Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen – Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA)

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. September 2021 – III C 3 – S-7156 / 19 / 10002 :006 (2021/1008637), BStBl I S. xxx – geändert worden ist, in Abschnitt 6.6 Abs. 6 Satz 3 die Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. Bescheinigungen des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland,“

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7134 / 21 / 10004 :001 vom 27.09.2021

Nach Übergabe festgestellte Vernarbungen im Maulwinkel eines Pferdes berechtigen allein nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages

Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen für sich allein nicht für eine chronische Erkrankung. Der Befund kann vielmehr jederzeit aufgrund reiterlicher Einwirkung eintreten und lässt damit keinen Rückschluss auf eine Erkrankung bei Gefahrübergang zu. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 27.09.2021 veröffentlichter Entscheidung einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Turnierpferd verneint.

Die Klägerin behauptet, das Pferd habe bereits bei Übergabe ein Überbein der Lade sowie Vernarbungen in der Mundhöhle gehabt. Diese Vorerkrankungen seien der Grund für die Probleme bei der Anlehnung. Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das Pferd sei zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mangelhaft gewesen, bestätigte das OLG. Die Parteien hätten keine besondere Beschaffenheitsvereinbarung etwa hinsichtlich der „Rittigkeit“ oder der Geeignetheit für eine bestimmte Turnierklasse vereinbart. Schriftlich läge keine entsprechende Vereinbarung vor. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte das Pferd mit sportlichen Perspektiven angepriesen habe, lasse sich nicht ableiten, dass er die Gewähr dafür übernehmen wollte, dass sich diese Perspektiven realisieren. „Es liegt in der Natur der Sache, dass Entwicklungsprognosen beim lebendigen Tier unsicher und letztlich spekulativ sind und der Verkäufer ohne ausdrückliche Absprache hierfür keine Gewähr übernimmt“, begründete das OLG.

Es sei auch nicht feststellbar, dass sich das Pferd bei Gefahrübergang für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet habe. Das Pferd sei ein Dressurpferd gewesen und sollte bei Turnieren zum Einsatz kommen. Weitergehende Absprachen seien nicht getroffen worden. Der Verkäufer habe deshalb – lediglich – dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank sei bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig erkranke. Unter einem krankhaften Zustand sei eine „klinische Erscheinung“ zu verstehen. Nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres gehöre dagegen, „dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspricht“, führte das OLG aus. Tiere unterlägen als Lebewesen einer ständigen Entwicklung und seien mit individuellen Anlagen ausgestattet. „Bloße Widersetzlichkeiten („Rittigkeitsmängel“) stellen daher regelmäßig keine Abweichung von der Sollbeschaffenheit dar“, vertieft das OLG. Das Pferd sei hier weder krank noch aus anderen Gründen als Reit- und Dressurpferd schlechthin ungeeignet gewesen. Probleme mit der Anlehnung des Pferdes allein stellten keinen Mangel dar, da sie auch auf natürlichen Ursachen beruhen könnten.

Die später festgestellten Befunde in Form offener Mundwinkel, knöcherner Veränderungen an der linken Lade und einer Hautläsion im Bereich des Unterkiefers könnten zwar als Mangelerscheinungen angesehen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei jedoch davon auszugehen, dass diese Umstände noch nicht zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden gewesen seien. Das Tier sei am Tag der Übergabe untersucht worden, ohne dass die nunmehrigen Befunde festgestellt wurden. Zudem habe die Klägerin selbst noch mehr als zwei Jahre nach Vertragsschluss dem Beklagten gegenüber mitgeteilt, dass sich das Pferd in Topform befinde.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.09.2021 zum Urteil 6 U 127/20 vom 14.09.2021 (nrkr)

Unfall beim Überholvorgang mit einem Fahrrad

Oberlandesgericht Oldenburg entscheidet über Schmerzensgeld

Der Kläger war mit seinem Rad auf der Straße Am Damm stadtauswärts unterwegs. Der Beklagte kam mit seinem Fahrrad aus der Einfahrt des dort befindlichen Häuserblocks, er fuhr langsam und unsicher. Der Kläger fuhr eine kurze Strecke hinter dem Beklagten her und setze dann zum Überholen an. Weil der Beklagte in diesem Moment mit seinem Fahrrad erheblich nach links ausschwenkte, kam es zu einer Kollision. Der Kläger fiel zu Boden, seine Schulter war verrenkt, eine Sehne abgerissen. Er musste zwei Tage im Krankenhaus behandelt werden und war eine Woche krankgeschrieben. Es folgte eine längere Physiotherapie.

