Welche steuerlichen Änderungen sind bei gemeinnützigen Körperschaften zu beachten?

In diesem Jahr traten einige Änderungen im Steuerrecht in Kraft, die auch ehrenamtliches Engagement und gemeinnützige Körperschaften in Brandenburg betreffen, wie zum Beispiel Vereine, die im Bereich des Feuer- und Katastrophenschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes oder der Jugend- und Seniorenarbeit tätig sind. Zum Jahresanfang 2014 kommen weitere Neuerungen hinzu. Über die wichtigsten Änderungen hat das Ministerium der Finanzen am 22.12.2013 informiert.

Verlängerung der Mittelverwendungsfrist
Bisher mussten steuerbegünstigte Körperschaften, wie zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen, ihre Mittel bis zum Ende des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres verwenden. Die Frist wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2013 um ein Jahr verlängert.

Lockerung des Endowmentverbots
Zeitnah zu verwendende Mittel durften bisher nicht zur Vermögensausstattung (sogenannte Endowment) weitergegeben werden. Seit dem 1. Januar 2013 können Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und 15 Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel zur Vermögensausstattung (zum Beispiel Gründung oder Kapitalausstattung von gemeinnützigen Tochter-Kapitalgesellschaften oder Stiftungen) weitergegeben werden.

Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
Bisher hat das Finanzamt bei erstmalig begehrter Steuerbegünstigung nach positiver Überprüfung der Satzung eine sogenannte vorläufige Bescheinigung ausgestellt. Seit dem 28. März 2013 erfolgt die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen auch für bereits länger bestehende Körperschaften durch einen gesonderten Feststellungsbescheid.

Rücklagen- und Vermögensbildung
Die Regelungen zur Rücklagen- und Vermögensbildung sind mit Wirkung zum 1. Januar 2014 aus Paragraf 58 der Abgabenordnung herausgelöst und in Paragraf 62 neu gefasst. Dabei wird die sogenannte Wiederbeschaffungsrücklage erstmalig gesetzlich geregelt (bisher nur im Anwendungserlass zur Abgabenordnung). Wird der jährliche Höchstbetrag der Mittel, die in die freie Rücklage hätten eingestellt werden können, in einem Jahr nicht ausgeschöpft, können nunmehr Mittel in Höhe des nichtausgeschöpften Betrages zusätzlich in den beiden Folgejahren in die freie Rücklage eingestellt werden. Zudem wurde festgelegt bis zu welchem Zeitpunkt Rücklagen gebildet werden können und aufzulösen sind.

Berechtigung zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen
Die Erlaubnis zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen wird seit dem 28. März 2013 von der Erteilung eines Feststellungs- oder eines Freistellungsbescheides oder von einer entsprechenden Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid abhängig gemacht. Der Zeitraum, in dem steuerbegünstigte Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen, wird gesetzlich definiert.

Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen
Die Freigrenze, bis zu der wirtschaftliche Betätigungen bei sportlichen Veranstaltungen nicht der Besteuerung unterworfen werden, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2013 auf 45.000 Euro erhöht.

Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Bisher haftete derjenige, der eine Spende zweckwidrig verwendet, auch bei schuldlosem Handeln. Nunmehr kommt eine Haftung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln in Betracht.

Auch eine zivilrechtliche Haftung für den Vorstand, andere Organmitglieder (Kuratorium, Beirat) und einfache Vereinsmitglieder greift mit Wirkung zum 1. Januar 2015 nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Vermögensstockspenden
Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, können ab dem 1. Januar 2013 einen Betrag von bis zu zwei Millionen Euro als Spende in den Vermögensstock einer Stiftung steuerlich geltend machen. Sie müssen nun nicht mehr nachweisen, dass die Spende aus dem gemeinsamen Vermögen beziehungsweise aus dem Vermögen jedes Ehegatten geleistet wurde.

Quelle: FinMin Brandenburg