Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Deutlich höhere Mindestlöhne in der Altenpflege

Neben den Pflegemindestlöhnen soll auch die Anzahl der Urlaubstage steigen

Am 5. Februar 2022 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab dem 1. September 2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 14,15 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 15,25 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro pro Stunde.

Auf Grundlage der Empfehlung der letzten Pflegekommission wurde eine Staffelung der Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe vorgenommen. Die fünfte Pflegekommission hat sich dafür ausgesprochen, diese Struktur beizubehalten.

Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.

Die Pandemie und ihre Folgen haben uns jeden Tag vor Augen geführt, dass unsere Gesellschaft ohne Pflegekräfte nicht funktioniert. Es sind auch Beschäftigte in der Altenpflege, die jeden Tag aufs Neue Großartiges leisten und mit enormen zusätzlichen Belastungen konfrontiert sind. Ich freue mich deshalb über die Empfehlung der Pflegekommission für die nächsten Lohnschritte in der Altenpflege. Die deutlichen Lohnsteigerungen sind eine gute Nachricht für die Altenpflegerinnen und -pfleger in Deutschland, die jeden Tag anpacken und sich um die älteren und pflegebedürftigen Menschen in unserer Gesellschaft kümmern. Die jetzige Entscheidung der Pflegekommission, aber auch die ab 1. September 2022 gesetzlich vorgeschriebene Entlohnung von Pflegekräften mindestens in Tarifhöhe sind wichtige Schritte, um die Arbeitsbedingungen spürbar zu verbessern. Diesen Weg werden wir weitergehen.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Pflege- und Betreuungskräfte sind fachlich hochkompetent – das muss sich auch in der Bezahlung ausdrücken. Ein zentraler Eckpfeiler ist ein deutlich höherer Pflegemindestlohn. Für viele Pflegekräfte zahlt sich ein höherer Mindestlohn in besserer Bezahlung aus. Viele Arbeitgeber zahlen aber bereits jetzt schon aus guten Gründen deutlich mehr. Insofern ist die Anhebung des Mindestlohns nur ein erster wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer fairen Entlohnung des Pflegepersonals. Nur wenn in der Pflege Tarif und mehr die Regel ist, wird der Beruf attraktiv bleiben. Dafür werden wir sorgen.

Karl Lauterbach, Bundesminister für Gesundheit

Ich freue mich, dass die Pflegekommission innerhalb weniger Wochen eine einstimmige Empfehlung zur Anhebung von Pflegemindestlöhnen und Mehrurlaub erzielt hat. Diese Anhebung der Mindestlöhne ist die bislang stärkste Steigerung für Pflegekräfte in Deutschland und damit gemeinsam mit der deutlichen Ausweitung des Mehrurlaubs auch vor dem Hintergrund zusätzlicher Belastungen infolge der Corona-Pandemie ein klares Signal für bessere Arbeitsbedingungen in der Branche. Die Pflegekommission ist sich aber darüber im Klaren, dass die Arbeitsbedingungen für diese anspruchsvolle Tätigkeit weiter verbessert werden müssen. Als ständige Kommission haben wir schon vereinbart, dass wir im April unsere Debatten fortführen werden. Mein Dank gilt allen, die an dieser Entscheidung mitgewirkt haben.

Cornelia Prüfer-Storcks, Beauftragte des BMAS für die Pflegekommission und ehemalige Hamburger Gesundheitssenatorin

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 08.02.2022

Steuerliche Behandlung von Beiträgen an eine öffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskasse

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 18. November 2021 (Az. 3 K 1213/20), dass eine Erhöhung des steuerpflichtigen Arbeitslohns um überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer umhüllenden öffentlich-rechtlichen Pensionskasse rechtmäßig und die von der Finanzverwaltung vorgenommene Schätzung des obligatorischen Anteils der Beiträge zur Schweizer Pensionskasse sachgerecht ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg ließ die Revision zu.

