Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften

Vor dem Hintergrund der in den letzten beiden Jahren gesammelten grundsätzlich positiven Erfahrungen und der fortschreitenden Digitalisierung auch des Aktienrechts soll die virtuelle Hauptversammlung eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung im Aktiengesetz (AktG) erhalten, die insbesondere das Niveau der Rechtsausübung durch die Aktionäre dem der Präsenzversammlung vergleichbar gestalten und gleichzeitig eine durch das virtuelle Format erforderliche Entzerrung der Versammlung erreichen will.

Durch § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist (GesRua-COVBekG), erhalten Aktiengesellschaften und verwandte Rechtsformen in der Bundesrepublik Deutschland erstmals die Möglichkeit, ihre Hauptversammlungen als ausschließlich virtuelle Hauptversammlungen, das heißt, ohne physische Präsenz sämtlicher Aktionäre abzuhalten. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung, deren Erlass aufgrund der COVID-19-Pandemie erforderlich war, um den Gesellschaften angesichts der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen die Abhaltung ihrer Versammlungen in rechtssicherer und praktikabler Form zu ermöglichen. Das GesRuaCOVBekG tritt nach Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.

Das Format der virtuellen Hauptversammlung wurde von der Praxis gut angenommen und hat sich im Großen und Ganzen bewährt. So konnten etwa steigende Präsenzraten in den Versammlungen beobachtet werden. Die Möglichkeit, das Fragerecht in das Vorfeld der Versammlung zu verlagern, hat zu einer Erhöhung der Qualität bei der Beantwortung von Aktionärsfragen beigetragen. Dennoch ermöglicht das GesRuaCOVBekG aufgrund seines Charakters als pandemiebedingte Sonderregelung die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in dem gleichen Maße, wie dies im Rahmen einer Präsenz- oder hybriden Versammlung möglich ist.

Vor dem Hintergrund der in den letzten beiden Jahren gesammelten grundsätzlich positiven Erfahrungen und der fortschreitenden Digitalisierung auch des Aktienrechts soll die virtuelle Hauptversammlung eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung im Aktiengesetz (AktG) erhalten, die insbesondere das Niveau der Rechtsausübung durch die Aktionäre dem der Präsenzversammlung vergleichbar gestalten und gleichzeitig eine durch das virtuelle Format erforderliche Entzerrung der Versammlung erreichen will.

Quelle: BMJ, Mitteilung vom 09.02.2022

EuGH stärkt Rechte von Arbeitnehmern mit Behinderung

Ein Arbeitnehmer mit Behinderung – und zwar auch derjenige, der nach seiner Einstellung eine Probezeit absolviert -, der für ungeeignet erklärt wird, die wesentlichen Funktionen seiner bisherigen Stelle zu erfüllen, kann einen Anspruch auf Verwendung an einem anderen Arbeitsplatz haben, für den er die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweist.

Eine solche Maßnahme darf den Arbeitgeber jedoch nicht unverhältnismäßig belasten.

HR Rail ist die einzige Arbeitgeberin der Bediensteten der belgischen Eisenbahn. Im November 2016 stellte sie einen Facharbeiter für die Wartung und Instandhaltung der Schienenwege ein, der seine Probezeit bei der für den Betrieb der Infrastruktur der belgischen Eisenbahn zuständigen Gesellschaft Infrabel begann. Im Dezember 2017 wurde bei diesem Bediensteten in der Probezeit ein Herzproblem diagnostiziert, das das Einsetzen eines Herzschrittmachers erforderlich machte. Dabei handelt es sich um ein Gerät, das sensibel auf elektromagnetische Felder reagiert, die u. a. in Gleisanlagen auftreten. Aus diesem Grund anerkannte der belgische Service public fédéral Sécurité sociale (Föderaler öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit) eine Behinderung des Klägers.

Im Juni 2018 erklärte das mit der Beurteilung der medizinischen Eignung von statutarischen Bediensteten der belgischen Eisenbahn betraute Centre régional de la médecine de l’administration (Regionales Zentrum für Verwaltungsmedizin, Belgien) den Bediensteten für ungeeignet, die Funktionen, für die er eingestellt worden war, zu erfüllen. Er wurde daraufhin innerhalb desselben Unternehmens als Lagerist eingesetzt.

