Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Neue Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025 – steuerliche Berücksichtigung ausländischer Unterhaltszahlungen

BMF-Schreiben vom 02.12.2025
(IV C 3 – S 2285/00019/007/068)

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Ländergruppeneinteilung zur Bewertung ausländischer Einkünfte und Unterhaltsaufwendungen ab Veranlagungszeitraum 2025 überarbeitet.

Damit ersetzt das Schreiben die bisherige Einteilung vom 18. Dezember 2023 (BStBl I 2023 S. 2236).


🔍 Wofür ist die Ländergruppeneinteilung relevant?

Die Ländergruppeneinteilung dient u. a. zur steuerlichen Bewertung von:

  • Unterhaltszahlungen ins Ausland (§ 33a EStG)
  • Lebenshaltungskostenabzug bei Kindern im Ausland (§ 32 EStG)
  • ausländischen Bezügen im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)
  • Doppelbesteuerungsthemen und Vergleichsniveaus
  • Nachweisen des Existenzminimums im Ausland

Je nach Ländergruppe werden prozentuale Abschläge berücksichtigt.


🗂️ Struktur

Die Einteilung erfolgt weiterhin typisiert in Ländergruppen 1–4:

Ländergruppesteuerlicher Ansatz
Gruppe 1100 % (Lebenshaltungskosten mit Deutschland vergleichbar)
Gruppe 275 %
Gruppe 350 %
Gruppe 425 % (deutlich niedrigeres Kostenniveau)

➡️ Änderungen sind im BMF-Schreiben fett hervorgehoben.


📌 Bedeutung für die Praxis

  • Für Unterhaltszahlungen, Kinder im Ausland, Alimente etc. ist ab 2025 die neue Länderzuordnung zwingend anzuwenden.
  • Steuerberater müssen die aktualisierte Einstufung bei der Einkommensteuer 2025 berücksichtigen.
  • Bei Progressionsvorbehalt kann sich die Steuerbelastung verändern, wenn Länder in andere Gruppen gerutscht sind.

📎 Beispiel

LandEinteilung 2024Einteilung 2025Auswirkung
SpanienGruppe 1Gruppe 2Unterhaltsabzug sinkt auf 75 %
ThailandGruppe 3Gruppe 4nur noch 25 % abziehbar
SchweizGruppe 1Gruppe 1unverändert

(Konkrete Liste nur im Volltext beim BMF)


⚠️ Hinweis

Einzelne Einstufungswechsel können massive Auswirkungen auf:

  • Kindergeldgewährung,
  • Einkommensteuerveranlagung,
  • Progressionsvorbehalt,
  • Unterhaltsansätze

haben.

Steuerpflichtige mit Auslandsbezug sollten ab 2025 prüfen, ob Anpassungen erforderlich sind.


📎 Quelle

  • BMF, Schreiben vom 02.12.2025
  • koordinierter Ländererlass

Vollständiges Schreiben inkl. Tabelle der Ländergruppe auf der BMF-Website.

Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen – zentrale steuerliche Neuerungen ab 2026

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.12.2025

Der Bundestag hat das Steueränderungsgesetz 2025 in geänderter Fassung verabschiedet. Ziel ist die Entlastung von Bürgern und Wirtschaft sowie die Umsetzung steuerpolitischer Maßnahmen aus dem Sofortprogramm vom 28. Mai 2025.


🚗 Entfernungspauschale & Mobilitätsprämie

  • Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Kilometer
    • gilt ab dem 1. Kilometer
    • gilt auch bei doppelter Haushaltsführung
  • Mobilitätsprämie wird entfristet
    • Beibehaltung über 2026 hinaus für Geringverdienende

🍽️ Gastronomie-Umsatzsteuer dauerhaft gesenkt

  • 7 % Mehrwertsteuer auf Speisen im Restaurant ab 01.01.2026 dauerhaft
  • gilt nicht nur als Krise-Kompensation, sondern als strukturpolitische Maßnahme
  • Ziel: Branchenstabilisierung und Investitionsanreize
  • Weitergabe an Gäste optional, abhängig von Markt und Preissetzung

👥 Ehrenamt & Übungsleiterpauschale

  • Übungsleiterpauschale wird auf 3.300 € erhöht
  • Ehrenamtspauschale auf 960 €
  • Entlastung für Vereine und Ehrenamtliche

