Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Einkommensteuer: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) – Anwendungsschreiben

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 24b EStG Folgendes:

I. Allgemeines

1 Alleinerziehende Steuerpflichtige haben gemäß § 24b EStG Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Ziel des Entlastungsbetrags ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2015 beträgt der Entlastungsbetrag jährlich 1.908 Euro und erhöht sich für jedes weitere Kind um jährlich 240 Euro (vgl. Artikel 1 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015, BGBl. I S. 1202).

2 Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird außerhalb des Familienleistungsausgleichs bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte durch Abzug von der Summe der Einkünfte und beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II berücksichtigt.

II. Anspruchsvoraussetzungen

3 Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird gemäß § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG Steuerpflichtigen gewährt, die alleinstehend sind und zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht.

1. Alleinstehend

4 Alleinstehend i. S. d. § 24b Abs. 1 EStG sind nach § 24b Abs. 3 Satz 1 EStG Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind ist stets unschädlich.

a) Kein Splitting-Verfahren

5 Als alleinstehend sind grundsätzlich nur Steuerpflichtige anspruchsberechtigt, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2006, III R 4/05, BStBl II 2007 S. 637). Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des Splitting-Verfahrens auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

6 Alleinstehend sind daher nur Steuerpflichtige,

  • die während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht verheiratet/verpartnert sind oder
  • die verheiratet/verpartnert sind, aber seit mindestens dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben oder
  • die verwitwet sind oder
  • deren Ehegatte/Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 oder des § 1a EStG ist.

b) Keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person

7 Weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet. Es ist allerdings unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht.

8 Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person liegt vor, wenn der Steuerpflichtige und die andere Person in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam wirtschaften. Ein gemeinsames Wirtschaften i. S. v. § 24b Abs. 3 Satz 2 EStG kann sowohl darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit. Auf den Umfang der Hilfe oder des Anteils an den im Haushalt anfallenden Arbeiten kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2012, III R 26/10, BStBl II S. 815).

9 Ein gemeinsames Wirtschaften setzt ferner nicht voraus, dass nur eine gemeinsame Kasse besteht und die zur Befriedigung jeglichen Lebensbedarfs dienenden Güter nur gemeinsam und aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft werden. Es genügt eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- bzw. Lebensführung leistet und an ihr partizipiert (der gemeinsame Verbrauch der Lebensmittel oder Reinigungsmittel, die gemeinsame Nutzung des Kühlschrankes etc.). Auf die Zahlungswege kommt es nicht an. Es steht daher der Annahme einer Haushaltsgemeinschaft nicht entgegen, wenn z. B. der Steuerpflichtige die laufenden Kosten des Haushalts ohne Miete trägt und die andere Person dafür vereinbarungsgemäß die volle Miete bezahlt.

10 Es kommt ferner nicht darauf an, dass der Steuerpflichtige und die andere Person in besonderer Weise materiell (Unterhaltsgewährung) und immateriell (Fürsorge und Betreuung) verbunden sind. Als Kriterien für eine Haushaltsgemeinschaft können auch der Zweck und die Dauer der Anwesenheit der anderen Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen herangezogen werden. So liegt eine Haushaltsgemeinschaft nicht vor, bei nur kurzfristiger Anwesenheit in der Wohnung oder nicht nur vorübergehender Abwesenheit von der Wohnung.

Beispiele für nur kurzfristige Anwesenheit:

Zu Besuchszwecken, aus Krankheitsgründen.

Beispiele für nur vorübergehende Abwesenheit:

Krankenhausaufenthalt, Auslandsreise, Auslandsaufenthalt eines Montagearbeiters, doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen bei regelmäßiger Rückkehr in die gemeinsame Wohnung.

Beispiele für eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit:

Strafvollzug, bei Meldung als vermisst, Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, Unterhaltung einer zweiten Wohnung aus privaten Gründen.

11 Eine Haushaltsgemeinschaft ist insbesondere gegeben bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften, bei Wohngemeinschaften unter gemeinsamer Wirtschaftsführung mit einer sonstigen volljährigen Person, z. B. einem Studierenden, mit volljährigen Kindern, für die dem Steuerpflichtigen weder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG noch Kindergeld zusteht, mit anderen Verwandten (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2012, III R 26/10, BStBl II S. 815), oder bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartnern, wenn keine Ehegatten-/Lebenspartnerbesteuerung in Betracht kommt, z. B. deutsche Ehegatten/Lebenspartner von Angehörigen der NATO-Streitkräfte.

12 Eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften – im Sinne einer auf Dauer angelegten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – können anhand der folgenden, aus dem Sozialrecht abgeleiteten Indizien festgestellt werden:

  • Dauer des Zusammenlebens (z. B. von länger als einem Jahr),
  • Versorgung gemeinsamer Kinder im selben Haushalt,
  • Versorgung anderer Angehöriger im selben Haushalt,
  • von beiden Partnern unterschriebener und auf Dauer angelegter Mietvertrag,
  • gemeinsame Kontoführung,
  • andere Verfügungsbefugnisse über Einkommen und Vermögen des Partners oder
  • andere gemeinsame Verträge, z. B. über Unterhaltspflichten.

