Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Verbraucherschutz im Grauen Kapitalmarkt wird gestärkt

Der Deutsche Bundestag hat am 23. April 2015 das Kleinanlegerschutzgesetz in 2. und 3. Lesung beschlossen. Mit den neuen Regelungen werden Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor hochriskanten und intransparenten Finanzprodukten geschützt. Das gemeinsam von dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Gesetz sieht mehr und aktuellere Informationen für Anleger sowie Vertriebsbeschränkungen für Anbieter von Vermögensanlagen vor und stärkt die Staatsaufsicht über den Finanzmarkt.

„Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz legen wir unseriösen Anbietern das Handwerk. Das schafft mehr Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher und damit auch mehr Vertrauen im Finanzmarkt.“, so Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas.

Risiken von Geldanlagen müssen klar erkennbar sein
Nicht zuletzt hat der Fall Prokon gezeigt, dass es im grauen Kapitalmarkt Regulierungsbedarf gibt. Wo es Verbrauchern schwer fällt, sich selbst zu schützen, soll für mehr Transparenz gesorgt werden. Verbraucher müssen Risiken besser abschätzen können. Sie sollen sich künftig vor dem Erwerb einer Vermögensanlage ein umfassendes Bild von dem angebotenen Produkt und den damit verbundenen Gefahren machen können. Die Anforderung an die Anbieter und Vermittler werden verschärft: Sie müssen mehr, bessere und aktuellere Informationen in ihren Verkaufsprospekten veröffentlichen. Die Werbung für Vermögensanlagen muss künftig mit einem deutlichen Warnhinweis auf die Verlustrisiken versehen sein.

Verstöße gegen Informationspflichten werden geahndet
Wer gegen die neuen Informationspflichten verstößt, dem droht im Extremfall auch ein Vertriebsverbot der betroffenen Vermögensanlage. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann künftig die von ihr getroffenen Sanktionen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden so frühzeitig vor unseriösen Angeboten gewarnt. Damit wird der kollektive Verbraucherschutz gestärkt. Er wird ein Aufsichtsziel der BaFin. Sie kann künftig auch gegen über den Einzelfall hinausgehende Missstände im Bereich des Verbraucherschutzes vorgehen und die erforderlichen Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen.

Keine bürokratischen Hürden für Crowdinvestings
Bei alledem gilt: Soziale Initiativen, gemeinnützige Projekte oder sog. Crowdinvestings können auch in Zukunft ohne bürokratische Hürden finanziert werden. Dazu sind Ausnahmen von den strengen Vorgaben des Anlegerschutzes vorgesehen. Allerdings gibt es eine wichtige Voraussetzung: Beim Vertrieb solcher Anlagen dürfen keine Provisionen fließen. Außerdem kann jeder Anleger seine Beteiligung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Das ist ein fairer Ausgleich aller Interessen.

Hintergrund
Die Insolvenz des Windenergiebetreibers PROKON hat mehrere 10.000 Kleinanleger um einen Großteil ihrer Ersparnisse gebracht. Mit dem Ziel eine Wiederholung ähnlicher Geschehnisse soweit wie möglich verhindern, haben das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Mai 2014 ein Maßnahmenpaket vorgestellt. Dieses wird mit dem nun vom Bundestag beschlossenen Kleinanlegerschutzgesetz umgesetzt.

Den Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes sowie die vom Bundestag angenommeneBeschlussempfehlung des Finanzausschusses finden Sie auf der Homepage des BMJV.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 23.04.2015

 

Harmonisierung bei Rechnungslegung

Berlin: (hib/FLA) Minderung der Bürokratie-Last für kleinere Unternehmen bei Bilanzvorgaben, verstärkter Kampf weltweit gegen Korruption bei der Rohstoffförderung: Das zählt zu den Anliegen eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung, der heute bei einer Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz von den Experten im Großen und Ganzen gute Noten bekam.

Insgesamt geht es im Entwurf (18/4050) des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BiLRUG) – einer Richtlinie der EU folgend – darum, die Vorschriften für die Rechnungslegung der Unternehmen, die im europäischen Binnenmarkt agieren, weiter zu harmonisieren. Zwar gebe es dafür bereits seit knapp 30 Jahren einen entsprechenden Rechtsrahmen, doch habe sich in der Zwischenzeit „der grenzüberschreitende Handel im Binnenmarkt erheblich intensiviert“, so die Bundesregierung.

