Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Neuregelungen zum 1. Januar 2014 (Teil III: Steuern und Finanzen)

Steuerlicher Grundfreibetrag steigt erneut (Steuern sinken nicht automatisch!)

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt ab 1. Januar 2014 ein weiteres Mal: von 8.130 Euro um 224 Euro auf 8.354 Euro. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant.

Weitere Informationen: Grundfreibetrag steigt

Steuervereinfachungen bei Dienst- und Geschäftsreisen
Das Reisekostenrecht ist ab 2014 leichter zu handhaben. Die Vereinfachungen entlasten auch finanziell um jährlich 220 Millionen Euro. Rund 35 Millionen Beschäftigte und ihre Arbeitgeber werden gleichermaßen von den neuen Regelungen profitieren.

Weitere Informationen: Grundsätze zum steuerlichen Reisekostenrecht

Hinweise zur elektronischen Lohnsteuerkarte
Seit Anfang 2013 gibt es die elektronische Lohnsteuerkarte. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihre aktuellen „ELStAM“-Daten (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge, Religionszugehörigkeit) auf der Internetseite www.elsteronline.de einsehen (hierzu ist eine kostenlose Authentifizierung erforderlich). Änderungen der Steuerklasse, von Frei- oder Hinzurechnungsbeträgen beantragen Sie beim Finanzamt Ihres Wohnortes.
Anträge finden Sie hier: www.formulare-bfinv.de

Weitere Informationen zur Elektronischen Lohnsteuerkarte.

SEPA
Am 1. Februar 2014 lösen die einheitlichen europäischen SEPA-Überweisungen und Lastschriften die bisherigen nationalen Verfahren endgültig ab. SEPA erleichtert den bargeldlosen Zahlungsverkehr und macht ihn sicherer. Der Einzelhandel kann das vielgenutzte Elektronische Lastschriftverfahren bis 2016 beibehalten.

Informationen für Verbraucher
Informationen für Unternehmen und Vereine

Strengere Eigenkapitalregeln für Banken
Ab Januar 2014 gelten in Deutschland die strengen europäischen Eigenkapitalregeln für Banken (Basel III-Regeln). Banken müssen ihr so genanntes „hartes Kernkapital“ um das 3,5-fache erhöhen. Außerdem müssen sie in wirtschaftlich besseren Zeiten Kapitalpuffer bilden. Mehr Eigenvorsorge soll es den Banken ermöglichen, ihre Verluste selbst aufzufangen.

Weitere Informationen: Schärfere Regeln für Banken

Aufbau eines Trennbankensystems
Banken müssen ab 2014 ihre eigenen riskanten Geschäfte vom Kundengeschäft trennen. Den Geschäftsleitern von Banken und Versicherungen erlegt das Gesetz erstmals konkrete Pflichten für das Risikomanagement auf. Sie machen sich strafbar, wenn sie wesentliche Risikomanagementpflichten verletzen und dadurch die Bank oder die Versicherungsleistungen gefährdet.

Quelle: Bundesregierung

Monatsbericht des BMF für Dezember 2013

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat heute den Monatsbericht für Dezember 2013 veröffentlicht:

“Die Fortschritte bei der Stabilisierung des Euroraums zeigen greifbare Resultate. Die Hilfsprogramme für Spanien und Irland werden zum Jahresende beendet. Die Wirtschaft und Haushaltslage in den Ländern des Euroraums hat sich deutlich verbessert. Dies zeigt sich auch in den Analysen der Dezember-Ausgabe des Monatsberichts des BMF zur “Wettbewerbsfähigkeit im Euroraum” und zur “Wirtschafts-, Arbeitsmarkt- und Haushaltslage in den Ländern des Euroraums”. In der aktuellen Ausgabe des Monatsberichts des BMF finden Sie darüber hinaus einen Artikel zum fünfjährigen Jubiläum des Finanzmarktstabilisierungsfonds, einen Bericht zum neuen Mehrjährigen Finanzrahmen der EU sowie Analysen zum Thema Lohnpolitik und Leistungsbilanzungleichgewichten im Euroraum, zur Struktur und Entwicklung der Deutschen Leistungsbilanz und zur Besteuerung von Vermögen.

