Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

KöMoG: Optionsmodell zum Ersten, zum Zweiten… zum Dritten?

Die Möglichkeit der Option für Personenhandelsgesellschaften zur Besteuerung als Körperschaft steht nach über 20 Jahren erneut zur Abstimmung. In Windeseile sollen die weitreichenden Änderungen diesmal Gesetz werden. Doch die Regelungen sind umstritten. Auch der DStV hat seine Bedenken geäußert.

Die Bundesregierung plant mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG, BT-Drs. 19/28656) seit langem mal wieder eine weitreichende Reform. Großem Gegenwind möchte sie sich dabei scheinbar aber nicht aussetzen und so blieb der Praxis eine erste Möglichkeit zur Stellungnahme im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses verwehrt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bezweifelt, dass der weiterhin geplante zügige Ritt durch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren – angesichts der Komplexität der Neuregelungen – angebracht ist.

Gesetzentwurf mit Handicap

Die Hürden für eine breite Anwendung der Option sind vielfältig. Der DStV hat in Gesprächen mit MdB StBin Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU, und MdB Lothar Binding, finanzpolitischer Sprecher der SPD, sowie in seiner Stellungnahme S 03/21 den Blick auf einige neuralgische Punkte gerichtet. Hierzu zählen u. a.:

  • Die Reichweite des Optionsmodells ist stark begrenzt. Einzelunternehmen und die GbR scheitern gegenwärtig bereits am persönlichen Anwendungsbereich. Für grundsätzlich optionsfähige Gesellschaften, wie die OHG, dürfte das notwendige Thesaurierungsverhalten zum Hindernis werden. Nur wenn die Personengesellschaft die Gewinne vollständig und langfristig einbehält, gereicht der Steuerartenwechsel zum Vorteil.
  • Die vorgesehene Mehrheitsentscheidung zur Ausübung der Option mit mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen der Personengesellschafter kann für die unterlegenen Gesellschafter zu erheblichen Steuernachteilen führen. Insbesondere bei Gesellschaftern mit umfangreichem Sonderbetriebsvermögen dürfte dies zu entsprechendem Widerstand führen.
  • Auch der geplante „Untergang“ verrechenbarer Verluste i. S. von § 15a EStG und des gewerbesteuerlichen Fehlbetrags, mangelnde Regelungen zu Antragsform, -frist und -zeitpunkt sowie fehlende Lösungsansätze zum Umgang mit funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen stellen derzeit noch „Pferdefüße“ für an einer Option interessierte Gesellschaften dar.

Der DStV hat sich daher – statt für die Einführung des Optionsmodells – erneut für die Verbesserung und Öffnung der Thesaurierungsbegünstigung für kleine und mittlere Unternehmen ausgesprochen (vgl. auch DStV-Positionspapier zur Bundestagswahl 2021). Dies wäre gleichfalls ein wirkungsvolles Mittel zur Eigenkapitalstärkung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen unter Berücksichtigung des mit dem Optionsmodell verfolgten Ziels der rechtsformneutralen Besteuerung.

Überdies forderte der DStV zur Abmilderung der Belastungen infolge der Corona-Pandemie die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 bis zum 30.06.2022. Er regte gleichzeitig an, die Investitionszeiträume des § 7g EStG für die in den Jahren 2017-2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge auszuweiten (vgl. auch DStV-Stellungnahmen S 06/20 und S 12/20).

Weitere Schrammen zeichnen sich ab

Eine Vielzahl an Kritikpunkten brachten zudem die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses des Bundesrats (BR-Drs. 244/1/21) zutage. Überdies stand das Optionsmodell in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags unter Beschuss (vgl. BT-Information vom 04.05.2021).

Es bleibt daher abzuwarten, ob das Gesetzesvorhaben tatsächlich vor dem Ende der Legislaturperiode in seiner derzeitigen Form ins Ziel einläuft oder ob es nach der Bundestagswahl einen dritten Anlauf zu einem Optionsmodell geben wird.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 05.05.2021

Bürger haben trotz Corona-Pandemie Anspruch auf mündliche Erörterung ihres Widerspruchs im Rechtsausschuss

Haben Bürger Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer kommunalen Behörde eingelegt und verzichten sie nicht auf eine mündliche Erörterung ihres Widerspruchs vor dem Rechtsausschuss, so ist dieser nicht berechtigt, im Hinblick auf die bestehende Corona-Pandemie über den Widerspruch ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 22. April 2021 hervor.

Der Landkreis Kusel (im Folgenden: Beklagter) erließ gegenüber der Klägerin im Oktober 2019 einen auf das Bundesbodenschutzgesetz gestützten belastenden Bescheid, gegen den die Klägerin Widerspruch einlegte. Der Kreisrechtausschuss des Beklagten fragte unter Bezugnahme auf die Covid-19 Pandemie und die damit indizierte Reduzierung privater und öffentlicher Kontakte zweimal bei der Klägerin an, ob sie auf eine mündliche Erörterung ihres Widerspruchs verzichte, was die Klägerin ausdrücklich verneinte. Daraufhin wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten ohne Mitteilung über das weitere Vorgehen und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2021 u.a. mit der Begründung zurück, über den Widerspruch habe vor dem Hintergrund der durch das Coronavirus Sars-CoV-2 ausgelösten Atemwegserkrankung CoVid-19 und der rapiden Zunahme der Fallzahlen auch ohne mündliche Erörterung mit den Beteiligten entschieden werden können. Unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens im Landkreis Kusel, wonach die 7-Tage-lnzidenz größer als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner betrage, sei die Durchführung einer mündlichen Erörterung über den Widerspruch, bei der mindestens sechs Personen aus jeweils unterschiedlichen Haushalten anwesend wären, nicht vertretbar. Es sei erforderlich, direkte Begegnungen von Menschen vorübergehend auf ein Minimum zu reduzieren. Dem widerspreche es, den Widerspruch mit den Beteiligten mündlich zu erörtern. In der Sache sei der zulässige Widerspruch unbegründet.

