Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Zur Verkehrssicherungspflicht beim Auslegen von Schmutzfangmatten

Die Stolperfalle

Die Klägerin war beim Überqueren einer Schmutzfangmatte in den Räumen der Beklagten gestürzt und machte wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Schadensersatz geltend. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.

Die Klägerin hatte in der Filiale der Beklagten zunächst Geld am Automaten abgehoben und war auf dem Weg zum Serviceschalter. Beim Überqueren einer Schmutzfangmatte blieb sie mit dem Fuß hängen und stolperte. Sie stürzte auf ihren Arm und verletzte sich dabei, sodass sie mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden musste.

Vor Gericht verlangte die Klägerin nun Schadensersatz, u. a. ein Schmerzensgeld im fünfstelligen Bereich. Sie behauptete, die Schmutzfangmatte sei verrutscht gewesen und hätte Wellen geschlagen. Daran sei die Klägerin mit ihrem Fuß hängengeblieben und gestürzt. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Unfallstelle sei ein hochfrequentierter Bereich und werde hauptsächlich von älteren Kunden aufgesucht. Der Beklagten sei das Problem mit den verrutschten Matten bekannt gewesen, weil es auch in der Vergangenheit immer wieder zu solchen Stürzen gekommen sei.

Die Beklagte verwies darauf, dass die Matten für den gewerblichen Bereich zugelassen seien und wöchentlich gewechselt würden. Es seien schwere Matten mit Gummirand und gummierter Unterseite, die flach und rutschfest am Boden lägen. Auch würden die Mitarbeiter der Beklagten die Matten ständig im Auge behalten und wenn nötig sofort wieder richten. Der Sturz sei deshalb allgemeines Lebensrisiko und auch auf die schlechte Gangart der Klägerin zurückzuführen.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, weil eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorlag.

In seiner Entscheidung wies das Gericht einmal mehr darauf hin, dass zwar grundsätzlich derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern hat. Dabei müssen diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für erforderlich hält. Allerdings kann dabei nicht jeder Gefahr vorbeugend begegnet werden. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist praktisch nicht zu erreichen. Im Fall der Klägerin war das Gericht der Auffassung, dass sie die von der Schmutzfangmatte ausgehende Gefahr selbst hätte erkennen können. Sie hatte von den Matten gewusst und hätte die ausgelegten Matten auch sehen können. In solchen Situationen kann gerade auch von älteren Menschen mit unsicherem Gang eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden, ohne dabei die Anforderungen an ihre Eigenverantwortung zu überspannen. Bei der Klägerin kam noch hinzu, dass sie schon immer einen besonderen Gang hatte und auch früher bereits aufgefordert worden war, die „Füße vom Boden“ zu heben. Gerade auch deshalb hätte sie besonders umsichtig sein müssen.

Der Fall wäre möglicherweise dann anders ausgegangen, wenn die Matte – wie behauptet – tatsächlich Wellen geschlagen hätte. Gerade diesen Nachweis konnte die Klägerin aber nicht erbringen. Auch konkrete Vorfälle zu den behaupteten früheren Stürzen an den Matten der Beklagten benannte die Klägerin nicht. Die Beklagte war daher auch nicht zu regelmäßigen Kontrollgängen an den Matten verpflichtet.

Die Klage wurde deshalb insgesamt abgewiesen.

Quelle: LG Coburg, Pressemitteilung vom 25.03.2022 zum Urteil 14 O 503/20 vom 29.03.2021 (rkr)

Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten: Schnelle und spürbare Entlastungen

Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Energiepreise schnelle und spürbare Entlastungen auf den Weg gebracht. Dazu zählen umfassende steuerliche Entlastungen sowie weitere unterstützende Maßnahmen.

Um die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten für die Menschen und die Wirtschaft abzumildern, hat die Bundesregierung mit einem ersten Entlastungspaket rasch umfangreiche Maßnahmen zur Entlastung und sozialen Unterstützung auf den Weg gebracht. Angesichts der weiter massiv steigenden Energiepreise haben sich die die Bundesregierung tragenden Parteien auf weitergehende Entlastung und Unterstützung verständigt.

Der Koalitionsausschuss einigte sich bei seinem Treffen vom 23. März 2022 im Grundsatz auf ein weiteres Entlastungspaket, das nun umgesetzt werden soll. Es beinhaltet weitreichende Maßnahmen zur kurzfristigen und befristeten Entlastung bei den Energiekosten. Dazu zählen insbesondere:

  • Energiesteuer auf Kraftstoffe soll für drei Monate gesenkt werden. Der Benzinpreis sinkt damit um 30 Cent je Liter, Diesel um 14 Cent je Liter.
  • Einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro.
  • Vergünstigte Tickets für den ÖPNV.
  • Zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
  • Weitere Einmalzahlungen für Empfangende von Sozialleistungen.

Bereits von der Bundesregierung beschlossen wurden umfangreiche Maßnahmen aus dem ersten Entlastungspaket. Dazu zählt das Steuerentlastungsgesetz 2022, das am 16. März 2022 vom Kabinett auf den Weg gebracht wurde. Damit gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt um 200 Euro auf 1.200 Euro.
  • Der Grundfreibetrag steigt um 363 Euro auf 10.347 Euro.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie steigen auf 38 Cent.

Weitere steuerliche Entlastungen werden mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt, auf das sich das Kabinett am 16. Februar 2022 verständigt hat:

  • Erweiterte Verlustverrechnung,
  • Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr,
  • Verlängerung der Home-Office-Pauschale,
  • Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld,
  • Steuerfreiheit für Corona-Pflegebonus bis zu 3.000 Euro und
  • Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen 2020, 2021 und 2022.

Zur Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei den Stromkosten entfällt zum 1. Juli 2022 die EEG-Umlage. Die sich daraus ergebende Entlastung von insgesamt rund 6,6 Mrd. Euro sollen Stromanbieter in vollem Umfang an ihre Endverbraucher weitergeben.

Weitere Maßnahmen zur sozialen Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern:

  • 100 Euro Coronazuschuss für Beziehende von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung.
  • 20 Euro pro Monat Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder.
  • Einmaliger Heizkostenzuschuss
    • 270 Euro für Beziehende von Wohngeld (bei Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, pro weiterem Familienmitglied 70 Euro),
    • 230 Euro für Auszubildende und Studierende im Bafög-Bezug.

Das Maßnahmenpaket des Bundes finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 24.03.2022

Keine Duldungspflicht für unerlaubte Spielhallen

Eine Betreiberin von Spielhallen, für die am 30.06.2021 keine Erlaubnis erteilt war, kann in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht verlangen, dass der Spielhallenbetrieb geduldet wird, bis über einen Erlaubnisantrag entschieden ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit zwei Eilbeschlüssen vom 24.03.2022 entschieden (Az. 4 B 1520/21 und 4 B 1522/21).

Die Beteiligten streiten in zwei Beschwerdeverfahren über die Duldung von Spielhallen in Pulheim – davon eine Verbundspielhalle, also nebeneinanderliegende, baulich verbundene Spielhallen mit eigenen Eingängen -, für die bis 2017 Erlaubnisse erteilt waren und die die Antragstellerin seitdem ohne eine spielhallenrechtliche Erlaubnis betreibt. Die Antragstellerin hatte im Jahr 2017 Erlaubnisanträge nach dem bis zum 30.06.2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag gestellt, über die die Stadt Pulheim bis zum Außerkrafttreten der alten Rechtslage nicht entschieden hatte. Die Antragstellerin hatte nicht versucht, eine vorherige Erlaubniserteilung gerichtlich zu erstreiten. Anträge für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 sind ebenfalls noch nicht beschieden. Die Antragstellerin begehrt mit Blick auf die Strafbarkeit illegalen Glücksspiels von der Stadt die aktive Duldung ihrer Spielhallen bis zur Entscheidung über ihre Erlaubnisanträge. Ihre Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen blieben beim Verwaltungsgericht Köln und jetzt auch beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Zur Begründung führte der 4. Senat aus: Die Antragstellerin hat keinen Duldungsanspruch. Vor der Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit ist regelmäßig der reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten. Dies gilt auch und gerade mit Blick auf die Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels. Nach neuer Rechtslage kann eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes ‑ über die gesetzlich vorgesehenen Fälle hinaus ‑ etwa dann geboten sein, wenn Konkurrenzsituationen vor dem 01.07.2021 nicht mehr abschließend aufgelöst werden konnten, obwohl der die Duldung begehrende Spielhallenbetreiber das ihm Mögliche zur Erlangung einer eigenen Spielhallenerlaubnis getan, insbesondere rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat. Ferner kann sich im Einzelfall aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot eine Pflicht ergeben, eine ohne Erlaubnis und damit formell illegal betriebene Spielhalle bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag zu dulden. Dies ist aber allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre. Hier liegt kein Ausnahmefall vor, in dem ein Spielhallenbetrieb ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu dulden sein könnte. Weder ist eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten noch sind die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt.

In einem Verfahren (Az. 4 B 1520/21) steht der Erlaubniserteilung schon entgegen, dass der gesetzlich zu einer Schule einzuhaltende Mindestabstand unterschritten wird. Von der Einhaltung des Mindestabstandes kann auch nicht abgesehen werden, weil die ursprünglich erlaubten Spielhallen nach dem 01.12.2012 baulich verändert worden sind. In dem anderen Verfahren betreffend eine Verbundspielhalle (Az. 4 B 1522/21) sind die Antragsunterlagen noch nicht vollständig eingereicht. Zudem bedarf es einer Auswahlentscheidung zwischen zwei Spielhallen, die etwa 160 Meter voneinander entfernt liegen, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen nur ein Mindestabstand von 100 Meter einzuhalten ist.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.03.2022 zu den Beschlüssen 4 B 1520/21 und 4 B 1522/21 vom 24.03.2022tfalen

Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf Rechnungslegung und Prüfung

Das IDW hat dazu am 8. März 2022 den Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Rechnungslegung und Prüfung veröffentlicht.

Rechnungslegung

Hiernach ist bei der Rechnungslegung insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Bei dem russischen Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 handelt es sich um ein nach dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2021 eingetretenes Ereignis, das somit als ein wertbegründender Vorgang anzusehen ist. Aufgrund des Stichtagsprinzips sind die Auswirkungen des Krieges damit grundsätzlich erst in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der Folgeperiode zu berücksichtigen.
  • Dessen ungeachtet können bereits für Abschlüsse und Lageberichte zum Stichtag 31. Dezember 2021 Berichtspflichten für den Anhang und im Lagebericht (insbesondere in der Risiko- und Prognoseberichterstattung) bestehen.
  • Bei der Aufstellung eines Abschlusses hat die Geschäftsführung die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern-Annahme) einzuschätzen. Wird der Abschluss unter Zugrundelegung der Going Concern-Annahme aufgestellt, bestehen aber diesbezüglich wesentliche Unsicherheiten, ist im Anhang diese Tatsache sowie der geplante Umgang mit diesen bestandsgefährdenden Risiken zu erläutern.

Prüfung

Mit Blick auf die Prüfung der betroffenen Abschlüsse betont der fachliche Hinweis des IDW insbesondere, dass im Zusammenhang mit den aktuellen Kriegsereignissen ein erhöhtes Risiko wesentlicher falscher Darstellungen in der Rechnungslegung bestehen kann. Dies kann insbesondere den Nachtragsbericht im Anhang sowie den Prognose- und Risikobericht innerhalb des Lageberichts betreffen. Besonderes Augenmerk hat der Abschlussprüfer zu legen auf

  • die Feststellung relevanter Ereignisse nach dem Abschlussstichtag,
  • die Beurteilung der Going-Concern-Prämisse und von prognostischen Angaben und auf
  • die Berichterstattung über bestandsgefährdende Risiken und entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen.

Im Hinblick auf die Sanktionen gegen Russland informierte die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 14. März 2022.

Zusammenfassend stellt die WPK fest, dass auch im Hinblick auf den Ukrainekrieg die allgemeinen gesetzlichen Rechnungslegungs- und fachlichen Prüfungsgrundsätze unverändert anzuwenden sind.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 24.03.2022

Kurzarbeitsprogramm SURE: Dritter Bericht zeigt anhaltenden Erfolg bei der Sicherung von durch die COVID-19-Pandemie bedrohten Arbeitsplätzen

SURE, das 100-Mrd.-Euro-Instrument der EU zum Schutz der von der COVID-19-Pandemie bedrohten Arbeitsplätze und Einkommen, hat die Auswirkungen der Pandemie erfolgreich abgefedert und die Erholung der Wirtschaft im Jahr 2021 unterstützt. Das geht aus dem dritten Halbjahresbericht über das Kurzarbeitsprogramm hervor, den die EU-Kommission am 24.03.2022 veröffentlicht hat. So konnten seit der Einführung von SURE rund 1,5 Millionen Menschen vor der Arbeitslosigkeit bewahrt werden.

„Wir haben das SURE-Programm in einer Zeit immenser und unerwarteter Härten in ganz Europa eingeführt. Und es hat seinen Wert für unsere Volkswirtschaften und Gesellschaften wirklich bewiesen“, sagte Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, Valdis Dombrovskis. „Der Erfolg des Programms setzte sich bis 2021 fort und unterstützte Menschen und Unternehmen in unserem gesamten Hoheitsgebiet. Es bleibt ein leuchtendes Beispiel für europäische Solidarität in einer Zeit, in der es am wichtigsten war.“

„SURE war eines der ersten Programme, das die wirtschaftliche Erholung Europas von der Pandemie unterstützt hat“, ergänzte Johannes Hahn, Kommissar für Haushalt und Verwaltung. „Es war auch die erste große Erfolgsgeschichte der Kommission auf den EU-Kapitalmärkten, die den Boden für den starken Start des Programms NextGenerationEU bereitet hat. Es ist schön zu sehen, dass das Programm weiterhin positive Ergebnisse erzielt, die den EU-Ländern und den Bürgern zugutekommen und das Leben von Millionen von Menschen zum Besseren wenden.“

Insgesamt haben nationale Arbeitsmarktmaßnahmen, die durch SURE unterstützt wurden, 1,5 Millionen. Menschen im Jahr 2020 effektiv vor der Arbeitslosigkeit bewahrt. Dieser Erfolg war eine wichtige Voraussetzung für den starken Wirtschaftsaufschwung im Jahr 2021. SURE trug dazu bei, indem es Programme finanzierte, die es Unternehmen ermöglicht haben, Arbeitsplätze zu erhalten. Zudem wurden Selbstständige dabei unterstützt, ihre Tätigkeit wiederaufzunehmen.

Im Rahmen von SURE hat die EU-Kommission bislang Finanzhilfen in Höhe von 94,4 Mrd. Euro für 19 Mitgliedstaaten vorgeschlagen, die vom Rat bewilligt wurden. Fast 90 Mrd. Euro davon wurden ausgezahlt. Darin enthalten ist eine zusätzliche Unterstützung, die sieben Mitgliedstaaten gewährt wurden. Bis zu 5,6 Milliarden Euro können während der Laufzeit von SURE bis zum 31. Dezember 2022 noch ausgezahlt werden.

Die wichtigsten Ergebnisse

Durch die Gelder wurden im Jahr 2020 rund 31 Millionen Menschen und rund 2,5 Millionen Unternehmen unterstützt. Das entspricht fast 30 Prozent aller Beschäftigten und einem Viertel der Unternehmen in den 19 begünstigten Staaten. Profitiert haben davon vor allem kleine Unternehmen. Die am meisten geförderten Sektoren waren der Groß- und Einzelhandel, das Beherbergungs- und Gaststätten- sowie das verarbeitende Gewerbe. Auch während des Aufschwungs 2021 wurde die SURE-Förderung fortgesetzt. Etwa drei Mio. Menschen und über 400.000 Unternehmen haben davon profitiert.

Fast alle im Rahmen von SURE geplanten öffentlichen Ausgaben wurden bereits getätigt. Mehr als die Hälfte der Mittel floss in die Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen. Die Mitgliedstaaten haben durch die Inanspruchnahme der Gelder und dank der hohen Kreditwürdigkeit der Union schätzungsweise rund 8,2 Mrd. Euro an Zinszahlungen eingespart.

Der nun veröffentlichte Bericht umfasst auch eine Untersuchung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten nationalen Kontroll- und Prüfsysteme. Er kommt zu dem Schluss, dass alle Mitgliedstaaten Kontrollen durchgeführt haben, um den Missbrauch von SURE-Mitteln zu verhindern. Durch die Kontrollen und Prüfungen konnten Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle aufgedeckt und korrigiert werden.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.03.2022

Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Fehmarn rechtswidrig – die der Stadt Tönning rechtmäßig

Die von der Stadt Fehmarn für die Jahre 2019 und 2020 erhobene Zweitwohnungssteuer ist rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Zweitwohnungssteuersatzung aus Dezember 2019 gegen höherrangiges Recht – Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – verstößt. Hingegen ist die von der Stadt Tönning auf der Grundlage ihrer Zweitwohnungssteuersatzung aus September 2020 für die Jahre 2019 bis 2021 erhobene Aufwandsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung rechtmäßig.

Das hat die 4. Kammer des VG Schleswig-Holstein am 23.03.2022 in zwei Musterverfahren entschieden. Geklagt hatten ein in Niedersachsen wohnender Eigentümer einer Wohnung in Burgtiefe in Fehmarn und eine Berlinerin, die eine Wohnung am Tönninger Hafen hat.

Die Kammer führte zur Urteilsbegründung beider Verfahren aus, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer durch die Städte zwar grundsätzlich zulässig sei, da keine Gleichartigkeit zur Grundsteuer bestehe und der von den Städten gewählte „Flächenmaßstab“, der nach Lage, Baujahr und Gebäudeart differenziert, einen lockeren Bezug zu dem mit dem Innehaben der Zweitwohnungssteuer verbundenen Aufwand aufweise.

Bei der Stadt Fehmarn verstoße allerdings die konkrete Ausgestaltung des Lagewerts unter Verwendung des reinen Bodenrichtwerts, also ohne gewichteten Faktor, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da der Lagewert so den Bodenpreis und dessen Entwicklung 1:1 wiedergebe und nicht lediglich die Lageverhältnisse innerhalb des Satzungsgebietes. Mit der Berücksichtigung des reinen Bodenrichtwerts bestehe kein lockerer Bezug mehr zum Aufwand.

Hinsichtlich der Ausgestaltung des Flächenmaßstabs durch die Stadt Tönning bestünden hingegen keine rechtlichen Bedenken, da diese in ihrer Satzung bei dem Lagewert die Bodenrichtwerte ins Verhältnis gesetzt und dadurch einen Wertfaktor gebildet habe, der die Wertigkeit der Wirtschaftsgüter proportional zueinander abbilde und eine Steigerung bzw. Veränderung der Bodenrichtwerte so allein im Verhältnis der grundstücksbezogenen Wertfaktoren zueinander Ausdruck finde. Auch das im Jahr 2020 für 47 Tage geltende Einreiseverbot für Zweitwohnungsbesitzer aus anderen Bundesländern aufgrund der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus habe die Verfügungsmacht der Eigentümer nicht so eingeschränkt, dass eine Nutzung der Wohnung ausgeschlossen gewesen sei und die konkret festgesetzte Steuer daher unverhältnismäßig geworden oder zu kürzen gewesen wäre.

Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht gegen beide Urteile wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Quelle: VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 24.03.2022 zu den Urteilen 4 A 154/21 und 4 A 178/21 vom 23.03.2022

EuGH zur Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten Werkes in einer Cloud

Auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten Werkes in einer Cloud ist die sogenannte Ausnahme für „Privatkopien“ gemäß der Urheberrechtsrichtlinie anwendbar.

Die Rechtsinhaber müssen einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei hierfür nicht unbedingt der Cloud-Anbieter aufkommen muss.

Austro-Mechana1 ist eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, die u. a. die Nutzungsrechte und die aufgrund der Ausnahme für Privatkopien2 geschuldeten Vergütungsansprüche treuhändig wahrnimmt. Sie klagte beim Handelsgericht Wien (Österreich) gegen die Strato AG, die Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing anbietet, auf Zahlung dieser Vergütung. Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Strato AG keine Speichermedien an ihre Kunden abgebe, sondern für diese eine Dienstleistung der internetgestützten Speicherung erbringe.

Das mit dem Berufungsverfahren befasste Oberlandesgericht Wien möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Speicherung von Inhalten im Rahmen des Cloud-Computing unter die Ausnahme für Privatkopien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 fällt3.
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Der Gerichtshof stellt fest, dass die Ausnahme für Privatkopien anwendbar ist, wenn Werke auf einem Server in einen Speicherplatz kopiert werden, den der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer zur Verfügung stellt. Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs im Sinne dieser Ausnahme heranzuziehen, sofern der zugunsten der Rechtsinhaber zu leistende gerechte Ausgleich anderweitig geregelt ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

Erstens sieht die Richtlinie 2001/29 vor, dass die Ausnahme für Privatkopien in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern gilt4. Der Gerichtshof befindet über die Anwendbarkeit dieser Ausnahme auf Kopien von Werken in einer Cloud.

Der Gerichtshof stellt zum Begriff „Vervielfältigung“ klar, dass die Erstellung einer Sicherungskopie von einem Werk auf einem Speicherplatz in einer Cloud eine Vervielfältigung dieses Stückes darstellt. Beim Hochladen (upload) eines Werkes in die Cloud wird eine Kopie desselben gespeichert.

Zum Ausdruck „auf beliebigen Trägern“ führt der Gerichtshof aus, dass dieser alle Träger umfasst, auf denen ein geschütztes Werk vervielfältigt werden kann, einschließlich der im Rahmen des Cloud-Computing verwendeten Server. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Server einem Dritten gehört. Folglich kann die Ausnahme für Privatkopien auch auf Vervielfältigungen Anwendung finden, die von einer natürlichen Person mit Hilfe einer Vorrichtung, die einem Dritten gehört, erstellt werden. Zudem besteht eines der Ziele der Richtlinie 2001/29 darin, sicherzustellen, dass der Urheberrechtsschutz in der Union im Zuge der technologischen Entwicklung nicht veraltet und obsolet wird. Dieses Ziel würde beeinträchtigt, wenn die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf den Schutz des Urheberrechts dergestalt ausgelegt würden, dass eine Berücksichtigung der digitalen Medien und der Cloud-Computing-Dienstleistungen ausgeschlossen wäre.

Somit wird ein Server, auf dem der Anbieter einer Cloud-Computing-Dienstleistung einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt, von dem Begriff „auf beliebigen Trägern“ erfasst. Zweitens befindet der Gerichtshof darüber, ob die Anbieter von Dienstleistungen zur Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs verpflichtet sind, und stellt fest, dass eine solche Verpflichtung beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts unter das weite Ermessen fällt, über das der nationale Gesetzgeber bei der Festlegung der verschiedenen Elemente der Regelung des gerechten Ausgleichs verfügt.

Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie die für Privatkopien geltende Ausnahme umsetzen, eine Regelung des gerechten Ausgleichs vorsehen müssen, um die Rechtsinhaber zu entschädigen.

Was die Frage betrifft, wer den gerechten Ausgleich zu zahlen hat, ist es grundsätzlich die Person, die die Privatkopie erstellt, d. h. der Nutzer der Dienstleistungen zur Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing, der den Ausgleich zu finanzieren hat.

Bestehen jedoch praktische Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Endnutzer, so können die Mitgliedstaaten eine Abgabe für Privatkopien einführen, die vom Hersteller oder Importeur der Server, mit deren Hilfe Privatpersonen Cloud-Computing-Dienstleistungen angeboten werden, zu zahlen ist. Diese Abgabe wird wirtschaftlich auf den Käufer solcher Server abgewälzt und letztlich vom privaten Nutzer getragen, der diese Vorrichtungen verwendet oder für den eine Vervielfältigungsleistung erbracht wird.

Bei der Festlegung der Abgabe für Privatkopien steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, den Umstand zu berücksichtigen, dass bestimmte Geräte und Speichermedien im Rahmen des Cloud-Computing zum Erstellen von Privatkopien genutzt werden können. Doch haben sie sich zu vergewissern, dass die so gezahlte Abgabe, soweit im Rahmen dieses einheitlichen Prozesses mehrere Geräte und Speichermedien von ihr betroffen sind, nicht über den sich für die Rechtsinhaber ergebenden etwaigen Schaden hinausgeht.

Somit steht die Richtlinie 2001/29 einer nationalen Regelung, wonach die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen gerechten Ausgleich für Sicherungskopien leisten müssen, nicht entgegen, sofern diese Regelung anderweitig die Zahlung eines gerechten Ausgleichs vorsieht.

Fußnoten

1 Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH.
2 Bei der Ausnahme für Privatkopien handelt es sich um eine Ausnahme vom ausschließlichen Recht der Urheber, die
Vervielfältigung ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Sie betrifft Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch
eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke.
3 Die Mitgliedstaaten können gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) eine solche Ausnahme vorsehen. In diesem Fall müssen sie sicherstellen, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten.
4 Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 24.03.2022 zum Urteil C-433/20 vom 24.03.2022

Glücksspieler im Pech: Kein Anspruch auf Gewinnauszahlung gegen in Malta ansässiges Online-Spielcasino

Pech für einen Spieler aus dem Leiningerland, der sein Glück bei einem Online-Spielcasino mit Sitz in Malta gesucht hat: Seine dort erzielten Gewinne in Höhe von mehr als 40.000 Euro kann er – jedenfalls in Deutschland – nicht gerichtlich durchsetzen. Das entschied die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Streit um das aus Spieleinsatz und Gewinn bestehende Glücksspiel-Guthaben.

Öffentliche Glücksspiele dürften in Deutschland entsprechend dem Glückspielstaatsvertrag nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden, so das Gericht. Bei nicht lizensierten Glücksspielen oder Wetten habe der Spieler keinen einklagbaren Anspruch auf Auszahlung des erzielten Gewinns. Auch wenn – wie hier – die Betreiberin des Online-Spielcasinos in Malta sitze, sei deutsches und nicht maltesisches Recht anzuwenden. Der Online-Casinobetrieb sei gerade auf deutsche Verbraucher ausgerichtet, die Website von Deutschland aus und in deutscher Sprache abrufbar.

Allerdings könne der Spieler die Rückzahlung seines Spieleinsatzes in Höhe von 5.000 Euro verlangen. Denn als Folge des Verstoßes gegen die Lizenzpflicht sei der unerlaubte Glückspielvertrag nichtig und die Betreiberin des Casinos habe kein Recht darauf, den eingesetzten Betrag zu behalten.

Der Spieler kann nun noch sein Glück vor maltesischen Gerichten suchen. Denn ob nach maltesischem Recht Ansprüche auf die Gewinnauszahlung bestehen, sei für das hier angerufene deutsche Gericht unerheblich.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.

Quelle: LG Frankenthal, Mitteilung vom 24.03.2022 zum Urteil 8 O 90/21 vom 10.02.2022 (nrkr)

BFH: Zur Zurechnung eines aus einer Sperrfristverletzung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG resultierenden Gewinns

Leitsatz

Ein Gewinn i. S. des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, den ein Realteiler erzielt, weil er seinen Betrieb, in den er die im Rahmen der Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert übertragen hat, innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen.

Quelle: BFH, Urteil VIII R 14/19 vom 23.11.2021

BFH: Nichtanrechenbarkeit ausländischer Quellensteuerbeträge bei vollständiger Verrechnung der zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge mit inländischen Verlusten

Leitsatz

  1. Nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen können im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif i. S. des § 32d Abs. 1 EStG nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden.
  2. Es ist mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, dass ausländische Quellensteuerbeträge gemäß § 32d Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG nicht gemäß § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Einkommensteuer zum gesonderten Tarif i. S. des § 32d Abs. 1 EStG anrechenbar sind und verfallen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG mit inländischen Verlusten aus Kapitalvermögen zu verrechnen sind.

Quelle: BFH, Urteil VIII R 22/18 vom 23.11.2021