Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Musterfeststellungsklage gegen Fa. EOS Investment GmbH öffentlich bekannt gemacht

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat eine Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Fa. EOS Investment GmbH im Klageregister auf seiner Internetseite öffentlich bekannt gemacht. Verbraucherinnen und Verbraucher können jetzt ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zu dieser Klage zur Eintragung in das Register anmelden.

Hierzu stellt das BfJ im Internet unter www.bundesjustizamt.de/klageregister ein Anmeldeformular zur Verfügung. Das Bundesamt empfiehlt, diese elektronische Möglichkeit zu nutzen, da hierdurch eine schnelle Eintragung möglich ist. Bürgerinnen und Bürger, die über keinen Internetzugang verfügen, können das Formular schriftlich anfordern. Eine Anmeldung von Ansprüchen zu der Klage ist grundsätzlich bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins beim Hanseatischen Oberlandesgericht möglich. Der Termin wird rechtzeitig auf der Internetseite des BfJ bekannt gemacht werden. Nach Eintragung der Anmeldung im Klageregister schickt das BfJ den angemeldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Bestätigung per Post zu.

Quelle: BfJ, Pressemitteilung vom 28.09.2021

Vorlage zum EuGH bezüglich der Eintragung einer Restschuldbefreiung bei der SCHUFA Holding AG

Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist das Begehren des Klägers, die Eintragung einer Restschuldbefreiung aus dem Verzeichnis der SCHUFA Holding AG, einer privaten Wirtschaftsauskunftei, zu löschen. Die Information hinsichtlich der Restschuldbefreiung stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte, bei denen sie nach 6 Monaten gelöscht wird. Bei der SCHUFA erfolgt eine Löschung gemäß der „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst 3 Jahre nach der Eintragung. In Bezug auf die Löschung wandte sich der Kläger mit einer Beschwerde an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde, der auf die Löschung der Eintragung bei der SCHUFA Holding AG hinwirken solle. Dieser lehnte das Begehren des Klägers jedoch ab.

Die 6. Kammer des VG Wiesbaden hat mit Beschluss vom 31.08.2021 entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Klärung vorzulegen.

Zum einen sei zu klären, ob es genüge, wenn sich der Datenschutzbeauftragte wie im Falle einer Petition mit der Beschwerde der betroffenen Person überhaupt befasse und sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde unterrichte. Es bestünden Zweifel, ob diese Auffassung mit der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) vereinbar sei, da hierdurch das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Aufsichtsbehörde eingeschränkt werde. Es bedürfe einer Klärung, ob die Entscheidung der Aufsichtsbehörde der vollen inhaltlichen Kontrolle der Gerichte unterliege.

Zudem legte die 6. Kammer die Frage vor, ob die Eintragungen aus den öffentlichen Verzeichnissen, beispielsweise aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte, eins zu eins in privat geführte Verzeichnisse übertragen werden könnten, ohne dass ein konkreter Anlass zur Datenspeicherung bei der privaten Wirtschaftsauskunftei bestehe. Zweck der Speicherung sei vielmehr, die Daten im Fall einer eventuellen Auskunftsanfrage durch ein Wirtschaftsunternehmen, z.B. eine Bank, verwenden zu können. Ob eine solche Auskunft jemals nachgefragt werde, sei dabei vollkommen offen.

Dies führe letztendlich zu einer Vorratsdatenspeicherung, vor allem dann, wenn in dem nationalen Register die Daten schon wegen Ablaufs der Speicherfrist gelöscht worden seien. Die streitgegenständliche Restschuldenbefreiung sei in dem öffentlichen Register der Insolvenzbekanntmachungen nach 6 Monaten zu löschen, während sie bei den privaten Wirtschaftsauskunfteien jedoch viel länger, ggf. noch weitere 3 Jahre gespeichert und bei Auskünften verarbeitet werden könne.

Es bestünden bereits Zweifel daran, ob eine „Parallelhaltung“ dieser Daten neben den staatlichen Registern bei einer Vielzahl privater Firmen überhaupt zulässig sei. Dabei sei zu beachten, dass die SCHUFA Holding AG nur eine von mehreren Auskunfteien sei und damit die Daten vielfach in Deutschland auf diesem Wege vorgehalten würden. Eine solche „Datenhaltung“ sei gesetzlich nicht geregelt und könne massiv in die wirtschaftliche Betätigung eines Betroffenen eingreifen.

Sollte diese Speicherung jedoch zulässig sein, so müssten jedenfalls dieselben Speicher- und Löschfristen gelten, wie in den öffentlichen Registern. Dies mit der Folge, dass Daten, die im öffentlichen Register zu löschen seien, auch bei allen privaten Wirtschaftsauskunfteien, die diese Daten zusätzlich gespeichert hätten, zeitgleich gelöscht werden müssten.

Der Vorlagebeschluss (Az.: 6 K 226/21.WI) ist unanfechtbar.

Quelle: VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zum Beschluss 6 K 226/21 vom 31.08.2021

Gesundheitsfragen sollten bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden

Die 11. Zivilkammer das Landgerichts Nürnberg-Fürth hatte sich mit verschiedenen rechtlichen Fragen zu befassen, welche im Zusammenhang mit der unrichtigen bzw. unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bestanden.

Die damals 17-jährige Klägerin sowie deren Mutter unterzeichneten im Herbst 2012 nach Vermittlung durch eine Finanzberaterin gegenüber der beklagten Versicherungsgesellschaft einen Antrag auf Abschluss einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung. Ausgehend von einem Nettotarifbeitrag von 32,09 Euro sollte die Klägerin im Fall einer Berufsunfähigkeit u. a. eine Jahresrente in Höhe von 12.000 Euro erhalten. In dem Versicherungsantrag waren verschiedene Fragen unter der Überschrift „Angaben zum Gesundheitszustand“ gestellt worden, welche alle mit „nein“ angekreuzt worden waren. Unter anderem wurden Fragen zu Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen bei inneren Organen, im Bereich des Nervensystems, der Gelenke sowie der Wirbelsäule, der Augen und der Psyche gestellt. Auch wurde nach Behandlungen in den letzten fünf Jahren vor Abschluss des Versicherungsvertrages sowie Krankenhausaufenthalten gefragt. In dem Versicherungsantrag war die Belehrung enthalten, dass auch solche Umstände anzugeben seien, denen der Versicherungsnehmer nur geringe Bedeutung beimesse. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht die Versicherung den Vertrag beenden könne.

Die Klägerin erlitt im Januar 2019 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen und machte in Folge dessen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Die Beklagte erklärte in der Folgezeit gegenüber der Klägerin den Rücktritt vom Versicherungsvertrag, weil diese unzutreffende Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht habe.

Die Klägerin erhob daraufhin im Jahr 2020 Klage und verlangte u. a. die Zahlung von 27.000 Euro als Berufungsunfähigkeitsrente für die Vergangenheit sowie die Feststellung, dass sie auch künftig einen Anspruch auf eine monatliche Rente habe. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen. Der Einzelrichter zeigte sich davon überzeugt, dass die Beklagte wirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten sei, da die Klägerin „arglistig“ ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt habe. Ein Versicherungsnehmer müsse vor Abschluss des Versicherungsvertrages sowohl die Tatsachen angeben, welche für den Vertragsschluss als solchen aber auch für den Umfang der vertraglichen Leistungen bedeutsam seien. Entscheidend sei, dass der Versicherer bei Kenntnis der Umstände Veranlassung gehabt hätte, den Vertrag entweder nicht oder anders abzuschließen.

Das Gericht war davon überzeugt, dass die Klägerin die Gesundheitsfragen, welche von der Vermittlerin einzeln durchgegangen worden seien, nicht korrekt beantwortet habe. So habe die Klägerin sowohl orthopädische als auch psychische Beschwerden nicht angegeben, wegen derer sie in Behandlung gewesen sei. Das Gericht war auch davon überzeugt, dass die Klägerin ihre gesundheitlichen Beschwerden bewusst verschwiegen habe, da sie eine Fülle von Einzelbeschwerden nicht offengelegt hatte. Zudem sei sie nur wenige Tage vor Abschluss des Versicherungsvertrages wegen Migräne, nach der ebenfalls ausdrücklich gefragt worden war, gleich zweimal beim Arzt gewesen. Soweit die Klägerin behauptet, dass sie beispielsweise die orthopädischen Leiden nicht angegeben habe, da diese „wachstums-“ bzw. „pubertätsbedingt“ gewesen seien, verlange die Rechtsprechung, dass auch solche Beeinträchtigungen bei Abschluss eines Versicherungsvertrages angegeben werden. Nachdem die Beklagte die Klägerin auch ausdrücklich über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt hatte, war die Versicherung nach Ansicht des Landgerichts wirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten, sodass die Klägerin aus diesem keine Leistungen beanspruchen konnte.

Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zum Urteil 11 O 4279/20 vom 16.07.2021

„Münchner Förderformel“ – Klage einer privaten Kindertageseinrichtung auf Ausgleichszahlung abgewiesen

Mit am 27.09.2021 bekanntgegebenem Urteil vom 22. September 2021 hat das Verwaltungsgericht München die Klage einer privaten Kindertageseinrichtung abgewiesen, mit der diese eine Ausgleichszahlung nach der „Münchner Förderformel“ erhalten wollte, ohne zugleich alle Voraussetzungen dieser kommunalen Förderrichtlinie erfüllen zu wollen.

Die Stadt München bezuschusst im Rahmen der „Münchner Förderformel“ freigemeinnützige und sonstige Träger von Kindertageseinrichtungen über die gesetzliche Betriebskostenförderung hinaus. Voraussetzung ist, dass die Träger die in der „Münchner Förderformel“ benannten Voraussetzungen akzeptieren. Hierzu zählt u. a. eine Festlegung der maximal zulässigen Elternentgelte. Mit dem Ziel einer erheblichen weiteren Beitragsentlastung für Münchner Eltern wurden zum 1. September 2019 diese Maximalbeträge der zulässigen Elternentgelte erheblich reduziert und als Kompensation hierfür eine sog. Ausgleichszahlung an die Einrichtungsträger eingeführt.

Die Klägerin hat sich im Klageverfahren darauf berufen, dass die Fördervoraussetzungen nach der „Münchner Förderformel“ einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit darstellen. Die neu eingeführte Ausgleichszahlung führe zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung. Auch der Klägerin stehe eine Ausgleichszahlung zu. Sie habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung.

Das Gericht hat einen Anspruch der Klägerin auf eine entsprechende Ausgleichszahlung verneint. Die Förderpraxis der Stadt im Zusammenhang mit dieser Ausgleichszahlung – die sich jährlich für die Stadt insgesamt auf einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag beläuft – greift nach Auffassung des Gerichts unzulässig in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin ein. Denn eine Inanspruchnahme der Ausgleichszahlung sei nach der Förderpraxis der Stadt nur möglich, wenn der jeweilige Träger die Bedingungen des Fördermodells u. a. zur Preisgestaltung akzeptiere. Die Höhe seiner Vergütung zähle jedoch zu den wesentlichen Merkmalen jedes selbstständig Tätigen. Die Festlegung von Entgelten und weitere Voraussetzungen der „Münchner Förderformel“ erwiesen sich daher als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Auswirkungen auf den Wettbewerb lägen vor, weil der tatsächliche Ausschluss von der Ausgleichszahlung einen erheblichen Konkurrenznachteil darstelle. Eine Rechtsgrundlage, die für einen solchen Eingriff in Grundrechte erforderlich sei, bestehe jedoch nicht. Die bloße etatmäßige Zurverfügungstellung von Mitteln im Haushaltsplan reiche als Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe dieser Art nicht aus. In der Folge sei durch die Förderpraxis der Stadt auch das Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung verletzt, denn die gegen die Berufsausübungsfreiheit verstoßende Förderpraxis und die ihr zugrundeliegenden Rahmenbedingungen könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Ein Anspruch der Klägerin auf die Ausgleichzahlung könne aber aus dieser rechtswidrigen Förderpraxis nicht abgeleitet werden. Denn hierdurch ergebe sich eine neue Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Trägern, die sich der „Münchner Förderformel“ anschließen.

Gegen das Urteil (VG München, Urteil vom 22.09.2021 – M 18 K 20.737) hat das Gericht die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: VG München, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zum Urteil M 18 K 20.737 vom 22.9.2021

Kein Pflegegeld bei länger als 28 Tage dauernder stationärer Behandlung

Für die Dauer einer länger als 28 Tage dauernden stationären Behandlung eines behinderten Kindes ist kein Pflegegeld zu gewähren. Das hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 07.09.2021 (Az. S 14 P 16/19) entschieden.

Die Klägerin, ein 2008 geborenes Mädchen, leidet an Trisomie 21, einer Darmerkrankung und einem angeborenen Herzfehler. Für sie wurde der Pflegegrad 4 anerkannt, und sie bezog Pflegegeld für die häusliche Pflege durch ihre Eltern. Von September 2017 bis August 2018 wurde das Mädchen in einem Herzzentrum stationär behandelt. Für die ersten 28 Tage des Krankenhausaufenthaltes zahlte die beklagte Pflegeversicherung Pflegegeld, für den Zeitraum darüber hinaus nicht. Die Pflegekasse verwies darauf, dass Pflegegeld nur für 28 Tage gezahlt werden, weil danach von Gesetzes wegen das Ruhen angeordnet sei (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).

Demgegenüber hat das durch seine Eltern vertretene Mädchen im Klageverfahren geltend gemacht, wegen der Komplexität seiner Erkrankung und der erwarteten Spenderherzoperation sei eine ständige Präsenz der pflegenden Eltern erforderlich gewesen. Die gesetzliche Regelung würdige individuelle Umstände nicht. Faktisch hätten seine Eltern die eigentlich dem Krankenhaus obliegende Pflege übernommen.

Das Sozialgericht Osnabrück hat dagegen die Entscheidung der Pflegekasse bestätigt, da die Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI anzuwenden sei: Hiernach wird Pflegegeld nur für vier Wochen eines stationären Krankenhausaufenthalts gezahlt; dann ruht der Anspruch. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers so eine Doppelzahlung vermieden werden soll. Denn ein objektiver Pflegebedarf an häuslicher Pflege besteht nicht parallel bei stationärer Versorgung. Würde also – über die vier Wochen hinaus – während des Krankenhausaufenthaltes Pflegegeld gezahlt, käme es zumindest finanziell zu einer doppelten Leistung. Individuelle Umstände berücksichtigt das Gesetz nicht. Das gilt nach der Ansicht des Gerichts auch dann, wenn wie im zu entscheidenden Fall nachvollziehbar ist, dass eine Präsenz der Pflegeperson bei dem Pflegebedürftigen notwendig ist. Auch eine Minderjährigkeit, Behinderung des Pflegebedürftigen oder ein langer Krankenhausaufenthalt führen nicht zu einer anderen Einschätzung.

Anders als die Klägerin ist das Gericht davon ausgegangen, dass auch der Weg einer analogen Rechtsanwendung versperrt ist. Denn durch die ausdrückliche Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI besteht die dafür erforderliche Regelungslücke gerade nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

§ 34 Abs. 2

Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.

Quelle: SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zum Urteil S 14 P 16/19 vom 07.09.2021 (nrkr)

Kreistag darf Kreisumlage nicht ohne Information über gemeindlichen Finanzbedarf festsetzen

Die verfassungsrechtliche Pflicht des Landkreises, bei der Erhebung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen, ist verletzt, wenn der Kreistag über einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschließt, ohne dass ihm zumindest die zugrunde gelegten Bedarfsansätze der betroffenen Gemeinden vorlagen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27.09.2021 entschieden.

Die Klägerinnen, kreisangehörige Kommunen im Gebiet des jeweils beklagten Landkreises, wenden sich gegen die Festsetzung der Kreisumlage für das Jahr 2017. In beiden Verfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Die Umlagefestsetzung verletze jeweils das Selbstverwaltungsrecht der betroffenen Kommunen. Danach müssten die Daten zum Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden den Kreistagsmitgliedern vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung in geeigneter Weise – etwa tabellarisch – aufbereitet zur Kenntnis gegeben werden. Das sei jeweils nicht geschehen. Die ausschließlich verwaltungsinterne Ermittlung und Bewertung des Finanzbedarfs genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Während des Revisionsverfahrens hat der Landesgesetzgeber eine Regelung erlassen, die eine Änderung der Haushaltssatzung zur Behebung von Fehlern – mit bestimmten Ausnahmen – auch nach Ablauf des Haushaltsjahres zulässt. Daraufhin haben die Kreistage beider Beklagten den Kreisumlagesatz für 2017 jeweils vorsorglich – unverändert – neu beschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Revisionen der Beklagten stattgegeben, die Berufungsurteile aufgehoben und beide Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die ursprünglichen Haushaltssatzungen das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht wegen Verstößen gegen daraus abzuleitende Verfahrenspflichten verletzen. Nach Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) muss der Landkreis bei der Festsetzung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden ermitteln und ihn gleichrangig mit dem eigenen berücksichtigen. Außerdem muss er seine Entscheidung offenlegen, damit sie von den Gemeinden und den Gerichten überprüft werden kann. Zwar obliegt die nähere Ausgestaltung des Verfahrens dem Landesgesetzgeber und, soweit gesetzliche Regelungen fehlen, den Landkreisen selbst. Dabei müssen jedoch die verfassungsrechtlichen Grenzen beachtet werden. Sie sind überschritten, wenn der nach Landesrecht für die Umlagefestsetzung zuständige Kreistag nur über einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschließt, ohne dass ihm zumindest die ermittelten Bedarfsansätze vorlagen. Bei einem solchen Vorgehen wird auch die Offenlegungspflicht nicht gewahrt.

Bei der Entscheidung im Revisionsverfahren sind jedoch die Rechtsänderungen nach Ergehen der Berufungsurteile zu berücksichtigen. Ob die angegriffenen Bescheide von den vorsorglich erlassenen neuen, rückwirkenden Satzungsbestimmungen gedeckt werden, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend beurteilen. Eine Rechtfertigung durch die neuen Satzungsbeschlüsse scheitert nicht schon daran, dass eine landesgesetzliche Ermächtigung zur rückwirkenden Heilung mit Bundesverfassungsrecht unvereinbar wäre. Die Ermächtigung enthält aber eine mehrdeutige Ausnahmeregelung, deren Auslegung das Oberverwaltungsgericht zu klären hat.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zu den Urteilen 8 C 29.20 und 8 C 30.20 vom 27.09.2021

Neuer VBG-Gefahrtarif 2022 veröffentlicht

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) hat den neuen Gefahrtarif 2022 beschlossen und veröffentlicht. Für die Gefahrtarifstelle 05, zu der auch die rechts- und steuerberatenden sowie die prüfenden Berufe gehören, wurde die Gefahrklasse um 0,03 Punkte auf nunmehr 0,63 angepasst. Der neue Gefahrtarif gilt ab 01.01.2022.

Die Veröffentlichung des neuen Tarifs erfolgte nach der Genehmigung durch das zuständige Bundesamt für Soziale Sicherung. Die von der VBG-Vertreterversammlung beschlossene Anpassung des bisherigen Gefahrklasse bewegt sich im rechtlich zulässigen Rahmen. Hierzu war erst von wenigen Jahren durch die Rechtsprechung festgestellt worden, dass im Einzelfall Erhöhungen bis zu 33 % zulässig sein können.

Die Veranlagungsbescheide nach dem neuen Gefahrtarif sollen nach Angabe der VBG im Oktober 2021 zugestellt werden. Dabei sei zu beachten, dass die neuen Gefahrklassen erstmalig im Frühjahr 2023 bei der Berechnung des Beitrags für das Jahr 2022 zur Anwendung kommen werden. Bei der Berechnung der Vorschüsse für das Jahr 2022 werde die VBG auf die bisherigen Gefahrklassen des Gefahrtarifs 2017 abstellen.

Weitere Informationen zum neuen Gefahrtarif sind unter www.vbg.de abrufbar.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 27.09.2021

Coronavirus: Verwaltungsgerichtliche Vertretungsbefugnis von WP/vBP bei Coronahilfen

WP/vBP werden seit dem 1. August 2021 als vertretungsgefugt vor den Verwaltungsgerichten angesehen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO), wenn es sich um Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Pandemie handelt und soweit diese Programme eine Einbeziehung von WP/vBP als prüfende Dritte vorsehen.

Diese Neuerung ergibt sich aus Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, überwiegend in Kraft seit dem 1. August 2021). Über die berufsrechtlichen Neuerungen dieses Gesetzes berichtete die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 3. August 2021.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/30503, Seite 24 f.) sollen Anträge auf staatliche Hilfeleistung in diesen Fällen zwingend oder optional unter Hinzuziehung prüfender Dritter gestellt werden. Weiter heißt es dort:

„Bei den prüfenden Dritten ist (…) von einer guten Kenntnis dieser Hilfsprogramme im Allgemeinen und auch bezogen auf den jeweiligen Einzelfall auszugehen.

In Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, bei denen prüfende Dritte bereits in die Antragstellung eingebunden waren, erscheint es sinnvoll, die Nutzung des Vorwissens der eingeschalteten prüfenden Dritten auch in eventuell folgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ermöglichen und die Antragsteller von der zusätzlichen Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts zu befreien. Darüber hinaus ermöglicht die neue Nummer 3a es auch dann, eine oder einen der dort Genannten mit der Vertretung zu beauftragen, wenn die- oder derjenige im konkreten Einzelfall bei der Antragstellung noch nicht beteiligt war, jedoch nach den Vorgaben des streitgegenständlichen Hilfsprogramms als prüfende Dritte oder prüfender Dritter hätte tätig werden können.“

Dementsprechend wurde in Art. 16 Nr. 3 des Gesetzes auch § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO dahingehend ergänzt, dass die Kosten des vertretungsbefugten WP/vBP erstattungsfähig sind.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 27.09.2021

Das Einheitliche Patentgericht kommt

Deutschland ratifiziert das Protokoll über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht

Die Bundesregierung hat am 27. September 2021 die Ratifikationsurkunde für das Protokoll über die vorläufige Anwendung zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht hinterlegt. Dies stellt einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts dar.

„Mit diesem Schritt sind wir der für innovative Unternehmen in Europa so wichtigen Europäischen Patentreform einen entscheidenden Schritt nähergekommen. Das Einheitliche Patentgericht wird kommen. Für die deutsche Industrie, die rund 40 Prozent aller aus Europa angemeldeten europäischen Patente hält, ist ein besserer Schutz ihrer Erfindungen im europäischen Binnenmarkt von besonderer Bedeutung. Dies gilt gerade auch für kleine und mittlere Unternehmen, die wesentlich zum Innovationspotential unseres Landes beitragen.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Die europäische Patentreform mit dem EU-Einheitspatent sowie dem Einheitlichen Patentgericht als erstem grenzüberschreitend zuständigen Zivilgericht bildet den neuen Rechtsrahmen für einen einheitlichen europäischen Patentschutz. Dies ist von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, da das Einheitliche Patentgericht über Rechtsverletzungen sowie die Wirksamkeit von Schutztiteln in einem Verfahren entscheiden und damit kostengünstig Rechtssicherheit im gemeinsamen Markt herstellen kann. Der Schutz von Erfindungen wird insbesondere für die auf zukunftsorientierten Innovationsfeldern tätigen kleinen und mittleren Unternehmen (sog. KMU) deutlich verbessert. Ihre grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Aktivitäten werden durch den erleichterten Zugang zum Patentschutz und durch die Vermeidung mehrfacher Prozessführung deutlich einfacher.

Bislang haben 15 Unterzeichnerstaaten das Übereinkommen selbst ratifiziert, nämlich Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Malta, Portugal, Schweden, Finnland, Bulgarien, Estland, Italien, Lettland, Litauen und die Niederlande. Auf Grundlage dieser bereits erfolgten Ratifikationen wird das Übereinkommen in Kraft treten, wenn es auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden ist.

Allerdings muss vorher zunächst organisatorisch die Arbeitsfähigkeit des Einheitlichen Patentgerichts hergestellt werden. Dazu müssen unter anderem die Richterinnen und Richter des Einheitlichen Patentgerichts ausgewählt und ernannt werden und sekundäre Rechtsvorschriften, insbesondere die Verfahrensordnung, beschlossen sein. Dies wird auf der Grundlage des heute von Deutschland ratifizierten Protokolls über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens geschehen. Sofern zwei weitere Staaten wie erwartet ihre förmliche Zustimmung zu dem Protokoll in den nächsten Wochen erklären, kann das Protokoll voraussichtlich im Herbst 2021 in Kraft treten und das Einheitliche Patentgericht als internationale Organisation entstehen. Der Abschluss der vorbereitenden Tätigkeiten wird einige Zeit dauern. Deutschland wird das Übereinkommen ratifizieren, sobald absehbar ist, dass das Einheitliche Patentgericht voll arbeitsfähig ist. Die Bundesregierung rechnet mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens selbst ab Mitte 2022. Erst mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens wird die gerichtliche Zuständigkeit auf das Einheitliche Patentgericht übergehen.

Der Deutsche Bundestag hatte nach einer ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im zweiten Anlauf am 26. November 2020 das Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder mit den Stimmen von SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen, Die LINKE und FDP beschlossen und auch der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 18. Dezember 2020 dem Gesetz einstimmig zugestimmt. Seit dem 18. Dezember 2020 waren zwei weitere Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Nach der im Juli 2021 veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konnte die – auf Bitte des Bundesverfassungsgerichts zunächst aufgeschobene – Ausfertigung und Verkündung des angegriffenen Gesetzes mittlerweile erfolgen. Der Weg für eine deutsche Beteiligung an der europäischen Patentreform ist damit frei.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 27.09.2021

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2022

Aufgrund des § 9 Abs. 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2021 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2020 – BStBl 2019 I S. 1254).

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Abs. 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Siehe dazu auch Rz. 52 des BMF-Schreibens zur steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020 (BStBl I S. XXX).

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Abs. 3 LStR zu beachten.

Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Beispiel:

Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 39 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 34 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen 39 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 11,60 Euro (20 Prozent der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 58 Euro) auf 27,40 Euro zu kürzen.

Die festgesetzten Beträge für die Philippinen gelten auch für Mikronesien, die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 LStR und Rz. 128 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. XXX). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Abs. 2 LStR und Rz. 117 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. XXX); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR).

Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Abs. 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 112 ff. des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. XXX).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • Das vollständige Schreiben mit der Übersicht über die ab 1. Januar 2021 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 19 / 10010 :002 vom 27.09.2021