Die Klägerin hat im März 2021 isoliert gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben und die Auffassung vertreten, der Kreisrechtsausschuss sei aufgrund ihres fehlenden Verzichts auf eine mündliche Erörterung des Widerspruchs nicht berechtigt gewesen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Die 5. Kammer des Gerichts hat der Klage mit folgender Begründung stattgegeben:

Nach § 16 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) habe der Rechtsausschuss vor Erlass des Widerspruchsbescheids den Widerspruch mit den Beteiligten mündlich zu erörtern. Die Verhandlung sei öffentlich; der Rechtsausschuss könne die Öffentlichkeit aus wichtigem Grund ausschließen. Mit Einverständnis aller Beteiligten könne von der mündlichen Erörterung abgesehen werden. Dieses Einverständnis habe die Klägerin jedoch nicht erteilt.

Soweit der Kreisrechtsausschuss des Beklagten sich in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz darauf berufen habe, über den Widerspruch habe er vor dem Hintergrund der durch das Coronavirus Sars-CoV-2 ausgelösten Atemwegserkrankung CoVid-19 ohne mündliche Erörterung mit den Beteiligten entscheiden können, könne dem nicht gefolgt werden. Aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die prinzipielle Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung und den Öffentlichkeitsgrundsatz, handele es sich bei dem Widerspruchsverfahren vor den Rechtsausschüssen um ein gerichtsähnliches Verfahren. § 16 AGVwGO werde nicht durch die Bestimmungen des Infektionsschutzrechts verdrängt. Es sei daher Aufgabe des Beklagten, für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen im Vorverfahren ein Hygienekonzept zu entwickeln, das mit der jeweiligen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in Einklang stehe. Denn trotz der momentanen Ausnahmesituation müsse der Beklagte das rechtsstaatliche Anliegen eines zügigen Verfahrensabschlusses im Blick haben und einen angemessenen Ausgleich zwischen Infektionsschutz und Anspruch auf effektiven Rechtsschutz herstellen. So könne der Beklagte den Sitzungssaal lüften, Trennscheiben aus Plexiglas zwischen den Beteiligten aufstellen und auf den erforderlichen Abstand zwischen den Personen sowie das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Maske mit Standards KN95/N95 oder FFP 2 achten. Mit der Teilnahme vieler interessierter Zuschauer an einer Verhandlung sei regelmäßig nicht zu rechnen, seit Ausbruch der Covid-19-Pandemie sogar unwahrscheinlich. Sollte ein zu verhandelnder Fall ausnahmsweise auf ein großes Interesse der Öffentlichkeit stoßen, stehe es dem Kreisrechtsausschuss zudem frei, an eine größere Sitzungsörtlichkeit auszuweichen. Ferner könne er die Öffentlichkeit aus wichtigem Grund, nämlich auch aus Gründen des Gesundheitsschutzes, ausschließen oder zugangsbeschränkende Maßnahmen ergreifen.

Unter diesen Voraussetzungen sei dem Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht unzumutbar. Dass die aufgezählten Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung im Verwaltungsgebäude des Beklagten offensichtlich unzulänglich wären, eine mit einer Ansteckung einhergehende Gesundheitsgefährdung zu verhindern, sei nicht ersichtlich. Soweit der Kreisrechtsausschuss mit seiner Argumentation letztlich auf den Ausschluss eines jeden Risikos abziele, könne er damit verfassungsrechtlich nicht durchdringen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: VG Neustadt, Pressemitteilung vom 06.05.2021 zum Urteil 5 K 274/21 vom 22.04.2021

Vergütung von Mandatsträgern im kirchlichen Arbeitsverhältnis?

In einem jetzt veröffentlichen Urteil hat das Arbeitsgericht Aachen festgestellt, dass § 19 MVG-EKD*, nach dem die Mitglieder einer Mitarbeitervertretung ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausüben, als kirchenrechtliche Regelung kein Verbotsgesetz i. S. des § 134 BGB darstellt.

Der beklagte Arbeitgeber ist Mitglied im Diakonischen Werk. In einem von ihm betriebenen Krankenhaus war der Kläger seit 1981 als Arzt beschäftigt und seit 1988 Mitglied, ab 1992 Vorsitzender der dort gebildeten Mitarbeitervertretung. 2009 wechselte der Kläger in ein ebenfalls vom Beklagten betriebenes medizinisches Versorgungszentrum. Mit dem Krankenhaus war der Kläger weiterhin aufgrund von Verträgen mit reduzierter Arbeitszeit und reduzierter Vergütung verbunden und blieb Vorsitzender der Mitarbeitervertretung. Im September 2020 stellte der Beklagte die Vergütungszahlungen an den Kläger ein und berief sich darauf, dass die den Zahlungen zugrunde liegenden Verträge nur die Tätigkeit des Klägers in der Mitarbeitervertretung hätten ermöglichen sollen. Da diese nach § 19 MVG-EKD nur unentgeltlich möglich sei, seien die Verträge nichtig.