Die Klägerin wohnt im Inland. Sie arbeitet an einer Schule in der Schweiz und wird in Deutschland als sog. Grenzgängerin besteuert. Mit Tätigkeitsbeginn im Februar 2005 wurde sie in die Pensionskasse, eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt eines Schweizer Kantons (PK), aufgenommen. Die PK gilt als vollkapitalisiert. Sie ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen. Die PK führt die obligatorische berufliche Vorsorge durch und erbringt auch überobligatorische Leistungen. Nach dem Reglement der PK werden die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern jeweils zu leistenden Beiträge in Prozenten der beitragspflichtigen Besoldung bemessen.

Die Klägerin erklärte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2016 bis 2018 Beiträge zur beruflichen Vorsorge. Den obligatorischen Anteil der Beiträge berechnete sie, indem sie die im Reglement zur Bemessung der Beiträge festgelegten Prozentsätze auf den sog. koordinierten Lohn nach dem Schweizer Gesetz über die berufliche Vorsorge, dem BVG, anwandte. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Berechnung nicht. Es sah als obligatorischen Anteil der Beiträge die auf den koordinierten Lohn zu leistenden Altersgutschriften nach dem BVG, Risikobeiträge in Höhe von 1 % des koordinierten Lohns, Sanierungs- und Verwaltungskostenbeiträge an.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, wies die Klage ab. Zum Arbeitslohn gehörten auch Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer mit der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die Leistung erlange – so im Streitfall nach dem Reglement der PK. Zu den als Arbeitslohn anzusetzenden Beiträgen gehörten neben den Sparbeiträgen auch die vom Arbeitgeber geschuldeten Risikobeiträge, Verwaltungskosten und Sanierungsbeiträge. Die überobligatorischen Beiträge seien steuerpflichtig.

Die Aufteilung der Arbeitgeberbeiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge erfolge im Wege der Schätzung. Die Finanzbehörde sei zur Schätzung berechtigt, soweit sie die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen könne. Im Streitfall gehe es um Beiträge zu einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung. Eine solche lege in ihren Reglementen einheitliche Beiträge und Leistungen fest, die den gesamten obligatorischen und überobligatorischen Bereich umfassten. Die Festlegung der Beitragshöhe sei im Wesentlichen der Vorsorgeeinrichtung überlassen. „Eine mathematisch korrekte Aufschlüsselung der Beiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge“ sei nach dem Schweizer Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht möglich. Eine Bescheinigung der PK über die Höhe der obligatorischen Beiträge liege nicht vor. Die Schätzung des Finanzamts sei sachgerecht. Sie orientiere sich an der Empfehlung des BSV und der Fachmitteilung Nr. 105 des Schweizer Pensionskassenverbands (ASIP).

Hinsichtlich der Sparbeiträge sei es sachgerecht, diese unter Rückgriff auf die Altersgutschriften nach dem BVG aufzuteilen. Reglementarische Beiträge in Höhe der Altersgutschriften nach dem BVG seien als obligatorische Beiträge anzusehen. Insoweit dienten sie nach Schweizer Recht dem Aufbau des BVG-Altersguthabens. Bei den darüberhinausgehenden Sparbeiträgen handle es sich um überobligatorische Beiträge.

Eine gesetzliche Regelung zu den im Umlageverfahren erhobenen Risikobeiträgen fehle. Insoweit werde den Einschätzungen des BSV und ASIP gefolgt.

Die Behandlung der gesamten Verwaltungskosten und Sanierungsbeiträge als obligatorische Beiträge erachtete der 3. Senat im Hinblick auf die für die Berechnung der reglementarischen Altersrenten maßgeblichen und gegenüber dem BVG-Umwandlungssatz regelmäßig niedrigeren reglementarischen Umwandlungssätze als sachgerecht.

Die als Arbeitslohn behandelten überobligatorischen Beiträge zur PK seien nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Insoweit handle es sich nicht um ein mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbares Rechtsverhältnis. Die überobligatorischen Leistungen würden neben der gesetzlichen Versorgung geleistet. Die PK lasse eine Kapitalisierung von Ansprüchen zu. Der Senat sah keinen tragfähigen Grund für eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schweizer Vorsorgeeinrichtungen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.02.2022 zum Urteil 3 K 1213/20 vom 18.11.2021

Übt eine Trauer- und Hochzeitsrednerin eine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit aus?