Am 26. September 2018 informierte der Leitende Berater von HR Rail den Bediensteten über seine Entlassung zum 30. September 2018, und zwar mit einem für die Dauer von fünf Jahren geltenden Verbot einer Wiedereinstellung in der Besoldungsgruppe, in der er eingestellt worden war. Einen Monat später teilte der Generaldirektor von HR Rail dem Bediensteten mit, dass seine Probezeit beendet worden sei, da es ihm endgültig völlig unmöglich sei, die Aufgaben, für die er eingestellt worden sei, zu erfüllen. Anders als für statutarische Bedienstete sei für Bedienstete in der Probezeit, bei denen eine Behinderung anerkannt werde und die daher nicht mehr in der Lage seien, ihre Tätigkeit auszuüben, gemäß der Satzung und der für die Bediensteten der belgischen Eisenbahn geltenden Regelung keine Verwendung an einem anderen Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens vorgesehen.

Der Bedienstete beantragte beim Conseil d’État (Staatsrat, Belgien), die Entscheidung über seine Entlassung für nichtig zu erklären. Der Staatsrat hat den Gerichtshof um Erläuterungen zur Auslegung der Richtlinie 2000/78 für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf1, insbesondere zum Begriff „angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung“ ersucht.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Begriff impliziert, dass ein Arbeitnehmer – und zwar auch derjenige, der nach seiner Einstellung eine Probezeit absolviert -, der aufgrund seiner Behinderung für ungeeignet erklärt wurde, die wesentlichen Funktionen seiner bisherigen Stelle zu erfüllen, auf einer anderen Stelle einzusetzen ist, für die er die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweist, sofern der Arbeitgeber durch diese Maßnahme nicht unverhältnismäßig belastet wird.

Einleitend weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie 2000/78 einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder „in Beschäftigung und Beruf“ gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen bietet, wozu auch die Behinderung zählt.

Der Gerichtshof stellt klar, dass die Richtlinie in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit und den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung gilt. Die Bestimmung ist weit genug gefasst, um auf den Fall eines Arbeitnehmers anwendbar zu sein, der nach der Einstellung durch seinen Arbeitgeber zu Ausbildungszwecken eine Probezeit absolviert. Folglich führt der Umstand, dass der HR Rail-Bedienstete zum Zeitpunkt seiner Entlassung kein endgültig eingestellter Bediensteter war, nicht dazu, dass seine berufliche Situation vom Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 ausgenommen ist.

Der Gerichtshof erinnert sodann daran, dass gemäß dieser Richtlinie „angemessene Vorkehrungen“ zu treffen sind, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten. Der Arbeitgeber hat also die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden ihn unverhältnismäßig belasten.

Zu den geeigneten Maßnahmen zählen gemäß der Richtlinie „wirksame und praktikable Maßnahmen, um den Arbeitsplatz der Behinderung entsprechend einzurichten, z. B. durch eine entsprechende Gestaltung der Räumlichkeiten oder eine Anpassung des Arbeitsgeräts, des Arbeitsrhythmus, der Aufgabenverteilung oder des Angebots an Ausbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen“. Der Gerichtshof führt aus, dass es sich dabei um eine nicht abschließende Aufzählung geeigneter Maßnahmen handelt, die die Arbeitsumgebung, die Arbeitsorganisation und/oder die Aus- und Fortbildung betreffen können. Die Richtlinie enthält eine weite Definition des Begriffs „angemessene Vorkehrungen“.

Nach Auffassung des Gerichtshofs kann es im Rahmen „angemessener Vorkehrungen“ eine geeignete Maßnahme darstellen, einen Arbeitnehmer, der wegen des Entstehens einer Behinderung für seinen Arbeitsplatz endgültig ungeeignet geworden ist, an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden. Eine solche Auslegung ist mit diesem Begriff vereinbar, der dahin zu verstehen ist, dass er die Beseitigung der verschiedenen Barrieren umfasst, die die volle und wirksame Teilhabe der Menschen mit Behinderung am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, behindern.

