Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Besteuerung von Grenzpendlern: Verständigungsvereinbarung mit Luxemburg

Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 7. Oktober 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern; Absprache zur Fortgeltung der Verständigungsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2021

Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 7. Oktober 2020 mit dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemielage hat sich das BMF mit Luxemburg darüber verständigt, dass die Verständigungsvereinbarung zumindest bis zum 31. Dezember 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 15. September 2021 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die das BMF hiermit übersendet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Mitteilung IV B 3 – S-1301-LUX / 19 / 10007 :003 vom 20.09.2021

Elektronische Rechnungen kommen in der Breite an

  • 4 von 10 Unternehmen erstellen E-Rechnungen
  • Vor allem kleinere Unternehmen setzen verstärkt auf das elektronische Format
  • Bitkom veröffentlicht Referenzprojekte zur E-Rechnung

Die elektronische Rechnung kommt in Deutschland immer schneller voran. Inzwischen versenden 4 von 10 Unternehmen (43 Prozent) E-Rechnungen. Vor einem Jahr lag der Anteil erst bei rund einem Drittel (3o Prozent), vor drei Jahren war es nur jedes Fünfte (19 Prozent). Vor allem in kleineren Unternehmen mit 20 bis 99 Beschäftigten hat die E-Rechnung einen kräftigen Schub bekommen. Hier hat sich der Anteil derjenigen, die Rechnungen in einem elektronischen Format verschicken, innerhalb von zwölf Monaten von 22 auf 43 Prozent fast verdoppelt. Das ist das Ergebnis einer Befragung von 502 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Von einer E-Rechnung wird gesprochen, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt sowie empfangen wird und das Format eine automatische und elektronische Verarbeitung erlaubt. „Die elektronische Rechnungserstellung hat in der Corona-Pandemie ihre Vorteile besonders ausspielen können, auch weil sie sich perfekt für das Arbeiten im Homeoffice eignet“, sagt Nils Britze, Bereichsleiter Digitale Geschäftsprozesse beim Bitkom. „E-Rechnungen haben aber noch eine Vielzahl weiterer Vorteile: Sie sparen durch die automatisierte Übernahme in bestehende digitale Abrechnungssysteme Zeit und Kosten, sie lassen sich schneller und kostengünstiger zustellen und nicht zuletzt sind sie umweltfreundlicher als ein Versand auf Papier.“

Zur Verbreitung von E-Rechnungen dürfte auch beigetragen haben, dass diese für Lieferanten des Bundes seit November 2020 verpflichtend sind. Unternehmen, die E-Rechnungen in strukturierten Formaten versenden, greifen dazu am häufigsten auf den EDI-Standard (57 Prozent) zurück, dahinter folgen ZUGFeRD (45 Prozent) und XRechnung (26 Prozent). Allerdings gibt es weiterhin noch großes Potenzial für die E-Rechnung in Deutschland. So sind unstrukturierte Rechnungsformate wie die digitale Rechnung im PDF-Format (60 Prozent) oder die Papierrechnung (87 Prozent) nach wie vor weit verbreitet. Britze: „Eine Rechnung als PDF zu versenden ist schon besser als eine Papierrechnung, allerdings entfaltet die Digitalisierung des Rechnungsprozesses erst ihr volles Potenzial, wenn nicht allein das Papierformat in ein elektronisches Abbild überführt wird, sondern geeignete strukturierte Formate genutzt werden.“

Bitkom hat auf einer Themenseite zur E-Rechnung neben Praxishilfen insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen aktuell auch eine Reihe von Referenzprojekten zur E-Rechnung veröffentlicht.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 21.09.2021

Unwirksame fristlose Kündigung eines Fahrradkurierfahrers

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 16.09.2021 entschieden, dass die arbeitgeberseitige außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung eines Fahrradkuriers eines Lastfahrräder-Lieferdienstes unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Dem Kläger wurde die Kündigung erst zugestellt, kurz nachdem dieser durch einen Aushang zu einer Betriebsratswahl eingeladen hatte. Der Einwand der Arbeitgeberin, der Kläger müsse so gestellt werden, als sei ihm die Kündigung noch vor Eintritt des dadurch nach § 15 Kündigungsschutzgesetz eingetretenen Sonderkündigungsschutzes zugegangen, weil er den vorherigen Zugang der Kündigung treuwidrig durch falsche Angaben vereitelt habe, griff nicht durch. Schließlich führte auch der Vorwurf der Arbeitgeberin, der Kläger habe seine Arbeit beharrlich verweigert, nicht zur Rechtfertigung der Kündigung. Der Kläger hatte insoweit darauf verwiesen, dass es eine konkrete Arbeitsaufforderung, der er nicht nachgekommen sei, nicht gegeben habe.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle: ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 17.09.2021 zur Entscheidung 41 Ca 3718/21 vom 16.09.2021

