhang wieder im Fettdruck hervorgehoben, wie schon bei den Pauschalen 2025.
2. Verpflegungspauschalen bei Auslandsreisen ab 2026
2.1 Grundprinzip
Sie können – wie bisher – Verpflegungsmehraufwand mit Pauschalen ansetzen:
24-Stunden-Abwesenheit: voller Auslandspauschbetrag des jeweiligen Ortes/Landes
An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen: jeweils der für diesen Tag maßgebliche Pauschbetrag (in der Regel 1/3 des vollen Betrags, konkret aus der BMF-Tabelle)
Eintägige Auslandsreise: Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland
Wichtig: Es gilt immer der Pauschbetrag des Ortes, an dem Sie sich überwiegend bzw. „bis 24 Uhr Ortszeit“ aufhalten – nicht der Abflugort.
2.2 Mehrere Länder auf einer Reise – welcher Pauschbetrag gilt?
Bei mehrtägigen Reisen, bei denen mehrere Länder bereist werden, gilt:
Anreisetag (ohne Tätigkeit unterwegs): Maßgeblich ist der Ort, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
Zwischentage (24 Stunden Abwesenheit): Es zählt der Ort, an dem Sie sich jeweils um 24 Uhr Ortszeit aufhalten.
Abreisetag: Hier ist der letzte Tätigkeitsort maßgeblich.
Damit bleibt die Systematik gleich, lediglich die Pauschbeträge ändern sich.
2.3 Praxisbeispiel: Von Frankreich nach Dänemark – nur eine Pauschale pro Tag
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) nach Hause zurück. Nach kurzer Pause reist er noch am selben Tag zu einer weiteren mehrtägigen Dienstreise nach Kopenhagen (Dänemark) weiter und trifft dort um 23 Uhr ein. Das Hotel mit Frühstück in Kopenhagen wurde vom Arbeitgeber gebucht.
Für diesen Dienstag gilt nur eine Verpflegungspauschale – und zwar die höhere:
Rückreise Straßburg: z. B. 36 €
Anreise Kopenhagen: z. B. 50 € → Ansatz: 50 € (höhere Pauschale)
Da das Frühstück im Hotel gestellt wird, ist die Pauschale nach den Kürzungsvorschriften des § 9 Abs. 4a EStG zu mindern:
Kürzung für Frühstück: 20 % des vollen Tagespauschbetrags am Zielort (hier Kopenhagen)
Bei z. B. 75 € Vollpauschale für einen vollen Tag in Kopenhagen: 20 % von 75 € = 15 € → Abziehbarer Verpflegungsmehraufwand: 50 € – 15 € = 35 €
Dieses Beispiel zeigt:
Nur ein Pauschbetrag pro Tag, aber
Kürzung immer ausgehend vom vollen Tagesbetrag des maßgeblichen Ortes.
3. Kürzung der Verpflegungspauschalen bei gestellten Mahlzeiten
Stellt der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden während der Auswärtstätigkeit Mahlzeiten oder veranlasst er die Gestellung (z. B. Hotel-Frühstück, Konferenzbuffet), müssen die Pauschalen tageweise gekürzt werden – unabhängig vom Land, in dem die Mahlzeit tatsächlich eingenommen wurde.
Kürzungssätze (bezogen auf den vollen 24-Stunden-Pauschbetrag des betreffenden Ortes):
Frühstück: 20 %
Mittagessen: 40 %
Abendessen: 40 %
Wichtig:
Die Kürzung bezieht sich nicht auf den (evtl. niedrigeren) An- oder Abreisetagesbetrag, sondern immer auf den vollen Tagespauschbetrag des maßgeblichen Orts.
Gerade bei komplexen Reiserouten mit mehreren Ländern lohnt sich eine saubere Reisedokumentation (Reiseplan, Flugzeiten, Hotelbuchungen).