Editorial
Überblick zur aktuellen Lage
Analysen und Berichte
Wirtschafts-, Arbeitsmarkt- und Haushaltslage in den Ländern des Euroraums
Wettbewerbsfähigkeit im Euroraum – Fortschritte und Herausforderungen
Struktur der Leistungsbilanz
Lohnpolitik – geeignet zur Korrektur von Leistungsbilanzungleichgewichten im Euroraum?
Der neue Mehrjährige Finanzrahmen der Europäischen Union
Fünf Jahre Finanzmarktstabilisierungsfonds unter dem Dach der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Besteuerung von Vermögen – eine finanzwissenschaftliche Analyse Aktuelle Wirtschafts- und Finanzlage
Konjunkturentwicklung aus finanzpolitischer Sicht
Steuereinnahmen von Bund und Ländern im November 2013
Entwicklung des Bundeshaushalts bis einschließlich November 2013
Entwicklung der Länderhaushalte bis Oktober 2013
Finanzmärkte und Kreditaufnahme des Bundes
Europäische Wirtschafts- und Finanzpolitik
Termine, Publikationen
Statistiken und Dokumentationen
Übersichten zur finanzwirtschaftlichen Entwicklung
Übersichten zur Entwicklung der Länderhaushalte
Gesamtwirtschaftliches Produktionspotenzial und Konjunkturkomponenten
Kennzahlen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
Verzeichnis der Berichte
Verzeichnis der Berichte im Monatsbericht des BMF 2013 nach Veröffentlichungsdatum
Verzeichnis der Berichte im Monatsbericht des BMF 2013 nach Themenbereichen
Monatsbericht des BMF (Dezember 2013) (PDF, 3 MB)”

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Finanzämter starten Anfang März mit der Veranlagung der Einkommensteuer 2013

Die Finanzämter starten wie in den vergangenen Jahren Anfang März mit der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2013. Denn bis zu diesem Zeitpunkt haben Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu zählen z. B. Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.

Das Finanzministerium empfiehlt, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Denn die elektronische Abgabe bietet für alle Beteiligten Vorteile: Das Finanzamt muss die Daten nicht mehr eingeben. Und für den Bürger ermöglicht ELSTER einen bequemen und bei Authentifizierung im Internet auch einen papierlosen Zugang zu seinem Finanzamt, ganz ohne Ausdruck, Formulare und Postversand. Weitere Informationen hierzu finden Sie unterwww.elster.de.

In diesem Jahr werden Steuererklärungsvordrucke – wie in den meisten anderen Bundesländern auch – nicht mehr an alle Bürgerinnen und Bürger versendet. Die Vordrucke stehen aber wie bisher auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de unter Service/Formulare) zum Download bereit und können weiterhin auch im Finanzamt und in den meisten Bürgerbüros der Städte und Gemeinden abgeholt werden.

In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel gehbehinderte, sehr alte oder schwerkranke Menschen) können die Vordrucke auf telefonische Anfrage auch zugeschickt werden.

Die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen liegt in der Regel zwischen fünf Wochen und sechs Monaten – je nach Komplexität des Steuerfalls und Vollständigkeit der Unterlagen kann es auch länger dauern oder auch wesentlich schneller gehen.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen

Welche steuerlichen Änderungen sind bei gemeinnützigen Körperschaften zu beachten?

In diesem Jahr traten einige Änderungen im Steuerrecht in Kraft, die auch ehrenamtliches Engagement und gemeinnützige Körperschaften in Brandenburg betreffen, wie zum Beispiel Vereine, die im Bereich des Feuer- und Katastrophenschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes oder der Jugend- und Seniorenarbeit tätig sind. Zum Jahresanfang 2014 kommen weitere Neuerungen hinzu. Über die wichtigsten Änderungen hat das Ministerium der Finanzen am 22.12.2013 informiert.

Verlängerung der Mittelverwendungsfrist
Bisher mussten steuerbegünstigte Körperschaften, wie zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen, ihre Mittel bis zum Ende des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres verwenden. Die Frist wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2013 um ein Jahr verlängert.

Lockerung des Endowmentverbots
Zeitnah zu verwendende Mittel durften bisher nicht zur Vermögensausstattung (sogenannte Endowment) weitergegeben werden. Seit dem 1. Januar 2013 können Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und 15 Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel zur Vermögensausstattung (zum Beispiel Gründung oder Kapitalausstattung von gemeinnützigen Tochter-Kapitalgesellschaften oder Stiftungen) weitergegeben werden.

Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
Bisher hat das Finanzamt bei erstmalig begehrter Steuerbegünstigung nach positiver Überprüfung der Satzung eine sogenannte vorläufige Bescheinigung ausgestellt. Seit dem 28. März 2013 erfolgt die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen auch für bereits länger bestehende Körperschaften durch einen gesonderten Feststellungsbescheid.

Rücklagen- und Vermögensbildung
Die Regelungen zur Rücklagen- und Vermögensbildung sind mit Wirkung zum 1. Januar 2014 aus Paragraf 58 der Abgabenordnung herausgelöst und in Paragraf 62 neu gefasst. Dabei wird die sogenannte Wiederbeschaffungsrücklage erstmalig gesetzlich geregelt (bisher nur im Anwendungserlass zur Abgabenordnung). Wird der jährliche Höchstbetrag der Mittel, die in die freie Rücklage hätten eingestellt werden können, in einem Jahr nicht ausgeschöpft, können nunmehr Mittel in Höhe des nichtausgeschöpften Betrages zusätzlich in den beiden Folgejahren in die freie Rücklage eingestellt werden. Zudem wurde festgelegt bis zu welchem Zeitpunkt Rücklagen gebildet werden können und aufzulösen sind.

Berechtigung zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen
Die Erlaubnis zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen wird seit dem 28. März 2013 von der Erteilung eines Feststellungs- oder eines Freistellungsbescheides oder von einer entsprechenden Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid abhängig gemacht. Der Zeitraum, in dem steuerbegünstigte Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen, wird gesetzlich definiert.

Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen
Die Freigrenze, bis zu der wirtschaftliche Betätigungen bei sportlichen Veranstaltungen nicht der Besteuerung unterworfen werden, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2013 auf 45.000 Euro erhöht.

Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Bisher haftete derjenige, der eine Spende zweckwidrig verwendet, auch bei schuldlosem Handeln. Nunmehr kommt eine Haftung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln in Betracht.

Auch eine zivilrechtliche Haftung für den Vorstand, andere Organmitglieder (Kuratorium, Beirat) und einfache Vereinsmitglieder greift mit Wirkung zum 1. Januar 2015 nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Vermögensstockspenden
Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, können ab dem 1. Januar 2013 einen Betrag von bis zu zwei Millionen Euro als Spende in den Vermögensstock einer Stiftung steuerlich geltend machen. Sie müssen nun nicht mehr nachweisen, dass die Spende aus dem gemeinsamen Vermögen beziehungsweise aus dem Vermögen jedes Ehegatten geleistet wurde.

Quelle: FinMin Brandenburg

SEPA: Neues Verfahren bei Kfz-Steuer

Das SEPA-Verfahren löst die Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer ab. SEPA steht für die Vereinheitlichung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in Europa und wirkt sich auch auf die Kfz-Zulassung aus.

Da die Kfz-Steuern für Zulassungen im Januar erst im Februar festgesetzt werden, werden ab 1. Januar 2014 die bisherigen Einzugsermächtigungen für die Kfz-Steuer durch das SEPA-Verfahren ersetzt.

Dies bedeutet, dass zukünftig nur noch dann eine Zulassung möglich ist, wenn ein vom Halter sowie vom Zahler (falls voneinander abweichend) unterschriebenes SEPA-Mandat („neue Einzugsermächtigung“ in Papierform unter Angabe von IBAN und BIC) für den Einzug der Kfz-Steuer im Original zusammen mit den Antragsunterlagen vorgelegt wird. Es kann nur ein Original anerkannt werden – ein Fax oder eine Kopie können nicht akzeptiert werden.

Da die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer ab dem 15. Februar 2014 von den Finanzämtern auf die Zollverwaltung übergeht, ist bis 14. Februar 2014 der Vordruck „Kombi-SEPA-Mandat“ zu nutzen und ab 15. Februar 2014 das „SEPA-Mandat“.