Erfolgreiche Forschungs- und Innovationsförderung für den Mittelstand wird verlängert

Das Bundeswirtschaftsministerium verlängert die wichtige und erfolgreiche Forschungs- und Innovationsförderung für den Mittelstand. Konkret werden die Richtlinien der beiden erfolgreichen Förderprogramme „Industrielle Gemeinschaftsforschung (IGF)“ und „FuE-Förderung gemeinnütziger externer Industrieforschungseinrichtungen – Innovationskompetenz (INNO-KOM)“ um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert.

„Unser Mittelstand ist innovativ und stark. Das soll auch in Zukunft so bleiben. Daher verlängern wir unsere erfolgreiche Forschungs- und Innovationsförderung. Kleine und mittlere Unternehmen haben häufig keine eigene Forschungsabteilung und brauchen daher die Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen. Das fördern wir. Denn so entstehen aus Forschungsergebnissen konkrete Produkte und Dienstleistungen für den Markt.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

Die Verlängerung der genannten Förderrichtlinien bis Ende 2022 sorgt für Kontinuität und Planungssicherheit. Unternehmerinnen und Unternehmer können sich auch in Zukunft darauf einstellen, an Forschungsideen und -vorhaben gezielt mitzuwirken und die vielfältigen Forschungsergebnisse für die unternehmerische Praxis zu nutzen.

Beide Förderprogramme laufen seit Jahren erfolgreich und tragen zur Sicherung des deutschen Forschungs- und Innovationsstandorts Deutschland bei. In der IGF werden jährlich rund 560 Projekte mit einer durchschnittlichen Fördersumme von rund 364.000 Euro neu bewilligt. Mit INNO-KOM werden jährlich rund 240 Projekte mit einer durchschnittlichen Fördersumme von rund 320.000 Euro/Projekt bewilligt.

2021 stehen für die IGF rund 200 Mio. Euro und für INNO-KOM rund 103 Mio. Euro zur Verfügung.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Den Text der Richtlinienverlängerung für die IGF finden Sie hier (PDF, 57 KB).

Den Text der Richtlinienverlängerung für die INNO-KOM finden Sie hier (PDF, 59 KB).

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 17.09.2021

Digitalisierung der Justiz und Erhöhung der Gerichtsvollziehergebühren

Bürgerinnen und Bürger, Verbände, Organisationen und Unternehmen sollen künftig einfacher elektronisch, medienbruchfrei, kostenneutral und sicher mit den Gerichtsbehörden kommunizieren können. Dies sieht ein Gesetzesbeschluss des Bundestages vor, den der Bundesrat am 17. September 2021 gebilligt hat.

Elektronisches Bürgerpostfach

Das Gesetz enthält eine Fülle von Änderungen der Prozessordnungen der verschiedenen Gerichtszweige. Zentrale Neuerung ist das so genannte besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach – eBO -, das schriftformwahrend den Versand elektronischer Dokumente zu den Gerichten und von diesen zurück an die Postfachinhaber ermöglicht. Dies hat auch Auswirkungen auf die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.

Vorgesehen ist zudem, die nach dem Onlinezugangsgesetz zu errichtenden Nutzerkonten des Portalverbundes in die Kommunikation mit den Gerichten einzubinden.

Erfolgreiche Bundesratsinitiative für höhere Gerichtsvollziehergebühren

Das Gesetz erhöht die Gebühren für Gerichtsvollzieher linear um 10 Prozent. Damit griff der Bundestag eine Forderung des Bundesrates auf, die dieser im Mai mit einem eigenen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht hatte.

Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im Wesentlichen zu Beginn des dritten Monats nach Veröffentlichung in Kraft treten. Für Steuerberater und bestimmte Organisationen sind längere Übergangsfristen vorgesehen.