Die u. a. auf Zahlung der eingestellten Vergütung gerichtete Klage des Klägers hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Regelung des § 19 MVG-EKD sich gegen die Vereinbarungen der privatautonom geschlossenen Arbeitsverträge nicht durchsetze. Die Vorschrift sei Bestandteil der kirchlichen Ordnung, deren Aufrechterhaltung nicht Aufgabe der staatlichen Arbeitsgerichte sei. Eine Sittenwidrigkeit der vertraglichen Regelungen verneinte das Arbeitsgericht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Fußnote

*§ 19 Abs. 1 Satz 1 MVG-EKD lautet: Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus.

Quelle: ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 05.05.2021 zum Urteil 6 Ca 3433/20 vom 26.03.2021 (nrkr)

Unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen und von Anteilen an Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen sowie mit der unentgeltlichen Aufnahme in ein Einzelunternehmen: Zweifelsfragen zu § 6 Absatz 3 EStG – Auswirkungen des BFH-Urteils IV R 14/18 vom 10. September 2020

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 20. November 2019 (BStBl I S. 1291) wie folgt geändert:

Rn. 9 wird wie folgt gefasst:

„Wird im Zeitpunkt der Übertragung des Anteils am Gesamthandsvermögen funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten und zeitgleich (vgl. Rn. 9a) in das Privatvermögen des Übertragenden überführt, ist eine Buchwertfortführung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 EStG nicht zulässig, weil sich das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen zum Zeitpunkt der Entnahme noch im Betriebsvermögen des Übertragenden befand und bei einer derartigen Konstellation gerade nicht alle im Übertragungszeitpunkt noch vorhandenen
wesentlichen Betriebsgrundlagen des vorhandenen Betriebs nach § 6 Absatz 3 Satz 1 EStG übertragen werden (vgl. hierzu das BFH-Urteil vom 29. November 2017, I R 7/16, BStBl 2019 II S. 738). Es liegt in diesem Fall insgesamt grundsätzlich eine tarifbegünstigte Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils vor (BFH-Beschluss vom 31. August 1995, VIII B 21/93, BStBl II S. 890). Die stillen Reserven im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen sind aufzudecken. § 6 Absatz 3 Satz 2 EStG ist nicht anwendbar, da der Übertragende mit der Übertragung des (gesamten) Anteils am Gesamthandsvermögen nicht mehr Mitunternehmer ist.“

Nach Rn. 9 wird folgende neue Rn. 9a eingefügt:

„Bei der Prüfung, ob die Übertragung des Anteils am Gesamthandsvermögen und die Veräußerung an Dritte oder die Überführung ins Privatvermögen zeitgleich vorgenommen werden, ist auf das im Zeitpunkt der Übertragung vorhandene Betriebsvermögen abzustellen. Hierfür ist eine zeitpunktbezogene Prüfung vorzunehmen, bei der der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO) maßgeblich ist. Es ist unschädlich, wenn vor Übertragung des (verbliebenen) gesamten Mitunternehmeranteils eine (funktional) wesentliche Betriebsgrundlage aus diesem durch Veräußerung an Dritte oder Überführung in das Privatvermögen ausgeschieden ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn es sich nur um eine ‚juristische Sekunde‘ handelt (vgl. BFH-Urteil vom 10. September 2020 – IV R 14/18, BStBl 2021 II S. xxx). Rn. 11 und 12 gelten sinngemäß.“

Rn. 10 wird wie folgt gefasst:

„Die gleichzeitige Anwendung der beiden Buchwertprivilegien nach § 6 Absatz 5 EStG Auslagerung von funktional wesentlichem Betriebsvermögen/Sonderbetriebsvermögen) und § 6 Absatz 3 EStG ist möglich, denn es steht der Anwendung des § 6 Absatz 3 EStG nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Übertragung nach § 6 Absatz 3 EStG zum Betriebsvermögen/Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerschaft gehörende Wirtschaftsgüter zeitgleich nach § 6 Absatz 5 EStG überführt oder übertragen werden (BFH-Urteile vom 2. August 2012, IV R 41/11, BStBl 2019 II S. 715 und vom 12. Mai 2016, IV R 12/15, BStBl 2019 II S. 726).“

Rn. 13 wird wie folgt gefasst:

„Wird aufgrund einheitlicher Planung zeitlich vor der Übertragung des Mitunternehmeranteils funktional wesentliches Betriebsvermögen/Sonderbetriebsvermögen unter Aufdeckung der stillen Reserven entweder entnommen (z. B. durch unentgeltliche Übertragung auf einen Angehörigen) oder zum gemeinen Wert veräußert, kann der Mitunternehmeranteil gleichwohl nach § 6 Absatz 3 EStG zum Buchwert übertragen werden, sofern es sich bei dem verbleibenden „Restbetriebsvermögen“ weiterhin um eine funktionsfähige betriebliche Einheit handelt (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2014, IV R 29/14, BStBl 2019 II S. 723). § 6 Absatz 3 EStG ist hier also nur dann anwendbar, wenn funktional wesentliches Betriebsvermögen/Sonderbetriebsvermögen bereits vor dem Zeitpunkt der Übertragung des Mitunternehmeranteils entweder veräußert oder entnommen wurde. Zeitgleiche Veräußerungen oder Entnahmen sind dagegen – mit Ausnahme von Überführungen und Übertragungen nach § 6 Absatz 5 EStG – für eine Buchwertfortführung nach § 6 Absatz 3 EStG schädlich (siehe hierzu auch Rn. 9a sowie BFH-Urteile vom 29. November 2017, I R 7/16, BStBl 2019 II S. 738 und vom 10. September 2020 – IV R 14/18, BStBl 2021 II S. xxx).“