🏟️ E-Sport wird gemeinnützig

  • E-Sport künftig als gemeinnütziger Zweck anerkannt
  • Gleichstellung mit klassischen Sportarten

🏅 steuerfreie Olympia-Medaillenprämien

Neu im parlamentarischen Verfahren aufgenommen:

  • Prämien für Medaillengewinne bei Olympischen Spielen steuerfrei

👥 Gewerkschaftsbeiträge voll abziehbar

  • Gewerkschaftsmitglieder können Beiträge zusätzlich zu Pauschbeträgen als Werbungskosten abziehen

🎯 Spenden an Parteien

  • Verdoppelung der steuerlich abzugsfähigen Höchstbeträge
  • stärkere Förderung politischer Beteiligung

🏀 Kleinere Sportveranstaltungen steuerbegünstigt

  • Grenze für steuerliche Begünstigung erhöht:
    • nun 50.000 € Einnahmen inkl. USt (bisher 45.000 €)

📑 Weitere Änderungen im Überblick

BereichÄnderung
Doppelte Haushaltsführung im Auslandsteuerliche Anpassungen
Verlustabzug LandwirtschaftErleichterungen bei Tarifermäßigung
Betriebsveranstaltungenbegünstigende Anpassungen
Durchschnittssatzgrenze UStErhöhung für Land- und Forstwirtschaft
GemeinnützigkeitErweiterung u. a. für E-Sport

📌 Bewertung

Mit dem Gesetz reagiert der Gesetzgeber auf:

  • steigende Mobilitätskosten
  • Belastungen in Gastronomie und Ehrenamt
  • Anerkennung neuer gesellschaftlicher Strukturen (E-Sport)
  • internationale Leistungssportförderung

Die Maßnahmen wirken kombinatorisch als Entlastungspaket + Strukturförderung.


📎 Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv, Mitteilung vom 04.12.2025

BFH bestätigt: Denkmal-AfA nach § 7i EStG nur für Immobilien in Deutschland – unionsrechtskonform

BFH, Urteil vom 03.09.2025 – X R 19/22

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Steuerbegünstigung nach § 7i EStG (Denkmal-AfA) ausschließlich für im Inland gelegene Baudenkmale gilt – und dass diese Beschränkung nicht gegen EU-Recht verstößt.


🔍 Hintergrund

Nach § 7i EStG können Aufwendungen für die Sanierung und Erhaltung von Baudenkmälern über erhöhte Abschreibungssätze steuerlich geltend gemacht werden.
Der Begünstigungstatbestand gilt aber nur für:

  • Denkmäler in Deutschland
  • Gebäude in Sanierungs- oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 7h EStG)

Im Urteil wurde geprüft, ob diese Inlandsbeschränkung gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verstößt.


📌 Kernaussage des BFH

Die Beschränkung der Denkmal-AfA auf inländische Immobilien ist unionsrechtskonform.

Begründung u. a.:

  • Denkmalschutz und Sanierungsrecht sind national geprägt.
  • Steuerliche Förderung setzt deutsche fachbehördliche Bescheinigungen voraus.
  • Vergleichbare Prüfmechanismen anderer Staaten bestehen nicht.

👉 Damit fehlt eine EU-weite Vergleichbarkeit, die Voraussetzung für eine unionsrechtliche Öffnung wäre.


🧾 Praxisfolgen

Sachverhaltsteuerliche Förderung nach § 7i
Denkmal in Deutschlandbegünstigt
Ferienimmobilie in Italien/Spanien/Frankreich mit Denkmalschutznicht begünstigt
Sanierungsbau außerhalb Deutschlandsnicht begünstigt

Keine Geltung von Bescheinigungen aus EU-Ausland.
Ohne deutsche Denkmalschutzbehörde ➝ kein Abzug nach § 7i EStG.