Beantragt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Unterhaltsleistungen an die andere volljährige Person als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, ist in der Regel vom Vorliegen einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft auszugehen.

13 Mit einer sonstigen volljährigen Person besteht keine Haushaltsgemeinschaft, wenn sie sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligt. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn diese einen vollständig getrennten Haushalt führt oder wenn – z. B. beim Zusammenleben mit einkommenslosen pflegebedürftigen Angehörigen – jedwede Unterstützungsleistung durch die andere Person ausgeschlossen erscheint. So fehlt die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen, bei Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI (Pflegegrade 1 bis 5, bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2016: Pflegestufe I, II oder III) besteht oder die blind sind. Der Nachweis des gesundheitlichen Merkmals „blind“ richtet sich nach § 65 EStDV. Der Nachweis über den Pflegegrad i. S. d. § 15 SGB XI ist durch Vorlage des Leistungsbescheides des Sozialhilfeträgers bzw. des privaten Pflegeversicherungsunternehmens zu führen. Bei rückwirkender Feststellung des Merkmals „blind“ oder der Pflegebedürftigkeit sind ggf. bestandskräftige Steuerfestsetzungen auch hinsichtlich des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG zu ändern. Die Fähigkeit, sich finanziell an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei einer Person, die kein oder nur geringes Vermögen i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG besitzt und deren Einkünfte und Bezüge i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG den in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Betrag nicht übersteigen.

c) Gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft

14 Die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft setzt nicht die Meldung der anderen Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen voraus. § 24b Abs. 3 Satz 2 EStG enthält jedoch neben der gesetzlichen Definition der Haushaltsgemeinschaft auch die Vermutung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, wenn eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Neben-wohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Eine nachträgliche Ab- bzw. Ummeldung ist insoweit unerheblich.

15 Die Vermutung ist widerlegbar (§ 24b Abs. 3 Satz 3 EStG). Sie ist widerlegt, wenn die Gemeinde oder das Finanzamt positive Kenntnis davon haben, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den melderechtlichen Verhältnissen zugunsten des Steuerpflichtigen abweichen. Der Steuerpflichtige kann die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft mit einer in seiner Wohnung gemeldeten anderen volljährigen Person widerlegen, wenn er glaubhaft darlegt, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen Person nicht vorliegt.

16 Leben der Steuerpflichtige und die andere volljährige Person in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft (vgl. Rz. 11 – 12), ist die Vermutung, dass eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, unwiderlegbar (§ 24b Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz EStG).

2. Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

17 Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht, zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend, z. B. zu Ausbildungszwecken, auswärtig untergebracht ist.

18 Haushaltszugehörigkeit erfordert ferner eine Verantwortung für das materielle (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes. Eine Heimunterbringung ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt des Steuerpflichtigen regelmäßig aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2001, X R 24/99, BStBl II 2002 S. 244). Die Haushaltszugehörigkeit ist gemäß § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG selbst dann anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, aber tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt. Diese Vermutung ist unwiderlegbar (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 2015, III R 9/13, BStBl II S. 926). Ist das Kind hingegen nicht in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet oder gehört es unstreitig zum Haushalt des Steuerpflichtigen, ohne bei ihm gemeldet zu sein, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinen Haushalt aufgenommen hat.

19 Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner alleinstehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern – unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird – untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll, es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch Berücksichtigung der Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2010, III R 79/08, BStBl II 2011 S. 30).

20 Ist das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet und ist nur ein Elternteil alleinstehend, ist diesem Elternteil der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende unabhängig davon zu gewähren, ob dieser die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt oder erfüllen würde.

Beispiel:

Die geschiedenen Eltern M und V haben eine gemeinsame zehnjährige Tochter T. M hat erneut geheiratet und lebt mit dem neuen Ehegatten und T in einem gemeinsamen Haushalt. T ist sowohl in der Wohnung von M und als auch in der Wohnung von V gemeldet. M erhält das Kindergeld für T.

V ist alleinstehend i. S. d. § 24b Abs. 3 EStG. Zudem gehört T zu seinem Haushalt. V kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen, da ihn M nicht in Anspruch nehmen kann. Bei ihr sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllt.

3. Identifizierung eines Kindes

21 Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kindes ist gemäß § 24b Abs. 1 Satz 4 EStG die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene IdentifikationsNr. (§ 139b AO).

III. Jahresbetrag, zeitanteilige Gewährung

22 Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro erhöht sich gemäß § 24b Abs. 2 EStG um jeweils 240 Euro für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind. Er ist ein Jahresbetrag, der in jedem Veranlagungszeitraum insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Eine Aufteilung zwischen den Haushalten alleinerziehender Elternteile ist nicht möglich.

23 Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Betrag zeitanteilig um ein Zwölftel (§ 24b Abs. 4 EStG).

Beispiel:

Die alleinstehende Mutter M bringt im April ihr erstes Kind zur Welt. Sie lebt in ihrem Haushalt mit keiner weiteren volljährigen Person zusammen. Ab April kann M den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig in Höhe von (1.908 Euro x 9/12 =) 1.431 Euro in Anspruch nehmen.

24 Entsprechend ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Erhöhungsbetrages nicht vorgelegen haben, der Erhöhungsbetrag zeitanteilig.

Beispiel:

Die alleinstehende Mutter M bringt im Juni ihr zweites Kind zur Welt. Sie lebt in ihrem Haushalt mit keiner weiteren volljährigen Person zusammen. Für den Veranlagungszeitraum kann M einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 2.048 Euro (1.908 Euro + 240 Euro x 7/12) in Anspruch nehmen.

25 In dem Veranlagungszeitraum, in dem Ehegatten bzw. Lebenspartner sich trennen (Verlassen der gemeinsamen Wohnung, Scheidung), ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages nicht möglich, wenn für das Jahr grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens gegeben sind. Entsprechendes gilt in Fällen der Einzelveranlagung (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2012: in Fällen der getrennten Veranlagung im Jahr der Eheschließung) sowie in dem Jahr der Eheschließung oder des Eingehens einer Lebenspartnerschaft. Abweichend hiervon können verwitwete Steuerpflichtige nach § 24b Abs. 4 EStG den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erstmals zeitanteilig für den Monat des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners beanspruchen.

26 Im Fall des Zusammenlebens mit einer anderen volljährigen Person ist der Entlastungsbetrag zeitanteilig für volle Kalendermonate zu kürzen, in denen eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen volljährigen Person besteht.

Beispiel:

Mutter M ist alleinstehend und lebt mit ihren minderjährigen Kindern K und L in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Am 15. August des Jahres zieht der volljährige Bruder von M in die Wohnung mit ein. Bis einschließlich August kann M den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig in Höhe von (2.148 Euro x 8/12 =) 1.432 Euro in Anspruch nehmen.

Dieses Schreiben ersetzt das Anwendungsschreiben vom 29. Oktober 2004 (BStBl I S. 1042) und ist in Bezug auf die Änderungen durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (a. a. O.) für Veranlagungszeiträume ab 2015, im Übrigen in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 8 – S-2265 – a / 14 / 10005 vom 23.10.2017

 

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 (BStBl I Seite 1446) zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 (a. a. O.) zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I Seite 2498, BStBl I Seite 1211) wie folgt geändert:

Rdnr. 10 wird wie folgt gefasst (Änderung ist durch Fettschrift hervorgehoben):

10 Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge). Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) nicht zum Arbeitslohn; Rdnr. 32 ist hier nicht anzuwenden.

Nach Rdnr. 19 wird folgende Rdnr. 19a eingefügt:

19a Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nummer 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:

a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

20 Euro für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8

b) ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

50 Euro für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8.

Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 14 / 10002-06 vom 26.10.2017

 

Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss einem Kind einen seinem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nachweisen. Versäumt er dies, muss er gleichwohl die Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz nicht übernehmen, wenn diese Kosten von dem Kind bzw. seinen Eltern auch bei rechtzeitigem Nachweis zu tragen gewesen wären. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26.10.2017 entschieden.

Die Mutter des im August 2011 geborenen Klägers zeigte bei der Landeshauptstadt München, der Beklagten, an, dass der Kläger ab dem 1. April 2014 einen Vollzeitbetreuungsplatz benötige. Daraufhin wies ihr die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe Ende Januar 2014 freie Plätze bei insgesamt sechs Tagespflegepersonen nach. Die Mutter des Klägers lehnte die Plätze ab, weil diese entweder zu früh schließen würden oder an einem Tag nicht geöffnet seien. Am 5. Februar 2014 meldeten die Eltern des Klägers diesen in einer privaten Tageseinrichtung an. Auf der Grundlage des Betreuungsvertrages wurde der Kläger ab dem 1. April 2014 in dieser Einrichtung in einem Umfang von 40 Wochenstunden frühkindlich gefördert. Dafür war ein Beitrag von monatlich 1.380 Euro zu entrichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erstattung eines Teils des entrichteten Beitrags abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben und insoweit dem Grunde nach Aufwendungsersatz zugesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung kann grundsätzlich aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) folgen, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 12. September 2013 (Az. BVerwG 5 C 35.12) entschieden.