Dies verneinte das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 24. November 2021 (Az. 14 K 982/20). Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Klägerin meldete nach ihrem theologischen und philosophischen Studium eine selbständige Tätigkeit als Trauerrednerin, Gestalterin von Hochzeitsfeiern sowie von Begrüßungsfeiern für Neugeborene an. Sie verfasste auch Bücher über Trauerreden und die Trauersprache. In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr 2017 erklärte sie unter anderem Umsätze aus Trauer- und Hochzeitsreden zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % im Wesentlichen mit der Begründung, ihre Reden seien kreativ ausgestaltete individuelle Botschaften. Sie gehe bei jedem Anlass nach persönlichen Gesprächen auf die Bedürfnisse und persönlichen Umstände ein. Sie erstelle Redemanuskripte auch mit eigenen Gedichten und Gedanken. Sie trage ihre Reden vor und passe diese ggf. situationsbedingt spontan an. Ihre Tätigkeit als „ausübende Künstlerin“ unterliege dem ermäßigten Steuersatz. Der Beklagte besteuerte die Umsätze mit dem Regelsteuersatz von 19 %. Seiner Ansicht nach werde historisch gesehen das Tätigkeitsbild eines Trauerredners von Elementen des Brauchtums und der Seelsorge und nicht von der Kunst bestimmt. Während des Klageverfahrens machte die Klägerin detaillierte Angaben zu ihrer Vorgehensweise und der Ausgestaltung ihrer Reden. Sie übersandte Redetexte, Rechnungen und Links zu Videos mit ihren Trauerreden. In der mündlichen Verhandlung trug sie auszugsweise eine Trauerrede vor. Noch in der mündlichen Verhandlung erließ der Beklagte einen zu Gunsten der Klägerin geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2017, da er die entsprechenden Umsätze zu hoch angesetzt habe. Er habe die Bemessungsgrundlage fehlerhaft ermittelt.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, wies die Klage ab. Die Umsätze als Rednerin seien nicht ermäßigt zu besteuern. Es berücksichtigte jedoch bei den Kosten, dass die Klägerin infolge der Neuberechnung der Bemessungsgrundlage zu 15 % obsiegt habe.

Der 14. Senat führte im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe keine Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz erzielt. Die jeweiligen Redemanuskripte bzw. die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen seien nicht der Hauptzweck der Tätigkeit gewesen. Deren Hauptzweck seien die Erarbeitung einer Rede und deren Vortrag z. B. in einer Trauerfeier sowie bei solchen Aufträgen die Begleitung der Trauernden.

Die Klägerin habe auch keine Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler erzielt. Zweck der eng auszulegenden Steuerbefreiungsnormen sei, zugunsten der Besucher von kulturellen Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden. Der Senat teilte die Auffassung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 23. März 2006 B 3 KR 9/05 R, dass, „jedenfalls dann, wenn der Wortbeitrag bei dem Begräbnis im Vordergrund steht, Trauerredner grundsätzlich nicht als Künstler anzusehen sind“. Er ergänzte, dass es nach dem Wortlaut der Steuerbefreiungsvorschrift auf die „Darbietung“ ankomme und nicht darauf, „ob ein kunstvoller Text vorgetragen wird“. Der Vortrag müsse „mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbar sein“, einen unterhaltenden Charakter haben. Den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin bilde jedoch „nicht die (künstlerische) Form des Vortrags, sondern sein Gegenstand und Inhalt“. Es seien jeweils „Gebrauchsreden“. Es handle sich um Reden anlässlich bestimmter Ereignisse. Bei solchen komme es zu schablonenartigen Wiederholungen anhand eines Redegerüsts. So seien die Reden der Klägerin ähnlich aufgebaut. Bei Trauerreden werde über den Verstorbenen berichtet. Gedichte und eine musikalische Begleitung seien üblich. Die Klägerin äußere „durchaus tiefsinnige“ „Gedanken zum Leben, Sterben und Abschiednehmen“. Doch diese machten die anlassbezogenen Reden nicht zu einer künstlerischen Darbietung. Dies gelte auch für die Hochzeitsreden. Auch bei diesen seien „trotz der etwas höheren Individualität der Reden“ „deutliche Gemeinsamkeiten zu erkennen.“

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.02.2022 zum Urteil 14 K 982/20 vom 24.11.2021 (rkr)

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die unternehmensfremde (private) Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie für die Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer

Für die Besteuerung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektrofahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges, Elektrofahrrades oder Fahrrades gilt Folgendes:

I.

Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Begriff Fahrzeug ist dabei gleichzusetzen mit dem Begriff Kraftfahrzeug und umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen.

Dabei kann – neben anderen Methoden zur Wertermittlung – von den für ertragsteuerliche Zwecke nach der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG) ermittelten Beträgen ausgegangen werden, siehe Abschnitt 15.23 Absatz 5 UStAE. Für Zwecke der Einkommensteuer wird bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei einer Anschaffung nach dem 31.Dezember 2018 nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 bis 5 EStG unter bestimmten Voraussetzungen der Bruttolistenpreis gemindert, insbesondere nur zur Hälfte oder nur zu einem Viertel angesetzt. Es handelt sich hierbei um eine ertragsteuerliche Regelung zur Steigerung der Elektromobilität und zur Reduktion des CO2-Ausstoßes.

Die Umsatzbesteuerung der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke bemisst sich grundsätzlich nach den durch die (private) Verwendung entstandenen Ausgaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ermittlung dieser Ausgaben ist eine Pauschalierung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die „Pauschalierung in angemessenem Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht“ und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Februar 2012, C-594/10, T. G. van Laarhoven). Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges dem Unternehmer unter den übrigen Voraussetzungen in voller Höhe zusteht, würde eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelungen über die zulässige Pauschalierung nach der sog. 1 %-Regelung hinaus aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie ist daher nicht zu übernehmen.

II.

Für die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrrades gelten die nachfolgenden Ausführungen. Der Begriff Fahrrad umfasst dabei auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht) einzuordnen sind.

Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrades ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgründen hilfsweise nach der sog. 1 %-Regelung für Kraftfahrzeuge berechnen oder eine andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode wählen. Die Fahrtenbuchmethode ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.

Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgt nach § 10 Absatz 2 Satz 2 UStG. Grundsätzlich kann auch hier aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage hilfsweise nach der sog. 1 %-Regelung für Fahrräder (siehe Rn. 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Januar 2020, BStBl I S. 174) berechnet werden. Falls der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 Euro beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von dem Vorstehenden von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.

Aus den unter I. aufgeführten Gründen sind auch für (Elektro-)Fahrräder im Übrigen abweichende ertragsteuerliche Ansätze (z. B. nach § 3 Nummer 37 EStG oder § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 EStG) nicht für Zwecke der Umsatzsteuer zu übernehmen.

III.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Januar 2022 – III C 2 – S 7100/19/10002: 002 (2022/0031043), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen“ die Angabe „15.24. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrrädern“ eingefügt.

2) Abschnitt 15.23 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift „15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen“ wird die Zwischenüberschrift „Allgemeines“ eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Vor den bisherigen Satz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:
1Der Begriff Fahrzeug im Sinne dieses Abschnitts ist gleichzusetzen mit dem Begriff Kraftfahrzeug und umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen.“

bb) Die bisherigen Sätze 1 bis 6 werden die neuen Sätze 2 bis 7.

c) Nach Absatz 1 wird die Zwischenüberschrift „Zuordnung zum Unternehmen und Vorsteuerabzug“ eingefügt.

d) Nach Absatz 4 wird die Zwischenüberschrift „Unternehmensfremde (private ) Nutzung durch den Unternehmer“ eingefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 Nummer 1 wird das Wort „Kraftfahrzeuge“ durch das Wort „Fahrzeuge“ ersetzt.

bb) Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Für umsatzsteuerliche Zwecke sind die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden.“

cc) Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Für umsatzsteuerliche Zwecke sind die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden.“

dd) In Satz 4 Nummer 2 wird das Wort „Kraftfahrzeuge“ durch das Wort „Fahrzeuge“ ersetzt.

ee) Satz 4 Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3Für umsatzsteuerliche Zwecke sind die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden.“

f) In Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „Firmenwagen“ durch das Wort „Firmenfahrzeuge“ ersetzt.

g) Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Beispiel 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Worte „einen sog. Firmenwagen“ durch die Worte „ein Firmenfahrzeug“ ersetzt.

bbb) In Satz 2 wird das Wort „Firmenwagenüberlassung“ durch das Wort „Firmenfahrzeugüberlassung“ ersetzt.

bb) Nummer 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
4Für umsatzsteuerliche Zwecke sind die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden.“

cc) In Nummer 2 Beispiel 2 Satz 1 werden das Worte „sog. Firmenwagen“ durch das Wort „Firmenfahrzeug“ ersetzt.

h) Absatz 13 wird gestrichen.

3) Nach Abschnitt 15.23 wird folgender Abschnitt 15.24 eingefügt:

„15.24. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrrädern

(1) Die Regelungen in Abschnitt 15.23 gelten entsprechend auch für Fahrräder einschließlich Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht) einzuordnen sind, soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist.

(2) 1Für umsatzsteuerliche Zwecke ist bei der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrrades im Sinne von Absatz 1 durch den Unternehmer § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG nicht anzuwenden. 2Der Anteil der unternehmensfremden Nutzung kann nicht durch ein Fahrtenbuch (Abschnitt 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b) nachgewiesen werden. 3Der Unternehmer kann den Wert der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgründen hilfsweise nach der sog. 1 %-Regelung (Abschnitt 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a) berechnen, wenn er nicht eine andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode zur Wertermittlung gewählt hat.

(3) 1Für umsatzsteuerliche Zwecke ist bei entgeltlicher Überlassung eines Fahrrades im Sinne von Absatz 1 zu Privatzwecken des Personals (vgl. entsprechend Abschnitt 15.23 Abs. 10 und 11) § 3 Nr. 37 EStG nicht anzuwenden. 2Der Anteil der Nutzung für Privatzwecke des Personals kann nicht durch ein Fahrtenbuch (Abschnitt 15.23 Abs. 11 Satz 2 Nr. 2) nachgewiesen werden. 3Es wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn als Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Nutzungsüberlassung monatlich 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades berücksichtigt wird (entsprechend Rn. 1 der gleich lautenden Ländererlasse vom 9. 1. 2020, BStBl I S. 174). 4Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. 5Wenn der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von dem Vorstehenden von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. 6In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.“

IV.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 20. Januar 2021, C-288/19, QM, auf die deutsche Verwaltungsauffassung werden derzeit noch mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Hierzu ergeht ggf. ein gesondertes BMF-Schreiben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300 / 19 / 10004 :001 vom 07.02.2022

Bund darf Vizepräsidentenstelle am BFH vorläufig nicht besetzen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit am 7. Februar 2022 bekannt gewordenen Beschlüssen drei Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen und damit die Stellenbesetzung für das Vizepräsidentenamt am Bundesfinanzhof (BFH) vorläufig untersagt.

Im Auswahlverfahren um das seit 1. November 2020 unbesetzte Vizepräsidentenamt hatte sich das Bundesjustizministerium für eine Bewerberin entschieden, die derzeit als Präsidentin eines Finanzgerichts tätig ist. Diese hatte sich u.a. gegen drei Vorsitzende Richter und Vorsitzende Richterinnen am BFH durchgesetzt.

Den gegen die Auswahlentscheidung erhobenen Eilanträgen der drei Konkurrenten hatte das Verwaltungsgericht München mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2021 stattgegeben und der Bundesrepublik Deutschland untersagt, die Vizepräsidentenstelle mit der Bewerberin zu besetzen, solange keine neue Auswahlentscheidung über die Bewerbungen der Konkurrenten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.

Gegen die Beschlüsse legte die Bundesrepublik Deutschland jeweils Beschwerde ein.