Die Erhöhung der Gerichtsgebühren soll bereits ab dem ersten Monat nach der Verkündung gelten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 17.09.2021

Homeoffice-Angebot in Stellenanzeigen hat sich seit 2019 mehr als verdreifacht

Der Anteil von Online-Stellenausschreibungen mit einer Option auf Homeoffice ist zwischen 2019 und 2021 auf 12 Prozent gestiegen. Der Wert hat sich damit im Vergleich zu 2019 mehr als verdreifacht. Das geht aus einer Auswertung des ifo Instituts und der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt (KU) von 35 Millionen Stellenanzeigen hervor. „Der Anstieg der Homeoffice-Option in Stellenausschreibungen zeigt sich über alle Wirtschaftssektoren hinweg. Am stärksten war der Anstieg in Berufen, in denen vor der Krise das ungenutzte Homeoffice-Potenzial besonders hoch war“, sagt ifo-Forscher Jean-Victor Alipour. Auch ländliche Regionen holen beim Homeoffice deutlich auf: So sinkt die regionale Ungleichheit zwischen urbanen und ländlichen Gebieten zwischen 2019 und 2020 um etwa 30 Prozent.

Gerade Unternehmen, die Homeoffice ermöglichen, suchen häufiger nach Beschäftigten mit digitalen Kompetenzen, sowie mit Team- und Anpassungsfähigkeit. „Unsere Ergebnisse zeigen deutlich, dass Unternehmen ihre Arbeitsorganisation verstärkt auf das Homeoffice ausrichten. Durch die Verlagerung der Tätigkeit nach Hause entfallen eingespielte Abläufe, sowohl im sozialen Kontext als auch bei der Arbeitsorganisation an sich. Dies spiegelt sich in den von den Unternehmen nachgefragten Kompetenzen wider“, sagt KU-Forscherin Christina Langer.

So werden grundlegende Computerkenntnisse in Stellenanzeigen mit Homeoffice-Option nahezu doppelt so häufig gefordert (43 Prozent) wie in Stellenanzeigen, die kein Homeoffice erwähnen (22 Prozent). Auch Kompetenzen wie Anpassungsfähigkeit an Veränderung (79 Prozent verglichen mit 66 Prozent) und Teamfähigkeit (63 Prozent verglichen mit 54 Prozent) gewinnen im Homeoffice an Bedeutung.

Grundlage der Studie sind über 35 Millionen Stellenausschreibungen im Zeitraum von Januar 2014 bis März 2021. Hierzu wurden Internetauftritte von über 200 Unternehmen sowie alle relevanten Online-Stellenbörsen in Deutschland nach Stellenausschreibungen durchsucht. Die Erhebung der Daten erfolgte durch das US-amerikanische Unternehmen Emsi Burning Glass, das auf Arbeitsmarktanalysen spezialisiert ist.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 17.09.2021

Entscheidung des BVerfG zur 6 %-Verzinsung – Steuerverwaltung sorgt für vorläufige Umsetzung, bis Gesetzgeber notwendige Neuregelung trifft

Mit seinem am 18.08.2021 veröffentlichten Beschluss[1] hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gesetzlich geregelte 6 %-Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen für verfassungswidrig erklärt. Die Finanzämter dürfen das Gesetz nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 weiter anwenden. Für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Der Gesetzgeber hat dafür Zeit bis zum 31.07.2022.

Die Entscheidung des BVerfG hat insbesondere folgende Auswirkungen:

  • Es geht erstens ausdrücklich nur um Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, nicht um Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen[2]. Anträge wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit solcher anderer Zinsen werden die Finanzämter – entsprechend dem weiter geltenden Gesetz – ab sofort wieder ablehnen. Im Ergebnis müssen diese anderen Zinsen jetzt gezahlt werden.
  • Es geht zweitens nur um die gesetzliche 6 %-Regelung zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen für die Zeit ab 2019. Für die Zeit bis dahin hat das BVerfG das Gesetz ausdrücklich für weiter anwendbar erklärt. Mit anderen Worten: Zinsfestsetzungen für die Zeit bis 31.12.2018, die bislang wegen der ausstehenden Entscheidung des BVerfG noch vorläufig oder in ihrer Wirkung ausgesetzt waren, sind nun als endgültig anzusehen. Wenn die Finanzämter bislang für die Zeit bis 31.12.2018 auf die Zahlung von Nachzahlungszinsen im Wege der Aussetzung der Vollziehung vorläufig verzichtet haben, ist damit jetzt Schluss: Die Steuerpflichtigen müssen auch diese Beträge nachentrichten.
  • Dagegen hat das BVerfG den Finanzämtern jegliche Festsetzung von Zinsen auf Steuerforderungen und -erstattungen für die Zeit ab 2019 untersagt. Sie dürfen ab sofort für die Zeit ab 2019 „neue“ Zinsen gar nicht mehr verlangen, sondern müssen hierfür abwarten, wie der Gesetzgeber die Dinge neu regeln wird.
  • Aktuell ist somit offen, wie für die Zeit ab 2019 zu verfahren sein wird. Denn nach der Entscheidung des BVerfG ist es nun Sache des Gesetzgebers, für die Zeit ab 01.01.2019 eine Ersatzregelung zur Verzinsung von Nachzahlungen und Erstattungen zu treffen. Bundestag und Bundesrat haben hierfür Zeit bis zum 31.07.2022, und sie können die Regelung auch rückwirkend ab 2019 in Kraft setzen.
  • Endgültige, nicht mehr änderbare Zinsfestsetzungen für Zeiten ab 01.01.2019 sind (wegen der sog. „Bestandskraft“ solcher Bescheide) hiervon grundsätzlich nicht betroffen[3].
  • Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber verfahren die Finanzämter bei Zinsfestsetzungen für die Zeit ab 01.01.2019 mit vorläufiger Wirkung wie folgt[4]:
    • Neu zu erlassende Bescheide, mit denen eine erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen einhergehen würde, werden von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig „auf null“ gesetzt, bis der Gesetzgeber die Ersatzregelung geschaffen hat und das Finanzamt diese sodann auf die Fälle – ggf. rückwirkend – anwenden kann.
    • Bescheide, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen waren und die noch nicht endgültig sind, bleiben grundsätzlich weiterhin nicht endgültig, solange sie von keinem der Beteiligten „angefasst“ werden. D. h. die in den Bescheiden enthaltenen Zinsfestsetzungen sind weiterhin „in der Welt“, aber mit dem Status „vorläufig“ (= bis zur Neuregelung des Gesetzgebers), und dies auch unabhängig davon, ob die betreffenden Zinszahlungen geleistet, gestundet oder in anderer Weise ausgesetzt worden sind. Sobald der Gesetzgeber spätestens bis 31.07.2022 die Ersatzregelung getroffen haben wird und damit für alle Beteiligten klar sein wird, welche Änderungen sich konkret ergeben, werden die Finanzämter diese Änderungen eigenständig und grundsätzlich ohne weiteren „Anstoß“ der Steuerpflichtigen in jedem einzelnen Fall von sich aus vornehmen. Das wird dann auch maschinell möglich sein.
    • Bei Bescheiden, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen sind und die jetzt – warum auch immer – geändert werden (müssen), kommt es darauf an, ob sich durch die Änderung für den Steuerpflichtigen eine (weitere) Nachzahlung ergibt oder ob ihm etwas zu erstatten ist: Bei einer (weiteren) Nachzahlung wird das Finanzamt die diesbezüglichen (weiteren) Zinsen – wie bei den Neufestsetzungen (siehe oben) – vorläufig „auf null“ setzen. Bei einer Erstattung (wegen nachträglich verminderter Nachzahlungshöhe) wird das Finanzamt die insoweit zu viel gezahlten Zinsen mit erstatten. Maßgeblich ist also der Änderungsbetrag (nach oben bzw. nach unten). Oder umgekehrt ausgedrückt: Die Zinsen in Bezug auf den gegenüber der bisherigen Festsetzung unveränderten Teil bleiben vorläufig unangetastet – mit der Betonung auf „vorläufig“. Denn all dies gilt nur bis zur Ersatzregelung durch den Gesetzgeber.
    • Je nachdem, wie der Gesetzgeber sodann die Ersatzregelung ausgestaltet, werden die Finanzämter die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zu gegebener Zeit entsprechend neu festsetzen.

Mit diesem Vorgehen beachten die Steuerverwaltungen von Bund und Ländern sowohl die Entscheidung des BVerfG als auch die Hoheit und Kompetenz des Gesetzgebers für die zu treffende Ersatz-/Neuregelung. Keine Bürgerin und kein Bürger und kein Unternehmen muss befürchten, hierdurch Nachteile zu haben. Das berechtigte Anliegen aller Steuerpflichtigen, bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und von Steuererstattungen gesetzes- und verfassungsgerecht behandelt zu werden, werden die Finanzämter umfassend beachten: Sie werden in der Regel ohne weiteres Zutun der Steuerpflichtigen nach Maßgabe der bis 31.07.2022 vom Gesetzgeber zu erlassenden Neuregelung die Verzinsung für die Zeiten ab 01.01.2019 „glattziehen“.

Fußnoten

[1] vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17

[2] und auch nicht um Prozesszinsen

[3] außer dass die Finanzämter auch aus bestandskräftigen Zinsfestsetzungen die Zahlung noch offener/nicht entrichteter Beträge nicht mehr fordern dürfen

[4] In die Bescheide werden entsprechende Aussagen in Form von Nebenbestimmungen und Erläuterungen aufgenommen. Details hierzu enthält das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17.09.2021 – IV A 3 – S-0338 / 19 / 10004 :005 – , das im Bundessteuerblatt Teil I und auf den Internetseiten des BMF veröffentlicht wird.