Sitzungsleiter Jan-Marco Luczak (CDU) stufte die Bilanz-Thematik als bedeutend ein, auch wenn sie „für die allermeisten Menschen ziemlich trocken“ klinge. Prof. Dr. Joachim Hennrichs (Universität Köln) meinte, der Gesetzentwurf sei „insgesamt zu begrüßen“. Das nationale Handelsrecht werde „behutsam und abgewogen“ weiterentwickelt.

Ihre prinzipielle Unterstützung des Gesetzentwurfs versahen die sechs Experten mit Änderungswünschen jeweils im Detail. So warnte Prof. Dr. Matthias Schüppen (Vereinigung zur Mitwirkung an der Entwicklung des Bilanzrechts für Familiengesellschaften) davor, von mittelständischem Unternehmen ein „Übermaß an öffentlichen Informationen“ zu verlangen – die dann ja auch an die Wettbewerber gingen. Sehr ins juristisch Eingemachte gingen Anregungen von Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann (Institut der Wirtschaftsprüfer) und Hans-Jürgen Säglitz (Verssicherungswirtschaft). Beide erkannten aber an, dass der Gesetzentwurf die EU-Richtlinie eins-zu eins umsetze und nicht noch darüber hinaus gehe.

Bei den Bilanz-Anforderungen werden kleinere Betriebe nach Darstellung der Bundesregierung jetzt schon entlastet. Der Nutznießer-Kreis soll nun dadurch erweitert werden, dass die Schwelle zur Einstufung als mittelgroßes Unternehmen um 20 Prozent angehoben wird. Zudem sieht der Gesetzentwurf Erleichterungen für die Rechnungslegungsvorgaben für Kleinstgenossenschaften vor, um diese „von bürokratischen Anforderungen zu entlasten“, so die Regierung.

Neben Harmonisierung und Entbürokratisierung verweist die Bundesregierung zudem darauf, dass die EU eine „Stärkung des verantwortungsvollen Unternehmertums“ anstrebe. Deshalb habe sie in die Richtlinie „auch neue Regelungen aufgenommen, die Unternehmen der Rohstoffindustrie und der Primärforstwirtschaft stärkeren Transparenzanforderungen hinsichtlich ihrer Zahlungen an staatliche Stellen unterwerfen, um so Korruption einzudämmen“.

Auf diesen Aspekt hob Andreas Hübers von der internationalen Lobby- und Kampagnenorganisation ONE ab. Er zitierte, dass laut Gesetzentwurf die vorgesehenen Sanktionen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein sollen. Doch das vorgesehene Bußgeld von bis zu 50.000 Euro sei „nicht abschreckend genug“, monierte er. Es müsse eine „erheblich höhere Geldbuße verhängt werden können“. In die nämliche Kerbe schlug Dr. Heide Feld (Beratung entwicklungs- und umweltpolitischer Prozesse): „Sehr niedrigschwellig“ seien die angepeilten Sanktionen.

Der Gesetzentwurf dient der „Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates“, so die Bundesregierung. Die neue Richtlinie müsse bis zum 20. Juli 2015 in deutsches Recht umgesetzt sein.

Liste der geladenen Sachverständigen: Dr. Heidi Feldt, Beratung entwicklungs- und umweltpolitischer Prozesse, unabhängige Beraterin, Berlin; Prof. Dr. Joachim Hennrichs, Arbeitskreis Bilanzrecht, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bilanz- und Steuerrecht, Universität zu Köln; Andreas Hübers, politischer Referent, internationale Lobby- und Kampagnenorganisation ONE, Berlin; Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, Vorstandssprecher des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW), Düsseldorf; Hans-Jürgen Säglitz, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Berlin; Prof. Dr. iur. Matthias Schüppen, Rechtsanwalt, Vereinigung zur Mitwirkung an der Entwicklung des Bilanzrechts für Familiengesellschaften e.V.

