Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Gemeinsam digital starten

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Damit der Start in die digitale Zusammenarbeit reibungslos verläuft, unterstützt Agenda Sie und Ihre Mandanten mit einer Vielzahl an praktischen Hilfe- und Schulungsangeboten.


Schneller Einstieg mit agenda-mandanten.de

Mit der Webseite agenda-mandanten.de steht Ihnen eine speziell auf Ihre Mandanten zugeschnittene Hilfeplattform zur Verfügung.
Dort finden Ihre Mandanten:

  • alle wichtigen Unterlagen für den Einstieg,
  • kompakte Erklärvideos, die Schritt für Schritt zeigen, wie das Unternehmens-Portal eingerichtet wird,
  • sowie praktische Anwendungsbeispiele für die Nutzung der Cloud-Lösungen.

Auch für Sie als Agenda-Anwender lohnt sich ein Blick: Im Kundenbereich finden Sie dieselben Videos und ergänzende Software-Tipps. So können Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen, wie Ihre Mandanten mit den Anwendungen arbeiten.

Fazit

Mit den Cloud-Anwendungen von Agenda und dem Unternehmens-Portal gestalten Sie die Zusammenarbeit mit Ihren Mandanten einfacher, schneller und sicherer.
Nutzen Sie die bereitgestellten Schulungsvideos und Hilfeseiten, um Ihren Mandanten den digitalen Einstieg so leicht wie möglich zu machen – und profitieren von einer effizienteren, modernen Arbeitsweise.

Neu: Lexware Office jetzt mit Agenda Connect verknüpfen

Wir freuen uns, Ihnen eine weitere Verbesserung in der digitalen Zusammenarbeit mit Agenda Connect vorstellen zu dürfen: Ab sofort ist auch Lexware Office als offizieller Agenda-Connect-Partner angebunden.

Mehr Effizienz durch direkte Schnittstelle

Mit der neuen Anbindung können Sie Belege, Rechnungen und Buchungsdaten aus Lexware Office direkt in das Agenda Unternehmens-Portal übertragen – ganz ohne Umwege oder manuelle Dateneingabe. Das spart Zeit, reduziert Fehlerquellen und sorgt für einen reibungslosen Informationsfluss zwischen Ihrer Buchhaltungssoftware und Ihrem Steuerberater.

Ideal auch für Einsteiger

Lexware Office ist ein echtes Multitalent für kleine und mittlere Unternehmen. Selbst ohne tiefgehende Buchhaltungskenntnisse lassen sich Angebote, Rechnungen und Belege komfortabel erfassen und verwalten. Dank der neuen Schnittstelle werden diese Daten nun automatisch an Agenda übertragen – ein weiterer Schritt in Richtung vollständig digitaler Buchhaltungsprozesse.

Vorteile auf einen Blick

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  • Keine doppelte Dateneingabe
  • Schneller, sicherer und effizienter Austausch mit dem Steuerberater
  • Einfaches Setup und intuitive Nutzung

Unser Ziel: Ihre Arbeit einfacher machen

Wir arbeiten kontinuierlich daran, das Agenda Connect Partnernetzwerk zu erweitern und Ihnen die bestmögliche Integration Ihrer bestehenden Systeme zu ermöglichen. Mit Lexware Office gewinnen Sie nun einen weiteren starken Partner für Ihre digitale Buchhaltung.

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

BMF, Mitteilung vom 14.10.2025
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird verlängert – aber mit klarer Befristung bis 2035.


Hintergrund

Die Förderung der Elektromobilität bleibt ein zentraler Bestandteil der deutschen Klimaschutzstrategie.
Ziel ist es, die CO₂-Emissionen des Verkehrssektors spürbar zu senken und den Umstieg auf emissionsfreie Antriebe weiter zu beschleunigen.

Bereits seit Jahren unterstützt der Gesetzgeber den Kauf und Betrieb von reinen Elektrofahrzeugen durch eine zehnjährige Kfz-Steuerbefreiung.
Nun soll diese Vergünstigung durch das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) angepasst und verlängert werden.


Kerninhalte des Gesetzentwurfs

Der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 14. Oktober 2025 veröffentlichte Referentenentwurf sieht folgende wesentliche Änderungen vor:

  1. Verlängerung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
    • Reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, sollen weiterhin von der Kfz-Steuer befreit werden.
    • Die Steuerbefreiung gilt für zehn Jahre, jedoch höchstens bis zum 31. Dezember 2035.
  2. Zielrichtung der Änderung
    • Durch die Befristung bis 2035 soll ein Anreiz zur frühzeitigen Anschaffung geschaffen werden.
    • Gleichzeitig soll das Kraftfahrzeugsteueraufkommen langfristig stabilisiert werden.
  3. Begründung der Maßnahme
    • Die Steuerbegünstigung dient weiterhin der Förderung klimafreundlicher Mobilität,
      ist jedoch nicht dauerhaft erforderlich, sobald eine ausreichende Marktdurchdringung von Elektrofahrzeugen erreicht ist.
    • Mit zunehmender Elektrifizierung des Fahrzeugbestands sieht der Gesetzgeber die langjährige steuerliche Förderung als nicht mehr geboten an.