💡 Alternative Förderinstrumente

Wer Auslandsimmobilien saniert, kann prüfen:

  • lineare AfA § 7 Abs. 4 EStG (2–3 %)
  • ggf. Sonderabschreibungen bei Vermietung in EU/EWR (§ 1 AStG beachten)
  • Förderprogramme im jeweiligen Ausland

📎 Quelle: BFH, Urteil X R 19/22 vom 03.09.2025

BFH: Zinsprolongation vor Fälligkeit führt nicht zum Zufluss – auch bei beherrschendem Gesellschafter

BFH, Urteil vom 17.09.2025 – VIII R 30/23

Der BFH präzisiert seine Zuflussrechtsprechung im Zusammenhang mit Darlehenszinsen zwischen Gesellschaftern und ihrer Kapitalgesellschaft.


🔍 Kernaussage

Vereinbaren ein beherrschender Gesellschafter und seine GmbH vor Fälligkeit der Darlehenszinsen eine Verlängerung bzw. Verschiebung der Zinsfälligkeit (Prolongation), entsteht kein steuerlicher Zufluss von Zinsen.

➡️ Keine Einnahmen nach § 11 EStG
➡️ Keine verdeckte Gewinnausschüttung allein aufgrund der Prolongation

Unerheblich:

  • ob die Prolongation fremdüblich vereinbart wurde
  • ob ein Beherrschungsverhältnis vorliegt

📌 Hintergrund

Normalerweise gilt bei beherrschenden Gesellschaftern:

  • Forderungen gelten steuerlich als zugeflossen, sobald sie vereinbart oder fällig sind
    (BFH ständige Rechtsprechung zu vGA „Verwendungsfiktion“).

Mit diesem Urteil stellt der BFH klar:

Wird die Fälligkeit vor Eintritt der ursprünglichen Fälligkeit rechtswirksam nach hinten verschoben, entsteht kein Zufluss, weil der Gesellschafter die Forderung nicht realisieren kann.


🧾 Voraussetzungen zur Zuflussvermeidung

Zeitpunkt der ProlongationSteuerliche Wirkung
vor Fälligkeitkein Zufluss → keine Besteuerung
nach FälligkeitZufluss fingiert → Zinsen steuerpflichtig
bei bereits verjährten/überfälligen ZinsenZufluss wahrscheinlich

📊 Praxisbeispiel

  • Gesellschafterdarlehen über 500.000 €
  • Zinsen jährlich fällig zum 31.12.
  • Am 01.07. wird vereinbart, dass Zinsen erst zum 31.12. des Folgejahres fällig werden

👉 Keine Besteuerung der Zinsen im ursprünglichen Jahr, da Prolongation vor Fälligkeit.


⚠️ Hinweise für die Praxis

  • Prolongationsvereinbarung schriftlich und datiert festhalten
  • Unbedingt vor Fälligkeit dokumentieren
  • Kein Erfordernis der Fremdüblichkeit → aber empfehlenswert zur vGA-Prävention
  • Zinslauf und Bilanzierung in der GmbH korrekt abbilden

📎 Quelle: BFH, Urteil vom 17.09.2025 – VIII R 30/23


💡 Empfehlung

  • Fälligkeit frühzeitig prüfen und ggf. Prolongation rechtzeitig vorbereiten
  • Bilanzierungs- und Zuflussfolgen steuerlich abstimmen
  • Bei Gesellschafterdarlehen Gestaltungsberatung einplanen (Zinsniveau, Drittvergleich)

BFH: Verzicht auf Nießbrauch gegen Entgelt ist steuerpflichtige Entschädigung

BFH, Urteil vom 10.10.2025 – IX R 4/24

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und den entgeltlichen Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück als steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG eingestuft.


🔎 Kernaussagen

  1. Nießbrauch-Verzicht ≠ steuerfreier Vermögensvorgang
    • Erhält der Nießbraucher Geld dafür, dass er sein Recht auf Nutzung/Vermietung aufgibt, gilt dies als Entschädigung für entgehende Mieteinnahmen.
    • Folge ➝ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG i. V. m. § 24 Nr. 1a EStG.
  2. Vermietung zum Zeitpunkt des Verzichts entscheidend
    • Der Nießbrauch muss tatsächlich ausgeübt worden sein.
    • Nur dann handelt es sich um einen Einnahmenersatz, nicht um einen reinen Vermögensverzicht.
  3. Kein Druckerfordernis mehr
    • Entschädigungsbesteuerung setzt keine Notlage, keinen wirtschaftlichen oder rechtlichen Zwang voraus.
    • Damit Aufgabe früherer BFH-Linie (BFH 1990, 1992).