Die Voraussetzungen dieses Anspruchs waren hier erfüllt. Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres Anspruch darauf, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihnen einen ihrem Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nachweist. Ein Recht, zwischen dem Nachweis eines Platzes in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege zu wählen, besteht hingegen ebenso wenig wie ein Wahlrecht zwischen einem Platz in einer Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Trägers und einer Betreuung in einer privaten Einrichtung. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist bundesrechtlich nicht verpflichtet, dem Kind einen kostenfreien oder zumindest kostengünstigen Betreuungsplatz nachzuweisen. Ob der im Fall seiner Inanspruchnahme zu entrichtende Beitrag im Einzelfall finanziell zumutbar ist, ist nicht Gegenstand des Nachweisverfahrens. Zwar darf der von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verliehene Anspruch auf eine möglichst optimale Kinderbetreuung nicht dadurch gefährdet oder gar vereitelt werden, dass die Inanspruchnahme der nachgewiesenen Betreuungsstellen mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden wäre. Der Gesetzgeber hat sich aber dafür entschieden, dass die finanzielle Zumutbarkeit erst in einem eigenständigen Verfahren nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII zu prüfen ist. Danach soll u. a. ein in einer privaten Einrichtung zu entrichtender Teilnahmebeitrag ganz oder teilweise von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung dem Kind und den Eltern nicht zuzumuten ist. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung ist dem Zweck des Anspruchs auf Betreuung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mit besonderem Gewicht Geltung zu verschaffen.

Obwohl die Selbstbeschaffung hier zulässig war, kann der Kläger nicht die Übernahme eines Teiles des für die Nutzung der gewählten Tageseinrichtung entrichteten Beitrags verlangen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss nur diejenigen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz übernehmen, die der Leistungsberechtigte im Falle des rechtzeitigen Nachweises nicht hätte tragen müssen. Hätte die Beklagte dem Kläger den von diesem beschafften Betreuungsplatz nachgewiesen, hätte sie ihrer Nachweispflicht mit der Folge genügt, dass der Kläger den vereinbarten Teilnahmebeitrag ebenfalls hätte entrichten müssen. Ob dieser Beitrag hinsichtlich der Höhe zumutbar war oder nach § 90 Abs. 3 SGB VIII (teilweise) zu übernehmen gewesen wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 27.10.2017 zum Urteil 5 C 19.16 vom 26.10.2017

 

Jobben neben dem Studium: Haben Studenten Anspruch auf den Mindestlohn?

Viele Studenten arbeiten neben ihrem Studium. Manche um praktische Erfahrungen für den späteren Job zu sammeln, andere um sich ihr Studentenleben zu finanzieren. Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der Mindestlohn bundesweit 8,84 Euro in der Stunde. In diesem Beitrag erfahren Sie, für welche Art von Job oder Praktikum ein Anspruch auf den Mindestlohn besteht.

Gilt im Minijob der Mindestlohn?

Übt ein Student neben seinem Studium einen Minijob aus, gilt auch hier der Mindestlohn.

Minijobs können ausgeübt werden als:

  1. Minijobs im gewerblichen Bereich mit einem Verdienst bis zu 450 Euro im Monat. Hierzu gehören unter anderem Tätigkeiten in der Gastronomie, im Einzelhandel oder auch an einer Hochschule als studentische Hilfskraft.
  2. Minijobs in Privathaushalten ebenfalls mit einem Verdienst bis zu 450 Euro im Monat. Hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten als Haushaltshilfe, unterstützende Arbeiten im Garten oder auch die Betreuung von Kindern, Senioren oder Haustieren.
  3. Kurzfristige Minijobs für eine befristete Dauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Kurzfristige Minijobs umfassen insbesondere Saisonarbeiten oder zum Beispiel Aushilfstätigkeiten bei Inventuren.

Hinweis:

Für die 450-Euro-Minijobs ergibt sich durch das Mindestlohngesetz eine monatliche Höchstgrenze der Arbeitszeit. Diese liegt bei rund 50 Stunden (450 Euro/Monat geteilt durch 8,84 Euro/Stunde = 50,9 Std./Monat).

Erhalten auch Werkstudenten den Mindestlohn?

Übt ein Student eine Beschäftigung aus, in der er regelmäßig mehr als 450 Euro im Monat verdient und die Beschäftigung länger als drei Monate bzw. 70 Kalendertage im Kalenderjahr andauert, handelt es sich um einen Werkstudentenjob. Diese Beschäftigung darf aber eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschreiten. Auch hier steht der Student in einem Arbeitsverhältnis und hat Anspruch auf den Mindestlohn.

Wann besteht im Praktikum Anspruch auf den Mindestlohn?

In vielen Studiengängen sind Praktika vorgeschrieben, die vor, während oder nach dem Studium stattfinden. Grundsätzlich haben Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn. Allerdings gibt es Ausnahmen. Dazu gehören die sogenannten Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums. Auch bei freiwilligen Praktika, die der Berufsorientierung dienen oder studien- bzw. ausbildungsbegleitend absolviert werden, erhalten Studenten keinen Mindestlohn, sofern das Praktikum drei Monate oder kürzer dauert. Bei längeren Praktika muss der Mindestlohn vom ersten Tag an gezahlt werden.

Gibt es den Mindestlohn auch für ausländische Studenten?

Das Mindestlohngesetz gilt generell für Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten. Es ist also nicht relevant, ob die Arbeitnehmer aus dem In- oder Ausland stammen. Dies gilt gleichermaßen auch für Praktikanten.

Gilt der Mindestlohn bei einem Praktikum, das während des Studiums im Ausland ausgeübt wird?

Wenn der Praktikumsvertrag nach deutschem Recht vereinbart wurde, gilt das Mindestlohngesetz. Ob der Mindestlohn gezahlt werden muss oder nicht, hängt – wie oben beschrieben – von der Art bzw. der Dauer des Praktikums ab.