Quelle: Deutscher Bundestag

Niedersächsische Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung unwirksam

Mit Urteilen vom 12 KN 174/14 hat der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in vier Normenkontrollverfahren (Az. 12 KN 174/14, 12 KN 175/14, 12 KN 176/14 und 12 KN 177/14) die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und vom Niedersächsischen Finanzministerium erlassene Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 (Nds. GVBl. Nr. 3/2012 S. 22) für unwirksam erklärt.

Die Antragstellerinnen führen Schwerlast- und Großraumtransporte auf öffentlichen Straßen durch. Für deren Benutzung mit besonders schweren oder großen Fahrzeugen benötigen sie eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO sowie die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften über Höhe, Länge oder Breite von Fahrzeug oder Ladung (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO). Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden sind in der Regel die Straßenverkehrsämter der Landkreise, kreisfreien Städte und selbständigen Gemeinden. Sie holen für die Bearbeitung solcher Genehmigungsanträge eine Stellungnahme der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zur Frage ein, ob der für den Transport beantragte Fahrweg ohne Beeinträchtigung der Verkehrsbauwerke (Straßen, Brücken und Tunnel) befahren werden kann. Die im Streit stehende Gebührenordnung wurde auf Anregung des Niedersächsischen Landesrechnungshofs mit dem Ziel erlassen, den im bundesrechtlichen Rahmen vorgesehenen Höchstbetrag der Gebühr von 767 Euro auf 850 Euro zu erhöhen (§ 1) sowie abweichend vom Bundesrecht eine Beteiligung des Landes an den an die Genehmigungsbehörden zu entrichtenden Gebühren vorzusehen (§ 2).

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit den heutigen Urteilen entschieden, dass die Gebührenordnung unwirksam ist, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass nicht vorlagen. Eine vom Bundesrecht abweichende Regelung der Gebühren ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) möglich, wenn eine bundesrechtlich geregelte Gebühr nicht den Aufwand deckt. Anhand der vom Antragsgegner vorgelegten Zahlen hat der Senat nicht feststellen können, dass bei Schaffung der Verordnung diese landesrechtliche Voraussetzung erfüllt war. § 2 der Gebührenordnung, der die Gebührenbeteiligung des Landes für die Mitwirkung der Landesbehörde an dem Genehmigungsverfahren vorsieht und auf § 4 Abs. 2 NVwKostG gestützt ist, kann für sich ohne den unwirksamen § 1 keinen Bestand haben.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Normen

Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 (Nds. GVBl S. 22).

§ 1

(1) Für die Entscheidung über eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und für die Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften über Höhe, Länge oder Breite von Fahrzeug oder Ladung (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO) wird eine Gebühr erhoben. Für die Höhe der Gebühr ist der erforderliche Zeitaufwand für die Entscheidung maßgebend; es sind jedoch mindestens 10 und höchstens 850 Euro zu erheben. § 1 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 der Allgemeinen Gebührenordnung gilt entsprechend. Eine Mitwirkung der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr bei der Vorbereitung der Entscheidung wird nicht nach den Sätzen 2 und 3 berücksichtigt; bei Mitwirkung der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr erhöht sich die Gebühr nach den Sätzen 2 und 3 um 30 Euro.

(2) Ist eine Gebühr nach Absatz 1 zu erheben, so finden die Gebühren-Nummern 263 und 264 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) keine Anwendung.

(3) Für die Erhebung einer Gebühr nach Absatz 1 ist das Verwaltungskostenrecht des Bundes anzuwenden.

§ 2

Hat die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr bei der Vorbereitung einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 mitgewirkt, so ist das Land an der vereinnahmten Gebühr mit 30 Euro zu beteiligen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz:

§ 3

(2) 1Die Gebühren sollen den Aufwand der an der Amtshandlung beteiligten Stellen decken, der durchschnittlich für die Amtshandlung anfällt. 2Sie sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen.