Quelle: Internet auf der Seite der Stadt Salzgitter www.salzgitter.de

Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten durch die Angehörigen der freien Berufe

Mit BMF-Schreiben vom 3l: Juli 2013 hat sich die Finanzverwaltung zu den Konsequenzen des BFH-Urteils vom 22. Juli2010, V R 4/09, BStBI 2013 II S. 590, geäußert. Es wurde geregelt, dass die Genehmigung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz I Nummer 3 UStG für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs nicht mehr zu erteilen ist, wenn der Unternehmer für diese Umsätze Bücher führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden. Eine freiwillige Buchflihrung im Sinne des BMF-Schreibens liegt vor, wenn der Unternehmer den ertragsteuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz l, § 5 EStG ermittelt. Das Führen von Aufzeichnungen für Zwecke einer Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG schließt eine Genehmigung der Istversteuerung nicht aus.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

Der 2. Senat des FG hat in seinem Beschluss vom 25. September 2013 (Az. 2 V 102/13) erkannt, dass zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Festsetzung des Verzögerungsgeldes insbesondere in Anbetracht der gesetzlich vorgegebenen Mindesthöhe von 2.500 Euro eine an der Sanktionsuntergrenze auszurichtende Würdigung vorzunehmen sei, die sich insbesondere an der Dauer der Fristüberschreitung, den Gründen und dem Ausmaß der Pflichtverletzung sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung auszurichten habe.

Im Streitfall hatte das Finanzamt im Hinblick auf den Zweck des Verzögerungsgeldes, den Steuerpflichtigen zur zeitnahen Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anzuhalten, völlig unberücksichtigt gelassen, ob es Hinweise auf fehlende Mitwirkung oder bewusst bzw. verschuldetes zögerliches Handeln des Antragstellers bzw. seines Prozessbevollmächtigten und dessen Mitarbeiter überhaupt gab.

Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen.

Quelle: FG Schleswig-Holstein

Zur Bewertung des geldwerten Vorteils in Form der Teilnahme an einer Schiffskreuzfahrt

In seinem Urteil vom 4. September 2013 (Az. 2 K 23/12) führt der 2. Senat aus, zu welchem Zeitpunkt die Bewertung vorzunehmen ist, welche Faktoren im Rahmen der Wertermittlung zu berücksichtigen sind und unter welchen Voraussetzungen der Rabattfreibetrag zu gewähren ist.

Maßgebender Bewertungszeitpunkt sei im Streitfall nach Auffassung des Gerichts der Zeitpunkt des Reiseantritts oder kurz zuvor, da aus ex-ante-Sicht bis dahin die tatsächliche Unsicherheit der kurzfristigen Absage bestanden habe. Da die konkrete Reiseleistung nicht den Katalogleistungen entsprochen habe, sei ihr Wert zu schätzen. Bei der Bewertung der gewährten Leistungen sei neben wertmindernden und werterhöhenden Faktoren im Verhältnis zu den den regulär zahlenden Gäste zu Katalogpreisen angebotenen Reiseleistungen insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiterreisen als Teil einer Restplatzverwertung gesehen werden müssten. Der Rabattfreibetrag könne nach Auffassung des Senates im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH, der den § 8 Abs. 3 EStG unter systematischer, teleologischer und historischer Interpretation eng auslege, nicht gewährt werden, da Arbeitgeber des Klägers in den Streitjahren die Reederei gewesen sei, die Reiseleistung selbst jedoch vom Reiseveranstalter, der Schifffahrtsgesellschaft, erbracht worden sei.

Der 2. Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Quelle: FG Schleswig-Holstein

Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen einer Privatklinik

Mit Urteil vom 17. Juli 2013 (Az. 4 K 104/12, veröffentlicht in EFG 2013, 1884) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass sich eine Privatklinik, die die Voraussetzungen der ab 2009 neu gefassten Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG für Krankenhäuser nicht erfüllt, unmittelbar auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. B MwStSystRL berufen kann.

Im Streitfall betrieb die Klägerin eine Privatklinik, in der niedergelassene Ärzte operative Eingriffe an gesetzlich und privat versicherten Patienten durchführten. Hierzu stellte die Klägerin den Ärzten die Räumlichkeiten, die Apparate und das nicht ärztliche Personal zur Verfügung.