Zeitliche Staffelung – Überblick

Erstzulassung des ElektrofahrzeugsDauer der SteuerbefreiungEnde der Begünstigung
bis 31.12.202010 Jahremax. bis 31.12.2030
01.01.2021 – 31.12.203010 Jahremax. bis 31.12.2035
ab 01.01.2031keine Steuerbefreiung mehr

Damit wird der Zeitraum für Neuzulassungen, die von der Steuerbefreiung profitieren können, letztmalig bis Ende 2030 verlängert.


Einordnung und Auswirkungen in der Praxis

Die vorgesehene Anpassung hat sowohl ökologische als auch fiskalische Dimensionen:

  • Für Fahrzeughalter:
    Wer ein Elektrofahrzeug bis Ende 2030 zulässt, profitiert weiterhin von der zehnjährigen Steuerbefreiung – unabhängig vom späteren Verkauf.
    Nach 2030 neu zugelassene Fahrzeuge werden nicht mehr steuerlich begünstigt.
  • Für Unternehmen mit Fahrzeugflotten:
    Die Neuregelung bietet Planungssicherheit für Investitionen in Elektro- oder Dienstfahrzeuge.
    Zugleich wird der Steueranreiz zeitlich begrenzt, was zu einer Vorzieheffekt-Welle bei Neuanschaffungen führen könnte.
  • Für den Staatshaushalt:
    Durch die zeitliche Befristung soll der Haushaltseffekt kontrollierbar bleiben, während weiterhin ein starker Investitionsimpuls für den E-Mobilitätsmarkt gesetzt wird.

Fazit

Mit dem Achten Änderungsgesetz zum Kraftfahrzeugsteuergesetz zieht die Bundesregierung eine klare zeitliche Linie in der Förderung der Elektromobilität:
Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bleibt bestehen, endet aber spätestens zum 31. Dezember 2035.

Wer den steuerlichen Vorteil noch nutzen möchte, sollte den Erstzulassungstermin bis Ende 2030 im Blick behalten.
Langfristig geht die Förderung damit in eine neue Phase über – vom Anschub der E-Mobilität hin zu einer marktbasierten Normalisierung.


Quelle:
Bundesministerium der Finanzen (BMF), Mitteilung vom 14.10.2025 – Referentenentwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

EU bestätigt Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 10.10.2025
Elf Länder bleiben auf der EU-Schwarzen Liste – nächste Überprüfung für Februar 2026 geplant.


Hintergrund

Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke wurde erstmals im Dezember 2017 eingeführt.
Sie ist Teil der externen Steuerstrategie der Europäischen Union, mit dem Ziel, weltweit Steuertransparenz, fairen Steuerwettbewerb und die Bekämpfung aggressiver Steuerpraktiken zu fördern.

Auf Grundlage klar definierter Kriterien – Transparenz, Steuergerechtigkeit und Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) – bewertet die EU regelmäßig Drittstaaten, um sicherzustellen, dass diese internationalen Standards entsprechen.

Die Liste wird zweimal jährlich aktualisiert – die nächste Überarbeitung ist für Februar 2026 vorgesehen.


Aktuelle Liste: Keine Änderungen im Oktober 2025

In der Sitzung vom 10. Oktober 2025 hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, die bestehende Liste unverändert beizubehalten.
Damit umfasst die EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete (Anhang I) weiterhin folgende elf Länder und Gebiete:

  1. Amerikanisch-Samoa
  2. Anguilla
  3. Fidschi
  4. Guam
  5. Palau
  6. Panama
  7. Russland
  8. Samoa
  9. Trinidad und Tobago
  10. Amerikanische Jungferninseln
  11. Vanuatu

Diese Staaten und Gebiete stehen weiterhin unter Beobachtung, da sie in Steuerfragen nicht in vollem Umfang kooperativ sind und ihre Rechtsrahmen noch nicht den internationalen Standards entsprechen.


Dokument zum Sachstand (Anhang II): Fortschritte und Verpflichtungen

Neben der eigentlichen Liste hat der Rat auch das „Dokument zum Sachstand“ (Anhang II) bestätigt.
Darin werden die laufenden Dialoge der EU mit Drittstaaten sowie deren Verpflichtungen zur Steuerrechtsreform festgehalten.

Positiv hervorgehoben wurde:

  • Vietnam hat seine Verpflichtungen zur länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country Reporting) für multinationale Unternehmen erfüllt und wird daher aus dem Anhang II gestrichen.

Neue Verpflichtungen eingegangen haben:

  • Grönland, Jordanien und Marokko: Verbesserung der Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung.
  • Montenegro: Stärkung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten und des Austauschs von Steuerinformationen auf Anfrage.

Diese Fortschritte werden als Teil der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittstaaten gewertet.


Ziele der EU-Liste

Die Liste dient mehreren steuerpolitischen Zwecken:

  • Druck auf Drittstaaten, ihre Steuerpraktiken an internationale Standards anzupassen,
  • Verhinderung von Steuerverlagerung durch Holdinggesellschaften oder Offshore-Strukturen,
  • Schutz des EU-Steueraufkommens,
  • Koordination von Abwehrmaßnahmen der EU-Mitgliedstaaten gegen gelistete Jurisdiktionen (z. B. Quellensteueranpassungen, Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug oder Meldungspflichten).

Die Ratsgruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ bereitet die Beschlüsse vor und arbeitet eng mit der OECD und dem Forum on Harmful Tax Practices (FHTP) zusammen.


