Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Deutschland muss bei Datenschutz, Energiebinnenmarkt und Steuervorschriften nachbessern

In ihren Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren im Monat April hat die Europäische Kommission am 06.04.2022 Deutschland aufgefordert, seinen Verpflichtungen zum Datenschutz bei der Strafverfolgung, beim Elektrizitätsbinnenmarkt sowie zur Besteuerung von Dividenden- und Zinsausschüttungen an gemeinnützige Organisationen nachzukommen. Abgeschlossen hat die Kommission das Verfahren gegen Deutschland wegen erhöhter Feinstaubwerte, das seit 2008 lief. In einem weiteren Beschluss verschärfte die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta wegen der Vergabe „goldener Pässe“ an ausländische Investoren.

Datenschutz: Kommission fordert von Deutschland die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung

Die Europäische Kommission hat am 06.04.2022 beschlossen, Aufforderungsschreiben an Deutschland (INFR(2022)2019), Griechenland (INFR(2022)2021), Finnland (INFR(2022)4010) und Schweden (INFR(2022)2022) zu richten, weil diese Länder ihren Meldepflichten gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) (Verordnung (EU) 2016/679) und der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung (Richtlinie (EU) 2016/680) nicht nachgekommen sind. Deutschland hat noch keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf die Tätigkeiten der Bundespolizei mitgeteilt. Griechenland hat einige Bestimmungen, unter anderem betreffend den Anwendungsbereich der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung und die Fristen für die Speicherung von Daten, nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Finnland und Schweden sind ihren Verpflichtungen in Bezug auf das Rechte Betroffener auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf in bestimmten Fällen nicht nachgekommen. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf das Schreiben zu reagieren und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die von der Kommission festgestellten Verstöße gegen das EU-Recht abzustellen. Andernfalls kann die Kommission mit Gründen versehene Stellungnahmen übermitteln.

Energiebinnenmarkt: Kommission fordert von Deutschland die Umsetzung der Richtlinie mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt

Die Kommission hat am 06.04.2022 beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland (INFR(2021)0028) und Schweden (INFR(2021)0096) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU mitzuteilen. In der Richtlinie sind die wichtigsten Vorschriften für die Organisation und die Funktionsweise des Elektrizitätssektors festgelegt, um wirklich integrierte, wettbewerbsgeprägte, verbraucherorientierte, flexible, faire und transparente Elektrizitätsmärkte in der Union zu schaffen.

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht lief am 31. Dezember 2020 aus. Im Februar 2021 ergingen Aufforderungsschreiben an Deutschland und Schweden sowie an weitere Mitgliedstaaten, die bis Ablauf der Umsetzungsfrist keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hatten. Deutschland und Schweden haben nach wie vor keine entsprechenden nationalen Maßnahmen notifiziert. Nach der heutigen mit Gründen versehenen Stellungnahme haben die beiden Mitgliedstaaten zwei Monate Zeit, um der Kommission ihre Umsetzungsmaßnahmen mitzuteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Fall zu befassen.

Steuern: Kommission fordert Deutschland auf, seine Vorschriften zur Besteuerung von Dividenden- und Zinsausschüttungen an gemeinnützige Organisationen mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen

Die Kommission hat am 06.04.2022 beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Deutschland (INFR(2022)4000) zu richten und das Land aufzufordern, seine Vorschriften zur Besteuerung von an gemeinnützige Organisationen ausgeschüttete Dividenden und Zinsen zu ändern. Dividenden- und Zinsausschüttungen an gemeinnützige Organisationen, die ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland haben, sind nach deutschem Steuerrecht von der Quellensteuer befreit oder die einbehaltene Quellensteuer wird erstattet. Dividenden- oder Zinszahlungen an vergleichbare gemeinnützige Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland haben, werden dagegen mit einem Steuersatz von 25 % besteuert, sofern in einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen kein ermäßigter Satz vorgesehen ist. Diese unterschiedliche Behandlung inländischer und grenzüberschreitend getätigter Ausschüttungen von Dividenden und Zinsen scheint eine Beschränkung des in Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens verankerten freien Kapitalverkehrs darzustellen. Gibt Deutschland binnen der nächsten zwei Monate keine zufriedenstellende Antwort, kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission stellt Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der Überschreitung von Feinstaub-Grenzwerten ein