Die Übersicht der Auslandsreisepauschalen enthält auch Pauschbeträge für Übernachtungskosten – aber:
Die Übernachtungspauschalen dürfen steuerlich nur genutzt werden, wenn der Arbeitgeber erstattet. → Anwendung im Lohnsteuerabzug (R 9.7 Abs. 3 LStR).
Für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern bzw. den Betriebsausgabenabzug bei Selbstständigen gilt: Es sind ausschließlich die tatsächlichen Übernachtungskosten abziehbar.
Das bedeutet:
Arbeitnehmer mit Arbeitgebererstattung können von den Übernachtungspauschalen profitieren (vereinfachte Abrechnung, keine Einzelnachweise nötig, solange die Pauschale nicht überschritten wird).
Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer müssen bei der eigenen Steuererklärung die Hotelrechnungen vorlegen und können nicht auf die Auslands-Übernachtungspauschalen „umschalten“.
5. Besondere Länderregelungen und nicht erfasste Staaten
Das BMF-Schreiben enthält – wie in den Vorjahren – Sonderregelungen für bestimmte Staaten und Regionen, z. B.:
Die für die Philippinen festgesetzten Beträge gelten auch für Mikronesien.
Die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für verschiedene karibische Staaten im Amtsbezirk (u. a. Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, St. Lucia, Suriname usw.).
Für Länder, die in der Übersicht nicht ausdrücklich genannt sind, gilt:
Nicht erfasstes Land → Pauschbeträge wie für Luxemburg
Nicht erfasstes Übersee- oder Außengebiet → Pauschbeträge des Mutterlands
So stellen Sie sicher, dass Sie auch bei exotischen Destinationen einen sachgerechten Pauschalansatz wählen.
6. Doppelte Haushaltsführung im Ausland
Das neue BMF-Schreiben gilt – wie die Vorgänger – entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Das bedeutet:
Für Verpflegungsmehraufwand bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung im Ausland gelten die Auslands-Pauschbeträge des BMF.
Für Unterkunftskosten (Miete/Hotel am Beschäftigungsort) sind bei der doppelten Haushaltsführung die speziellen Regeln der LStR und EStR zu beachten; Übernachtungspauschalen gelten auch hier grundsätzlich nur im Rahmen der Arbeitgebererstattung.
Gerade bei langfristigen Entsendungen oder Projekten im Ausland sollte die Gestaltung im Vorfeld abgestimmt werden (Entsendevertrag, Kostenübernahme, Pauschalen vs. tatsächliche Aufwendungen).
7. Praxistipps für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige
7.1 Für Arbeitgeber
Reiserichtlinien aktualisieren: Ab 01.01.2026 sollten Sie interne Reisekostenrichtlinien an die neuen Auslands-Pauschbeträge anpassen.
Lohnabrechnung anpassen: Lohnbüro / Lohnsoftware auf neue Pauschalen umstellen (Exporte aus BMF-Tabellen einspielen).
Reisedaten notieren: Für jeden Tag: Abreisezeit, Ankunftsort, Tätigkeitsort, gestellte Mahlzeiten.
Bescheinigungen aufbewahren: Hotelrechnungen, Einladungen, Seminarprogramme etc. gehören in die Reisekostenakte.
Steuererklärung nutzen: Nicht oder nicht vollständig erstattete Reisekosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
7.3 Für Selbstständige und Freiberufler
Verpflegungspauschalen voll nutzen: Für Auslandsreisen können Sie die entsprechenden Pauschbeträge wie Arbeitnehmer ansetzen.
Übernachtung immer mit Beleg: Für den Betriebsausgabenabzug zählen nur die tatsächlichen Übernachtungskosten.
Auch bei kurzen Reisen lohnt sich der Ansatz: Bereits ab über 8 Stunden Abwesenheit können Pauschalen angesetzt werden (Inland/ Ausland beachten).
Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Auslandsreisepauschalen für Verpflegung und Arbeitgeber-Übernachtungserstattungen. Die Grundmechanik bleibt gleich, aber:
8. Fazit: Reisekosten im Ausland bleiben pauschal – aber die Details zählen
Pauschbeträge ändern sich regelmäßig – eine aktuelle Tabelle ist Pflicht.
Bei mehreren Ländern pro Tag zählt immer nur eine – die höhere – Verpflegungspauschale.
Die Kürzung bei gestellten Mahlzeiten erfolgt immer anhand des vollen Tagespauschbetrags am maßgeblichen Ort.
Übernachtungspauschalen sind ein Arbeitgeber-Thema; für die eigene Steuererklärung zählen tatsächliche Kosten.
Wenn Sie regelmäßig Auslandsdienstreisen durchführen oder als Arbeitgeber Reisekosten erstatten, lohnt sich eine kurze Überprüfung Ihrer bisherigen Praxis – insbesondere zum Jahreswechsel 2025/2026.
Checkliste: Reisekosten bei Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2026
Diese Checkliste können Sie Mandanten, Arbeitnehmern und Mitarbeitern im Reisekostenmanagement zur Verfügung stellen.
1. Vor der Reise
Reiseauftrag / Genehmigung
Schriftliche Anordnung der Auswärtstätigkeit vorhanden
Zielstaat / Einsatzorte / Projekt eindeutig benannt
Der digitale Steuerbescheid sollte ursprünglich bereits ab dem 1. Januar 2026 verpflichtender Regelfall werden. Kurz vor Jahreswechsel wurde jedoch nachjustiert: Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) meldet, dass zentrale Regelungen zur elektronischen Bekanntgabe erneut verschoben bzw. präzisiert wurden.
1. Digitale Bekanntgabe nicht wie geplant ab 2026 verpflichtend
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) sollte die elektronische Bekanntgabe ab 2026 zum Standard werden. Nach neuer Beschlusslage gilt jedoch:
Die verbindliche Anwendung der neuen Bekanntgaberegelung wird auf den 01.01.2027 verschoben.
Bis dahin steht es weiterhin im Ermessen des Finanzamts, ob der Bescheid digital oder postalisch erfolgt.
2. Einwilligung bleibt auch 2026 möglich
Wichtig für Berater und Steuerpflichtige:
Die Einwilligung in die digitale Bekanntgabe über Vollmachtsdatenbank (VDB) oder ELSTER ist auch ab 2026 weiterhin möglich.
Das BMF bestätigte, dass diese Einwilligung von der Finanzverwaltung weiterhin berücksichtigt wird.
3. Antrag auf Papierbescheide erst ab 2027 notwendig
Abweichend von ursprünglichen Entwürfen:
Erst ab 2027 muss aktiv ein Antrag gestellt werden, wenn ein Steuerpflichtiger weiterhin postalische Bescheide erhalten möchte.
Eine elektronische Antragserfassung wird im Laufe des Jahres 2026 bereitgestellt.
4. Was bedeutet das für Berater in der Praxis?
Jahr
Form der Bekanntgabe
Erforderliches Handeln
2026
digital oder postalisch
keine Antragspflicht, Einwilligung weiterhin möglich
ab 2027
Standard: digital
Antrag nötig, wenn Papierform gewünscht
5. Bewertung und Ausblick
Der DStV begrüßt die Klarstellung des BMF ausdrücklich.
Grund: Es bestand die Sorge, dass Berater ab 2026 keine Möglichkeit mehr hätten, aktiv eine digitale Bescheidübermittlung auszulösen. Nun steht fest: Die Digitalisierung kommt – aber mit planbarer Übergangszeit.
Der digitale Steuerbescheid bleibt damit auch 2026 Ausbauprojekt, nicht Verpflichtung. Die Finanzverwaltung erhält Zeit für technische Stabilität und flächendeckende Umsetzung.
Fazit
Die digitale Bekanntgabe bleibt freiwillig, aber nutzbar.
