Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

BFH: Umsatzsteuer in der Systemgastronomie – Der Burger im Spar-Menü darf nicht teurer sein als einzeln


Mit Urteil vom 22.01.2025 (Az. XI R 19/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Spar-Menüs in der Systemgastronomie getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie der einheitliche Gesamtpreis eines Menüs sachgerecht auf die einzelnen Menübestandteile aufzuteilen ist.

Der Fall: Systemgastronomie mit Spar-Menüs

Zwei GmbHs, die als Franchisenehmer Schnellrestaurants betrieben, verkauften sog. Spar-Menüs bestehend aus Getränk, Burger und Pommes Frites zu einem Pauschalpreis – ausschließlich zum Verzehr außer Haus. Steuerlich bedeutet das:

  • Speisen (Burger, Pommes) unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %,
  • Getränke hingegen dem Regelsteuersatz von 19 %.

Zur Aufteilung des Gesamtpreises wendeten die Unternehmen die sogenannte „Food-and-Paper“-Methode an. Diese basiert auf dem Wareneinsatz der Menübestandteile. Ziel: eine möglichst niedrige Gesamtsteuerlast, da Speisen in der Regel einen höheren Wareneinsatz (und damit Anteil) als Getränke aufweisen.

Die Auffassung der Finanzverwaltung und der Gerichte

Das Finanzamt hielt diese Methode für unzulässig und forderte eine Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen der Produkte. Das Finanzgericht gab zunächst den Franchisenehmern Recht und sah auch die „Food-and-Paper“-Methode als zulässig an – solange sie zu sachgerechten Ergebnissen führt.

Der BFH hingegen stellte nun klar:

Eine Aufteilungsmethode ist nicht sachgerecht, wenn sie dazu führt, dass ein Burger im Menü teurer erscheint als einzeln gekauft.

Der zentrale Gedanke: Ein rabattiertes Menü darf in keinem Fall rechnerisch teurere Einzelpreise enthalten als der separate Verkauf derselben Produkte. Ein solches Ergebnis widerspricht nach Ansicht des BFH der wirtschaftlichen Realität – und ist daher steuerlich nicht haltbar.

Konsequenz: Einzelverkaufspreise als Maßstab

Zwar betonte der BFH, dass Unternehmer nicht zwingend die einfachste Methode anwenden müssen. Eine alternative Methode sei zulässig – aber nur, wenn sie mindestens ebenso sachgerecht ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Dies war hier nicht der Fall.

Auch in einem parallelen Verfahren (Urteil vom 22.01.2025 – XI R 22/22) entschied der BFH ähnlich: Eine vergleichbare Aufteilungsmethode wurde ebenfalls verworfen.

Praxistipp für Gastronomen und Steuerberater

  • Prüfen Sie bestehende Aufteilungsmethoden bei Kombi-Angeboten!
  • Vermeiden Sie rechnerische Widersprüche zu den Einzelverkaufspreisen.
  • Eine saubere Dokumentation der Preisbildung und der verwendeten Aufteilungsmethoden ist entscheidend bei Betriebsprüfungen.

💡 Fazit: Wer Rabatt gewährt, darf im Menü keine höheren Einzelpreise „verstecken“. Die Aufteilung des Gesamtpreises muss wirtschaftlich nachvollziehbar und steuerlich sauber sein.


📚 Quelle:
Pressemitteilung Nr. 38/25 des BFH vom 05.06.2025 zum Urteil XI R 19/23 vom 22.01.2025

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Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.06.2025

Am Donnerstag, den 5. Juni 2025, berät der Deutsche Bundestag über ein neues steuerliches Investitionsprogramm, das gezielt die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft des Wirtschaftsstandorts Deutschland stärken soll.

Der Gesetzentwurf mit dem Titel

„Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“
wurde von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebracht (Drucksache 21/323) und soll nach der ersten Lesung in die zuständigen Ausschüsse – federführend der Finanzausschuss – zur weiteren Beratung überwiesen werden.

Was ist geplant?

Ziel des Programms ist es, durch steuerliche Anreize insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) zu Investitionen zu motivieren. Im Fokus stehen dabei Maßnahmen wie:

  • Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten
  • Förderung klimafreundlicher Investitionen
  • Anpassungen bei Investitionsabzugsbeträgen
  • Temporäre Steuererleichterungen bei Reinvestitionen

Die konkreten Regelungen und Voraussetzungen werden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens präzisiert.


Warum ist das für Sie relevant?

Als Unternehmer oder Freiberufler sollten Sie die Entwicklungen genau beobachten:
Steuerliche Investitionsanreize eröffnen Spielräume für strategische Entscheidungen. Ob Maschinenkauf, Digitalisierung oder Gebäudesanierung – wer rechtzeitig plant, kann profitieren.