(4) 1Deckt eine bundesrechtlich geregelte Gebühr nicht den Aufwand (Abs. 2 Satz 1) oder ist für eine Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr bundesrechtlich ausgeschlossen, so kann in der Gebührenordnung für diese Amtshandlung eine vom Bundesrecht abweichende Regelung getroffen werden. 2Für die Erhebung einer nach Satz 1 geregelten Gebühr findet dieses Gesetz Anwendung, wenn nicht die Gebührenordnung bestimmt, dass das Verwaltungskostenrecht des Bundes anzuwenden ist.

§ 4 …

(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien, auch in Bezug auf bundesrechtlich geregelte Kosten, durch Verordnung bestimmen, dass an den vereinnahmten Kosten diejenigen Körperschaften beteiligt werden, deren Dienststellen bei der Vorbereitung der Amtshandlung wesentlich mitgewirkt haben.

Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 23.04.2015 zu den Urteilen 12 KN 174/14, 12 KN 175/14, 12 KN 176/14 und 12 KN 177/14 vom 23.04.2015

 

Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH

Ist die Nachversicherungspflicht für aus dem Dienst ausscheidende Beamte und die damit verbundene Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer mit Europarecht vereinbar?

Diese Frage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16. April 2015, der den Beteiligten am 20.04.2015 zugestellt wurde, dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt.

Hintergrund ist die Klage eines ehemaligen Lehrers, der von 1980 bis 1999 in Nordrhein-Westfalen – zuletzt als Oberstudienrat – tätig war. Zum 1. September 1999 nahm er eine Tätigkeit als Lehrer in Österreich auf, die er bis heute ausübt. Infolge des Wechsels nach Österreich musste er aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. Bei dem nunmehr anstehenden Eintritt in den Altersruhestand erhält er keine beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge nach deutschem Recht. Stattdessen ist er seinerzeit gemäß § 8 des Sozialgesetzbuchs – Sechstes Buch – (SGB VI) bei der Deutschen Rentenversicherung nachversichert worden. Anders als bei Lehrern, die vom Land im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, konnte er mit der Nachversicherung keine Versorgungsansprüche bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erwerben. Bei Erreichen der Altersgrenze wird er eine monatliche Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von rund 1.050 Euro für seine Tätigkeit in Deutschland beziehen. Würden ihm für seine Tätigkeit als beamteter Lehrer in Deutschland Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt, beliefen sich diese auf rund 2.250 Euro. Der monatliche Unterschied von rund 1.200 Euro beruht zum einen auf fehlenden Ansprüchen gegenüber der VBL, zum anderen darauf, dass Bezugspunkt für die Nachversicherung die seinerzeitigen Bruttobezüge des Klägers waren, die für ihn als beamteten Lehrer niedriger waren als die vergleichbarer angestellter Lehrer.

Das Gericht sieht darin eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) steht jeder Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch den AEUV garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

Nach Auffassung des Gerichts die sind die grundsätzlichen Unterschiede der Versorgungssysteme (staatliche Rentenversicherung – Beamtenversorgung) nicht geeignet, diese Beschränkung zu rechtfertigen.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 45
1. Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
2. Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
3. Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.
4. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI)
§ 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
(1) Versichert sind auch Personen,
1. die nachversichert sind oder
2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind. Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.
(2) Nachversichert werden Personen, die als
1. Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4. Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

Quelle: VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 20.04.2015 zum Beschluss 23 K 6871/13 vom 16.04.2015

 

Anpassung einer Betriebsrente nur bei entsprechender wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers

Betriebsrentenanpassung – konzerninterne Verrechnungspreisabrede – wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers – Berechnungsdurchgriff

Der Kläger bezieht seit dem 01.08.2008 von der Beklagten eine Betriebsrente. Die Beklagte ist in einen Konzern eingebunden; sie erbringt Dienstleistungen sowohl für externe Kunden als auch für andere Konzerngesellschaften und nimmt Verwaltungsaufgaben für ihre Muttergesellschaft wahr. Zwischen der Beklagten und einer Schwestergesellschaft mit Sitz in den Niederlanden besteht ein sog. „Intercompany Trading Agreement“ (im Folgenden: AGITA). Dieses enthält eine Formel zur Berechnung der Vergütung für die konzerninternen Leistungen.

