Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Berliner Zweitwohnungsteuer: Neues Gesetz zur Zweitwohnung- und Übernachtungsteuer beschlossen

  • Erhöhung des Steuersatzes
  • Änderungen bei der Steuerpflicht
  • Austausch von Daten

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 14.12.2017 das Gesetz zur Änderung der Zweitwohnung- und Übernachtungsteuer beschlossen. Das neue Gesetz sieht vor, die Zweitwohnungsteuer ab 1. Januar 2019 von derzeit fünf auf fünfzehn Prozent der Jahresnettokaltmiete zu erhöhen. Außerdem besteht die Steuerpflicht für eine Zweitwohnung in Berlin künftig direkt mit dem Einzug. Bisher galt eine Frist von einem Jahr.

Die Änderung zur Steuerpflicht tritt im Gegensatz zur Erhöhung des Steuersatzes unmittelbar am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig gelten mit Verkündung des Gesetzes neue Vorschriften für die Übernachtungsteuer. Das Gesetz sieht neue Regelungen beim Datenaustausch zwischen den Bezirken und der Steuerverwaltung vor. Ziel ist es, die Besteuerung von Wohnraum sicherzustellen, der als Ferienwohnung oder für kurzfristige private Aufenthalte vermietet wird. Die Zuständigkeit für den Vollzug des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes liegt bei den Berliner Bezirken.

Hintergrundinformationen

Für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist der melderechtliche Status maßgeblich. Wer eine Wohnung bezieht, ist nach § 17 des Bundesmeldegesetzes verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für vorübergehende Aufenthalte, die nicht länger als sechs Monate dauern, regelt das Bundesmeldegesetz in § 27 Abs. 2 BMG die Freistellung von der Anmeldefrist für Kurzaufenthalte.

Quelle: SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 14.12.2017

Zweitwohnungssteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee im Hinblick auf den darin geregelten Steuersatz zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen.
Die Zweitwohnungssteuer wird in beiden Gemeinden nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Die Steuer beträgt – nach sieben Mietaufwandsstufen gestaffelt (s.u. Tabelle) – zwischen 110 € und 7 200 €.
Die Kläger sind Eigentümer von Zweitwohnungen in Schliersee bzw. Bad Wiessee. Das Verwaltungsgericht hat die Steuerbescheide aufgehoben. Auf die Berufung der beklagten Gemeinden hat der Verwaltungsgerichtshof die Klagen abgewiesen. Die Revisionen der Kläger hatten Erfolg.
Der in beiden Satzungen vorgesehene Stufentarif weicht vom Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ab. Bei der Zweitwohnungssteuer spiegelt der Mietaufwand die Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider. An der Grenze zwischen den Mietaufwandsstufen werden Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt, obwohl sie annähernd gleich leistungsfähig sind. Steuerpflichtige, deren Mietaufwand sich an der Untergrenze einer Stufe bewegt, schulden trotz annähernd gleicher Leistungsfähigkeit einen doppelt so hohen Steuersatz wie Steuerschuldner, deren Mietaufwand an der Obergrenze der vorhergehenden Aufwandsstufe liegt. Zudem werden innerhalb der Mietaufwandsstufen weniger leistungsfähige Steuerpflichtige mit einem bis zu doppelt so hohen Steuersatz belastet wie leistungsfähigere Steuerpflichtige. Die damit einhergehenden erheblichen Ungleichbehandlungen stehen außer Verhältnis zu der dadurch erzielten Verwaltungsvereinfachung.

 

Fußnote:

Die Steuer beträgt im Kalenderjahr:

 

                     jährlicher Mietaufwand

 

Stufe            von/ab                            bis                                     Steuer

 

1                                                           1.250,00 Euro                 110,00 Euro

 

2                   1.250,01 Euro               2.500,00 Euro                 225,00 Euro

 

3                   2.500,01 Euro               5.000,00 Euro                 450,00 Euro

 

4                   5.000,01 Euro               10.000,00 Euro               900,00 Euro

 

5                   10.000,01 Euro             20.000,00 Euro               1.800,00 Euro

 

6                   20.000,01 Euro             40.000,00 Euro               3.600,00 Euro

 

7                   40.000,01 Euro                                                   7.200,00 Euro

 

 

BVerwG 9 C 11.16 – Urteil vom 14. Dezember 2017

Vorinstanzen:

VGH München, 4 BV 15.2777 – Urteil vom 02. Mai 2016 –

VG München, M 10 K 14.5589 – Urteil vom 29. Oktober 2015 –

BVerwG 9 C 3.17 – Urteil vom 14. Dezember 2017

Vorinstanzen:

VGH München, 4 BV 15.2778 – Urteil vom 02. Mai 2016 –

VG München, M 10 K 15.51 – Urteil vom 29. Oktober 2015 –

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 87/2017 vom 14.12.2017

Keine Korrektur nach § 129 AO bei erklärten, aber mangels elektronischer Mitteilung nicht angesetzten Renteneinkünften 

Das Finanzamt darf keine steuererhöhende Korrektur nach § 129 AO vornehmen, wenn es im ursprünglichen Steuerbescheid erklärte Renteneinkünfte deshalb außer Acht gelassen hat, weil der Rentenversicherungsträger sie noch nicht elektronisch mitgeteilt hatte. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 19. Oktober 2017 (Az. 6 K 1358/16 E) entschieden.