Wir halten Sie über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden.


Sie möchten wissen, welche Investitionen sich in Ihrer Situation lohnen – und wie Sie steuerlich optimal vorgehen?
Dann vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch mit uns.

Investitionsabzugsbetrag (IAB): Steuer-Hack oder Steuer-Falle?

Vielleicht haben Sie es auch schon gehört – von einem Bekannten, einem Berater oder einem dieser selbsternannten „Steuerexperten“ auf Social Media:

„Machen Sie einfach einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) – dann sparen Sie richtig Steuern!“

Steuern sparen klingt gut, oder? Ist es aber leider nicht wahr. Der IAB ist nämlich keine Steuerersparnis, sondern nur eine Steuer-VERSCHIEBUNG. Was bedeutet das konkret? Sie zahlen zunächst weniger Steuern, aber danach mehr. Sie können nämlich insgesamt nicht mehr abschreiben, sondern dürfen nur vorher abschreiben. Denn sobald Sie tatsächlich investieren, wird die Abschreibung gekürzt. Dadurch sinken Ihre Betriebsausgaben in den Folgejahren – und Ihre steuerliche Belastung steigt. Dennoch kann der IAB sinnvoll sein, da er bei der Finanzierung von Anschaffungen helfen kann.

Was ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB) überhaupt?

Bevor wir ins Detail gehen, lassen Sie uns kurz klären, was der IAB überhaupt ist. Der Investitionsabzugsbetrag ist eine steuerliche Maßnahme, die in § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt ist. Er soll kleine und mittlere Betriebe bei der Finanzierung künftiger Investitionen unterstützen.

Die Idee dahinter: Betriebe können bereits vor der tatsächlichen Anschaffung eines Wirtschaftsgutes einen bestimmten Prozentsatz der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe abziehen. Dadurch mindert sich der Gewinn im Jahr der Bildung des IAB – und somit auch die Steuerlast.

Die Eckdaten des IAB:

  • Höhe: Sie können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten für zukünftige Investitionen als IAB geltend machen.
  • Maximale Höhe: Der maximale IAB, den Sie pro Betrieb und Wirtschaftsjahr bilden können, beträgt 200.000 Euro.
  • Begünstigte Wirtschaftsgüter: Es muss sich um bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln (z.B. Maschinen, Computer, Büromöbel). Ausgeschlossen sind in der Regel geringwertige Wirtschaftsgüter, die direkt abgeschrieben werden, und bestimmte Wirtschaftsgüter, die überwiegend privat genutzt werden (z.B. viele PKW).
  • Verwendungszeitraum: Der IAB muss innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach seiner Bildung durch die tatsächliche Investition „verbraucht“ werden.
  • Betriebsgrößenmerkmale: Um einen IAB bilden zu können, muss Ihr Betrieb bestimmte Größenmerkmale erfüllen. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften darf der Gewinn im Vorjahr der Bildung des IAB 200.000 Euro nicht überschreiten. Bei Bilanzierern darf das Betriebsvermögen am Ende des Vorjahres 235.000 Euro nicht übersteigen.

Der IAB ist keine echte Steuerersparnis: Ein Beispiel

Sie bilden einen IAB in Höhe von 50.000 € für die Anschaffung einer Maschine in Höhe von 100.000 €. Das senkt Ihren Gewinn im aktuellen Jahr um 50.000 €. Sie sparen je nach persönlichem Steuersatz etwa 15.000 € bis 25.000 € Steuern (Beispielrechnung bei 30-50 % Grenzsteuersatz).

Sie sparen also Steuern ohne Geld auszugeben. Das ist erst einmal positiv, aber wenn Sie dann tatsächlich investieren – nehmen wir an, Sie kaufen eine Maschine für 100.000 € – dürfen Sie diese nur noch mit dem Restbetrag abschreiben. Die reguläre Abschreibung für die Maschine wäre über die Nutzungsdauer verteilt 100.000 €. Durch den IAB wird der Wert jedoch um die bereits abgezogenen 50.000 € gemindert. Sie dürfen also nur noch 50.000 € abschreiben.

Ihre laufenden Betriebsausgaben sinken dadurch in den Folgejahren, da Sie weniger abschreiben können und dadurch zahlen Sie in den Folgejahren mehr Steuern.

➡️ Unterm Strich ist der IAB über die Gesamtzeit keine echte Ersparnis, sondern lediglich eine Vorverlegung der Abschreibungen, die Sie als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen können.