Allerdings weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie 2000/78 den Arbeitgeber nicht dazu verpflichten kann, Maßnahmen zu ergreifen, die ihn „unverhältnismäßig belasten“. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Maßnahmen zu übermäßigen Belastungen führen, sollten insbesondere der mit ihnen verbundene finanzielle Aufwand sowie die Größe, die finanziellen Ressourcen und der Gesamtumsatz der Organisation oder des Unternehmens und die Verfügbarkeit von öffentlichen Mitteln oder anderen Unterstützungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

Im Übrigen stellt der Gerichtshof fest, dass die Möglichkeit, eine Person mit Behinderung an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, jedenfalls voraussetzt, dass es zumindest eine freie Stelle gibt, die der betreffende Arbeitnehmer einnehmen kann.

Fußnote

1 Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 10.02.2022 zum Urteil C-485/20 vom 10.02.2022

Zur Wirksamkeit von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges im Zusammenhang mit nach dem sog. Berliner Mietendeckel einbehaltenen Mietanteilen

Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 zum Aktenzeichen 67 S 298/21 hat die unter anderem für Berufungen in Wohnraumsachen zuständige Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Mitte zurückgewiesen, bei der es auch um die Frage ging, unter welchen Voraussetzungen der Zahlungsverzug einer Mieterin mit Mietanteilen, die sie im Vertrauen auf die Verfassungsgemäßheit des sog. Berliner Mietendeckels – d. h. des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) – einbehalten hatte, die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin rechtfertigen könne.

Nach der Entscheidung der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin setze eine solche Kündigung voraus, dass die Vermieterin die Mieterin zeitlich nach der am 25. März 2021 getroffenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des sog. Berliner Mietendeckels und vor Ausspruch der Kündigung zur Nachzahlung der einbehaltenen Beträge aufgefordert oder eine Mahnung ausgesprochen habe.

In dem von der Zivilkammer 67 entschiedenen Fall streiten die Parteien über die Räumung und Herausgabe einer von der Beklagten angemieteten Wohnung in Berlin-Moabit. Die Klägerin erklärte im Jahre 2021 die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges, unter anderem auch wegen einer Rückzahlung von Mietanteilen, die die Mieterin im Vertrauen auf die Verfassungsgemäßheit des sog. Berliner Mietendeckels seit März 2020 einbehalten und auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2021 nicht umgehend, sondern erst im Juni 2021 zurückgezahlt hatte.

Das Amtsgericht Mitte hatte die von der Klägerin erhobene Räumungsklage mit einem am 3. November 2021 verkündeten Urteil zum Aktenzeichen 17 C 39/21 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin mit dem Beschluss vom 8. Februar 2021 zurückgewiesen.

Zur Begründung haben die Richter der Zivilkammer 67 ausgeführt, dass ein Vermieter zwar grundsätzlich befugt sei, die nach Inkrafttreten des MietenWoG Bln von einem Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit des sog. „Berliner Mietendeckels“ einbehaltenen Beträge zurückzuverlangen. Auch sei ein Verzug eines Mieters mit der Nachentrichtung der einbehaltenen Mietanteile abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls grundsätzlich geeignet, die außerordentliche oder zumindest die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses zu rechtfertigen. Die sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2021 ergebenden Rechtsfragen seien aber für einen Mieter auch unter Heranziehung professionellen Rechtsrats nur aufwändig und schwer zu beurteilen. Es komme hinzu, dass sich in solchen Fällen das Erfordernis einer zutreffenden Beantwortung dieser Rechtsfragen für einen Mieter nicht aus seinem eigenen Vorverhalten, sondern ausschließlich aus dem Handeln des Berliner Landesgesetzgebers ergebe. Einer Zahlungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des sog. Berliner Mietendeckels komme deshalb nach Ansicht der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin das für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung erforderliche Gewicht jedenfalls solange nicht zu, wie ein Vermieter gegenüber einem Mieter nicht seine eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich oder zumindest durch schlüssiges Verhalten kundgetan habe, etwa durch den Ausspruch einer Zahlungsaufforderung oder einer Mahnung.