Praktische Bedeutung für Unternehmen und Steuerberater

Für international tätige Unternehmen bleibt die EU-Liste ein wichtiger Indikator bei:

  • Investitionsentscheidungen,
  • Gestaltung von Konzernstrukturen,
  • und der Einordnung von Quellensteuer- und Meldepflichten.

Zahlreiche Mitgliedstaaten wenden zusätzliche steuerliche Maßnahmen gegenüber gelisteten Ländern an, etwa:

  • Versagung von Betriebsausgabenabzug,
  • höhere Quellensteuersätze,
  • erweiterte DAC6-Meldepflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen.

Daher ist es empfehlenswert, bei Geschäftsbeziehungen oder Zahlungen in diese Länder eine steuerliche Risikoanalyse vorzunehmen.


Fazit

Die EU führt ihren Kurs einer konsequenten Bekämpfung von unfairen Steuerpraktiken fort.
Auch wenn die Liste im Oktober 2025 unverändert bleibt, zeigt das begleitende Dokument zum Sachstand, dass mehrere Staaten Fortschritte erzielen und die EU ihren kooperativen Ansatz beibehält.

Unternehmen sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen – insbesondere mit Blick auf die nächste Überarbeitung im Februar 2026, bei der neue Länder hinzukommen oder bestehende gestrichen werden könnten.


Quelle:
Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 10.10.2025

EU-Rat billigt steuerliche Anreize zur Förderung sauberer Technologien und einer klimafreundlichen Industrie

Rat der EU, Pressemitteilung vom 10.10.2025
Neue Leitlinien für gezielte Steuergutschriften und beschleunigte Abschreibungen – Mitgliedstaaten erhalten Flexibilität bei der Umsetzung.


Hintergrund: Steuerpolitik als Treiber der Dekarbonisierung

Der Rat der Europäischen Union hat am 10. Oktober 2025 seine Schlussfolgerungen zur Nutzung steuerlicher Anreize zur Unterstützung sauberer Technologien und einer klimafreundlichen Industrie verabschiedet. Damit reagiert der Rat auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission vom 2. Juli 2025, die im Rahmen des neuen „EU-Deals für eine saubere Industrie“ vorgestellt wurde.

Der Deal für eine saubere Industrie ist eine zentrale Initiative des sogenannten Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit – einem wirtschaftspolitischen Fahrplan der EU zur Stärkung von Innovationskraft, Dekarbonisierung und Investitionsfreundlichkeit in Europa.

Ziel ist es, den Übergang zu einer CO₂-armen Wirtschaft zu beschleunigen und die EU als attraktiven Produktionsstandort für nachhaltige Technologien und kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu positionieren.


Kernpunkte der Empfehlung der EU-Kommission

Die Kommission schlägt vor, steuerliche Anreize gezielt als Instrument zur Förderung von Green-Tech-Investitionen einzusetzen.
Konkret nennt sie zwei Hauptmechanismen:

  1. Gezielte Steuergutschriften
    → zur Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien, Wasserstofftechnologien, Speicherlösungen oder CO₂-arme Produktionsverfahren.
  2. Beschleunigte Abschreibungen
    → um Investitionen in saubere Anlagen, Maschinen und Gebäude schneller steuerlich wirksam werden zu lassen und damit Liquidität zu fördern.

Diese Maßnahmen sollen sich an allgemeinen Grundsätzen orientieren:

  • Kosteneffizienz,
  • einfache und schnelle Umsetzung,
  • Begrenzung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Steuerbehörden.

Position des EU-Rats: Wettbewerbsfähigkeit und Flexibilität im Fokus

In seinen Schlussfolgerungen betont der Rat, dass die wirtschaftliche Dynamik Europas wiederbelebt und gestärkt werden müsse.
Steuerliche Anreize werden dabei ausdrücklich als Teil eines umfassenden Policy-Mix gesehen, um Investitionen in saubere Energie, Kreislaufwirtschaft und nachhaltige Industrieproduktion zu fördern.

Gleichzeitig hebt der Rat mehrere zentrale Punkte hervor:

  • Einfachheit und Verständlichkeit: Steueranreize müssen sowohl für Unternehmen als auch für Finanzverwaltungen leicht anwendbar sein – trotz der unterschiedlichen nationalen Steuersysteme in der EU.
  • Flexibilität der Mitgliedstaaten: Jeder Mitgliedstaat soll frei entscheiden, ob und in welchem Umfang er steuerliche Anreize einführt. Dabei sind die Haushaltswirkungen und bestehenden nationalen Förderstrukturen zu berücksichtigen.
  • Bewertung und Erfahrungsaustausch: Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Wirksamkeit eingeführter Maßnahmen regelmäßig zu evaluieren und Best Practices mit anderen EU-Staaten zu teilen – mit Unterstützung der Europäischen Kommission.

Praxisrelevanz: Steuerliche Anreize als Standortfaktor

Die EU setzt damit ein deutliches Signal für einen steuerpolitisch koordinierten Klimaschutzansatz.
Für Unternehmen ergeben sich mehrere konkrete Perspektiven:

  • Verbesserte Investitionsbedingungen für klimafreundliche Technologien, Anlagen und Produktionsprozesse,
  • Schnellere steuerliche Amortisation durch erweiterte Abschreibungsmodelle,
  • Mögliche nationale Förderprogramme, die künftig stärker auf EU-Ebene harmonisiert werden,
  • Wettbewerbsvorteile für Unternehmen, die frühzeitig auf grüne Technologien umstellen.

