Kategoriearchiv: Steuern & Recht

BFH: Keine gesonderte und einheitliche Feststellung bei Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil

Der BFH hat zur Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil klargestellt: Für eine Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil sind die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert und einheitlich festzustellen – und zwar unabhängig davon, ob die Unterbeteiligung typisch oder atypisch ausgestaltet ist. Das ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 19.05.2026 – VIII R 33/24, veröffentlicht mit Pressemitteilung Nr. 41/26 vom 06.08.2026.

Worum ging es im Streitfall?

Im entschiedenen Fall planten der Kläger und der Beigeladene den gemeinsamen Vertrieb einer Software. Der Beigeladene erwarb einen Anteil an einer GmbH und schloss einen Unterbeteiligungsvertrag mit dem Sohn des Klägers. Nach Darstellung des Klägers handelte der Sohn dabei treuhänderisch für seinen Vater.

Die GmbH behielt auf Ausschüttungen Kapitalertragsteuer ein und stellte Steuerbescheinigungen an den zivilrechtlich beteiligten Gesellschafter aus. Der Kläger wollte erreichen, dass ihm Ausschüttungen und Kapitalertragsteueranteile anteilig zugeordnet werden. Dazu beantragte er Feststellungsbescheide für eine Unterbeteiligungsgesellschaft. Das Finanzamt lehnte dies ab; Einspruch, Klage und Revision blieben erfolglos.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH entschied, dass für eine typische oder atypische Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen ist. Der amtliche Leitsatz nennt ausdrücklich auch die Einkünfte aus GmbH-Ausschüttungen und die Aufteilung der Kapitalertragsteuer als nicht feststellungsfähige Punkte.

Entscheidend ist: Eine gesonderte Feststellung gibt es nur, wenn eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO setzt voraus, dass mehrere Personen an Einkünften beteiligt sind und diese Einkünfte ihnen steuerlich zuzurechnen sind. Bei einer Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil fehlt nach Auffassung des BFH aber genau diese gemeinschaftliche Einkunftserzielung.

Warum fehlt es an gemeinschaftlichen Einkünften?

Der BFH unterscheidet zwischen typischer und atypischer Unterbeteiligung – kommt aber in beiden Fällen zum gleichen Ergebnis.

KonstellationSteuerliche Einordnung nach BFHFolge für die Feststellung
Typische UnterbeteiligungDer Unterbeteiligte erzielt eigene Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Der Hauptbeteiligte erzielt Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG.Keine gemeinschaftlichen Einkünfte
Atypische UnterbeteiligungDer Unterbeteiligte kann wirtschaftlicher Mitinhaber des GmbH-Anteils sein. Dann erzielt er selbst Kapitalerträge nach § 20 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.Ebenfalls keine gemeinschaftlichen Einkünfte

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst insbesondere Dividenden und sonstige Bezüge aus GmbH-Anteilen; § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG betrifft Einnahmen aus stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen, soweit keine Mitunternehmerstellung vorliegt. § 20 Abs. 5 EStG knüpft für Dividenden an den Anteilseigner an, dem die Beteiligung nach § 39 AO im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen ist.

Warum hilft § 179 Abs. 2 Satz 3 AO nicht?

Der Kläger argumentierte sinngemäß, eine besondere gesonderte Feststellung müsse wegen der mittelbaren Beteiligung über eine andere Person möglich sein. Der BFH lehnte dies ab.

§ 179 Abs. 2 Satz 3 AO ermöglicht nach Auffassung des BFH nur eine mehrstufige Feststellung, wenn es bereits ein Haupt-Feststellungsverfahren gibt. Bei einem GmbH-Anteil gibt es auf Ebene der Kapitalgesellschaft aber kein solches Feststellungsverfahren für die Anteilseigner. Deshalb kann § 179 Abs. 2 Satz 3 AO nicht als Einstieg in ein neues Feststellungsverfahren zwischen Haupt- und Unterbeteiligtem genutzt werden.

Auch eine analoge Anwendung scheidet aus. Der BFH betont: Zweckmäßigkeit reicht nicht. Selbst wenn eine gesonderte Feststellung praktisch wäre, ersetzt das keine gesetzliche Rechtsgrundlage.

Was bedeutet das für Haupt- und Unterbeteiligte?

Für Beteiligte an GmbH-Anteilen ist die Entscheidung besonders relevant, wenn Ausschüttungen, Kapitalertragsteuer oder Beteiligungsquoten zwischen Hauptbeteiligtem und Unterbeteiligtem streitig sind.

Die wichtigste Konsequenz:
Die steuerliche Klärung erfolgt grundsätzlich in den jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen der Beteiligten – nicht über einen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid für die Unterbeteiligungsgesellschaft. Der BFH stellt ausdrücklich fest, dass die Veranlagungen von Haupt- und Unterbeteiligtem unabhängig voneinander durchzuführen sind.

Steuer-Tipp: Verträge und Steuererklärungen aufeinander abstimmen

Wer eine Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil vereinbart, sollte nicht erst bei der Ausschüttung über die steuerliche Behandlung nachdenken. Entscheidend sind insbesondere:

  • klare vertragliche Regelungen zur Beteiligungsquote,
  • Regelungen zu Vermögens- und Verwaltungsrechten,
  • Dokumentation, ob eine typische oder atypische Unterbeteiligung gewollt ist,
  • Nachweise zur wirtschaftlichen Zurechnung nach § 39 AO,
  • Abstimmung der Angaben in den Steuererklärungen von Haupt- und Unterbeteiligtem.

Gerade bei atypischen Unterbeteiligungen sollte sauber dokumentiert werden, ob der Unterbeteiligte tatsächlich wesentliche Vermögens- und Verwaltungsrechte erhält. Nur dann kommt eine wirtschaftliche Mitinhaberschaft am GmbH-Anteil überhaupt in Betracht.

Achtung: Häufiger Fehler bei Kapitalertragsteuer

Ein häufiger Praxisfehler besteht darin, die Kapitalertragsteueranrechnung allein über ein Feststellungsverfahren lösen zu wollen. Nach dem BFH-Urteil ist dieser Weg bei Unterbeteiligungen an GmbH-Anteilen nicht eröffnet.

Das bedeutet nicht automatisch, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist. Sie muss aber im richtigen Verfahren geltend gemacht und nachgewiesen werden – regelmäßig im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des jeweiligen Beteiligten.

Praxisbeispiel

Ein GmbH-Gesellschafter hält zivilrechtlich einen Geschäftsanteil. Im Innenverhältnis beteiligt er eine weitere Person an den Chancen und Risiken dieses Anteils. Später schüttet die GmbH Gewinne aus.

Nach der BFH-Entscheidung wird nicht zunächst ein Feststellungsbescheid für eine Unterbeteiligungsgesellschaft erlassen, der Ausschüttungen und Kapitalertragsteuer zwischen Haupt- und Unterbeteiligtem verteilt. Stattdessen ist zu prüfen, wem die Kapitalerträge materiell-rechtlich zuzurechnen sind und wie diese in den jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen zu erfassen sind.

Checkliste: Was sollten Betroffene jetzt prüfen?

  1. Besteht eine Unterbeteiligung an einem GmbH-, AG- oder sonstigen Kapitalgesellschaftsanteil?
  2. Ist die Unterbeteiligung typisch oder atypisch ausgestaltet?
  3. Wer trägt Vermögensrechte, Gewinnchancen, Verlustrisiken und Verwaltungsrechte?
  4. Wurden Ausschüttungen und Kapitalertragsteuer bisher konsistent erklärt?
  5. Wurde fälschlich eine gesonderte und einheitliche Feststellung beantragt oder erwartet?
  6. Sind Steuerbescheide noch offen oder änderbar?
  7. Passen Vertrag, tatsächliche Durchführung und Steuererklärungen zusammen?

Fazit

Das BFH-Urteil schafft wichtige Klarheit im Verfahrensrecht: Für eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil gibt es keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Das gilt sowohl für typische als auch für atypische Unterbeteiligungen.

Für die Praxis heißt das: Wer an GmbH-Anteilen unterbeteiligt ist, muss die steuerliche Zurechnung, Ausschüttungen und Kapitalertragsteuer sorgfältig im jeweiligen Veranlagungsverfahren erklären und belegen. Eine gesonderte Feststellung kann fehlende Nachweise oder unklare Vertragsgestaltung nicht ersetzen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

FAQ zur BFH-Entscheidung VIII R 33/24

1. Muss für eine Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil eine Feststellungserklärung abgegeben werden?

Nach dem BFH-Urteil vom 19.05.2026 – VIII R 33/24 sind die Besteuerungsgrundlagen einer Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil nicht gesondert und einheitlich festzustellen. Eine Feststellungserklärung ist dafür daher grundsätzlich nicht der richtige Weg.

2. Gilt das auch bei einer atypischen Unterbeteiligung?

Ja. Der BFH stellt ausdrücklich darauf ab, dass es unerheblich ist, ob die Unterbeteiligung typisch oder atypisch ausgestaltet ist.

3. Was ist der Unterschied zwischen typischer und atypischer Unterbeteiligung?

Bei einer typischen Unterbeteiligung steht regelmäßig die Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis im Vordergrund. Bei einer atypischen Unterbeteiligung kann der Unterbeteiligte weitergehende Vermögens- und Verwaltungsrechte erhalten, sodass er wirtschaftlicher Mitinhaber des GmbH-Anteils sein kann.

4. Wo werden die Einkünfte dann steuerlich geklärt?

Die Besteuerung ist grundsätzlich in den Einkommensteuerveranlagungen der beteiligten Personen zu klären – also beim Hauptbeteiligten und beim Unterbeteiligten jeweils individuell.

5. Kann das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen trotzdem eine Feststellung durchführen?

Nach Auffassung des BFH reicht Prozessökonomie nicht aus. Ein Feststellungsverfahren braucht eine gesetzliche Grundlage; bloße Zweckmäßigkeit ersetzt diese nicht.

6. Betrifft die Entscheidung auch die Anrechnung von Kapitalertragsteuer?

Ja, der BFH-Fall betraf ausdrücklich auch die Frage der Aufteilung beziehungsweise Zurechnung von Kapitalertragsteuerbeträgen im Zusammenhang mit GmbH-Ausschüttungen.

7. Was sollten Betroffene jetzt tun?

Betroffene sollten Unterbeteiligungsverträge, tatsächliche Durchführung, Steuererklärungen und Kapitalertragsteuerunterlagen prüfen lassen. Besonders wichtig ist, ob die Zurechnung der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen zutreffend und nachweisbar erfolgt ist.