Beides habe die Vermieterin in dem von der Zivilkammer 67 entschiedenem Rechtsstreit unterlassen, sondern stattdessen umgehend die Kündigung erklärt, die deshalb unwirksam sei. Außerdem habe die Beklagte den Zahlungsrückstand vor Ausspruch der Kündigung freiwillig ausgeglichen. Auch das führe zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Bei dem Beschluss vom 8. Februar 2022 handelt sich um eine Zurückweisung der Berufung im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), bei der eine gleichzeitige Zulassung der Revision ausgeschlossen ist. Eine Beschwerde gegen die unterbliebene Zulassung der Revision würde eine Beschwer von über 20.000 Euro erfordern. Ob dieser Wert vorliegend erreicht ist, wäre vom Bundesgerichtshof selbst zu entscheiden.

Quelle: LG Berlin, Pressemitteilung vom 10.02.2022 zum Beschluss 67 S 298/21 vom 08.02.2022

BFH zum Kindergeld für volljährige Kinder, die krankheitsbedingt ihre Ausbildung abbrechen

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.08.2021 III R 41/19 entschieden hat, ist eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung des Kindes nicht mehr möglich, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wurde. Handelt es sich um eine nur vorübergehende Erkrankung und ist das Kind nachweislich weiter ausbildungswillig, kann es als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden.

Die Klägerin ist die Mutter einer im Februar 1994 geborenen Tochter, die im Februar 2016 eine zweijährige schulische Ausbildung begann. Die Familienkasse gewährte daher zunächst Kindergeld. Im Herbst 2017 erfuhr die Familienkasse, dass die Tochter bereits im März 2017 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung daher ab April 2017 auf. Die Klägerin legte verschiedene Atteste vor, mit denen sie nachzuweisen versuchte, dass ihre Tochter nur aufgrund einer Erkrankung die Schule nicht mehr weiter habe besuchen können. Der Familienkasse genügte dies nicht. Sie forderte eine alle sechs Monate zu erneuernde ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende ergeben. Außerdem ging sie davon aus, dass die Tochter schon im April 2017 gegenüber der Familienkasse hätte erklären müssen, dass sie sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder Schulausbildung bewerben werde. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage für die Monate April bis September 2017 statt und ging dabei davon aus, dass sich die Tochter weiter in Ausbildung befunden habe.

Dagegen hielt der BFH die Revision der Familienkasse für begründet. Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt gemäß § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ein Kindergeldanspruch u. a. dann in Betracht, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden, sich vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemühen oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können. Eine Berücksichtigung als in Ausbildung befindliches Kind setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Hieran fehlt es, wenn das Kind, wie im Streitfall, während der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverhältnis durch Abmeldung von der Schule, Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. In einem solchen Fall kommt eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass es sich um eine vorübergehende, d. h. ihrer Art nach voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernde Krankheit handelt. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbildungsunfähigkeit weiterhin ausbildungswillig ist. Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung kommt eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Dem Finanzgericht wurde daher für den zweiten Rechtsgang aufgegeben, nähere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Tochter als ausbildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 3/22 vom 10.02.2022 zum Urteil III R 41/19 vom 21.08.2021

Überbrückungshilfe IV: Pauschale Kostenabrechnung für Zutrittskontrollen möglich

Die Personalkosten für die Umsetzung von Zutrittskontrollen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe IV förderfähig und können auch pauschal in Ansatz gebracht werden, um zusätzlichen Aufwand etwa für die Erstellung besonderer Stundennachweise zu vermeiden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich im Interesse der betroffenen Antragsteller und des Berufsstands für eine pauschale Kostenabrechnung stark gemacht.

Nach Ziff. 2.4 Nr. 15 des FAQ-Katalogs zur Überbrückungshilfe IV können Ausgaben für Hygienemaßnahmen als förderfähige Kosten angesetzt werden. Nach Anhang 3 des Katalogs zählen dazu auch die Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen etwa im Einzelhandel oder in der Gastronomie. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern durch eigenes Personal oder extern z. B. durch Beauftragung eines Dienstleisters angefallen sind. Soweit ausschließlich interne Kosten anfallen, können diese statt durch Einzelnachweis auch durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro pro Öffnungstag im Förderzeitraum geltend gemacht werden.

Weitere Einzelheiten sind dem entsprechend aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV zu entnehmen. Der Katalog bietet in gewohnter Weise ausführliche Erläuterungen auch zu allen weiteren Antragsvoraussetzungen.

Anträge für die Überbrückungshilfe IV können bis zum 30.04.2022 über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 09.02.2022

Keine Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland für Käufer eines vom Dieselabgasskandal betroffenen Pkws

Käufern eines von dem sog. Dieselabgasskandal betroffenen Pkw stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zu.

Der 6. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat sich in einem Zivilrechtsstreit mit der Frage befasst, ob die Bundesrepublik Deutschland wegen der behaupteten mangelhaften Umsetzung europarechtlicher Vorgaben für Schäden haftet, die der Kläger aufgrund des sog. Dieselabgasskandals geltend gemacht hat.

Der Kläger kaufte im Dezember 2014 einen gebrauchten VW Golf, dessen Motor von dem sog. VW-Dieselabgasskandal betroffen war. In zwei getrennten Rechtsstreiten verklagte er den Hersteller dieses Fahrzeugs und die Bundesrepublik Deutschland. Die Klage gegen den Hersteller hat der Kläger letztlich auf der Basis eines Vergleichs zurückgenommen. Von der Bundesrepublik Deutschland verlangte er Schadensersatz wegen mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.

Das Landgericht Frankenthal/Pfalz hat die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Pfälzische Oberlandesgericht nach vorangegangenem Hinweis im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat u. a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nicht gegeben seien. Die maßgebenden europarechtlichen Regelungen, Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 715/2007, würden ausgehend von den Erwägungsgründen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dem Allgemeininteresse und nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Käufer eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen PKW dienen. Aus dem gleichen Grund scheitere auch ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach den nationalen Amtshaftungsvorschriften. § 839 Abs. 1 BGB setze für eine Haftung des Staates ebenfalls voraus, dass eine dem Individualschutz dienende Amtspflicht verletzt worden sei.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch: Haftung bei Amtspflichtverletzung (Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 BGBl. Teil I Nr. 2, S. 42-341)

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 09.10.2007, S. 1-160

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR); ABl. L 171 vom 29.06.2007, S. 1-16

Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 10.02.2022 zu den Beschlüssen 6 U 68/20 vom 01.07.2021 und vom 27.08.2021 (rkr)

Pauschalierte Lohnsteuer: BRAK nimmt Stellung zu Vorlagen an BVerfG

Die BRAK hält die pauschalierte Lohnsteuer auf bestimmte Zukunftssicherungsleistungen für gleichheitswidrig. Das erläutert sie in ihrer Stellungnahme zu zwei dem Bundesverfassungsgericht vom Bundesfinanzhof wegen verfassungsrechtlicher Bedenken vorgelegten Verfahren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält § 40b IV EStG in der durch das Jahressteuergesetz 2007 geltenden Fassung wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) für verfassungswidrig. Denn danach müsse der Arbeitgeber Einkommensteuer für Einkünfte zahlen, die andere Rechtssubjekte – nämlich seine Arbeitnehmer – erzielt haben, ohne dass er die Möglichkeit habe, seine Steuerlast an seine Arbeitnehmer weiterzugeben. Der BFH hatte deshalb in zwei gleichgelagerten Fällen die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt.

Hintergrund ist, dass Arbeitgeber, die aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ausscheiden, eine Gegenwertzahlung leisten müssen, mit der die Ansprüche der Arbeitnehmer ausfinanziert werden. Laufende Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers zählten schon immer zu den Einkünften des Arbeitnehmers. Das Jahressteuergesetz 2007 ordnete erstmals an, dass dies auch für Sonderzahlungen des Arbeitgebers gilt; betroffen sind davon insbesondere auch Gegenwertzahlungen nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL (§ 19 I EStG). Zugleich wurde in § 40b IV EStG angeordnet, dass der Arbeitgeber auf die Gegenwertzahlung einen Pauschalsteuersatz von 15 % zu bezahlen hat.

Die BRAK kommt in ihrer auf Anfrage des BVerfG abgegebenen Stellungnahme zu dem Schluss, dass § 40b IV EStG in der genannten Fassung nicht mit Art. 3 I GG vereinbar ist. Sie schließt sich damit im Ergebnis der Auffassung des BFH an, betont aber besonders die horizontale Steuergerechtigkeit, derentwegen Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern seien. Die Regelung in § 40b IV EStG verlagere die Steuerpflicht belastungswidrig von den Einkünfte erzielenden Arbeitnehmern auf den Arbeitgeber. Sie führt hierzu im Detail aus, weshalb diese Ungleichbehandlung aus ihrer Sicht verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

Stellungnahmen auf Anfrage von Bundesbehörden oder -gerichten abzugeben zählt zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK (§ 177 II Nr. 5 BRAO).