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 01.01.2011. Er ist der Auffassung, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung nicht entgegen. Durch die im AGITA vereinbarte Berechnungsformel komme es zu einer konzerninternen Vorteilsverlagerung von der Beklagten auf die Muttergesellschaft. Deshalb sei die in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der Beklagten ausgewiesene Ertragssituation für ihre wirtschaftliche Lage nicht aussagekräftig. Jedenfalls müsse sich die Beklagte die günstige wirtschaftliche Lage ihrer Muttergesellschaft bzw. der Konzernobergesellschaft im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen. Zum einen enthalte das AGITA eine harte Patronatserklärung; zum anderen könne die Beklagte aufgrund der im AGITA vereinbarten Berechnungsformel für die Vergütung der konzerninternen Leistungen von vornherein stets nur den im AGITA festgelegten und begrenzten Gewinn erzielen. Hierdurch würden Betriebsrentenanpassungen auf unabsehbare Zeit verhindert.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte durfte zum Anpassungsstichtag 01.01.2011 davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zuließ, da sie bis zum nächsten Anpassungsstichtag keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaften würde. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive wirtschaftliche Lage an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Deshalb ist nicht von Belang, wie sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten dargestellt hätte, wenn im AGITA eine andere Verrechnungspreisabrede vereinbart worden wäre. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage einer anderen Konzerngesellschaft lagen zum Anpassungsstichtag 01.01.2011 nicht vor. Schadensersatzansprüche waren nicht Streitgegenstand.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 21.04.2015 zum Urteil 3 AZR 729/13 vom 21.04.2015

 

Grundfreibetrag und Kindergeld steigen

Berlin: (hib/HLE) Der steuerliche Grundfreibetrag und die Leistungen für Kinder sollen erhöht werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (18/4649) vor. Die Haushaltsausgaben für Bund, Länder und Gemeinden sollen jährlich etwa 3,745 Milliarden Euro (volle Jahreswirkung) betragen.

Im Einzelnen ist vorgesehen, dass der steuerliche Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro) rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro erhöht werden soll. Ab dem 1. Januar 2016 ist eine weitere Anhebung um weitere 180 Euro auf dann 8.652 Euro vorgesehen.

Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt aktuell 7.008 Euro (einschließlich Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) und soll rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro je Kind erhöht werden. Ab 1. Januar 2016 ist eine erneute Anhebung um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro vorgesehen.

Das Kindergeld beträgt derzeit monatlich 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder. Es soll rückwirkend ab 1. Januar 2015 um vier Euro monatlich je Kind erhöht werden. Ab dem 1. Januar 2016 ist eine Erhöhung um weitere zwei Euro monatlich je Kind vorgesehen.

Der aktuell maximal 140 Euro monatlich betragende Kinderzuschlag soll ab 1. Juli 2016 um 20 Euro monatlich steigen. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Mit dem Gesetz werde die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für dieses und das nächste Jahr entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts sichergestellt, erläutert die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.04.2015, hib-Nr. 204/2015

Gewinnminderung bei Holzeinschlag im Forstbetrieb

Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 18. Februar 2015 darüber entschieden, wie sich aus unterschiedlichen Gründen vorgenommene Holzeinschläge im Forstbetrieb auf die Gewinnermittlung auswirken können. Es handelt sich dabei um ein Musterverfahren, das den Erwerb von Wald in Ostdeutschland nach der Wiedervereinigung betraf.

Der Kläger hatte einen Wald in Thüringen erworben, in dem notwendige Durchforstungsmaßnahmen schon länger unterblieben waren. Bei der dann vom Kläger nachgeholten Durchforstung mussten u. a. sog. Rückewege freigeschlagen werden. Außerdem wurden mit Lkw befahrbare Wirtschaftswege und Holzlagerplätze angelegt. Aus dem Verkauf des eingeschlagenen Holzes erzielte der Kläger erhebliche Erlöse, von denen er einen Teil der Anschaffungskosten des Baumbestandes aufgrund des vorgenommenen Holzeinschlags abziehen wollte.