Quellenverzeichnis

  1. BFH, Urteil vom 19.05.2026 – VIII R 33/24, „Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei einer Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil“, ECLI:DE:BFH:2026.190526.VIIIR33.24.0.
  2. BFH, Pressemitteilung Nr. 41/26 vom 06.08.2026, „Keine gesonderte und einheitliche Feststellung für Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil“.
  3. § 179 AO, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; insbesondere § 179 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AO.
  4. § 180 AO, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; insbesondere § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und § 180 Abs. 2 AO.
  5. Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO, insbesondere § 1 zu Gegenstand, Umfang und Voraussetzungen der Feststellung.
  6. § 20 EStG, Einkünfte aus Kapitalvermögen; insbesondere § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4 und § 20 Abs. 5 EStG.
  7. § 39 AO, wirtschaftliche Zurechnung.

BFH zur Bekanntgabevermutung des § 122 AO: Erben brauchen belastbare Tatsachen

Rechtsstand: 06.08.2026
Entscheidung: BFH, Urteil vom 11.06.2026 – VI R 16/24
Thema: Bekanntgabevermutung, Steuerbescheid, Erbe, Rechtsnachfolge, § 122 AO

Ein Steuerbescheid gilt nicht erst dann als bekannt gegeben, wenn der Empfänger ihn tatsächlich liest. Bei einer Übermittlung im Inland durch die Post greift nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO eine gesetzliche Bekanntgabevermutung: Nach aktueller Rechtslage gilt der Verwaltungsakt grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, sofern er nicht oder später zugeht. Im Zweifel muss die Finanzbehörde Zugang und Zugangszeitpunkt nachweisen. Im Streitfall des BFH galt allerdings noch die frühere Dreitagesvermutung.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.06.2026 – VI R 16/24 entschieden: Bestreitet ein Erbe als Rechtsnachfolger den Zugang eines Steuerbescheids beim verstorbenen Bescheidadressaten, reicht ein bloßes Bestreiten nicht aus. Der Erbe muss belastbare Tatsachen vortragen, die konkrete und begründete Zweifel am Zugangsgeschehen selbst wecken können.

Kernaussage: Wer als Erbe einen alten Steuerbescheid angreifen möchte, muss mehr vortragen als das spätere Nichtauffinden des Bescheids. Entscheidend sind Tatsachen, die unmittelbar etwas darüber aussagen, ob der Bescheid damals in den Machtbereich des ursprünglichen Empfängers gelangt ist.

Worum ging es im BFH-Fall?

Die Klägerin war Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin einer im Jahr 2020 verstorbenen Steuerpflichtigen. Für das Streitjahr 2016 hatte das Finanzamt am 23.10.2017 einen Einkommensteuerbescheid erlassen und an die Steuerpflichtige persönlich adressiert. Der Bescheid wurde nach den Feststellungen des BFH ordnungsgemäß zur Post gegeben.

Nach dem Tod der Steuerpflichtigen wurde der Nachlass gesichtet. Dabei fand man Steuerunterlagen, aber nicht den Einkommensteuerbescheid für 2016. Die Erbin machte deshalb geltend, der Bescheid sei weder bei der Erblasserin noch bei der Steuerberatungsgesellschaft eingegangen.

Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig. Das Finanzgericht Münster gab der Klage zunächst statt. Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH stellt klar: Es macht einen entscheidenden Unterschied, wer den Zugang bestreitet.

Bestreitet der ursprüngliche Bescheidadressat selbst, einen Bescheid überhaupt erhalten zu haben, kann dies nach der BFH-Rechtsprechung regelmäßig ausreichen, um Zweifel am Zugang zu begründen. Denn der Adressat äußert sich zu einer Tatsache aus seinem eigenen Wahrnehmungs- und Einflussbereich.

Bestreitet dagegen ein Erbe oder ein anderer Dritter den Zugang beim ursprünglichen Empfänger, liegt die Sache anders. Der Erbe kann regelmäßig nicht aus eigener Wahrnehmung sagen, ob der Bescheid Jahre zuvor tatsächlich in den Machtbereich des Verstorbenen gelangt ist.

Deshalb genügt ein bloßes „Der Bescheid wurde nicht gefunden“ nicht. Erforderlich sind konkrete Umstände, die Rückschlüsse auf das damalige Zugangsgeschehen zulassen.

Warum reichte der geordnete Nachlass nicht aus?

Die Erbin argumentierte unter anderem damit, dass der Bescheid im geordneten Nachlass nicht auffindbar gewesen sei. Der BFH sah darin keinen tragfähigen Gegenbeweis.

Der Grund: Das Nichtauffinden eines Bescheids Jahre später sagt nur, dass der Bescheid am Ort der späteren Suche nicht vorhanden war. Daraus folgt aber nicht, dass er damals nicht zugegangen ist. Ein Bescheid kann zugegangen und später verloren gegangen, vernichtet, falsch abgelegt oder von Dritten bewegt worden sein.

Genau deshalb verlangt der BFH Tatsachen, die das Zugangsgeschehen selbst betreffen.

Auch der Umstand, dass die tatsächliche Steuererstattung niedriger ausfiel als die vom Berater prognostizierte Erstattung, half der Erbin nicht. Nach Auffassung des BFH erlaubt auch dies keinen belastbaren Rückschluss darauf, ob der Bescheid zugegangen ist.

Im Gegenteil kann eine überwiesene Steuererstattung eher dafür sprechen, dass der Bescheid zugegangen ist, wenn der Steuerpflichtige das Finanzamt nicht zeitnah auf einen fehlenden Bescheid hinweist.

Was bedeutet das für Erben in der Praxis?

Für Erben ist die Entscheidung wichtig, weil sie die Hürden bei alten Steuerbescheiden deutlich macht. Wer nach einem Erbfall einen Steuerbescheid angreifen möchte, muss zunächst prüfen, ob die Einspruchsfrist überhaupt noch offen ist.

Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 355 AO).

Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über (§ 45 AO). Erben treten steuerlich also in viele Rechtspositionen des Erblassers ein. Das bedeutet aber nicht, dass sie den Zugang alter Bescheide ohne konkrete Tatsachen bestreiten können.

Praxisnah gesagt: Der Erbe übernimmt steuerliche Rechte und Pflichten, aber nicht automatisch die Wahrnehmung des Verstorbenen. Deshalb braucht er objektive Anhaltspunkte.

Welche Tatsachen können die Bekanntgabevermutung erschüttern?

Nicht ausreichend sind regelmäßig:

  • der Bescheid befindet sich nicht im Nachlass,
  • die Unterlagen wirkten auf den ersten Blick geordnet,
  • der Verstorbene hat keinen Einspruch eingelegt,
  • die Erstattung fiel anders aus als erwartet,
  • der Erbe vermutet, der Bescheid müsse fehlen.

Hilfreicher können dagegen konkrete Zugangstatsachen sein, zum Beispiel:

  • ein aufbewahrter Briefumschlag mit späterem Postaufdruck,
  • dokumentierte Postzustellungsprobleme im relevanten Zeitraum,
  • ein zeitnaher Hinweis des ursprünglichen Adressaten an das Finanzamt, der Bescheid sei nicht angekommen,
  • Aktenvermerke, Rückläufer oder Zustellhinweise in der Finanzamtsakte,
  • ein Eingangsbuch oder eine revisionssichere Posteingangsdokumentation bei einem Bevollmächtigten.

Dass objektive Beweismittel entscheidend sein können, zeigt auch ein BFH-Beschluss vom 17.02.2026 – IX B 95/25: Dort konnte ein Briefumschlag mit einem Postaufdruck der Deutschen Post AG die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entkräften.

Steuer-Tipp: Briefumschläge nicht wegwerfen

Bewahren Sie bei Steuerbescheiden nicht nur den Bescheid selbst, sondern auch den Briefumschlag auf. Gerade der Postaufdruck kann später beweisen, dass ein Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist zugegangen sein kann.

Für Unternehmen, Kanzleien und Erben empfiehlt sich eine einfache Routine:

  1. Bescheid und Umschlag gemeinsam scannen.
  2. Eingangstag dokumentieren.
  3. Frist sofort berechnen.
  4. Abweichungen zwischen Bescheiddatum, Postaufdruck und tatsächlichem Zugang notieren.
  5. Bei Zweifeln frühzeitig steuerlichen Rat einholen.

Achtung: Häufiger Fehler bei Nachlässen

Ein häufiger Fehler besteht darin, aus fehlenden Unterlagen im Nachlass unmittelbar auf einen fehlenden Zugang zu schließen. Genau das reicht nach dem BFH-Urteil VI R 16/24 nicht aus.

Entscheidend ist nicht, ob der Bescheid später noch auffindbar ist, sondern ob es konkrete Tatsachen gibt, die den damaligen Zugang beim ursprünglichen Bescheidadressaten zweifelhaft machen.

Checkliste für Erben bei alten Steuerbescheiden

Prüfen Sie bei steuerlichen Unterlagen im Nachlass:

  • Für welche Jahre liegen Steuerbescheide vor?
  • Fehlen einzelne Bescheide oder ganze Veranlagungszeiträume?
  • Gibt es Kontoauszüge mit Steuererstattungen oder Steuerzahlungen?
  • Gibt es Schreiben des Finanzamts, Einsprüche oder Beraterkorrespondenz?
  • Wurden Briefumschläge aufgehoben?
  • Existieren Hinweise auf Zustellprobleme?
  • Wurde eine Empfangsvollmacht erteilt?
  • Wurde der Bescheid an den Steuerpflichtigen oder an den Berater adressiert?
  • Ist die Einspruchsfrist möglicherweise bereits abgelaufen?
  • Kommt ausnahmsweise Wiedereinsetzung oder eine andere Änderungsmöglichkeit in Betracht? Zu prüfen.

FAQ zur BFH-Entscheidung VI R 16/24

Was ist die Bekanntgabevermutung nach § 122 AO?

Die Bekanntgabevermutung ist eine gesetzliche Regel, die festlegt, wann ein schriftlicher Verwaltungsakt bei Postversand als bekannt gegeben gilt. Aktuell gilt bei Übermittlung im Inland grundsätzlich der vierte Tag nach Aufgabe zur Post, sofern der Bescheid nicht oder später zugeht.

Galt im BFH-Fall schon die Viertagevermutung?

Nein. Im Streitfall ging es um einen Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2017. Der BFH wendete daher die damalige Fassung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO mit der Dreitagesvermutung an.

Kann ein Erbe einfach behaupten, der Bescheid sei nie angekommen?

Nein. Nach dem BFH reicht das bloße Bestreiten durch den Erben nicht aus. Der Erbe muss Tatsachen vortragen, die konkrete und begründete Zweifel am Zugang beim ursprünglichen Bescheidadressaten wecken.