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 09.02.2022

Entschädigungen für von Corona betroffene Anwältinnen und Anwälte

Anwältinnen und Anwälte, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, können Entschädigungen nach dem IfSG beanspruchen. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat seine Handlungshinweise hierzu aktualisiert.

Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen gem. § 56 IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordneten Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot; dies gilt jedoch nicht für eine freiwillige Quarantäne. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige ggf. auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Zudem besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Ia IfSG für Verdienstausfälle von Eltern wegen der Schließung von Kitas und Schulen.

In seinen Handlungshinweisen erläutert der BRAK-Ausschuss Sozialrecht die Anspruchsvoraussetzungen sowie die in § 56 I 4 IfSG geregelten Ausschlussgründe. Außerdem gibt er einen tabellarischen Überblick über die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen mit weiterführenden Links u. a. zu Online-Anträgen.

Die Handlungshinweise wurden auf den Stand des zum 12.12.2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gebracht.

Umfangreiche weitere Informationen rund um die Corona-Pandemie für Anwältinnen und Anwälte hat die BRAK auf ihren Corona-Sonderseiten zusammengestellt. Dort findet sich u. a. eine über 3.400 Entscheidungen umfassende Rechtsprechungsübersicht.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 09.02.2022

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz steht in den Startlöchern!

Der DStV hat zum Referentenentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes Stellung genommen. Er begrüßt die im Entwurf im Beratungsfall vorgesehene Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022. Die geplante Rückführung in den Folgejahren um je zwei Monate erachtet er hingegen als zu hastig!

Wie vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 11/21 angeregt, legte das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vor. Allein der Umstand, dass die steuerliche Unterstützung in die vierte Runde gehen muss, belegt die massive wirtschaftliche Belastung durch die anhaltende Pandemie. Der DStV begrüßt in seiner Stellungnahme S 01/22 zum Referentenentwurf das stete Engagement der Bundesregierung, die Wirtschaft in dieser Krisenzeit zu unterstützen und so dazu beizutragen, Arbeitsplätze zu sichern. Positiv ist etwa die Ausweitung der Reinvestitionsfrist des § 7g EStG, wie sie der DStV gefordert hatte (vgl. DStV-Stellungnahme S 11/21). Jedoch sieht der DStV weiteren Anpassungsbedarf. Unter anderem regte er folgende Nachjustierungen an:

DStV plädiert für branchenunabhängige steuerfreie Bonuszahlungen

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer weiteren steuerfreien Bonuszahlung in Höhe von 3.000 Euro vor. Der Haken: Die Bonuszahlung soll nur an Angehörige der Pflegeberufe im weiteren Sinne steuerfrei fließen.

Der DStV zeigte sich entrüstet. Ein neuer Bonus, der sich auf einzelne Berufsgruppen beschränkt, ist für die von der Pandemie ebenfalls Betroffenen anderer Branchen ein Affront. Gerade die kleinen und mittleren Kanzleien schultern etwa seit Krisenbeginn enorme Zusatzaufgaben und arbeiten seit nun fast zwei Jahren am Belastungslimit. Für den DStV ist die Sache klar. Die zusätzlich steuerfrei geplante Bonuszahlung sollte dringend branchenunabhängig gewährt werden!

Überarbeitung des Fristenkonzepts zur Rückführung der Steuererklärungsabgabefristen gefordert

Zunächst die gute Nachricht: Die Abgabefristen der Steuererklärungen 2020 sollen für beratene Steuerpflichtige bis Ende August 2022 verlängert werden. Seit Herbst 2021 wies der DStV gegenüber den maßgeblichen politischen Entscheidungsträgern unermüdlich darauf hin, wie bitter nötig diese Fristverlängerung für die kleinen und mittleren Kanzleien ist (vgl. DStV-Brandbrief v. 05.10.2021, DStV-Stellungnahme S 11/21).