Rn. 19 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die unter I. dargestellten Grundsätze zur Anwendung der BFH-Urteile vom 2. August 2012 – IV R 41/11 – (BStBl 2019 II S. 715), vom 12. Mai 2016 – IV R 12/15 – (BStBl 2019 II S. 726), vom 9. Dezember 2014 – IV R 29/14 – (BStBl 2019 II S. 723) und vom 10. September 2020 – IV R 14/18 – (BStBl 2021 II S. xxx) zur Übertragung des gesamten Anteils am Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft sind bei der Übertragung eines Teils des Anteils am Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft entsprechend anzuwenden.“

Rn. 31 wird wie folgt gefasst:

„Voraussetzung für eine Buchwertübertragung i. S. d. § 6 Absatz 3 Satz 2 EStG ist nicht, dass das zurückbehaltene Sonderbetriebsvermögen dauerhaft zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehört. Denn nach dem BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 – IV R 12/15 – (BStBl 2019 II S. 726) entfällt die Buchwertprivilegierung der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung eines Wirtschaftsgutes des Sonderbetriebsvermögens nicht deshalb rückwirkend, weil das zurückbehaltene Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt von dem Übertragenden zum Buchwert nach § 6 Absatz 5 EStG in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wird. Wird Betriebsvermögen/Sonderbetriebsvermögen aufgrund einheitlicher Planung vor der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen oder der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils entnommen oder unter Aufdeckung der stillen Reserven zum Verkehrswert veräußert, schließt dies eine Buchwertübertragung nach § 6 Absatz 3 EStG nicht aus. Die zeitgleiche Entnahme oder Veräußerung ist jedoch schädlich (vgl. auch Rn. 13 und 9a).“

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2240 / 19 / 10003 :017 vom 05.05.2021

Neuer BRAK-Leitfaden: Rechtsformwahl für die Kanzlei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in Form einer Kapitalgesellschaft organisiert haben, stehen vor einer Reihe sozialversicherungsrechtlicher Fragen. Unklar ist häufig, ob sie als geschäftsführende Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Kapitalgesellschaft bei dieser Gesellschaft sozialversicherungspflichtig angestellt sind oder nicht. Damit sie bei der nächsten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung keine unangenehme Überraschung zu erleben, möchte der BRAK-Ausschuss Sozialrecht Problembewusstsein schaffen. In seinem Leitfaden „Rechtsformwahl aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht“ hat der Ausschuss die geltende Rechtslage sowie die aktuelle Rechtsprechung des BSG dargestellt. Thematisiert werden u. a. der sozialversicherungsrechtliche Status, die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie von Beiträgen zum Versorgungswerk bzw. zur Rentenversicherung. Zudem wird ein Überblick über die relevante Rechtsprechung des BSG zur Frage der Sozialversicherungspflicht gegeben.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 05.05.2021

Neuer BRAK-Leitfaden: Sozialversicherungsrechtliche Hinweise für Anwälte als Arbeitgeber

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in ihren Kanzleien oftmals auch Arbeitgeber, sei es für juristische als auch nicht-juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nicht nur wenn zum ersten Mal eine neue Mitarbeiterin bzw. ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, besteht oftmals eine gewisse Unsicherheit, welche sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen damit einhergehen und was man als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber konkret machen muss. Dies adressiert der Ausschuss Sozialrecht der BRAK mit seinen soeben publizierten Hinweisen „Der Anwalt als Arbeitgeber – ein kleiner Leitfaden aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht“.

Der Leitfaden legt den Fokus ausschließlich auf das Sozialversicherungsrecht und enthält keine Angaben zu weiteren Verpflichtungen, die z. B. aus arbeitsrechtlicher oder steuerrechtlicher Sicht bestehen können. Nach einer Einführung behandelt er u. a. die Beantragung einer Betriebsnummer, die Anmeldung bei der Krankenversicherung, den Kontakt zur Krankenkasse (insb. Frist für die Erstanmeldung, Berechnung Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Elektronische Meldung), die Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Besonderheiten für Auszubildende. Zudem ist eine Checkliste der notwendigen Unterlagen und eine Übersicht über weitere Pflichten enthalten.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 05.05.2021

Lohnversteuerung von Beiträgen für Berufshaftpflichtversicherungen: BRAK-Hinweise aktualisiert

Unterfallen Beiträge für Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie Kosten der beA-Karte, die der Arbeitgeber für eine angestellte Anwältin oder einen angestellten Anwalt übernimmt, der Lohnsteuerpflicht? Wann dies der Fall ist, erläutert der BRAK-Ausschuss Steuerrecht in seinen Handlungshinweisen, die er nun angesichts zweier aktueller Entscheidungen des BFH (Az. VI R 11/18 und VI R 12/18) überarbeitet hat. Dabei werden die Unterschiede der Rechtsprechung des BFH aus den Jahren 2016 und 2020 herausgearbeitet und die vom BFH entschiedenen Fallkonstellationen im Einzelnen dargestellt.

Die beiden Entscheidungen des BFH werden in der nächsten Ausgabe der BRAK-Mitteilungen dokumentiert und besprochen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 05.05.2021

Sturz auf dem Weg ins Homeoffice kein Arbeitsunfall

Der vom Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit zurückgelegte Weg ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 09.11.2020 (Az. L 17 U 487/19) entschieden.

Der Kläger ist als Gebietsverkaufsleiter seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Er arbeitet dabei regelmäßig auch im Homeoffice. Im September 2018 stürzte der Kläger auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch.

Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte der Kläger erfolgreich vor dem SG Aachen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen.

Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließe, könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.

Die Annahme eines Betriebsweges scheide aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen.

Die Revision ist beim BSG unter dem Az. B 2 U 4/21 R anhängig.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.05.2021 zum Urteil L 17 U 487/19 vom 09.11.20210 (nrkr)

Weichenstellung für die Finanzwirtschaft: Klimaschutz und Nachhaltigkeit als Leitmotiv

Bundesregierung beschließt wegweisende Strategie für Nachhaltige Finanzierung

Das Bundeskabinett hat am 05.05.2021 die erste deutsche Strategie für Nachhaltige Finanzierung („Sustainable Finance“) beschlossen. Die Strategie verfolgt das Ziel, dringend notwendige Investitionen für Klimaschutz und Nachhaltigkeit zu mobilisieren und adressiert zugleich die zunehmenden Klimarisiken für das Finanzsystem. Die Deutsche Sustainable Finance-Strategie steht für eine neue Weichenstellung im Finanzsystem, mit der Klimaschutz und Nachhaltigkeit zentrales Leitmotiv werden. Damit baut die Bundesregierung Deutschland zu einem führenden Sustainable Finance-Standort aus. Zu dem wegweisenden Maßnahmenkatalog zählen Umschichtungen der Anlagen des Bundes in nachhaltige Anlageformen, Nachhaltigkeits-Kennzeichnungen für Verbraucher*innen (Nachhaltigkeitsampel) und neue Nachhaltigkeits-Berichtspflichten für Unternehmen.

„Wir haben heute einen weitreichenden Beschluss gefasst. Unsere Strategie für Nachhaltige Finanzierung beinhaltet eine entscheidende Weichenstellung für die Finanzwirtschaft: Klimaschutz und Nachhaltigkeit werden zum Leitmotiv. Und das ist wichtig, denn der Finanzmarkt kann Billionen von Euro in Richtung Klimaschutz und Nachhaltigkeit bewegen. Nachhaltig investieren bedeutet, Geld zukunftsorientiert anzulegen und damit den Strukturwandel zu unterstützen. Das ist eine Win-win-Situation. Wir sorgen für den Schutz unserer Umwelt und der stetig wachsende Investitionsbedarf ermöglicht es Anlegerinnen und Anlegern, von den neuen Entwicklungen zu profitieren. Daher ist der Finanzmarkt bei der Transformation unserer Wirtschaft ein wichtiger Partner. Mit Nachhaltiger Finanzierung werden wir den nötigen sozial-ökologischen Umbau gemeinsam sehr viel schneller schaffen. Und diese Chancen ergreifen wir, um Investitionen in nachhaltige Projekte fließen zu lassen.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

„Auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit zu setzen, ist auch ökonomisch die richtige Strategie. Die Sustainable Finance-Strategie wird dabei helfen, die dringend nötigen Investitionen für den Klima- und Umweltschutz zu mobilisieren. Sie ist damit auch ein wichtiger Hebel für die Modernisierung unserer Volkswirtschaft. Viele Investoren haben längst verstanden, dass sie mit nachhaltigen Zukunftstechnologien langfristig die besten Geschäfte machen. Der Finanzmarkt braucht Klarheit darüber, welche Investitionen sich künftig noch lohnen – und welche zu riskant werden, weil sie Geschäftsmodelle der Vergangenheit finanzieren. Damit dieser Ansatz wirkt, müssen die Definitionen stimmen, was nachhaltig ist und was nicht. Darüber verhandeln wir gerade auf europäischer Ebene. Für die Bundesregierung ist klar: Atomkraft kann nicht nachhaltig sein. Wer das Gegenteil behauptet, gefährdet die Glaubwürdigkeit einer nachhaltigen Finanzmarktpolitik. Atomenergie ist wirtschaftlich nicht mehr rentabel, sie ist nicht sauber und birgt unvermeidbare, große Restrisiken, die nicht mehr auf die Allgemeinheit abgeladen werden dürfen.“

Bundesumweltministerin Svenja Schulze

Die Sustainable Finance-Strategie enthält ein umfassendes Paket von insgesamt 26 Maßnahmen. Folgende wegweisende Schritte sind u.a. vorgesehen, um Finanzierungen für nachhaltige Investitionen zu mobilisieren und damit unsere Lebensgrundlagen zu schützen, Klimarisiken zu reduzieren und die Finanzmarktstabilität zu stärken:

Umschichtung von Aktienanlagen des Bundes in nachhaltige Anlagen

Mit der Sustainable Finance-Strategie betont der Bund seine Rolle als Vorbild bei der nachhaltigen Finanzierung: Die unterschiedlichen Versorgungsfonds des Bundes werden ihre Aktienanlagen Schritt für Schritt in Nachhaltigkeitsindizes umschichten. Die Treibhausgasemissionen der Aktienportfolios müssen demnach kontinuierlich sinken, um daraus resultierende Klimarisiken zu reduzieren. Dabei handelt es sich um ein Anlagevolumen von derzeit rund neun Mrd. Euro.