Auch für Steuerberaterinnen und Steuerberater entsteht Beratungsbedarf – insbesondere bei der Gestaltung von Investitionsentscheidungen, der Wahl von Abschreibungsmodellen und der Nutzung neuer Steuergutschriften im Rahmen nationaler Umsetzungsgesetze.


Ausblick

Die Schlussfolgerungen des Rats bilden die Grundlage für die nächste Phase:
Die Kommission wird voraussichtlich bis Mitte 2026 Leitlinien zur praktischen Umsetzung und rechtlichen Einbettung der Steueranreize vorlegen.
Dabei soll insbesondere geprüft werden,

  • wie sich die Maßnahmen mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbaren lassen, und
  • in welchem Umfang sie steuerpolitisch koordiniert umgesetzt werden können, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Fazit

Mit den nun gebilligten Schlussfolgerungen nimmt die EU-Steuerpolitik eine zentrale Rolle bei der Transformation der Industrie ein.
Steuerliche Anreize sollen künftig nicht nur fiskalische, sondern auch ökologische Lenkungswirkung entfalten –
ein Schritt hin zu einem kohärenten europäischen Rahmen für nachhaltiges Wachstum.


Quelle:
Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 10.10.2025

Digitale Steuerbescheide – Was ab 2026 gilt

DStV, Mitteilung vom 13.10.2025
Elektronische Bescheide werden zur Regel, Papier zur Ausnahme – worauf Steuerpflichtige und Kanzleien jetzt achten müssen.


Hintergrund

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) hat der Gesetzgeber die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens weiter vorangetrieben. Ab 1. Januar 2026 treten neue Vorgaben für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf in Kraft.

Damit werden elektronische Steuerbescheide zur Regel – die Papierform bleibt nur noch die Ausnahme.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fasst die Änderungen zusammen und empfiehlt Kanzleien, sich frühzeitig organisatorisch und technisch darauf einzustellen.


1. Elektronische Bekanntgabe ohne Einwilligung

Die neue Fassung des § 122a AO erlaubt es den Finanzbehörden, Verwaltungsakte – insbesondere Steuerbescheide – durch Bereitstellung zum elektronischen Abruf bekanntzugeben.

Wesentliche Änderung: Eine Einwilligung des Steuerpflichtigen ist künftig nicht mehr erforderlich.

Steuerbescheide, die auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärungen erlassen werden, gelten somit standardmäßig als elektronisch bereitgestellt. Die Finanzverwaltung sendet eine Benachrichtigung, sobald der Bescheid abrufbar ist.


2. Widerspruch gegen die elektronische Bekanntgabe möglich

Trotz der Digitalisierung bleibt der Papierbescheid weiterhin auf Antrag möglich.
Der Steuerpflichtige kann der elektronischen Bekanntgabe formlos widersprechen und eine postalische Zusendung verlangen – einmalig oder dauerhaft, ohne Angabe von Gründen.

Wichtig:

  • Der Antrag wirkt nur für die Zukunft, nicht rückwirkend.
  • Die Finanzämter können weiterhin ältere Bescheide elektronisch bekannt geben, wenn diese bereits digital erstellt wurden.

3. Beginn der Einspruchsfrist – neue Fristregelung

Ein elektronisch bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach Bereitstellung als bekannt gegeben (§ 122a Abs. 5 AO n. F.). Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Einspruchsfrist von einem Monat zu laufen.

Die von der Finanzverwaltung versandte Benachrichtigung über die Bereitstellung dient künftig nur noch der Information. Sie ist nicht mehr maßgeblich für den Fristbeginn.

Das bedeutet: Wer Bescheide nicht regelmäßig abruft, riskiert, dass die Einspruchsfrist unbemerkt abläuft.


4. Handlungsempfehlungen für Kanzleien und Mandanten

Die Umstellung auf den elektronischen Datenabruf eröffnet Chancen zur Effizienzsteigerung, erfordert aber auch Prozessanpassungen. Kanzleien und Mandanten sollten daher noch 2025 folgende Punkte prüfen und vorbereiten:

Kommunikation & Organisation

  • Bestehende Kommunikationswege mit der Finanzverwaltung analysieren.
  • Zuständigkeiten für Datenabruf und Fristenkontrolle in der Kanzlei klar regeln.
  • Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sicherstellen.

Technische Vorbereitung

  • Nutzerkonten (z. B. ELSTER) einrichten oder aktualisieren.
  • Vollmachtsdatenbank (VDB) prüfen: Sind E-Mail-Adresse, Postempfang und Vertretungsrechte aktuell?
  • Regelmäßigen Abruf automatisieren, um Fristversäumnisse zu vermeiden.

Mandanteninformation

  • Mandanten über die Änderungen informieren und ggf. schriftlich abfragen, ob sie der elektronischen Bekanntgabe widersprechen möchten.
  • Auf Wunsch entsprechende Papierbescheide beantragen.

5. Chancen der Umstellung

Die Digitalisierung der Steuerbescheide ist ein wichtiger Schritt hin zu einem modernen, papierarmen Besteuerungsverfahren.
Vorteile ergeben sich insbesondere durch:

  • Schnellere Zustellung und Verarbeitung von Bescheiden,
  • Reduzierte Bürokratiekosten in Kanzleien und Finanzverwaltung,
  • Einfache Archivierung in digitalen Dokumentenmanagementsystemen,
  • Bessere Nachvollziehbarkeit und strukturierte Datenverarbeitung.

Zugleich steigt die Bedeutung einer zuverlässigen Fristenkontrolle – sowohl für Steuerberater als auch für Selbstbucher und Unternehmen.


Fazit

Ab 2026 gilt: Digital ist Standard.
Die elektronische Bereitstellung von Steuerbescheiden ersetzt den Papierbescheid als Regelfall.
Kanzleien sollten ihre internen Abläufe, Vollmachten und Kommunikationswege jetzt überprüfen, um rechtzeitig vorbereitet zu sein.

Wer weiterhin Papierbescheide erhalten möchte, muss aktiv widersprechen – ein einfacher Antrag genügt.


Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV), Mitteilung vom 13.10.2025

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei schenkweiser Übertragung von GmbH-Anteilen unter Nießbrauchsvorbehalt

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2025 – 9 K 2034/24 E (rechtskräftig)
Nießbrauchsbelastung hindert den unentgeltlichen Erwerb nicht – ursprüngliche Anschaffungskosten des Schenkers bleiben bei der Veräußerung maßgeblich.


Sachverhalt

Der Kläger erhielt von einem Schenker GmbH-Anteile unentgeltlich, wobei sich der Schenker ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt.
Dieses Nießbrauchsrecht führte zu erheblichen Einschränkungen der Eigentümerposition des Klägers:

  • kein Gewinnbezugsrecht,
  • eingeschränkte Stimmrechte,
  • Verfügungsverbot über die Anteile.

Später veräußerte der Kläger die GmbH-Anteile entgeltlich an einen Dritten.
Unmittelbar vor der Veräußerung verzichtete der Schenker gegen Zahlung einer Ablöse auf sein Nießbrauchsrecht.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Kläger das wirtschaftliche Eigentum erst mit Ablösung des Nießbrauchs gegen Entgelt erlangt habe.
Daher seien die Anteile nicht unentgeltlich, sondern teilweise entgeltlich erworben worden – mit der Folge, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG nicht zu übernehmen seien.


Entscheidung des FG Düsseldorf

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt und stellte klar:

Der Kläger hat bereits im Zeitpunkt der Schenkung sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen erlangt – trotz Nießbrauchsvorbehalts.

Nach Würdigung der Gesamtumstände war der Kläger derjenige, der der tatsächlichen Eigentümerstellung näher stand als der Schenker.
Der lebenslange Nießbrauch begründet zwar wirtschaftliche Einschränkungen, führt aber nicht automatisch dazu, dass das wirtschaftliche Eigentum beim Schenker verbleibt.


Ablösezahlung als nachträgliche Anschaffungskosten

Die Ablösezahlung an den Schenker kurz vor der Weiterveräußerung änderte daran nichts.
Sie diente ausschließlich der Befreiung von der Belastung (Nießbrauch) und führte nicht zu einem entgeltlichen Erwerb der Anteile selbst.

Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 25.01.2022 – IX R 14/21) stellen derartige Ablösezahlungen nachträgliche Anschaffungskosten dar.

Folglich gelten die Anteile steuerlich weiterhin als unentgeltlich erworben, mit der Konsequenz, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG zu berücksichtigen sind.


Rechtliche Würdigung und Bedeutung für die Praxis

Das Urteil konkretisiert die Abgrenzung von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum im Zusammenhang mit Nießbrauchsgestaltungen und Schenkungen von Gesellschaftsanteilen.

Wesentliche Punkte:

  • Der Nießbrauchsvorbehalt allein verhindert den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht automatisch.
  • Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse (Verfügungsbefugnis, Chancen und Risiken der Beteiligung).
  • Eine Ablösung des Nießbrauchs gegen Zahlung führt nicht zu einem entgeltlichen Erwerb, sondern zu nachträglichen Anschaffungskosten.
  • Bei anschließender Veräußerung sind somit die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers maßgeblich (§ 17 Abs. 2 Satz 5 EStG).

Das Urteil stärkt die steuerliche Rechtssicherheit bei der vorweggenommenen Erbfolge mit Nießbrauchsvorbehalt, einer gängigen Gestaltungsform in der Unternehmensnachfolge.


Fazit

Das FG Düsseldorf stellt klar:

  • Auch wenn der Erwerber durch ein Nießbrauchsrecht in seiner Nutzung stark eingeschränkt ist, kann er wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des Steuerrechts sein.
  • Die Ablösung des Nießbrauchs ändert daran nichts, sondern führt lediglich zu nachträglichen Anschaffungskosten.

Damit bleibt der unentgeltliche Charakter der Übertragung gewahrt – und die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers sind bei der späteren Veräußerung fortzuführen.


Quelle:
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2025 – 9 K 2034/24 E (rechtskräftig)
Mitteilung im Newsletter Oktober 2025

Weitere Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG

BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 10.10.2025 – IV C 2 – S 2706/00061/003/134
Neue Kriterien für die Zusammenfassung kommunaler BgA mit Energiebezug – Wärmepumpen, PV-Hybridanlagen und Fernwärmenetze künftig einbezogen.