Der BFH entschied, dass ein solcher Abzug beim Einschlag im Zusammenhang mit Durchforstungsmaßnahmen nicht in Betracht komme, weil der Wald dadurch nicht an Wert verliere. Anders sei es bei Einschlägen, die für die Freiräumung von Flächen für befestigte Wege und Lagerplätze erforderlich würden. Weil das Finanzgericht (FG) bisher einen Abzug insgesamt für unzulässig gehalten und dementsprechend den anteiligen Wert der eingeschlagenen Stämme nicht ermittelt hatte, verwies der BFH das Verfahren an das FG zurück.

Quelle: BFH, Pressemitteilung vom 22.04.2015 zum Urteil IV R 35/11 vom 18.02.2015

Zusatzabkommen zum DBA mit Frankreich – Neuregelung der Rentenbesteuerung und Fiskalausgleich in Bezug auf die Grenzgängerregelung

Finanzminister Stephan Toscani: „Die Zusatzvereinbarung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich bringt Erleichterung für Rentner und wird Abhängigkeit des Saarlandes vom Finanzausgleich reduzieren.“

Im Rahmen der deutsch-französischen Ministerratssitzung haben die Regierungen Deutschlands und Frankreichs heute (31.03.2015) ein Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Mit diesem Abkommen wird für Rentner, die in Frankreich wohnen und  Zahlungen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung erhalten, die Besteuerung einfacher sowie ein Fiskalausgleich in Bezug auf Grenzgänger eingeführt.Eine für in Frankreich wohnende Rentner wichtige praktische Regelung des Zusatzabkommens findet sich in der Neuregelung derRentenbesteuerung. Diese hat zum Inhalt, dass zukünftig Zahlungen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung an in Frankreich ansässige Bezieher ausschließlich in Frankreich besteuert werden. Die daraus resultierenden deutschen Steuermindereinnahmen werden durch französische Ausgleichszahlungen kompensiert.

Dazu Minister Stephan Toscani: “Die Neuregelung der Rentenbesteuerung vereinfacht die Besteuerung insbesondere für die Rentner, die in Frankreich wohnen und eine deutsche Rente beziehen. Damit wird ein langjähriges Anliegen der deutsch-französischen Grenzgängervereinigung  umgesetzt. Hier hat sich die Beharrlichkeit ausgezahlt, mit der das Saarland und die Grenzgängervereinigung dieses berechtigte Anliegen stets gegenüber dem Bund vertreten haben.“

Zudem wird es zukünftig einen Fiskalausgleich in Bezug auf die aktiven Grenzgänger geben. Die Grenzgängerregelung im DBA Frankreich sieht – anders als dies etwa im Verhältnis zu Luxemburg oder anderen Staaten der Fall ist – vor, dass Arbeitnehmer, die im Grenzgebiet des einen Vertragsstaats wohnen und im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats tätig sind, mit ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in ihrem Wohnsitzstaat besteuert werden. Von dieser Regelung ist insbesondere das Saarland negativ betroffen, da hier viele Grenzgänger aus Frankreich arbeiten, ihren Lohn jedoch in Frankreich versteuern. Frankreich wird zukünftig zum Ausgleich von dadurch resultierenden Steuermehreinnahmen einen teilweisen Fiskalausgleich an Deutschland leisten (1,5 % der gesamten Bruttojahresvergütungen der Grenzgänger, maximal 44 % der Steuer auf diese Beträge).

Wie der Fiskalausgleich innerhalb Deutschlands verteilt wird, ist noch offen. Diese Frage ist nicht Teil des Zusatzabkommens mit Frankreich und wird erst im notwendigen innerstaatlichen Zustimmungsgesetz zum DBA geklärt. Es existiert ein Vorschlag, dass nur die direkt an Frankreich angrenzenden Länder Saarland, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg in den Fiskalausgleich einbezogen werden sollen und hier das Verhältnis zugrunde gelegt wird, das sich aus den gemeldeten Bruttoarbeitslöhnen der drei Länder zueinander ergibt (Saarland 40 Prozent, Rheinland-Pfalz 10 Prozent und Baden-Württemberg 50 Prozent).

Minister Stephan Toscani: „Im Jahr 2014 pendelten über 18.000 Arbeitnehmer von Frankreich ins Saarland, über 25.000 aus Rheinland-Pfalz. Wir sind neben Luxemburg ein Magnet für Arbeitskräfte in der Großregion. Ich begrüße, dass jetzt mit Frankreich eine Einigung über einen teilweisen Fiskalausgleich erzielt werden konnte. Dies stärkt unsere primäre Steuerkraft, sodass sich die gute Wirtschaftskraft des Landes etwas besser als bisher in der Steuerkraft widerspiegelt. Wesentliche Mehreinnahmen sind von der Neuregelung für das Saarland aber nicht zu erwarten, da bei der Berechnung des Finanzausgleichs die Einpendler auch weiterhin nicht als Bedarfsfaktoren berücksichtigt werden. In der Folge stehen den originären Steuermehreinnahmen fast ebenso hohe Belastungen bzw. Mindereinnahmen aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich gegenüber.“

Das Abkommen muss jetzt noch innerstaatlich durch ein Zustimmungsgesetz umgesetzt werden. Es ist beabsichtigt, die Anwendung des Zusatzabkommens ab dem Jahr 2016 sicherzustellen.

Saarland – Ministerium für Finanzen und Europa – 31.3.2015, Pressemitteilung

Regierung kündigt Abbau der kalten Progression an

Jetzt kommt es auf schnelle Umsetzung an / Verweis auf eigenen Gesetzentwurf

Der Bund der Steuerzahler begrüßt, dass die Bundesregierung im jetzt veröffentlichten „Nationalen Reformprogramm 2015“ einen Abbau der kalten Progression noch in dieser Legislaturperiode angekündigt hat (siehe Nationales Reformprogamm 2015, S. 20). Dieser Schritt war längst überfällig! Jetzt kommt es darauf an, dass Schwarz-Rot nicht länger auf Zeit spielt – und nicht erst im Wahlkampf 2017 aktiv wird.

Vor diesem Hintergrund verweist der BdSt auf den konkreten „Gesetzentwurf zum dauerhaften Abbau der kalten Progression“ seines wissenschaftlichen Instituts. Der Verband macht klar: Wir brauchen schnelle parlamentarische Schritte, um vor allem die Bezieher kleinerer und mittlerer Einkommen von den ungerechten Lasten der kalten Progression zu befreien!

Hintergrund: Die kalte Progression ist ein ungerechter Effekt im Einkommensteuertarif. Dieser progressive Tarif ist schuld daran, dass sich bei steigenden Löhnen die Lohnsteuer überproportional erhöht. Eine Gehaltserhöhung führt also dazu, dass der Steuerzahler automatisch in einen höheren Steuersatz rutscht. Dies passiert selbst dann, wenn er eine Gehaltserhöhung nur zum Inflationsausgleich bekommt. Unter dem Strich frisst die kalte Progression einen Großteil der Lohnerhöhung auf.

Den Gesetzentwurf von BdSt und DSi sowie eine Kurzfassung des Gesetzentwurfs finden Sie auf der Homepage des BdSt.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 20.04.2015

 

Endlich Entlastung – die neue Wohnkostenbremse

Um die Wohnkosten wirksam zu begrenzen, sollte die staatliche Abgabenlast dringend reduziert werden. Dies fordert der Bund der Steuerzahler (BdSt) von der Politik, die seit Jahren verspricht, diese Kosten einzudämmen. Zuletzt wurde eine „Mietpreisbremse“ beschlossen, um den Anstieg der Mieten bei Wiedervermietung zu deckeln. Als wirksamere Alternative hat der BdSt jetzt das Konzept einer „Wohnkostenbremse für den Staat“ formuliert, die das Problem an der Wurzel packt.
Denn es ist der Staat, der das Wohnen durch eine Vielzahl von Steuern und Abgaben teurer macht.

Wie eine solche Wohnkostenbremse aussehen könnte, zeigt die neue Kurzstudie des wissenschaftlichen Instituts. Im DSi kompakt Nr. 18 werden fünf wesentliche Maßnahmen zur Entlastung von Mietern und Eigentümern vorgestellt.

Die Kurzstudie finden Sie auf der Homepage des BdSt.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 20.04.2015