Der verpflichtende Schritt erfolgt erst ab 2027.
Die technische Umsetzung (insbesondere Antragsplattform für Papierbescheide) folgt in 2026.
Die Entwicklung ist aus Sicht der Beraterschaft zu begrüßen: Sie verhindert Umsetzungsdruck bei laufenden Deklarationsprozessen und schafft Rechtssicherheit, bevor die Pflicht greift.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 24. November 2025 (Az. IV C 1 – S 1980/00206/032/046) erneut Anpassungen zum Investmentsteuergesetz (InvStG) in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung bekanntgegeben. Das Schreiben erfolgt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Bereits seit der Reform des Investmentsteuerrechts zum 1. Januar 2018 bestehen fortlaufend Auslegungs- und Anpassungserfordernisse. Das zentrale Anwendungsschreiben vom 21. Mai 2019 wurde daher mehrfach geändert – zuletzt durch BMF-Schreiben vom 18. November 2024. Mit dem aktuellen Schreiben vom 24. November 2025 erfolgen erneut fachliche Präzisierungen sowie Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung von Investmentfonds, Publikumsfonds und Spezialfonds.
Was wird konkret angepasst?
Das BMF nimmt insbesondere Bezug auf:
laufende Abstimmungen mit den Landesfinanzverwaltungen
Auslegungsfragen im Hinblick auf die praktische Anwendung des InvStG
die fortlaufende Anpassung an Kapitalmarktentwicklungen und steuerliche Praxisfälle
dokumentations- und nachweisbezogene Anforderungen gegenüber Finanzämtern
Konkrete inhaltliche Änderungen werde im BStBl veröffentlicht – das Schreiben selbst ist auf der Homepage des BMF abrufbar.
Bedeutung für die Praxis
Die fortlaufenden Präzisierungen zeigen:
Investmentsteuerrecht bleibt ein dynamischer Regelungsbereich.
Steuerpflichtige mit Kapitalanlageprodukten in Fondsstrukturen müssen regelmäßig prüfen, ob Änderungen Auswirkungen auf Steuerreporting, Erträgnisaufstellung und Verlustverrechnungsmechanismen haben.
Vermögensverwalter, Fondsanbieter und steuerliche Berater sind gehalten, die Neuerungen zeitnah in Reporting- und Deklarationsprozesse zu integrieren.
Empfehlung für Berater und Anleger
Änderungen in Reporting-Tools und Fondsdokumentationen prüfen.
Jahressteuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen auf geänderte Ausweisregeln kontrollieren.
Bei Spezialfonds: neue Nachweis- und Dokumentationspflichten im Blick behalten.
Mit Kapitalverwaltungsgesellschaften Abstimmung über technische Umsetzung und Datenbereitstellung führen.
Zeitnah prüfen, ob Anpassungsbedarf in der steuerlichen Verlustverrechnung (insbesondere Teilfreistellung, Aktienfondsdefinition, Immobilienfondsinformationen) besteht.
Fazit
Mit dem Schreiben vom 24. November 2025 setzt das BMF seine laufende Aktualisierung der Anwendungshinweise zum Investmentsteuerrecht fort. Die Änderungen sind relevant für alle, die mit Investmentfonds, Spezialfonds oder Publikumsfonds steuerlich befasst sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 12.11.2025 (II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) entschieden: Das sog. Bundesmodell der Grundsteuer ist verfassungsgemäß. Die neue Grundsteuer, die ab dem 01.01.2025 gilt, bleibt damit zunächst bestehen.
Im Folgenden erhalten Sie einen verständlichen Überblick, was der BFH entschieden hat – und was das konkret für Sie als Eigentümer bedeutet.
1. Worum ging es in den Verfahren?
Geklagt hatten Wohnungseigentümer aus:
Nordrhein-Westfalen (Köln)
Sachsen
Berlin
Es ging jeweils um Eigentumswohnungen, bei denen das Finanzamt zum Stichtag 01.01.2022 nach dem Ertragswertverfahren den Grundsteuerwert festgestellt hatte. Diese Werte sind die Basis für die Grundsteuer ab 2025.
