Zweitwohnungssteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee im Hinblick auf den darin geregelten Steuersatz zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen.
Die Zweitwohnungssteuer wird in beiden Gemeinden nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Die Steuer beträgt – nach sieben Mietaufwandsstufen gestaffelt (s.u. Tabelle) – zwischen 110 € und 7 200 €.
Die Kläger sind Eigentümer von Zweitwohnungen in Schliersee bzw. Bad Wiessee. Das Verwaltungsgericht hat die Steuerbescheide aufgehoben. Auf die Berufung der beklagten Gemeinden hat der Verwaltungsgerichtshof die Klagen abgewiesen. Die Revisionen der Kläger hatten Erfolg.
Der in beiden Satzungen vorgesehene Stufentarif weicht vom Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ab. Bei der Zweitwohnungssteuer spiegelt der Mietaufwand die Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider. An der Grenze zwischen den Mietaufwandsstufen werden Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt, obwohl sie annähernd gleich leistungsfähig sind. Steuerpflichtige, deren Mietaufwand sich an der Untergrenze einer Stufe bewegt, schulden trotz annähernd gleicher Leistungsfähigkeit einen doppelt so hohen Steuersatz wie Steuerschuldner, deren Mietaufwand an der Obergrenze der vorhergehenden Aufwandsstufe liegt. Zudem werden innerhalb der Mietaufwandsstufen weniger leistungsfähige Steuerpflichtige mit einem bis zu doppelt so hohen Steuersatz belastet wie leistungsfähigere Steuerpflichtige. Die damit einhergehenden erheblichen Ungleichbehandlungen stehen außer Verhältnis zu der dadurch erzielten Verwaltungsvereinfachung.

 

Fußnote:

Die Steuer beträgt im Kalenderjahr:

 

                     jährlicher Mietaufwand

 

Stufe            von/ab                            bis                                     Steuer

 

1                                                           1.250,00 Euro                 110,00 Euro

 

2                   1.250,01 Euro               2.500,00 Euro                 225,00 Euro

 

3                   2.500,01 Euro               5.000,00 Euro                 450,00 Euro

 

4                   5.000,01 Euro               10.000,00 Euro               900,00 Euro

 

5                   10.000,01 Euro             20.000,00 Euro               1.800,00 Euro

 

6                   20.000,01 Euro             40.000,00 Euro               3.600,00 Euro

 

7                   40.000,01 Euro                                                   7.200,00 Euro

 

 

BVerwG 9 C 11.16 – Urteil vom 14. Dezember 2017

Vorinstanzen:

VGH München, 4 BV 15.2777 – Urteil vom 02. Mai 2016 –

VG München, M 10 K 14.5589 – Urteil vom 29. Oktober 2015 –

BVerwG 9 C 3.17 – Urteil vom 14. Dezember 2017

Vorinstanzen:

VGH München, 4 BV 15.2778 – Urteil vom 02. Mai 2016 –

VG München, M 10 K 15.51 – Urteil vom 29. Oktober 2015 –

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 87/2017 vom 14.12.2017