Am 06.04.2022 hat die Kommission auch beschlossen, ein seit 2008 laufendes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der Überschreitung von Feinstaub-Grenzwerten zu beenden. Ursprünglich eingeleitet worden war das Verfahren, da die in der EU-Luftqualitätsrichtlinie vereinbarten Jahres- oder Tagesgrenzwerte in sechs Gebieten in Deutschland seit mindestens fünf Jahren überschritten worden waren. Zuletzt waren noch Stuttgart und Leipzig betroffen. Die aktuellsten Jahresberichte, die einen Zeitraum bis 2020 abdecken, zeigen nun, dass es in den letzten drei Jahren in keinem Gebiet eine Überschreitung gab. Die Einhaltung der Grenzwerte ist somit konstant und nachhaltig, deshalb gibt es keine rechtliche Verpflichtung mehr, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen oder die Luftqualitätspläne in Bezug auf Feinstaub zu ändern. Solche weiteren zusätzlichen Maßnahmen zur Verringerung der Feinstaubbelastung haben jedoch weiterhin einen Nutzen für die Gesundheit. Das Vertragsverletzungsverfahren wegen der Stickstoffdioxidbelastung in 28 deutschen Luftqualitätszonen läuft indes weiter.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.04.2022

Kabinett verabschiedet mit Osterpaket zentrale Gesetzesnovelle für Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus

Habeck: „Das Osterpaket ist der Beschleuniger für die erneuerbaren Energien“

Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag von Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck das sog. Osterpaket verabschiedet. Dabei handelt es sich um die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten. Mit dem Osterpaket werden verschiedene Energiegesetze umfassend novelliert, um so den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen und konsequent voranzutreiben.

Robert Habeck hierzu:

„Das Osterpaket ist der Beschleuniger für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Wir werden den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt fast verdoppeln. Wir verdreifachen die Geschwindigkeit beim Erneuerbaren Ausbau – zu Wasser, zu Land und auf dem Dach. Die erneuerbaren Energien liegen künftig im öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Das ist entscheidend, um das Tempo zu erhöhen. Insgesamt schaffen wir mit dem Osterpaket die Voraussetzungen für die Energiesicherheit und die Energiesouveränität Deutschlands. Zugleich legt es die Grundlagen dafür, dass Deutschland klimaneutral wird.“

Habeck erklärte weiter:

„Das Osterpaket ist Teil unserer Agenda und ist in den letzten Monaten unter Hochdruck erarbeitet worden. Es hat angesichts des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine nun eine doppelte Dringlichkeit erhalten. Zum einen spitzt sich die Klimakrise zu. Zum anderen zeigt der Einmarsch Russlands, wie wichtig es ist, aus den fossilen Energien auszusteigen und den Ausbau der Erneuerbaren konsequent voranzutreiben. Das tun wir beherzt und konsequent.“

Das heute vom Bundeskabinett verabschiedete Osterpaket wird nun dem Deutschen Bundestag zugeleitet und geht in einem nächsten Schritt in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Es handelt sich um ein Artikelgesetz, welches auf über 500 Seiten folgende Einzelgesetze umfasst:

  • das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG),
  • das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG),
  • das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),
  • das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG),
  • das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
  • weitere Gesetze und Verordnungen im Energierecht.

Welche Maßnahmen beinhaltet das Osterpaket konkret?

  • Es wird als Herzstück des Pakets der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Der Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf See wird auf ein völlig neues Niveau gehoben. Bis 2030 sollen mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus Erneuerbaren bezogen werden.
  • Es werden umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um den Erneuerbaren Ausbau voranzutreiben. So werden neue Flächen für den Ausbau der Photovoltaik bereitgestellt, die Beteiligung der Kommunen bei Wind an Land und Photovoltaik ausgeweitet, windschwache Standorte verstärkt erschlossen und die Rahmenbedingungen für den Ausbau von Photovoltaikdachanlagen verbessert.
  • Der Ausbau der Windenergie auf See soll zukünftig auf zwei gleichberechtigte Säulen gestellt werden. Neben der Ausschreibung von bereits voruntersuchten Flächen werden zukünftig auch bisher nicht voruntersuchte Flächen ausgeschrieben.
  • Der Ausbau der erneuerbaren Energien und der Netze wird beschleunigt, indem Hemmnisse abgebaut und Planungs- und Genehmigungsverfahren verschlankt werden.
  • Der Bundesbedarfsplan für den Ausbau der Übertragungsnetze wird aktualisiert und es werden neue Projekte aufgenommen, damit die Netze mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien Schritt halten können.
  • Mit der Abschaffung der EEG-Umlage werden zugleich die Regelungen für den Eigenverbrauch und die Privilegierung der Industrie enorm vereinfacht und ein großer Beitrag zur Entbürokratisierung des Energierechts geleistet.
  • Es werden die Rechte der Endkunden und die Aufsichtsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur über Energielieferanten gestärkt, um die Strom- und Gasverbraucher zukünftig noch besser zu schützen.

Ein Überblickspapier zum Osterpaket und die Gesetzentwürfe finden Sie hier.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 06.04.2022

Pflegekräfte sollen Corona-Bonus erhalten

Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sollen einen Corona-Bonus erhalten. Das sieht ein Gesetzentwurf (20/1331) der Fraktionen von SPD, Grünen und FDP vor. Die Pandemie stelle das Pflegepersonal in Krankenhäusern und in der Langzeitpflege vor besondere Belastungen und verlange ihm besondere Leistungen ab. Dieser Einsatz werde durch die kurzfristige Bereitstellung von finanziellen Mitteln für Prämienzahlungen anerkannt, heißt es in dem Entwurf. Insgesamt stehen für den Corona-Pflegebonus eine Milliarde Euro bereit. Es sollen 500 Millionen Euro für Prämienzahlungen in Krankenhäusern verwendet werden und weitere 500 Millionen Euro für Prämien in der Langzeitpflege. Krankenhäuser, die 2021 besonders viele Corona-Patienten behandelt haben, die beatmet werden mussten, sollen Mittel für Prämienzahlungen erhalten. Die Mittel sollen Pflegekräften in der unmittelbaren Patientenversorgung zugute kommen.

Ferner erhalten den Bonus Beschäftigte in der Alten- und Langzeitpflege, die im Bemessungszeitraum vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2022 für mindestens drei Monate tätig waren und am 30. Juni 2022 noch beschäftigt sind. Die nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelte Prämie soll bis zu 550 Euro betragen. Das Geld soll steuer- und beitragsfrei ausgezahlt werden, wie aus der Vorlage weiter hervorgeht. Den höchsten Bonus erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung. Aber auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Leiharbeitnehmer sowie Mitarbeiter von Servicegesellschaften in der Alten- und Langzeitpflege sollen einen Bonus erhalten. Der Bonus soll in der Alten- und Langzeitpflege spätestens bis Ende des Jahres 2022 ausgezahlt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.04.2022

BAföG-Reform: Für mehr Chancengerechtigkeit in der Bildung

Dem BAföG einen neuen Schub verleihen und damit die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger deutlich steigern: Das ist das Ziel der BAföG-Reform, die das Bundeskabinett beschlossen hat. Vorgesehen sind unter anderem, die Freibeträge und Bedarfsätze sowie die Altersgrenzen anzuheben. Die wichtigsten Informationen in Fragen und Antworten.

Welches Ziel verfolgt die Bundesregierung mit der Bafög-Reform?

Ziel ist es, mehr jungen Menschen und Erwachsenen unabhängig von ihrer Herkunft oder der finanziellen Situation ihrer Familie beste Bildungschancen zu bieten und Teilhabe und Aufstieg zu ermöglichen.

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird deshalb mit verschiedenen Maßnahmen attraktiver, moderner und flexibler gestaltet. Die Bundesregierung hat dazu eine Reform auf den Weg gebracht.

Die BAföG-Reform ist eine zentrale Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag. Mit der Neuausrichtung des BAföG werden nun die ersten wesentliche Schritte zur Umsetzung der Ziele aus dem Koalitionsvertrag verwirklicht.