📌 Steuerliche Folgen

VorgangEinordnungBesteuerung
Zahlung für Verzicht auf NießbrauchEntschädigung§ 24 Nr. 1a i. V. m. § 21 EStG
Nießbrauch wird nicht ausgeübt (keine Vermietung)Vermögensumschichtungggf. nicht steuerbar
Einmalzahlung für Ablösung wiederkehrender NutzungenEinnahmenersatzsteuerpflichtig

🧾 Praxisbeispiele

  • Eltern übertragen Immobilie an Kind, behalten Nießbrauch → später entgeltlicher Verzicht
    ➝ Zahlung ist zu versteuern.
  • Nießbrauch an vermietetem Mehrfamilienhaus, Ablösezahlung durch Erwerber
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

👀 Wichtiger Hinweis

Der Nießbrauch-Verzicht wird durch das Urteil deutlich steuerlich aufgeladen:

  • Einordnung nicht mehr als reiner Vermögensvorgang
  • sondern als Ersatz für entgehende Einnahmen
  • damit sofort steuerwirksam im Jahr des Zuflusses

📎 Quelle

  • BFH, Urteil vom 10.10.2025 – IX R 4/24
  • Volltext: LEXinform-Dokument Nr. 0955068

💡 Handlungsempfehlung

  • Zahlungen wegen Verzicht vorab steuerlich strukturieren
  • ggf. Ratenzahlungen prüfen, um Progression zu mildern
  • Alternativ ➝ dauernde Last statt Ablöse gestalten

BFH: Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen bleibt kürzungsschädlich – auch bei fester Verbindung mit dem Gebäude

BFH, Urteil vom 25.09.2025 – IV R 31/23

Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entfällt, wenn im Rahmen der Grundstücksvermietung Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden – selbst dann, wenn diese fest mit dem Gebäude verbunden sind.


🔎 Kernaussagen des Urteils

  1. Betriebsvorrichtungen gehören nicht zum Grundbesitz
    • Auch wenn technisch eingebaut und unverzichtbar (z. B. Lastenaufzüge im Kaufhaus):
      👉 Sie gelten nicht als Grundstücksbestandteil.
    • Mitvermietung führt grundsätzlich zur Versagung der erweiterten Kürzung.
  2. Ausnahme: begünstigungsunschädliches Nebengeschäft
    Eine Mitvermietung ist unschädlich, wenn:
    • sie zwingend notwendiger Teil der eigenen Grundstücksverwaltung ist,
    • die quantitative Schwelle für Nebengeschäfte nicht überschritten wird,
    • die Betriebsvorrichtung funktional-untrennbar für den Gebäudebetrieb ist.
    ➤ Die Anerkennung hängt stets vom Einzelfall ab.
  3. Indizwirkung der baulichen Verbindung
    • Fest verbaute Technik kann ein Hinweis darauf sein, dass der Vermieter kein aktives Sondergeschäft betreibt.
    • Beispiele: zentrale Rolltreppen, Gebäudelüftung, Lastenaufzüge im Warenkaufhaus.
  4. Betriebsverpachtung
    • Keine Kürzungsschädlichkeit, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz überlassen wird.
    • Zulässig bleibt eine unvermeidbare Nebentätigkeit, die funktional zwingend ist.
  5. Gewinnermittlung / Verlustverrechnung
    • Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG (24.500 €) wird erst nach Verlustverrechnung angewendet.
    • Auch bei Gewerbeertrag unter Freibetrag erfolgt ein Verlustabzug.

📌 Bedeutung für die Praxis

SituationFolge für erweiterte Kürzung
Mitvermietung eines Lastenaufzugs im Kaufhausgrundsätzlich kürzungsschädlich
Betriebsvorrichtung zwingend für Gebäudezweck (z. B. Aufzüge, Rolltreppen)evtl. Nebentätigkeit → unschädlich
zusätzliche aktive Dienstleistungen (Lüftung, Technikbetrieb, Kühlung, Service)schädlich
reine Vermietung von Grundbesitz ohne ZusatzleistungenKürzung möglich

🧾 Praxisempfehlung

  • alle Mietverträge auf mitvermietete Betriebsvorrichtungen prüfen
  • ggf. separate Vereinbarungen zu technischen Anlagen vermeiden
  • quantitativen Anteil der „Nebentätigkeit“ dokumentieren
  • „echte“ Immobilienverwaltung nachweisen, keine gewerblichen Zusatzaktivitäten