Vorsicht: Die IAB-Falle

Der IAB kann schnell zur Falle werden, wenn er nicht sorgfältig geplant ist:

  • Wenn Sie gar nicht investieren: Wenn Sie den IAB bilden, aber innerhalb der dreijährigen Frist nicht die entsprechenden Investitionen tätigen, muss der IAB rückgängig gemacht werden. Dies führt zu einer Steuernachzahlung für das ursprüngliche Jahr der Bildung – zuzüglich 6 % Zinsen pro Jahr (Stand heute, auch wenn der Zinssatz aktuell rechtlich in Diskussion ist). Diese Zinsen können sich über die Jahre zu einer erheblichen Belastung aufaddieren!
  • Praxisprobleme bei der Umsetzung:
    • Der IAB wird häufig vorsorglich gebildet – ohne konkrete Investitionsplanung. Das ist gefährlich, denn die Finanzverwaltung verlangt zwar keine feste Zusage, aber eine konkrete Absicht. Ohne tatsächliche Investition oder den Willen dazu, droht die Rückgängigmachung.
    • Betriebsprüfer prüfen dieses Thema gerne, denn Fehler in der Umsetzung führen schnell zu erheblichen Nachzahlungen. Sie schauen genau hin, ob die Investition tatsächlich erfolgt ist, ob sie dem begünstigten Wirtschaftsgut entspricht und ob alle Fristen eingehalten wurden.
    • Bei GmbHs ist der IAB besonders unflexibel: Die Investitions- und Gewinnjahre stimmen oft nicht überein – mit steuerlichen Nachteilen. Das liegt an der Bilanzierungspflicht und der strikten Periodenabgrenzung.
    • Falsches Wirtschaftsgut: Wird in ein Wirtschaftsgut investiert, das nicht IAB-fähig ist (z.B. ein Pkw mit hohem Privatnutzungsanteil, immaterielle Wirtschaftsgüter, Grundstücke), droht die komplette Rückabwicklung des IAB.

Mein Fazit für Sie:

Wenn Ihnen jemand den IAB als „Steuer-Hack“ oder „Geheimtipp“ verkaufen will: Seien Sie vorsichtig. Denn der Investitionsabzugsbetrag ist kein Steuerspartrick, sondern ein gestalterisches Werkzeug, das nur bei kluger und gut geplanter Gestaltung sinnvoll ist. Er macht nur dann Sinn, wenn Sie ohnehin konkrete Investitionen planen und die Liquidität für die Steuerersparnis im Vorfeld benötigen. Er ist ein Instrument zur Liquiditätssteuerung, nicht zur langfristigen Steuerminimierung.

Mein Rat: Nutzen Sie echte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten – keine kurzfristigen Steuer-Mythen, die am Ende teuer werden können. Ich zeige Ihnen vielmehr, welche Strategien für Ihr Unternehmen wirklich funktionieren – rechtssicher, wirksam und individuell abgestimmt. Lassen Sie uns gemeinsam herausfinden, wie Sie Ihre Steuerlast nachhaltig optimieren können, ohne in Fallen zu tappen.

Wechsel der Gewinnermittlungsart erklärt

Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ist in bestimmten Situationen steuerlich notwendig oder sinnvoll. Er führt zu sogenannten „Übergangsgewinnen“ oder -verlusten, die korrekt erfasst und verteilt werden müssen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Grundsätze laut R 4.6 EStR und der aktuellen Rechtsprechung.


Was ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsart?

Ein Wechsel liegt vor, wenn ein Betrieb:

  • von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG
  • zur Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG

wechselt – oder umgekehrt.


Was ist ein Übergangsgewinn?

Beim Wechsel entstehen Unterschiede, weil sich das Prinzip der Gewinnermittlung ändert:

  • EÜR: Zufluss-/Abflussprinzip
  • Bilanzierung: Realisationsprinzip mit Forderungen, Rückstellungen, Lagerwerten etc.

Ein „Übergangsgewinn“ ist der Saldo aus allen notwendigen Korrekturen, die vorgenommen werden müssen, um Doppelerfassungen oder Nicht-Erfassungen zu vermeiden.


Verteilung des Übergangsgewinns zur Vermeidung von Härten

Zur Vermeidung steuerlicher Härten kann auf Antrag des Steuerpflichtigen der Übergangsgewinn:

  • auf 2 Jahre (das Jahr des Wechsels + 1 Folgejahr) oder
  • auf 3 Jahre (das Jahr des Wechsels + 2 Folgejahre)

gleichmäßig verteilt werden.

Achtung: Wird der Betrieb vor Ablauf dieser Zeit veräußert oder aufgegeben, sind die noch nicht versteuerten Anteile sofort zu versteuern.


