Zehn Staaten einigen sich auf nächsten Schritt zur ITDRC-Konvention
Die ITDRC-Konvention könnte für international tätige Unternehmen ein wichtiger Schritt zu schnelleren und effizienteren Steuerstreitverfahren werden. Nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums haben Österreich, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, die Niederlande, Polen, Spanien und Schweden die technischen Verhandlungen über das Mehrseitige Übereinkommen zur Kommission für internationale Steuerstreitigkeiten abgeschlossen.
Der vollständige englische Titel lautet: Multilateral Convention on the International Tax Dispute Resolution Commission, kurz ITDRC.
Wichtig: Die Konvention ist nach der BMF-Meldung vom 1. Juni 2026 noch nicht unterzeichnet. Die technischen Verhandlungen wurden am 12. Mai 2026 in Warschau abgeschlossen. Der nächste Schritt ist die Unterzeichnung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Was ist die ITDRC-Konvention?
Die ITDRC-Konvention soll eine Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten schaffen. Ziel ist es, dauerhaft verfügbare Gremien bereitzustellen, die die Schiedsphase von Verständigungsverfahren schneller und effizienter durchführen können.
Ein solches Verständigungsverfahren wird häufig dann relevant, wenn zwei Staaten denselben Sachverhalt unterschiedlich steuerlich beurteilen. Typische Fälle sind:
- Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen,
- Streit über Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen,
- abweichende Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten,
- Konflikte über die Ansässigkeit oder Zuordnung von Einkünften.
Die ITDRC soll dabei nicht die nationalen Finanzverwaltungen ersetzen. Sie soll vielmehr die Streitbeilegung unterstützen, wenn ein internationales Verständigungsverfahren in die Schiedsphase gelangt.
Warum ist das für Unternehmen wichtig?
Internationale Steuerstreitigkeiten kosten Zeit, Geld und Planungssicherheit. Gerade bei Betriebsprüfungen mit Auslandsbezug können erhebliche Steuerbeträge im Raum stehen. Wenn zwei Staaten denselben Gewinn besteuern oder sich nicht über die richtige Gewinnverteilung einigen, entsteht für Unternehmen ein erhebliches Liquiditäts- und Compliance-Risiko.
Die geplante ITDRC-Konvention setzt genau hier an: Dauerhaft verfügbare Panels sollen dafür sorgen, dass Schiedsverfahren nicht erst mühsam organisatorisch aufgesetzt werden müssen. Unterstützt werden soll die Kommission durch ein professionelles Sekretariat.
Für Unternehmen kann das bedeuten:
- mehr Verfahrenssicherheit,
- schnellere Streitbeilegung,
- weniger langjährige Doppelbesteuerungsrisiken,
- bessere Planbarkeit bei internationalen Investitionen,
- stärkere Verlässlichkeit bei grenzüberschreitenden Steuerfragen.
Was bedeutet „Schiedsphase“ im Verständigungsverfahren?
Ein Verständigungsverfahren ist ein Verfahren zwischen Staaten, mit dem internationale Steuerkonflikte gelöst werden sollen. Es kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen betroffen ist.
Die Schiedsphase wird relevant, wenn die beteiligten Staaten innerhalb einer bestimmten Zeit keine Einigung erzielen. Dann kann ein unabhängiges Gremium eingeschaltet werden, das die Streitfrage verbindlich oder zumindest verfahrenslenkend klärt – abhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage.
Die geplante ITDRC soll diese Phase professioneller und dauerhaft verfügbar organisieren.
Welche Staaten sind beteiligt?
Nach der BMF-Meldung haben folgende zehn Staaten die technischen Verhandlungen abgeschlossen:
- Österreich,
- Bulgarien,
- Dänemark,
- Frankreich,
- Deutschland,
- Irland,
- Niederlande,
- Polen,
- Spanien,
- Schweden.
Das Übereinkommen soll zudem anderen Staaten zum Beitritt offenstehen. Damit könnte die ITDRC perspektivisch über den aktuellen Kreis der zehn Staaten hinaus Bedeutung gewinnen.
Ist die ITDRC-Konvention bereits anwendbar?
Nein. Derzeit ist die Entwicklung noch in Schwebe.
Nach der BMF-Mitteilung sind die technischen Verhandlungen abgeschlossen, die Unterzeichnung steht aber noch aus. Erst danach müssen die jeweiligen Staaten die weiteren nationalen Umsetzungsschritte durchlaufen. Für die Praxis bedeutet das: Die ITDRC-Konvention ist ein wichtiges Signal, aber noch kein sofort anwendbares Instrument.
Unternehmen sollten daher bestehende Verfahren und Fristen weiterhin nach den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen, EU-Streitbeilegungsregeln und nationalen Vorschriften prüfen lassen.
Praxistipp: Was Unternehmen jetzt tun sollten
International tätige Unternehmen sollten die ITDRC-Konvention nicht als bloße Formalie betrachten. Sie zeigt, dass Steuerstreitigkeiten mit Auslandsbezug stärker institutionalisiert und effizienter gelöst werden sollen.
Sinnvoll ist jetzt insbesondere:
- Grenzüberschreitende Steuerrisiken identifizieren
Prüfen Sie, ob bestehende Strukturen potenzielle Doppelbesteuerungsrisiken enthalten. - Verrechnungspreisdokumentation aktualisieren
Gerade bei verbundenen Unternehmen bleibt eine saubere Dokumentation der wichtigste Schutz gegen langjährige Streitigkeiten. - Betriebsstättenrisiken prüfen
Ausländische Mitarbeitende, Vertreter, Homeoffice-Konstellationen oder Projektstandorte können steuerliche Anknüpfungspunkte schaffen. - Laufende Verständigungsverfahren beobachten
Wer bereits in einem internationalen Steuerstreit steckt, sollte prüfen lassen, ob künftige Streitbeilegungsmechanismen relevant werden könnten. - Fristen nicht aus dem Blick verlieren
Neue Instrumente ändern nichts daran, dass Antrags- und Rechtsbehelfsfristen weiterhin eingehalten werden müssen.
Fazit: Wichtiger Schritt – aber noch keine Sofortlösung
Die ITDRC-Konvention ist ein bedeutender Schritt hin zu einer schnelleren und professionelleren Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten. Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Strukturen kann sie künftig mehr Rechtssicherheit bringen.
Aktuell bleibt jedoch entscheidend: Das Übereinkommen ist noch nicht unterzeichnet und damit noch nicht unmittelbar anwendbar. Wer internationale Steuerkonflikte vermeiden oder lösen möchte, sollte weiterhin auf sorgfältige Dokumentation, frühzeitige Risikoanalyse und professionelle steuerliche Begleitung setzen.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Passend dazu
- Internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerung
- Betriebsstätte im Ausland: Steuerliche Risiken erkennen