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Testamentsvollstreckung durch Steuerberater – Chancen, Risiken und rechtliche Rahmenbedingungen

Die Übernahme einer Testamentsvollstreckung durch Steuerberater bietet zahlreiche Vorteile – sowohl für den Nachlass als auch für die Erben und Unternehmerfamilien. Der steuerliche Berater genießt meist ein hohes Vertrauen, kennt die wirtschaftlichen und familiären Hintergründe genau und verfügt über das notwendige Know-how, um komplexe Vermögensstrukturen effizient und rechtssicher abzuwickeln.

Doch trotz aller Vorteile ist die Testamentsvollstreckung rechtlich anspruchsvoll. Sie erfordert fundierte Kenntnisse im Erbrecht, Steuerrecht und Zivilrecht – und ein klares Bewusstsein für mögliche Haftungsrisiken.


1. Rechtliche Zulässigkeit für Steuerberater

Steuerberater dürfen grundsätzlich als Testamentsvollstrecker tätig werden. Die Übernahme dieses Amtes stellt keine unzulässige Rechtsdienstleistung dar, solange die Tätigkeit in engem Zusammenhang mit der beruflichen Qualifikation und Erfahrung des Steuerberaters steht.
Gerade in Familien- oder Unternehmensnachfolgen, bei denen steuerliche und wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund stehen, ist der Steuerberater häufig der geeignete Vertrauenspartner für die Nachlassabwicklung.


2. Die Übernahme der Testamentsvollstreckung in der Praxis

Der Ausgangsfall

Oft wird der Steuerberater bereits im Testament namentlich als Vollstrecker benannt. Mit der Annahme des Amtes übernimmt er die Verantwortung für die Verwaltung, Sicherung und Verteilung des Nachlasses.

Befugnisse und Vergütung

Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus der Testamentsvollstreckungsanordnung. Sie können von einer bloßen Abwicklungsvollstreckung bis hin zu einer Dauervollstreckung reichen.
Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach der Vereinbarung im Testament oder, falls keine Regelung besteht, nach den neuen Grundsätzen zur Vergütung von Testamentsvollstreckern (ab 2025), die insbesondere bei hohen Vermögenswerten eine angemessene Honorierung sicherstellen sollen.

Erste Schritte nach Amtsübernahme

Nach Annahme des Amtes hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht,

  • den Nachlass zu sichern,
  • sich gegenüber Banken, Handelsregister und Grundbuchamt zu legitimieren und
  • eine Nachlassverzeichnis-Erstellung vorzunehmen.

Besonderheiten ergeben sich bei Auslandsvermögen oder wenn der Nachlass eines Vorerben betroffen ist.


3. Testamentsvollstreckung bei Unternehmen und Beteiligungen

Besonders komplex wird die Vollstreckung, wenn betriebliche Vermögenswerte betroffen sind.
Steuerberater bringen hier wertvolle Expertise ein – etwa bei der Fortführung von Unternehmen oder der Bewertung von Beteiligungen.

Wichtige Punkte sind:

  • Testamentsvollstreckung über Einzelunternehmen,
  • Regelungen zu Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG),
  • Anordnungen im Zusammenhang mit GmbH-Beteiligungen,
  • Umsetzung von Umwandlungsanordnungen oder Einbringungsverpflichtungen.

Hier entscheidet das Zusammenspiel von Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht, ob der Übergang rechtssicher gelingt.


4. Typische Fallen und Fehler

Trotz guter Vorbereitung birgt die Testamentsvollstreckung zahlreiche Fallstricke.
Zu den häufigsten gehören:

  • Unklare Testamentsformulierungen,
  • Interessenkonflikte bei mehreren Erben,
  • Versäumnisse bei der Nachlasssicherung,
  • fehlerhafte Auskünfte oder Rechnungslegung,
  • und in Extremfällen sogar eine Amtsenthebung nach § 2227 BGB.

Eine sorgfältige Dokumentation und transparente Kommunikation mit den Erben sind daher unerlässlich.


5. Steuerliche Haftungsgefahren

Der Testamentsvollstrecker trägt auch steuerlich eine hohe Verantwortung.
Er kann persönlich haftbar gemacht werden, insbesondere:

  • Nach §§ 69 i.V.m. 34 AO: Haftung für Steuerschulden des Nachlasses,
  • Nach § 71 AO: Haftung bei Steuerhinterziehung, ggf. mit strafrechtlichen Folgen,
  • Nach § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG: Haftung für die Bezahlung der Erbschaftsteuer,
  • Nach § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG: Haftung bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben.

Ein sorgfältiges steuerliches Risikomanagement ist daher unverzichtbar.


Fazit

Die Testamentsvollstreckung durch Steuerberater ist ein anspruchsvolles, aber äußerst wertvolles Tätigkeitsfeld. Sie verbindet fachliche Kompetenz, Vertrauen und Verantwortung.
Wer die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen kennt, typische Fehler vermeidet und strukturiert vorgeht, kann den Nachlass sicher, effizient und im Sinne des Erblassers abwickeln – und zugleich ein interessantes Beratungsfeld für die Kanzlei erschließen.


