Der Traum vom Leben unter Palmen oder dem Karriere-Neustart im Ausland ist verlockend – doch wer Deutschland den Rücken kehrt, stolpert unweigerlich über die Frage: Kann man sich bei einer Auswanderung die Rente auszahlen lassen? Viele Auswanderer hoffen darauf, sich die über Jahre angesammelten Rentenbeiträge bar auf das Konto überweisen zu lassen, um das Startkapital im neuen Heimatland aufzubessern.
Die Realität des deutschen Sozialversicherungsrechts ist jedoch komplex und schließt eine pauschale Auszahlung für die meisten Arbeitnehmer aus. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Beitragserstattung tatsächlich möglich ist, welche Fallstricke lauern und wie Sie steuerlich optimal agieren.
Der Sachverhalt: Warum wollen viele Auswanderer ihre Rente auszahlen lassen?
Wer in Deutschland pflichtversichert war, hat oft einen beachtlichen Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) eingezahlt. Bei einem dauerhaften Umzug in ein Land außerhalb der EU stellt sich schnell die Frage, ob das Geld verloren ist oder ob man es sich vorab auszahlen lassen kann.
Das Gesetz unterscheidet hier jedoch streng zwischen verschiedenen Versichertengruppen. Während Angestellte, die jahrelang Pflichtbeiträge gezahlt haben, in den seltensten Fällen an ihr eingezahltes Geld herankommen, gibt es für bestimmte Personengruppen überraschende Ausnahmen.
Wann ist eine Erstattung der Rentenbeiträge überhaupt möglich?
Eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI ist kein allgemeines Wahlrecht, sondern an harte gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Entscheidend ist vor allem das Ziel- oder Herkunftsland sowie die Art der bisherigen Versicherung:
- Wartezeit von 24 Monaten (Wartezeitauslauf): Nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht muss eine sogenannte Sperrfrist von mindestens 24 Monaten verstreichen, in denen keine Pflichtbeiträge in Deutschland eingezahlt wurden.
- Auswanderung in einen Nicht-EU-Staat (Drittstaat): Eine Erstattung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn Sie in ein Land außerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. des EWR oder der Schweiz auswandern und dort auch keinen Anspruch auf freiwillige Versicherung haben.
- Ausnahme für Beamte und berufsständische Versorgungswerke: Wer in privatrechtlichen oder beamtenähnlichen Strukturen abgesichert war, unterliegt gänzlich anderen Regelungen.
Wichtig für EU-Auswanderer: Ziehen Sie innerhalb der EU um, werden Ihre Beitragszeiten im Rahmen des EU-Rechts schlicht angerechnet. Eine Auszahlung der deutschen Rentenbeiträge ist hier komplett ausgeschlossen, da Ihr Rentenanspruch erhalten bleibt und später ausbezahlt wird.
Die Entscheidung: Was passiert mit freiwilligen Beiträgen und Pflichtbeiträgen?
Hier liegt der größte Stolperstein für viele Auswanderer:
- Pflichtbeiträge von Angestellten: Wer als normaler Angestellter pflichtversichert war, erhält die Beiträge bei einer Auswanderung in ein Drittland (z. B. USA, Thailand, Australien) nur dann erstattet, wenn die Wartezeit von 5 Jahren (allgemeine Wartezeit) noch nicht erfüllt ist. Haben Sie also bereits 5 Jahre oder mehr eingezahlt, bleibt das Geld fest im System und wird Ihnen im Alter als reguläre Rente aus dem Ausland überwiesen. Eine Auszahlung ist ausgeschlossen!
- Freiwillige Beiträge: Haben Sie freiwillig in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt, ist eine Erstattung dieser Beiträge in der Regel völlig ausgeschlossen – unabhängig davon, wohin Sie auswandern.
Praxistipp und Handlungsempfehlung für Auswanderer
Bevor Sie voreilige Dispositionen für Ihr Vermögen treffen, sollten Sie folgende Schritte einleiten:
- Pensions- und Rentenkonto prüfen: Fordern Sie rechtzeitig vor dem Umzug eine aktuelle Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung an, um exakt zu sehen, wie viele Monate Sie bereits eingezahlt haben.
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beachten: Sollten Sie im Alter eine deutsche Rente aus dem Ausland beziehen, greifen steuerliche Regelungen des neuen Heimatlandes. Nicht jede Rente wird doppelt besteuert, aber die Deklarationspflicht bleibt.
- Alternative Vorsorge prüfen: Falls eine Erstattung nicht möglich ist, planen Sie die deutsche Rente als stabilen, inflationsgeschützten Baustein für Ihren Ruhestand ein und ergänzen Sie diesen durch private Altersvorsorge im Zielland.
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Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.