Kategoriearchiv: Steuern & Recht

BFH: Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein

Mit Urteil vom 03.04.2019 – VI R 46/17 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht voraussetzt, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Anders ist dies, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden.

Im Streitfall machte eine Flugbegleiterin Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht war aber der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (bspw. am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können.

Dem folgte der BFH nicht. Das Gesetz regelt unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Insoweit typisiert das Gesetz die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug zu machen. Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung – am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum – hätte erledigen können, ist deshalb unerheblich.

Hinweis der Redaktion

Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 25.07.2019 als NV-Entscheidung abrufbar.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 13/22 vom 24.03.2022 zum Urteil VI R 46/17 vom 03.04.2019

BFH: Leistungsempfänger bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum

Leitsatz

Bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum ist der jeweilige Miteigentümer Leistungsempfänger, sodass für den Fall eines Verzichts gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 3 UStG auf die nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG bestehende Steuerfreiheit keine Steuerschuld einer GbR nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 UStG besteht.

Quelle: BFH, Urteil V R 44/20 vom 25.11.2021

BFH zur Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen

Mit Urteil vom 02.12.2021 – VI R 23/19 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind.

Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

Im Streitfall hatte der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden dem Kläger die Überstunden in einer Summe vergütet. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif.

Der BFH – wie zuvor auch das Finanzgericht – folgte indes dem Antrag des Klägers und wendete auf den Nachzahlungsbetrag den ermäßigten Steuertarif an.

Der BFH hat klargestellt, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen – hier in Form der Überstundenvergütungen – Anwendung findet. Hier wie dort ist allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden ist.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 12/22 vom 24.03.2022 zum Urteil VI R 23/19 vom 02.12.2021

Bundesverfassungsgericht stärkt prozessuale Waffengleichheit

Vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung muss das Gericht der Gegenseite die Möglichkeit geben, auf den Antrag und weitere Schriftsätze zu erwidern und ihr an die Antragsteller-Seite gerichtete Hinweise zur Kenntnis bringen. Das gebiete die prozessuale Waffengleichheit, betonte das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss (Az. 1 BvR 123/21).

In dem Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ging es um eine einstweilige Verfügung in einer presserechtlichen Unterlassungssache. Die Pressekammer des LG Berlin hatte nur der Antragstellerin einen Hinweis erteilt, woraufhin diese ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise zurücknahm. Anschließend erließ das Landgericht „wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung“ und untersagte der Gegenseite die beanstandete Wort- und Bildberichterstattung, ohne dass sie von dem Hinweis wusste und hierzu Stellung nehmen konnte.

Das BVerfG entschied, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 I i. V. m. Art. 20 III GG verletzt habe.

Nicht zum ersten Mal musste das BVerfG auf die Bedeutung der prozessualen Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen hinweisen. Bereits im Februar hatte es in einer äußerungsrechtlichen Sache hierauf hingewiesen, in der der Pressesenat des OLG Hamburg eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite erlassen hatte. In ungewohnt deutlichen Worten weist das BVerfG daher auch auf die rechtliche Bindungswirkung seiner Entscheidungen hin.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 23.03.2022 zum Beschluss 1 BvR 123/21 des BVerfG vom 16.03.2022

KfW-Digitalisierungsbericht: Schub durch Corona, aber kein Selbstläufer

  • 35 % der Mittelständler weiten Aktivitäten seit Pandemiebeginn aus
  • Verändertes Kundenverhalten starke Triebfeder
  • Volles Potenzial der Digitalisierung wird weiter nicht gehoben: Zu wenig komplexe Vorhaben