Rechtlicher Rahmen & Grundlagen

  • Rechtsgrundlage: R 4.6 EStR, § 163 AO, BFH-Rechtsprechung
  • Voraussetzung für Verteilung: Antragstellung und Billigkeitsentscheidung durch das Finanzamt
  • Der Antrag auf Verteilung stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar und ist gesondert zu bescheiden

Sonderfälle & Besonderheiten

  • Kein Anspruch auf Verteilung, wenn der Wechsel im Rahmen einer Einbringung zu Buchwerten erfolgt (BFH 13.09.2001 – IV R 13/01)
  • Beim Wechsel zusammen mit Wirtschaftsjahreswechsel ist der Übergangsgewinn im neuen Wirtschaftsjahr zu erfassen
  • Fehlender Übergangsgewinn kann nach § 129 AO als offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden (FG Köln 2006)
  • Bei Übergang zur Bilanzierung müssen bestimmte Vermögenswerte nach speziellen Bewertungsregeln angesetzt werden (z. B. Lager nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG)

Bedeutung für die Gewerbesteuer

Der Übergangsgewinn beeinflusst nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch den Gewerbeertrag. Die Verteilung wirkt sich daher auch auf die Gewerbesteuermessbeträge aus.


Praxistipp für Mandanten:

  • Sprechen Sie mit uns vor einem geplanten Wechsel der Gewinnermittlungsart
  • Wir prüfen mit Ihnen, ob und wie eine Verteilung des Übergangsgewinns sinnvoll ist
  • Wir unterstützen bei der Antragstellung und bei der Gestaltung der Buchhaltung und Steuererklärungen

Sie planen einen Wechsel zur Bilanzierung? Wir helfen Ihnen, die steuerlichen Folgen optimal zu gestalten

Wegzug in die Schweiz: BMF passt Anwendung des AStG an EuGH- und BFH-Rechtsprechung an

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 02.06.2025 (GZ: IV B 5 – S 1348/00008/004/159) die Anwendung von § 6 AStG a. F. nach dem EuGH-Urteil „Wächtler“ (C-581/17) und dem BFH-Urteil vom 06.09.2023 (I R 35/20) angepasst. Die neuen Verwaltungsregelungen betreffen insbesondere Wegzüge natürlicher Personen in die Schweiz – mit erheblichen Folgen für Beratung und Steuerpraxis.


🔎 Hintergrund: EuGH und BFH rügen Einschränkungen des Freizügigkeitsabkommens

Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 26.02.2019 (C-581/17, „Wächtler“) entschieden, dass das deutsche Wegzugsbesteuerungsrecht in seiner alten Fassung gegen das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz (FZA) verstößt – konkret gegen die dort verankerte Niederlassungsfreiheit.

Der BFH folgte dieser Linie mit Urteil vom 06.09.2023 (I R 35/20) und betonte die Pflicht zur zinslosen, unbefristeten Stundung unter bestimmten Voraussetzungen.


✍️ Kernaussagen des BMF-Schreibens vom 02.06.2025

🔹 1. Unbefristete, zinslose Stundung bei Wegzügen vor dem 01.01.2022

Ein Antrag auf zinslose und unbefristete Stundung ist möglich, wenn:

  • der Steuerpflichtige EU- oder Schweizer Staatsbürger ist,
  • der Wegzug vor dem 01.01.2022 erfolgt ist,
  • der Wegzug unter das FZA Schweiz fällt (z. B. wegen Erwerbstätigkeit),
  • in der Schweiz eine vergleichbare Steuerpflicht wie nach § 1 Abs. 1 EStG besteht
  • und kein Stundungswiderrufsgrund eingetreten ist.

👉 Die Pflicht zur Sicherheitsleistung bleibt grundsätzlich bestehen.


🔹 2. Pflichten des Steuerpflichtigen

  • Mitteilungspflicht bei Widerrufstatbeständen (z. B. Aufgabe Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit, Anteilsübertragung)
  • Jährliche Bestätigung über den Verbleib der Anteile und aktuelle Anschrift
  • Frist zur Mitteilung: 1 Monat nach Ereignis, jährliche Meldung bis 31.01.

🔹 3. Einschränkung der Rückkehrerregelung

Ein vollständiger Entfall der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 3 AStG a. F. ist ausgeschlossen, wenn:

  • nach dem 16.08.2023 Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr erfolgen
  • deren Wert mehr als 25 % des Anteilswertes beim Wegzug beträgt

👉 Diese Einschränkung gilt auch bei Rückkehr nach Deutschland.


🔹 4. Folgen bei Weiterumzug innerhalb der Schweiz oder aus der EU heraus

Die Regelungen zur Stundung und zum Widerruf gelten sinngemäß auch bei weiteren Wegzügen, sofern das FZA Schweiz weiter Anwendung findet (z. B. bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach vorherigem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat).


