Der Versorgungsausgleich bei Scheidung soll reformiert werden. Die Bundesregierung hat dazu den Gesetzentwurf 21/6510 eingebracht. Ziel ist es, Renten- und Vorsorgeansprüche, die während der Ehe erworben wurden, gerechter zwischen den geschiedenen Ehepartnern aufzuteilen. Besonders wichtig: vergessene, verschwiegene oder vom Familiengericht übersehene Anrechte sollen künftig besser nachträglich korrigiert werden können. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen und damit in Schwebe.
Was ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich ist ein zentraler Bestandteil vieler Scheidungsverfahren. Er sorgt dafür, dass die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Alters- und Invaliditätsversorgung zwischen den Ehegatten geteilt werden.
Dazu gehören insbesondere:
- Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Beamtenversorgung,
- berufsständische Versorgung,
- betriebliche Altersversorgung,
- private Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Der Grundgedanke dahinter ist der sogenannte Halbteilungsgrundsatz: Was während der Ehe gemeinsam an Vorsorgevermögen aufgebaut wurde, soll grundsätzlich beiden Ehegatten hälftig zugutekommen.
Warum will die Bundesregierung das Versorgungsausgleichsrecht ändern?
Nach Darstellung der Bundesregierung wird das geltende Recht in einigen Punkten den Anforderungen an eine gerechte Teilung nicht ausreichend gerecht. Problematisch sind insbesondere sogenannte übergangene Anrechte.
Damit sind Versorgungsansprüche gemeint, die im Scheidungsverfahren nicht berücksichtigt wurden. Das kann verschiedene Gründe haben:
- Ein Ehegatte hat ein Anrecht versehentlich nicht angegeben.
- Ein Anrecht wurde absichtlich verschwiegen.
- Ein Versorgungsträger hat nicht alle Ansprüche gemeldet.
- Das Familiengericht hat ein Anrecht fehlerhaft übersehen.
Bislang kann eine fehlende Korrekturmöglichkeit im Einzelfall zu erheblichen Gerechtigkeitslücken führen. Genau hier setzt die geplante Reform an.
Was soll sich bei vergessenen Rentenansprüchen ändern?
Für übergangene Anrechte soll künftig der schuldrechtliche Ausgleich eröffnet werden. Das bedeutet vereinfacht: Wird ein während der Ehe erworbener Renten- oder Versorgungsanspruch erst nach der Scheidung entdeckt, soll er nicht automatisch dauerhaft außen vor bleiben. Stattdessen soll eine nachträgliche Ausgleichsmöglichkeit geschaffen werden.
Das ist besonders relevant, wenn es um größere oder schwer erkennbare Versorgungswerte geht, etwa bei betrieblicher Altersversorgung, Gesellschafter-Geschäftsführer-Zusagen oder privaten Vorsorgeverträgen.
Welche betrieblichen Anrechte rücken in den Fokus?
Ein weiterer Punkt betrifft die betriebliche Altersversorgung, insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern. Nach dem Gesetzentwurf sollen auch betriebliche Anrechte, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, stärker in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist das besonders wichtig. Denn Versorgungszusagen, Direktzusagen oder andere betriebliche Vorsorgemodelle können im Scheidungsfall erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.
Was bedeutet die Reform für geschiedene Ehepartner?
Für betroffene Ehepartner kann die Reform finanziell spürbar sein. Wird ein bislang nicht berücksichtigter Versorgungsanspruch nachträglich ausgeglichen, kann sich dies auf die spätere Altersversorgung auswirken.
Besonders aufmerksam sollten Personen sein, wenn im Scheidungsverfahren komplexe Vorsorgestrukturen bestanden haben, zum Beispiel:
- mehrere Arbeitgeber während der Ehe,
- Beamten- oder berufsständische Versorgung,
- betriebliche Altersversorgung,
- private Rentenversicherungen,
- Unternehmensbeteiligungen mit Versorgungszusagen,
- Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer.
Was bedeutet die Reform für Unternehmer und GmbH-Geschäftsführer?
Bei Unternehmern und Gesellschafter-Geschäftsführern ist der Versorgungsausgleich häufig komplexer als bei Arbeitnehmern mit ausschließlich gesetzlicher Rentenversicherung. Gerade Pensionszusagen, Kapitalleistungen oder betriebliche Versorgungsmodelle müssen sauber dokumentiert und bewertet werden.
Die geplanten Änderungen zeigen: Wer sich scheiden lässt oder bereits geschieden ist, sollte vorhandene Versorgungsansprüche sorgfältig prüfen lassen. Das gilt nicht nur für familienrechtliche Fragen, sondern auch für die steuerliche und bilanzielle Behandlung betrieblicher Versorgungszusagen.
Praxistipp: Vorsorgeunterlagen vollständig zusammenstellen
Unser Praxistipp: Stellen Sie im Scheidungsfall frühzeitig alle Unterlagen zu Altersvorsorge, Betriebsrenten und privaten Rentenverträgen zusammen. Dazu gehören Renteninformationen, Versicherungsverträge, Pensionszusagen, Versorgungsordnungen und Nachweise über betriebliche Altersversorgung.
Für Unternehmer und Geschäftsführer empfiehlt sich zusätzlich eine Abstimmung zwischen Familienrecht, Steuerberatung und gegebenenfalls Bewertungsexperten. So lassen sich spätere Streitigkeiten und kostspielige Korrekturen besser vermeiden.
Fazit: Mehr Gerechtigkeit beim Versorgungsausgleich geplant
Die geplante Reform des Versorgungsausgleichs bei Scheidung soll vor allem eine Gerechtigkeitslücke schließen: Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche sollen künftig besser nachträglich ausgeglichen werden können. Gleichzeitig sollen einzelne Regelungen anwenderfreundlicher werden und sogenannte Splitteranrechte reduziert werden.
Noch ist der Gesetzentwurf in Schwebe. Für Ehepartner, geschiedene Personen, Unternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer lohnt sich jedoch bereits jetzt ein genauer Blick auf bestehende Versorgungsansprüche.
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Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 496/2026 vom 18. Juni 2026, Gesetzentwurf 21/6510.
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.