Reicht ein geordneter Nachlass als Beweis?

Nein. Auch wenn der Nachlass geordnet wirkt, beweist das spätere Nichtauffinden eines Bescheids nicht, dass der Bescheid früher nicht zugegangen ist.

Warum ist der Zugang eines Steuerbescheids so wichtig?

Der Zugang bestimmt den Beginn wichtiger Fristen. Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen.

Was sollten Erben sofort tun?

Erben sollten Steuerunterlagen, Kontoauszüge, Bescheide, Umschläge und Beraterkorrespondenz systematisch sichern. Bei fehlenden Bescheiden sollte nicht nur der Nachlass durchsucht, sondern auch geprüft werden, ob es objektive Hinweise auf einen fehlenden oder verspäteten Zugang gibt.

Was gilt bei Klage gegen eine Einspruchsentscheidung?

Die Klagefrist beträgt grundsätzlich einen Monat. Sie beginnt in der Regel mit Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§ 47 FGO).

Fazit

Das BFH-Urteil VI R 16/24 verschärft nicht die Bekanntgaberegeln selbst, präzisiert aber die Anforderungen an Erben. Wer als Rechtsnachfolger den Zugang eines Steuerbescheids beim Verstorbenen bestreiten will, muss konkrete Tatsachen liefern. Das spätere Fehlen des Bescheids im Nachlass genügt nicht.

Für die Praxis bedeutet das: Dokumentation entscheidet. Briefumschläge, Eingangsstempel, Posteingangsbücher und zeitnahe Korrespondenz mit dem Finanzamt können im Streitfall wertvoller sein als jede nachträgliche Vermutung.

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Disclaimer

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  1. BFH, Urteil vom 11.06.2026 – VI R 16/24, ECLI:DE:BFH:2026.110626.VIR16.24.0, zur Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO durch den Rechtsnachfolger des Bescheidadressaten.
  2. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, Bekanntgabe des Verwaltungsakts bei Übermittlung durch die Post; aktuelle Fassung mit Viertagevermutung, Rechtsstand 06.08.2026.
  3. § 355 AO, Einspruchsfrist, Rechtsstand 06.08.2026.
  4. § 47 FGO, Klagefrist, Rechtsstand 06.08.2026.
  5. § 45 AO, Gesamtrechtsnachfolge, Rechtsstand 06.08.2026.
  6. BFH, Beschluss vom 17.02.2026 – IX B 95/25, ECLI:DE:BFH:2026.170226.IXB95.25.0, zur Entkräftung der Bekanntgabevermutung durch Briefumschlag mit Postaufdruck.

BFH zu § 4i EStG: Abzugsverbot greift auch bei niederländischer Gruppenbesteuerung

Der BFH hat mit Urteil vom 11.06.2026, IV R 36/23, entschieden, dass das Abzugsverbot des § 4i Satz 1 EStG auch Fälle einer niederländischen Gruppenbesteuerung erfassen kann. Für deutsche Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern ist das ein wichtiges Signal: Es kommt nicht nur darauf an, ob im Ausland ein formaler Betriebsausgabenabzug erscheint. Entscheidend kann bereits sein, ob die Aufwendungen das steuerliche Ergebnis im Ausland wirtschaftlich mindern.

Worum ging es in dem BFH-Fall?

Im Streitfall ging es um eine inländische GmbH & Co. KG. An ihr war eine niederländische Kapitalgesellschaft als Kommanditistin zu 100 % beteiligt. Die niederländische Kommanditistin hatte ihre Einlage in die deutsche KG über Darlehen finanziert, die ihr von ihrer ebenfalls niederländischen Muttergesellschaft gewährt wurden. Die hierfür gezahlten Schuldzinsen sollten in Deutschland als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden.

Die Besonderheit: Die niederländische Kommanditistin und ihre niederländische Muttergesellschaft waren in den Niederlanden Teil einer sogenannten fiscale eenheid, also einer Gruppenbesteuerung. Gruppeninterne Vorgänge wurden dort steuerlich nicht separat berücksichtigt. Das Finanzamt lehnte deshalb den Sonderbetriebsausgabenabzug nach § 4i Satz 1 EStG ab. Das FG Münster gab der Klägerin zunächst Recht; der BFH hob das Urteil des FG Münster vom 31.08.2023, 10 K 2613/20 F, jedoch auf und wies die Klage ab.

Was regelt § 4i EStG?

§ 4i Satz 1 EStG bestimmt, dass Aufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden dürfen, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. § 4i Satz 2 EStG enthält eine Ausnahme: Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl in Deutschland als auch nachweislich tatsächlich im anderen Staat besteuert werden.

Der Zweck der Vorschrift liegt darin, sogenannte Double-dip-Gestaltungen zu verhindern. Gemeint sind Fälle, in denen dieselben Aufwendungen steuerlich doppelt genutzt werden: einmal in Deutschland als Sonderbetriebsausgaben und zusätzlich im Ausland als Minderung der dortigen Bemessungsgrundlage. Der BFH verweist darauf, dass § 4i EStG erstmals für das Jahr 2017 anwendbar war und im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen eingeführt wurde.

Was hat der BFH konkret entschieden?

Der BFH stellt zwei zentrale Grundsätze auf.

Erstens verlangt § 4i Satz 1 EStG nicht, dass die Minderung der ausländischen Steuerbemessungsgrundlage bei demselben Steuersubjekt eintritt, dem in Deutschland der Sonderbetriebsausgabenabzug zusteht. Es ist also nicht entscheidend, ob in Deutschland und im Ausland exakt dieselbe Gesellschaft steuerlich betroffen ist.

Zweitens reicht es nach dem BFH aus, dass die Sonderbetriebsausgaben das steuerliche Ergebnis eines Steuersubjekts im Ausland wirtschaftlich reduzieren. Ein formaler Abzugsposten in der ausländischen Gewinnermittlung ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Wirkung, nicht die technische Ausgestaltung des ausländischen Steuerrechts.

Warum war die niederländische Gruppenbesteuerung schädlich?

Bei der niederländischen Gruppenbesteuerung wurden die Zinsaufwendungen der niederländischen Kommanditistin und die korrespondierenden Zinserträge der niederländischen Muttergesellschaft innerhalb der steuerlichen Einheit neutralisiert. Nach Auffassung des BFH führt auch diese technische Nichtberücksichtigung gruppeninterner Vorgänge dazu, dass sich die Aufwendungen auf das steuerliche Ergebnis der steuerlichen Einheit auswirken.

Der BFH macht damit deutlich: Eine Minderung im Sinne des § 4i Satz 1 EStG liegt nicht nur dann vor, wenn der Aufwand im Ausland ausdrücklich als Betriebsausgabe abgezogen wird. Auch eine Verrechnung oder Neutralisierung im Rahmen einer ausländischen Gruppenbesteuerung kann genügen.

Warum ist das Urteil für die Praxis wichtig?

Das Urteil betrifft vor allem internationale Personengesellschaftsstrukturen. Besonders relevant ist es für deutsche GmbH & Co. KGs, an denen ausländische Kapitalgesellschaften beteiligt sind und bei denen die Beteiligung über konzerninterne Darlehen finanziert wird.

Prüfungsbedarf besteht insbesondere bei:

  • deutschen Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern,
  • konzerninternen Darlehen zur Finanzierung einer Beteiligung,
  • Zinsen im Sonderbetriebsbereich,
  • ausländischen Gruppenbesteuerungs-, Konsolidierungs- oder Organschaftssystemen,
  • unvollständiger Dokumentation zur ausländischen steuerlichen Behandlung der Aufwendungen.

Steuer-Tipp

Unternehmen sollten bei internationalen Finanzierungsstrukturen nicht nur prüfen, ob im Ausland ein formaler Betriebsausgabenabzug vorliegt. Nach dem BFH ist auch zu untersuchen, ob die Aufwendungen über eine Gruppenbesteuerung, Konsolidierung oder Verrechnung wirtschaftlich das steuerliche Ergebnis im Ausland mindern. Genau diese wirtschaftliche Betrachtung kann über die Abziehbarkeit der Sonderbetriebsausgaben in Deutschland entscheiden.

Achtung: Häufiger Fehler

Ein häufiger Fehler besteht darin, nur auf die formale ausländische Steuererklärung zu schauen. Wenn dort kein gesonderter Betriebsausgabenabzug ausgewiesen ist, bedeutet das nach dem BFH nicht automatisch, dass § 4i Satz 1 EStG unanwendbar ist. Entscheidend bleibt, ob sich die Aufwendungen im Ergebnis steuermindernd auswirken.

Vereinbarkeit mit EU-Recht

Der BFH sah keinen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und Art. 54 AEUV. Auch ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH hielt der BFH nicht für erforderlich.

Checkliste für Unternehmen

  1. Besteht eine deutsche Personengesellschaft mit ausländischem Gesellschafter?
  2. Werden Zinsen oder andere Aufwendungen im Sonderbetriebsbereich geltend gemacht?
  3. Hängen diese Aufwendungen mit einer Beteiligungsfinanzierung zusammen?
  4. Gibt es im Ausland eine Gruppenbesteuerung, Konsolidierung oder steuerliche Einheit?
  5. Werden gruppeninterne Aufwendungen und Erträge im Ausland neutralisiert?
  6. Kann nachgewiesen werden, dass § 4i Satz 2 EStG greift?
  7. Sind ausländische Steuerbescheide, Berechnungen und steuerliche Stellungnahmen vollständig dokumentiert?

Fazit

Das BFH-Urteil vom 11.06.2026, IV R 36/23, erweitert die praktische Bedeutung des § 4i EStG erheblich. Für das Abzugsverbot reicht es aus, wenn Sonderbetriebsausgaben das steuerliche Ergebnis im Ausland wirtschaftlich mindern. Ein formaler ausländischer Betriebsausgabenabzug ist nicht erforderlich.

Für grenzüberschreitende GmbH & Co. KG-Strukturen bedeutet das: Finanzierungen, Sonderbetriebsausgaben und ausländische Gruppenbesteuerungen müssen künftig noch genauer geprüft und dokumentiert werden. Wer hier nur auf die formale Darstellung im Ausland abstellt, riskiert eine Versagung des Sonderbetriebsausgabenabzugs in Deutschland.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

FAQ

Was ist § 4i EStG?

§ 4i EStG regelt den Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug. Nach Satz 1 dürfen Aufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern.

Was bedeutet Sonderbetriebsausgabenabzug?

Sonderbetriebsausgaben sind Aufwendungen eines Mitunternehmers, die mit seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft zusammenhängen. Dazu können etwa Finanzierungskosten gehören, wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung fremdfinanziert.