Weiter wird der Bund mit den Grünen Bundeswertpapieren zur Weiterentwicklung des Markts für nachhaltige Finanzinstrumente beitragen. Zukünftig sollen Grüne Bundeswertpapiere in weiteren Laufzeiten begeben werden, so dass eine grüne Bund-Renditekurve etabliert und zur Referenzgröße im grünen Euro-Kapitalmarkt werden kann. So stärkt der Bund die Preistransparenz und Entwicklung des grünen Finanzmarktes.

Meilenstein für Nachhaltigkeits-Transparenz bei Unternehmen und Finanzanlagen

Die Sustainable Finance-Strategie setzt zudem auf mehr Transparenz. Transparenz ist die zentrale Grundlage für den Erfolg von Sustainable Finance bei den Anleger*innen. Die Bundesregierung will daher für verlässliche und vergleichbare Informationsangebote sorgen, die zeigen, wie sich Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen auf die Geschäftsmodelle der Unternehmen auswirken und welche Auswirkungen die Unternehmenstätigkeit auf Umwelt- und Menschenrechte hat.

Nachhaltigkeitsrisiken, die aus dem Klimawandel, der Transformation zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft, Naturkapitalverlust, Menschenrechtsverletzungen oder auch Pandemien resultieren, bergen finanzielle Risiken für die Realwirtschaft und direkt oder indirekt für die Finanzindustrie. Werden diese Risiken erkannt und berücksichtigt, macht das das Finanzsystem stabiler. Die Sustainable Finance-Strategie folgt dabei dem „Environment Social Governance-Ansatz“, setzt auf Transparenz, Bewusstsein und konsequente Entwicklung neuer Methoden und Instrumente.

Nachhaltigkeitsampel für mehr Klarheit für Anleger*innen

Für Privatanleger*innen und soll es künftig eine Nachhaltigkeitsampel für Finanzprodukte geben. Umfragen zeigen, dass eine Mehrheit ihr Geld nach ökologischen und sozialen Kriterien investieren möchte. Das soll damit leichter möglich sein. Ein solches Ampelsystem kann auf den geprüften Nachhaltigkeitsberichten und der EU-Offenlegungsverordnung aufbauen und auf den ersten Blick deutlich machen, ob ein Unternehmen Umweltschutz und Menschenrechte ernst nimmt. Eine schnelle EU-weite Lösung wäre hier die erste Wahl. Sollte dies nicht gelingen, wird die Bundesregierung einen eigenen Vorschlag für eine nationale Nachhaltigkeitsampel erarbeiten.

Umfassende Nachhaltigkeitsberichte sollen verpflichtend werden

Mit der Sustainable Finance-Strategie hat sich die Bundesregierung zudem auf einen Katalog von Anforderungen für die sogenannte nichtfinanzielle Unternehmensberichterstattung geeinigt. Diese wird die Bundesregierung in die anstehenden Verhandlungen für eine neue, ambitionierte CSR-Richtlinie der EU einbringen. Künftig müssen demnach alle börsennotierten Unternehmen und großen Unternehmen mit Haftungsbeschränkung Nachhaltigkeitsberichte vorlegen. Die Nachhaltigkeitsberichte müssen zudem bestimmte Mindestvorgaben einhalten. Beispielsweise müssen Unternehmen ihre Klimarisiken transparent machen. Die Berichte müssen durch Abschlussprüfer*innen testiert werden, um Greenwashing zu vermeiden.

Bundesregierung stärkt Nachhaltigkeit bei Risikomanagement und Aufsicht

Die Bundesregierung wird eine Szenario-Studie zu physischen Klimarisiken für Real- und Finanzwirtschaft in Deutschland in Auftrag geben. So werden Methoden und Daten verbessert und einzelne Akteur*innen können bereits durch die Übung ihre eigenen Risiken identifizieren und in ihre Risikomanagementsysteme aufnehmen. Ziel ist, dass Unternehmen darauf basierend Risiken besser erkennen und mit ihnen umgehen können.

Das Bundesministerium der Finanzen erarbeitet noch im Jahr 2021 ein Konzept, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) organisatorisch unterstützt wird, z. B. durch angemessene personelle und technologische Ressourcen. Darüber hinaus wird die BaFin in einem Bericht bis Herbst 2021 aufzeigen, wie mit weiteren Behörden der Bundesregierung, wie beispielsweise dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen (BAFA), besser kooperiert werden kann, um die dort vorhandene Nachhaltigkeitsexpertise zu nutzen.

KfW wird zur international führenden Transformationsbank

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist global aufgestellt und zählt bereits heute zu den weltweit größten Förderbanken. Im Bankgeschäft adressieren die KfW-Finanzierungen bedeutsame Megatrends wie etwa Klimawandel und Umwelt, Globalisierung und sozialen Wandel.


Die Bundesregierung wird die KfW bei der Umsetzung ihrer ambitionierten Sustainable Finance-Agenda weiter unterstützen. Die KfW hat sich zum Ziel gesetzt, die Wirkungen ihrer Finanzierungen zu messen sowie ihre Paris-Kompatibilität sicherzustellen. Damit wird erreicht, dass die KfW auch in Zukunft ein starker Partner der Realwirtschaft für die Finanzierung der sozial-ökologischen Transformation bleiben wird.