Besonders riskant: Shoppingcenter, Warenhäuser, Logistikimmobilien mit Spezialtechnik


📎 Quelle: BFH, Urteil vom 25.09.2025 – IV R 31/23

BFH: Selbstunterhaltsfähigkeit bei behinderten volljährigen Kindern – ALG II/Bürgergeld kann angerechnet werden

BFH, Urteil vom 25.09.2025 – III R 20/23

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, wie Sozialleistungen bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit volljähriger behinderter Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen sind.


🔍 Kernaussagen des Urteils

  1. Sozialleistungen erhöhen grundsätzlich die Selbstunterhaltsfähigkeit
    • Dazu gehören insbesondere:
      • Erwerbsminderungsrenten
      • früheres ALG II
      • Bürgergeld nach § 19 ff. SGB II
  2. Ausnahme: Leistungen sind nicht zur eigenen Lebensführung bestimmt
    Sozialleistungen dürfen dann nicht angerechnet werden, wenn sie:
    • nicht zur Deckung des persönlichen Lebensunterhalts bestimmt sind oder
    • hierfür tatsächlich nicht geeignet sind.
  3. Bedarfsgemeinschaft kann Anrechnungsfähigkeit einschränken
    • Bei ALG II/Bürgergeld ist eine Ausnahme möglich, wenn das Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und seine eigenen finanziellen Mittel (z. B. Erwerbsminderungsrente) sozialrechtlich auf andere Haushaltsmitglieder umverteilt werden.
    • Dann gelten diese Leistungen nicht als reale Mittel für den Selbstunterhalt des Kindes.

📌 Bedeutung für Kindergeld/Behindertenstatus

Die Entscheidung ist relevant für die Frage, ob Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben.

Denn:
Für behinderte volljährige Kinder kommt es darauf an, ob sie sich selbst unterhalten können.

ZustandFolgen für Kindergeld
Leistungen decken eigenen Lebensbedarfkein Kindergeldanspruch
Leistungen werden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft umverteiltKindergeldanspruch kann bestehen bleiben

🧾 Praxisbeispiel

Ein volljähriges Kind mit Behinderung erhält:

  • Erwerbsminderungsrente
  • Bürgergeld als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft

➡️ Wird die Rente im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft anteilig für andere Familienmitglieder verwendet, ist das Kind nicht voll selbstunterhaltsfähig.
Damit kann der Anspruch auf Kindergeld bestehen bleiben.


💡 Bedeutung des Urteils für Eltern

  • Prüfung des Selbstunterhalts muss künftig differenzierter erfolgen.
  • Entscheidend ist nicht nur die Leistungshöhe, sondern ob die Leistung dem Kind tatsächlich zur Verfügung steht.
  • Bei Bedarfsgemeinschaften ist eine genaue Aufschlüsselung der Mittelverwendung wichtig.

📎 Quelle: BFH, Urteil vom 25.09.2025 – III R 20/23

AfA bei Gebäuden: BMF hebt Schreiben zur „kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer“ auf

Mit Schreiben vom 01.12.2025
(Az. IV C 3 – S 2196/00040/006/008) hat das Bundesministerium der Finanzen das bisher maßgebliche BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 zur Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG aufgehoben.


🔎 Was bedeutet das?

§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt grundsätzlich eine höhere AfA auf Gebäude, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als die gesetzlich typisierte.

Bislang konkretisierte das BMF-Schreiben vom 22.02.2023:

  • Anforderungen an Gutachten,
  • Nachweisführung,
  • Beweislast,
  • Prüfkriterien der Finanzverwaltung.

Dieses Schreiben gilt nun nicht mehr.


📌 Konsequenzen für die Praxis

  • Die Finanzverwaltung ist nicht mehr an die engen Vorgaben des 2023er-Schreibens gebunden.
  • Gutachten zur kürzeren Nutzungsdauer können wieder flexibler anerkannt werden – aber weiterhin nur bei substantiierten Nachweisen.
  • Steuerpflichtige müssen die restliche Nutzungsdauer eigenständig belegen, z. B. durch:
    • technische Bauschadengutachten,
    • Instandhaltungs- und Bauunterlagen,
    • Dokumentation von Baumängeln,
    • Nachweis geplanten Abrisses / grundlegender Modernisierung.

⚠️ Was bleibt unverändert?

  • Nachweislast liegt weiterhin beim Eigentümer (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG).
  • Die kürzere Nutzungsdauer muss objektiv und nachvollziehbar belegt werden.
  • Reine Prognosen oder Marktargumente (Lage, Ertrag, Rendite) reichen nicht aus.

📈 Bedeutung für Immobilieneigentümer & Vermieter

Die Aufhebung des Schreibens kann in vielen Fällen vorteilhaft sein:

VorteilAuswirkung
höhere AfA möglichgeringere Steuerlast
flexiblere Gutachten zulässigweniger formale Ablehnungsrisiken
Option bei schlechter Bausubstanz, Sanierungsstau, Abrisssteuerliche Optimierung möglich

📝 Empfehlung

Für eine kürzere AfA-Nutzungsdauer sollten Sie weiterhin ein fachlich belastbares Gutachten erstellen lassen.
Besonders relevant bei:

  • Altgebäuden mit strukturellen Schäden
  • Abriss- oder Kernsanierungsabsicht
  • wirtschaftlicher Unrentabilität
  • Beleuchtung gravierender Baumängel

📌 Quelle:

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 01.12.2025
(koordinierter Ländererlass)

Steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für vom Ukraine-Krieg Geschädigte bis 31.12.2026 verlängert

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 04.12.2025
(Az. IV D 5 – S 2223/00044/030/052) den zeitlichen Anwendungsbereich der steuerlichen Erleichterungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine betroffenen Menschen erneut verlängert.

Welche Regelungen wurden verlängert?

Die folgenden bisherigen BMF-Schreiben bleiben nun bis zum 31. Dezember 2026 gültig:

BMF-SchreibenInhaltlicher Schwerpunkt
17. März 2022Steuerliche Begünstigungen humanitärer Hilfsmaßnahmen (Sach- & Geldspenden, Zuwendungen, Katastrophenhilfe)
7. Juni 2022Vereinfachungsregelungen bei Spenden, unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum, Verpflegung & Leistungen
13. März 2023Umsatzsteuerliche Sonderregelungen und Erleichterungen zur Flüchtlingsaufnahme

Damit werden sämtliche Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen auf alle Maßnahmen bis einschließlich 31.12.2026 ausgeweitet – ursprünglich liefen diese nur bis Ende 2025.


Ziel der Verlängerung

Die Maßnahme reagiert auf den andauernden russischen Angriffskrieg in der Ukraine und soll:

  • Hilfsorganisationen, Kommunen, Vermieter, kirchliche Einrichtungen und private Initiativen administrativ entlasten,
  • die steuerliche Unterstützung für Flüchtlingsversorgung und Hilfslieferungen sichern,
  • spontane und langfristige Hilfe weiter begünstigen.

Beispiele für weiterhin begünstigte Maßnahmen (bis 31.12.2026)

  • Vereinfachter Spendenabzug ohne Einzelzuwendungsbestätigung
    (z. B. Kontoauszug genügt)
  • Steuerfreie Wohnraumüberlassung an ukrainische Geflüchtete
  • Unentgeltliche Überlassung von Sachmitteln, Transport, Energie, Räumen
  • Befreiung vom Umsatzsteuerabzug bei Hilfslieferungen
  • Vereinfachte Nachweisführung für Hilfsorganisationen und Ehrenamt

Dokumentation & Nachweispflichten

Trotz Erleichterungen gilt:

  • Maßnahmen müssen zweifelsfrei dem Unterstützungszweck dienen.
  • Belege sind aufzubewahren (Kontoauszüge, Vereinbarungen, Verwendungsnachweise).
  • Bei Wohnraumüberlassung: schriftliche Bestätigung, dass marktunabhängig und humanitär überlassen wird.

Praxisempfehlung

Für alle steuerlich begünstigten Hilfsprojekte, Spendenaktionen oder Wohnraumüberlassungen sollte:

  • ein kurzes Aktenvermerk geführt werden,
  • die Begünstigungsvorschrift (jeweiliges BMF-Schreiben) genannt werden,
  • Beginn, Umfang und Zweck der Maßnahme dokumentiert sein.