Was ist eine niederländische fiscale eenheid?

Die fiscale eenheid ist eine Form der niederländischen Gruppenbesteuerung. Im Streitfall wurden die niederländische Kommanditistin und ihre Muttergesellschaft für ertragsteuerliche Zwecke als Gruppe behandelt; gruppeninterne Vorgänge wurden dabei steuerlich nicht separat berücksichtigt.

Warum greift § 4i EStG auch ohne formalen Auslandsabzug?

Nach dem BFH genügt es, dass die Aufwendungen das steuerliche Ergebnis eines Steuersubjekts im Ausland wirtschaftlich reduzieren. Es ist nicht erforderlich, dass sie dort technisch als eigener Abzugsposten erscheinen.

Betrifft das Urteil nur die Niederlande?

Der konkrete Fall betraf die niederländische Gruppenbesteuerung. Die Grundsätze können aber auch für andere ausländische Gruppenbesteuerungs-, Konsolidierungs- oder Organschaftssysteme relevant sein, wenn dort eine wirtschaftliche Minderung des steuerlichen Ergebnisses eintritt. Diese Übertragung ist im Einzelfall zu prüfen.

Was sollten betroffene Unternehmen jetzt tun?

Betroffene Unternehmen sollten die Finanzierungsstruktur, die steuerliche Behandlung im Ausland und die Nachweise zur tatsächlichen Besteuerung prüfen. Besonders wichtig ist eine belastbare Dokumentation, ob und wie die Aufwendungen im Ausland das steuerliche Ergebnis beeinflussen.

Quellenverzeichnis

  1. Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.06.2026 – IV R 36/23, ECLI:DE:BFH:2026.110626.IVR36.23.0, „Auslegung des in § 4i Satz 1 EStG normierten Abzugsverbots – Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand dieser Norm erfasst“, veröffentlicht in den Entscheidungen online des BFH.
  2. § 4i Satz 1 und Satz 2 Einkommensteuergesetz, „Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug“, amtliche Gesetzesfassung bei Gesetze im Internet, Rechtsstand abgerufen am 06.08.2026.
  3. Finanzgericht Münster, Urteil vom 31.08.2023 – 10 K 2613/20 F, als Vorinstanz im BFH-Urteil IV R 36/23 genannt.

BFH: Agenturtätigkeit einer KG unter Art. 8 DBA-Schweiz

Das BFH-Urteil zur Agenturtätigkeit einer KG nach dem DBA-Schweiz ist für international tätige Reedereien, Schiffsagenturen und grenzüberschreitende Personengesellschaftsstrukturen wichtig: Eine inländische KG, die ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb ihres allein vermögensmäßig beteiligten Schweizer Mitunternehmers erbringt, kann mit diesen Gewinnen unter Art. 8 DBA-Schweiz fallen. Das ausschließliche Besteuerungsrecht steht dann grundsätzlich der Schweiz zu.

Worum ging es im Streitfall?

Im entschiedenen Fall war eine in Deutschland ansässige gewerblich tätige Personengesellschaft tätig. Ihre allein vermögensmäßig beteiligte Kommanditistin war eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz.

Die deutsche KG erbrachte ausschließlich Agenturleistungen für diese Schweizer Gesellschaft. Sie schloss im Namen und Auftrag der Schweizer Reederei Befrachtungsverträge ab und führte die Befrachtung durch.

Das Finanzamt wollte die laufenden Gesamthandseinkünfte der KG in Deutschland besteuern. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei die KG abkommensrechtlich als eigenes Unternehmen zu beurteilen, das selbst keine Seeschiffe im internationalen Verkehr betreibe. Deshalb sei nicht die Spezialregelung des Art. 8 DBA-Schweiz, sondern Art. 7 DBA-Schweiz für Unternehmensgewinne einschlägig.

Wie hat der BFH entschieden?

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück. Nach Ansicht des IV. Senats fällt der laufende Gesamthandsgewinn der KG, soweit er ausschließlich aus Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb der Schweizer Mitunternehmerin stammt, in den Anwendungsbereich des Art. 8 DBA-Schweiz.

Die Einkünfte sind daher in Deutschland von der Besteuerung auszunehmen.

Steuer-Tipp:
Entscheidend ist die enge funktionale Verflechtung. Die KG war nicht allgemein am Markt tätig, sondern erbrachte ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb des abkommensberechtigten Schweizer Mitunternehmers. Gerade diese Ausschließlichkeit macht den Fall praxisrelevant für Konzern- und Reedereistrukturen.

Der BFH stellte klar: Art. 8 DBA-Schweiz ist gegenüber Art. 7 DBA-Schweiz die speziellere Regelung für Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr. Zum Betrieb eines Seeschiffs gehören nicht nur die eigentliche Beförderung von Personen oder Gütern, sondern auch Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Transport zu Wasser stehen.

Warum sind Agenturleistungen hier Teil des Schifffahrtsbetriebs?

Art. 8 Abs. 4 Buchst. b DBA-Schweiz erfasst auch Agenturen, soweit deren Tätigkeit unmittelbar mit dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt oder dem Zubringerdienst zusammenhängt.

Der BFH wertete die Tätigkeit der deutschen KG deshalb nicht isoliert als eigenständiges Agenturunternehmen, sondern als unselbstständigen Teil des Schifffahrtsbetriebs der Schweizer Reederei.

Praktisch bedeutet das: Wird die Agenturleistung so eng in den Schifffahrtsbetrieb des abkommensberechtigten Mitunternehmers eingebunden, dass eine getrennte Betrachtung künstlich erscheint, kann Art. 8 DBA-Schweiz auch dann greifen, wenn die inländische KG selbst keine eigenen Seeschiffe betreibt.

Achtung: Häufiger Fehler
Das Urteil ist kein Freibrief für jede inländische Schiffsagentur. Kritisch zu prüfen bleibt, ob die KG tatsächlich ausschließlich für den Schifffahrtsbetrieb des abkommensberechtigten Mitunternehmers tätig ist. Eigene Drittumsätze, gemischte Dienstleistungen oder fehlende Vermögensbeteiligung können zu einer anderen abkommensrechtlichen Beurteilung führen.

Welche Rolle spielt die Personengesellschaft?

Personengesellschaften sind nach dem DBA-Schweiz grundsätzlich transparent zu behandeln. Die KG selbst ist daher nicht abkommensberechtigt. Abkommensberechtigt war im Streitfall aber die Schweizer Kapitalgesellschaft als Gesellschafterin, weil sie in der Schweiz ansässig war.

Für die Praxis ist das ein zentraler Punkt: Die inländische KG konnte sich nicht aus eigenem Recht auf das DBA-Schweiz berufen. Sie konnte sich aber auf die Abkommensberechtigung ihrer Schweizer Mitunternehmerin stützen. Das gilt nach der Entscheidung des BFH auch im Hinblick auf die Gewerbesteuer.

Was bedeutet das für die Gewerbesteuer?

Auch gewerbesteuerlich hatte das Finanzamt keinen Erfolg. Nach § 7 Satz 1 GewStG knüpft der Gewerbeertrag grundsätzlich an den nach EStG oder KStG zu ermittelnden Gewinn an.

Gewinne, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland steuerfrei bleiben, gehen nach der BFH-Entscheidung auf dieser Stufe nicht in den Gewerbeertrag ein.

Zwar ist bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG die Gesellschaft selbst Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer. Das änderte im Streitfall aber nichts daran, dass die KG sich gewerbesteuerlich auf die Abkommensberechtigung ihrer Schweizer Mitunternehmerin berufen konnte.

Praxisbeispiel: Wie wirkt sich die Entscheidung aus?

Eine deutsche KG erzielt im Jahr 2026 ausschließlich Agenturvergütungen in Höhe von 600.000 Euro für den Schifffahrtsbetrieb ihrer allein vermögensmäßig beteiligten Schweizer Reederei-Gesellschafterin.

Sind die Voraussetzungen des BFH-Urteils erfüllt, wird dieser Gewinn nach Art. 8 DBA-Schweiz dem ausschließlichen Besteuerungsrecht der Schweiz zugeordnet. In Deutschland wäre dieser Gewinnanteil dann aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage auszuscheiden.

Zum Vergleich: Wäre derselbe Betrag gewerbesteuerlich einzubeziehen, ergäbe sich bei einer Steuermesszahl von 3,5 Prozent und einem beispielhaften kommunalen Hebesatz von 420 Prozent eine rechnerische Gewerbesteuer von 88.200 Euro.

Das Beispiel zeigt, warum die richtige DBA-Einordnung erhebliche praktische Bedeutung haben kann.

Die Berechnung ist bewusst vereinfacht. Konkrete Hinzurechnungen, Kürzungen, Verlustvorträge, Freibeträge und der tatsächliche Gemeindehebesatz müssen im Einzelfall gesondert geprüft werden.

Checkliste: Was sollten Reedereien und Schiffsagenturen jetzt prüfen?

Prüfen Sie insbesondere folgende Punkte:

  • Ist der ausländische Mitunternehmer tatsächlich abkommensberechtigt?
  • Ist der ausländische Mitunternehmer vermögensmäßig maßgeblich oder allein beteiligt?
  • Erbringt die inländische KG ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb?
  • Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Agenturtätigkeit und internationaler Schifffahrt?
  • Sind Verträge, Vollmachten, Abrechnungslogik und Kostenaufschläge nachvollziehbar dokumentiert?
  • Wurde geprüft, ob DBA-steuerfreie Einkünfte bereits auf der ersten Stufe aus dem Gewerbeertrag auszuscheiden sind?
  • Gibt es Drittumsätze, Nebenleistungen oder gemischte Tätigkeiten, die nicht vom Urteil erfasst sein könnten?

Für wen ist das Urteil besonders relevant?

Das Urteil betrifft vor allem internationale Reedereistrukturen mit deutschen Agenturgesellschaften, Schweizer Mutter- oder Beteiligungsgesellschaften sowie Personengesellschaften, die operativ in Deutschland tätig sind.

Relevant ist die Entscheidung auch für Steuerabteilungen, die Gewinnfeststellungen, Gewerbesteuermessbescheide und DBA-Freistellungen in vergleichbaren Strukturen prüfen.

Für bestehende Bescheide kann sich eine Prüfung lohnen, wenn die Einspruchsfrist noch läuft, Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder Änderungsmöglichkeiten nach der Abgabenordnung bestehen. Ob ein Änderungsantrag oder Einspruch sinnvoll ist, hängt vom konkreten Verfahrensstand ab.

FAQ zum BFH-Urteil IV R 32/23

Gilt das Urteil für jede deutsche Schiffsagentur?

Nein. Der BFH hat eine besondere Konstellation entschieden: Die deutsche KG erbrachte ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb ihres allein vermögensmäßig beteiligten, in der Schweiz ansässigen abkommensberechtigten Mitunternehmers.

Muss die KG selbst Seeschiffe betreiben?

Nach dem BFH ist das in dieser Sonderkonstellation nicht erforderlich. Die Agenturtätigkeit der transparenten KG kann als unselbstständiger Teil des Schifffahrtsbetriebs des abkommensberechtigten Mitunternehmers angesehen werden.

Warum ist Art. 8 DBA-Schweiz günstiger als Art. 7 DBA-Schweiz?

Art. 8 DBA-Schweiz ordnet Gewinne aus internationaler Schifffahrt grundsätzlich dem Staat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Art. 7 DBA-Schweiz würde dagegen stärker an Betriebsstätten anknüpfen.

Ist die Personengesellschaft selbst abkommensberechtigt?

Nein. Personengesellschaften sind nach dem DBA-Schweiz insoweit nicht selbst abkommensberechtigt. Sie können sich aber auf die Abkommensberechtigung ihrer Gesellschafter berufen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Hat das Urteil auch Bedeutung für die Gewerbesteuer?

Ja. Der BFH entschied, dass die aufgrund von Art. 8 DBA-Schweiz steuerfrei zu behandelnden Gewinne nicht in den Gewerbeertrag eingehen. Die KG konnte sich auch gewerbesteuerlich auf die Abkommensberechtigung ihrer Schweizer Mitunternehmerin berufen.

Was ist bei Drittumsätzen der KG?

Drittumsätze sind ein Risikofaktor. Das BFH-Urteil betont die ausschließliche Agenturtätigkeit für den Schifffahrtsbetrieb des Schweizer Mitunternehmers. Bei gemischten Tätigkeiten ist die DBA-Behandlung gesondert zu prüfen.

Welcher Rechtsstand gilt?

Der BFH entschied zum Streitjahr 2016 auf Grundlage des DBA-Schweiz in der für diesen Zeitraum maßgeblichen Fassung. Für aktuelle Fälle ist zusätzlich das zum 27.11.2025 in Kraft getretene Änderungsprotokoll vom 21.08.2023 mit Anwendungsbeginn grundsätzlich ab 01.01.2026 zu berücksichtigen.

Fazit: Klare Entlastung für eng verflochtene Schifffahrtsstrukturen

Das BFH-Urteil IV R 32/23 stärkt abkommensberechtigte Schifffahrtsunternehmen mit transparenten deutschen Agenturstrukturen.

Entscheidend ist aber die genaue Ausgestaltung: Nur wenn die inländische KG funktional eng und ausschließlich in den Schifffahrtsbetrieb des abkommensberechtigten Mitunternehmers eingebunden ist, kommt die vom BFH bestätigte Einordnung nach Art. 8 DBA-Schweiz in Betracht.

Unternehmen sollten bestehende Strukturen, Verträge und Steuerbescheide jetzt auf diese Voraussetzungen hin überprüfen lassen.

Beratungsbedarf bei DBA-Schweiz und Gewerbesteuer?

Wir prüfen für Sie, ob Ihre Reederei-, Agentur- oder Personengesellschaftsstruktur vom BFH-Urteil profitieren kann und welche Dokumentation gegenüber Finanzamt und Betriebsprüfung erforderlich ist.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • BFH, Urteil vom 11.06.2026, IV R 32/23, ECLI:DE:BFH:2026.110626.IVR32.23.0; veröffentlicht am 06.08.2026; Vorinstanz: FG Hamburg, Urteil vom 23.02.2023, 5 K 38/22.
  • DBA-Schweiz, Art. 1, Art. 3, Art. 4, Art. 7 und Art. 8; Abkommen vom 11.08.1971, zuletzt für aktuelle Fälle geändert durch Protokoll vom 21.08.2023; Inkrafttreten des Protokolls am 27.11.2025, Anwendung grundsätzlich ab 01.01.2026.
  • DBA-Schweiz in der für das Streitjahr 2016 maßgeblichen Fassung: Protokoll vom 27.10.2010, BGBl. II 2011, S. 1090; BStBl. I 2012, S. 512; Anwendung ab 01.01.2011 bzw. 01.01.2012.
  • EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a: beschränkt steuerpflichtige inländische gewerbliche Einkünfte bei inländischer Betriebsstätte.
  • AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a: gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften.
  • GewStG § 7 Satz 1: Gewerbeertrag als nach EStG oder KStG zu ermittelnder Gewinn, vermehrt und vermindert um §§ 8 und 9 GewStG.
  • GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3: Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft bei gewerblicher Tätigkeit.
  • GewStG § 11 Abs. 2: Steuermesszahl 3,5 Prozent.
  • GewStG § 16: Festsetzung der Gewerbesteuer mit dem kommunalen Hebesatz.

BFH: Welches Finanzgericht ist zuständig, wenn ein Sozialleistungsträger Kindergeld einklagt?

Wenn ein Sozialleistungsträger – etwa ein Jobcenter – einen Kindergeldanspruch gegenüber der Familienkasse geltend macht, stellt sich eine praktische Frage: Welches Finanzgericht ist örtlich zuständig? Das Finanzgericht am Sitz der Familienkasse? Das Gericht am Sitz des Sozialleistungsträgers? Oder das Finanzgericht am Wohnsitz der Person, um deren Kindergeldanspruch es eigentlich geht?

Der Bundesfinanzhof hat diese Frage mit Beschluss vom 17.07.2026 – III S 15/26 konkretisiert. Die Kernaussage: In solchen Fällen ist § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO analog anzuwenden. Maßgeblich ist daher grundsätzlich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Person, deren Kindergeldanspruch im Streit steht, sofern diese Person im Inland wohnt oder sich dort gewöhnlich aufhält.

Worum ging es im BFH-Fall?

Im Streitfall ging es um Kindergeld für eine Mutter und ihre Kinder. Die Mutter bezog seit Jahren Leistungen nach dem SGB II. Der klagende Sozialleistungsträger machte den Kindergeldanspruch gegenüber der Familienkasse geltend. Die Familienkasse hatte den Kindergeldantrag abgelehnt; anschließend kam es zum Streit darüber, welches Finanzgericht örtlich zuständig ist.

Zunächst erklärte sich das Sächsische Finanzgericht für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt. Dieses hielt sich ebenfalls nicht für zuständig und rief den BFH zur Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts an. Der BFH bestimmte im konkreten Fall das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt – allerdings wegen der Bindungswirkung des vorherigen Verweisungsbeschlusses. Inhaltlich hielt der BFH die Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts für rechtsfehlerhaft.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH hat zwei Punkte klargestellt:

1. Verweisungsbeschlüsse sind regelmäßig bindend.
Erklärt sich ein Finanzgericht für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an ein anderes Finanzgericht, ist dieser Beschluss grundsätzlich bindend. Das gilt regelmäßig auch dann, wenn die Verweisung rechtlich falsch war. Nur bei gravierenden Ausnahmefällen – etwa Willkür oder Verletzung rechtlichen Gehörs – kann die Bindungswirkung entfallen.

2. Bei Kindergeldklagen durch Sozialleistungsträger zählt grundsätzlich der Wohnsitz der kindergeldberechtigten Person.
§ 38 Abs. 2a Satz 1 FGO regelt ausdrücklich, dass in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach §§ 62 bis 78 EStG das Finanzgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Wortlaut passt aber nicht direkt, wenn der Kläger keine natürliche Person ist, sondern ein Sozialleistungsträger. Genau diese Lücke schließt der BFH durch analoge Anwendung der Vorschrift.

Warum ist die Entscheidung wichtig?

Die Entscheidung ist vor allem für Verfahren relevant, in denen Jobcenter, Sozialhilfeträger oder andere Sozialleistungsträger Kindergeldansprüche verfolgen. Solche Fälle entstehen häufig, wenn Sozialleistungen erbracht wurden und Kindergeld als vorrangige oder erstattungsrelevante Leistung eine Rolle spielt.

Nach § 67 Satz 2 EStG kann den Antrag auf Kindergeld nicht nur die kindergeldberechtigte Person stellen, sondern auch jemand, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Der BFH weist darauf hin, dass dazu auch Sozialleistungsträger gehören können. Außerdem sieht § 74 Abs. 2 EStG für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse die entsprechende Anwendung sozialrechtlicher Erstattungsregelungen vor.

Praktisch bedeutet das: Auch wenn formal der Sozialleistungsträger klagt, geht es materiell um den Kindergeldanspruch einer bestimmten Person. Deshalb soll der Rechtsschutz nach Auffassung des BFH grundsätzlich dort stattfinden, wo diese Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Praxis-Tipp: Zuständigkeit früh prüfen

Steuer-Tipp: Prüfen Sie bei Kindergeldverfahren mit Sozialleistungsträgern frühzeitig, wessen Kindergeldanspruch tatsächlich im Streit steht. Hat diese Person einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, spricht nach dem BFH viel dafür, dass das Finanzgericht am Wohnsitz dieser Person zuständig ist – nicht automatisch das Gericht am Sitz der Familienkasse oder des Sozialleistungsträgers.

Das kann für die Verfahrensstrategie wichtig sein, etwa bei der Frage, wo Klage erhoben wird, welche Anfahrtswege entstehen und ob eine notwendige Beiladung der kindergeldberechtigten Person zu erwarten ist.

Achtung: Falsche Verweisung kann trotzdem bindend sein

Häufiger Fehler: Wer davon ausgeht, dass ein rechtlich falscher Verweisungsbeschluss später einfach korrigiert wird, unterschätzt die Bindungswirkung. Der BFH stellt klar: Ein bloßer Rechtsfehler reicht nicht aus, um die Bindung zu durchbrechen. Erst wenn die Verweisung objektiv schlechthin nicht mehr nachvollziehbar ist oder auf einer Gehörsverletzung beruht, kommt eine Ausnahme in Betracht.

Im entschiedenen Fall war die Verweisung nach Auffassung des BFH zwar rechtsfehlerhaft, aber nicht willkürlich. Deshalb blieb sie bindend.

Kurze Checkliste für die Praxis

  1. Kindergeldanspruch identifizieren: Um wessen Kindergeldanspruch geht es materiell?
  2. Wohnsitz prüfen: Hat diese Person im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt?
  3. § 38 Abs. 2a FGO anwenden: Bei inländischem Wohnsitz spricht die BFH-Entscheidung für das wohnsitznahe Finanzgericht.
  4. Beiladung im Blick behalten: Die kindergeldberechtigte Person kann notwendig beizuladen sein, wenn der Sozialleistungsträger den Anspruch verfolgt. § 60 Abs. 3 FGO regelt die notwendige Beiladung, wenn Dritte am streitigen Rechtsverhältnis so beteiligt sind, dass die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
  5. Verweisungsbeschlüsse ernst nehmen: Ist ein Verfahren einmal verwiesen, kann die Bindungswirkung spätere Korrekturen erheblich erschweren.

FAQ

Welches Finanzgericht ist bei Kindergeldklagen normalerweise zuständig?

In Kindergeldsachen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 38 Abs. 2a FGO grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers. Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzgericht am Sitz der beklagten Behörde zuständig.

Gilt das auch, wenn ein Sozialleistungsträger klagt?

Ja, nach dem BFH ist § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO in solchen Fällen analog anzuwenden. Maßgeblich ist dann der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Person, deren Kindergeldanspruch im Streit steht.

Warum wendet der BFH § 38 Abs. 2a FGO analog an?

Der BFH sieht eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage. Auch wenn der Sozialleistungsträger klagt, betrifft das Verfahren den Kindergeldanspruch der kindergeldberechtigten Person. Deren Interesse an wohnortnahem Rechtsschutz ist daher zu berücksichtigen.

Kann ein Sozialleistungsträger überhaupt Kindergeld beantragen?

Ja. § 67 Satz 2 EStG erlaubt die Antragstellung nicht nur durch den Kindergeldberechtigten, sondern auch durch Personen oder Stellen mit berechtigtem Interesse an der Leistung des Kindergeldes. Der BFH ordnet Sozialleistungsträger in bestimmten Fällen diesem Kreis zu.

Was passiert, wenn ein Finanzgericht den Fall an ein anderes Finanzgericht verweist?

Ein solcher Verweisungsbeschluss ist regelmäßig bindend. Nach § 70 FGO gelten für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend; Beschlüsse nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG sind unanfechtbar.

Ist ein rechtsfehlerhafter Verweisungsbeschluss immer unwirksam?

Nein. Der BFH betont, dass ein einfacher Rechtsfehler nicht genügt. Die Bindung entfällt nur in Ausnahmefällen, etwa bei willkürlicher Verweisung oder Verletzung rechtlichen Gehörs.

Fazit

Der BFH stärkt mit seinem Beschluss die wohnortnahe Zuständigkeit in Kindergeldverfahren. Klagt ein Sozialleistungsträger wegen Kindergeld, soll grundsätzlich nicht dessen Sitz und auch nicht automatisch der Sitz der Familienkasse entscheidend sein. Vielmehr kommt es auf die Person an, deren Kindergeldanspruch im Streit steht.

Für die Praxis ist die Entscheidung doppelt wichtig: Sie schafft Klarheit zur analogen Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO und erinnert zugleich daran, dass Verweisungsbeschlüsse der Finanzgerichte regelmäßig bindend sind – selbst dann, wenn sie rechtlich falsch sein können.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • BFH, Beschluss vom 17.07.2026 – III S 15/26, ECLI:DE:BFH:2026.170726.IIIS15.26.0, veröffentlicht am 06.08.2026.
  • § 38 Abs. 2a FGO, örtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs.
  • § 70 FGO i. V. m. § 17a GVG, Zuständigkeitsentscheidung und Bindungswirkung/Unanfechtbarkeit.
  • § 67 Satz 2 EStG, Antrag auf Kindergeld durch Personen oder Stellen mit berechtigtem Interesse.
  • § 74 Abs. 2 EStG, Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger gegen die Familienkasse.
  • § 60 Abs. 3 FGO, notwendige Beiladung.
  • BFH, Urteil vom 12.01.2001 – VI R 181/97, BFHE 194, 368, BStBl II 2001, 443, zur Klagebefugnis eines Sozialleistungsträgers bei Kindergeld.
  • BFH, Urteil vom 12.01.2001 – VI R 49/98, BFHE 194, 6, BStBl II 2001, 246, zur notwendigen Beiladung in Kindergeldverfahren.

Pauschale Beihilfe kürzt den Sonderausgabenabzug

Die pauschale Beihilfe bleibt steuerfrei – sie kann aber den Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer mindern. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 17.06.2026 entschieden (Az. 3 K 3133/24). Betroffen sind vor allem Beamte und Versorgungsempfänger, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und eine pauschale Beihilfe erhalten.

Worum ging es im Streitfall?

Der Kläger war pensionierter Beamter und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Zusätzlich erhielt er eine pauschale Beihilfe nach § 76 Abs. 5 LBG Berlin.

Der Hintergrund: Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte tragen ihre Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich selbst. Einen klassischen Arbeitgeberanteil wie bei Arbeitnehmern gibt es nicht. In Berlin können beihilfeberechtigte Personen unter bestimmten Voraussetzungen statt der individuellen Beihilfe eine pauschale Beihilfe beantragen. Diese wird grundsätzlich als Zuschuss in Höhe von 50 % der nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge gewährt.

Der Kläger machte seine Krankenversicherungsbeiträge vollständig als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte den Sonderausgabenabzug jedoch um die erhaltene pauschale Beihilfe.

Wie hat das Finanzgericht entschieden?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab dem Finanzamt Recht.

Die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe sind zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, weil sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zur Zukunftssicherung gezahlt werden. Gleichzeitig mindern sie aber die als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Grund liegt in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG: Vorsorgeaufwendungen sind nicht abziehbar, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Nach Auffassung des Gerichts besteht genau dieser Zusammenhang, weil die pauschale Beihilfe ohne Krankenversicherungsbeiträge nicht gewährt würde und ihre Höhe von den geleisteten Beiträgen abhängt.

Was bedeutet das praktisch?

Für die Einkommensteuer zählt nicht allein, welcher Krankenversicherungsbeitrag gezahlt wurde. Entscheidend ist, welcher Betrag wirtschaftlich endgültig selbst getragen wurde.

Erhält ein Beamter pauschale Beihilfe, darf er nach der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg die Krankenversicherungsbeiträge nicht zusätzlich in voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen. Andernfalls käme es wirtschaftlich zu einer doppelten steuerlichen Begünstigung: Die Beihilfe wäre steuerfrei und zugleich würden die durch sie ausgeglichenen Beiträge steuermindernd berücksichtigt.

Achtung / häufiger Fehler:
Die pauschale Beihilfe ist nicht deshalb steuerlich unbeachtlich, weil sie steuerfrei ist. Gerade die Steuerfreiheit führt dazu, dass geprüft werden muss, ob der Sonderausgabenabzug zu kürzen ist.

Beispiel: So wirkt sich die Kürzung aus

Ein pensionierter Beamter zahlt im Jahr 8.400 Euro Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Er erhält pauschale Beihilfe in Höhe von 50 %, also 4.200 Euro.

Dann können nach der Logik des FG-Urteils nicht die vollen 8.400 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der Sonderausgabenabzug ist um die steuerfreie pauschale Beihilfe zu kürzen.

Vereinfachtes Ergebnis:

GKV-Beiträge: 8.400 Euro
abzüglich pauschale Beihilfe: 4.200 Euro
verbleibender Sonderausgabenabzug: 4.200 Euro

Hinweis: Das Beispiel ist vereinfacht. Im Einzelfall können weitere Besonderheiten zu prüfen sein, etwa die konkrete Versicherungsbescheinigung oder nicht abziehbare Beitragsanteile.

Warum ist der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang entscheidend?

Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn steuerfreie Einnahmen und abzugsfähige Aufwendungen sachlich eng miteinander verbunden sind.

Genau das sah das Finanzgericht hier als gegeben an. Die pauschale Beihilfe wird nicht losgelöst von der Krankenversicherung gezahlt. Sie setzt vielmehr nachgewiesene Krankenversicherungsbeiträge voraus und bemisst sich der Höhe nach an diesen Beiträgen. Deshalb mindert sie den Sonderausgabenabzug.

Steuer-Tipp:
Betroffene sollten die Steuerbescheinigung der Krankenkasse, den Beihilfebescheid und den Einkommensteuerbescheid genau miteinander abgleichen. Wichtig ist insbesondere, ob das Finanzamt die Kürzung rechnerisch korrekt vorgenommen hat.

Ist das Urteil endgültig?

Noch nicht höchstrichterlich. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Revision zugelassen. Damit kann der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage noch überprüfen.

Für offene Fälle kann es daher sinnvoll sein, Steuerbescheide sorgfältig zu prüfen und die weitere Entwicklung zu beobachten. Ein Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen (§ 355 AO).

Für wen ist die Entscheidung wichtig?

Das Urteil betrifft insbesondere:

Beamte und Versorgungsempfänger, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind

Personen, die pauschale Beihilfe erhalten

Steuerpflichtige, die ihre GKV-Beiträge vollständig als Sonderausgaben angesetzt haben

Mandanten, deren Finanzamt den Sonderausgabenabzug bereits gekürzt hat

Beamte in anderen Bundesländern mit vergleichbaren Regelungen zur pauschalen Beihilfe

Ob die Entscheidung auf andere Bundesländer oder andere Konstellationen übertragbar ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Checkliste: Was sollten Betroffene jetzt tun?

  1. Prüfen Sie, ob Sie im betreffenden Jahr pauschale Beihilfe erhalten haben.
  2. Gleichen Sie den Beihilfebescheid mit der Steuerbescheinigung Ihrer Krankenkasse ab.
  3. Kontrollieren Sie, ob die Krankenversicherungsbeiträge in der Steuererklärung vollständig oder bereits gekürzt angesetzt wurden.
  4. Prüfen Sie den Einkommensteuerbescheid auf eine Kürzung durch das Finanzamt.
  5. Achten Sie auf die Einspruchsfrist von grundsätzlich einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
  6. Lassen Sie prüfen, ob ein Einspruch oder ein Ruhen des Verfahrens sinnvoll sein kann, falls ein BFH-Verfahren anhängig wird.

FAQ zur pauschalen Beihilfe und Einkommensteuer

Ist die pauschale Beihilfe steuerpflichtig?

Nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg ist die pauschale Beihilfe nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

Kann ich die vollen Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben absetzen?

Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg nein. Die pauschale Beihilfe mindert den Sonderausgabenabzug, weil sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Krankenversicherungsbeiträgen steht.

Warum mindert eine steuerfreie Leistung meinen Sonderausgabenabzug?

Weil steuerfreie Einnahmen und steuerlich abziehbare Ausgaben nicht doppelt begünstigt werden sollen. Wird ein Teil der Beiträge steuerfrei ersetzt, ist dieser Teil wirtschaftlich nicht endgültig selbst getragen.