Die Kläger hielten das Bundesmodell im Kern für verfassungswidrig, u. a. weil:
der Gesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz falsch genutzt habe,
die Bewertung zu stark pauschaliere (Bodenrichtwerte, Nettokaltmieten),
dadurch der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt sei.
Die Finanzgerichte hatten die Klagen bereits abgewiesen – der BFH hat diese Entscheidungen nun bestätigt.
2. Was hat der BFH entschieden?
2.1 Formell: Der Bund durfte das Bundesmodell regeln
Der BFH sieht das Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) von 2019 als formell verfassungsgemäß an:
Der Bund hatte nach Art. 105 Abs. 2 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.
Dass sich der Gesetzgeber in der Begründung teilweise auf die „Fortschreibungskompetenz“ (Art. 125a GG) berufen hat, spielt keine Rolle – entscheidend ist, dass die Kompetenz im Grundgesetz zum Zeitpunkt des Gesetzes bestand.
Eine „Ermessensunterschreitung“ lag nach Auffassung des BFH nicht vor.
2.2 Materiell: Typisierung ja – aber verfassungskonform
Der Kernpunkt: Verstößt das Bundesmodell gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)?
Der BFH sagt nein – und begründet das im Wesentlichen so:
Belastungsgrund ist klar: Besteuert wird das Innehaben von Grundbesitz und die Möglichkeit, daraus Erträge zu erzielen (Sollertrag). Das spiegelt die objektive Leistungsfähigkeit wider.
Typisierung und Pauschalierung sind zulässig:
Bodenrichtwerte basieren auf Marktdaten der Gutachterausschüsse und dürfen als Durchschnittswerte verwendet werden, auch wenn das einzelne Grundstück davon abweicht.
Nettokaltmieten werden landesweit typisiert und über Mietniveaustufen pauschal angepasst. Das führt zwar im Einzelfall zu Über- oder Unterbewertungen, ist aber aus Praktikabilitätsgründen hinnehmbar.
Automatisierter Massenvollzug hat Vorrang vor Detailgerechtigkeit: Der Gesetzgeber darf Bewertungs-Ungenauigkeiten in Kauf nehmen, um die Bewertung von rund 36 Mio. Grundstücken praktikabel und automatisiert durchführen zu können.
Dämpfungseffekte in der Steuerberechnung:
Die Steuermesszahl für Wohnimmobilien im Bundesmodell ist mit 0,31 ‰ sehr niedrig.
Abweichungen bei der Bewertung führen dadurch oft nur zu relativ geringen Steuerunterschieden.
Korrekturmöglichkeit bei krasser Überbewertung: Eigentümer können einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, wenn der festgestellte Grundsteuerwert diesen um mindestens 40 % übersteigt (§ 220 Abs. 2 BewG n. F.).
3. Für welche Bundesländer gilt das Urteil?
Das Urteil betrifft das Bundesmodell, das aktuell in folgenden Ländern angewendet wird:
Berlin
Brandenburg
Bremen
Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Saarland
Schleswig-Holstein
Thüringen
In diesen Ländern sind die Erfolgsaussichten von Klagen gegen das Bundesmodell an sich nun deutlich gesunken.
Keine unmittelbaren Auswirkungen hat das Urteil auf die Länder mit eigenen Grundsteuermodellen:
Baden-Württemberg
Bayern
Hamburg
Hessen
Niedersachsen
Zu den Ländermodellen sind teilweise noch Verfahren beim BFH anhängig; u. a. plant der BFH für Baden-Württemberg mündliche Verhandlungen voraussichtlich im April 2026.