Die Transformation hin zu einer klimaneutralen und auch digitalen Wirtschaft und Gesellschaft ist für Deutschland dringlicher denn je. Als rohstoffarmes Land muss es auf seine Kreativität und technologische Leistungsfähigkeit bauen können, um künftig Wettbewerbsfähigkeit und Wohlstand zu erhalten. Digitale Technologien bilden hierfür häufig die Grundlage. KfW Research hat für den neuen KfW-Digitalisierungsbericht auf Basis des repräsentativen KfW-Mittelstandspanels analysiert, wo der deutsche Mittelstand als Rückgrat der Wirtschaft nach zwei Jahren Corona-Krise in Sachen Digitalisierung steht. Das Ergebnis stimmt vorsichtig optimistisch: Insgesamt hat die Pandemie einem Schub bei der Digitalisierung ausgelöst, bis Herbst 2021 haben 35 % der 3,8 Mio. kleinen und mittleren Unternehmen hierzulande ihre Digitalisierungsaktivitäten ausgeweitet, fast ebenso viele ihre Aktivitäten beibehalten, aber nur 6 % gedrosselt oder ganz eingestellt. Der Schub konzentriert sich nicht nur auf die Anfangsphase der Pandemie, sondern hat sich im Krisenverlauf – allen Schwierigkeiten der Unternehmen zum Trotz – sogar verstärkt. Eine wesentliche Motivation für Digitalisierungsaktivitäten liegt in der Erwartung der mittelständischen Unternehmen, dass sich die Nachfrage dauerhaft hin zu digitalen Angeboten und Vertriebswegen entwickelt. 30 % halten dies für wahrscheinlich, weitere 33 % zumindest in Teilen für wahrscheinlich.

„Deutschland liegt bei der Digitalisierung nur im Mittelfeld. Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine führt uns schmerzhaft vor Augen, wie schnell sich abstrakte Risiken in konkrete Bedrohungen verwandeln können. Im Bereich der Digitalisierung hat der Krieg die Bedrohungslage durch Cybercrime verschärft. Wir müssen uns bewusst sein, wie stark wir von Rohstoffen abhängig sind, und wie intensiv der weltweite Wettstreit darum sich entwickelt. Deutschland kann sich dabei keine Schwächen bei der Digitalisierung erlauben – sie ist vielmehr ein Baustein, um unseren Wohlstand und unsere Freiheit auch zukünftig zu sichern“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. „Vor diesem Hintergrund ist es gut, dass von der Corona-Pandemie ein Schub auf die Digitalisierung ausgeht. Mehr Unternehmen haben von der Notfalldigitalisierung auf eine strategische Neuausrichtung umgeschaltet. Aufgabe der Wirtschaftspolitik ist es, die Unternehmen dabei zu unterstützen, damit sich aus diesem Impuls ein nachhaltiger Trend entwickelt.“

Schon immer ist die Digitalisierung im deutschen Mittelstand stark auf den Vertrieb ausgerichtet – und dies ist während der vergangenen Pandemiejahre so geblieben: Die Digitalisierung des Kontakts zu Kunden und Zulieferern ist mit 58 % weiterhin das am häufigsten durchgeführte Digitalisierungsprojekt. Damit einher geht, dass der Online-Umsatz in den vergangenen zwei Jahren deutlich zugenommen hat (302 Mrd. Euro in 2021, +24 % bzw. 59 Mrd. Euro ggü. 2019). Ein Selbstläufer dürfte die Digitalisierung im Mittelstand aber dennoch nicht werden, denn insgesamt schöpft die deutsche Wirtschaft das Potenzial, das die Digitalisierung bietet, noch nicht aus: Komplexe Digitalisierungsprojekte finden weiterhin zu selten statt: Maßnahmen wie die Verknüpfung von IT zwischen betrieblichen Funktionsbereichen, die Reorganisation von Arbeitsabläufen und die Digitalisierung auf der Angebotsseite haben nur zwischen 31 % und 22 % der Unternehmen mit Digitalisierungsprojekten durchgeführt. Vorreiter sind und bleiben auch während der Pandemie die großen Mittelständler sowie Unternehmen, die Forschung und Entwicklung fest in ihr Geschäftsmodell integriert haben.