Quelle: Landesamt für Steuern Niedersachsen, Pressemitteilung vom 17.09.2021

BGH entscheidet über Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sog. Thermofenster

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in vier gleichzeitig verhandelten Sachen über Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sog. Thermofenster entschieden und hierbei die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen jeweils bestätigt.

Sachverhalt

Die Kläger nehmen die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

Der Kläger im Verfahren VII ZR 190/20 erwarb im Januar 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz C 250 CDI zum Preis von 16.900 Euro. Der Kläger im Verfahren VII ZR 286/20 erwarb im Juli 2012 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz GLK 250 CDI 4M BE zum Preis von 43.950 Euro. Der Kläger im Verfahren VII ZR 321/20 erwarb im November 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4M BE zum Preis von 23.760 Euro. Der Kläger im Verfahren VII ZR 322/20 erwarb im August 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz B 180 zum Preis von 20.900 Euro.

Die vier Fahrzeuge sind jeweils mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet und unterliegen keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Für den jeweiligen Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Abgasreinigung erfolgt über die Abgasrückführung, bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Bei kühleren Temperaturen wird die Abgasrückführung zurückgefahren („Thermofenster“), wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Außen-/Ladelufttemperaturen dies der Fall ist.

Die Kläger machen jeweils geltend, die Beklagte habe das Thermofenster in Form einer verbotenen Abschaltvorrichtung exakt auf die Prüfbedingungen im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt und so im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens unter Vorspiegelung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte die EG-Übereinstimmungsbescheinigung und die damit einhergehende Betriebserlaubnis erlangt. Mit ihren Klagen verlangen sie jeweils Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen, die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Bisheriger Prozessverlauf

In allen vier Verfahren hatten die Klagen in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihren vom Berufungsgericht jeweils zugelassenen Revisionen haben die Kläger ihre Klageziele weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat mit seinen vier heute verkündeten Urteilen die Revisionen der Kläger zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat in allen vier Fällen einen Schadensersatzanspruch des jeweiligen Klägers aus § 826 BGB zu Recht verneint. Es hat zutreffend angenommen, das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen sei nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie den in Rede stehenden Motortyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben.

Dabei konnte zugunsten der Kläger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Denn der darin liegende – unterstellte – Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Vielmehr würde die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraussetzen, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revisionen blieben erfolglos.

Unabhängig davon, dass schon damit der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen nicht gegeben war, hat das Berufungsgericht jeweils in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein besonders verwerfliches Verhalten auch im Hinblick auf eine unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters ausgeschlossen. Bei einer Abschalteinrichtung, die – wie hier – im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit eines Thermofensters sei zweifelhaft gewesen, war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt aber für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht.

Ebenso fehlte es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Allein aus der – unterstellten – objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage – hinsichtlich des unstreitig in den Fahrzeugen der Kläger verbauten Thermofenster fehlt es bis heute an einer behördlichen Stilllegung oder einem Zwang zu Umrüstungsmaßnahmen – war nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen.

Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund. Die Beklagte haftet insbesondere nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19; vgl. Pressemitteilung Nr. 063/2020) und 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20; vgl. Pressemitteilung Nr. 101/2020) ausgeführt hat, liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Bestimmungen. Die Revisionen gaben keinen Anlass, davon abzuweichen. Auch sonst sind im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die – auch fahrlässige – Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf Rückabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags knüpfen wollte.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) […]

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EG-FGV):

§ 6 Übereinstimmungsbezeichnung und Kennzeichnung

(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG fälschungssicher sein.

[…]

§ 27 Zulassung und Veräußerung

(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 2003/37/EG.

[…]

Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007:

Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck: […]

„Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird; […]

Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007:

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten; […]

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 16.09.2021 zu den Urteilen VII ZR 190/20, VII ZR 286/20, VII ZR 321/20 und VII ZR 322/20 vom 16.09.2021

Kraftstoffe, die für private, zu nichtgewerblichen Zwecken gecharterte und genutzte Freizeitwasserfahrzeuge verwendet werden, unterliegen der Verbrauchsteuer

Italien hat dadurch gegen das Unionsrecht verstoßen, dass es Kraftstoffe, die für private, von den Endnutzern zu nichtgewerblichen Zwecken gecharterte und genutzte Freizeitwasserfahrzeuge verwendet werden, von der Verbrauchsteuer befreit hat.