Die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten erfolgte auf der Grundlage des zwischen der Kassenärztliche Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossenen Vertrags zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich des ambulanten Operierens nach § 73a SGB V, der für ambulante Operationen eine Vergütung nach dem Punktwertsystem der gesetzlichen Krankenkassen vorsah. Für die Behandlung von Privatpatienten rechnete die Klägerin mit den Patienten bzw. deren privaten Versicherungen Pauschalen ab, deren Höhe der Vergütung im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen entsprach.

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG war im Streitjahr 2009 nicht anwendbar, da die Privatklinik der Klägerin nicht als Plankrankenhaus i.S.d. § 108 Nr. 2 SGB V in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen war und die Klägerin weder über eine Zulassung als medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 SGB V noch als Praxisklinik nach § 115 SGB V verfügte.

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts sah die Beschränkung der Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen und eng verbundene Umsätze in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. Aa UStG auf zugelassene (Plan-)Krankenhäuser als Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität an, da die Zulassung nicht vom Leistungsangebot der jeweiligen Privatklinik abhängig ist, sondern bedarfsabhängig erfolgt. Die Klägerin konnte sich daher unmittelbar auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, deren Voraussetzungen sie im Streitfall erfüllte. Denn die Klägerin war als privatrechtliche Einrichtung gleicher Art i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL anzuerkennen, da das Leistungsangebot der Privatklinik den von öffentlichen Krankenhäusern sowie den von nach § 108 SGB V zugelassenen Privatkliniken erbrachten Leistungen entsprach und der Betrieb der Klinik aufgrund des therapeutischen Zwecks der operativen Eingriffe dem Gemeinwohlinteresse diente. Die Kosten der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten, deren Anteil am Gesamtumsatz im Streitjahr ca. 43 % betrug, wurden von den gesetzlichen Krankenkassen und den Berufsgenossenschaften übernommen. Die Vergütung der in der Privatklinik erbrachten Behandlungen war zudem nicht unangemessen, da sich die Höhe der Vergütung sämtlicher Leistungen nach dem gesetzlichen Vergütungssystem für Ärzte und Krankenhäuser richtete.

Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. XI R 38/13 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein

Anspruch auf Kindergeld setzt nicht voraus, dass sich der Kindergeldberechtigte in einer „typischen Unterhaltssituation“ befindet

In seinem Urteil vom 25. Juli 2013 (Aktenzeichen: 1 K 16/13) hatte der 1. Senat des Finanzgerichts darüber zu befinden, ob der ab März 2012 geltend gemachte Kindergeldanspruch für die Tochter des Klägers deshalb ausgeschlossen war, weil der Tochter gegen den Vater ihres eigenen Kindes ein Unterhaltsanspruch zustand. Diese Sichtweise hatte die Familienkasse unter Berufung auf die früher hierzu ergangene BFH-Rechtsprechung sowie auf ihre auf dieser Grundlage ergangene Dienstanweisung vertreten.

Der 1. Senat ist dem nicht gefolgt, er hat das begehrte Kindergeld zugesprochen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld lägen vor. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass sich der Kindergeldberechtigte in einer „typischen Unterhaltssituation“ befinde. Soweit der BFH eine solche früher für erforderlich gehalten habe, habe er seine Sichtweise mittlerweile geändert. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte und/oder Bezüge typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen sei, sei nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln, sondern sei – bis 2011 – erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschritten hätten.

Nach der seit 2012 geltenden gesetzlichen Regelung komme es gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für die Festsetzung des Kindergeldes aber auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr an. Damit habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass Kindergeld bei Vorliegen eines Berücksichtigungstatbestandes auch dann zu gewähren sei, wenn dem Kind unabhängig vom Elternhaushalt ausreichende Mittel – z. B. in Gestalt von Unterhaltsansprüchen gem. § 1615 l BGB oder Ausbildungsvergütungen – zur Bestreitung seines Unterhaltes zur Verfügung stünden.

Zahlreiche Finanzgerichte teilen diese Sichtweise (vgl. z. B. FG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013, 10 K 1940/13 Kg, EFG 2013, 1863; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. September 2013, 4 K 951/12; FG Münster, Urteil vom 20. September 2013, 4 K 4146/12 Kg; FG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2013, 10 K 3113/13 Kg; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2013, 13 K 194/13).

Der Senat hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 60/13 geführt. Außerdem sind weitere Revisionsverfahren zu der geschilderten Problemlage anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein