Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Einkommensteuer: Stellen Aufwendungen für eine Liposuktion außergewöhnliche Belastungen i. S. d. Einkommensteuerrechts dar?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) versagte mit Urteil vom 27. September 2017 (Az. 7 K 1940/17) den Abzug von Aufwendungen für eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastungen. Aufwendungen für eine Heilbehandlung seien als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, sofern diese zwangsläufig entstanden seien.

Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall sei in bestimmten Fällen „formalisiert nachzuweisen“. Erforderlich sei ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dies gelte „auch im Streitjahr bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden“. Die Klägerin habe weder ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt noch sei die Liposuktion im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems gewesen. Das FG stützte sich zum einen „auf das Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen der sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 6. Oktober 2011 sowie dessen Aktualisierung vom 15. Januar 2015.“ Danach sei die Liposuktion bei einem Lipödem keine anerkannte Standardtherapie. Die unkonventionelle Behandlungsmethode „reduziere das Fettgewebe; es sei aber wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass damit auch eine nachhaltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergehe.“ Schulmedizinische Behandlungsmöglichkeiten seien zum Beispiel manuelle Lymphdrainage, Kompression und Krankengymnastik.

Zum anderen habe das Gesundheitsamt im vorliegenden Fall bescheinigt, die Liposuktion sei „als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt“ und werde „aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen“.

Die Klägerin machte im Streitjahr 2007 Aufwendungen für eine Liposuktion an den Armen und Beinen in Höhe von 11.520 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie litt an einem Lipödem. Ihr behandelnder Arzt bescheinigte, die Operation sei aus medizinischer Sicht notwendig. Sie vermeide eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression. Die Krankenkasse der Klägerin lehnte eine Kostenübernahme ab. Die Klägerin klagte insoweit erfolglos vor dem Sozialgericht. Das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als Krankheitskosten ab. Das FG hatte im ersten Rechtszug die Klage abgewiesen. Nach Einlegung der Revision wies der Bundesfinanzhof die Klage an das FG zur erneuten Entscheidung zurück. Das FG habe festzustellen, ob die Liposuktion eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode des diagnostizierten Lipödems sei.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.11.2017 zum Urteil 7 K 1940/17 vom 27.09.2017

 

Bankenverband: Gewinnmitnahmen im Börsenhoch – Was ist steuerlich zu beachten?

Viele Aktienmärkte eilen derzeit von einem Rekordstand zum nächsten. So stand der DAX heute vor zehn Jahren noch bei 7.500 Punkten, inzwischen hat sich der Index fast verdoppelt. Mitte Oktober 2017 hat er erstmals die Marke von 13.000 Punkten überschritten. So mancher Anleger denkt über Gewinnmitnahmen nach. Wichtige Frage in diesem Zusammenhang: Wie werden die Veräußerungsgewinne besteuert?

Generell gilt: Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, unterliegen bei einem Verkauf grundsätzlich der 25-prozentigen Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ein Verkauf älterer Wertpapierbestände („Altbestände“) ist dagegen steuerfrei.

Aktienanleger sollten außerdem die Regel „First in, first out“ kennen. Sie findet bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns Anwendung: Hat ein Anleger mehrfach Aktien eines Unternehmens erworben und veräußert er davon einen Teil, dann gelten für den Fiskus die zuerst gekauften Aktien auch als die zuerst verkauften. Dieser Grundsatz betrifft auch Kapitalentnahmen aus Fondssparplänen.

Für Fondsanleger wichtig: Ab dem Stichtag 1. Januar 2018 sind auch Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf oder der Rückgabe von Fondsanteilen aus „Altbeständen“ steuerpflichtig – also von Fonds, die der Anleger vor 2009 erworben hat. Steuerpflichtig bei diesen „Altbeständen“ sind aber nur die Kursgewinne, die ab dem 1. Januar 2018 entstehen. Zudem hat der Gesetzgeber einen steuerlichen Freibetrag hierfür von 100.000 Euro pro Person geschaffen, so dass die meisten Privatanleger von dieser Neuregelung kaum Nachteile zu erwarten haben. Ein vorschneller Verkauf von Fondsanteilen vor Jahresende aus steuerlichen Gründen ist jedenfalls nicht angebracht.

Quelle: Bundesverband deutscher Banken e.V., Presse-Info vom 9. November 2017

Einkommensteuer: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2018

Aufgrund des § 9 Abs. 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2018 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2017 – BStBl I 2016 S.1438).

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Abs. 4a Satz 5, 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Siehe dazu auch Rz. 51 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 (BStBl I S. 1412).

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.

Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Beispiel:

Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 39 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 34 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen 39 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 11,60 Euro (20 Prozent der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 58 Euro) auf 27,40 Euro zu kürzen.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 123 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014, BStBl I S. 1412). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR und Rz. 112 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014, BStBl I S. 1412); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 107 ff. des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014, BStBl I S. 1412).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 08 / 10006 :008 vom 08.11.2017

Mandanten-Information: Unangekündigte Kassennachschau ab 2018 – So sind Sie richtig vorbereitet!

Kaum haben Sie ihre Kassensysteme entsprechend den seit Anfang 2017 geltenden verschärften Anforderungen angepasst, da rüstet die Finanzverwaltung schon mächtig auf. Denn ab dem 01.01.2018 darf sie erstmals das neue Instrument der spontanen Kassennachschau anwenden.

Mit der unangekündigten Kassennachschau verschärft die Finanzverwaltung die Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen Ihrer Mandanten! Entspricht die Kassenführung nicht den Vorschriften, drohen ihnen Bußgelder von bis zu 50.000 €. Sie sollten daher allzeit gut vorbereitet sein!

Bestellen Sie deshalb jetzt das neue Rundschreiben „Unangekündigte Kassennachschau ab 2018 – So sind
Sie richtig vorbereitet!“ ein und informieren Sie sich aktiv und ausführlich über den Ablauf einer spontanen Kassennachschau
die Rechte und Pflichten von Prüfer und Geprüftem
die möglichen Sanktionen das richtige Verhalten bei der Kassennachschau die sonstigen Kassenregelungen, eventuelle Übergangsfristen und die ergänzenden Anforderungen der Kassensicherungsverordnung.

Umsatzsteuer: Kreditgewährung als eigenständige Leistung

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 13. November 2013, XI R 24/11

Der BFH hat mit Urteil vom 13. November 2013, XI R 24/11, entschieden, dass ein Unternehmer, der an ein Studentenwerk im Rahmen eines Public-Private-Partnership-Projekts eine Bauleistung (Werklieferung) ausführt, die mit einer 20-jährigen Finanzierung des Bauvorhabens durch ihn verbunden ist, neben einer umsatzsteuerpflichtigen Werklieferung eine eigenständige nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Kreditgewährung an das Studentenwerk erbringt.

Unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 17. Januar 2013, C-224/11, BGZ Leasing, führt der BFH aus, dass eine Werklieferung und eine Finanzierung derselben grundsätzlich nicht als derart eng miteinander verbunden angesehen werden können, dass sie einen einheitlichen Umsatz bilden. Auch wenn die Finanzierung die Realisierung des angestrebten Bauvorhabens erleichtere, sei davon auszugehen, dass sie im Wesentlichen einen eigenen Zweck erfüllt und nicht nur das Mittel darstellt, um die Werklieferung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Gleichwohl bleibe nach den allgemeinen Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Leistungen jeweils umsatzsteuerlich getrennt zu beurteilen oder als eine einheitliche Leistung zu betrachten sind. Eine gesonderte Rechnungsstellung und eine eigenständige Bildung des Leistungspreises sprechen dabei für das Vorliegen eigenständiger Leistungen.

Sei in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles die Kreditierung des Werklieferungsentgelts bereits als eigenständige Leistung zu beurteilen, könne es – entgegen den Ausführungen in Abschnitt 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des UStAE – auf einen zahlenmäßig feststehenden Jahreszins nicht mehr ankommen.

Das BFH-Urteil vom 13. November 2013, XI R 24/11, wird im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 13. November 2011, XI R 24/11, und auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2017 – III C 3 – S-7103-a / 15 / 10001 (2017/0854904); BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 3.11 wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Im Falle der Kreditgewährung im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung erbringt der leistende Unternehmer grundsätzlich jeweils eigene selbständige Leistungen. 2Die naturgemäße Verbindung des Kreditgeschäfts zu der Lieferung oder sonstigen Leistung reicht für sich genommen für die Annahme einer einheitlichen Leistung nicht aus. 3Ob mehrere, voneinander unabhängige Leistungen oder eine einheitliche Gesamtleistung vorliegen, ist im konkreten Einzelfall unter Beachtung der in Abschnitt 3.10 dargelegten objektiven Abgrenzungskriterien zu beurteilen. 4Anhaltspunkte, die für die Annahme mehrerer selbständiger Leistungen sprechen, sind dabei u. a.:

  • gesonderte Vereinbarung von Lieferung oder sonstiger Leistung und Kreditgewährung;
  • eigenständige Bildung von Leistungspreisen;
  • gesonderte Rechnungsstellung.