Der Umstand, dass die Vercharterung eines Wasserfahrzeugs für die Person, die dieses Fahrzeug einem anderen zur Verfügung stellt, eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, rechtfertigt die in Rede stehende Steuerbefreiung nicht.

Der Chartervertrag für ein Wasserfahrzeug ist ein Vertrag, mit dem der Vercharterer dieses Wasserfahrzeug gegen einen Preis (die Charter) einem Benutzer (dem Charterer) zur Verfügung stellt, der es für seine Bedürfnisse nutzt. In Italien stellt die Vercharterung eine gewerbliche Tätigkeit des Vercharterers dar. Demgegenüber kann der Charterer das Wasserfahrzeug zu gewerblichen Zwecken (beispielsweise für die entgeltliche Personenbeförderung) oder zu privaten Freizeitzwecken nutzen.

Im Jahr 2018 warf die Kommission Italien einen Verstoß gegen die Richtlinie 2003/96 zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom1 vor, da dieser Mitgliedstaat die für private Freizeitwasserfahrzeuge, die Gegenstand eines Chartervertrags sind, verwendeten Kraftstoffe von der Verbrauchsteuer befreit, unabhängig davon, wie diese Wasserfahrzeuge von den Charterern genutzt werden. Nach Auffassung der Kommission muss eine solche Befreiung ausgeschlossen sein, wenn der Endnutzer das Wasserfahrzeug zu privaten Freizeitzwecken nutzt.

Im Jahr 2020 hat die Kommission, die die Erklärungen Italiens für nicht zufriedenstellend hielt, die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben.

Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass Italien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/96 verstoßen hat, dass es die Vergünstigung einer Befreiung von der Verbrauchsteuer für Kraftstoffe gewährt hat, die für private Freizeitwasserfahrzeuge verwendet werden, wenn diese Wasserfahrzeuge, unabhängig von der Art ihrer tatsächlichen Nutzung, Gegenstand eines Chartervertrags sind.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Richtlinie 2003/96 das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts fördern soll, indem sie die Höhe der von den Mitgliedstaaten angewandten Besteuerung harmonisiert. Folglich müssen die Bestimmungen der Richtlinie über die Steuerbefreiungen gestützt auf ihren Wortlaut sowie die von der Richtlinie verfolgten Ziele autonom ausgelegt werden.

Der Gerichtshof unterstreicht, dass die Richtlinie Energieerzeugnisse in Abhängigkeit von ihrer tatsächlichen Verwendung besteuern soll. Zu diesem Zweck knüpft die Steuerbefreiung an den Tatbestand an, dass Energieerzeugnisse als Kraftstoff in der Schifffahrt auf den Unionsgewässern zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, also daran, dass ein Wasserfahrzeug unmittelbar für eine entgeltliche Dienstleistung (beispielsweise eine Beförderungsdienstleistung) genutzt wird.

Der Gerichtshof schließt daraus, dass die Gewährung oder Versagung der Steuerbefreiung von der Art abhängig sind, in der das Wasserfahrzeug vom Endnutzer (also im Fall einer Vercharterung: durch den Charterer) verwendet wird, also davon, dass dieses Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken (Gewährung) oder zu anderen als gewerblichen Zwecken (Versagung) genutzt wird. Der Umstand, dass die Vercharterung eines Wasserfahrzeugs für den Vercharterer eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, ist für die in Rede stehende Steuerbefreiung nicht relevant.

Der Gerichtshof stellt die gleichen Erwägungen für andere Vertragstypen an, wie die Miete oder die gelegentliche Vercharterung: Allein die Natur (gewerblich oder private Freizeit) der Tätigkeit des Endnutzers des Wasserfahrzeugs bestimmt, ob eine Befreiung gewährt oder versagt wird. Die italienischen Rechtsvorschriften, die den Standpunkt des Vercharterers einnehmen, ohne die Modalitäten der Nutzung des Wasserfahrzeugs durch den Charterer angemessen zu berücksichtigen, stehen daher in Widerspruch zu der Richtlinie2.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Umstand, dass die Vercharterung neben der Zurverfügungstellung des Wasserfahrzeugs die einer Crew umfassen kann und dass der Vercharterer damit die Herrschaft über die technische und nautische Führung des Wasserfahrzeugs behält, nicht in Frage stellen kann, dass der Charterer vertraglich derjenige bleibt, der die Nutzung des gecharterten Wasserfahrzeugs bestimmt, mit der Folge, dass es die Natur dieser Nutzung ist, nach der sich bestimmt, ob die Vergünstigung der Befreiung von der Verbrauchsteuer gewährt wird.