Bundesregierung bringt Sustainable Finance auf der europäischen Ebene voran

Entscheidend für den Erfolg dieser Instrumente ist die richtige Definition von Nachhaltigkeit. Welche Aktivitäten als nachhaltig gelten, wird derzeit auf europäischer Ebene in der sog. Taxonomie verhandelt. Mit ihrer Sustainable Finance-Strategie stellt die Bundesregierung ihre Position klar, dass Atomkraft nicht als nachhaltig gelten kann. Atomkraft verursacht Müll für 300.000 Generationen. CO2-arm ist sie nur im Normalbetrieb, birgt jedoch unvermeidbare Restrisiken: Reaktorunfälle können ganze Landstriche unbewohnbar machen. Auch für die Akzeptanz nachhaltiger Finanzprodukte in der Bevölkerung wäre eine europaweite Einstufung von Atomkraft als „nachhaltig“ aus guten Gründen fatal.

All diese Maßnahmen werden dazu führen, dass Kapital verstärkt in die Investitionen fließt, die Europa für den sozial-ökologischen Umbau hin zur Klimaneutralität braucht. Die Europäische Kommission schätzt den Investitionsbedarf in diesem Jahrzehnt auf jährlich rund 350 Mrd. Euro.

Der Abschlussbericht des Sustainable Finance-Beirats vom 25. Februar 2021 „Shifting the Trillions – Ein nachhaltiges Finanzsystem für die Große Transformation“ war eine zentrale Grundlage bei der Erstellung der Deutschen Sustainable Finance-Strategie.

  • Deutsche Sustainable Finance-Strategie

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 05.05.2021

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Bei der Erbringung von sonstigen Leistungen von Akteuren im Börsengeschäft sind unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen möglich.

In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die betreffenden Leistungen umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung bilden oder ob von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen Einzelleistungen auszugehen ist (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 1 bis 4 UStAE).

Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 3 UStAE).

Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Teil die Hauptleistung, ein anderer Teil aber eine Nebenleistung darstellt, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 5 UStAE).

Daneben kann eine einheitliche Leistung auch dann vorliegen, wenn mehrere als gleichrangig anzusehende (Haupt-) Leistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012, C-44/11, Deutsche Bank, BStBl II S. 945).

Für die nach diesen Grundsätzen beurteilten Leistungen von Akteuren im Börsengeschäft ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 UStG, insbesondere § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG, anzuwenden ist. Nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG sind Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze steuerfrei.

Nach der Rechtsprechung des EuGHs müssen die im Geschäft mit Wertpapieren erbrachten Umsätze geeignet sein, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen (vgl. EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012, C-44/11, Deutsche Bank, a. a. O.).

Bei der Vermittlung von Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren handelt es sich um die Tätigkeit einer Mittelsperson, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien des Vertrages erbracht werden, unterscheidet. Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008, V R 44/07, BStBl II 2009 S. 554; vgl. auch Abschnitt 4.8.1 UStAE).

Umsatzsteuerbefreite Finanzdienstleistungen sind von rein materiellen oder technischen Leistungen zu unterscheiden. Hierbei ist insbesondere der Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Leistungsempfänger sowie die Frage, ob sich diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt oder auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt, zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 16. November 2016, XI R 35/14, BStBl II 2017 S. 327).

II. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen

1. Leistungen einer Börse als Zentraler Kontrahent (Zentrale Gegenpartei – CCP) im Wertpapierhandel (Kassamarkt) oder im Derivatehandel (Terminhandel)

Der Börsenbetreiber kann als zentraler Kontrahent in eine Wertpapierabwicklung eintreten, indem er die Wertpapiere von den betroffenen Handelsteilnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ankauft und weiterverkauft.

Darüber hinaus stellt der Börsenbetreiber die Handelsplattform zur Verfügung und erbringt damit IT-Dienstleistungen.

Die IT-Dienstleistungen sind Nebenleistungen zu der Hauptleistung zum Wertpapierhandel oder im Derivatehandel. Für den Wertpapierhandel ist eine elektronische Anbindung des Nutzers an die jeweilige Handelsplattform zwingend erforderlich. Diese Anbindung erfolgt aus Sicht des Kunden ausschließlich zu dem Zweck, den Wertpapierhandel oder den Derivatehandel durchzuführen. Eine eigene wirtschaftliche Bedeutung kommt ihr nicht zu. Sie stellt für den Nutzer lediglich das (technische) Hilfsmittel dar, um unter optimalen Bedingungen Wertpapieran- bzw. -verkäufe zu tätigen.

Solche sog. CCP-Leistungen einer Börse im Kassamarkt (Wertpapierhandel) oder im Terminmarkt (Derivatehandel) sind als eigenständige (einheitliche) sonstige Leistung zu beurteilen, da der CCP im eigenen Namen / auf eigene Rechnung gegenüber den Handelsteilnehmern als Käufer bzw. Verkäufer von Wertpapieren / Derivaten auftritt.

Die technische Anbindung von Marktteilnehmern an den Börsenbetrieb und das Bereitstellen der Börsenprogramme ist Teil der einheitlichen Gesamtleistung, die nach den Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG insgesamt umsatzsteuerfrei sein kann, soweit die Leistung im Inland umsatzsteuerbar ist.

Der leistende Unternehmer kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optieren, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird.

Sofern der Unternehmer wirksam zur Steuerpflicht optiert, steht ihm unter den übrigen Voraussetzungen aus den entsprechenden Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG zu. Erfolgt keine Option, richtet sich der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG. In diesem Fall steht dem Unternehmer unter den übrigen Voraussetzungen nur dann ein Vorsteuerabzug zu, wenn die sonstige Leistung (CCP) an einen im Drittland ansässigen
Empfänger erbracht wird (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG).