Quelle: Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 26.10.2017

 

Gesetz zur Behandlung von Sanierungsgewinnen muss geändert werden

Aktuelle BFH-Entscheidung macht noch einmal deutlich: Keine Rechtssicherheit bei Unternehmenssanierungen

Die jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) hat noch einmal bestätigt, dass für Unternehmen in der Krise derzeit keine hinreichende Rechtssicherheit bezüglich der steuerlichen Auswirkungen der Sanierung besteht. Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) unterstreicht vor diesem Hintergrund noch einmal ihre Forderung, Sanierungsgewinne steuerfrei zu stellen, wenn diese vorhandene Verlustvorträge übersteigen. Das im April 2017 verabschiedete Gesetz zur Behandlung von Sanierungsgewinnen bedarf einer Änderung.

Der BFH hat entschieden, dass der sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen auch für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf (23. August 2017: Az. BFH X R 38/15 und I R 52/14). Zuvor hatte das oberste Finanzgericht bereits diesen Sanierungserlass, durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, verworfen (Entscheidung vom 28.11.2016: Az. GrS 1/15). Das Bundesverfassungsgericht hatte darüber hinaus die Verlustabzugsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften (§ 8c Satz 1 KStG a. F.) für verfassungswidrig erklärt.

Der Gesetzgeber versuchte daraufhin, zügig Abhilfe zu schaffen und verfügte als Übergangsregelung eine neue Verwaltungsanweisung. Gleichzeitig beschloss der Bundestag Ende April 2017 ein Gesetz zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen, das noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission steht.

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) begrüßt diese Neuregelung grundsätzlich, sieht jedoch einiges sehr kritisch. „Die überwiegend von fiskalischen Erwägungen geprägte Gesetzesänderung erfüllt nicht die Anforderungen an modernes Sanierungssteuerrecht. Und sie ist darüber hinaus unfair“, erklärt Rechtsanwalt Jörn Weitzmann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft. Hinzu komme, dass die neue Regelung sehr kompliziert und für den steuerlichen Laien kaum verständlich sei. Die Komplexität ist auch darauf zurückzuführen, dass steuerrechtlich nicht mehr unmittelbar an das Leistungsprinzip angeknüpft wird, sondern die Verlustrück- und Verlustvorträge durch die Mindestbesteuerung eingeschränkt werden. Es erfolgt also bisweilen eine Besteuerung auf fiktiver Grundlage.

Die Arbeitsgemeinschaft fordert, Sanierungsgewinne steuerfrei zu stellen, soweit diese vorhandene Verlustvorträge übersteigen. Da weder die Übergangsregelung noch die im April verabschiedete Gesetzesänderung eine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen darstellen, gefährden die Regelungen zahlreiche Eigensanierungen massiv. „Der Gesetzgeber ist dringend aufgefordert, hier eine entsprechende Änderung zu vereinbaren“, so Weitzmann.

Quelle: Deutscher Anwaltverein/Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung, Mitteilung vom 26.10.2017

 

Standardisierte Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 60 Abs. 4 EStDV – Anlage EÜR 2017

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2017 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach § 87b Abs. 2 AO im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben. Die Übermittlung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch mit elektronischer Authentifizierung möglich. Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften ggf. die Anlage AVSE sind notwendiger Bestandteil der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben ebenfalls an die Finanzverwaltung zu übermitteln.Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, besteht nicht mehr fort. Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind in diesen Fällen der Vordruck Anlage EÜR und die Anlage AVEÜR ggf. mit weiteren Anlagen zu verwenden.

Auf folgende Anpassung der Anlage EÜR wird hingewiesen:

Der bisherige Abschnitt zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen wurde entfernt. Die Rückgängigmachung von berücksichtigten Investitionsabzugsbeträgen ist dem Finanzamt künftig durch Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für das Jahr anzuzeigen, in dem der Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde (vgl. Rn. 24 im BMF-Schreiben vom 20. März 2017, BStBl I Seite 423). Diese Vorgehensweise gilt auch für Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren berücksichtigt wurden. Soweit für Veranlagungszeiträume vor 2016 zulässigerweise eine formlose Gewinnermittlung eingereicht wurde, wird es nicht beanstandet, wenn die Rückgängigmachung eines bis dahin berücksichtigten Investitionsabzugsbetrags (für das Abzugsjahr und evtl. Folgeänderungen) ebenfalls formlos erklärt wird.

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2017

Quelle:  BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2142 / 16 / 10001 :011 vom 09.10.2017

www.steuerschroeder.de/einnahmenueberschussrechnung.html
Ich bin seit 20 Jahren Steuerberater und berate überwiegend Freiberufler und Selbstständige, die eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen. Inhalt:.
www.steuerschroeder.de/…/einnahmenueberschussrechnung-§-4-abs-3-estg- nutzung-der-anlage-euer-und-elektronische-uebermittlungspflicht…
11. Mai 2018  Laut BMF-Schreiben vom 09.10.2017 (BStBl 2017 I S. 1381 ) ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 die Regelung, nach der bei …
www.steuerschroeder.de/…/umsatzsteuer-ordnungsmaessigkeit-der- buchfuehrung-bei-der-einnahmenueberschussrechnung-hinzusc…
16. Apr. 2018  Leitsatz. Bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung können die Buchführung bzw. die Aufzeichnungen der …
https://www.steuerschroeder.de/…/standardisierte-einnahmenueberschuss– rechnung-nach-§-60-abs-4-estdv-anlage-euer-2017/
30. Okt. 2017  Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR …
www.steuerschroeder.de/steuerlexikon/462959
Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine der Methoden zur Gewinnermittlung . Sie bietet im Gegensatz zur Gewinnermittlung durch …
www.steuerschroeder.de/…/kein-ubergang-von-der- einnahmenuberschussrechnung-zum-bestandsvergleich/
30. März 2013  Bei der Realteilung einer Mitunternehmerschaft, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, bedarf es im Falle der …
www.steuerschroeder.de/freiberufler.htm
Keine Gewerbeanmeldung erforderlich; Keine Gewerbesteuer; Keine Buchführungspflicht (EinnahmenÜberschussRechnung); Keine Sollversteuerung …
www.steuerschroeder.de/steuergesetze/esth/4.6
Der Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich erfordert, dass Betriebsvorgänge, die bisher nicht berücksichtigt …
Steuerlexikon von A-Z Schuldzinsen – Betriebsausgaben
www.steuerschroeder.de/…/Schuldzinsen%20-%20Betriebsausgaben
Wird der Gewinn durch EinnahmenÜberschussrechnung ermittelt, sind die Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 4a Satz 6 EStG).
https://www.steuerschroeder.de/…/schatzungsbefugnis-bei-einer-einnahmen– uberschussrechnung-wenn-der-steuerpflichtige-zur-dokumentatio…
25. Apr. 2013  Schätzungsbefugnis bei einer EinnahmenÜberschussrechnung, wenn der Steuerpflichtige zur Dokumentation seiner Betriebseinnahmen die …
 

436 Mio. Euro aus Cum/Ex-Verfahren

Aus den bisher 23 abgeschlossenen Fallkomplexen im Zusammenhang mit sog. Cum/Ex-Geschäften rund um den Dividendenstichtag von Aktien sind den Finanzbehörden bisher rund 436 Millionen Euro zugeflossen. Alle abgeschlossenen Fallkomplexe seien für die Finanzverwaltung positiv ausgegangen, berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/13686) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/13549).

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 550/2017

Kindergeld kann ausnahmsweise vorrangig den Großeltern und nicht den Eltern zustehen

Mit Urteil vom 29. August 2017 (Az. 4 K 2296/15) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Großeltern für ihr Enkelkind auch dann Kindergeld erhalten können, wenn Mutter und Kind zwar aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern ausziehen, das Kind aber tatsächlich überwiegend nach wie vor im Haushalt der Großeltern betreut und versorgt wird.

Der Kläger erhielt bis Mai 2015 für seine drei Kinder C., L. und N. und für seine Enkeltochter M. Kindergeld. Als Teil seiner Beamtenbesoldung erhielt er außerdem einen sog. „Familienzuschlag“, dessen Höhe von der Anzahl der Kinder abhängig ist, für die ein Beamter Anspruch auf Kindergeld hat. Die drei Kinder des Klägers und auch sein Enkelkind M. (die Tochter von C.) lebten in seinem Haushalt. Sowohl seine Ehefrau als auch seine Tochter C. waren mit der Zahlung an ihn einverstanden.

Im Mai 2015 zog C. mit ihrer Tochter M. in eine eigene Wohnung. Da C. noch studierte, wurde sie vom Kläger und seiner Ehefrau in der Betreuung und Erziehung von M. unterstützt. Befand sich M. nicht im Kindergarten, wurde sie von C. und/oder dem Kläger bzw. seiner Ehefrau betreut und versorgt. Außerdem übernachtete M. an mehreren Tagen pro Woche in der Wohnung des Klägers in einem eigenen Zimmer.

Die (für Kindergeld zuständige) Familienkasse zahlte dem Kläger ab Mai 2015 kein Kindergeld mehr mit der Begründung, dass M. seit dem Auszug von C. zu dem Haushalt der Mutter (C.) und nicht mehr zum Haushalt des Klägers gehöre.

Der Kläger legte erfolglos Einspruch ein und erhob dann beim FG Klage.