Warum ist die Neuausrichtung des BAföG so wichtig?

Das BAföG ist der wichtigste Grundpfeiler der staatlichen Ausbildungsförderung. Es ermöglicht seit mehr als 50 Jahren vielen Menschen eine qualifizierte Ausbildung und damit einhergehende größere berufliche Chancen.

Zuletzt konnte das BAföG angesichts kontinuierlich sinkender Gefördertenzahlen sein Aufstiegsversprechen aber immer weniger einlösen. Ziel der Bundesregierung ist deshalb, mit der Reform die Zahl der BAföG-Empfänger wieder deutlich zu erhöhen.

Was sieht die BAföG-Reform vor?

Der Zugang zur Förderung soll für mehr Menschen geöffnet werden. Vorgesehen sind deshalb weitreichende Maßnahmen, darunter:

  • Die Erhöhung der Freibeträge um 20 Prozent, die Anhebung der Bedarfssätze und des Kinderbetreuungszuschlags um 5 Prozent sowie die Anhebung des Wohnzuschlags für Empfängerinnen und Empfänger, die nicht bei den Eltern wohnen, auf 360 Euro.
  • Zugleich wird die Altersgrenze auf 45 Jahre zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnitts angehoben und vereinheitlicht.
  • Darüber hinaus wird die digitale Beantragung des BAföG vereinfacht. Er soll nach der Umsetzung komplett digital angeboten werden.
  • Künftig sollen einjährige, in sich abgeschlossenen Auslandsstudiengängen gefördert werden, auch wenn sie komplett in Drittstaaten (außerhalb der EU) absolviert werden.
  • Außerdem wird die Möglichkeit eines Erlasses der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren auch für Rückzahlungsverpflichtete in Altfällen eingeräumt.

Um bei bundesweiten gravierenden Krisensituationen, wie beispielsweise die Corona-Pandemie, schneller handeln zu können, kann die Bundesregierung künftig die Förderungsdauer des BAföG bei Bedarf entsprechend angemessen verlängern.

Werden darüber hinaus weitere Maßnahmen folgen?

Die Reform erfüllt den Großteil der im Koalitionsvertrag vereinbarten Modernisierungsvorhaben des BAföG. Der Bundesregierung war es wichtig, dass die Reform zügig erfolgen kann. Die Änderungen sollen zum 1. August in Kraft treten und die Wirkung damit für die Studierenden bereits im kommenden Wintersemester spürbar sein. Weitere Maßnahmen, für die umfangreichere Abstimmungen nötig sind, sollen in einem zweiten Schritt umgesetzt und auf den Weg gebracht werden.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 06.04.2022

Bundesgesetzblatt wird digital

Verkündung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes erfolgt bald elektronisch im Internet

Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Gesetzesverkündung und zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens veröffentlicht.

„Wir machen den Rechtsstaat digitaler. Mit der Einführung des elektronischen Bundesgesetzblatts gehen wir jetzt einen weiteren wichtigen Schritt. Ab dem kommenden Jahr soll die amtliche Verkündung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes elektronisch auf einer vom Bundesamt für Justiz betriebenen Verkündungsplattform im Internet erfolgen. Das beschleunigt das Verkündungswesen, schafft Transparenz und spart Ressourcen: Durch den Wegfall der papiergebundenen Abonnements oder Einzelausgaben des Bundesgesetzblatts kann jährlich ein Papierberg in Höhe von bis zu 2,5 Kilometern eingespart werden.”

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Während bereits heute in zahlreichen europäischen Staaten, in mehreren Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Ebene der Europäischen Union die amtliche elektronische Verkündung praktiziert wird, erfolgt die amtliche Verkündung von Gesetzen und einem Teil der Rechtsverordnungen auf Bundesebene nach wie vor im gedruckten Bundesgesetzblatt.

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung der amtlichen elektronischen Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts auf einer vom Bundesamt für Justiz betriebenen Internetplattform vor. Sie bietet gegenüber der papiergebundenen Ausgabe zahlreiche Vorteile: Sie beschleunigt den Ausgabeprozess, verbessert den Zugang zu den amtlichen Inhalten und spart Ressourcen. Bislang muss die gedruckte amtliche Fassung entweder gegen Entgelt bezogen oder in Bibliotheken eingesehen werden. Bei dem schon heute auf der Internetseite www.bgbl.de verfügbaren Bundesgesetzblatt handelt es sich lediglich um elektronische Kopien, nicht um die verbindliche amtliche Fassung. Zudem ist die Funktionalität im unentgeltlichen Bürgerzugang eingeschränkt. Demgegenüber wird das elektronisch ausgegebene Bundesgesetzblatt unentgeltlich und barrierefrei zur Verfügung gestellt und kann ohne Einschränkung gespeichert, ausgedruckt und verwertet werden.

Das elektronische Bundesgesetzblatt ist künftig das alleinige Verkündungsorgan für Gesetze und Rechtsverordnungen. In bestimmten Fällen können Rechtsverordnungen bislang nicht nur im Bundesgesetzblatt, sondern auch im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers oder im Verkehrsblatt verkündet werden. Grund dafür ist zum einen, dass die Rechtsverordnungen häufig nur einen sehr kleinen Adressatenkreis haben, zum anderen sind diese teilweise sehr umfangreich. Zudem erscheint der – bereits seit 2012 ausschließlich elektronisch veröffentlichte – Bundesanzeiger wesentlich häufiger als das Bundesgesetzblatt, was in Eilfällen eine raschere Verkündung ermöglicht. Mit der Einführung des elektronischen Bundesgesetzblattes entfällt das praktische Bedürfnis für die Verkündung von Rechtsverordnungen im elektronischen Bundesanzeiger.

Der Verlässlichkeit von Authentizität und Integrität wird durch hohe technische Sicherheitsvorkehrungen Rechnung getragen. Es ist u. a. vorgesehen, dass jede Nummer des Bundesgesetzblattes mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sein müssen, um die Echtheit und Unverfälschtheit jederzeit überprüfen zu können.

Die elektronische Ausgabe des Bundesgesetzblattes im Internet setzt eine Änderung des Artikels 82 Absatz 1 Grundgesetz durch Ergänzung eines Gesetzesvorbehalts zur Ausgestaltung der Gesetzesverkündung voraus. Ein Entwurf für eine entsprechende Grundgesetzänderung wird parallel unter Federführung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eingebracht.

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 03.05.2022 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Gesetzesverkündung und zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens finden Sie hier.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 06.04.2022

Regierung zur Neufassung der Heizkostenverordnung

Vermieter von kleineren Mehrfamilienhäusern können auch weiterhin ihre Immobilien selbstständig verwalten. Das geht aus der Antwort (20/1251) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/986) der AfD-Fraktion hervor. Die Abgeordneten wollten erfahren, ob diese Eigentümer insbesondere die Möglichkeit haben, Heizkostenabrechnungen zu erstellen, die den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Dazu erklärte die Bundesregierung in ihrer Antwort: „Nach den Vorschriften der EU-Energieeffizienzrichtlinie, die mit der novellierten Heizkostenverordnung umgesetzt worden sind, sind Gebäudeeigentümer insbesondere zu der regelmäßigen Mitteilung von Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen an Nutzer verpflichtet. Dies geht über die bisherigen Pflichten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hinaus. Die Mitteilungspflicht kann durch den Gebäudeeigentümer, durch einen Gebäudeverwalter, durch eine Hausverwaltungsgesellschaft oder durch einen Dienstleister übernommen werden.“

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.04.2022

Steuereinnahmen 2021 zum Teil stark gewachsen

Die Staatseinnahmen sind im vergangenen Jahr im Vergleich zum Vorjahr je nach Steuerart teilweise stark gestiegen. Wie sich aus einer Antwort der Bundesregierung (20/1231) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/995) ergibt, stiegen die Einnahmen aus der Umsatzsteuer im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 14,3 Prozent auf 250,8 Milliarden Euro. 2020 war das Umsatzsteueraufkommen noch um 9,8 Prozent zurückgegangen. Der Anstieg der Körperschaftsteuer betrug sogar 73,6 Prozent auf 42,1 Milliarden Euro. Der Anstieg der Einkommensteuer betrug 22,7 Prozent. Insgesamt erhielt der Staat 72,4 Milliarden Euro an Einkommensteuern. An Lohnsteuer fielen 218,4 Milliarden Euro an, was einen Anstieg um 4,4 Prozent bedeutet.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.04.2022

Corona-Betroffenheit im Mittelstand nimmt wieder zu

  • 54 % aller kleinen und mittleren Unternehmen spüren im März die Folgen der Pandemie
  • Omikron-Welle führt zu Personalausfällen
  • Vor allem Industrie- und Bauunternehmen mit größeren Problemen als im Herbst

Im Mittelstand werden die Auswirkungen der Omikron-Welle sichtbar: Die Corona-Betroffenheit der kleinen und mittleren Unternehmen nimmt wieder zu, wie eine aktuelle repräsentative Analyse von KfW Research auf Basis des KfW-Mittelstandspanels zeigt (Befragungszeitraum: 07.-14.03.2022). Insgesamt 54 % aller Mittelständler sind im März 2022 generell von den Auswirkungen der Pandemie bzw. den daran gekoppelten Eindämmungsmaßnahmen betroffen – ein Zuwachs von 5 Prozentpunkten bzw. 190.000 Unternehmen im Vergleich zur letzten Befragung im September 2021. Die Zahl der betroffenen Firmen liegt zu Frühlingsbeginn damit bei 2,05 Millionen.

Besonders stark zugenommen haben die Belastungen durch Personalausfälle, worunter Erkrankungen und Quarantäne innerhalb der Belegschaft ebenso fällt wie Abwesenheiten von Mitarbeitenden aufgrund von Schul- und Kitaschließungen. In der anhaltenden Omikron-Welle mit besonders hohen Infektionszahlen ist jedes vierte kleine und mittlere Unternehmen davon betroffen (24 %, +10 Prozentpunkte ggü. September 2021). Von Umsatzeinbußen berichten 30 % der Mittelständler (+1 Prozentpunkt), von geringerer Liquidität 24 % (+ 5 Prozentpunkte). Störungen aufgrund von Lieferkettenproblemen erleben etwas weniger Unternehmen als im September (22 %, – 3 Prozentpunkte).

Die starke Zunahme der Personalausfälle führt dazu, dass derzeit vor allem die Wirtschaftsbereiche wieder stärkere Pandemiefolgen spüren, in denen Homeoffice nicht oder nur schwer umsetzbar ist. Den mit Abstand kräftigsten Zuwachs der Betroffenheit im Vergleich zur Herbst-Befragung verzeichnen Unternehmen aus dem Baugewerbe (+24 Prozentpunkte). Ebenso deutlich stärker betroffen als noch vor einem halben Jahr sind Unternehmen des Verar-beitenden Gewerbes (+10 Prozentpunkte). Die mittelständischen Firmen dieses Wirtschaftszweigs haben damit im Branchenvergleich wie bisher am häufigsten mit den Folgen Corona-Pandemie zu kämpfen: 77 % sind betroffen. Im Gegensatz dazu sind mittelständische Dienstleistungen nur geringfügig stärker betroffen als zuvor (+3 Prozentpunkte auf 51 %), im Handel nimmt die Betroffenheit moderat zu (+ 7 Prozentpunkte auf 71 %).

Die pandemiebedingten Umsatzeinbußen im Mittelstand sind weiterhin signifikant. Jedes vierte Unternehmen verbucht in den ersten beiden Monaten des Jahres 2022 Rückgänge gegenüber dem Vorjahr (27 %). Einen Rückgang der liquiden Mittel melden 24 % der Firmen (September 2021: 19 %). Aufgrund komfortabler Polster dürften Engpässe allerdings kaum eine Rolle spielen. Etwaige Zahlungsschwierigkeiten werden Mitte März 2022 kaum angeführt. Auch die Erwartungen zur Eigenkapitalausstattung stimmen optimistisch, dass die Kapitalstruktur der Unternehmen intakt bleibt.

