Phantomlohn 2026: Das unterschätzte Risiko bei der DRV-Prüfung. Warum Sie Sozialversicherungsbeiträge für Geld zahlen müssen, das Ihre Mitarbeiter nie erhalten haben. So schützen Sie sich vor Beitragsnachforderungen.
Wenn die Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) für Arbeitgeber besonders ärgerlich und teuer wird, steckt hinter den saftigen Nachforderungen meistens ein Begriff: der Phantomlohn.
Für Steuerrechtler, die primär das Zuflussprinzip vor Augen haben (Steuerpflicht entsteht erst, wenn das Geld auf dem Konto landet), klingt das System der Sozialversicherung oft absurd. In der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip. Das bedeutet kurz gesagt: Ein geschuldeter Lohn bleibt beitragspflichtig – völlig egal, ob er tatsächlich ausgezahlt wurde oder nicht. Erkennen Sie die Fallstricke, bevor der Betriebsprüfer sie findet!
1. Das Entstehungsprinzip: Warum fordert die DRV Beiträge für nicht gezahlten Lohn?
Während das Finanzamt wartet, bis Geld fließt, greifen die Sozialversicherungsträger (Paragraph 22 SGB IV) sofort zu, sobald der Mitarbeiter einen rechtlichen Anspruch auf Arbeitsentgelt erworben hat.
Zahlen Sie einem Mitarbeiter aus Unwissenheit oder aufgrund fehlerhafter Verträge weniger aus, als ihm arbeitsrechtlich zugestanden hätte, fordert die DRV im Rahmen der Betriebsprüfung rückwirkend die Beiträge auf diesen Differenzbetrag (den „Phantomlohn“) ein – und zwar inklusive des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils. Da Sie den Arbeitnehmeranteil rückwirkend nur sehr begrenzt vom Mitarbeiter zurückholen können, bleibt der Arbeitgeber meist auf den Gesamtkosten plus Säumniszuschlägen sitzen.
2. Die 5 gefährlichsten Phantomlohn-Fallen im Betrieb
Falle 1: Die Entgeltfortzahlung (Krankheit & Urlaub)
Mitarbeiter im Urlaub oder im Krankheitsstand haben Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip. Hier passieren die meisten Fehler:
- Nicht gewollte Kürzungen bei SFN-Zuschlägen: Arbeitnehmer, die regelmäßig an Sonn-, Feiertagen oder nachts (SFN) arbeiten, haben auch im Krankheits- oder Urlaubsfall Anspruch auf diese Zuschläge. Werden sie einfach weggelassen, entsteht Phantomlohn.
Das Problem: SFN-Zuschläge sind nur steuer- und beitragsfrei, wenn sie tatsächlich geleistet wurden. In der Lohnfortzahlung fallen sie mangels tatsächlicher Arbeitsleistung voll unter die Steuer- und Beitragspflicht. - Minijob-Falle: Rutscht ein Minijobber durch die fiktive Hinzurechnung dieser fortgezahlten Zuschläge über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, wird das gesamte Beschäftigungsverhältnis rückwirkend voll sozialversicherungspflichtig.
- Ausbleibende Provisionen: Auch vertraglich vereinbarte, regelmäßige Umsatz- oder Provisionsbeteiligungen müssen während des Urlaubs oder der Krankheit im Durchschnitt weiterberechnet werden.
Falle 2: Arbeit auf Abruf (Flexibler Einsatz)
Arbeitgeber nutzen gerne flexible Verträge für Aushilfen („Arbeit nach Bedarf“). Wenn im Arbeitsvertrag keine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde, greift die gesetzliche Fiktion des Paragraphen 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz):
- Das Gesetz fingiert automatisch eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche, wenn nichts anderes schriftlich fixiert wurde.
- Haben Sie die Hilfskraft in einer Woche tatsächlich nur 5 Stunden eingesetzt und bezahlt, schulden Sie ihr rechtlich trotzdem die Vergütung für 20 Stunden. Die DRV berechnet bei der Prüfung die Beiträge schlicht auf Basis der gesetzlichen 20 Stunden.
Falle 3: Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG)
Der gesetzliche Mindestlohn ist ein unabdingbarer Rechtsanspruch. Er gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer (auch für Minijobber und weite Teile von Praktikanten).
- Arbeitszeitdokumentation fehlt: Kann die tatsächliche Arbeitszeit nicht lückenlos nachgewiesen werden, schätzt der Prüfer die Stunden im Zweifel zugunsten des Arbeitnehmers.
- Falsche Anrechnung von Zulagen: Nicht jede Sonderzahlung darf auf den Mindestlohn angerechnet werden. Reine Weihnachtsgelder oder funktionsgebundene Zulagen (z. B. Gefahrenzulagen) erfüllen den Mindestlohnanspruch oft nicht. Bei Festgehaltsempfängern mit unbezahlten Überstunden kann der rechnerische Stundenlohn so schnell unter die Mindestlohngrenze rutschen. Die Differenz zum Mindestlohn wird als beitragspflichtiger Phantomlohn nachberechnet.
Falle 4: Die Betriebsrisikolehre und Annahmeverzug
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Arbeitskraft des Mitarbeiters vorübergehend nicht benötigt (z. B. bei Auftragsmangel oder betrieblichen Störungen)?
- Das unternehmerische Risiko liegt allein beim Arbeitgeber. Schicken Sie Ihre Mitarbeiter (insbesondere Minijobber) nach Hause, weil „nichts zu tun ist“, befinden Sie sich im arbeitsrechtlichen Annahmeverzug.
- Der Lohn wird gesetzlich geschuldet, auch wenn keine Arbeit stattgefunden hat. Ein Verzicht auf die Bezahlung führt direkt in die Phantomlohn-Falle der DRV.
Falle 5: Fehlender Arbeitgeberzuschuss bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter in eine bAV mit einem Zuschuss von 15 % zu unterstützen, sofern das Unternehmen dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart.
- Fehlt dieser verpflichtende Zuschuss in der Abrechnungspraxis des Betriebs, liegt ein Verstoß gegen das Betriebsrentengesetz vor. Der nicht gewehrte Zuschuss wird in der Betriebsprüfung als geschuldetes und somit beitragspflichtiges Entgelt gewertet.
3. Praxistipps: So schützen Sie Ihr Unternehmen vor Nachzahlungen
- Arbeitsverträge präzisieren: Vereinbaren Sie bei Abrufearbeit zwingend eine rechtssichere Mindestarbeitszeit im Vertrag (beachten Sie dabei die gesetzlichen Grenzen der Abweichung von maximal 20 bis 25 %).
- Zeiterfassung und Mindestlohn koppeln: Führen Sie für alle kritischen Arbeitnehmergruppen (insbesondere Minijobber und Branchen nach Paragraph 2a SchwarzArbG) eine minutengenaue, manipulationssichere Zeiterfassung.
- Durchschnittsprinzip verankern: Überprüfen Sie Ihre Abrechnungssoftware. Ist sichergestellt, dass bei Urlaub und Krankheit die SFN-Zuschläge und Provisionen der letzten 13 Wochen korrekt im Schnitt fortgezahlt werden?
- bAV-Zuschüsse prüfen: Gleichen Sie alle bestehenden Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge daraufhin ab, ob der gesetzliche 15%-Zuschuss sauber berechnet und abgeführt wird.
Fazit: Agieren statt reagieren
Die Abwehr von Phantomlohn-Risiken erfordert eine enge Verzahnung von Arbeitsrecht und Lohnbuchhaltung. Wenn der Prüfer der Rentenversicherung erst einmal im Haus ist, lassen sich Versäumnisse bei den Verträgen oder der Zeiterfassung kaum noch korrigieren.
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Standard-Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.