Das Landgericht hatte das Begehren des Klägers nach Schmerzensgeld und Schadensersatz zurückgewiesen. Der Kläger, so das Landgericht, hätte nicht überholen dürfen, weil er den erforderlichen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 m zu dem Beklagten nicht habe einhalten können.

Der Senat sah dies anders: Ein Überholen setze nicht generell einen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 m voraus – dies würde bedeuten, dass Fahrradfahrer sich fast im gesamten Stadtgebiet nicht überholen dürften. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Im konkreten Falle weise der Radweg eine ausreichende Breite zum Überholen aus, zumal der Radweg nur optisch von dem breiten Fußweg abgegrenzt ist. Der Beklagte habe durch seinen Linksschwenk gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 1 StVO) verstoßen, nach dem sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten müsse, dass kein anderer gefährdet oder behindert werde. Den Kläger treffe aber ein Mitverschulden von 50 %, weil er hätte erkennen können, dass der Beklagte unsicher fuhr.

Der Beklagte muss dem Kläger jetzt ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro zahlen, sowie die Hälfte seines Sachschadens (Fahrten zur Physiotherapie, beschädigte Kleidung) ersetzen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 27.09.2021 zum Urteil 2 U 121/21 vom 21.09.2021 (rkr)

„Freie Mitarbeiter“ in einer Physiotherapiepraxis sind abhängig beschäftigt bei Eingliederung in die Praxisorganisation ohne eigenes Unternehmerrisiko

Physiotherapeuten, die als „freie Mitarbeiter“ in einer physiotherapeutischen Praxis arbeiten, sind abhängig beschäftigt, wenn sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen. Dies entschied der 4. Senat des baden-württembergischen Landessozialgerichts und hob ein anderslautendes Urteil des Sozialgerichts Mannheim auf.

Der Physiotherapeut P mit eigener privaten Praxis in Heidelberg war von Mai 2017 bis Mitte 2019 zusätzlich in einer physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis in Mannheim tätig. Mit deren Inhaber hatte er einen Vertrag als „freier Mitarbeiter“ geschlossen. Die durchgeführten Behandlungen wurden über das Abrechnungssystem der Praxisinhaber abgerechnet, die 30 % des jeweiligen Abrechnungsbetrages erhielten. Die Gemeinschaftspraxis verfügt über sechs Behandlungsräume mit einer entsprechenden Ausstattung, wie Behandlungsliegen, Trainingsgeräte etc. Besondere Behandlungsarten, wie bspw. Heißluft- oder Schlingentischbehandlungen werden nur in bestimmten Behandlungsräumen durchgeführt. Im streitigen Zeitraum waren in der Gemeinschaftspraxis neben den beiden Inhabern und P weitere vier bzw. fünf Physiotherapeuten als sog. freie Mitarbeiter tätig. Rezeptionsmitarbeiter wurden keine beschäftigt. Bei der Verteilung der Patienten auf die jeweiligen Physiotherapeuten wurde zunächst einem etwaigen Wunsch nach einem bestimmten Therapeuten Rechnung getragen. Im Übrigen überprüften die Praxisinhaber, ob sie die Behandlung je nach Kapazität persönlich übernehmen konnten. War dies nicht der Fall, wurden die Behandlungen den entsprechenden „freien Mitarbeitern“, abhängig von deren freier Zeitkapazität, angeboten. Entschied sich ein Physiotherapeut, eine bestimmte Behandlung zu übernehmen, setzte er sich unmittelbar mit dem Patienten in Verbindung und vereinbarte mit diesem einen konkreten Behandlungstermin.

Die Deutsche Rentenversicherung stellte auf Antrag des P im November 2017 fest, dass dieser abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sei. Hiergegen klagten sowohl die Praxisinhaber als auch P vor dem Sozialgericht Mannheim. Sie führten an, dass P nicht weisungsgebunden gewesen sei und seine Arbeitszeiten selbst habe bestimmen können.

Mit Urteil vom 28.11.2019 stellte das SG antragsgemäß fest, dass P in seiner Tätigkeit als Physiotherapeut bei der Gemeinschaftspraxis nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig geworden sei. Die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale überwögen, weil P seine Arbeitszeit habe selbst bestimmen und ihm angebotene Behandlungen von Patienten auch ohne Angabe von Gründen ablehnen können.

Der 4. Senat des Landessozialgerichts gab nun der Rentenversicherung Recht: Zwar könnten auch Physiotherapeuten ihre Leistungen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erbringen. Maßgeblich sei aber die konkrete Ausgestaltung und die Eingliederung in die Organisationsstruktur und Arbeitsabläufe der Gemeinschaftspraxis. So habe P im Rahmen seiner Tätigkeit im Wesentlichen nur solche Patienten behandelt, deren Behandlung ihm seitens der Inhaber der Gemeinschaftspraxis angetragen wurden. Zudem habe er die in der Praxis vorgehaltene Ausstattung (spezielle Behandlungsräume, Telefonanlage zur Vereinbarung von Terminen mit den Patienten, EDV-Ausstattung mit elektronisch geführter Terminplanung) genutzt. Über eigene Behandlungsräume, die er jederzeit ohne Abstimmung mit anderen in der Praxis tätigen Physiotherapeuten hätte in Anspruch nehmen können, habe P in der Gemeinschaftspraxis nicht verfügt. Zudem sei P nicht werbend aufgetreten und weder auf dem Praxisschild der Gemeinschaftspraxis als Erbringer von physiotherapeutischen Leistungen aufgeführt noch im Internetauftritt der Gemeinschaftspraxis als solcher namentlich genannt. Darüber hinaus sei die Abrechnung der von P durchgeführten Behandlungen mit den Krankenkassen bzw. die Rechnungsstellung gegenüber den Privatpatienten durch die Inhaber der Gemeinschaftspraxis über das von ihr vorgehaltene Abrechnungssystem erfolgt. P habe auch kein nennenswertes Unternehmerrisiko getragen. So habe P weder eigenes Kapital noch die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Seine Tätigkeit habe keine relevanten Betriebsmittel erfordert. So habe er für die erbrachten Behandlungsleistungen eine Vergütung in Höhe von 70 % der von der Gemeinschaftspraxis abgerechneten Vergütungen mit den gesetzlichen Krankenkassen und der Privatpatienten erhalten. Das Risiko, nicht wie gewünscht arbeiten zu können, weil Behandlungsmöglichkeiten anderweitig vergeben wurden, stelle kein Unternehmerrisiko dar, sondern eines, das auch jeden Arbeitnehmer treffe, der nur Zeitverträge bekomme oder auf Abruf arbeite und nach Stunden bezahlt werde. Für seine Tätigkeit habe P zudem lediglich eine tragbare Liege und Kinesiotape und damit keine nennenswerten Betriebsmittel eingesetzt. Die Kosten für den Unterhalt von Ps Kraftfahrzeugs bedingten kein unternehmerisches Risiko, weil Kraftfahrzeuge zur Erreichung des Arbeitsplatzes regelmäßig auch von Beschäftigten unterhalten würden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] :

(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

§ 7a SGB IV:

(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (…).

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.09.2021 zum Urteil L 4 BA 75/20 vom 16.07.2021

Kein Elterngeldanspruch für Ehegattin eines Entwicklungshelfers bei fehlendem dauerhaften Zusammenleben in einem im Ausland gelegenen Haushalt

Lebt die im Ausland wohnende Ehegattin eines in einem anderen Land arbeitenden Entwicklungshelfers nicht mit diesem und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen, weil eine unbeständige häusliche Gemeinschaft besteht, hat sie keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz am 19.07.2021 entschieden.

Die Klägerin lebte mit dem gemeinsamen Kind ihres Ehemannes, einem Entwicklungshelfer, in Pretoria. Sie beantragte die Gewährung von Basiselterngeld für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes. Der Ehemann war während dieser Zeit durchgehend als Entwicklungshelfer in Addis Abeba, Äthiopien, eingesetzt. Er verbrachte während der ersten 14 Lebensmonate des Kindes ca. 52 Tage bei seiner Familie in Pretoria, wofür er seinen Jahresurlaub verwandte. Die Klägerin gab an, dass ein Umzug der Familie nach Äthiopien zwar zunächst angedacht gewesen sei, jedoch wegen der für das Familienwohl unzuträglichen Situation vor Ort nicht umgesetzt worden sei. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Elterngeld lehnte das Land Rheinland-Pfalz ab. Die Voraussetzung der Ausnahmebestimmung, wonach Ehepartner, die mit einem Entwicklungshelfer in einem im Ausland befindlichen Haushalt zusammenleben, Anspruch auf Elterngeld hätten, sei nicht erfüllt. Es könne nicht von einem Haushalt im Sinne einer häuslichen Gemeinschaft in Pretoria ausgegangen werden. Der Ehegatte der Klägerin habe berufsbedingt überwiegend in Addis Abeba gelebt und gearbeitet. Die Klage vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg.

Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht bestätigt. Ein Anspruch auf Elterngeld bestehe nicht. Dieser sei für Ehegatten eines Entwicklungshelfers ohne einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nur dann gegeben, wenn sie mit ihrem als Entwicklungshelfer tätigen Ehegatten „in einem Haushalt“ lebten. Der Begriff des Haushalts sei im Gesetz zum Elterngeld nicht vom Gesetzgeber definiert worden. Es gebe aber ein allgemeines sozialrechtliches Begriffsverständnis dahingehend, dass unter Haushalt eine Familiengemeinschaft verstanden werde, die Merkmale örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Fürsorge und Zuwendung) umfasse. Diese Merkmale könnten sich überschneiden. Es dürfe jedoch keines davon völlig fehlen. Prägend für den Haushaltsbegriff im elterngeldrechtlichen Sinne sei, dass dieser auf eine gewisse Dauer und nicht nur auf ein vorübergehend angelegtes Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft angelegt sei. Daran fehle es vorliegend jedoch, da der Ehemann der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum der ersten 14 Lebensmonate seines Kindes nur 52 Tage bei seiner Familie in Pretoria gewesen sei. Kurzzeitige Besuche zu Urlaubszwecken änderten hieran nichts.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 17.09.2021 zum Urteil L 2 EG 4/20 vom 19.07.2021 (rkr)

Sind die Folgen einer Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfallfolgen zu entschädigen?

Unterbreitet ein Arbeitgeber ein Impfangebot, zu dessen Annahme der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, besteht für etwaige gesundheitliche Folgen aus der Impfung kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen. Dies hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz am 06.09.2021 entschieden.

Der Kläger des konkreten Falles ist als Gastronomieleiter bei einer GmbH beschäftigt, die u. a. die Küche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza zur Verfügung. Dies galt auch für die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhausträgers. Dabei teilte der Krankenhausträger mit, dass die Teilnahme an der Impfung freiwillig sei. Der Kläger nahm an der Impfung teil. Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm u. a. ein unklarer autoinflammatorischer Prozess, den er auf die Impfung zurückführt. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab. Die Klage vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg.

Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht bestätigt. Ein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung liege nicht vor. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient habe. Der Kläger sei weder aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen noch habe eine den Kläger zu der Impfung verpflichtende Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts vorgelegen. Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht, um Versicherungsschutz zu begründen. Da der Kläger keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, hat der Senat die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich angesehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 07.09.2021 zum Urteil L 2 U 159/20 vom 06.09.2021 (nrkr)

Von Pandemie und Flut doppelt betroffene Unternehmen können Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus stellen

Unternehmen, die im Juni 2021 noch unter coronabedingten Umsatzeinbrüchen gelitten haben und dann auch von der Hochwasserkatastrophe im Juli getroffen wurden, können ab 24.09.2021 Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 stellen. Die Antragstellung ist über prüfende Dritte auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.

Die doppelt betroffenen Unternehmen erhalten durch die Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III Plus dringend benötigte Unterstützung zur Überbrückung von Umsatzeinbrüchen. Damit die Hilfen schnell wirken, können die Unternehmen Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Juli von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren. Aufgrund beihilfe- und haushaltsrechtlicher Vorgaben darf die Überbrückungshilfe III Plus nur bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen, nicht aber bei flutbedingten Umsatzeinbußen Fixkosten erstatten. Daher bemisst sich der Anteil der Fixkostenerstattung am coronabedingten Umsatzeinbruch vom Juni 2021 im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat. Sofern Unternehmen sowohl die Überbrückungshilfe III Plus wie auch den Aufbauhilfefonds in Anspruch nehmen wollen, erfolgt eine ggf. notwendige Anrechnung im Aufbauhilfefonds.

Weitere Details zu Antragstellung und Modalitäten können den FAQ auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de entnommen werden.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 24.09.2021

Verlässliche Finanzierungsbedingungen für Unternehmen

Die Betriebe in Deutschland stehen vor großen Herausforderungen – von der Transformation hin zur klimaneutralen Produktion über die Digitalisierung bis zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. In vielen Märkten wird zudem der internationale Wettbewerb intensiver. Dabei half bislang, dass Deutschland vergleichsweise gut aufgestellt war bei den Finanzierungsbedingungen für die Betriebe. Doch auch hier zeichnen sich starke Veränderungen ab.

Dem Mittelstand die Finanzierungspartner vor Ort erhalten

Die deutsche Wirtschaft, insbesondere der Mittelstand, setzt in der Unternehmensfinanzierung vor allem auf die drei Säulen der Kreditwirtschaft: Sparkassen, Genossenschaftsinstitute und private Geschäftsbanken. Die Finanzierungspartner konnten den Unternehmen über Branchen und Unternehmensgrößen hinweg Angebote zur Fremdkapitalfinanzierung machen und sie auch während finanzieller Durststrecken unterstützen. Dies hat erheblich zur Resilienz der deutschen Wirtschaft in vielen Bereichen beigetragen. An diesem hierzulande typischen Modell wird allerdings seit geraumer Zeit gerüttelt. Denn seit der Finanz- und Staatsschuldenkrise vor rund zehn Jahren hat die Regulierung der Finanzmärkte stetig zugenommen. Für die Kreditwirtschaft bringt das höhere Fixkosten mit sich. Gleichzeitig müssen Risiken des Kreditgeschäfts mit tendenziell mehr Eigenmitteln unterlegt werden. Die Finanzierungspartner müssen sich dadurch betriebswirtschaftlich zusehends die Frage stellen, ob sie es sich leisten können, den Mittelständlern vor Ort in der bisherigen Form weiterhin zur Seite zu stehen.

Finanzplatz Deutschland muss runderneuert werden

In den Programmen der Parteien zur Bundestagswahl spielt dieses Thema kaum eine Rolle. Im Hinblick darauf, wie sich die deutsche Wirtschaft in der neuen Legislaturperiode auf- und umstellen kann, ist es aber hoch relevant. Für die Unternehmen kommt es vor allem auf folgende Punkte an:

  • Insbesondere die im Zuge der Corona-Pandemie geschwächte Eigenkapitalposition in zahlreichen Unternehmen machen weitere Eigenkapitalfinanzierungen notwendig. Ähnliches gilt im Zusammenhang mit Unternehmensnachfolgen vor dem Hintergrund des demografischen Wandels. Gut ist daher, dass Mittelständische Beteiligungsgesellschaften ihr Finanzierungsangebot für den kleineren Mittelstand zuletzt verstärken und vielen Betrieben effektiv helfen konnten. Auch schlankere Prozesse in Verbindung mit großzügigeren Haftungsfreistellungen in der Unternehmensförderung zählen zu den positiven Erfahrungen der Krise. Für den größeren Mittelstand sollten neue Möglichkeiten geschaffen werden, außerbörsliches Eigenkapital beziehungsweise Beteiligungskapital aufzunehmen. Junge, technologieintensive Wachstumsunternehmen haben einen besonderen Kapitalbedarf. Im Vergleich zu anderen, ausländischen Börsen erschwert das deutsche Aktienrecht diesen Unternehmen eher hinreichend viele zusätzliche Investoren am hiesigen Standort erreichen zu können.
  • Derzeit vollzieht sich auf europäischer Ebene eine Entwicklung in Richtung einer stärker kapitalmarktbasierten Unternehmensfinanzierung. Das bietet auch der deutschen gewerblichen Wirtschaft gute neue Finanzierungsoptionen, wenn eine Vernetzung mit der hiesigen eher bankbasierten Unternehmensfinanzierung gelingt. Die Transformation hin zur klimaneutralen Produktion erfordert Finanzierungsvolumina im Mittelstand, die vermutlich nur durch eine kluge Vernetzung der bankbasierten Unternehmensfinanzierung mit institutionellen Anlegern generiert werden können.
  • Die nächste Bundesregierung sollte sich in Brüssel dafür einsetzen, dass bei der aufsichtsrechtlichen Praxis der Finanzmarktregulierung die Größe von Instituten stärker berücksichtigt wird. Nach jetzigem Stand würde der EU-Regulierungsrahmen die Spielräume für bankbasierte Unternehmensfinanzierungen weiter verengen. Regionale Kreditinstitute – und hier ist insbesondere das Gros des kleineren Mittelstands einschließlich Familienunternehmen engagiert – benötigen aber nicht die gleiche komplexe Regulierung wie international agierende Häuser. Eine solche komplexe Regulierung gefährdet vielmehr eine angemessene Langfristfinanzierung von Investitionen im Mittelstand. Nur mit einer flexiblen Betriebsmittelfinanzierung können sich diese Unternehmen aber weiterhin im internationalen Wettbewerb behaupten.

Diese skizzierten Maßnahmen können die Grundvoraussetzungen dafür schaffen, dass gerade den mittelständischen Betrieben auch zukünftig verlässliche Finanzierungspartner zur Seite stehen. Denn unternehmerische Ideen müssen auch umgesetzt werden können – in Deutschland wird das auch in Zukunft größtenteils nur mit Unterstützung der drei Säulen der Kreditwirtschaft möglich sein.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 24.09.2021

Gesetz für faire Verbraucherverträge

Am Telefon aufgeschwatzte Verträge oder überlange Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen – davor will die Bundesregierung Verbraucher besser schützen. Dabei geht es um Energielieferverträge sowie Verträge etwa für Fitnessstudios oder Zeitungs-Abos. Informationen zu dem neuen Gesetz, das in Teilen zum 1. Oktober 2021 in Kraft tritt, finden Sie hier.

Wieso war ein Gesetz für faire Verbraucherverträge notwendig?

Unerlaubte Telefonwerbung stellt einerseits eine unzumutbare Belästigung dar. Sie führt aber auch in vielen Fällen dazu, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, die sie so nicht abschließen möchten. Zum anderen verwenden Unternehmen zunehmend bestimmte Vertragsklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die es Verbraucher verwehren für sie günstigere Angebote zu nutzen. Des Weiteren wird Verbrauchern etwa die Abtretung ihrer Ansprüche gegen einen Unternehmer, um diese durch Dritte geltend machen zu lassen, unverhältnismäßig erschwert. Deshalb sollen sowohl der Vertragsschluss selbst als auch die Vertragsinhalte faireren Regelungen unterliegen.

Wie sehen die Vertragslaufzeiten für Verträge etwa fürs Fitnessstudio, Partnerbörsen und sonstige Abos aus?

Verbraucherverträge die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betreffen, werden oftmals mit einer längeren Laufzeit angeboten.

Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleiben auch künftig möglich. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen größtmögliche Freiheit bei der Vertragswahl und -ausgestaltung haben und etwa von Kostenvorteilen bei längeren und flexibleren Laufzeiten profitieren.

Was gilt bei einer automatischen Vertragsverlängerung?

Die Kündigung vergessen – und schon ist man an einen unliebsamen Vertrag weiter gebunden. Das soll künftig nicht mehr so einfach passieren. Zum Schutz der Verbraucher werden daher auch strengere Regelungen für die Kündigung im Falle einer automatischen Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit getroffen. Kunden können in einem solchen Fall ab März 2022 monatlich kündigen.

Können Strom- und Gasverträge weiter telefonisch abgeschlossen werden?

Unter den Fällen, in denen Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, ist die Anzahl der Beschwerden wegen Anrufen von Energielieferanten oder Dienstleistern, die den Verbraucher zu einem Wechsel des Energielieferanten bewegen wollen, besonders groß. Lieferverträge für Strom und Gas soll man deshalb nicht mehr allein am Telefon abschließen können. Damit ein Vertrag wirksam ist, muss er künftig „in Textform“, also zum Beispiel per E-Mail, SMS oder auch als Brief oder Fax vorliegen. Zugleich wird darüber hinaus das Textformerfordernis auch auf die Kündigung solcher Verträge erweitert.

Firmen müssen zudem die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können.

Wie sind online abgeschlossene Verträge kündbar?