🔹 5. Rückwirkende Stundung möglich

Eine rückwirkende zinslose Stundung ist auch dann möglich, wenn die Steuer bereits gezahlt oder verrechnet wurde – sofern keine Zahlungsverjährung eingetreten ist.

👉 Ein sich daraus ergebender Erstattungsanspruch ist ab dem Vorliegen aller Voraussetzungen zu verzinsen.


🛑 Aufhebung früherer Verwaltungsanweisung

Das BMF-Schreiben vom 13.11.2019 (BStBl I S. 1212) wurde aufgehoben. Es gelten nun ausschließlich die neuen Vorgaben.


🧾 Was heißt das für betroffene Mandanten?

  • Steuerpflichtige, die vor dem 01.01.2022 in die Schweiz verzogen sind, sollten prüfen lassen, ob rückwirkend ein Antrag auf zinslose Stundung gestellt werden kann.
  • Bei späteren Anteilsübertragungen, Ausschüttungen oder Weiterumzügen sind Mitteilungspflichten und Widerrufstatbestände zu beachten.
  • Die Rückkehr nach Deutschland ist weiterhin möglich, aber mit Einschränkungen bei bereits erfolgten Ausschüttungen.

🛠 Unsere Empfehlung

  • Prüfen Sie bei allen Wegzügen in die Schweiz die Anwendbarkeit des FZA und die Voraussetzungen der neuen Stundungsregelungen.
  • Lassen Sie etwaige bereits gezahlte Steueransprüche auf mögliche Erstattung hin analysieren.
  • Achten Sie auf die strengen Mitteilungs- und Fristvorgaben bei Rückkehr oder Veränderung der Verhältnisse.

📌 Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 02.06.2025
GZ: IV B 5 – S 1348/00008/004/159

Einfuhrumsatzsteuer: DStV fordert zügige Umsetzung des Verrechnungsmodells

Gute Nachrichten für Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Drittländern importieren: Der neue Koalitionsvertrag von Union und SPD enthält konkrete Pläne zur Modernisierung der Einfuhrumsatzsteuer. Ziel ist die Einführung eines Verrechnungsmodells, das die Liquidität schont und Bürokratie abbaut. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt diesen Schritt ausdrücklich – und fordert: Jetzt muss es schnell gehen!


🔍 Was ist das Verrechnungsmodell?

Bisher müssen Unternehmen bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) beim Zoll zahlen – oft lange, bevor sie den Vorsteuerabzug in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen können. Das bindet Liquidität und sorgt für zusätzlichen bürokratischen Aufwand.

Das geplante Verrechnungsmodell sieht Folgendes vor:

  • Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht mehr beim Zoll bezahlt
  • Stattdessen wird sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung angemeldet und gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen
  • Ergebnis: Das Verfahren ist liquiditätsneutral, einfacher und transparenter

💡 Warum ist das so wichtig?

Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) spüren die Vorfinanzierungspflicht besonders deutlich. Das Verrechnungsmodell bedeutet:

  • Weniger Verwaltungsaufwand
  • Keine Zwischenfinanzierung der Einfuhrumsatzsteuer
  • Mehr Planbarkeit in der Buchhaltung
  • Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich

DStV-Präsident StB Torsten Lüth:
„Das in den meisten EU-Staaten gängige Verrechnungsmodell bei der Einfuhrumsatzsteuer muss jetzt auch in Deutschland kommen.“


🌍 Europa ist schon weiter

Viele EU-Mitgliedstaaten nutzen das Verrechnungsmodell längst – Deutschland hinkt hier hinterher. Das bisherige System gilt als aufwendig und überholt. Ein Umstieg wäre also nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, sondern auch ein Schritt zur europäischen Harmonisierung.


🧾 Was bedeutet das für Sie als Unternehmer?

Sobald das Verrechnungsmodell umgesetzt wird, verbessert sich Ihre Liquidität automatisch:
Keine Vorauszahlung mehr an den Zoll – stattdessen einfache Verrechnung in der Voranmeldung.

Für steuerlich beratene Unternehmen bedeutet das außerdem:

  • Einfachere Prozesse
  • Weniger Abstimmungsbedarf mit dem Zoll
  • Mehr Effizienz in der Buchhaltung

🛠 Unser Tipp

Sprechen Sie uns an, wenn Sie regelmäßig Einfuhren tätigen oder künftig mit Drittländern zusammenarbeiten möchten. Wir prüfen gern mit Ihnen, welche Auswirkungen das Verrechnungsmodell auf Ihre Prozesse hätte – und halten Sie über den Gesetzgebungsstand auf dem Laufenden.