Hintergrund

Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) können Betriebe gewerblicher Art (BgA) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengefasst werden,

„wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.“

Bereits mit BMF-Schreiben vom 11. Mai 2016 (BStBl I S. 479) wurden Grundsätze für die Zusammenfassung insbesondere von Blockheizkraftwerken (BHKW) mit anderen kommunalen Einrichtungen – etwa Schwimmbädern oder Energieversorgungsbetrieben – festgelegt.

Das neue BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2025 erweitert nun diese Grundsätze auf weitere Formen der Energieerzeugung und -versorgung.


Neue Fallgruppen für die Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder stellt das BMF klar:
Neben einem BHKW können künftig auch folgende Anlagen bzw. Systeme eine technisch-wirtschaftliche Verflechtung begründen:

  • Wärmepumpen,
  • hybride Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen),
  • Fernwärmenetze.

Damit reagiert das BMF auf die zunehmende Dekarbonisierung und Elektrifizierung kommunaler Energieversorgung und schafft steuerliche Klarheit für moderne, nachhaltige Energieinfrastrukturen.


Praktische Bedeutung: Verbindung von „Bad-BgA“ und „Versorgungs-BgA“

Die Neuregelung betrifft vor allem kommunale Schwimmbäder und Energieversorgungsbetriebe:
Ein „Bad-BgA“ kann nun mit einem „Versorgungs-BgA“ (Netzbetrieb oder Energieversorgung) zusammengefasst werden, wenn eine enge technisch-wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.

Beispiele für eine zulässige Zusammenfassung:

  • Eine Wärmepumpe, die den überwiegenden Wärmebedarf des Schwimmbads deckt und zugleich mit einem kommunalen Stromversorgungsnetz gekoppelt ist.
  • Eine hybride PV-Anlage, die das Schwimmbad mit eigenem Strom versorgt und in das Netz des Energie-BgA einspeist.
  • Ein Fernwärmenetz, das das Bad direkt beliefert und dessen Lastenmanagement mit dem Betrieb des Energie-BgA abgestimmt ist.

Das BMF betont, dass die Zusammenfassung stets einzelfallbezogen zu prüfen ist.
Entscheidend ist, dass eine wechselseitige technische und wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht vorliegt – insbesondere hinsichtlich

  • des Gesamtwärmebedarfs des Bad-BgA und
  • der Stromerzeugung bzw. Steuerbarkeit des Energiesystems des Versorgungs-BgA.

Abgrenzung und Prüfungsmaßstab

Das Schreiben betont, dass keine schematische Anwendung erfolgen darf.
Vielmehr ist für jede Kommune bzw. jeden BgA zu prüfen:

  1. Besteht eine physische Energieverbindung (Wärme, Strom, Lastenmanagement)?
  2. Sind die Betriebsabläufe wirtschaftlich voneinander abhängig?
  3. Erfolgt eine gemeinsame Nutzung technischer Einrichtungen oder ein abgestimmter Einsatz von Energiekomponenten?

Eine rein organisatorische oder verwaltungstechnische Verbindung genügt hingegen nicht.


Steuerliche Folgen

Eine anerkannte Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG führt dazu, dass:

  • die zusammengefassten BgA gemeinsam als ein einheitlicher BgA gelten,
  • Gewinne und Verluste zusammen ermittelt werden,
  • eine einheitliche Steuererklärung abgegeben wird,
  • und Verrechnungen innerhalb der verbundenen Tätigkeiten steuerlich zulässig sind.

Dies kann zu einer Vereinfachung der steuerlichen Behandlung und ggf. zu Steuervorteilen führen, etwa durch den Ausgleich von Verlusten des Bad-BgA mit Gewinnen aus dem Versorgungs-BgA.


Fazit

Mit dem Schreiben vom 10. Oktober 2025 reagiert das BMF auf die zunehmende Verzahnung kommunaler Energie- und Infrastrukturbetriebe im Zuge der Energiewende.
Kommunen erhalten damit mehr Gestaltungsspielraum bei der steuerlichen Zusammenfassung von BgA, insbesondere wenn erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden.

Die Entscheidung eröffnet Chancen für effiziente, steuerlich optimierte und ökologisch nachhaltige Strukturen im kommunalen Bereich – setzt aber zugleich eine gründliche Einzelfallanalyse voraus.


Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 10.10.2025 – IV C 2 – S 2706/00061/003/134

Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen (BEPS-Multilateral Instrument)

BMF, Mitteilung vom 09.10.2025
Deutschland erweitert BEPS-Umsetzung auf 62 weitere Doppelbesteuerungsabkommen – multilaterale Anpassung soll internationalen Steuerwettbewerb eindämmen.


Hintergrund: BEPS-Multilateral Instrument (BEPS-MLI)

Zur Umsetzung der im Rahmen des OECD/G20-Projekts „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)“ entwickelten Maßnahmen gegen aggressive Steuergestaltungen und Gewinnverlagerungen wurde am 24. November 2016 das sogenannte BEPS-Multilateral Instrument (BEPS-MLI) beschlossen.

Dieses multilaterale Abkommen dient dazu, bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) effizient an den internationalen BEPS-Mindeststandard anzupassen – ohne dass jedes Abkommen einzeln neu verhandelt werden muss.