2. Börsenbetreiber als Abwickler und technischer Anbieter im Börsengeschäft (Abwicklung von Matching/Clearing/Settlement)

Es handelt sich um sonstige Leistungen eines Börsenbetreibers, bei denen dieser die IT-Dienstleistungen zur Abwicklung des Matchings, des Clearings und der Darstellung des Settlements erbringt, die Handelsplattform bereitstellt und die Abwicklung der Transaktionen vornimmt.

Der Börsenbetreiber kauft oder verkauft keine Wertpapiere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Stattdessen handeln die Handelsteilnehmer unmittelbar untereinander (Kauf und Verkauf von Wertpapieren).

Für das Matching (= elektronisches Verfahren zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsorder) erhebt der Börsenbetreiber eine Transaktionsgebühr.

Anschließend übernimmt der Börsenbetreiber das Clearing (= Prozess der Erstellung von Positionen, darunter die Berechnung von Nettoverbindlichkeiten und die Gewährleistung, dass zur Absicherung des aus diesen Positionen erwachsenden Risikos Finanzinstrumente, Bargeld oder beides zur Verfügung stehen), indem er das Matching abwickelt.

Danach erfolgt das Settlement (= Darstellung des Erfüllungsgeschäftes bei den Depotbanken des Käufers und Verkäufers).

Werden Matching, Clearing und Settlement durch einen einzigen Leistungserbringer erbracht, liegt eine einheitliche sonstige Leistung vor. Das Clearing und das Settlement dienen der Abwicklung des Matchings. Es handelt sich dabei um Nebenleistungen zur Hauptleistung Matching, da sie für die Erfüllung des Börsengeschäfts durch den Börsenbetreiber zwingend erforderlich sind und es beim Erbringen von Matching, Clearing und Settlement durch einen einzigen Leistenden gerade um die Verbindung dieser Elemente geht.

Es handelt sich um eine im Inland umsatzsteuerbare, sonstige Leistung, bei der grundsätzlich die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG vorliegen, da die Durchführung des Matchings den wirtschaftlichen Gehalt dieser Leistung prägt.

Auf die gesonderte Beurteilung, ob es sich insgesamt um eine Vermittlungsleistung der Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG handelt, kommt es nicht an. Der Börsenbetreiber erbringt bereits einen „Umsatz im Geschäft mit Wertpapieren“.

Der leistende Unternehmer kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optieren, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird.

Die Ausführungen zum Vorsteuerabzug unter 1. gelten auch für die sonstige Leistung Matching entsprechend.

3. Börsenbetreiber als technischer Anbieter der IT- Börsenprogramme

Stellt der Börsenbetreiber als technischer Anbieter die IT-Börsenprogramme zur Verfügung und betreibt diese, handelt es sich um sonstige Leistungen. Der Börsenbetreiber erbringt dabei gegenüber den Leistungsempfängern nur IT-Dienstleistungen (z. B. technische Anbindung an den Börsenbetrieb zur Nutzung der Börsenprogramme), ohne dass die Leistungsempfänger selbst Transaktionen auf dem Börsenplatz vornehmen (z. B. Hochschulen für Forschungszwecke, Presseberichterstattung, Planung von Vermögensanlagen).

In diesen Fällen handelt es sich bei den Leistungen des Börsenbetreibers um eine reine Weiterüberlassung von Datenkapazität und IT-Zugängen (technische Anbindung / Bereitstellung von IT) ohne Zusammenhang mit einem Handelsgeschäft (Kauf oder Verkauf von Wertpapieren).

Diese Leistungen sind als eigenständige sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG zu beurteilen. Liegt der Ort dieser sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 1 – vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b, 3e UStG – im Inland, sind diese Leistungen – mangels Vorliegen der Voraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung – auch umsatzsteuerpflichtig.

III. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte, z. B. für virtuelle Währungen

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auch auf Umsätze von anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte übertragbar.

Stellt z. B. der Betreiber einer Handelsplattform für virtuelle Währungen den Marktteilnehmern seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel, z. B. von Bitcoin, zur Verfügung, kann unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG ebenso in Betracht kommen.

IV. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dabei ist die Möglichkeit einer Option nach § 9 UStG auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu beachten (vgl. Abschnitt 9.1 Abs. 3 UStAE).

  1. Hat der Börsenbetreiber (leistender Unternehmer) die vor dem 1. Juli 2021 erbrachten unselbständigen Nebenleistungen in Form der IT-Dienstleistungen als eigenständige Leistungen angesehen und entsprechend Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, ohne dass für die eigentlichen (Haupt-)Leistungen in Form der nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG umsatzsteuerfreien Umsätze im Wertpapierhandel nach § 9 Abs. 1 UStG optiert wurde, wird diese Behandlung der Ausgangsumsätze nicht beanstandet. Es wird auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn er aus derartigen Rechnungen unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG einen Vorsteuerabzug vornimmt.
  2. Hat der Börsenbetreiber die vor dem 1. Juli 2021 erbrachten unselbständigen Nebenleistungen in Form der IT-Dienstleistungen als eigenständige Leistungen angesehen und entsprechend Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es nicht beanstandet, wenn die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Leistungen für diese ITDienstleistungen unter Anwendung eines zulässigen Aufteilungsschlüssels sachgerecht geschätzt werden (§ 15 Abs. 4 UStG).

V. Anwendung des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2018

Tz. I Buchstabe c des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2018 (BStBl. I S. 316) wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7160 / 20 / 10003 :001 vom 03.05.2021