„Eine Rückkehr zum Vor-Corona-Alltag ist für viele mittelständische Unternehmen und Selbständige wieder weiter entfernt“, fasst Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW, die Ergebnisse der aktuellen Befragung von KfW Research zusammen. „Zudem setzt der Krieg in der Ukraine, verbunden mit direkt und indirekt spürbaren Sanktionsfolgen, vielen Firmen zu. Die finalen Auswirkungen sind derzeit kaum abschätzbar. Insgesamt befinden sich der Mittelstand zu Beginn des Frühjahrs in einem schwierigen Spannungsfeld.“

Quelle: KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 05.04.2022

Bundesrat fordert bessere Bekämpfung von Mietwucher

Der Bundesrat dringt auf eine bessere Bekämpfung von Mietwucher. In einem dazu vorgelegten Gesetzentwurf (20/1239) schlägt die Länderkammer eine Änderung in Paragraf 5 („Mietpreisüberhöhung“) des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954) vor. Demnach soll künftig schon ordnungswidrig handeln, wer „bei Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen“ ein „unangemessen“ hohes Entgelt für Wohnräume fordert. Bisher sieht die Norm vor, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der „infolge der Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbaren Räumen“ ein „unangemessen“ hohes Entgelt für Wohnräume fordert. Zudem soll nach Willen der Länderkammer die maximale Höhe des Bußgeldes von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht werden.

Die Länderkammer führt zur Begründung an, dass die Bußgeldbewehrung sowie die Möglichkeit für Mieterinnen und Mieter, auf Grundlage von Paragraf 134 BGB überhöhte Miete zurückzufordern, „grundsätzlich geeignete Instrumente [wären], um marktbedingt ausufernden Mietverlangen sowohl im konkreten Mietverhältnis als auch allgemein unter generalpräventiven Gesichtspunkten zu begegnen“. Die Vorschrift sei in der Praxis aber durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „weitgehend wirkungslos geworden“, da diese sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebotes stelle.

Wie in der Begründung ausgeführt wird, solle künftig auf das „Erfordernis der Ausnutzung“ verzichtet werden und stattdessen „bei der Frage der Unangemessenheit allein auf das objektive Kriterium des Vorliegens eines geringen Angebots abgestellt werden“. So würden die bisherigen Darlegungs- und Beweisprobleme in Ordnungswidrigkeitsverfahren beziehungsweise in zivilrechtlichen Rückforderungsverlangen „erheblich entschärft“, argumentiert die Länderkammer.

Die vorgeschlagene Verdoppelung des Bußgeldrahmens begründet die Länderkammer damit, dass der bisherige Rahmen nicht mehr „zeitgemäß“ sei. Mit der Erhöhung solle eine „hinreichende generalpräventive Wirkung“ des Paragrafen wiederhergestellt werden.

In ihrer Stellungnahme führt die Bundesregierung aus, dass die Meinungsbildung zu dem Gesetzentwurf noch nicht abgeschlossen sei. Sie verweist zudem auf die Stellungnahme der damaligen Bundesregierung zu einem bereits in der vergangenen Wahlperiode eingebrachten, gleichlautenden Gesetzentwurf des Bundesrates (19/16397), der der Diskontinuität anheimfiel: „Darin wird dargelegt, dass der Gesetzentwurf des Bundesrates Fragen mit Blick auf den Schuldgrundsatz aufwirft: Die Bundesregierung hat Bedenken, dass nach Entfallen des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen – wie es der Bundesrat vorschlägt – § 5 Absatz 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 kein in besonderer Weise vorwerfbares Unrecht mehr aufweisen würde, das eine Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße rechtfertigt.“

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.04.2022

e-CODEX-Verordnungsvorschlag angenommen

Das Europäische Parlament hat am 24. März 2022 das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über die sog. e-CODEX-Verordnung angenommen. Diese soll den Austausch von Informationen und Dokumenten in grenzüberschreitenden Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.

Der Verordnungstext zielt darauf ab, die Datenübermittlung sicherer zu machen und den Zugang zur Justiz für die Bürger zu verbessern. Der Einigungstext sieht einige Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission vor.

Dem e-CODEX-System wird bei der Durchführung der Verordnung zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen Bedeutung zukommen, da es für den entsprechenden Austausch genützt werden soll. Nun muss noch der Rat den Text förmlich annehmen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 01.04.2022