5Bei der Kreditgewährung im Rahmen von Public-Private-Partnership-Projekten ist von zwei getrennt zu beurteilenden Leistungen auszugehen, wenn Werklieferung und Finanzierung nicht so aufeinander abgestimmt sind, dass es die Verflechtung beider Komponenten nicht möglich machen würde, nur eine der beiden Leistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 13. 3. 2013, XI R 24/11, BStBl 2017 II S. XXX). 6Zur Kreditgewährung im Zusammenhang mit einem Forderungskauf vgl. Abschnitt 2.4.“

2. Absatz 2 wird gestrichen.

III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 13 / 10007 vom 08.11.2017

Körperschaftsteuer: Vermietung von Ausstellungsflächen durch einen gemeinnützigen Verein

Die Klägerin ist eine als gemeinnützig anerkannte Selbsthilfeorganisation, die in den Jahren 2013 und 2014 Informationsveranstaltungen für ihre Mitglieder durchführte, in deren Rahmen sie auch Informationsstände an Pharmaunternehmen, Krankenhausbetreiber u. ä. vermietete. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Vermietung zu steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geführt hat.

Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Auffassung des Finanzamts insoweit gefolgt, als die Vermietung von Standflächen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstelle, der auch nicht als Zweckbetrieb von der Besteuerung ausgenommen sei.

Jedoch – insofern gab das Finanzgericht der Klage statt – sei der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb pauschal mit 15 % der Nettoeinnahmen zu ermitteln. Dies ergebe sich für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in Form der „Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet“ aus § 64 Abs. 6 Nr. 1 der Abgabenordnung.

Die Vorschrift setze ihrem Wortlaut nach nur die „Werbung für Unternehmen“ voraus. Sie enthalte insbesondere keine Einschränkung dahingehend, dass es sich um eine aktive Werbung durch die gemeinnützige Körperschaft handeln müsse.

Da diese Frage in der Vergangenheit von den Finanzgerichten uneinheitlich beantwortet worden ist, hat das Finanzgericht Düsseldorf die Revision zum Bundesfinanzhof zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.11.2017 zum Urteil 6 K 2010/16 vom 05.09.2017

 

Bewertungsgesetz: Feststellung des Wertes des Anteils am Betriebsvermögen: Keine Verrechnung positiver und negativer Kapitalkonten

Die Klägerin ist die Schwester des Erblassers, der Kommanditist der H KG war. Als der Erblasser am 07.05.2014 verstarb, befand sich die H KG bereits in Liquidation und hatte sowohl ihr Anlagevermögen als auch ihr Vorratsvermögen ganz überwiegend verkauft.

Das bei der H KG geführte Kapitalkonto des Erblassers wies am 07.05.2014 einen positiven Wert, die Kapitalkonten der anderen beiden Kommanditisten wiesen hingegen negative Werte aus. Die Klägerin gab eine Feststellungserklärung beim Finanzamt ab, aus der sich – nach Saldierung der Kapitalkonten – ein negativer Wert des Anteils des Erblassers an der H KG ergab.

Das Finanzamt folgte den Angaben der Klägerin im Wesentlichen, rechnete das positive Kapitalkonto des Erblassers jedoch nicht mit den negativen Kapitalkonten zusammen. Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nunmehr gefolgt.

Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen sei gesondert festzustellen. Da die H KG jedenfalls über einen Kassenbestand und Bankguthaben verfügt habe, liege Betriebsvermögen vor. Die Annahme von Betriebsvermögen setze nicht voraus, dass sich der Betrieb noch in einer werbenden Phase befinde.

Zu bewerten sei nur der Anteil des Erblassers, der Gegenstand des Erwerbs sei. Eine Saldierung seines Kapitalkontos mit den negativen Kapitalkonten der anderen Kommanditisten sei nicht zulässig. Es komme mithin nicht darauf an, wie sich die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nach dem Bewertungsstichtag auseinandersetzten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.11.2017 zum Urteil 4 K 3022/16 vom 20.10.2017

 

„Paradise Papers“ Steuerliche Parallelwelten aufdecken

Die Bundesregierung begrüßt die „Paradise Papers“-Veröffentlichungen und die dahintersteckende Arbeit der Medien. Diese mache die Strukturen, Akteure und Nutznießer steuerlicher Parallelwelten öffentlich. Das sagte Regierungssprecher Seibert in Berlin und verwies auf die gesetzgeberische Arbeit der Bundesregierung.