In Deutschland erfolgt die Umsetzung des BEPS-MLI in einem zweistufigen Verfahren:

  1. Vertragsgesetz – Zustimmung zum multilateralen Abkommen, Festlegung der betroffenen Abkommen und Auswahlentscheidungen,
  2. Anwendungsgesetz – nationale Konkretisierung der Modifikationen im deutschen Recht.

Ziele des Änderungsgesetzes 2025

Mit dem neuen Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum BEPS-Multilateral Instrument erweitert die Bundesregierung das Vertragsgesetz vom 22. November 2020 (BGBl. II 2020 S. 946, 947) auf 62 weitere deutsche Doppelbesteuerungsabkommen, die bislang nicht dem BEPS-Mindeststandard entsprechen.

Damit sollen künftig nahezu alle deutschen Steuerabkommen in den multilateralen Anpassungsmechanismus eingebunden werden.

Ziel ist es,

  • unerwünschte Steuergestaltungen (etwa hybride Gestaltungen, Treaty Shopping, künstliche Betriebsstättenvermeidung) zu verhindern,
  • und faire Wettbewerbsbedingungen zwischen Staaten und Unternehmen zu sichern.

Verfahren und nächste Schritte

Die Änderungen treten nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes in Kraft. Es ist ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen:

  1. Gemeinsame Benennung der betroffenen Abkommen:
    Deutschland und der jeweilige Vertragspartner müssen das Steuerabkommen übereinstimmend als vom BEPS-MLI erfasst deklarieren.
  2. Anpassung des Anwendungsgesetzes (BGBl. I 2024 Nr. 205):
    Nach der Benennung werden die konkreten Modifikationen im nationalen Recht festgelegt.
  3. Notifikation an die OECD:
    Deutschland informiert die OECD darüber, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Wirksamwerden des BEPS-MLI erfüllt sind. Erst danach entfalten die Änderungen völkerrechtliche Wirkung.

Bedeutung für die Praxis

Die Ausweitung des BEPS-MLI auf zusätzliche Steuerabkommen hat erhebliche Auswirkungen auf international tätige Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Verrechnungspreise, Betriebsstättenbegründung und Quellensteuerentlastung.

Wichtige praktische Punkte:

  • Steuerplanungen, die auf vertragliche Lücken oder Gestaltungen in älteren DBA beruhen, müssen überprüft werden.
  • Die Einführung von Anti-Treaty-Shopping-Klauseln und erweiterten Missbrauchsregeln kann bestehende Strukturen unmittelbar betreffen.
  • Unternehmen sollten künftig bei Gestaltungen mit Auslandsbezug eine BEPS-MLI-Kompatibilitätsprüfung durchführen.
  • Auch für Finanzinstitute, Holdinggesellschaften und Fondsstrukturen sind Auswirkungen auf Quellensteuerregelungen zu erwarten.

Einordnung und Ausblick

Mit der nun geplanten Erweiterung auf 62 weitere Doppelbesteuerungsabkommen stärkt Deutschland seine Rolle als aktiver Akteur in der internationalen Steuertransparenz- und Fair-Taxation-Initiative.
Zugleich bleibt der bilaterale Anpassungsweg weiterhin offen – insbesondere dort, wo spezifische Sonderregelungen (z. B. zu Dividenden oder Lizenzgebühren) erforderlich sind.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) betont, dass die multilaterale Anpassung nicht nur steuerpolitisch, sondern auch administrativ effizienter ist:
Anstelle von Dutzenden bilateraler Änderungsverhandlungen wird eine einheitliche multilaterale Grundlage geschaffen, die zentral über die OECD koordiniert wird.


Fazit

Das Änderungsgesetz zum BEPS-Multilateral Instrument markiert einen weiteren Schritt zur Modernisierung und Vereinheitlichung der internationalen Steuerabkommenslandschaft.
Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten wird die Compliance-Komplexität steigen, zugleich aber auch Rechtssicherheit und Transparenz gefördert.

Kanzleien und Steuerabteilungen sollten die weiteren Schritte des Gesetzgebungsverfahrens und die Veröffentlichung der konkret betroffenen Abkommen genau verfolgen, um rechtzeitig Anpassungen in ihrer Steuerstrukturplanung vorzunehmen.


Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 09.10.2025 – Referentenentwurf zum Änderungsgesetz des BEPS-Multilateral Instrument (BEPS-MLI)

Modernisierungsagenda Digitalisierung: Bundesregierung will neue Standards für Gesetze

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2025
„Law as Code“, KI in der Verwaltung und 24-Stunden-Unternehmensgründung – Bundesregierung beschließt umfassendes Reformprogramm zur Modernisierung von Staat und Gesetzgebung.


Digitalisierung und Entbürokratisierung als Staatsziel

Mit der bei der Kabinettklausur am 1. Oktober 2025 verabschiedeten Modernisierungsagenda hat die Bundesregierung ein ressortübergreifendes Reformprogramm zur Digitalisierung von Staat und Verwaltung beschlossen.
Ziel ist laut offizieller Pressemitteilung ein „schneller, digitaler und handlungsfähiger Staat, der zügig entscheidet und verlässlich liefert“.