Der Kläger bezog in den Streitjahren 2011 und 2012 eine gesetzliche und eine private Rente. In seinen mittels ELSTER angefertigten und in authentifizierter Form übermittelten Einkommensteuererklärungen gab er jeweils beide Renten sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der zutreffenden Höhe an. Zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Erklärungen lag dem Finanzamt nur die elektronische Rentenbezugsmitteilung der privaten, nicht aber der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Der Bearbeiter ließ die gesetzlichen Renteneinkünfte außer Betracht, berücksichtigte aber die erklärten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Diesbezüglich elektronisch generierte Risiko-Hinweise hakte er ab.

Nachdem das Finanzamt die elektronischen Rentenbezugsmitteilungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hatte, änderte es die Einkommensteuerbescheide für beide Jahre unter Ansatz der nunmehr zutreffenden Renteneinkünfte und berief sich dabei auf § 129 AO. Die Nichtberücksichtigung in den ursprünglichen Bescheiden beruhe allein auf einem mechanischen Versehen. Der Sachbearbeiter habe vermutlich die vom Kläger eingetragenen Daten gar nicht eingesehen und lediglich die Prüf- und Risiko-Hinweise abgearbeitet. Der Kläger berief sich demgegenüber auf die eingetretene Bestandskraft der ursprünglichen Bescheide.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Tatsache, dass das Finanzamt bei Erlass der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide die erklärten Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung außer Acht gelassen hat, stelle keine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO dar. Zunächst sei nicht auszuschließen, dass der Sachbearbeiter den Fehler bewusst in Kauf genommen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er ohne Rücksicht auf die erklärten Werte nur die elektronisch übermittelten Daten übernehmen wollte. Darüber hinaus könne auch ein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung nicht ausgeschlossen werden. Die Renteneinkünfte und die darauf entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hätten ihrer Höhe nach in einem krassen Missverhältnis gestanden und der Sachbearbeiter habe die entsprechenden die Risiko-Hinweise glei chwohl abgehakt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster

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(Volksstimme.de, 13.06.2017)

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Gastronom schleust Unsummen an Fiskus vorbei

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High-Tech in der Steuerfahndung – Behörde will mehr IT-Ermittler

(finanzen.net, 26.04.2017)

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(Münster Journal, 26.04.2017)

Anforderungen der Finanzverwaltung an elektronische Rechnungen

(Haufe, 24.03.2017)

Rechte und Pflichten im Fall einer Steuerfahndung

(industrie.de, 09.03.2017)

Finanzamt verlangt QMS für Apotheken-EDV

(apotheke adhoc, 06.03.2017)

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(Haufe, 09.01.2017)

Steuerfahndung sorgte für 67 Millionen Euro Mehreinnahmen

(BerlinOnline, 04.01.2017)

Zulässigkeit mehrerer Anschlussprüfungen bei Kleinbetrieben

Auch bei einem Kleinbetrieb kann eine zweite Anschlussprüfung angeordnet werden. Das entschied das Finanzgericht Köln. Die §§ 193 Abs. 1, 194 Abs. 1 Satz 2 AO enthalten keine Regelungen zur Beschränkung der Anzahl von Außen- bzw. Anschlussprüfungen. Das Gericht überträgt damit die jüngste BFH-Rechtsprechung zu Anschlussprüfungen bei Mittelbetrieben auch auf Kleinbetriebe.

Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24.5.2017 – 3 K 101/15 –

Vollständiges Urteil

Ver­fol­gung von Steu­er­straf­ta­ten und Steu­er­ord­nungs­wid­rig­kei­ten im Jahr 2016

  • Auf der Grundlage der Meldungen aller Länder erstellt das BMF jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie über die Ergebnisse der Steuerfahndung.
  • Im Berichtszeitraum wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt circa 73.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Zudem wurden rund 4.800 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder in einer Gesamthöhe von über 112 Mio. € festgesetzt.
  • Im selben Zeitraum erledigte die Steuerfahndung bundesweit insgesamt 36.667 Fälle. Dabei sind Mehrsteuern in Höhe von rund 3,2 Mrd. € festgestellt und Freiheitsstrafen im Gesamtumfang von 1.513 Jahren verhängt worden.

Vollständiger Bericht …

Umsatzsteuer: Art. 344 und 345 MwStSystRL – Sonderregelung für Anlagegold

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2018 die Kriterien des Art. 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 11. November 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2017 Nr. C 381 S. 3) veröffentlicht. Zu Ihrer Information übersende ich in der Anlage einen Abdruck dieser Liste.

Dieses Schreiben (nebst Anlage) steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines“ zum Herunterladen bereit.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 1 – S-7068 / 07 / 10001-09 vom 12.12.2017