Die Enthüllungen unterstützten den Transparenzprozess, so Regierungssprecher Steffen Seibert in der Regierungspressekonferenz weiter. Die „Paradise Papers“ erzeugten auf diejenigen Länder Druck, die sich bisher diesem Prozess verschlössen. Die Bundesregierung setze sich seit Jahren auf nationaler und internationaler Ebene für mehr Steuergerechtigkeit ein.

Automatischer Informationsaustausch

Wie Seibert erläuterte, sei zum Beispiel seit September der automatische internationale Informationsaustausch über Finanzkonten in Kraft gesetzt. Über einhundert Länder hätten sich daran beteiligt. Transparenz sei der Untergang jeder Steueroase.

Hinzu käme das Projekt gegen Gewinnverkürzung BEPS (Base Erosion and Profit Shifting). Dieses Projekt gegen Gewinnverlagerung war ein zentraler Bestandteil der G20-Beratungen beim diesjährigen Gipfeltreffen in Hamburg.

„Steueroase“ bezeichnet ein Gebiet, das aufgrund der geltenden rechtlichen Regelungen und deren Anwendung für Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung attraktiv ist. Mehrere Faktoren spielen eine Rolle, wie etwa mangelnde Kooperation (kein Informationsaustausch nach OECD-Standard), fehlende Transparenz (zum Beispiel striktes Bankgeheimnis), keine oder sehr niedrige Steuern/Abgaben sowie unfaire Methoden bei der Ermittlung der Steuerbasis (zum Beispiel besonders vorteilhafte Sonderregelungen für nichtansässige Personen beziehungsweise ausländische Einkünfte).

Transparenzregister wird umgesetzt

Wie ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums ergänzte, hätten die EU-Mitgliedstaaten mit der 4. EU-Geldwäscherichtlinie bereits ein Transparenzregister geschaffen. Diese Regelungen seien jetzt in der Umsetzung. Die Register erlaubten es, in einem gestuften Verfahren Informationen einzusehen. Derzeit liefen Verhandlungen auf europäischer Ebene zur Ausweitung solcher Regelungen.

Es gebe zwei weitere Listen, so der Ministeriumssprecher, die bereits veröffentlicht oder zurzeit geplant seien. Eine Liste beinhaltet Staaten, die gegen die internationalen Transparenzkriterien verstoßen haben. Diese Liste hatte die OECD für den G20-Gipfel in Hamburg vorgelegt. Der dadurch entstandene Druck führte sehr schnell zu Nachbesserungen. Am Ende blieb nur noch ein Land auf dieser Liste: Trinidad und Tobago. Daneben gibt es eine europäische Liste, die bis Ende des Jahres erstellt wird. Sie beinhaltet nicht nur Transparenz, sondern auch Fragen des fairen Steuerwettbewerbs, das heißt Mindestbesteuerung.

Weitere Anstrengungen notwendig

Trotz aller Fortschritte seien weitere Anstrengungen erforderlich, resümierte der Sprecher des Bundesfinanzministeriums. So gebe es etwa keine europäische Mindestbesteuerung auf Lizenzzahlungen. Doch gerade diese würden in Steuergestaltungen eingesetzt, um Unternehmensgewinne zwischen Staaten zu verschieben. Hier setze sich Deutschland seit längerer Zeit mit Nachdruck für eine europäische Lösung ein.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 07.11.2017

 

55 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland bekommen Weihnachtsgeld

Im November können sich viele Beschäftigte wieder über Weihnachtsgeld freuen. Mit 55 Prozent erhalten etwas mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland diese Jahressonderzahlung. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Online-Befragung des Internetportals www.lohnspiegel.de, das vom WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird. Mehr als 17.000 Beschäftigte haben sich zwischen August 2016 und August 2017 an der Befragung beteiligt.

Die Chance, Weihnachtsgeld zu erhalten, ist dabei unter den verschiedenen Beschäftigtengruppen sehr ungleich verteilt. Den größten Unterschied macht es, ob ein Unternehmen tarifgebunden ist oder nicht. Während 74 Prozent aller Beschäftigten in Betrieben mit Tarifvertrag ein Weihnachtsgeld erhalten, sind es in Betrieben ohne Tarifvertrag nur 44 Prozent.„Hinzu kommt“, so der Leiter des WSI-Tarifarchivs, Prof. Dr. Thorsten Schulten, „dass in tarifgebundenen Betrieben die Beschäftigten in der Regel durch den Tarifvertrag einen rechtlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben. In nicht-tarifgebundenen Betrieben wird das Weihnachgeld hingegen oft nur als freiwillige Zahlung geleistet, die vom Unternehmen wieder eingestellt werden kann.“

Neben der Tarifbindung lassen sich eine Reihe weiterer Merkmale identifizieren, die die Chancen auf Weihnachtsgeld erhöhen.

  • West/Ost: Nach wie vor gibt es bedeutsame Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland. In Westdeutschland bekommen 57 Prozent, in Ostdeutschland nur 43 Prozent der Beschäftigten ein Weihnachtsgeld. Dies ist unmittelbar auch ein Ergebnis der unterschiedlich hohen Tarifbindung in Ost- und Westdeutschland.
  • Männer/Frauen: Frauen erhalten seltener Weihnachtsgeld als Männer. Bei den Frauen sind es 49 Prozent, bei den Männern dagegen 58 Prozent.
  • (Un)Befristet Beschäftigte: Von den Beschäftigten mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen 55 Prozent ein Weihnachtsgeld, unter befristet Beschäftigten sind es nur 42 Prozent.
  • Vollzeit/Teilzeit: Bei Vollzeitbeschäftigten ist der Erhalt von Weihnachtsgeld mit 55 Prozent deutlich wahrscheinlicher als bei Teilzeitbeschäftigten, von denen nur 39 Prozent eine entsprechende Sonderzahlung erhalten.
  • Gewerkschaftsmitglieder: Mitglieder einer Gewerkschaft sind deutlich im Vorteil: 65 Prozent von ihnen erhalten Weihnachtsgeld, unter den Nichtmitgliedern dagegen nur 50 Prozent.

Insgesamt sehen in den meisten Wirtschaftszweigen die geltenden Tarifverträge ein Weihnachtsgeld vor. Dies zeigt die aktuelle Auswertung des WSI-Tarifarchivs.

Das Weihnachtsgeld wird überwiegend als fester Prozentsatz vom Monatseinkommen berechnet. Die in den einzelnen Tarifverträgen festgelegten Prozentsätze haben sich im Vergleich zu den Vorjahren kaum verändert. Dort, wo in diesem Jahr Tarifabschlüsse Lohnerhöhungen gebracht haben, sind auch die tariflichen Weihnachtsgelder entsprechend gestiegen.

Ein vergleichsweise hohes Weihnachtsgeld erhalten unter anderem die Beschäftigten im Bankgewerbe, in der Süßwarenindustrie, in der Chemieindustrie, in der Druckindustrie sowie in der Textilindustrie (Westfalen), bei denen die Jahressonderzahlung zwischen 95 bis 100 Prozent eines Monatseinkommens liegt. Es folgen unter anderem die Bereiche Versicherungen (80 Prozent), Einzelhandel (West: vorwiegend 62,5 Prozent) sowie Metallindustrie (überwiegend 55 Prozent). Im öffentlichen Dienst (Gemeinden, West) beträgt das Weihnachtsgeld je nach Vergütungsgruppe zwischen 53 und 82 Prozent. In vielen Tarifbereichen haben die Beschäftigten in den neuen Ländern mittlerweile gleichgezogen. Weniger als ihre KollegInnen im Westen erhalten die Ost-Beschäftigten z. B. in der Textilindustrie (60 Prozent) oder im öffentlichen Dienst (Gemeinden: 41 – 62 Prozent). Kein Weihnachtsgeld erhalten unter anderem die Beschäftigten im Bauhauptgewerbe Ost und im Gebäudereinigerhandwerk (West und Ost).

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 07.11.2017

Unterhalt: Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 01.01.2018

Zum 1. Januar 2018 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Diese Anhebung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28. September 2017. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro.

Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900,00 Euro“ statt bisher „bis 1.500,00 Euro“ und endet mit „bis 5.500,00 Euro“ statt bisher „bis 5.100,00 Euro“. Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.11.2017