Praxistipp:
Steuerberater, die Testamentsvollstreckungen übernehmen möchten, sollten sich mit den neuen Vergütungsgrundsätzen ab 2025 und den aktuellen Haftungsregelungen vertraut machen. Eine enge Zusammenarbeit mit erbrechtlich spezialisierten Kolleg:innen ist empfehlenswert.

EU-Brieftasche für Unternehmen: Neues Potenzial für den Berufsstand

DStV-Mitteilung vom 15. Oktober 2025

Die geplante EU-Brieftasche für Unternehmen (engl. European Business Wallet) könnte die digitale Zusammenarbeit zwischen Steuerberatung, Finanzverwaltung und Mandanten grundlegend verändern. Sie soll eine vertrauenswürdige digitale Identität schaffen und den sicheren Austausch elektronischer Dokumente ermöglichen – sowohl im B2G-, B2B- als auch G2G-Bereich.

Hintergrund: Digitalisierung mit System

Im Rahmen des EU-Gesetzespakets „Omnibus-Digital“ will die Europäische Kommission Verwaltungsverfahren vereinfachen, Kosten senken und digitale Prozesse europaweit harmonisieren.
Ein zentrales Element dabei: die Einführung einer EU-Brieftasche für Unternehmen, die ähnlich wie die EUDI (European Digital Identity) für Privatpersonen funktioniert – jedoch speziell auf die Bedürfnisse von Unternehmen und Freiberuflern zugeschnitten ist.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat hierzu Stellung genommen und die Pläne grundsätzlich begrüßt. Aus Sicht des Verbandes birgt die Initiative erhebliches Potenzial für den Berufsstand der Steuerberaterinnen und Steuerberater.

Chancen für Kanzleien und Mandanten

Die EU-Brieftasche soll künftig:

  • den sicheren, digitalen Nachweis der Unternehmensidentität ermöglichen,
  • den Austausch von Verwaltungs- und Steuerdokumenten vereinfachen,
  • Vollmachten und Vertretungsrechte digital abbilden und
  • die Datenübertragung zwischen Behörden, Unternehmen und Beratern beschleunigen.

Damit könnte sie zu einem zentralen Instrument für die digitale Zusammenarbeit zwischen Kanzleien, Mandanten und Behörden werden.

DStV-Forderungen im Überblick

Der DStV betont in seiner Stellungnahme insbesondere folgende Punkte:

  1. Offenheit für alle Unternehmensformen
    Die EU-Brieftasche sollte nicht nur juristischen Personen vorbehalten sein, sondern auch Selbstständigen und Kleinstunternehmen offenstehen. Gerade diese Gruppen könnten von einer einfachen, kostengünstigen und sicheren Identitätslösung profitieren.
  2. Digitales Vollmachtsmanagement
    Steuerberaterinnen und Steuerberater vertreten Mandanten regelmäßig in Steuer- und Verwaltungsverfahren. Dieses Vertretungsrecht muss auch digital in der EU-Brieftasche abgebildet werden.
    Entscheidend ist dabei ein einheitliches, medienbruchfreies Vollmachtsmanagement, das das „Once-Only-Prinzip“ wahrt und Doppelstrukturen vermeidet.
  3. Integration bestehender Register- und Verwaltungsdaten
    Bereits vorhandene Informationen in nationalen Registern sollten rechtssicher und einfach zugänglich in die neue Struktur eingebunden werden. So kann eine effiziente, transparente und zukunftssichere Zusammenarbeit zwischen Verwaltung, Berufsstand und Unternehmen entstehen.
  4. Verknüpfung mit der EUDI (European Digital Identity)
    Eine Verbindung zwischen der EU-Brieftasche für Unternehmen und der persönlichen EUDI – etwa durch Integration des elektronischen Personalausweises – würde den Wechsel zwischen geschäftlicher und privater Nutzung erleichtern. Unternehmen könnten Verwaltungsprozesse so nahtlos und ohne wiederholte Identitätsprüfungen durchführen.
  5. Sichere Wallet-to-Wallet-Kommunikation
    Der DStV spricht sich für eine verschlüsselte, direkte Kommunikation zwischen digitalen Brieftaschen aus.
    Dies würde Übertragungsrisiken minimieren und ein höchstes Maß an Datensicherheit und Vertrauen schaffen – insbesondere bei sensiblen Steuer- und Unternehmensdaten.

Fazit: Schritt in Richtung digitaler Steuerberatung 4.0

Die EU-Brieftasche für Unternehmen könnte ein zentraler Baustein für die digitale Transformation des Berufsstands werden.
Sie bietet die Chance, Prozesse zu automatisieren, Mandatsverhältnisse digital abzubilden und Daten sicher auszutauschen – ein Gewinn für Kanzleien, Mandanten und Verwaltung gleichermaßen.