Gilt das Urteil nur für Berlin?

Der entschiedene Fall betraf die pauschale Beihilfe nach § 76 Abs. 5 LBG Berlin. Bei vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer kann die Argumentation relevant sein. Die Übertragbarkeit sollte aber im Einzelfall geprüft werden.

Ist die Entscheidung rechtskräftig?

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt daher abzuwarten.

Was sollte ich tun, wenn mein Steuerbescheid betroffen ist?

Prüfen Sie den Bescheid zeitnah. Läuft die Einspruchsfrist noch, sollte steuerlich geprüft werden, ob ein Einspruch sinnvoll ist.

Fazit

Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ist für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte und Versorgungsempfänger mit pauschaler Beihilfe wichtig. Die Beihilfe bleibt zwar steuerfrei, reduziert aber nach Auffassung des Gerichts den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge.

Für Betroffene bedeutet das: Steuerbescheide sollten genau geprüft werden. Entscheidend ist, ob die Kürzung zutreffend berechnet wurde und ob die weitere Entwicklung beim Bundesfinanzhof abzuwarten ist.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellen

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 04/2026 vom 03.08.2026 zum Urteil vom 17.06.2026, Az. 3 K 3133/24; Revision zugelassen.

§ 3 Nr. 62 EStG, Steuerfreiheit gesetzlich verpflichtender Zukunftssicherungsleistungen.

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG und § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Einschränkung bei steuerfreien Einnahmen.

Informationen der Berliner Verwaltung zur pauschalen Beihilfe nach § 76 Abs. 5 LBG Berlin.

§ 355 AO, Einspruchsfrist.

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Der Wechsel von der klassischen Papierbuchhaltung zur Online-Lösung bringt spürbare Erleichterungen für Ihren Geschäftsalltag:

  • Echtzeit-Überblick: Sie kennen jederzeit Ihre aktuelle finanzielle Situation (Umsatz, Gewinn, fällige Steuern).
  • Verbesserte Liquidität: Durch den ständigen Zugriff auf offene Posten können Sie Ihr Mahnwesen beschleunigen und selbst Skonti bei Lieferanten nutzen, da Sie Fälligkeiten genau kennen.
  • Ortsunabhängigkeit: Greifen Sie von überall auf Ihre Unternehmensdaten zu. Ob beim Kunden vor Ort oder auf Geschäftsreise – Ihre Buchhaltung reist sicher mit.
  • Massive Zeitersparnis: Bankdaten lassen sich bequem über CSV- oder MT940-Schnittstellen importieren. Automatische Belegerkennung reduziert die manuelle Tipparbeit auf ein Minimum.
  • Höchste Datensicherheit: Ihre Daten lagern in nach TÜV/ISO 27001 zertifizierten Hochsicherheitsrechenzentren. Automatisierte Backups, verschlüsselte Datenübertragung und Notstromversorgungen bieten einen weitaus höheren Schutz vor Viren, Diebstahl oder Festplattencrashs als der heimische PC.

Wie starten Sie mit Ihrem digitalen Rechnungswesen?

Der Einstieg in die digitale Buchführung ist unkompliziert. Sie erhalten zu Beginn eine umfassende Einweisung. Später profitieren Sie von unserem fortlaufenden Support bei der Kontenabstimmung, der Bedienung der Software und der Prüfung Ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen.

Machen Sie Schluss mit dem Papierkram! Auf steuerschroeder.de unterstützen wir Sie aktiv bei der Einrichtung und Optimierung Ihrer Online-Buchhaltung. Wir integrieren die passenden digitalen Assistenten in Ihre Prozesse, damit Sie sich wieder auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Termin für eine moderne, digitale Zusammenarbeit.

Mehr dazu: Vorteile digitale Buchhaltung

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Steuerfrei Geld aus der GmbH ziehen: So funktioniert das Immobilien-Modell

Auf Social Media kursieren aktuell zahlreiche Videos mit einem verlockenden Versprechen: Gewinne aus der eigenen GmbH völlig steuerfrei in das Privatvermögen übertragen. Aber funktioniert das wirklich oder ist das nur ein theoretischer Steuertrick?

Die kurze Antwort: Ja, das funktioniert. Es handelt sich dabei um eine etablierte Gestaltungspraxis über ein Gesellschafterdarlehen in Kombination mit einer Immobilie. In diesem Beitrag auf steuerschroeder.de schauen wir uns detailliert an, wie dieses Modell in der Praxis rechtssicher aufgebaut wird und wo die steuerlichen Stolpersteine liegen.

Das Problem: Die teure Gewinnausschüttung

Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer Gewinne aus seiner operativen GmbH an sich selbst ausschütten möchte, kennt die Steuerbelastung: Auf die Dividende fällt die Abgeltungsteuer an (inkl. Solidaritätszuschlag rund 26,375 %). Von 500.000 Euro Gewinn, die das Unternehmen nach Körperschaft- und Gewerbesteuer erwirtschaftet hat, kommen privat netto nur gut 368.000 Euro an. Rund 132.000 Euro fließen an das Finanzamt.

Das Ziel der Immobilien-Strategie ist es, genau diese Steuerlast auf privater Ebene zu vermeiden.

Die Lösung: Immobilienverkauf und Darlehenstilgung

Das Konstrukt basiert auf der simplen Tatsache, dass die Rückzahlung eines Kredits steuerfrei ist. Der Ablauf sieht in der Praxis wie folgt aus:

  1. Der Asset-Verkauf: Sie besitzen privat eine Immobilie (z. B. ein Mehrfamilienhaus im Wert von 1 Mio. Euro). Diese verkaufen Sie nicht an einen Fremden, sondern an Ihre eigene Unternehmensstruktur.
  2. Forderungsaufbau statt Barzahlung: Die Gesellschaft überweist Ihnen den Kaufpreis nicht sofort auf Ihr privates Konto. Stattdessen wird der Kaufpreis als Darlehen verbucht (Sie gewähren Ihrer Gesellschaft einen Kredit).
  3. Die steuerfreie Tilgung: Erwirtschaftet das Unternehmen in den nächsten Jahren Gewinne, werden diese genutzt, um Ihr Darlehen in Raten zu tilgen.

Das Ergebnis: Das Geld fließt ohne den Abzug der Abgeltungsteuer auf Ihr privates Konto. Bei einem Darlehen von einer Million Euro sparen Sie sich so rund 260.000 Euro an Steuern.

3 Grundregeln für die rechtssichere Umsetzung

Das Modell klingt bestechend einfach, erfordert in der Umsetzung jedoch höchste gesellschaftsrechtliche Präzision.

1. Niemals in die operative GmbH verkaufen

Die Immobilie darf unter keinen Umständen an die operative GmbH verkauft werden. Sollte das Kerngeschäft in eine wirtschaftliche Schieflage geraten oder insolvent gehen, wäre die Immobilie als Teil der Haftungsmasse verloren. Die Lösung: Es wird eine Holding-GmbH gegründet (oder eine dedizierte Immobilien-GmbH unter der Holding). Die Immobilie wird an diese geschützte Einheit verkauft. Die operative GmbH schüttet ihre Gewinne steuerbegünstigt (zu ca. 1,5 %) an die Holding aus, welche wiederum Ihr privates Darlehen tilgt.

2. Spekulationssteuer vermeiden (Haltefristen)

Damit der Verkauf Ihrer privaten Immobilie an die Holding nicht die Einkommensteuer auslöst, müssen die Haltefristen (§ 23 EStG) zwingend beachtet werden:

  • Fremdvermietete Objekte: Müssen mindestens 10 Jahre in Ihrem Privatbesitz gewesen sein.
  • Selbstgenutztes Wohneigentum: Hier ist das Zeitfenster deutlich kürzer. Wenn Sie die Immobilie im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt haben, bleibt der Verkauf steuerfrei. In der Praxis lässt sich dies auf effektiv 14 Monate verkürzen (z. B. Einzug Dezember 2023, Nutzung im gesamten Jahr 2024, Verkauf im Januar 2025).

3. Grunderwerbsteuer intelligent managen

Der Verkauf an die eigene Gesellschaft löst grundsätzlich Grunderwerbsteuer (GrESt) aus. Es gibt hochkomplexe Gestaltungen, bei denen zunächst nur 89 % der Immobilie an die Holding verkauft werden, um unter den Schwellenwerten zu bleiben. Einfacher und kaufmännisch oft sinnvoller ist es jedoch, die Grunderwerbsteuer (z. B. 6,5 %) bewusst zu zahlen. Die Steuerersparnis beim Kapitalabzug (über 26 %) sowie die anschließende günstige Besteuerung der laufenden Mieteinnahmen in der GmbH (nur 15 % Körperschaftsteuer dank der erweiterten Grundstückskürzung) übersteigen die einmaligen Erwerbskosten bei weitem.

Achtung: Die Steuerfalle „Fremdvergleich“

Finanzämter prüfen Gestaltungen zwischen Gesellschafter und GmbH sehr genau. Der häufigste Fehler in der Praxis ist ein fehlender Fremdvergleich.

  • Der Kaufpreis: Der Wert der Immobilie darf nicht nach Belieben festgelegt werden. Ein überhöhter Preis führt sofort zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Ein externes, gerichtsfestes Wertgutachten ist zwingend erforderlich.
  • Der Darlehensvertrag: Auch die Verzinsung und die Tilgungsmodalitäten des aufgebauten Gesellschafterdarlehens müssen sauber vertraglich fixiert und exakt so gelebt werden, wie man es mit einer fremden Bank tun würde.

Fazit

Das Immobilien-Darlehens-Modell ist kein dubioser „Social-Media-Trick“, sondern bei richtiger Anwendung ein exzellentes Instrument, um private Liquidität aufzubauen und gleichzeitig das Immobilienvermögen im geschützten Unternehmensmantel (Holding) zu optimieren.

Sie spielen mit dem Gedanken, eine private Immobilie in Ihre Unternehmensstruktur zu übertragen? Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin in unserer Kanzlei. Wir prüfen Ihre individuelle Situation, erstellen die notwendigen Wirtschaftlichkeitsberechnungen und begleiten die rechtssichere Umsetzung.

Betriebsprüfung & Kassenmängel: BFH schiebt willkürlichen Hinzuschätzungen einen Riegel vor

Es ist das absolute Worst-Case-Szenario für jeden bargeldintensiven Betrieb (wie Gastronomie oder Handel): Der Prüfer des Finanzamts stellt bei der Betriebsprüfung formelle Mängel in der Kassenführung fest und verwirft die gesamte Buchführung. Bislang griff die Finanzverwaltung in solchen Fällen reflexartig zur amtlichen Richtsatzsammlung oder verhängte massive, pauschale Sicherheitszuschläge. Die Folge? Eine existenzbedrohende Schätzung der Umsätze.