📌 Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.
🗓 Mitteilung vom 02.06.2025

Was muss ein Verein erfüllen, um gemeinnützig zu sein?

Die Gemeinnützigkeit eines Vereins ist ein Status, der erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringt, aber auch mit strengen Auflagen verbunden ist. Wer einen gemeinnützigen Verein gründen oder führen möchte, muss eine Reihe von Aspekten genau berücksichtigen.

Hier sind die wichtigsten Punkte, die zu beachten sind:

1. Satzung und Satzungsmäßigkeit: Das Fundament der Gemeinnützigkeit

Die Satzung ist die „Verfassung“ des Vereins und das zentrale Dokument für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt. Sie muss den strengen Vorgaben der Abgabenordnung (AO), insbesondere §§ 51 ff. AO, genügen:

  • Gemeinnütziger Zweck: Der Zweck des Vereins muss klar benannt und einem der in § 52 AO genannten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke entsprechen (z.B. Förderung des Sports, der Kultur, des Umweltschutzes, der Jugendhilfe). Der Zweck muss die Allgemeinheit fördern und darf nicht nur einem kleinen, exklusiven Personenkreis zugutekommen.
  • Ausschließlichkeit: Der Verein darf ausschließlich die in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke verfolgen. Nebenzwecke, die nicht gemeinnützig sind, sind unzulässig.
  • Unmittelbarkeit: Der Verein muss seine satzungsgemäßen Zwecke unmittelbar selbst verwirklichen. Das bedeutet, er muss die Leistungen selbst erbringen und darf nicht bloß andere gemeinnützige Institutionen unterstützen (Ausnahme: Fördervereine).
  • Selbstlosigkeit: Der Verein darf keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnausschüttungen oder unangemessen hohe Vergütungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Mittelverwendung: Es muss in der Satzung klar geregelt sein, dass die Mittel des Vereins ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden dürfen.
  • Vermögensbindung: Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke muss das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder für steuerbegünstigte Zwecke abgeführt werden. Dies ist eine absolute Pflicht.
  • Formale Anforderungen: Die Satzung muss Regelungen zu Vorstand, Mitgliederversammlung, Geschäftsjahr, Auflösung etc. enthalten. Es empfiehlt sich, eine an der Mustersatzung nach § 60 AO orientierte Satzung zu verwenden.

2. Tatsächliche Geschäftsführung: Leben, was man predigt

Es reicht nicht aus, dass die Satzung gemeinnützig ist. Der Verein muss die in der Satzung festgelegten Zwecke auch tatsächlich und nachweislich verfolgen. Das Finanzamt prüft dies regelmäßig.

  • Zeitnahe Mittelverwendung: Grundsätzlich müssen die Einnahmen des Vereins zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. „Zeitnah“ bedeutet in der Regel, dass die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren eingesetzt werden.
    • Wichtige Ausnahme: Für kleine Vereine mit jährlichen Einnahmen (aus allen Sphären) von nicht mehr als 45.000 Euro wurde die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung durch das Jahressteuergesetz 2020 abgeschafft. Diese Vereine können Mittel länger ansparen.
  • Keine unangemessenen Vergütungen: Zahlungen an Mitglieder, Vorstände oder andere Personen dürfen nicht über das hinausgehen, was für eine entsprechende Leistung üblich ist. Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale sind hier wichtige Instrumente, deren Grenzen jedoch genau eingehalten werden müssen.
  • Getrennte Buchführung nach Sphären: Dies ist elementar für die tatsächliche Geschäftsführung und wurde bereits im Kontext des Rechnungswesens ausführlich besprochen:
    • Ideeller Bereich: Vollständig steuerbefreit. (z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden)
    • Zweckbetrieb: Steuerbegünstigt, wenn direkt zur Zweckverwirklichung dienend. (z.B. gemeinnützige Sportveranstaltungen mit Eintritt)
    • Vermögensverwaltung: Ertragsteuerpflichtig, aber oft mit ermäßigtem Steuersatz. (z.B. Zinserträge, Mieteinnahmen aus der Vermietung von Vereinsgebäuden an Dritte)
    • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Voll steuerpflichtig bei Überschreiten einer Freigrenze von 45.000 Euro Umsatz. (z.B. kommerzieller Verkauf von Fanartikeln)

3. Steuervorteile und Pflichten

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bringt dem Verein erhebliche Vorteile:

  • Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer: Für Einkünfte aus dem ideellen Bereich, dem Zweckbetrieb und der Vermögensverwaltung.
  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Für Einnahmen aus Zweckbetrieben (oft 7% statt 19%). Kleinere Umsätze können zudem unter die Kleinunternehmerregelung fallen.
  • Spendenabzugsfähigkeit: Der Verein darf Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen, die Spendern einen steuerlichen Abzug ermöglichen. Dies ist ein großer Anreiz für Spender.
  • Möglichkeit von Fördermitteln: Viele öffentliche Förderprogramme stehen nur gemeinnützigen Organisationen offen.