Der BayVGH hat die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nun bestätigt und eine Verletzung der drei Konkurrenten in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes bejaht. Unabhängig davon, ob das Bundesjustizministerium beim Anforderungsprofil für die Vizepräsidentenstelle zulässigerweise auf eine richterliche Erfahrungszeit am BFH habe verzichten dürfen, sei der Leistungsvergleich der Bewerber anhand der abschließenden Gesamturteile in den dienstlichen Beurteilungen rechtsfehlerhaft. Das Bundesjustizministerium habe weder von einem Gleichstand noch von einem Vorsprung der ausgewählten Bewerberin ausgehen dürfen. Die Eignungsprognose für die erfolgreiche Bewerberin sei nicht mit den anderen Beurteilungen vergleichbar, weil sie von einem Landesdienstherrn stamme und unklar bleibe, welches Anforderungsprofil zugrunde gelegt worden sei. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die drei unterlegenen Konkurrenten als Vorsitzende Richter und Vorsitzende Richterinnen ein deutlich höheres Statusamt (Besoldungsgruppe R8) im Vergleich zur ausgewählten Bewerberin (Besoldungsgruppe R5) innehaben. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen würden, dass den im höheren Statusamt erzielten Beurteilungen ein höheres Gewicht beizumessen sei.

Gegen die Beschlüsse gibt es keine Rechtsmittel.

Quelle: BayVGH, Pressemitteilung vom 07.02.2022 zu den Beschlüssen 6 CE 21.2708 u. a. vom 01.02.2022

Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz aktualisiert

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (18. März 2021) und des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (1. August 2021) kam es zu Änderungen des § 261 StGB (Geldwäsche) und zu Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG). Die WPK hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.

Damit die Änderungen besser nachvollzogen werden können, ist neben der Lesefassung auch eine Version im Änderungsmodus verfügbar.

Hintergrund

Als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 50 Nr. 6 GwG hat die WPK ihren Mitgliedern als Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen (§ 51 Abs. 8 GwG).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 04.02.2022

Vater oder Mutter: Wer entscheidet über die Corona-Impfung?

Übertragung des Sorgerechts auf den Elternteil, der den Empfehlungen der STIKO folgt

Können sich Eltern nicht darüber einigen, ob ihre Kinder mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden sollen, so ist die Entscheidung auf denjenigen zu übertragen, der die Impfung befürwortet, wenn es eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission gibt.

Ist ein Kind aufgrund des massiven, auf Angsterzeugung und Einschüchterung ausgerichteten Verhaltens eines Elternteils nicht imstande, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona-Schutzimpfung zu bilden, steht dessen Wille der Entscheidung, die Befugnis für die Entscheidung über die Impfung auf den die Impfung befürwortenden Elternteil zu übertragen, nicht entgegen. Dies hat jetzt das Familiengericht Bad Iburg entschieden (Beschluss vom 14.01.2022, 5 F 458/21 EASO).

Was war passiert?

Die geschiedenen Eheleute stritten darüber, ob die gemeinsamen 14 und 12 Jahre alten Kinder gegen Corona geimpft werden sollten. Nachdem sich die Eltern zunächst vergleichsweise dahingehend geeinigt hatten, sich diesbezüglich an die Empfehlung der behandelnden Kinderärztin zu halten, hatte sich die Mutter später gegen diese Empfehlung gestellt und lehnte nunmehr eine Impfung der Kinder generell ab.

Wie hat das Familiengericht entschieden?

Das Familiengericht hat die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Schutzimpfung gegen das Corona-Virus auf den Vater übertragen, mit der Maßgabe, dass die Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) zu erfolgen hat.

Gemäß § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil alleine übertragen.

Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen könne, so das Familiengericht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf abgestellt werden, dass die Entscheidungsbefugnis grundsätzlich demjenigen Elternteil zu übertragen sei, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Kommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfungsrisiken vorliegen. Diese Empfehlung liege für die beiden 12 und 14 Jahre alten Kinder vor. Die Ständige Impfkommission empfehle eine Corona-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty für Kinder und Jugendliche im Alter von 12-17 Jahren, unabhängig davon ob sie aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung haben.

Zusätzlich sei nach § 1697a BGB zwar auch der Kindeswille zu beachten. Dies gelte allerdings nur dann, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechts bilden kann. Ist ein Kind aufgrund des massiven, auf Angst und Einschüchterung abzielenden Verhaltens eines Elternteils nicht imstande, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona-Impfung zu bilden, steht dessen Wille einer Entscheidung, die Befugnis für die Entscheidung über die Impfung auf den die Impfung befürwortenden Elternteil zu übertragen, nicht entgegen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1628 BGB – Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

§ 1697a BGB – Kindeswohlprinzip

(1)

Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Quelle: AG Bad Iburg, Pressemitteilung vom 04.02.2022 zum Beschluss 5 F 458/21 EASO vom 14.01.2022

Corona treibt Kurzarbeit hoch

Die Zahl der Kurzarbeitenden in Deutschland ist kräftig gestiegen. Im Januar zog sie an auf 900.000 Menschen, von 780.000 (korrigierter Wert) im Vormonat. Das sind 2,7 Prozent der Beschäftigten, nach 2,3 Prozent (korrigierter Wert) im Dezember. Das schätzt das ifo Institut aufgrund seiner Umfragen und der Zahlen der Bundesagentur für Arbeit. „Die stark steigenden Ansteckungen trieben die Kurzarbeit im Gastgewerbe, im Einzelhandel und bei den sonstigen Dienstleistungen nach oben“, sagt ifo-Experte Stefan Sauer. „Ein Lichtblick kam dagegen aus der Industrie: Die Kurzarbeit sank, weil wieder mehr Vorprodukte verfügbar waren.“

Besonders stark fiel der Zuwachs im Gastgewerbe aus: Fast ein Viertel der dort Beschäftigten (23 Prozent) befinden sich derzeit in Kurzarbeit. In absoluten Zahlen sind das 240.000 Menschen, nach 90.000 im Dezember. Im Einzelhandel stieg die Zahl um 45.000 auf 120.000 Beschäftigte oder 4,9 Prozent. In der Industrie sank die Zahl von 285.000 (korrigierter Wert) auf 218.000 (3,1 Prozent), darunter in der Autoindustrie von 117.000 (korrigierter Wert) auf 86.000 (9,1 Prozent).

Vor Corona hatte die Zahl der Kurzarbeitenden im Februar 2020 bei 134.000 gelegen, im März war sie sie auf 2,6 Millionen gesprungen und im April 2020 hatte sie den Rekordwert von 6 Millionen erreicht. Das hatte es nicht einmal in der Finanzkrise 2008 gegeben.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 04.02.2022

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz – Referentenentwurf veröffentlicht

Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft müssen auch weiterhin beim Bewältigen der Folgen der Corona-Pandemie gestützt werden. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bündelt dabei wirtschaftliche, aber auch soziale Maßnahmen, die sehr schnell greifen und helfen sollen. Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie werden beispielsweise Unternehmen gezielt zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung mit konsequenten Maßnahmen unterstützt. Zusätzliche Investitionsanreize werden unter anderem mit der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen gesetzt. Gleichzeitig wird insbesondere die herausragende Leistung der Pflegekräfte durch einen steuerfreien Corona-Bonus auch finanziell honoriert. Und auch so wichtige Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen werden noch einmal verlängert.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 03.02.2022

Grenzüberschreitende Beweisaufnahme und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke

Die EU-Kommission hat am 25. Januar 2022 zwei Initiativen zum Erlass zweier Durchführungsverordnungen zur Einführung eines neuen dezentralen IT-Systems, zum einen für den Datenaustausch bei grenzüberschreitenden Beweisaufnahmen (zur Verordnung (EU) 2020/1783) und zum anderen für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher Schriftstücke (zur Verordnung (EU) 2020/1784), jeweils in Zivil- und Handelssachen, gestartet.

Durch den Einsatz moderner Technologien soll die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten verbessert werden. Das Austausch-System zur Beweisaufnahme (Taking of Evidence exchange System) und das System zum Austausch gerichtlicher Schriftstücke (Service of Documents exchange system) sollen den direkten Austausch zwischen den Mitgliedstaaten, ohne Einschaltung der EU-Institutionen, ermöglichen. Mit den Verordnungen sollen technische Spezifikationen, Maßnahmen und andere Erfordernisse für die Einführung eines dezentralisierten IT-Systems bestimmt werden. Interessenträger können sich bis zum 22. Februar 2022 dazu äußern.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 03.02.2022