Doch es gibt gute Nachrichten für Unternehmer: Ein wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) erschüttert die bisherige Schätzungspraxis der Finanzämter grundlegend. Wir erklären Ihnen, was sich jetzt ändert und wie wir unberechtigte „Strafschätzungen“ für Sie erfolgreich abwehren.

Wann darf das Finanzamt überhaupt schätzen? (Der Sachverhalt)

Grundsätzlich gilt: Wenn Ihre Buchführung erhebliche formelle Mängel aufweist – etwa durch fehlende Z-Bons, Lücken im Kassenbuch oder unvollständige Verfahrensdokumentationen –, erhält das Finanzamt die sogenannte Schätzungsbefugnis dem Grunde nach.

Das bedeutet: Der Prüfer darf davon ausgehen, dass Umsätze nicht vollständig erfasst wurden, und darf diese hinzuschätzen. In der Vergangenheit machten es sich viele Prüfer hierbei leicht. Sie nahmen einfach die amtliche Richtsatzsammlung (eine statistische Übersicht durchschnittlicher Gewinnaufschläge der jeweiligen Branche) und wandten diese stur auf den Betrieb an. Oft führte dies zu völlig überzogenen Hinzuschätzungen, die mit der wirtschaftlichen Realität des Unternehmens nichts zu tun hatten.

Was ändert das neue BFH-Urteil an der Schätzungspraxis? (Die Entscheidung)

Der Bundesfinanzhof hat dieser pauschalen Vorgehensweise nun enge Grenzen gesetzt. Die neuen, harten Leitlinien des höchsten deutschen Finanzgerichts besagen:

  • Erhöhter Begründungsdruck für Prüfer: Die Finanzverwaltung darf nicht mehr reflexartig schätzen. Sie muss bei der Wahl der Schätzungsmethode (z. B. Richtsätze, Zeitreihenvergleich oder Geldverkehrsrechnung) genau begründen, warum diese Methode für den individuellen Betrieb angemessen ist.
  • Die Richtsatzsammlung auf dem Prüfstand: Der BFH stellt künftig strenge statistische und mathematische Anforderungen an die amtliche Richtsatzsammlung. Es bestehen erhebliche rechtliche Zweifel, ob die bisherige Richtsatz-Praxis der Prüfer überhaupt noch haltbar ist.
  • Keine pauschalen Strafschätzungen: Die Verhängung von willkürlichen Sicherheits- oder Unsicherheitszuschlägen ohne belastbare mathematisch-statistische Grundlage ist nicht zulässig. Wer als Prüfer angreift, muss konkret werden (Substantiierungslast).

Wie wehren wir unberechtigte Schätzungen für Sie ab? (Praxistipp & Strategie)

Das neue BFH-Urteil ist eine mächtige Waffe in der Abwehrberatung. Als spezialisierte Steuerkanzlei nutzen wir diese neuen Leitlinien, um die pauschale Anwendung von Richtsätzen methodisch zu erschüttern.

Wenn der Prüfer mathematisch-statistische Verfahren wie den Zeitreihenvergleich, die Quantilschätzung oder das sogenannte Monetary Unit Sampling (MUS) anwendet, nehmen wir diese Rechnungen im Detail auseinander.

Unsere Strategie in der Außenprüfung:

  1. Angriffsflächen erkennen: Wir prüfen exakt, ob überhaupt eine Schätzungsbefugnis besteht oder ob es sich nur um unbeachtliche, kleine Formfehler handelt.
  2. Alternative Methoden nutzen: Wir setzen der Schätzung des Finanzamts oft eigene, präzisere Berechnungen entgegen (z. B. eine detaillierte Nachkalkulation, Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung), um die wirtschaftliche Realität Ihres Betriebs zu beweisen.
  3. Taktik bei der Schlussbesprechung: Wir argumentieren messerscharf im Spannungsfeld zwischen Ihrer Mitwirkungspflicht und dem klaren Verbot von Strafschätzungen.

Fazit: Handeln Sie frühzeitig!

Sollten Sie eine Prüfungsanordnung erhalten haben oder der Prüfer droht bereits mit einer Hinzuschätzung, verfallen Sie nicht in Panik. Unterschreiben Sie keine vorschnellen Einigungen in der Schlussbesprechung!

Sie brauchen Unterstützung bei einer laufenden Betriebsprüfung? Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch mit uns. Wir bringen das nötige Rüstzeug mit, um Ihre Kassenführung rechtssicher zu bewerten und Sie vor überzogenen Forderungen des Finanzamts zu schützen.

Passend dazu – weitere Themen aus unserem Ratgeber:

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem qualifizierten Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

Arbeitslosigkeit kurz vor Renteneintritt: Retten Sie Ihre Rente! ALG 1 oder doch Frührente?

Ein Schock kurz vor der Ziellinie: Die Kündigung flattert ins Haus, obwohl der wohlverdiente Ruhestand schon greifbar nah war. Eine Arbeitslosigkeit kurz vor Renteneintritt stellt viele Arbeitnehmer vor eine komplexe finanzielle Entscheidung: Sollten Sie zunächst Arbeitslosengeld I (ALG 1) beantragen oder direkt in die vorgezogene Altersrente (Frührente) wechseln?

Diese Entscheidung entscheidet über Tausende Euro und hat massive Auswirkungen auf Ihr Portemonnaie, Ihren Krankenversicherungsschutz und Ihre finalen Rentenbezüge. Wir zeigen Ihnen, warum der vermeintlich unbequeme Weg über das Arbeitsamt in den meisten Fällen finanziell die deutlich bessere Wahl ist.

Warum ist ALG 1 meistens die bessere Wahl?

Wenn Sie ab dem 58. Lebensjahr arbeitslos werden und in den letzten fünf Jahren mindestens 48 Monate beitragspflichtig gearbeitet haben, haben Sie bis zu 24 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Für Ihr Portemonnaie bedeutet das: Sie erhalten 60 Prozent Ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate (bzw. 67 Prozent mit Kind). Der Maximalbetrag ist zwar gedeckelt (aktuell bei ca. 2.237 Euro monatlich), doch in der Regel fällt das Arbeitslosengeld spürbar höher aus als eine vorgezogene Rente. Zusätzliche Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen werden beim ALG 1 übrigens nicht angerechnet.

Was passiert mit meinen Rentenpunkten während der Arbeitslosigkeit?

Hier liegt der größte – und oft übersehene – finanzielle Vorteil: Wenn Sie ALG 1 beziehen, zahlt die Bundesagentur für Arbeit weiterhin Beiträge für Sie in die Rentenversicherung ein.

Die Basis hierfür sind 80 Prozent Ihres letzten Bruttogehalts. Sie füllen also während der Arbeitslosigkeit Ihr Rentenkonto weiter auf. Rentenexperten rechnen vor: Zwei Jahre ALG 1 können Ihre spätere monatliche Bruttorente dauerhaft um 60 bis 120 Euro erhöhen. Bei der Frührente verzichten Sie komplett auf diesen Zuwachs.

Frührente mit 63: Mit welchen Abschlägen muss ich rechnen?

Wer sich aus falscher Scham vor dem Arbeitsamt direkt für die Frührente („Rente mit 63“) entscheidet, zahlt einen hohen Preis. Voraussetzung hierfür sind 35 Versicherungsjahre. Der Haken: Für jeden Monat, den Sie vor der regulären Regelaltersgrenze in Rente gehen, wird Ihre Rente um 0,3 Prozent gekürzt.

Das bedeutet: Gehen Sie vier Jahre früher in Rente, summiert sich der Abschlag auf satte 14,4 Prozent. Dieser Abschlag bleibt dauerhaft bis an Ihr Lebensende bestehen!

Ausnahme: Nur wer 45 Beitragsjahre (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) vorweisen kann, darf abschlagsfrei in Rente gehen. Hier steigt die Altersgrenze allerdings schrittweise auf 65 Jahre an.

Info: Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) Der Wechsel in den Ruhestand entscheidet auch über Ihre Krankenversicherung. Wer in der zweiten Hälfte seines Berufslebens zu 90 Prozent gesetzlich krankenversichert war, kommt in die günstige KVdR (Pflichtversicherung). Wer diese Hürde nicht nimmt (oft bei privaten Zwischenstationen), muss sich als Rentner freiwillig versichern – das kann empfindlich teuer werden! Klären Sie diesen Status unbedingt, bevor Sie den Rentenantrag unterschreiben.

Arbeitslosigkeit und Krankenversicherung: Wer zahlt die Beiträge?

Solange Sie Arbeitslosengeld I beziehen, sind Sie automatisch über die Bundesagentur für Arbeit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Es fallen für Sie keine zusätzlichen Kosten an. Erst nach Auslaufen des ALG 1 oder beim nahtlosen Wechsel in die Rente greifen die Regeln der oben genannten KVdR.

Vorsicht bei Aufhebungsverträgen und Abfindungen!

Viele Arbeitgeber locken ältere Arbeitnehmer mit einem Aufhebungsvertrag samt Abfindung. Achtung: Unterschreiben Sie hier nicht blind! Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim ALG 1 von bis zu 12 Wochen auslösen. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld und auch die Zahlungen an die Rentenversicherung setzen aus. Zudem muss die Abfindung steuerlich clever gestaltet werden (Stichwort: Fünftelregelung), damit das Finanzamt nicht den Großteil davon kassiert.

Fazit & Praxistipp für Ihr Portemonnaie

Die Regel lautet: Beantragen Sie bei drohender Arbeitslosigkeit kurz vor Renteneintritt immer zuerst das ALG 1! Es sichert Ihnen meist ein höheres Einkommen, vermeidet lebenslange Rentenabschläge und erhöht sogar Ihre späteren Rentenansprüche. Melden Sie sich rechtzeitig (spätestens 3 Monate vor Ende der Beschäftigung) arbeitssuchend, um keine Fristen zu verpassen. Zwar verlangt das Arbeitsamt, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, doch in der Praxis werden ältere Arbeitnehmer kurz vor der Rente nur noch selten aktiv vermittelt.

Sie haben einen Aufhebungsvertrag vorliegen oder möchten wissen, was netto von Ihrer Abfindung und Rente übrig bleibt?

Wir prüfen Ihre individuelle Situation steuerlich auf Herz und Nieren. Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch in unserer Kanzlei!

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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche oder rentenrechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das persönliche Gespräch mit einem Steuerberater oder der Deutschen Rentenversicherung. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.