👉 Die vollständige Stellungnahme des DStV zum Gesetzespaket „Omnibus-Digital“ finden Sie auf der Website des Deutschen Steuerberaterverbands.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 15.10.2025

Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung

BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025
(IV C 3 – S 2285/00031/001/025 – koordinierter Ländererlass)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. Oktober 2025 ein neues Schreiben zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022, S. 617) und gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

Hintergrund: Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (vom 2. Dezember 2024, BGBl. I Nr. 387) wurde § 33a Abs. 1 EStG um einen neuen Satz 12 ergänzt.
Damit gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 eine wesentliche Neuregelung für die steuerliche Anerkennung von Unterhaltszahlungen:

Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen können nur noch dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Zahlung nachweislich per Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.

Barzahlungen oder Übergaben in anderer Form genügen künftig nicht mehr den gesetzlichen Nachweisanforderungen und sind somit steuerlich nicht abzugsfähig.

Ziel der Neuregelung

Mit dieser Änderung soll die Nachvollziehbarkeit und Missbrauchsvermeidung bei der steuerlichen Geltendmachung von Unterhaltsleistungen verbessert werden. Die Finanzverwaltung kann künftig leichter prüfen, ob tatsächlich eine Zahlung an den Unterhaltsempfänger erfolgt ist.

Anwendung und Übergangsregelung

Das neue BMF-Schreiben ist
➡️ ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.
Es ersetzt das bisherige Schreiben vom 6. April 2022 vollständig.

Für alle bis einschließlich 2024 geleisteten Unterhaltszahlungen gelten noch die bisherigen Regelungen.

Allgemeine Grundsätze

Unter Bezugnahme auf die Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder enthält das Schreiben auch aktualisierte Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltsaufwendungen. Dazu gehören insbesondere Hinweise zur

  • Abgrenzung begünstigter Personen (z. B. Angehörige im In- und Ausland),
  • Höhe der abziehbaren Aufwendungen,
  • Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers sowie
  • Nachweisführung im Rahmen der Steuererklärung.

Veröffentlichung und Fundstelle

Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Das vollständige Dokument steht auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung:


Fazit:
Ab 2025 sind nur noch überwiesene Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG steuerlich absetzbar. Steuerpflichtige sollten ihre Zahlungsweise daher rechtzeitig umstellen, um den Abzug nicht zu gefährden.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 15.10.2025 (IV C 3 – S 2285/00031/001/025)

Unterhalt ins Ausland: Neue Nachweispflichten ab 2025 für außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG

Am 15. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein neues Schreiben (Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/024) veröffentlicht, das die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG neu regelt.

Das Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022, 623) und gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.


Hintergrund: Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 33a Abs. 1 EStG um einen neuen Satz 12 ergänzt.
Diese Änderung hat erhebliche Auswirkungen für Steuerpflichtige, die Angehörige im Ausland finanziell unterstützen und diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchten.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gilt:

Der Abzug von Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen ist nur noch zulässig, wenn die Zahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.

Damit sollen Bargeldzahlungen oder nicht nachvollziehbare Zuwendungen künftig vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen werden.


Ziel der Neuregelung

Die Verschärfung der Nachweispflichten soll:

  • Missbrauchsfälle verhindern,
  • Nachvollziehbarkeit und Transparenz erhöhen,
  • und eine einheitliche Dokumentation von Zahlungsflüssen im internationalen Kontext sicherstellen.

Insbesondere bei Unterhaltsleistungen an Personen in Staaten mit niedrigeren Lebenshaltungskosten oder eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten soll so die Nachprüfung durch die Finanzverwaltung erleichtert werden.


Wesentliche Punkte des neuen BMF-Schreibens

Das überarbeitete Schreiben regelt im Detail die Voraussetzungen und Nachweise, die für den Abzug von Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland erforderlich sind:

  1. Nachweis der Bedürftigkeit des Empfängers
    Der Empfänger muss außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Hierfür sind aktuelle Einkommensnachweise oder eidesstattliche Erklärungen erforderlich.
  2. Nachweis der Zahlung
    • Nur Überweisungen auf ein Konto des Empfängers gelten als nachweisbare Geldzuwendung.
    • Barzahlungen, Geldtransfers über Dritte oder Bargeldsendungen per Post werden nicht mehr anerkannt.
    • Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Transferbelege) sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.
  3. Höchstbeträge
    Der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG bleibt unverändert, wird jedoch ggf. durch ausländische Lebenshaltungskosten (nach Ländergruppeneinteilung des BMF) gemindert.
  4. Berücksichtigung von Sachleistungen
    Nur tatsächlich geleistete Geldzuwendungen sind abziehbar.
    Sachleistungen (z. B. Lebensmittel, Kleidung, Unterkunft) können grundsätzlich nicht mehr als Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt werden.
  5. Geltungszeitpunkt und Übergang
    • Das Schreiben gilt ab Veranlagungszeitraum 2025.
    • Für frühere Zeiträume ist weiterhin das BMF-Schreiben vom 6. April 2022 maßgeblich.

Praxis-Tipp für Steuerpflichtige

Wer Angehörige oder Verwandte im Ausland unterstützt, sollte spätestens ab 2025:

  • Zahlungen ausschließlich per Banküberweisung leisten,
  • Empfangsbestätigungen und Kontoauszüge systematisch dokumentieren,
  • und sich über die geltenden Ländergruppen informieren, um die abziehbaren Beträge korrekt zu ermitteln.