Im Gegenzug bestehen folgende Pflichten:

  • Buchführungspflicht: Auch wenn die Einnahmen-Überschuss-Rechnung meist ausreichend ist, müssen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) beachtet werden (Belegpflicht, Nachvollziehbarkeit).
  • Jährliche Steuererklärungen: Unabhängig von der Steuerbefreiung muss der Verein in der Regel eine jährliche Körperschaftsteuererklärung (inkl. Anlage GEM zur Gemeinnützigkeit) und ggf. Umsatzsteuererklärungen einreichen.
  • Mittelverwendungsnachweis: Das Finanzamt muss regelmäßig über die Verwendung der Mittel informiert werden.
  • Aufbewahrungspflichten: Für alle relevanten Unterlagen (Satzung, Beschlüsse, Belege, Buchführungsunterlagen) gelten gesetzliche Aufbewahrungsfristen (6 bis 10 Jahre).

4. Kassenprüfung und Transparenz

  • Eine unabhängige Kassenprüfung durch von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer ist nicht nur eine interne Kontrollinstanz, sondern auch wichtig für die Rechenschaftspflicht des Vorstands.
  • Transparenz gegenüber den Mitgliedern und dem Finanzamt ist unerlässlich. Alle Finanzvorgänge sollten klar nachvollziehbar sein.

Zusammenfassend:

Die Gemeinnützigkeit ist ein Privileg, das dem Verein große Vorteile bietet. Sie erfordert aber auch ein hohes Maß an Sorgfalt und Disziplin in der Verwaltung und Buchführung. Die Einhaltung der Satzung, der tatsächlichen Geschäftsführung und der steuerlichen Vorschriften ist unerlässlich, um den Status nicht zu verlieren.

Der beste Rat: Gerade am Anfang und bei Unsicherheiten ist die Beratung durch einen auf Gemeinnützigkeitsrecht spezialisierten Steuerberater dringend zu empfehlen. Er kann die Satzung prüfen, bei der Einrichtung der Buchhaltung helfen und sicherstellen, dass alle steuerlichen Pflichten erfüllt werden.

Steuerliche Optimierung für Selbstständige: Tipps für das Jahr 2025

In der heutigen digitalen Ära stehen Selbstständige vor zahlreichen Herausforderungen, insbesondere im Bereich der Steuerplanung und -optimierung. Eine effektive Steuerstrategie kann nicht nur finanzielle Vorteile bringen, sondern auch rechtliche Sicherheit gewährleisten.

1. Aktuelle Änderungen im Steuerrecht

Das Jahr 2025 bringt einige Neuerungen im Steuerrecht mit sich:

  • Erhöhung des Grundfreibetrags: Der steuerfreie Grundfreibetrag wurde angehoben, was insbesondere für Geringverdiener von Vorteil ist.
  • Digitale Rechnungsstellung: Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung wurde erweitert, wodurch papierlose Prozesse weiter gefördert werden.
  • Anpassungen bei der Umsatzsteuer: Bestimmte Dienstleistungen unterliegen nun einem reduzierten Umsatzsteuersatz.

2. Tipps zur Steueroptimierung

Um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen, sollten Selbstständige folgende Punkte beachten:

  • Investitionen planen: Größere Anschaffungen sollten strategisch geplant werden, um von Abschreibungsmöglichkeiten zu profitieren.
  • Fortbildungskosten geltend machen: Ausgaben für berufliche Weiterbildungen können steuerlich abgesetzt werden.
  • Homeoffice-Pauschale nutzen: Auch im Jahr 2025 bleibt die Homeoffice-Pauschale bestehen und kann geltend gemacht werden.

3. Zusammenarbeit mit einem Steuerberater

Die Komplexität des Steuerrechts macht die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Steuerberater unerlässlich. Ein Steuerberater kann:

  • Individuelle Steuerstrategien entwickeln: Maßgeschneiderte Lösungen für die persönliche finanzielle Situation anbieten.
  • Über Fristen und Änderungen informieren: Sicherstellen, dass alle steuerlichen Verpflichtungen fristgerecht erfüllt werden.
  • Bei Betriebsprüfungen unterstützen: Professionelle Begleitung und Vertretung gegenüber dem Finanzamt bieten.

Fazit: Eine proaktive Steuerplanung ist für Selbstständige im Jahr 2025 wichtiger denn je. Durch die Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und die Zusammenarbeit mit einem kompetenten Steuerberater können finanzielle Vorteile maximiert und rechtliche Risiken minimiert werden.


Hinweis: Dieser Blogbeitrag basiert auf allgemeinen Informationen und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Für spezifische Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Steuerberater.

E-Rechnungen richtig digitalisieren und archivieren – was Unternehmen ab 2025 beachten müssen

Die Digitalisierung der Buchhaltung ist längst Alltag – und wird ab 1. Januar 2025 noch wichtiger. Denn seitdem gilt: Buchungsbelege müssen nur noch 8 Jahre statt 10 Jahre archiviert werden. Das klingt nach Entlastung, birgt aber neue Risiken, insbesondere bei elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen). Wer diese nicht korrekt archiviert, riskiert im Rahmen einer Betriebsprüfung teure Konsequenzen.

Warum gerade E-Rechnungen zur Prüfungsfalle werden

E-Rechnungen müssen elektronisch im Originalformat und unveränderbar archiviert werden. Wer hier unachtsam ist – etwa durch bloßes Ausdrucken oder fehlerhafte Speicherung – riskiert Steuernachzahlungen, weil Belege nicht mehr als ordnungsgemäß anerkannt werden. Die Finanzverwaltung legt zunehmend Augenmerk auf die Einhaltung der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form).

Die 3 häufigsten Fehler bei der E-Rechnungs-Archivierung

Fehler Nr. 1: E-Rechnungen ausdrucken statt digital archivieren
Elektronische Rechnungen (z. B. per E-Mail erhaltene PDFs) dürfen nicht nur auf Papier abgelegt werden. Sie müssen in genau dem Format aufbewahrt werden, in dem sie eingegangen sind – z. B. PDF, PDF/A, ZUGFeRD oder XRechnung. Eine rein analoge Archivierung ist nicht GoBD-konform.

Fehler Nr. 2: Handy-Fotos ohne Qualitätssicherung
Belege per Smartphone zu fotografieren ist grundsätzlich zulässig. Aber: Nur vollständige, lesbare und unverzerrte Aufnahmen sind gültig. Fehlt ein Teil des Dokuments oder ist es schlecht beleuchtet, kann das im Nachhinein den Vorsteuerabzug kosten.

Fehler Nr. 3: Fehlende oder unvollständige Verfahrensdokumentation
Die Verfahrensdokumentation beschreibt, wie digitale Belege im Unternehmen verarbeitet, geprüft und archiviert werden. Sie ist Pflicht! Fehlt sie oder ist sie ungenau, dürfen Betriebsprüfer Hinzuschätzungen vornehmen. Das bedeutet: potenziell massive Steuernachzahlungen – allein wegen fehlender Dokumentation.


So archivieren Sie E-Rechnungen richtig (ab 2025)

  • Speicherformat: E-Rechnungen im Originalformat (z. B. PDF/A oder XML) archivieren.
  • Speicherort: Auf lokalen Servern, internen Netzwerken oder GoBD-konformen EU-Cloudlösungen.
  • Dateibenennung: Strukturierte Dateinamen verwenden, z. B. LieferantXY_Rechnung10524_15-01-2025.pdf
  • Aufbewahrungsfrist: 8 Jahre ab Buchungsdatum – auch bei elektronischen Belegen.
  • Unveränderbarkeit: Die Datei muss vor Manipulation geschützt archiviert werden (z. B. revisionssicheres DMS).

Smartphone-Fotos: Nur mit 4-Augen-Prinzip

Wenn Papierbelege digitalisiert und danach vernichtet werden sollen, ist Sorgfalt oberstes Gebot:

  • Zwei-Personen-Kontrolle: Eine Person scannt oder fotografiert, eine andere prüft Qualität und Lesbarkeit.
  • Dokumentation der Kontrolle: In der Verfahrensdokumentation festhalten: Wer digitalisiert? Wer prüft? Was passiert bei Fehlern?
  • Beweiskraft sichern: Nur bei nachvollziehbarer Verfahrenskette werden digitalisierte Belege als gleichwertig anerkannt.

Fazit

Die neue 8-jährige Aufbewahrungsfrist bietet Unternehmen eine willkommene Entlastung – sofern die Grundsätze der GoBD eingehalten werden. Gerade bei E-Rechnungen gilt: Nur eine lückenlose, digital nachvollziehbare und dokumentierte Archivierung schützt Sie vor bösen Überraschungen im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Unser Praxistipp: Lassen Sie Ihre Verfahrensdokumentation jährlich aktualisieren und prüfen Sie Ihre Archivierungslösungen regelmäßig auf GoBD-Konformität. Sprechen Sie uns gern an – wir unterstützen Sie bei der Einrichtung oder Optimierung Ihrer digitalen Buchführung.