Das Gericht gab der Klage statt und lies die Revision nicht zu, weil es nach der Befragung der Ehefrau des Klägers und der Kindesmutter (C.) als Zeugen die Überzeugung gewonnen hatte, dass M. mit deutlich überwiegendem Gewicht weiterhin in den Haushalt des Klägers aufgenommen sei und dort ihren Lebensmittelpunkt habe. Dabei seien – so das Gericht – insbesondere folgende Umstände entscheidend:

M. habe seit ihrer Geburt (März 2013) im gemeinsamen Haushalt des Klägers mit seiner Ehefrau und der jungen alleinstehenden Kindesmutter C. sowie deren Geschwistern L. und N. gelebt. Dabei sei zwischen den Großeltern (dem Kläger und seiner Ehefrau) und M. durch die Betreuung, Erziehung und Versorgung eine elternähnliche Beziehung entstanden, die mit dem Auszug von C. und M. im Mai 2015 nicht geendet habe. Da M. in der Wohnung des Klägers weiterhin häufig übernachtet und ihr eigenes Zimmer behalten habe, dort auch in deutlich überwiegendem Umfang vom Kläger und seiner Ehefrau versorgt, betreut und erzogen worden sei, habe nicht nur das besondere familiäre Band zwischen Großeltern und Enkelin, sondern auch die Haushaltsaufnahme fortbestanden. Der Kläger und seine Ehefrau hätten sich auch auf eine dauerhafte Betreuung eingerichtet und ihre berufliche Situation darauf ausgerichtet: Die Ehefrau des Klägers habe auf eine Erhöhung ihrer gleitenden Arbeitszeit verzichtet und der Kläger arbeite an mehreren Wochentagen am häuslichen Telearbeitsplatz. Die Betreuungsleistungen des Klägers und seiner Ehefrau seien wohl auch aus Sicht der Kindesmutter C. von hohem Gewicht, da sie auf ihren Kindergeldanspruch zu Gunsten des Klägers verzichtet habe. Aber auch ohne diesen Verzicht stünde hier dem Kläger das Kindergeld zu, da es bei mehrfachen Haushaltsaufnahmen keinen vorrangigen Kindergeldanspruch der leiblichen Eltern gebe. Maßgeblich sei allein, in welchem der Haushalte das Kind überwiegend versorgt und betreut werde.

Kontext der Entscheidung

Im vorliegenden Fall war die Frage, ob der Kläger oder seiner Tochter C. (vorrangig) kindergeldberechtigt ist, deshalb von entscheidender Bedeutung, weil der Kläger als Teil seiner Beamtenbesoldung einen sog. „Familienzuschlag“ erhielt, dessen Höhe von der Anzahl der Kinder abhängig ist, für die ein Beamter Anspruch auf Kindergeld hat. Hätte das Kindergeld für das Enkelkind also nicht ihm, sondern seiner Tochter zugestanden, hätte er einen niedrigeren Familienzuschlag erhalten (aktuell würde die Kürzung 367,58 Euro/Monat betragen). Dabei hat die Besoldungsstelle kein eigenes Prüfungsrecht, sie ist vielmehr an die Entscheidung der Familienkasse gebunden. Daher wird über die Höhe des Familienzuschlags „faktisch“ in dem Verfahren wegen Kindergeld gestritten.

Dies erklärt, weshalb der Kläger geklagt hat bzw. hat klagen müssen, obwohl er sich mit seiner Tochter (im Innenverhältnis) wohl einig war. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall allerdings von dem weit häufigeren Fall, dass sich die potenziell Berechtigten nämlich nicht einig sind, wem der Anspruch auf Kindergeld zusteht.

Nach den Vorschriften des Kindergeldrechts (§§ 62 ff. Einkommensteuergesetz – EStG) ist grundsätzlich jeder Elternteil für das leibliche Kind kindergeldberechtigt. Auch Großeltern sind kindergeldberechtigt, wenn sie ein Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche wird allerdings nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt, und zwar demjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Eine Aufteilung des Kindergeldes auf mehrere Berechtigte ist nicht zulässig. Das hat folgende Konsequenzen:

  • Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern, müssen sie sich einigen und bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Können sie sich nicht einigen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG). Entsprechendes gilt, wenn ein Kind in den gemeinsamen Haushalt seiner Großeltern aufgenommen ist. Dann müssen sich entweder die Großeltern einigen oder es entscheidet das Familiengericht.
  • Bei getrennt lebenden Eltern steht der Anspruch auf Kindergeld nur demjenigen Elternteil zu, der das Kind in seinen Haushalt aufnimmt und es überwiegend betreut und versorgt.
  • Gibt es einen gemeinsamen Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern ist kaum oder nur mit unzumutbarem Aufwand feststellbar, wer für das in diesem gemeinsamen Haushalt lebende Kind bzw. Enkelkind den größeren Betreuungs- und Versorgungsbeitrag materieller und/oder immaterieller Art leistet. Der Gesetzgeber hat daher für diesen (speziellen) Fall die Regelung getroffen, dass der Kindergeldanspruch vorrangig den Eltern bzw. dem Elternteil (vor den Großeltern) zusteht. Auf diesen Kindergeldanspruch kann aber zu Gunsten eines Großelternteils verzichtet werden. Diese Situation lag im vorliegenden Fall bis Mai 2015 vor.
  • Liegt dagegen – wie hier ab Mai 2015 (Auszug der Kindesmutter) – kein gemeinsamer Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern vor und hält sich das Kind sowohl im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils als auch im Haushalt der Großeltern auf, ist fraglich, wem das Kindergeld (vorrangig) zusteht, weil dieser Fall nicht (ausdrücklich) gesetzlich geregelt ist. Das Finanzgericht vertrat in seiner o. a. Entscheidung die Auffassung, dass es in Fällen dieser Art keinen vorrangigen Anspruch der Eltern gebe und daher festgestellt bzw. entschieden werden müsse, in wessen Haushalt sich das Kind überwiegend aufhalte und seinen Lebensmittelpunkt habe. Ein Verzicht der Eltern auf den Kindergeldanspruch reiche in diesen Fällen daher nicht aus.