Auch hinsichtlich des Anteils der Unternehmen, die sich überhaupt bei der Digitalisierung engagieren, bleibt Wachstumspotenzial: Ein Viertel der Unternehmen weist auch während der Corona-Pandemie unverändert keine Digitalisierungsaktivitäten auf. Selbst die Basisschritte wie die Digitalisierung des Kontakts zu Kunden werden nicht angegangen. Auch hier zeigen sich gravierende Unterschiede zwischen großen und kleinen Mittelständlern. Bis September 2021 verstärkten 62 % der großen Mittelständler (50 und mehr Beschäftigte) ihre Digitalisierungsaktivitäten, während dies nur für 32 % der Unternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten gilt. Unverändert keine Digitalisierungsaktivitäten weisen von den großen Mittelständlern lediglich 5 % auf, bei den kleinen Unternehmen sind es 28 %.

Die Ausgaben des Mittelstands für Digitalisierungsprojekte sind zuletzt gestiegen und lagen im Jahr 2020 bei 20,3 Mrd. Euro (2019: 17,5 Mrd. Euro). Trotz des coronabedingten Einbruchs bei den mittelständischen Gesamtinvestitionen (in Maschinen, Anlagen u. ä.) auf 204 Mrd. Euro (2019: 223 Mrd. Euro) machen sie damit jedoch weiterhin nur einen Bruchteil aus.

Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 23.03.2022

Boom bei KI-Startups

Künstliche Intelligenz: Erste Bestandsaufnahme zu Gründungen

KI-Startup-Gründungen haben sich in Deutschland außerordentlich dynamisch entwickelt: Zwischen 2014 bis 2018 gab es einen regelrechten Gründungsboom mit einem Anstieg der jährlichen Gründungszahlen von 250 auf über 450. KI-Startups zeichnen sich außerdem durch eine sehr hohe Überlebenswahrscheinlichkeit am Markt sowie durch stark wachsende Beschäftigungszahlen aus, wie eine umfassende Bestandsaufnahme der KI-Szene des ZEW Mannheim zeigt. „Die hohe Dynamik und gute Performanz der Startups verdeutlicht, dass Künstliche Intelligenz ein ausgesprochenes Wachstumsfeld mit viel Raum für neu gegründete Unternehmen ist“, sagt ZEW-Ökonom Dr. Christian Rammer im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“.

Die Studie stellt die erste umfassende Bestandsaufnahme zur Gründungstätigkeit im Bereich KI in Deutschland dar, die die gesamte Vielfalt der Gründungsaktivitäten zum Thema KI abbildet – mit einer deutlichen positiven Entwicklung der KI-Startup-Szene in den vergangenen Jahren. „Für die Wirtschaftspolitik stellt die starke KI-Startup-Szene eine hervorragende Ausgangsbasis dar, um die Verbreitung von KI-Anwendungen in der deutschen Wirtschaft zu forcieren. Damit kann die Politik hohe Innovationspotenziale und positiven Auswirkungen auf Produktivität und wirtschaftliches Wachstum umfassend nutzen“, so Studienautor Dr. Christian Rammer.

Es zeigt sich ein starker Anstieg der Gründungszahlen: Seit 1995 wurden in Deutschland hochgerechnet mehr als 6.600 Unternehmen gegründet, deren Geschäftsmodelle eng mit dem Thema KI verbunden sind. Die Anzahl der KI-Startups steigt ab 2014 stark an und erreicht 2017 und 2018 mit jeweils mehr als 450 neu gegründeten Unternehmen einen Höchststand. 2019 ging die Anzahl der neu gegründeten KI-Startups seit 2005 erstmals auf rund 420 Gründungen zurück und sank im ersten Pandemiejahr 2020 auf rund 310 Gründungen. Für 2021 zeichnet sich kein weiterer Rückgang ab.

Sehr hohe Überlebensrate und günstige Bonitätseinstufung

Maßgeblich für positive Entwicklung der KI-Startups ist ihre extrem hohe Überlebenswahrscheinlichkeit im Vergleich zu Startups aller Branchen. Im Jahr 2021 waren 92 Prozent aller untersuchten KI-Startups, also gut 6.000 Unternehmen, noch wirtschaftsaktiv – doppelt so viele wie im Durchschnitt aller Gründungen in Deutschland. 2019 und 2020 kam es allerdings zu einem merklichen Anstieg der Unternehmensschließungen von KI-Startups. Auch die Bonitätseinstufung der KI-Unternehmen – als ein zentraler Indikator für wirtschaftlichen Erfolg – ist deutlich günstiger als für andere Gründungen und liegt um 13 Prozent über dem Durchschnitt aller Gründungen in Deutschland.

Mit Blick auf das Tätigkeitsfeld der KI-Startups zeigt sich, dass gut zwei Drittel sich mit der Entwicklung von KI-Technologien oder KI-Anwendungen befassen, die entweder als Produkte oder Dienstleistungen für andere Unternehmen eingesetzt werden oder zentralen Bestandteil des Leistungsangebots des Startups sind. Rund zehn Prozent können als KI-Berater bezeichnet werden, die eine Beratung zum Thema KI für andere Unternehmen oder Einrichtungen anbieten. Ein gutes Fünftel der erfassten KI-Startups setzt KI als Prozesstechnik für die Herstellung eigener Produkte oder die Erbringung von Dienstleistungen ein.

Auch die Anzahl der in KI-Startups tätigen Personen nahm kontinuierlich zu und erreichte 2021 voraussichtlich den Wert von rund 150.000 Beschäftigten. Fast sieben Prozent der KI-Startups hatten die Schwelle von 100 Beschäftigten überschritten. Mehr als 90 KI-Startups zählten bereits zu Großunternehmen (250 oder mehr Beschäftigte).

KI-Startups und potenzielle Anwender stärker zusammenbringen

Weiterhin zeigt die Studie, dass 93 Prozent aller KI-Startups in den zentral gelegenen Regionen Deutschlands angesiedelt sind. Im Bereich der KI-Entwickler liegt dieser Anteil sogar bei 95 Prozent. Hotspots von KI-Startups sind die Großstädte Berlin, München, Hamburg, Köln und Frankfurt. „Eine Herausforderung ist es, die KI-Startup-Szene, die stark auf die großen Agglomerationsräume in Deutschland konzentriert ist, mit der Breite der Anwenderunterneh-men, die oft auch außerhalb dieser Zentralräume angesiedelt sind, zusammenzubringen. Hier könnte den spezialisierten intermediären Organisationen, die die Vernetzung der KI-Startups voranbringen, eine wichtige Rolle zukommen“, schließt Rammer.

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 23.03.2022

Staatliche Beihilfen: EU-Kommission beschließt Entlastung für die Unternehmen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind

Die Europäische Kommission hat am 23.03.2022 einen Befristeten Krisenrahmen angenommen. Dadurch können die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum nutzen, um die Wirtschaft infolge der russischen Invasion in die Ukraine zu stützen. „Die von der EU und ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen haben große Auswirkungen auf die russische Wirtschaft“, erklärte Margrethe Vestager, die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission. „Aber sie belasten auch die EU-Wirtschaft und werden dies auch in den kommenden Monaten tun. Wir müssen die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Krieges abmildern und stark betroffene Unternehmen und Branchen unterstützen.“

Gleichzeitig stellte Vestager klar: „Die Europäische Union steht in dieser kritischen Situation an der Seite der Ukraine und des ukrainischen Volkes. Wir müssen dieser grausamen Invasion entgegentreten, denn es geht um unsere Freiheit.“ Um die Wirtschaft der EU zu unterstützen, setzt die Kommission auf den Befristeten Krisenrahmen. Er ergänzt das bestehende Instrumentarium für staatliche Beihilfen um viele weitere Möglichkeiten. Dazu gehören unter anderem Maßnahmen zur Entschädigung von Unternehmen für unmittelbar durch außergewöhnliche Umstände erlittene Schäden.

„Der neue Rahmen ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Unternehmen, die von der derzeitigen Krise oder den deshalb verhängten Sanktionen und Gegensanktionen betroffen sind, begrenzte Beihilfen zu gewähren, dafür zu sorgen, dass den Unternehmen weiterhin ausreichende Liquidität zur Verfügung steht und Unternehmen für die Mehrkosten zu entschädigen, die ihnen aufgrund außergewöhnlich hoher Gas- und Strompreise entstehen“, so Vestager.

In Anspruch nehmen können diese Maßnahmen auch Unternehmen in Schwierigkeiten, die aufgrund der derzeitigen Umstände und nach der COVID-19-Pandemie einen akuten Liquiditätsbedarf verzeichnen. Ausgenommen sind dagegen von Russland kontrollierte Unternehmen, die mit Sanktionen belegt wurden. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu wahren, enthält der neue Befristete Krisenrahmen eine Reihe von Schutzklauseln. Die Mitgliedstaaten sind zudem aufgefordert, Nachhaltigkeitskriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Energiemehrkosten infolge der hohen Gas- und Strompreise aufzunehmen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.03.2023

Wie staatliche Unterstützung in der Krise wirkt

Eine Zwischenbilanz von 5 Forschungsinstituten und der Bertelsmann Stiftung

Die unterschiedlichen staatlichen Hilfspakete haben bei vielen Soloselbständigen sowie Kleinunternehmerinnen und Kleinstunternehmern die erhoffte stabilisierende Wirkung entfaltet. Direktzahlungen wie die Corona-Überbrückungshilfen, aber auch die Möglichkeit der Kurzarbeit für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben Handlungsspielräume für den aktiven Umgang mit der Krise eröffnet. Zu diesem Ergebnis kommt die Studie „ReCOVery. Unternehmerisches Handeln und staatliche Unterstützungsmaßnahmen in der COVID-19-Pandemie“, die das IfM Bonn gemeinsam mit dem Institut Arbeit und Technik der Westfälischen Hochschule Gelsenkirchen (IAT), der Universität Jena, dem Institut für Mittelstandsforschung der Universität Mannheim, dem Institut für Mittelstandsforschung Bonn (IfM Bonn), der Fachstelle Migrantenökonomie im IQ-Netzwerk und der Bertelsmann Stiftung erstellt hat.

Zugleich zeigt die Studie, dass die staatlichen Hilfsmaßnahmen nur eines der Elemente sind, die über die Überlebensfähigkeit der Betriebe entschieden. Der unternehmerische Geist und die Kreativität der Selbständigen waren ebenfalls wichtig. Wer aktiv mit der wirtschaftlichen Ausnahmesituation umgegangen ist, konnte dem eigenen Betrieb in der Regel eine Perspektive eröffnen. So nutzten viele Unternehmerinnen und Unternehmer im Bereich der Gastronomie und des Einzelhandels Spielräume, um neue Vertriebskanäle aufzubauen oder Teile ihres Geschäftsmodells zu digitalisieren.

Das positive Gesamtbild darf jedoch nicht über konkrete Mängel bei Umsetzung und Kommunikation der Corona-Hilfen hinwegtäuschen. Die Angaben der Unternehmerinnen und Unternehmer aus wissensintensiven Bereichen sowie der Gastronomie und dem Einzelhandel lassen darauf schließen, dass die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen mehr Wirkung entfaltet hätten, wenn sie durch zielgruppengerechtere Kommunikations- und Informationsmaßnahmen flankiert worden wären.

Darüber hinaus empfehlen die Expertinnen und Experten die Entwicklung eines Finanzinstruments zur Sicherung eines Mindesteinkommens für Soloselbständige sowie Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer. Die Studie deute darauf hin, dass der vorübergehende erleichterte Zugang zur Grundsicherung für Soloselbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer nur bedingt in Anspruch genommen wurde. Denkbar wäre beispielsweise, künftig in den Überbrückungshilfen auch die Lebenshaltungskosten dieser Gruppe zu berücksichtigen. Auch wäre der Aufbau von Strukturen zur Bewältigung kommender Krisen hilfreich. Ein Baustein hierfür könne ein dauerhafter Expertinnen- und Expertenrat sein. Dieser solle darauf hinwirken, dass im Falle künftiger Krisen schneller, bedarfsorientierter und zielgerichteter agiert werden könne.

Die Studie „Unternehmerisches Handeln und staatliche Unterstützungsmaßnahmen in der COVID-19-Pandemie“ ist auf der Homepage des Institut für Mittelstandsforschung abrufbar.

Quelle: IfM Bonn, Pressemitteilung vom 23.03.2022

Kein Amtshaftungsanspruch gegen Schornsteinfeger wegen „Schmuckstück“

Hinweis auf Pflicht zur Außerbetriebnahme oder Nachrüstung bei einem Kachelofen ausreichend – Kein Schaden durch neu erworbenen Kamin anstatt des alten Kachelofens

Die auf Amtshaftung spezialisierte 15. Zivilkammer hat am 23.03.2022 die Klage eines Kaminofenbesitzers gegen den für ihn zuständigen Bezirkskaminkehrermeister abgewiesen (Az. 15 O 4553/21).

Der Kläger hatte rund 7.000 Euro Schadenersatz gefordert, da er der Ansicht war, der beklagte Bezirkskaminkehrermeister habe ihn falsch beraten. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass sein im Jahr 1994 errichtete Kachelofen zum 31.12.2020 außer Betrieb genommen oder nachgerüstet werden müsse, es allerdings unterlassen ihm darüber hinaus auch mitzuteilen, dass der Ofen im Katastrophenfall auch ohne Nachrüstung weiter genutzt werden könne.

Der Kläger habe daher den bisherigen Kachelofen durch einen neuen Ofen ersetzen lassen, um im Falle des Ausfalls seiner Heizung weiterhin über eine Wärmequelle zu verfügen. Er fordert Ersatz in Höhe von Nachrüstkosten von rund 7.000 Euro, denn wenn er von dem Beklagten über die zumindest eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit informiert worden wäre, hätte er seinen Kachelofen als „Schmuckstück“ behalten und kein Geld für einen neuen Ofen ausgegeben.

Die 15. Kammer kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der Bezirkskaminkehrermeister bei seiner Beratung des Klägers keine Pflicht verletzt hat und dem Kläger zudem kein Schaden entstanden ist.

Der Hinweis, dass der im Jahr 1994 errichtete Kachelofen entweder zum 31.12.2020 außer Betrieb zu nehmen oder nachzurüsten ist, da er nicht die Anforderungen an die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) erfülle, war nicht fehlerhaft. Darüber hinaus war der Beklagte in konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen, gegenüber dem Kläger auf die Möglichkeit des Notbetriebes im Katastrophenfall hinzuweisen. Denn hierfür habe er nach der Überzeugung des Gerichts vom Kläger im Gespräch keinerlei Anhaltspunkte bekommen. Der Kläger habe insbesondere auch nicht nachgefragt, was Außerbetriebnahme bedeute.

Das Gericht verkenne dabei nicht, dass Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Kenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht, d. h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein müssten, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren könne. Auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabes, sei die Auskunft des Beklagten vollständig, richtig und unmissverständlich gewesen.

Dem Kläger sei durch den Abriss des vorhandenen Kamins und der Neuerrichtung eines neuen Kamins zudem kein Schaden entstanden.

Denn auch bei entsprechend erteilter Auskunft hätte er entweder den vorhandenen Kachelofen nicht mehr uneingeschränkt weiter nutzen können oder er hätte ebenfalls den geltend gemachten Schadensbetrag für die Nachrüstung aufwenden müssen. Entsprechend sei seine Vermögenslage nunmehr genauso, wie sie mit der geforderten Auskunft gewesen wäre. In keinem Fall hätte der Kläger einen uneingeschränkt betriebsbereiten Ofen ohne die Zahlung von ca. 7.000 Euro erhalten. Darüber hinaus wäre der Kläger bei Erstattung der geforderten Zahlung auch unzulässig bereichert, da er besser stehen würde als ohne schädigendes Ereignis.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Nach § 26 1. BImSchV dürfen sog. Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden: Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter, Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.

Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann entweder durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger geführt werden.

Der Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme richtet sich nach dem festgestellten Datum des Typschildes und ist gestaffelt.

Datum auf dem TypschildZeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar31. Dezember 2014
Januar 1975 bis 31. Dezember 198431. Dezember 2017
Januar 1985 bis 31. Dezember 199431. Dezember 2020
Januar 1995 bis einschließlich 21. März 201031. Dezember 2024

Quelle: LG München I, Pressemitteilung vom 23.03.2022 zum Urteil 15 O 4553/21 vom 23.03.2022 (nrkr)