4. Was bedeutet das für Sie als Eigentümer konkret?
4.1 Einsprüche gegen das Bundesmodell
Wenn Ihr Einspruch sich nur allgemein auf die angebliche Verfassungswidrigkeit des Bundesmodells stützt, sind die Chancen nach dieser BFH-Entscheidung sehr gering.
Das bedeutet aber nicht, dass jeder Einspruch aussichtslos ist – es kommt darauf an, was Sie angreifen:
Berechnungsfehler
falsche Zuordnung von Flächen, Nutzungen
offensichtlich falsche Bodenrichtwerte
nachweisbar überhöhter Wert im Einzelfall (Stichwort: § 220 Abs. 2 BewG – Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts).
4.2 Schwerpunkt künftig: Bewertung im Einzelfall
Der Weg der „Musterverfahren gegen das Bundesmodell“ ist durch die BFH-Entscheidung praktisch versperrt. Künftig rücken stärker in den Fokus:
Einzelfallbewertung (z. B. stark abweichender Marktwert)
Fehler bei der Datenerhebung oder Übernahme in die Bescheide
Besonderheiten des Grundstücks (Altlasten, Zuschnitt, baurechtliche Einschränkungen), die im Bodenrichtwert nicht abgebildet sind.
4.3 Auswirkungen auf Mieter
Auch wenn die Grundsteuer formal von den Eigentümern geschuldet wird, kann sie in aller Regel über die Nebenkosten auf Mieter umgelegt werden. Die Entscheidung des BFH stabilisiert das System – aber nicht unbedingt die Höhe der Belastung. Kommunen behalten weiterhin ihre Hebesatzhoheit.
Grundsteuer-Reform, Einspruchsverfahren und Aussetzung der Vollziehung – was bedeutet das aktuelle Urteil für Eigentümer?
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in zwei aktuellen Beschlüssen (2 V 442/25 vom 23.07.2025 und 2 V 440/25 vom 18.07.2025) klargestellt: Wer im Grundsteuerverfahren nicht aktiv mitwirkt, hat schlechte Karten. Allein die Behauptung, das Landesgrundsteuergesetz sei verfassungswidrig, reicht für eine Aussetzung der Vollziehung nicht aus.
1. Ohne Begründung keine Aussetzung der Vollziehung
Viele Eigentümer hoffen derzeit darauf, ihre Grundsteuerwerte und Messbeträge im Einspruchsverfahren „ruhen lassen“ zu können. Das Gericht stellte jedoch klar:
Es genügt nicht, lediglich auf mögliche Verfassungswidrigkeit zu verweisen.
Erforderlich ist zusätzlich ein besonderes Aussetzungsinteresse – und genau dieses fehlte in beiden Verfahren.
Die Folge: Keine Aussetzung der Vollziehung.
2. Wer nicht erklärt, zahlt – und zwar mehr
In beiden Fällen hatten die Antragsteller überhaupt keine Grundsteuererklärung eingereicht. Das Finanzamt musste daher von Amts wegen schätzen und festsetzen. Einsprüche folgten – aber ohne Mitwirkung oder Angaben zur Nutzung der Grundstücke.
Erst im laufenden Gerichtsverfahren reichte eine Eigentümerin Informationen nach: Die Immobilien werden überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Das Gericht deutete dies richtigerweise als Antrag auf Ermäßigung der Messzahl. Ergebnis:
Messbetrag wurde um 30 % reduziert
Verfahren blieb aber weiter anhängig
3. Nachträgliche Ermäßigung möglich – aber Kosten bleiben
Wichtig für die Praxis:
Die Grundsteuer kann nachträglich noch im laufenden Verfahren um 30 % reduziert werden, wenn Wohnnutzung nachgewiesen wird (Messzahl 0,91 ‰ statt 1,3 ‰).
Trotz Reduzierung mussten die Antragsteller die Kosten tragen.
Denn: Die Angaben hätten bereits im Einspruchsverfahren gemacht werden müssen (§ 137 FGO).
