Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Entwürfe der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2014

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Entwürfe der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2014 bekannt gemacht.

Die endgültigen Programmablaufpläne werden bekanntgemacht, wenn die Beitragssätze in der Sozialversicherung für 2014 feststehen. Die Beitragssätze finden Berücksichtigung in den Programmablaufplänen und beeinflussen über die Vorsorgepauschale regelmäßig die Höhe der Lohnsteuer.

Die Programmablaufpläne finden Sie auf den Seiten des BMF.

Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2014

Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2014 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)

Quelle: BMF, Mitteilung vom 07.11.2013

BMF veröffentlicht Vollmachtsformular

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein standardisiertes Vollmachtsformular für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten veröffentlicht. Im Rahmen des Projektes “ Vorausgefüllte Steuererklärung“ (VaSt) können Steuerberater damit über die Nutzung der Vollmachtsdatenbank (VDB) einen unkomplizierten Zugriff auf die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Mandantendaten erhalten.

Mit Hilfe des Vollmachtsformulars kann ein Steuerberater einmalig eine Vollmacht seines Mandanten in Papierform abfragen und diese in die VDB einpflegen. Das Vollmachtsformular geht zunächst von einer umfassenden Bevollmächtigung aus. Es bietet aber gleichwohl die Möglichkeit bestimmte Bereiche explizit auszuschließen. Die vom Mandanten unterschriebene Papiervollmacht muss vom Steuerberater aufbewahrt werden. Eine Übermittlung der Papiervollmacht an die Finanzverwaltung muss in der Regel nicht erfolgen, da grundsätzlich für Angehörige der steuerberatenden Berufe weiterhin die Vollmachtsvermutung gilt.

Der zeitgleiche Start von VaSt und VDB ermöglicht Steuerberatern einen effizienten Abruf von Mandantendaten, die bei der Finanzverwaltung gespeichert sind und die im Rahmen der Steuererklärung geprüft werden müssen.

Das Vollmachtsformular und Informationen zur Nutzung der VDB finden Sie auf der Homepage der BStBK.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 08.11.2013

Neuer Anlauf für AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz

Die Länder haben in ihrer heutigen Plenarsitzung einstimmig einen Gesetzentwurf zur Änderung diverser steuerrechtlicher Regelungen beschlossen. Ziel ist es, insbesondere das Investmentsteuerrecht an das im Sommer dieses Jahres beschlossene Kapitalanlagegesetzbuch anzupassen. Zudem sollen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten im Investmentsteuerrecht beseitigt, die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung des geplanten FATCA-Abkommens mit den USA geschaffen und Vereinfachungen im Einkommensteuerrecht erreicht werden.

Das vom Bundestag in der letzten Legislaturperiode beschlossene „AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz“ hatten die Länder im Juni 2013 in den Vermittlungsausschuss verwiesen, der seine Beratungen aber bis zum Ende der Legislatur nicht abschließen konnte. Das Gesetz ist damit der Diskontinuität unterfallen.

Der nun von den Ländern beschlossene Gesetzesentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von drei Wochen dem Bundestag vorzulegen hat. Die kurze Frist ergibt sich aus der Eilbedürftigkeit der Vorlage. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor Jahresende abgeschlossen sein.

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG)

Quelle: Bundesrat, Drucksache 740/13 (Beschluss)

 

Änderung des § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG durch das AmtshilfeRLUmsG

Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen im Rahmen der hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung (§§ 73b, 73c SGB V)

Durch Art. 10 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG um eine Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen im Rahmen von Versorgungsverträgen zur hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung ergänzt. Die Änderungen sind am 1. Juli 2013 in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. November 2013 – IV D 2 – S-7200 / 07 / 10022 :001 (2013/0961371), BStBl I S. …., geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 4.14.5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 10 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 angefügt:

4Zu den Leistungen von Einrichtungen, mit denen Verträge nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V bestehen, vgl. Abschnitt 4.14.9.“

b) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) 1Hierunter fallen insbesondere Einrichtungen, in denen Patienten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant oder stationär versorgt werden (z. B. Praxiskliniken). 2Zu den Leistungen von Einrichtungen, mit denen Verträge nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V bestehen, vgl. Abschnitt 4.14.9.“

2. In Abschnitt 4.14.7 wird in Absatz 3 nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt:

2Zu den Leistungen von Einrichtungen, mit denen Verträge nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V bestehen, vgl. Abschnitt 4.14.9.“

3. Abschnitt 4.14.9 wird wie folgt gefasst:

„4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V

(1) Im Rahmen eines Versorgungsvertrags nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V wird die vollständige bzw. teilweise ambulante und/oder stationäre Versorgung der Mitglieder der jeweiligen Krankenkasse auf eine Einrichtung im Sinne der §§ 73b Abs. 4, 73c Abs. 3 oder 140b Abs. 1 SGB V übertragen mit dem Ziel, eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung zu ermöglichen.

(2) Einrichtungen im Sinne der §§ 73b Abs. 4, 73c Abs. 3 und 140b Abs. 1 SGB V, die Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a und b UStG erbringen, führen nach § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG steuerfreie Umsätze aus, soweit mit ihnen Verträge

  • zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V,
  • zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c SGB V oder
  • zur integrierten Versorgung nach § 140a SGB V

(3) Zu den Einrichtungen nach § 73b Abs. 4 SGB V zählen:

  • vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen und deren Gemeinschaften;
  • Gemeinschaften, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks einer Kassenärztlichen Vereinigung vertreten;
  • Träger von Einrichtungen, die eine hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b Abs. 1 SGB V
    durch vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen, anbieten;
  • Kassenärztliche Vereinigungen, soweit Gemeinschaften von vertragsärztlichen
    Leistungserbringern, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen, sie hierzu ermächtigt haben.

(4) Zu den Einrichtungen nach § 73c Abs. 3 SGB V zählen:

  • vertragsärztliche Leistungserbringer;
  • Gemeinschaften vertragsärztlicher Leistungserbringer;
  • Träger von Einrichtungen, die eine besondere ambulante Versorgung nach § 73c Abs. 1 SGB V durch vertragsärztliche Leistungserbringer anbieten;
  • Kassenärztliche Vereinigungen.

(5) Zu den Einrichtungen nach § 140b Abs. 1 SGB V zählen:

  • einzelne, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und Zahnärzte und einzelne sonstige, nach dem Vierten Kapitel des SGB V zur Versorgung der Versicherten berechtigte Leistungserbringer;
  • Träger zugelassener Krankenhäuser, soweit sie zur Versorgung berechtigt sind, Träger von stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, soweit mit ihnen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht, Träger von ambulanten Rehabilitationseinrichtungen;
  • Träger von Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V (medizinische Versorgungszentren);
  • Träger von Einrichtungen, die eine integrierte Versorgung nach § 140a SGB V durch zur Versorgung der Versicherten nach dem Vierten Kapitel des SGB V berechtigte Leistungserbringer anbieten (sog. Managementgesellschaften);
  • Pflegekassen und zugelassene Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § 92b SGB XI;
  • Gemeinschaften der vorgenannten Leistungserbringer und deren Gemeinschaften;
  • Praxiskliniken nach § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V.

(6) 1Gemeinschaften der in Absatz 3 bis 5 genannten Einrichtungen sind z. B. Managementgesellschaften, die als Träger dieser Einrichtungen nicht selbst Versorger sind, sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer anbieten. 2Sie erbringen mit der Übernahme der Versorgung von Patienten und dem „Einkauf“ von Behandlungsleistungen Dritter sowie der Einhaltung vereinbarter Ziele und Qualitätsstandards steuerfreie Leistungen, wenn die beteiligten Leistungserbringer die jeweiligen Heilbehandlungsleistungen unmittelbar mit dem Träger abrechnen. 3In diesen Fällen ist die Wahrnehmung von Managementaufgaben als unselbständiger Teil der Heilbehandlungsleistung der Managementgesellschaften gegenüber der jeweiligen Krankenkasse anzusehen. 4Sofern in einem Vertrag zur vollständigen bzw. teilweisen ambulanten und/oder stationären Versorgung der Mitglieder der Krankenkasse jedoch lediglich Steuerungs-, Koordinierungs- und/oder Managementaufgaben von der Krankenkasse auf die Managementgesellschaft übertragen werden, handelt es sich hierbei um eine Auslagerung von Verwaltungsaufgaben. 5Diese Leistungen gegenüber der jeweiligen Krankenkasse stellen keine begünstigten Heilbehandlungen dar und sind steuerpflichtig.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 erbracht werden. Für vor dem 1. Juli 2013 erbrachte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sie unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG bzw. Artikel 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7170 / 12 / 10001 vom 08.11.2013

Steuer-Vorteile 2013

Folgenden Steuer-Vorteile können Sie noch in 2013 nutzen:

  • Sachwert-Anlage mit steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten und steuerfreien Auszahlungen.
  • Steuern sparen mit dem Investitionsabzugsbetrag und hohe gesicherte Gewinne mit Solaranlagen erzielen.
  • Zulagen und Steuerersparnis mit einem Riester– oder Rürup-Vertrag über Investmentfonds.
  • Steuer- und Sozialversicherungsersparnis bei der betrieblichen Altersvorsorge.
  • Lukrative Steuervorteile durch Denkmal-Immobilien.

Für die Abwicklung in 2013 ist schnelles Handeln zu empfehlen. Weitere Informationen zu den Möglichkeiten finden Sie in der Kurz-Info.

EU-Kommission eröffnet Prüfverfahren zu Steuerbefreiungen Frankreichs für Charterdienstleistungen im Seeverkehr

Die Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, in der geprüft werden soll, ob Änderungen der französischen Steuervorschriften für Seeverkehrsunternehmen mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Dabei wird sich die Kommission insbesondere mit Steuervorschriften befassen, nach denen auf Zeit gechartete Schiffe, die unter Drittlandsflagge fahren, ebenfalls in den Anwendungsbereich einer vorteilhaften, auf der Flottentonnage beruhenden Steuerregelung fallen. „Zeit-Vercharterung“ bezieht sich auf Transportdienste, die mit von anderen Unternehmen für eine bestimmte Zeit gecharterten Schiffen und deren Besatzung erbracht werden. Die Eröffnung einer eingehenden Untersuchung gibt Dritten die Möglichkeit, zu der betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Im Mai 2003 genehmigte die Kommission die französische Tonnagesteuerregelung (Sache SA.14551). Für Schifffahrtsunternehmen, die sich für diese Form der Besteuerung entscheiden, wird die Körperschaftsteuer auf der Grundlage der Flottentonnage und nicht der tatsächlichen Gewinne des Unternehmens errechnet. Die Steuerregelung schränkte jedoch die Berücksichtigung von auf Zeit gecharterten Schiffen ein, die nicht unter einer EU-Flagge fahren. Diese Tonnagesteuerregelung stand im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (1997), deren Ziel darin bestand, angesichts des Wettbewerbs aus Drittstaaten die Wettbewerbsfähigkeit der Schifffahrts-unternehmen in der EU zu steigern und neue Arbeitsplätze in der Branche zu schaffen.

Nach der Annahme der von der Kommission überarbeiteten Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr schaffte Frankreich ohne vorherige Unterrichtung der Kommission die spezifischen Schiffsbeflaggungsvorschriften für auf Zeit gecharterte Schiffe ab. Von dieser Änderung erfuhr die Kommission erst kürzlich im Rahmen der von ihr durchgeführten Überprüfung der Umsetzung genehmigter staatlicher Beihilferegelungen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt vertritt die Kommission die Auffassung, dass für die Beihilfefähigkeit von auf Zeit gecharterten Schiffen, die nicht unter einer Flagge eines Mitgliedstaates fahren, weiterhin bestimmte Auflagen gelten sollten. Weder die Leitlinien von 1997 noch jene aus dem Jahr 2004 enthalten konkrete Bestimmungen zur Zeit-Vercharterung. In Anbetracht der Zielsetzungen dieser Leitlinien und im Einklang mit der bisherigen Beschlusspraxis der Kommission vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine derartige steuerliche Begünstigung von auf Zeit gecharterten Schiffen, die unter Drittlandsflagge fahren, beschränkt werden sollte.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.11.2013

BMF-Schreiben zur Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache Ettwein – § 1a EStG bei Wohnsitz Schweiz

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 28.02.2013 in der Rechtssache C-425/11 „Ettwein“ (BStBl 2013 II S….), entschieden:

„Art. 1 Buchst. a des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossenen Abkommens über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, sowie die Art. 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 des Anhangs I dieses Abkommens sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der Eheleuten, die Staatsangehörige dieses Staates sind und mit ihren gesamten steuerpflichtigen Einkünften der Besteuerung in diesem Staat unterliegen, die in dieser Regelung vorgesehene Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens allein deshalb verweigert wird, weil ihr Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt.“

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung von § 1a Absatz 1 EStG im Hinblick auf die Auslegung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit und nach Maßgabe des o. g. Urteils Folgendes:

§ 1a Absatz 1 EStG ist bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch anwendbar, wenn

  • der Empfänger der Leistungen im Sinne der Nummern 1 und 1a,
  • die ausgleichsberechtigte Person im Sinne der Nummer 1b oder
  • der Ehegatte/Lebenspartner im Sinne der Nummer 2

seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

Das gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Das EuGH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Anhang des BStBl Teil II veröffentlicht.

Quelle: BMF Schreiben IV C 3 – S-1325 / 11 / 10014 vom 16.09.2013

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen (§ 34 EStG)

BMF-Schreiben vom 24. Mai 2004 – IV A 5 – S 2290 – 20/04 – (BStBl I S. 505, berichtigt BStBl I S. 633) und vom 17. Januar 2011 – IV C 4 – S 2290/07/10007:005; DOK 2010/1031340 – (BStBl I S. 39)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Fragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen wie folgt Stellung:
Inhaltsverzeichnis
Rz.
I.
Allgemeines
1 – 3
II.
Lebenslängliche betriebliche Versorgungszusagen
4 – 7
1. Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen bei Verzicht des Arbeitgebers auf die Kürzung einer lebenslänglichen Betriebsrente
5
2. Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen bei vorgezoge-ner lebenslänglicher Betriebsrente
6
Seite 2
3. Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen bei Umwand-lung eines (noch) verfallbaren Anspruchs auf lebenslängliche Betriebsrente in einen unverfallbaren Anspruch
7
III.
Zusammenballung von Einkünften i. S. d. § 34 EStG
8 – 15
1. Zusammenballung von Einkünften in einem VZ (>1. Prüfung)
8
2. Zusammenballung von Einkünften unter Berücksichtigung der wegfallen-den Einnahmen (>2. Prüfung)
9 – 12
2.1. Zusammenballung i. S. d. § 34 EStG, wenn durch die Entschädigung die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschritten werden
9
2.2. Zusammenballung i. S. d. § 34 EStG, wenn durch die Entschädigung nur ein Betrag bis zur Höhe der bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen abgegolten wird
10 – 12
a) Ermittlung der zu berücksichtigenden Einkünfte (mit Beispielen)
11
b) Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren
12
3. Zusammenballung von Einkünften bei zusätzlichen Entschädigungsleis-tungen des Arbeitgebers
13 – 15
a) Zusätzliche Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers
13
b) Zusammenballung von Einkünften bei zusätzlichen Entschädigungs-leistungen des Arbeitgebers aus Gründen der sozialen Fürsorge in späteren VZ
14
c) Weitere Nutzung der verbilligten Wohnung
15
IV.
Planwidriger Zufluss in mehreren VZ/Rückzahlung bereits empfangener
Entschädigungen
16 – 19
1. Versehentlich zu niedrige Auszahlung der Entschädigung
18
2. Nachzahlung nach Rechtsstreit
19
V.
Vom Arbeitgeber freiwillig übernommene Rentenversicherungsbeiträge i. S. d.
§ 187a SGB VI
20 – 21
VI.
Anwendung
22
Seite 3
I. Allgemeines
1 1Scheidet ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig aus einem Dienstverhältnis aus, so können ihm folgende Leistungen des Arbeitgebers zufließen, die wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung gegeneinander abzugren-zen sind:

normal zu besteuernder Arbeitslohn nach § 19, ggf. i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG,

steuerbegünstigte Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG (>Rz. 2 bis 3),

steuerbegünstigte Leistungen für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.
2Auch die Modifizierung betrieblicher Renten kann Gegenstand von Auflösungsver-einbarungen sein (>Rz. 4 bis 7).
2 1Eine steuerbegünstigte Entschädigung setzt voraus, dass an Stelle der bisher geschul-deten Leistung eine andere tritt. 2Diese andere Leistung muss auf einem anderen, ei-genständigen Rechtsgrund beruhen. 3Ein solcher Rechtsgrund wird regelmäßig Be-standteil der Auflösungsvereinbarung sein; er kann aber auch bereits bei Abschluss des Dienstvertrags oder im Verlauf des Dienstverhältnisses für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbart werden. 4Eine Leistung in Erfüllung eines bereits vor dem Ausscheiden begründeten Anspruchs des Empfängers ist keine Entschädigung, auch wenn dieser Anspruch in einer der geänderten Situation angepassten Weise erfüllt wird (Modifizierung; siehe z. B. Rz. 4 bis 7). 5Der Entschädigungsanspruch darf – auch wenn er bereits früher vereinbart worden ist – erst als Folge einer vorzeitigen Beendi-gung des Dienstverhältnisses entstehen. 6Eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buch-stabe a EStG kann auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine (Teil-)Abfindung zahlt, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags unbefristet reduziert (>BFH vom 25.08.2009 – BStBl 2010 II S. 1030).
3 1Eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG, die aus Anlass einer Ent-lassung aus dem Dienstverhältnis vereinbart wird (Entlassungsentschädigung), setzt den Verlust von Einnahmen voraus, mit denen der Arbeitnehmer rechnen konnte. 2Eine Zahlung des Arbeitgebers, die bereits erdiente Ansprüche abgilt, wie z. B. rück-ständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder bei rückwirkender Beendigung des Dienstverhältnis-ses bis zum steuerlich anzuerkennenden Zeitpunkt der Auflösung noch zustehende Gehaltsansprüche, ist keine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG. 3Das gilt auch für freiwillige Leistungen, wenn sie in gleicher Weise den verbleibenden Ar-beitnehmern tatsächlich zugewendet werden.
Seite 4
II. Lebenslängliche betriebliche Versorgungszusagen
4 1Lebenslängliche Bar- oder Sachleistungen sind als Einkünfte i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln (>BFH vom 28.09.1967 – BStBl 1968 II S. 76). 2Sie sind keine außer-ordentlichen Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG und damit für eine begünstigte Be-steuerung der im Übrigen gezahlten Entlassungsentschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG unschädlich (siehe die hauptsächlichen Anwendungsfälle in Rz. 5 bis 7). 3Deshalb kommt die begünstigte Besteuerung auch dann in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen der Ausscheidensvereinbarung erstmals lebens-lang laufende Versorgungsbezüge zugesagt werden. 4Auch eine zu diesem Zeitpunkt erstmals eingeräumte lebenslängliche Sachleistung, wie z. B. ein verbilligtes oder un-entgeltliches Wohnrecht, ist für die ermäßigte Besteuerung unschädlich.
1. Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen bei Verzicht des Arbeitgebers auf die Kürzung einer lebenslänglichen Betriebsrente
5 Wird bei Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die lebenslängli-che Betriebsrente ungekürzt gezahlt, so schließt dies die ermäßigte Besteuerung der Entlassungsentschädigung, die in einem Einmalbetrag gezahlt wird, nicht aus.
2. Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen bei vorgezoge-ner lebenslänglicher Betriebsrente
6 1Wird im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses neben einer Einmalzahlung eine (vorgezogene) lebenslängliche Betriebsrente bereits vor Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, so schließt auch dies die ermäßigte Besteuerung der Entlassungsentschädigung nicht aus. 2Dabei ist es uner-heblich, ob die vorgezogene Betriebsrente gekürzt, ungekürzt oder erhöht geleistet wird. 3In diesen Fällen ist die vorgezogene Betriebsrente nach § 24 Nr. 2 EStG zu er-fassen.
3. Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen bei Umwand-lung eines (noch) verfallbaren Anspruchs auf lebenslängliche Betriebsren-te in einen unverfallbaren Anspruch
7 Wird ein (noch) verfallbarer Anspruch auf lebenslängliche Betriebsrente im Zusam-menhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses in einen unverfallbaren An-spruch umgewandelt, so ist die Umwandlung des Anspruchs für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf die Einmalzahlung unschädlich.
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III. Zusammenballung von Einkünften i. S. d. § 34 EStG
1. Zusammenballung von Einkünften in einem VZ (>1. Prüfung)
8 1Nach ständiger Rechtsprechung (>BFH vom 14.08.2001 – BStBl 2002 II S. 180 m. w. N.) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem VZ zufließen. 2Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen VZ ist deshalb grundsätzlich schädlich (>BFH vom 03.07.2002 – BStBl 2004 II S. 447, >1. Prüfung). 3Dies gilt nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende ge-ringfügige Zahlung (maximal 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen VZ zufließt (>BFH vom 25.08.2009 – BStBl 2011 II S. 27). 4Ausnahmsweise können jedoch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein (>Rz. 13). 5Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen sind bei der Beurteilung des Zuflusses in einem VZ nicht zu berücksichtigen. 6Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 EStG un-schädlich. 7Dabei gelten die Grundsätze von Rz. 8 bis 15 entsprechend (>BFH vom 11.11.2009 – BStBl 2010 II S. 46). 8Ein auf zwei Jahre verteilter Zufluss der Entschä-digung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Hö-he und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger – bar aller Existenzmittel – dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war (>BFH vom 02.09.1992 – BStBl 1993 II S. 831).
2. Zusammenballung von Einkünften unter Berücksichtigung der wegfallen-den Einnahmen (>2. Prüfung)
2.1. Zusammenballung i. S. d. § 34 EStG, wenn durch die Entschädigung die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschritten werden
9 Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschä-digung die bis zum Ende des VZ entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, so ist das Merkmal der Zusam-menballung von Einkünften stets erfüllt.
2.2. Zusammenballung i. S. d. § 34 EStG, wenn durch die Entschädigung nur ein Betrag bis zur Höhe der bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen abgegolten wird
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10 Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Entschä-digung die bis zum Ende des (Zufluss-) VZ entgehenden Einnahmen nicht, ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nur erfüllt, wenn der Steuerpflichtige weitere Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezo-gen hätte (>BFH vom 04.03.1998 – BStBl II S. 787, >2. Prüfung).
a) Ermittlung der zu berücksichtigenden Einkünfte (mit Beispielen)
11 1Für die Beurteilung der Zusammenballung ist es ohne Bedeutung, ob die Entschädi-gung für den Einnahmeverlust mehrerer Jahre gewährt werden soll. 2Entscheidend ist vielmehr, ob es unter Einschluss der Entschädigung infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem jeweiligen VZ insgesamt zu einer über die normalen Ver-hältnisse hinausgehenden Zusammenballung von Einkünften kommt (>BFH vom 04.03.1998 – BStBl II S. 787). 3Dagegen kommt es auf eine konkrete Progressionser-höhung nicht an (>BFH vom 17.12.1982 – BStBl 1983 II S. 221, vom 21.03.1996 – BStBl II S. 416 und vom 04.03.1998 – BStBl II S. 787). 4Auch die Zusammenballung mit anderen laufenden Einkünften des Steuerpflichtigen ist keine weitere Vorausset-zung für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG (>BFH vom 13.11.1953 – BStBl 1954 III S. 13); dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Entschädigung die bis zum Jahresende entgehenden Einnahmen nur geringfügig übersteigt (>Rz. 9). 5Andererseits kommt § 34 Abs. 1 EStG unter dem Gesichtspunkt der Zusammenbal-lung auch dann in Betracht, wenn im Jahr des Zuflusses der Entschädigung weitere Einkünfte erzielt werden, die der Steuerpflichtige nicht bezogen hätte, wenn das Dienstverhältnis ungestört fortgesetzt worden wäre und er dadurch mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (>BFH vom 04.03.1998 – BStBl II S. 787). 6Bei der Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im VZ bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen (>BFH vom 04.03.1998 – BStBl II S. 787), es sei denn, die Ein-nahmesituation ist in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (>BFH vom 27.01.2010 – BStBl 2011 II S. 28). 7Die erforderliche Vergleichsrechnung ist grundsätzlich anhand der jeweiligen Einkünfte des Steuerpflichtigen laut Steuerbe-scheid/Steuererklärung vorzunehmen (>Beispiele 1 und 2). 8Da die außerordentlichen Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart bzw. der Summe der Einkünfte eine „besondere Abteilung“ bilden (>BFH vom 29.10.1998 – BStBl 1999 II S. 588), sind in die Ver-gleichsrechnung nur Einkünfte einzubeziehen, die in einem Veranlassungszusammen-hang mit dem (früheren) Arbeitsverhältnis oder dessen Beendigung bzw. in einem in-neren Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit stehen, d. h. die dazu bestimmt sind, die Einkünfte aus der früheren Tätigkeit zu ersetzen. 9Negative Einkünfte aus einer neu aufgenommenen Tätigkeit i. S. d. §§ 13, 15, 18 sowie § 19 EStG (ohne Versor-
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gungsbezüge) sind nie zu berücksichtigen. 10Dabei ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig von den laufenden Einkünften i. S. d. § 19 EStG abzuziehen (>BFH vom 29.10.1998 – BStBl 1999 II S. 588). 11Dem Progressionsvorbehalt unter-liegende positive Lohnersatzleistungen und dem § 32b EStG unterliegender Arbeits-lohn sind in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. 12Liegen ausschließlich Einkünf-te i. S. d. § 19 EStG vor, ist es nicht zu beanstanden, wenn die erforderliche Ver-gleichsrechnung stattdessen anhand der betreffenden Einnahmen aus nichtselbständi-ger Arbeit durchgeführt wird. 13Unbeschadet der Regelungen in Rz. 8 (Zusammen-ballung von Einkünften in einem VZ) sind bei einer solchen Vergleichsrechnung nach Maßgabe der Einnahmen neben den positiven Lohnersatzleistungen und dem Arbeits-lohn, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen, auch pauschalbe-steuerte Arbeitgeberleistungen einzubeziehen (>Beispiel 3).
Beispiel 1:
Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahr 02. Die Entschädigung im Jahr 02 beträgt 15.000 EUR.
Vergleich:

Jahr 01
Einkünfte i. S. d. § 19 EStG (50.000 EUR ./. 1.000 EUR)
49.000 EUR
Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten
0 EUR
Summe
49.000 EUR

Jahr 02
Einnahmen i. S. d. § 19 EStG aus bisherigem Dienstverhältnis
25.000 EUR
Einnahmen i. S. d. § 19 EStG aus neuem Dienstverhältnis
25.000 EUR
abzgl. AN-Pauschbetrag (1.000 EUR)
49.000 EUR
Entschädigung
15.000 EUR
Summe
64.000 EUR
Die Entschädigung (15.000 EUR) übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Ein-nahmen (25.000 EUR). Der Steuerpflichtige hat aber aus dem alten und neuen Dienst-verhältnis so hohe Einkünfte, dass es unter Einbeziehung der Entschädigung zu einer die bisherigen Einkünfte übersteigenden Zusammenballung von Einkünften und somit zur Anwendung des § 34 EStG kommt.
Beispiel 2:
Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahr 02. Die Entschädigung im Jahr 02 beträgt 20.000 EUR.
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Vergleich:

Jahr 01
Einkünfte i. S. d. § 19 EStG (50.000 EUR ./. 1.000 EUR)
49.000 EUR
Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten
0 EUR
Summe
49.000 EUR

Jahr 02
Einnahmen i. S. d. § 19 EStG aus bisherigem Dienstverhältnis
20.000 EUR
abzgl. AN-Pauschbetrag (1.000 EUR)
19.000 EUR
Entschädigung
20.000 EUR
tatsächlich bezogenes Arbeitslosengeld
4.800 EUR
Summe
43.800 EUR
Die Entschädigung von 20.000 EUR übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Ein-nahmen (30.000 EUR). Der auf der Basis der Einkünfte vorgenommene Vergleich der aus dem bisherigen Dienstverhältnis im Jahr 02 bezogenen Einkünfte einschließlich der Entschädigung (19.000 EUR + 20.000 EUR + 4.800 EUR = 43.800 EUR) über-steigt nicht die bisherigen Einkünfte des Jahres 01 (49.000 EUR).
Auch bei einem Vergleich nach Maßgabe der Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-beit übersteigen die im Jahr 02 bezogenen Einnahmen einschließlich der Entschädi-gung (20.000 EUR + 20.000 EUR + 4.8000 = 44.800 EUR) nicht die Einnahmen des Jahres 01 (50.000 EUR). Eine Zusammenballung der Einkünfte liegt daher nicht vor. Für die Entschädigung kommt eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG deshalb nicht in Betracht.
Beispiel 3:
Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahr 02. Die Entschädigung im Jahr 02 beträgt 25.000 EUR.
Vergleich auf der Basis der Einnahmen:

Jahr 01
Einnahmen i. S. d. § 19 EStG
50.000 EUR

Jahr 02
Einnahmen i. S. d. § 19 EStG aus bisherigem Dienstverhältnis
20.000 EUR
Entschädigung
25.000 EUR
pauschal besteuerte Zukunftssicherungsleistungen ab dem
Ausscheiden
994 EUR
tatsächlich bezogenes Arbeitslosengeld
4.800 EUR
Summe
50.794 EUR
Die Entschädigung 25.000 EUR übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnah-men (30.000 EUR).
Der Vergleich nach Maßgabe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ergibt,
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dass die Einnahmen im Jahr 02 einschließlich der Entschädigung, den pauschal be-steuerten Zukunftssicherungsleistungen ab dem Ausscheiden und dem tatsächlich be-zogenen Arbeitslosengeld (50.794 EUR) die Einnahmen des Jahres 01 (50.000 EUR) übersteigen. Aufgrund der vorliegenden Zusammenballung kann die Entschädigung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG ermäßigt besteuert werden.
Beispiel 4:
Auflösung des Dienstverhältnisses im März 02 – Einnahmen i. S. d. § 19 EStG bis da-hin 17.000 EUR, die Entschädigung beträgt 46.000 EUR. Anschließend Bezug von Arbeitslosengeld (April 02 bis Oktober 02) 9.000 EUR. Gründung eines Gewerbebe-triebs im November 02 (Einkünfte: ./.15.000 EUR).
Vergleich:

Jahr 01
Einkünfte i. S. d. § 19 EStG (65.000 EUR ./. 1.000 EUR)
64.000 EUR
Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten
0 EUR
Summe
64.000 EUR

Jahr 02
Einkünfte i. S. d. § 19 EStG aus bisherigem
Dienstverhältnis (17.000 EUR ./. 1.000 EUR)
16.000 EUR
Entschädigung
46.000 EUR
tatsächlich bezogenes Arbeitslosengeld
9.000 EUR
Summe
71.000 EUR
Die Entschädigung (46.000 EUR) übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Ein-nahmen (65.000 EUR ./. 17.000 EUR) in Höhe von 48.000 EUR.
Nach dem Vergleich der Einkünfte aus dem früheren Dienstverhältnis des Jahres 01 (64.000 EUR) mit den Einkünften des Jahres 02, die in Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis (Arbeitslohn und Entschädigung) und dessen Auflösung (Arbeitslosengeld) stehen (71.000 EUR), liegt jedoch eine Zusammenballung von Einkünften im Jahr 02 vor.
Die negativen Einkünfte aus dem neu aufgenommenen Gewerbebetrieb sind nicht zu berücksichtigen.
b) Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren
12 1Im Lohnsteuerabzugsverfahren richtet sich die Anwendung des § 34 EStG nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG. 2Dabei ist die Regelung nach Rz. 8 und 11 ebenfalls an-zuwenden, wobei der Arbeitgeber auch solche Einnahmen (Einkünfte) berücksichtigen darf, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses er-zielt. 3Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall zur Abgabe einer Einkommensteuererklä-rung verpflichtet (Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG). 4Kann der Ar-
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beitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, ist im Lohnsteuerabzugsver-fahren die Besteuerung ohne Anwendung des § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG durchzufüh-ren. 5Die begünstigte Besteuerung erfolgt dann ggf. erst im Veranlagungsverfahren (Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). 6Die ermäßigte Besteuerung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht anzuwenden, wenn sie zu einer höheren Steuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter sonstiger Bezug (>BMF-Schreiben vom 10.01.2000 – BStBl I S. 138).
3. Zusammenballung von Einkünften bei zusätzlichen Entschädigungsleis-tungen des Arbeitgebers
a) Zusätzliche Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers
13 1Sehen Entlassungsvereinbarungen zusätzliche Leistungen des früheren Arbeitgebers vor, z. B. unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens, ohne dass der ausgeschiedene Mitarbeiter noch zu einer Dienstleistung verpflichtet wäre, so kann es sich um eine Entschädigung handeln (>Rz. 2, 3). 2Eine Entschädigung liegt in diesen Fällen u. a. nicht vor, wenn derartige zusätzliche Leistungen nicht nur bei vorzeitigem Ausschei-den, sondern auch in anderen Fällen, insbesondere bei altersbedingtem Ausscheiden, erbracht werden, z. B. Fortführung von Mietverhältnissen, von Arbeitgeberdarlehen, von Deputatlieferungen und von Sondertarifen, sowie Weitergewährung von Rabatten. 3Lebenslänglich zugesagte Geld- oder Sachleistungen sind stets nach § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln.
b) Zusammenballung von Einkünften bei zusätzlichen Entschädigungsleis-tungen des Arbeitgebers aus Gründen der sozialen Fürsorge in späteren VZ
14 1Fließt die Gesamtentschädigung (Einmalbetrag zuzüglich zusätzlicher Entschädi-gungsleistungen) nicht in einem VZ zu, so ist dies für die Anwendung des § 34 EStG grundsätzlich schädlich (>Rz. 8). 2Werden aber zusätzliche Entschädigungsleistungen, die Teil einer einheitlichen Entschädigung sind, aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren VZ gewährt, sind diese für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich, wenn sie we-niger als 50 % der Hauptleistung betragen.
3Die Vergleichsrechnung ist hier durch Einnahmenvergleich vorzunehmen.
4Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge sind beispielsweise solche Leis-tungen, die der (frühere) Arbeitgeber seinem (früheren) Arbeitnehmer zur Erleichte-rung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Be-rufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbringt. 5Sie setzen keine Bedürftigkeit des entlas-senen Arbeitnehmers voraus. 6Soziale Fürsorge ist allgemein im Sinne der Fürsorge
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des Arbeitgebers für seinen früheren Arbeitnehmer zu verstehen. 7Ob der Arbeitgeber zu der Fürsorge arbeitsrechtlich verpflichtet ist, ist unerheblich.
8Derartige ergänzende Zusatzleistungen können beispielsweise die Übernahme von Kosten für eine Outplacement-Beratung (>BFH vom 14.08.2001 – BStBl 2002 II S. 180), die befristete Weiterbenutzung des Dienstwagens (>BFH vom 03.07.2002 – BStBl 2004 II S. 447), die befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen, die be-fristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld (>BFH vom 24.01.2002 – BStBl 2004 II S. 442), die Zahlung einer Jubiläumszuwendung nach dem Ausschei-den, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte (>BFH vom 14.05.2003 – BStBl 2004 II S. 451) und Zahlungen zur Verwendung für die Altersversorgung (>BFH vom 15.10.2003 – BStBl 2004 II S. 264) sein.
9Die aus sozialer Fürsorge erbrachten ergänzenden Zusatzleistungen, die außerhalb des zusammengeballten Zuflusses in späteren VZ erfolgen, fallen nicht unter die Ta-rifbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG.
Beispiel:
Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahr 02. Der Arbeitgeber zahlt im Jahr 02 insge-samt 150.000 EUR Entschädigung und gewährt von Juli 02 bis Juni 03 zur Überbrü-ckung der Arbeitslosigkeit einen Zuschuss zum Arbeitslosengeld von monatlich 2.500 EUR. Im Jahr 03 fließen keine weiteren Einkünfte zu.

Jahr 02
Einnahmen i. S. d. § 19 EStG
50.000 EUR
Entschädigung
150.000 EUR
monatlicher Zuschuss (6 x 2.500 EUR)
15.000 EUR
Entschädigung insgesamt (Hauptleistung)
165.000 EUR

Jahr 03
monatlicher Zuschuss (6 x 2.500 EUR)
15.000 EUR
Die im Jahr 03 erhaltenen Zahlungen sind zusätzliche Entschädigungsleistungen, die aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt wurden. Sie betragen 15.000 EUR = 9,09 % von 165.000 EUR (Entschädigungshauptleistung) und sind da-mit unschädlich für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung. Die im Jahr 02 erhaltenen Entschädigungsleistungen sind daher nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Die im Jahr 03 erhaltenen Zusatzleistungen fallen nicht unter die Tarifbegünstigung des § 34 EStG. Wegen des vorzunehmenden Ver-gleichs der Einnahmen bleibt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag außer Betracht.
c) Weitere Nutzung der verbilligten Wohnung
15 Ist die weitere Nutzung einer Wohnung Bestandteil der Entschädigungsvereinbarung, so ist die Mietverbilligung nur dann für die Zusammenballung von Einkünften schäd-
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lich, wenn sie mietrechtlich frei vereinbar und dem Grunde nach geldwerter Vorteil aus dem früheren Dienstverhältnis ist und nicht auf die Lebenszeit des oder der Be-rechtigten abgeschlossen ist.
IV. Planwidriger Zufluss in mehreren VZ/Rückzahlung bereits empfangener Entschädigungen
16 1Die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt, d. h. in einem VZ zufließen (>Rz. 9). 2Das Interesse der Vertragsparteien ist daher regelmäßig auf den planmäßigen Zufluss in einem VZ gerichtet. 3Findet in den Fällen der nachstehenden Rz. 19 und 20 ein planwidriger Zufluss in mehreren VZ statt, obwohl die Vereinba-rungen eindeutig auf einen einmaligen Zufluss gerichtet waren, ist der Korrekturbetrag eines nachfolgenden VZ (VZ 02) auf Antrag des Steuerpflichtigen in den VZ (VZ 01) zurück zu beziehen, in dem die – grundsätzlich begünstigte – Hauptentschädigung zu-geflossen ist. 4Stimmt das Finanzamt diesem Antrag zu (§ 163 AO), ist der Steuerbe-scheid (VZ 01) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wobei die begünstigte Besteuerung auf die gesamte Entschädigungsleistung (Hauptentschädigung zzgl. Kor-rekturbetrag) anzuwenden ist. 5Wird der Antrag nicht gestellt und ist die Steuerfest-setzung für diesen VZ (VZ 02) bereits bestandskräftig, so ist der Bescheid (VZ 01) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern und die begünstigte Steuerberechnung wegen fehlender Zusammenballung zu versagen.
17 1Hat der Steuerpflichtige in einem nachfolgenden VZ einen Teil der Entschädigung zurückzuzahlen, so ist die Rückzahlung als Korrektur auch dann im Jahr des Abflusses zu berücksichtigen, wenn die Abfindung im Zuflussjahr begünstigt besteuert worden ist. 2Eine Lohnrückzahlung ist regelmäßig kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das zur Änderung des Einkommensteuerbescheides des Zuflussjahres berechtigt (>BFH vom 04.05.2006 – BStBl II S. 911).
1. Versehentlich zu niedrige Auszahlung der Entschädigung
18 1Es kommt vor, dass eine Entschädigung an den ausscheidenden Arbeitnehmer verse-hentlich – z. B. auf Grund eines Rechenfehlers, nicht jedoch bei unzutreffender recht-licher Würdigung – im Jahr des Ausscheidens zu niedrig ausgezahlt wird. 2Der Fehler wird im Laufe eines späteren VZ erkannt und der Differenzbetrag ausgezahlt.
2. Nachzahlung nach Rechtsstreit
19 1Streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht über die Höhe der Entschä-digung, zahlt der Arbeitgeber üblicherweise an den Arbeitnehmer im Jahr des Aus-
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scheidens nur den von ihm (Arbeitgeber) für zutreffend gehaltenen Entschädigungsbe-trag und leistet ggf. erst Jahre später auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs eine weitere Zahlung. 2Voraussetzung für die Anwendung der Bil-ligkeitsregelung nach Rz. 16 ist in diesen Fällen, dass der ausgeschiedene Arbeitneh-mer keinen Ersatzanspruch hinsichtlich einer aus der Nachzahlung resultierenden eventuellen ertragsteuerlichen Mehrbelastung gegenüber dem früheren Arbeitgeber hat.
V. Vom Arbeitgeber freiwillig übernommene Rentenversicherungsbeiträge i. S. d. § 187a SGB VI
20 Die Hälfte der vom Arbeitgeber freiwillig übernommenen Rentenversicherungsbeiträ-ge i. S. d. § 187a SGB VI, durch die Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruch-nahme der Altersrente gemildert oder vermieden werden können, ist steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG.
21 1Die vom Arbeitgeber zusätzlich geleisteten Rentenversicherungsbeiträge nach § 187a SGB VI einschließlich darauf entfallender, ggf. vom Arbeitgeber getragener Steuerabzugsbeträge sind als Teil der Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG, die im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses geleistet wird, zu behan-deln. 2Leistet der Arbeitgeber diese Beiträge in Teilbeträgen, ist dies für die Frage der Zusammenballung unbeachtlich. 3Die dem Arbeitnehmer darüber hinaus zugeflossene Entschädigung (Einmalbetrag) kann daher aus Billigkeitsgründen auf Antrag unter den übrigen Voraussetzungen begünstigt besteuert werden.
VI. Anwendung
22 1Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. 2Dieses Schreiben ersetzt die im Bezug genannten BMF-Schreiben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag

Klage gegen Vergnügungssteuer für „Tantra-Massage“ abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06. November 2013 die Klage der Betreiberin eines Massagestudios gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuern für „Tantra-Massagen“ durch die Landeshauptstadt Stuttgart abgewiesen (Az. 8 K 28/13).

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts erachtet die Festsetzung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb der Klägerin durch die Stadt Stuttgart als rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der städtischen Vergnügungssteuersatzung erfüllt sind. Danach unterliegt „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ der Vergnügungssteuer.

Nach der Rechtsauffassung des Gerichts räumt die Klägerin in ihrem Betrieb „gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ ein. Auch wenn die von ihr angebotenen Ganzkörpermassagen nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual erfolgen und Hauptzweck der Massage das ganzheitliche Wohlbefinden im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre ist, so steht doch außer Frage, dass diese Massagen, insbesondere dann, wenn der Intimbereich einbezogen wird, auch „sexuelles Vergnügen“ hervorrufen können. Damit bietet die Klägerin ihren Kunden mit den Massagen aber „die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ und dies auch „gezielt“, da es den Kunden jederzeit freisteht, eine Massage unter Einbeziehung des Intimbereichs gegen Entgelt zu buchen. Auf die Frage, ob die von ihr angebotenen Massagen auf das sexuelle Vergnügen fokussiert sind oder nicht, kommt es hingegen nicht entscheidungserheblich an.

Bei dem Betrieb der Klägerin handelt es sich zudem um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des Steuertatbestandes. Der unbestimmte Rechtsbegriff „ähnliche Einrichtung“ ist nach Rechtsauffassung des Gerichts nicht etwa so auszulegen, dass hierunter nur „bordellähnliche“ Einrichtungen zu verstehen wären. Wäre dem so, würde der Betrieb der Klägerin nicht unter den Steuertatbestand fallen, da es sich bei ihrem Massagestudio unter Zugrundelegung der dahinterstehenden „Philosophie“ und des Gesamtkonzepts weder um ein Bordell noch um einen bordellähnlichen Betrieb handelt. Der Begriff „ähnliche Einrichtungen“ ist im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Vorschrift vielmehr weiter zu verstehen. Auf Grund der beispielhaften Aufzählung von „Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- oder Swingerclubs“ und dem Umstand, dass es sich um eine Einrichtung handeln muss, in der die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt wird, fallen hierunter alle Betriebe, in denen für die Teilnahme an sexuellen Vergnügungen bzw. die Wahrnehmung von Dienstleistungen, die zu einem sexuellen Vergnügen führen, ein Entgelt zu entrichten ist. Im Betrieb der Klägerin werden aber gegen Entgelt Dienstleistungen – in Form von Ganzkörpermassagen – angeboten, die zu einem sexuellen Vergnügen führen können.

Quelle: VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 07.11.2013 zum Urteil 8 K 28/13 vom 06.11.2013

BMF-Schreiben zur Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache Ettwein – § 1a EStG bei Wohnsitz Schweiz

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 28.02.2013 in der Rechtssache C-425/11 „Ettwein“ (BStBl 2013 II S….), entschieden:

„Art. 1 Buchst. a des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossenen Abkommens über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, sowie die Art. 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 des Anhangs I dieses Abkommens sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der Eheleuten, die Staatsangehörige dieses Staates sind und mit ihren gesamten steuerpflichtigen Einkünften der Besteuerung in diesem Staat unterliegen, die in dieser Regelung vorgesehene Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens allein deshalb verweigert wird, weil ihr Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt.“

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung von § 1a Absatz 1 EStG im Hinblick auf die Auslegung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit und nach Maßgabe des o. g. Urteils Folgendes:

§ 1a Absatz 1 EStG ist bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch anwendbar, wenn

  • der Empfänger der Leistungen im Sinne der Nummern 1 und 1a,
  • die ausgleichsberechtigte Person im Sinne der Nummer 1b oder
  • der Ehegatte/Lebenspartner im Sinne der Nummer 2

seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

Das gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Das EuGH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Anhang des BStBl Teil II veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 3 – S-1325 / 11 / 10014 vom 16.09.2013