Besonderes Augenmerk sollten Sie auf den Zahlungsnachweis legen – denn ohne belegbare Überweisung kann das Finanzamt den Abzug vollständig verweigern.


Fazit

Das neue BMF-Schreiben verschärft die Nachweispflichten für Unterhaltszahlungen ins Ausland deutlich.
Ab 2025 sind nur noch überwiesene Geldleistungen steuerlich abzugsfähig – ein wichtiger Punkt für alle, die regelmäßig Angehörige im Ausland unterstützen.

Die Finanzverwaltung will damit Transparenz schaffen und Missbrauch verhindern.
Für Steuerpflichtige bedeutet das: Sorgfältige Dokumentation und rechtzeitige Umstellung der Zahlungsweise sind unerlässlich, um den steuerlichen Abzug nicht zu verlieren.


Quelle:
BMF, Schreiben vom 15.10.2025 – IV C 3 – S 2285/00031/001/024 (koordinierter Ländererlass)
Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6. April 2022 (BStBl I 2022, 623)

Pflicht zur elektronischen Rechnung ab 1. Januar 2025 – BMF passt Umsatzsteuer-Anwendungserlass an

Am 15. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein neues Schreiben zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) veröffentlicht (Az. III C 2 – S 7287-a/00019/007/243).

Das Schreiben konkretisiert und ergänzt das bereits am 15. Oktober 2024 veröffentlichte BMF-Schreiben (BStBl I S. 1320) und enthält wichtige Änderungen und Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

Damit steht nun fest:
Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Pflicht zur elektronischen Rechnung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern (B2B) – mit Übergangsfristen bis Ende 2027.


1. Hintergrund: Schritt zur Digitalisierung der Rechnungsstellung

Mit der Einführung der E-Rechnung setzt Deutschland die EU-Vorgaben zur Digitalisierung der Mehrwertsteuerverwaltung und zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs um.
Ziel ist eine einheitliche, strukturierte elektronische Rechnungsstellung, die eine automatisierte Verarbeitung durch Finanzverwaltung und Unternehmen ermöglicht.

Eine E-Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG n. F. ist keine einfache PDF-Datei, sondern eine strukturierte elektronische Rechnung im Format XRechnung oder ZUGFeRD, die elektronisch übermittelt und maschinenlesbar verarbeitet werden kann.


2. Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE)

Das neue BMF-Schreiben vom 15.10.2025 ändert und ergänzt in mehreren Punkten den UStAE, insbesondere:

  • Erweiterte Definition der elektronischen Rechnung, einschließlich technischer Anforderungen und Übermittlungswege.
  • Klarstellung zur Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts, insbesondere bei hybriden Formaten wie ZUGFeRD.
  • Ergänzte Zwischenüberschriften und Randnummern zur Abgrenzung zwischen elektronischen und sonstigen Rechnungsformen.
  • Hinweise zur Archivierungspflicht und Aufbewahrung elektronischer Rechnungen nach GoBD.

Die Änderungen werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und gelten verbindlich für alle inländischen Unternehmer.


3. Anwendungs- und Übergangsregelungen

Die Grundsätze des Schreibens gelten für alle Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden.
Allerdings gelten Übergangsfristen zur praktischen Umsetzung:

ZeitraumRegelung
01.01.2025 – 31.12.2026Rechnungen dürfen noch in Papierform oder als PDF ausgestellt werden, wenn Empfänger zustimmt.
ab 01.01.2027Nur noch strukturierte elektronische Rechnungen sind zulässig.
bis 31.12.2027Letzte Übergangsregelungen für kleinere Unternehmen mit geringer technischer Ausstattung.

Für Umsätze bis zum 31. Dezember 2024 gilt weiterhin der UStAE in der alten Fassung.


4. Auswirkungen für Unternehmen und Kanzleien

Die Umstellung auf die elektronische Rechnungsstellung betrifft alle inländischen Unternehmer, unabhängig von der Rechtsform oder Branche.
Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie:

  • E-Rechnungen im XRechnungs- oder ZUGFeRD-Format empfangen und verarbeiten können,
  • ihre Buchhaltungs- und Fakturasoftware an die neuen Anforderungen anpassen,
  • und die technischen Schnittstellen zu ERP-, FiBu- oder DMS-Systemen rechtzeitig implementieren.

Auch Steuerkanzleien sollten prüfen, ob ihre Mandanten auf die E-Rechnung vorbereitet sind – insbesondere im Hinblick auf Agenda Connect, DATEV Unternehmen online oder andere digitale Schnittstellen.


5. Fazit

Mit dem neuen BMF-Schreiben zur E-Rechnung wird ein weiterer Meilenstein in der Digitalisierung des Rechnungswesens und der Umsatzsteuerverwaltung erreicht.
Ab 1. Januar 2025 gilt die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich – begleitet von klaren Übergangsfristen bis Ende 2027.

Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Systeme und Prozesse anzupassen.
Wir empfehlen, rechtzeitig zu prüfen:

  • Ist Ihre Rechnungssoftware eRechnungs-kompatibel?
  • Können Sie XRechnung oder ZUGFeRD-Dateien erzeugen und empfangen?
  • Sind Ihre internen Buchhaltungsprozesse GoBD-konform digitalisiert?

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen Anforderungen und bei der Integration digitaler Rechnungsprozesse in Ihre Buchführung.


Quelle:
BMF, Schreiben vom 15.10.2025 – III C 2 – S 7287-a/00019/007/243 (koordinierter Ländererlass)
Bundesministerium der Finanzen

FG Münster: Aussetzung der Vollziehung wegen unzureichender Aktenvorlage durch das Finanzamt

Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 29. September 2025 (Az. 1 V 1595/25 E) entschieden, dass die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren ist, wenn das Finanzamt dem Gericht im Verfahren unzureichende oder unvollständige Akten vorlegt.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Finanzverwaltung ihrer Darlegungs- und Mitwirkungspflicht im gerichtlichen Verfahren nachkommen muss – insbesondere, wenn es um steuererhöhende Sachverhalte wie verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) geht.


Der Sachverhalt

Der Antragsteller war Gesellschafter (50 %) und Geschäftsführer einer GmbH.
Sowohl die Steuerfahndung als auch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt führten bei der GmbH Prüfungen durch. Auf Grundlage der dort getroffenen Feststellungen setzte das Finanzamt beim Antragsteller verdeckte Gewinnausschüttungen als Kapitalerträge an und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide.

Gegen diese Bescheide legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung – erfolglos. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, obwohl im parallelen Verfahren die Körperschaftsteuerbescheide der GmbH bereits von der Vollziehung ausgesetzt worden waren.


Das Verfahren vor dem Finanzgericht

Im gerichtlichen Verfahren trug der Antragsteller vor,

  • die Bescheide seien nicht hinreichend begründet,
  • die Hinzuschätzungen unzutreffend,
  • und die Finanzverwaltung habe die vGA nicht ausreichend belegt.

Das Finanzamt verwies auf die Prüfungsberichte – legte diese jedoch trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts nicht vor.
Das Finanzgericht konnte daher nicht überprüfen, ob die steuerlichen Hinzuschätzungen und die daraus abgeleiteten vGA rechtmäßig waren.


Die Entscheidung des FG Münster

Der 1. Senat gab dem Antrag statt und setzte die angefochtenen Einkommensteuerbescheide vollumfänglich und ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung aus.

Begründung:

  • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestanden, da die objektive Feststellungslast für steuererhöhende Umstände (hier: vGA) beim Finanzamt liegt.
  • Das Finanzamt hatte keine ausreichenden Unterlagen (insbesondere keine Prüfungsberichte) vorgelegt, die eine rechtliche und tatsächliche Überprüfung ermöglicht hätten.
  • Eine bloße Bezugnahme auf nicht vorgelegte Akten genügt nicht den Anforderungen an die gerichtliche Aktenvorlage.

Das Gericht stellte klar, dass die Vorlage der Prüfungsberichte das Minimum sei, was im summarischen Verfahren erforderlich ist.
Schwierigkeiten bei der Aktenbeschaffung oder Bedenken wegen des Steuergeheimnisses könne das Finanzamt nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen geltend machen.

Im Übrigen sei eine Offenbarung in einem gerichtlichen Verfahren nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ohnehin zulässig.


Keine Sicherheitsleistung erforderlich

Von einer Sicherheitsleistung sah der Senat ab, da das Finanzamt keine konkreten Anhaltspunkte zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers vorgebracht hatte, die eine solche Maßnahme rechtfertigen würden.


Praxisrelevanz und Einordnung

Die Entscheidung unterstreicht mehrere wichtige Grundsätze für die steuerrechtliche Praxis:

  1. Aktenvorlagepflicht des Finanzamts:
    Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ist das Finanzamt verpflichtet, dem Gericht vollständige und nachvollziehbare Unterlagen vorzulegen.
    Eine pauschale Bezugnahme auf Prüfungsfeststellungen ohne Aktenbeleg reicht nicht aus.
  2. Objektive Feststellungslast:
    Für steuererhöhende Tatsachen trägt das Finanzamt die Beweislast.
    Kann es diese nicht belegen, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide.
  3. Verhältnis zu Körperschaftsteuerbescheiden:
    Der Körperschaftsteuerbescheid der GmbH ist kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters (§ 32a Abs. 1 KStG).
    Eine parallele Aussetzung der Vollziehung ist daher nicht zwingend, kann aber indizielle Bedeutung haben.

Fazit

Das FG Münster stärkt mit dieser Entscheidung die Rechtsschutzposition von Steuerpflichtigen in Fällen, in denen das Finanzamt seine Ermittlungs- oder Dokumentationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Für Berater bedeutet das Urteil:
Bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung sollte stets geprüft werden, ob das Finanzamt seiner Aktenvorlagepflicht nachgekommen ist. Fehlende oder unvollständige Unterlagen können – wie in diesem Fall – zur Gewährung der AdV führen.


Quelle:
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 29.09.2025 – 1 V 1595/25 E,
Mitteilung vom 15.10.2025 (Newsletter FG Münster, Oktober 2025)

Keine Schenkung an den Ehegatten durch Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 18. September 2025 (Az. 3 K 459/24 Erb) entschieden, dass die Einräumung eines Altenteils im Rahmen einer Hofübergabe keine Schenkung an den Ehegatten darstellt, wenn dieser nicht frei über die gewährten Rechte oder Zahlungen verfügen kann.

Damit stellt das Gericht klar, dass die bloße Gesamtgläubigerstellung eines Ehegatten nach § 428 BGB nicht automatisch zu einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung führt.


Hintergrund des Falls

Ein Landwirt übergab seinen landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn.
Als Gegenleistung verpflichtete sich der Sohn, seinen Eltern ein lebenslanges Altenteil zu gewähren.

Dieses bestand aus:

  • einem Wohnrecht an dem gemeinsam genutzten Familienheim und
  • einem monatlichen Baraltenteil, der auf das Girokonto der Ehefrau überwiesen wurde.

Das Konto lief zwar auf ihren Namen, wurde jedoch von beiden Eheleuten gemeinsam genutzt, um sämtliche privaten Zahlungsvorgänge abzuwickeln.

Das Finanzamt bewertete die Vereinbarung als Schenkung des Ehemanns an die Ehefrau.
Begründung: Die Ehefrau habe durch das Wohnrecht und den Baraltenteil einen einklagbaren Anspruch auf Nutzung und Zahlung erhalten.


Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das FG Münster gab der Klage der Ehefrau vollumfänglich statt und hob die Schenkungsteuerfestsetzung auf.

1. Kein schenkungsteuerpflichtiger Vorteil durch das Wohnrecht

Das Wohnrecht an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten stelle keine unentgeltliche Zuwendung dar.
Es diene lediglich der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft und nicht der freien Vermögensmehrung eines Ehegatten.
Eine freie Verfügung der Klägerin über das Wohnrecht lag daher nicht vor.

2. Kein schenkungsteuerpflichtiger Vorteil durch den Baraltenteil

Auch hinsichtlich der Geldzahlungen sah das Gericht keine Bereicherung der Ehefrau.
Nach der Innenabrede zwischen den Eheleuten diente der monatliche Baraltenteil dem gemeinsamen Lebensunterhalt – also wiederum der Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft.

Ein eigener Vermögenszuwachs der Klägerin oder eine Zuwendung zur freien Verfügung konnte nicht festgestellt werden.


Rechtliche Würdigung

Nach Auffassung des Gerichts liegt eine Schenkung nur dann vor, wenn der begünstigte Ehegatte zivilrechtlich und tatsächlich frei über die zugewendeten Werte verfügen kann.
Dies war hier weder beim Wohnrecht noch beim Baraltenteil der Fall.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Altenteilsregelungen im Familienverbund stets die konkreten Absprachen und Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind.
Eine pauschale Annahme von Schenkungen zwischen Ehegatten im Rahmen einer Hofübergabe ist nicht gerechtfertigt.


Praxis-Hinweis für landwirtschaftliche Betriebe und Berater

  • Bei Hofübergaben innerhalb der Familie sollte klar dokumentiert werden, welche Leistungen dem Lebensunterhalt und welche ggf. einer Vermögensübertragung dienen.
  • Ein gemeinsam genutztes Konto oder gemeinschaftliche Lebensführung kann gegen die Annahme einer Schenkung sprechen.
  • Für eine steuerfreie Gestaltung empfiehlt sich eine präzise Formulierung der Altenteilsvereinbarung (insbesondere bei Barleistungen).

Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit bei betrieblichen Übergaben an die nächste Generation, bei denen Ehegatten gemeinsam abgesichert werden sollen.


Quelle:
Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.09.2025 – 3 K 459/24 Erb
Mitteilung vom 15.10.2025, Newsletter FG Münster Oktober 2025

Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert – jetzt zahlt sich E-Mobilität doppelt aus

Am 15. Oktober 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen.
Damit setzt die Bundesregierung ein zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um: die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis 2035.

Ziel ist es, den Automobilstandort Deutschland zu stärken, Arbeitsplätze zu sichern und gleichzeitig den Klimaschutz im Verkehr weiter voranzutreiben.


1. Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge bis 2035

Die Steuerbefreiung nach § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) wird um fünf Jahre verlängert.
Damit gilt künftig:

  • Begünstigt sind alle reinen Elektrofahrzeuge, die
    bis zum 31. Dezember 2030
    neu zugelassen oder auf Elektroantrieb umgerüstet werden.
  • Die zehnjährige Steuerbefreiung läuft spätestens bis Ende 2035 aus (bisher: Ende 2030).

Das bedeutet:
Auch wer ab 2026 ein Elektrofahrzeug anschafft, profitiert noch bis zu zehn Jahre von der vollständigen Kfz-Steuerbefreiung – ein erheblicher finanzieller Vorteil.


2. Ziel: Mehr Klimaschutz und Investitionsanreize

Die Verlängerung der Steuerbefreiung soll den Umstieg auf Elektromobilität weiter beschleunigen.
Damit reagiert die Bundesregierung auf die Bedeutung der Automobilindustrie als zentralen Wirtschaftsfaktor und Innovationstreiber in Deutschland.

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil:
„Die Zukunft der Automobilindustrie ist elektrisch. Damit wir in den nächsten Jahren sehr viel mehr Elektroautos auf die Straße bringen, müssen wir jetzt die richtigen Anreize setzen.“

Die Entlastung für Bürgerinnen und Bürger soll im Jahr 2026 rund 50 Millionen Euro betragen – und bis 2030 auf bis zu 380 Millionen Euro jährlich anwachsen.


3. Ergänzende steuerliche und finanzielle Förderungen

Die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung ist Teil eines umfassenderen Maßnahmenpakets zur Förderung der Elektromobilität. Bereits beschlossen wurden:

  • Degressive Abschreibung (AfA) für Elektrofahrzeuge:
    75 % der Anschaffungskosten im ersten Jahr, danach gestaffelte Abschreibung über bis zu sechs Jahre.
  • Erhöhung der Bemessungsgrenze bei der 0,25 %-Dienstwagenregelung:
    Der Bruttolistenpreis für die pauschale Besteuerung von Elektro-Dienstwagen steigt von 70.000 € auf 100.000 €.
  • Förderprogramm für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen:
    Zur Unterstützung beim Umstieg auf klimaneutrale Mobilität stellt die Bundesregierung bis 2029 zusätzliche Mittel aus dem EU-Klimasozialfonds sowie 3 Mrd. € aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) bereit.

Diese Maßnahmen ergänzen sich gegenseitig und sollen sowohl privaten Verbrauchern als auch Unternehmen den Umstieg auf Elektromobilität erleichtern.


4. Fazit: Frühzeitiger Umstieg lohnt sich

Die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung ist ein starkes Signal an Verbraucher und Wirtschaft:
Elektromobilität bleibt steuerlich attraktiv – und das langfristig.

Wer bis Ende 2030 auf ein reines Elektrofahrzeug umsteigt, sichert sich eine zehnjährige Kfz-Steuerbefreiung bis spätestens Ende 2035.
Kombiniert mit weiteren steuerlichen Vorteilen wie der degressiven AfA und der verbesserten Dienstwagenbesteuerung wird der Kauf eines E-Fahrzeugs finanziell noch lohnender.


Unser Tipp für Unternehmer und Privatpersonen

Wenn Sie den Umstieg auf ein Elektrofahrzeug planen – ob privat oder im Betrieb –, prüfen Sie jetzt,

  • welche steuerlichen Begünstigungen für Sie gelten,
  • wie Sie die degressive AfA optimal nutzen,
  • und ob sich eine Anschaffung noch 2025 oder erst 2026 steuerlich günstiger auswirkt.

Wir beraten Sie gerne individuell, wie Sie von den neuen steuerlichen Rahmenbedingungen bestmöglich profitieren können.


Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 15.10.2025

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur neuen Aktivrente: Längeres Arbeiten soll sich lohnen

Am 15. Oktober 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen.
Mit der sogenannten Aktivrente möchte die Bundesregierung gezielte finanzielle Anreize schaffen, um freiwillige Erwerbstätigkeit im Rentenalter attraktiver zu machen – und gleichzeitig dem zunehmenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken.


Ziel der Aktivrente

Die Aktivrente soll älteren Beschäftigten ermöglichen, länger im Beruf aktiv zu bleiben, ohne dass sich dies steuerlich nachteilig auswirkt.
Gleichzeitig sollen Betriebe von der Erfahrung und Kompetenz älterer Mitarbeiter profitieren.

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil betonte dazu:

„Wer freiwillig länger arbeitet, profitiert künftig von der Aktivrente. Das stärkt den Arbeitsmarkt, die Wirtschaft und ist ein echtes Plus für alle, die beruflich aktiv bleiben wollen.“


Kernpunkte des Gesetzentwurfs

1. Steuerfreier Zuverdienst im Rentenalter

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter (derzeit regelmäßig 67 Jahre) erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, sollen künftig bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen können.

  • Die Steuerfreiheit gilt für das Bruttogehalt bis zu dieser Grenze.
  • Beträge über 2.000 Euro werden nach den allgemeinen steuerlichen Regeln besteuert.
  • Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Rente bereits bezogen oder aufgeschoben wird.

2. Geltungsbeginn

Das Aktivrentengesetz soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Laut Bundesfinanzministerium werden Rentnerinnen und Rentner damit um bis zu 890 Millionen Euro jährlich entlastet.

3. Zielgruppe

Begünstigt sind ausschließlich:

  • sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die die Regelaltersgrenze überschritten haben.

Nicht begünstigt sind:

  • Selbstständige,
  • Beamtinnen und Beamte.

Diese Einschränkung soll sicherstellen, dass die Steuervergünstigung gezielt diejenigen unterstützt, die aktiv zur Sozialversicherung beitragen.

4. Keine Befreiung von Sozialabgaben

Die Steuerbefreiung hat keinen Einfluss auf die Sozialversicherungspflicht.
Das bedeutet: Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden weiterhin gezahlt.
Dadurch sollen auch die Sozialsysteme gestärkt werden – ein wesentlicher Aspekt der Gesamtstrategie gegen den Fachkräftemangel.


Wirtschaftliche Bedeutung

Mit der Aktivrente verfolgt die Bundesregierung mehrere Ziele gleichzeitig:

  • Stärkung des Arbeitsmarkts durch längere Erwerbstätigkeit älterer Beschäftigter,
  • Sicherung von Fachwissen und Know-how in Unternehmen,
  • Entlastung der Sozialsysteme,
  • Förderung des Wirtschaftswachstums durch zusätzliche Kaufkraft und Steuerentlastung.

Damit setzt die Aktivrente ein deutliches Signal: Arbeiten im Alter soll sich lohnen – für Beschäftigte, Unternehmen und den Standort Deutschland.


Fazit

Das neue Aktivrentengesetz schafft einen klaren steuerlichen Anreiz für alle, die über das Rentenalter hinaus arbeiten möchten.
Bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei – das ist ein spürbarer Vorteil für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung des Fachkräftemangels.

Wir behalten den Gesetzgebungsprozess für Sie im Blick und informieren Sie, sobald konkrete Umsetzungs- und Verwaltungsanweisungen veröffentlicht werden.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 15.10.2025

Neues Gesetz: Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Hintergrund

Am 18. Juli 2025 wurde das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm“ im Bundesgesetzblatt verkündet – und trat bereits am 19. Juli 2025 in Kraft.
Mit diesem Gesetz setzt die Bundesregierung gezielt steuerliche Anreize, um Investitionen zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken und nachhaltiges Wachstum zu unterstützen.

Das Programm enthält sowohl kurzfristige Impulse zur Liquiditätsstärkung als auch langfristige Entlastungen bei der Unternehmensbesteuerung.


Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick

1. Investitions-Booster: Degressive Abschreibung bis zu 30 %

Unternehmen können bewegliches Anlagevermögen, das zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft wird, degressiv mit bis zu 30 % pro Jahr abschreiben.

➡️ Diese Regelung soll Investitionen in Maschinen, Anlagen und technische Geräte beschleunigen und den steuerlichen Liquiditätsvorteil erhöhen.
In Agenda Finanzbuchführung ist die neue AfA-Option bereits mit der Programmversion Juni 2025 umgesetzt.


2. Förderung der betrieblichen Elektromobilität

Ein zentrales Element des Gesetzes ist die Förderung nachhaltiger Mobilität in Unternehmen.

Für Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, gilt eine arithmetisch-degressive Abschreibung:

JahrAbschreibungssatz
Anschaffungsjahr75 %
2. Jahr10 %
3. Jahr5 %
4. Jahr5 %
5. Jahr3 %
6. Jahr2 %

Diese Abschreibungsregelung erstreckt sich somit über bis zu sechs Jahre.

Zudem wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die 0,25-%-Pauschale bei Elektro-Dienstwagen von 70.000 € auf 100.000 € angehoben.
Beide Anpassungen sind bereits in Agenda Finanzbuchführung sowie in Agenda Lohn- & Gehaltsabrechnung integriert (Version Juni 2025).


3. Steuerliche Entlastungen ab 2028

Ab dem Jahr 2028 sieht das Investitionssofortprogramm auch dauerhafte Steuerentlastungen für Unternehmen vor:

  • Körperschaftsteuer:
    Senkung ab dem 1. Januar 2028 jährlich um einen Prozentpunkt
    von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032.
  • Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) für Personengesellschaften:
    Der Thesaurierungssteuersatz sinkt stufenweise:
    • 27 % in den Jahren 2028/2029
    • 26 % in den Jahren 2030/2031
    • 25 % ab 2032

Diese Reform soll insbesondere mittelständische Unternehmen entlasten und Eigenkapitalbildung fördern.


Fazit

Mit dem Investitionssofortprogramm 2025 schafft die Bundesregierung einen deutlichen steuerlichen Anreiz, um Investitionen anzukurbeln, E-Mobilität zu fördern und Unternehmen langfristig steuerlich zu entlasten.
Vor allem die Kombination aus sofortiger Liquiditätswirkung durch höhere Abschreibungen und struktureller Entlastung ab 2028 macht das Programm zu einem wichtigen Schritt für die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland.


Tipp:
Unternehmer, die in den kommenden Jahren größere Anschaffungen oder Fahrzeuginvestitionen planen, sollten prüfen, ob sie von den neuen Regelungen profitieren können.
Gerne unterstützen wir Sie bei der steueroptimalen Planung Ihrer Investitionen und bei der richtigen Anwendung der neuen Abschreibungs- und Entlastungsvorschriften.