Das Gericht betonte: Ein (Teil-)Erfolg im Ergebnis befreit nicht von den Kosten, wenn die Korrektur auf Umständen basiert, die frühzeitig hätten vorgetragen werden können.
4. Was heißt das für Eigentümer ab sofort?
Handlung
Wirkung
Grundsteuererklärung rechtzeitig und vollständig abgeben
Vermeidung von Schätzung und unnötigen Streitigkeiten
Nutzung als Wohnraum korrekt angeben
30 % Ersparnis beim Grundsteuermessbetrag
Einspruch gut begründen, nicht nur Verfassungsargumente
Chance auf Aussetzung der Vollziehung steigt
Kommunikation mit Finanzamt/ Gericht aktiv führen
Kostenrisiko sinkt erheblich
5. Kernaussage der Entscheidungen
„Mitwirkung ist zwingend erforderlich. Wer keine Angaben macht, riskiert nicht nur die Ablehnung seines Antrags, sondern auch zusätzliche Kosten.“
Fazit
Viele Eigentümer setzen derzeit auf Musterverfahren zur Grundsteuerreform. Das Urteil zeigt jedoch klar: Ohne aktive Mitwirkung bleibt der Erfolg aus – auch wenn verfassungsrechtliche Fragen noch offen sind.
Nutzen Sie jede Gelegenheit, um Ermäßigungen geltend zu machen, insbesondere bei Wohnnutzung. Wer frühzeitig vollständige Informationen liefert, spart nicht nur Grundsteuer, sondern auch Prozess- und Beratungskosten.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass allein die Gleichstellung der Meisterqualifikation mit einem Bachelorabschluss im Deutschen bzw. Europäischen Qualifikationsrahmen nicht ausreicht, um eine ingenieurähnliche Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinne nachzuweisen.
Hintergrund
Ein selbständiger Kfz-Meister und Kfz-Sachverständiger argumentierte, sein Meisterabschluss sei formal einem Bachelor gleichgestellt. Daraus leitete er ab, dass er über eine mit einem Ingenieur vergleichbare Vorbildung verfüge und seine Gutachtertätigkeit somit freiberuflich sei – mit der Folge, dass keine Gewerbesteuer entsteht.
Entscheidung des BFH
Der BFH widersprach dieser pauschalen Gleichsetzung:
Eine ingenieurähnliche Tätigkeit ist nur dann freiberuflich, wenn Ausbildung und tatsächliche Tätigkeit in Breite und Tiefe mit jener eines Ingenieurs vergleichbar sind.
Die formale Zuordnung im Qualifikationsrahmen ersetzt nicht den Nachweis der ingenieurähnlichen Kenntnisse.
Es genügt nicht, abstrakt auf die Gleichwertigkeit „Meister = Bachelor“ zu verweisen.
Was stattdessen erforderlich ist
Der Steuerpflichtige muss konkret belegen, dass er ingenieurtypische Kenntnisse besitzt, z. B.:
✔ detaillierte technische Analysefähigkeiten ✔ Konstruktion, Berechnung, Schadensbeurteilung auf Ingenieurniveau ✔ Nachweis über Spezialausbildungen, Schulungen, Zertifikate ✔ Beispiele eigener komplexer Gutachten und technischer Bewertungen
Der BFH betont zudem: Diese Kenntnisse müssen nicht zwingend im Rahmen eines Hochschulstudiums erworben worden sein. Auch Selbststudium, praktische Tätigkeit oder Berufserfahrung können ausreichend sein – aber nur mit belastbarem Nachweis.
Praktische Bedeutung
Kfz-Sachverständige können freiberufliche Einkünfte erzielen – aber nur, wenn sie ihre ingenieurähnliche Qualifikation belegen.
Gelingt der Nachweis nicht, gelten die Einkünfte als gewerblich → Gewerbesteuerpflicht.
Reine Verweisstruktur auf Qualifikationsrahmen genügt nicht.