Ab dem 1. Juli 2022 wird für dauernde Schuldverhältnisse ein verpflichtender Kündigungsbutton im Online-Bereich eingeführt. Dauerschuldverhältnisse erweisen sich oftmals als Kostenfallen für Verbraucher. Ein Vertrag im Internet ist schnell geschlossen – oftmals genügt dafür ein Klick. Den Vertrag wieder zu kündigen ist meistens wesentlich schwieriger. Nicht selten muss man sich durch mehrere Seiten klicken und am Ende womöglich noch per Brief oder Fax kündigen. Der Button als unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit im Online-Bereich schafft Abhilfe.

Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen dafür nicht, kann ein Verbraucher einen Vertrag, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Was wird noch geregelt?

Künftig sind alle Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen sie formulieren, unwirksam. Dies soll auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers gelten, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 24.09.2021

OLG legt EuGH Fragen zum Widerrufsrecht beim Kilometerleasing vor

Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat dem EuGH mit am 24.09.2021 veröffentlichtem Beschluss Fragen zum Bestehen eines Verbraucher-Widerrufsrechts nach Abschluss eines Kilometerleasingvertrages vorgelegt. Der EuGH wird um Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) und der Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleistungen (RL 2002/65/EG) ersucht.

Der Kläger leaste bei der Beklagten einen Neuwagen. Die Laufzeit des Vertrages betrug 48 Monate. Es war kein ordentliches Kündigungsrecht vorgesehen. Der Kläger sollte ein monatliches Entgelt zahlen. Die Beklagte räumte ihm eine Kaufoption zum regulären Vertragsende ein. Es bestand keine Abnahmeverpflichtung des Klägers. Der Vertrag enthielt eine Regelung über die Laufleistung während der Leasingzeit, wobei für Minderkilometer seitens der Beklagten ein Ausgleich gezahlt werden sollte, während bei Mehrkilometern seitens der Kläger eine Vergütung zahlen sollte. Das kalkulatorische Risiko für den Wert des Fahrzeugs bei Vertragsende trug die Beklagte. Der Vertrag wurde unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen (sog. Fernabsatzvertrag).

Der Kläger hat seine Vertragserklärung widerrufen und verlangt mit der Klage die Rückabwicklung des Leasingvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Senat hat nunmehr das Berufungsverfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 Abs. 1, Abs. 2 AEUV dem EuGH Fragen zum Ausschluss und der Befristung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der BGH habe das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 506 BGB verneint, begründet der Senat die Vorlage. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien derartige Verträge nicht als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe einzuordnen, da in ihnen keine Verpflichtung zum Erwerb des Leasinggegenstandes vorgesehen sei und die Richtlinie 2008/48/EG (Zweite Verbraucherkreditverträge-Richtlinie) derartige Vertragsgestaltungen ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich herausnehme (Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20).

Damit hänge, so der Senat, der Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich davon ab, ob dem Kläger ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zustehe. Die Richtlinie 2011/83/EU, die insoweit mit § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB in deutsches Recht umgesetzt worden ist, nehme Dienstleistungen im Bereich Mietwagen (Kraftfahrzeugvermietung) zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum aus dem Anwendungsbereich des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts heraus. Es stelle sich damit die Frage, ob in den Bereich der Mietwagen auch Leasingverträge mit Kilometerabrechnung fallen, nachdem bei diesen Verträgen die Gebrauchsüberlassung wie bei der reinen Miete im Vordergrund stehe und der EuGH zur Vorgängernorm entschieden habe, dass Automietverträge als Dienstleistungen im Bereich „Beförderung“ anzusehen seien (vgl. EuGH, Urteil vom 10.03.2005 – C-336/03). Die obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage sei uneinheitlich.

Sollte der EuGH die vorgenannte Frage verneinen, sei zu klären, ob für die Ausübung des Widerrufsrechts eine Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist von 14 Tagen bestehe. Von diesem Ausschlusstatbestand habe § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB ausdrücklich Verträge über Finanzdienstleistungen ausgenommen. Finanzdienstleistungen würden in der Richtlinie 2002/65/EG als Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung definiert. Nachdem bei der vorliegenden Art des Leasingvertrages der Finanzierungscharakter der Dienstleistung nicht im Vordergrund stehe, erwäge der Senat, das Vorliegen einer Finanzdienstleistung zu verneinen. Da die Frage nicht eindeutig zu beantworten sei, sei auch insoweit eine Vorlage an den EuGH veranlasst.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.09.2021 zum Beschluss 17 U 42/20 vom 22.09.2021