Der Gerichtshof stellt klar, dass es förmlich als Charterverträge eingestufte Vertragsbeziehungen gibt, die die Erbringung eines Bündels von anderen Dienstleistungen als Leistungen der Schifffahrt umfassen und die mit denen vergleichbar sind, die Passagieren eines Kreuzfahrtschiffes angeboten werden, die der „Charterer“ tatsächlich nur als beförderte Person in Anspruch nimmt, ohne dass er in irgendeiner Weise die Nutzung des Wasserfahrzeugs bestimmen könnte. In diesem Fall könnte angenommen werden, dass das Wasserfahrzeug – für die Zwecke der Gewährung der in Rede stehenden Befreiung – zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.

Fußnoten

1 Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).

2 Im Fall einer gelegentlichen Vercharterung, die nach italienischem Recht für den Vercharterer keine gewerbliche Tätigkeit darstellt, sowie im Fall der Vermietung versagt Italien die Befreiung, unabhängig davon, ob der Charterer oder der Mieter das gecharterte oder gemietete Wasserfahrzeug nutzen können, um Dienstleistungen gegen Entgelt, z. B. die Vermarktung von Kreuzfahrten, zu erbringen. Diese Herangehensweise ist mit der Richtlinie 2003/96 ebenfalls nicht vereinbar.

Quelle: EuGH

Sind multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gewährte Steuerbefreiungen Beihilfen?

Multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gewährte Steuerbefreiungen: Die Kommission hat zutreffend das Vorliegen einer Beihilferegelung festgestellt.

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 auf und verweist die Sache zur Entscheidung über andere Gesichtspunkte der Rechtssache an das Gericht zurück.

Seit 2005 kommt in Belgien ein System der Befreiung von Gewinnüberschüssen belgischer Unternehmen, die zu multinationalen Konzernen gehören, zur Anwendung. Diese Unternehmen konnten einen Vorbescheid (ruling) der belgischen Steuerbehörden erlangen, wenn sie das Vorliegen einer neuen Situation geltend machen konnten, wie etwa eine Neuorganisation, die zu einer Neuansiedlung des Hauptunternehmens in Belgien führt, die Schaffung von Arbeitsplätzen oder Investitionen. In diesem Rahmen waren von der sog. Gesellschaftssteuer Gewinne befreit, die als „Mehrgewinne“ angesehen wurden, da sie die Gewinne überstiegen, die von vergleichbaren eigenständigen Unternehmen unter ähnlichen Umständen erzielt worden wären.

Im Jahr 2016 stellte die Kommission fest, dass dieses System der Befreiung von Gewinnüberschüssen eine rechtswidrige Beihilferegelung darstelle, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei1. Sie ordnete die Rückforderung der auf diese Weise gewährten Beihilfen bei 55 Empfängern an, zu denen die Gesellschaft Magnetrol International zählte. Belgien und Magnetrol International erhoben Klage beim Gericht der Europäischen Union auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission.

Am 14. Februar 2019 erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission für nichtig. Es stellte u. a. fest, dass die Kommission zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse keine näheren Durchführungsmaßnahmen erfordere und daher eine „Beihilferegelung“ im Sinne der Verordnung 2015/15892 darstelle. Das Gericht wies außerdem die Argumentation der Kommission mit der geltend gemachten Existenz eines „systematischen Konzepts“ der belgischen Behörden zurück.

Am 24. April 2019 legte die Kommission ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. Ihrer Ansicht nach sind dem Gericht bei der Auslegung der Definition einer „Beihilferegelung“ Fehler unterlaufen.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Einstufung einer staatlichen Maßnahme als Beihilferegelung voraussetzt, dass drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens können Unternehmen auf der Grundlage einer Regelung Einzelbeihilfen gewährt werden. Zweitens ist für die Gewährung dieser Beihilfen keine nähere Durchführungsmaßnahme erforderlich. Drittens müssen die Unternehmen, denen Einzelbeihilfen gewährt werden können, „in einer allgemeinen und abstrakten Weise“ definiert werden.

Im Hinblick auf die erste Voraussetzung präzisiert der Gerichtshof zunächst den Begriff „Regelung“. Er bestätigt, dass dieser Begriff auch auf eine ständige Verwaltungspraxis der Behörden eines Mitgliedstaats verweisen kann, wenn diese Praxis ein „systematisches Konzept“ erkennen lässt.

Das Gericht hat trotz seiner Feststellung, dass sich die Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Regelung nicht nur aus einer Vorschrift des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 (CIR 92)3, sondern aus der Anwendung dieser Vorschrift durch die belgischen Steuerbehörden ergebe, hieraus nicht alle Konsequenzen gezogen. Insbesondere hat es den Umstand nicht berücksichtigt, dass die Kommission diese Anwendung nicht nur aus bestimmten Rechtsakten bzw. Maßnahmen4, sondern auch aus einem systematischen Konzept dieser Behörden abgeleitet hat.

Dagegen hat sich das Gericht auf die falsche Prämisse gestützt, dass der Umstand, dass sich einige der wesentlichen Elemente der in Rede stehenden Regelung nicht aus diesen Rechtsakten, sondern aus den Rulings selbst ergäben, impliziere, dass diese Rechtsakte zwangsläufig Gegenstand näherer Durchführungsmaßnahmen sein müssten.

Folglich hat das Gericht dadurch, dass es seine Prüfung allein auf die vorgenannten Rechtsakte beschränkt hat, den Begriff „Regelung“ fehlerhaft angewandt.

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung für die Bestimmung einer „Beihilferegelung“, nämlich dem Fehlen von „näheren Durchführungsmaßnahmen“, weist der Gerichtshof sodann darauf hin, dass diese Frage untrennbar mit der Frage der Bestimmung der „Regelung“ verbunden ist, auf die sich die Beihilferegelung gründet.

Im Rahmen dieser Prüfung hat das Gericht jedoch nicht berücksichtigt, dass eines der wesentlichen Merkmale der in Rede stehenden Regelung darin bestand, dass die belgischen Steuerbehörden die Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse systematisch bewilligt hatten, wenn die Voraussetzungen erfüllt waren.

Entgegen den Feststellungen des Gerichts konnte die Identifizierung einer solchen systematischen Praxis einen ausschlaggebenden Gesichtspunkt darstellen, anhand dessen gegebenenfalls belegt werden kann, dass die Steuerbehörden in Wirklichkeit über kein Ermessen verfügten.

Zur dritten Voraussetzung für die Bestimmung einer „Beihilferegelung“, nämlich der, dass die Begünstigten der Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse „in einer allgemeinen und abstrakten Weise“ definiert werden, führt der Gerichtshof aus, dass diese Frage ebenfalls untrennbar mit den ersten beiden dieser Voraussetzungen verbunden ist, die das Vorliegen einer „Regelung“ und das Nichtvorliegen „näherer Durchführungsmaßnahmen“ betreffen. Deshalb haben die Rechtsfehler des Gerichts, die die ersten beiden Voraussetzungen betreffen, seine Beurteilung in Bezug auf die Definition der Begünstigten der Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse beeinträchtigt.

Daher kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Gericht mehrere Rechtsfehler begangen hat. Im Hinblick auf den Nachweis, dass ein „systematisches Konzept“ vorliegt, ist der Gerichtshof im Übrigen der Ansicht, dass die Stichprobe der von der Kommission geprüften Bescheide (22 in ausgewogener Weise ausgewählte Rulings von insgesamt 66) ihrer Natur nach für ein „systematisches Konzept“ der belgischen Steuerbehörden repräsentativ sein kann.

Mithin hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf. Dagegen stellt er fest, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, was die Klagegründe betrifft, mit denen im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse zu Unrecht als staatliche Beihilfe eingestuft worden sei, insbesondere unter Berücksichtigung des Fehlens eines Vorteils und des Fehlens von Selektivität, und die Klagegründe, mit denen gerügt wird, dass insbesondere gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und des Vertrauensschutzes verstoßen worden sei, da die Rückforderung der angeblichen Beihilfen, einschließlich bei den Unternehmensgruppen, denen die Empfänger dieser Beihilfen angehörten, fehlerhaft angeordnet worden sei. Deshalb verweist der Gerichtshof die Sache zur Entscheidung über diese Gesichtspunkte der Rechtssache an das Gericht zurück.

Fußnoten

1 Beschluss (EU) 2016/1699 vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. 2016, L 260, S. 61) betreffend die Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse.

2 Art. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9).

3 Art. 185 § 2 Buchst. b des CIR 92.

4 Es handelt sich um Art. 185 § 2 Buchst. b des CIR 92, die Begründung des Gesetzes vom 21. Juni 2004, das Rundschreiben vom 4. Juli 2006 und die Antworten des Finanzministers auf parlamentarische Anfragen zur Anwendung von Art. 185 § 2 Buchst. b des CIR 92.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 16.09.2021 zum Urteil C-337/19 P vom 16.09.2021