Empfehlung für die Praxis
Wer als Kfz-Sachverständiger freiberuflich anerkannt werden will, sollte:
📌 die eigene technische Qualifikation schriftlich dokumentieren 📌 Arbeitsproben, Gutachten, Fortbildungsnachweise sammeln 📌 Tätigkeitsbeschreibung auf Ingenieurniveau formulieren 📌 ggf. ergänzende Zertifizierungen einholen (z. B. DEKRA, TÜV)
Fazit
Eine ingenieurähnliche Tätigkeit ist möglich, aber muss individuell nachgewiesen werden. Der Meistertitel allein schafft keinen automatischen Freibrief in die Freiberuflichkeit.
Die Kleinunternehmerregelung ist vor allem für Unternehmer mit geringen Umsätzen attraktiv – insbesondere dann, wenn sie überwiegend an Endverbraucher ohne Vorsteuerabzug verkaufen und selbst keine größeren vorsteuerbelasteten Eingangsumsätze haben. Was aber, wenn Ehegatten jeweils eigene kleine Unternehmen führen und beide getrennt die Umsatzgrenzen unterschreiten? Kann das Finanzamt dann von einer unzulässigen Aufspaltung sprechen?
Das Finanzgericht Münster hat hierzu ein erfreulich klares Signal gesetzt.
Das Urteil im Überblick
Das FG Münster entschied, dass die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei Ehegatten mit zwei ähnlichen Gewerbebetrieben nicht automatisch missbräuchlich ist. Im Streitfall betrieben beide Ehegatten jeweils ein eigenes Unternehmen im Bereich Grabpflege. Jeder erzielte für sich Umsätze unterhalb der Kleinunternehmergrenze. Gemeinsam hätten sie diese überschritten.
Das Finanzamt wertete dies als künstliche Aufspaltung und versagte beiden die Kleinunternehmerregelung. Die Richter sahen dies jedoch anders: Die Unternehmen wurden eigenständig geführt, die Tätigkeiten waren klar voneinander getrennt und es gab nachvollziehbare außersteuerliche Gründe für die Doppelstruktur.
Wichtige Aussagen des Gerichts
Ehegatten sind nicht verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten in einem einzigen Unternehmen zu bündeln.
Die getrennte Führung zweier Unternehmen verstößt weder gegen steuerliche Grundsätze noch gegen das Grundgesetz, sofern die Trennung tatsächlich gelebt wird.
Voraussetzung: Für die Kunden muss erkennbar sein, dass zwei unterschiedliche Unternehmer auftreten – also getrennte Rechnungen, getrente Werbung, getrenzte Außenwirkung.
Reines Motiv der Steuerersparnis reicht nicht. Aber: Steuern sparen darf man, solange auch sachliche Gründe bestehen.
Praxisrelevanz
Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für viele Ehepaare, die:
ähnliche Dienstleistungen anbieten,
aus organisatorischen, familiären oder betrieblichen Gründen getrennte Geschäftsmodelle verfolgen,
und bewusst die Kleinunternehmerregelung nutzen wollen.
Das Urteil bestätigt erneut:
Steuerpflichtige dürfen ihre Tätigkeiten so strukturieren, dass ihnen steuerliche Vorteile entstehen – solange dies nicht als bloß künstliches Modell ohne wirtschaftlichen Hintergrund dient.
Fazit
Eine doppelte Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei Ehegatten ist zulässig, wenn:
✔ zwei echte, getrennt geführte Unternehmen bestehen ✔ eine klare Trennung in Buchführung, Außenauftritt und Vertragsbeziehungen erfolgt ✔ außersteuerliche Gründe nachvollziehbar sind
Unzulässig wäre es hingegen, wenn wirtschaftlich nur ein Betrieb besteht und die Trennung rein deklaratorisch erfolgt.
Für viele kleine Betriebe – insbesondere im Dienstleistungssektor – bietet dieses Urteil somit wertvolle Gestaltungsfreiheit.
Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin