Der BFH hat zur Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil klargestellt: Für eine Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil sind die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert und einheitlich festzustellen – und zwar unabhängig davon, ob die Unterbeteiligung typisch oder atypisch ausgestaltet ist. Das ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 19.05.2026 – VIII R 33/24, veröffentlicht mit Pressemitteilung Nr. 41/26 vom 06.08.2026.
Worum ging es im Streitfall?
Im entschiedenen Fall planten der Kläger und der Beigeladene den gemeinsamen Vertrieb einer Software. Der Beigeladene erwarb einen Anteil an einer GmbH und schloss einen Unterbeteiligungsvertrag mit dem Sohn des Klägers. Nach Darstellung des Klägers handelte der Sohn dabei treuhänderisch für seinen Vater.
Die GmbH behielt auf Ausschüttungen Kapitalertragsteuer ein und stellte Steuerbescheinigungen an den zivilrechtlich beteiligten Gesellschafter aus. Der Kläger wollte erreichen, dass ihm Ausschüttungen und Kapitalertragsteueranteile anteilig zugeordnet werden. Dazu beantragte er Feststellungsbescheide für eine Unterbeteiligungsgesellschaft. Das Finanzamt lehnte dies ab; Einspruch, Klage und Revision blieben erfolglos.
Was hat der BFH entschieden?
Der BFH entschied, dass für eine typische oder atypische Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen ist. Der amtliche Leitsatz nennt ausdrücklich auch die Einkünfte aus GmbH-Ausschüttungen und die Aufteilung der Kapitalertragsteuer als nicht feststellungsfähige Punkte.
Entscheidend ist: Eine gesonderte Feststellung gibt es nur, wenn eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO setzt voraus, dass mehrere Personen an Einkünften beteiligt sind und diese Einkünfte ihnen steuerlich zuzurechnen sind. Bei einer Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil fehlt nach Auffassung des BFH aber genau diese gemeinschaftliche Einkunftserzielung.
Warum fehlt es an gemeinschaftlichen Einkünften?
Der BFH unterscheidet zwischen typischer und atypischer Unterbeteiligung – kommt aber in beiden Fällen zum gleichen Ergebnis.
| Konstellation | Steuerliche Einordnung nach BFH | Folge für die Feststellung |
|---|---|---|
| Typische Unterbeteiligung | Der Unterbeteiligte erzielt eigene Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Der Hauptbeteiligte erzielt Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG. | Keine gemeinschaftlichen Einkünfte |
| Atypische Unterbeteiligung | Der Unterbeteiligte kann wirtschaftlicher Mitinhaber des GmbH-Anteils sein. Dann erzielt er selbst Kapitalerträge nach § 20 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. | Ebenfalls keine gemeinschaftlichen Einkünfte |
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst insbesondere Dividenden und sonstige Bezüge aus GmbH-Anteilen; § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG betrifft Einnahmen aus stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen, soweit keine Mitunternehmerstellung vorliegt. § 20 Abs. 5 EStG knüpft für Dividenden an den Anteilseigner an, dem die Beteiligung nach § 39 AO im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen ist.
Warum hilft § 179 Abs. 2 Satz 3 AO nicht?
Der Kläger argumentierte sinngemäß, eine besondere gesonderte Feststellung müsse wegen der mittelbaren Beteiligung über eine andere Person möglich sein. Der BFH lehnte dies ab.
§ 179 Abs. 2 Satz 3 AO ermöglicht nach Auffassung des BFH nur eine mehrstufige Feststellung, wenn es bereits ein Haupt-Feststellungsverfahren gibt. Bei einem GmbH-Anteil gibt es auf Ebene der Kapitalgesellschaft aber kein solches Feststellungsverfahren für die Anteilseigner. Deshalb kann § 179 Abs. 2 Satz 3 AO nicht als Einstieg in ein neues Feststellungsverfahren zwischen Haupt- und Unterbeteiligtem genutzt werden.
Auch eine analoge Anwendung scheidet aus. Der BFH betont: Zweckmäßigkeit reicht nicht. Selbst wenn eine gesonderte Feststellung praktisch wäre, ersetzt das keine gesetzliche Rechtsgrundlage.
Was bedeutet das für Haupt- und Unterbeteiligte?
Für Beteiligte an GmbH-Anteilen ist die Entscheidung besonders relevant, wenn Ausschüttungen, Kapitalertragsteuer oder Beteiligungsquoten zwischen Hauptbeteiligtem und Unterbeteiligtem streitig sind.
Die wichtigste Konsequenz:
Die steuerliche Klärung erfolgt grundsätzlich in den jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen der Beteiligten – nicht über einen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid für die Unterbeteiligungsgesellschaft. Der BFH stellt ausdrücklich fest, dass die Veranlagungen von Haupt- und Unterbeteiligtem unabhängig voneinander durchzuführen sind.
Steuer-Tipp: Verträge und Steuererklärungen aufeinander abstimmen
Wer eine Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil vereinbart, sollte nicht erst bei der Ausschüttung über die steuerliche Behandlung nachdenken. Entscheidend sind insbesondere:
- klare vertragliche Regelungen zur Beteiligungsquote,
- Regelungen zu Vermögens- und Verwaltungsrechten,
- Dokumentation, ob eine typische oder atypische Unterbeteiligung gewollt ist,
- Nachweise zur wirtschaftlichen Zurechnung nach § 39 AO,
- Abstimmung der Angaben in den Steuererklärungen von Haupt- und Unterbeteiligtem.
Gerade bei atypischen Unterbeteiligungen sollte sauber dokumentiert werden, ob der Unterbeteiligte tatsächlich wesentliche Vermögens- und Verwaltungsrechte erhält. Nur dann kommt eine wirtschaftliche Mitinhaberschaft am GmbH-Anteil überhaupt in Betracht.
Achtung: Häufiger Fehler bei Kapitalertragsteuer
Ein häufiger Praxisfehler besteht darin, die Kapitalertragsteueranrechnung allein über ein Feststellungsverfahren lösen zu wollen. Nach dem BFH-Urteil ist dieser Weg bei Unterbeteiligungen an GmbH-Anteilen nicht eröffnet.
Das bedeutet nicht automatisch, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist. Sie muss aber im richtigen Verfahren geltend gemacht und nachgewiesen werden – regelmäßig im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des jeweiligen Beteiligten.
Praxisbeispiel
Ein GmbH-Gesellschafter hält zivilrechtlich einen Geschäftsanteil. Im Innenverhältnis beteiligt er eine weitere Person an den Chancen und Risiken dieses Anteils. Später schüttet die GmbH Gewinne aus.
Nach der BFH-Entscheidung wird nicht zunächst ein Feststellungsbescheid für eine Unterbeteiligungsgesellschaft erlassen, der Ausschüttungen und Kapitalertragsteuer zwischen Haupt- und Unterbeteiligtem verteilt. Stattdessen ist zu prüfen, wem die Kapitalerträge materiell-rechtlich zuzurechnen sind und wie diese in den jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen zu erfassen sind.
Checkliste: Was sollten Betroffene jetzt prüfen?
- Besteht eine Unterbeteiligung an einem GmbH-, AG- oder sonstigen Kapitalgesellschaftsanteil?
- Ist die Unterbeteiligung typisch oder atypisch ausgestaltet?
- Wer trägt Vermögensrechte, Gewinnchancen, Verlustrisiken und Verwaltungsrechte?
- Wurden Ausschüttungen und Kapitalertragsteuer bisher konsistent erklärt?
- Wurde fälschlich eine gesonderte und einheitliche Feststellung beantragt oder erwartet?
- Sind Steuerbescheide noch offen oder änderbar?
- Passen Vertrag, tatsächliche Durchführung und Steuererklärungen zusammen?
Fazit
Das BFH-Urteil schafft wichtige Klarheit im Verfahrensrecht: Für eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil gibt es keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Das gilt sowohl für typische als auch für atypische Unterbeteiligungen.
Für die Praxis heißt das: Wer an GmbH-Anteilen unterbeteiligt ist, muss die steuerliche Zurechnung, Ausschüttungen und Kapitalertragsteuer sorgfältig im jeweiligen Veranlagungsverfahren erklären und belegen. Eine gesonderte Feststellung kann fehlende Nachweise oder unklare Vertragsgestaltung nicht ersetzen.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
FAQ zur BFH-Entscheidung VIII R 33/24
1. Muss für eine Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil eine Feststellungserklärung abgegeben werden?
Nach dem BFH-Urteil vom 19.05.2026 – VIII R 33/24 sind die Besteuerungsgrundlagen einer Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil nicht gesondert und einheitlich festzustellen. Eine Feststellungserklärung ist dafür daher grundsätzlich nicht der richtige Weg.
2. Gilt das auch bei einer atypischen Unterbeteiligung?
Ja. Der BFH stellt ausdrücklich darauf ab, dass es unerheblich ist, ob die Unterbeteiligung typisch oder atypisch ausgestaltet ist.
3. Was ist der Unterschied zwischen typischer und atypischer Unterbeteiligung?
Bei einer typischen Unterbeteiligung steht regelmäßig die Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis im Vordergrund. Bei einer atypischen Unterbeteiligung kann der Unterbeteiligte weitergehende Vermögens- und Verwaltungsrechte erhalten, sodass er wirtschaftlicher Mitinhaber des GmbH-Anteils sein kann.
4. Wo werden die Einkünfte dann steuerlich geklärt?
Die Besteuerung ist grundsätzlich in den Einkommensteuerveranlagungen der beteiligten Personen zu klären – also beim Hauptbeteiligten und beim Unterbeteiligten jeweils individuell.
5. Kann das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen trotzdem eine Feststellung durchführen?
Nach Auffassung des BFH reicht Prozessökonomie nicht aus. Ein Feststellungsverfahren braucht eine gesetzliche Grundlage; bloße Zweckmäßigkeit ersetzt diese nicht.
6. Betrifft die Entscheidung auch die Anrechnung von Kapitalertragsteuer?
Ja, der BFH-Fall betraf ausdrücklich auch die Frage der Aufteilung beziehungsweise Zurechnung von Kapitalertragsteuerbeträgen im Zusammenhang mit GmbH-Ausschüttungen.
7. Was sollten Betroffene jetzt tun?
Betroffene sollten Unterbeteiligungsverträge, tatsächliche Durchführung, Steuererklärungen und Kapitalertragsteuerunterlagen prüfen lassen. Besonders wichtig ist, ob die Zurechnung der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen zutreffend und nachweisbar erfolgt ist.
Quellenverzeichnis
- BFH, Urteil vom 19.05.2026 – VIII R 33/24, „Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei einer Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil“, ECLI:DE:BFH:2026.190526.VIIIR33.24.0.
- BFH, Pressemitteilung Nr. 41/26 vom 06.08.2026, „Keine gesonderte und einheitliche Feststellung für Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil“.
- § 179 AO, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; insbesondere § 179 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AO.
- § 180 AO, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; insbesondere § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und § 180 Abs. 2 AO.
- Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO, insbesondere § 1 zu Gegenstand, Umfang und Voraussetzungen der Feststellung.
- § 20 EStG, Einkünfte aus Kapitalvermögen; insbesondere § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4 und § 20 Abs. 5 EStG.
- § 39 AO, wirtschaftliche Zurechnung.