Die Agenda verfolgt dabei zwei Hauptziele:

  1. Verwaltungsmodernisierung – durch digitale Prozesse, Bürokratieabbau und KI-gestützte Entscheidungsunterstützung.
  2. Bessere Rechtsetzung – durch neue Standards in der Gesetzgebung, insbesondere die Einführung von „Law as Code“, also maschinenlesbaren Rechtsnormen.

Neue Maßstäbe für Gesetzgebung: „Law as Code“

Besonders für Juristinnen und Juristen ist der Teil zur „Besseren Rechtsetzung“ von großer Bedeutung.
Erstmals will die Bundesregierung Rechtsnormen künftig nicht nur in Textform, sondern auch als maschinenlesbaren Code formulieren. Ziel ist eine direkte Integration von Gesetzen in IT-Systeme von Verwaltung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.

Kernpunkte der Reformidee:

  • Einführung einer strukturierten „Frühphase“ bei der Gesetzgebung, in der bereits vor dem Entwurf geprüft wird, ob und wie eine staatliche Regelung erforderlich ist.
  • Einsatz von „Reallaboren“ und Experimentierklauseln, um Gesetze vorab unter realen Bedingungen zu testen.
  • Nutzung von digitalen Werkzeugen wie Rulemapping (grafische Darstellung von Rechtsregeln) und KI-gestützten Editoren, die Gesetzestexte semantisch analysieren und in konsistente Codierungen überführen.
  • Aufbau eines digitalen Gesetzgebungskreislaufs, der von der Konzeption über den Entwurf bis zur praktischen Anwendung reicht.

Dabei soll der natursprachliche Gesetzestext weiterhin rechtsverbindlich bleiben – der Code ergänzt ihn lediglich und erleichtert die maschinelle Verarbeitung.


Mehr Effizienz durch KI und digitale Verwaltung

Neben der Gesetzgebung sollen auch Verwaltungsprozesse digitalisiert und vereinfacht werden.
Künstliche Intelligenz soll in Zukunft bei der Entscheidungsunterstützung in verschiedenen Bereichen helfen – etwa in Visa-Verfahren, bei Verwaltungsakten oder der gerichtlichen Prüfung von Vorgängen.

Die Bundesregierung betont, dass der KI-Einsatz stets kontrolliert und rechtsstaatlich überprüfbar bleiben müsse. Datenschutz, Transparenz und Nachvollziehbarkeit sollen gewahrt werden.


Bürokratieabbau und neue Service-Strukturen

Die Agenda enthält zudem konkrete Entlastungsziele:

  • Bürokratiekosten sollen bis 2030 um 25 % reduziert werden.
  • Der Personalbestand der Bundesverwaltung soll um 8 %, die Sachkosten um 10 % sinken.
  • Verwaltungsleistungen werden künftig stärker zentralisiert und über digitale Serviceportale angeboten.
  • Bürgerinnen und Bürger erhalten über ein zentral erreichbares Kontaktcenter (Telefon und Online-Zugang) leichter Unterstützung bei Verwaltungsfragen.

Ein zentrales Symbolprojekt ist die geplante „24-Stunden-Unternehmensgründung“:
Ein einheitliches digitales Gründungsportal soll es ermöglichen, ein Unternehmen innerhalb eines Tages vollständig online zu registrieren – ohne Behördengänge, ohne Papierformulare, über ein bundesweit standardisiertes Verfahren.

Weitere Projekte sind:

  • die Zentralisierung der internetbasierten Fahrzeugzulassung (iKfz) beim Kraftfahrt-Bundesamt,
  • der sogenannte „Bau-Turbo“ zur Beschleunigung von Bauverfahren und
  • die Reduktion von Bundesbehörden zur Effizienzsteigerung.

Rechtsetzung der Zukunft: Qualität vor Quantität

Im Handlungsfeld „Bessere Rechtsetzung“ (ab Seite 18 der Agenda) liegt der Fokus auf Qualität, Verständlichkeit und digitaler Tauglichkeit von Gesetzen.
Geplant sind unter anderem:

  • eine vereinheitlichte Methodik für Gesetzesfolgenabschätzungen,
  • Basisschulungen für Referentinnen und Referenten in den Ressorts,
  • eine digitale Evaluierungsplattform für Gesetzeswirkungen,
  • und die Einrichtung eines Zentrums für Legistik, das die Umsetzung koordiniert und vereinfacht.

Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass Gesetze künftig praxisnäher, verständlicher und digital kompatibel werden.


Fazit: Aufbruch in eine digitalisierte Rechtsordnung

Mit der Modernisierungsagenda Digitalisierung markiert die Bundesregierung einen Wendepunkt in der deutschen Verwaltungs- und Gesetzgebungspraxis.
Die Vision: Ein digitaler Rechtsstaat, der bürokratische Hemmnisse abbaut, Innovation fördert und zugleich Rechtsstaatlichkeit und Bürgernähe wahrt.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Juristische Arbeit wird zunehmend datenbasiert und interdisziplinär.
  • Rechtsinformatik und Legal Tech gewinnen weiter an Bedeutung.
  • Steuer-, Anwalts- und Beratungskanzleien sollten ihre digitale Kompetenz ausbauen, um künftig mit maschinenlesbaren Normen und automatisierten Verwaltungsprozessen effektiv arbeiten zu können.

Quelle:
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Mitteilung vom 10.10.2025