Die Entscheidung, in wessen Haushalt sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat, muss die dafür kraft Gesetzes zuständige Familienkasse (nicht das Familiengericht) treffen. Im Streitfall entscheidet daher das Finanzgericht.

Die Frist zur (beim BFH) einzulegenden Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision endet am 23. Oktober 2017.

 Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 25.10.2017 zum Urteil 4 K 2296/15 vom 29.08.2017

 

Bundeskabinett beschließt E-Rechnungs-Verordnung

Zukünftig sollen private Unternehmen Rechnungen an Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung weit überwiegend elektronisch stellen können. So sieht es die E-Rechnungs-Verordnung des Bundes vor, die am 06.09.2017 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde. Rechnungen sollen künftig nicht mehr ausgedruckt, kuvertiert und frankiert, sondern mit nur wenigen Klicks über ein webbasiertes Rechnungsportal des Bundes in dem einheitlichen Format XRechnung digital hochgeladen und an den Empfänger gesendet werden können.

„Wir haben in den letzten Jahren einiges auf dem Weg zur Digitalisierung der Verwaltung erreicht. So heißt die Devise bei der E-Rechnung‚ Papierkram einsparen, Ressourcen schonen, Abläufe effektiv gestalten. Aber da werden wir nicht Halt machen. Gemeinsam mit Ländern und Kommunen wollen wir in den nächsten fünf Jahren Staat und Verwaltung grundlegend transformieren und digitalisieren. Wir sind im Entstehungsprozess der größten E-Government-Initiative Europas – und wir werden diesen Prozess mit aller Kraft vorantreiben“, so Bundesinnenminister de Maizière.

Die Bundesregierung treibt mit diesem Schritt den Entwicklungsprozess der Digitalisierung in der Bundesverwaltung und im öffentlichen Auftragswesen des Bundes konsequent weiter voran.

Rechnungen sollen künftig nicht mehr ausgedruckt, kuvertiert und frankiert, sondern mit nur wenigen Klicks über ein webbasiertes Rechnungsportal des Bundes in dem einheitlichen Format XRechnung digital hochgeladen und an den Empfänger gesendet werden können. Dadurch fallen nicht nur Portokosten weg, auch der Arbeitsaufwand bei den Privaten wird erheblich reduziert werden können: eine jährlich Einsparung von insgesamt bis zu 11 Millionen Euro dank digitaler Rechnungsstellung.

Gleichzeitig werden die natürlichen Ressourcen geschont: digital statt Papier. Die Bundesregierung rechnet pro Rechnung mit einem um ca. 50 % verringerten CO2-Ausstoß. In der Summe werden damit jährlich etwa 5850 Tonnen CO2 eingespart werden können. Und auch im grenzüberschreitenden Warenverkehr dürfte sich der digitale Paradigmenwechsel bemerkbar machen: Elektronische Rechnungen aus dem europäischen Ausland können zukünftig problemlos und ohne Datenverlust schnell und einfach empfangen werden.

Die Verordnung tritt am 27. November 2018 für Bundesministerien und Verfassungsorgane in Kraft. Für alle übrigen Bundesstellen gelten die Regelungen ab dem 27. November 2019.

(Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 06.09.2017)

Körperschaftsteuer: Steuerliche Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 6. Januar 2014 (BStBl I S. 111) wie folgt geändert:

Tz. 06 wird wie folgt gefasst:

„Zur Vertretung der im Inland entstandenen Restgesellschaft im Rechtsverkehr sind die Organe der im Ausland untergegangenen Gesellschaft nicht mehr befugt, weil mit dem Erlöschen der Gesellschaft die Funktion der Organe und infolgedessen auch deren Vertretungsmacht endete (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 – II ZB 19/15 -). Das Finanzamt kann jedoch gegenüber der im Ausland gelöschten Limited, deren Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister angemeldet und eingetragen ist, wirksam Steuerbescheide erlassen und diese auch an eine weiterhin im Handelsregister eingetragene Person, die aufgrund der Eintragung als für Willenserklärungen und Zustellungen an die Limited empfangsberechtigt gilt, bekannt geben, es sei denn, dem Finanzamt ist bekannt, dass die Empfangsberechtigung bereits erloschen ist (§ 15 i. V. mit § 13e Absatz 2 Sätze 4 und 5 HGB). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist in geeigneten Fällen für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden entsprechend § 273 Absatz 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator zu bestellen.“

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2701 / 10 / 10002 vom 19.10.2017