So lassen sich Rückfragen bei Betriebsprüfungen vermeiden.


Fazit

Die Verlängerung bis 31. Dezember 2026 sorgt für:

  • Planungssicherheit bei Hilfsprojekten,
  • Fortführung steuerlicher Begünstigungen,
  • Rechtssicherheit für gemeinnützige Organisationen, Kommunen und Privatpersonen.

📌 Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 04.12.2025
(koordinierter Ländererlass)

Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben – neue Vorgaben ab 2026 

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 08.12.2025 (IV C 6 – S 2170/00015/002/094) ein neues, umfassend aktualisiertes BMF-Schreiben zur Bewertung von Tieren nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 6 Absatz 2 und 2a EStG veröffentlicht.
Es ersetzt das bislang maßgebliche Schreiben vom 14. November 2001 (BStBl I S. 864).


1. Anwendungsbereich

Das Schreiben gilt:

  • für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von Rechtsform und Gewinngröße,
  • auch für Betriebe mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), z. B. Pferdezucht-, Futtertier- oder Mastbetriebe,
  • und ist bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sinngemäß anzuwenden.

Damit wird klargestellt: Die Bewertungsregeln sind betriebsformneutral anzuwenden, also sowohl bei Bilanzierern als auch bei Einnahmen-Überschussrechnern.


2. Zeitlicher Anwendungsbereich

  • Erstmals verpflichtend für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen.
  • Optional bereits früher anwendbar (mit Ausnahme der Rn. 31 bis 33).
  • Die Grundsätze zu § 6 Abs. 2 und 2a EStG gelten auch rückwirkend für Wirtschaftsjahre vor dem 01.01.2026.

Für frühere Wirtschaftsjahre bleibt im Übrigen das alte Schreiben von 2001 weiterhin gültig.


3. Bilanzänderung / Bilanzberichtigung

Bilanzänderungen sind möglich, § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Einschränkungen:

  • Bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ist eine Berichtigung dann ausgeschlossen, wenn für einen Teil des Betriebsjahres die zugehörige Steuerfestsetzung nicht mehr geändert werden kann (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG).

4. Neuer Bewertungsmaßstab

Das Schreiben bringt eine Neuausrichtung der Viehbewertung:

  • aktualisierte Richtwerte nach Tiergattung, Nutzungsart und Alter,
  • erneute Präzisierung zur Abgrenzung Umlaufvermögen vs. Anlagevermögen,
  • Anwendung der Grundsätze zur Teilwertabschreibung und Bewertungsobergrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG).

Die vollständig überarbeiteten „Richtwerte für die Viehbewertung“ sind als Anlage Bestandteil des BMF-Schreibens.

Dies betrifft u. a.:

  • Milch- und Mutterkühe
  • Mast- und Ferkelschweine
  • Legehennen, Junghennen, Masthähnchen
  • Pferde (Zucht-, Sport-, Freizeit- und Nutztiere)
  • Schafe, Ziegen
  • Wild- und Weidetierhaltung

5. Zentrale Neuerungen im Überblick

BereichÄnderung
Richtwertevollständig aktualisiert, Anpassung an Marktpreise & Zuchtwerte
Umlauf-/Anlagevermögenklare Abgrenzung statt allein Nutzungsdauer
§ 6 Abs. 2 EStGSammelbewertung / Festbewertungen konkretisiert
§ 6 Abs. 2a EStGErgänzungen zur Bewertung bei Tierbeständen mit hoher Fluktuation

6. Praxishinweis

Für landwirtschaftliche Betriebe bedeutet dies:

  • Inventur- und Bewertungsunterlagen aktualisieren
  • neue Tierbewertungssystematik ab WJ 2026 verpflichtend anwenden
  • Dokumentationsunterlagen für Betriebsprüfungen anpassen

Empfehlenswert ist eine frühzeitige Überprüfung der bisherigen Bewertungsansätze, insbesondere bei:

  • Zuchtvieh mit hohen Marktwerten
  • Pferdehaltung
  • intensiven Mastbetrieben

7. Veröffentlichung

Das vollständige Schreiben inkl. Anlage „Richtwerte für die Viehbewertung“
steht auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung und wird im BStBl I veröffentlicht.