Die schlechte Nachricht: Die verlängerte Abgabefrist soll bereits ab den Steuererklärungen 2021 um jährlich zwei Monate zurückgeführt werden. Bereits jetzt ist absehbar, dass diese Vorstellung – zumindest für den Veranlagungszeitraum 2021 – utopisch ist. Denkbar wäre die geplante Rückführung dann, wenn sich kleine und mittlere Kanzleien ab September 2022 ausschließlich auf das jährliche Deklarationsgeschäft konzentrieren könnten. Allerdings stehen gerade 2022 Zusatzaufgaben en masse an. So werden die Kanzleien weiterhin in die Prüfung und Bearbeitung der Anträge für die Überbrückungshilfen III Plus und IV eingebunden sein – angesichts der in der Bundesregierung diskutierten Verlängerung der Hilfen bis Ende Juni womöglich noch bis Mitte des Jahres. Ferner werden sich die Arbeiten im Zusammenhang mit den Schlussabrechnungen noch über Jahre erstrecken – voraussichtlich bis weit in das Jahr 2024 hinein. Nicht zu vergessen ist die in diesem Jahr ebenfalls anstehende Herkulesaufgabe: Die Unterstützung der Steuerpflichtigen bei den Grundsteuererklärungen.

Der DStV forderte daher nachdrücklich, die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2021 ebenfalls bis Ende August 2023 zu verlängern! Für die Folgejahre sollte eine Rückführung vorgesehen werden; allerdings nicht in Schritten von zwei, sondern von jeweils einem Monat.

Mutigeres Vorgehen bei der Ausweitung des Verlustrücktrags angeregt

Der Verlustrücktragzeitraum soll generell auf die zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden. Diese Pläne unterstützte der DStV – hatte er eine Ausweitung doch seit Pandemiebeginn zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen gefordert (vgl. u. a. DStV-Stellungnahme S 04/20). Die Verlustverrechnung ist grundsätzlich ein zur Liquiditätssicherung geeignetes wie zielgenaues Instrument und hat sich seit Beginn der Corona-Krise durchaus bewährt.

In Dauerkrisenphasen wie derzeit reicht die geplante Maßnahme hingegen nicht aus. Wenn in mehreren aufeinanderfolgenden Krisenjahren, Verluste nur auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden können, heißt das in der gegenwärtigen Pandemie: Krisenverluste dürfen in ebenso von der Krise betroffene Jahre zurückgetragen werden. Kurz: Der Rücktrag dürfte in der Praxis in der anhaltenden Krisenphase allzu oft ins Leere laufen. Der DStV plädierte zur Stärkung der Unternehmensliquidität von kleinen und mittleren Unternehmen für die Corona-Krisenjahre für eine Ausweitung des Rücktragzeitraums mindestens zurück bis in das Jahr 2017.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 09.02.2022

Mit Kurzarbeit weiter Arbeitsplätze sichern

Kabinett beschließt Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen

Mit der am 9. Februar 2022 vom Kabinett beschlossenen Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Monate verlängert. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 ausschöpfen, soll die Verlängerung der Bezugsdauer rückwirkend zum 1. März in Kraft treten.

Zusätzlich werden von den bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022 fortgeführt:

  • die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,
  • die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und
  • der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit
    • die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
    • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollständig verzichtet.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31. März 2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.

Mit der Fortführung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld wird sichergestellt., dass Beschäftigungsverhältnisse auch im 2. Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden können.

Mit der Kurzarbeit haben wir bisher Millionen Arbeitsplätze durch die Pandemie gerettet. Corona wirkt sich aber leider noch negativ aus. Die Beschäftigten und Betriebe der besonders hart getroffenen Branchen, etwa im Veranstaltungs- und Gastronomiebereich, können sich weiter auf den Arbeitsminister verlassen. Wir geben Planungssicherheit und verlängern die beschäftigungssichernde Brücke der Kurzarbeit weiter bis zum 30. Juni 2022. Wir erweitern die Möglichkeiten zur Nutzung von Kurzarbeitergeld von 24 auf bis zu 28 Monate und die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten und siebten Monat. So stellen wir sicher, dass die Beschäftigten ihre Arbeit behalten und die Unternehmen ihre Fachkräfte nicht verlieren, damit sie nach der Pandemie wieder durchstarten können. Das ist vorausschauende Arbeitsmarktpolitik.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 09.02.2022