Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Gewinneinkünfte: Einkommensteuererklärung immer in elektronischer Form

Gewinneinkünfte: Einkommensteuererklärung immer in elektronischer Form

Erzielt ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte, ist er verpflichtet, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen. Das gilt auch, wenn er nur geringfügige Gewinne erzielt.

Hintergrund

Der Kläger ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbstständig tätig. Erstmals im Jahr 2011 wurde er vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass er wegen dieser selbstständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 EUR pro Jahr liegen würden.

Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe von Einkommensteuererklärungen in Papierform dennoch ab.

Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht begründete die Entscheidung damit, dass nach dem Einkommensteuergesetz die elektronische Form zwingend sei, wenn der Gewinn mehr als 410 EUR betrage. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar.

Das Risiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch „analog“ in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass dies trotz „NSA-Affäre“ verfassungsmäßig sei.

Zwischenmieter: Vorsteuerabzug abhängig von Option des Vermieters

Zwischenmieter: Vorsteuerabzug abhängig von Option des Vermieters

Nur soweit der Vermieter wirksam zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat, ist der Vorsteuerabzug eines Zwischenmieters zulässig. Ein steuerfreier Verzicht auf die Vermietergarantie ist ein optionsfähiger Umsatz.

Hintergrund

Die X-GbR mietete unter Übernahme der bestehenden Mietverhältnisse mit Generalmietvertrag vom August 2006 von der A-KG eine Passage. Die Einheiten wurden zum Teil umsatzsteuerpflichtig und zum Teil nicht umsatzsteuerpflichtig vermietet. Nach einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag hatte X jedoch nur für die Flächen Miete zu zahlen, die am 1.9.2006 bereits an Endmieter vermietet waren. Für die zu diesem Zeitpunkt leer stehenden Flächen bestand für die Zeit des Leerstands keine Mietzahlungspflicht. Diese Zusatzvereinbarung wurde im Dezember 2007 aufgehoben. Dafür erhielt X von A eine in 2008 in Rechnung gestellte Ausgleichszahlung (Entschädigung für den Mietgarantieverzicht). X berücksichtigte diesen Vorgang in der Umsatzsteuer-Erklärung für 2008 als regelbesteuerten Umsatz.

Die Vorsteuer aus der Anmietung der Passage machte X in Höhe der von A ausgewiesenen Umsatzsteuer geltend. Das Verhältnis der steuerfreien Umsätze zu steuerpflichtigen Umsätzen ergab einen Vorsteuerabzug aus den Mietaufwendungen von 70,88 %. Dabei bezog A die Leerstandsflächen in die steuerpflichtigen Umsätze ein. Das Finanzamt kürzte die Vorsteuerbeträge unter Hinweis auf den Vorrang des Flächenschlüssels auf 61,04 %. Es ordnete die Leerstandsflächen entsprechend ihrer vorherigen Nutzung den steuerpflichtigen bzw. nicht steuerpflichtigen Umsätzen zu. Dem folgte das Finanzgericht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte bezüglich des gekürzten Vorsteuerabzugs aus den Mietaufwendungen der Ansicht des Finanzgerichts.

Die Höhe des Vorsteuerabzugs eines Zwischenmieters hängt davon ab, in welchem Umfang er durch Option steuerpflichtige Eingangsleistungen von seinem Vermieter bezogen hat. Im Streitfall beabsichtigte X eine steuerpflichtige Vermietung nur insoweit, als diese Flächen zuvor steuerpflichtig vermietet waren. Die Option zur Steuerpflicht durch A ist daher auf die mit diesen Flächen erzielten Umsätze begrenzt. Soweit die Teiloption darüber hinaus die Leerstandsflächen in weiterem Umfang einbezieht, war sie unzulässig. Die geschuldete und offen auszuweisende Umsatzsteuer beläuft sich daher auf einen entsprechend niedrigeren Betrag. Die von A gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer überschreitet die aufgrund der Teiloption zulässigerweise nach dem Flächenschlüssel auszuweisende Umsatzsteuer. In Höhe der Differenz liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor. A schuldet diese Umsatzsteuer. Hieraus entsteht für X aber kein Recht auf Vorsteuerabzug, da es sich insoweit um keine gesetzlich geschuldete USt handelt.

Dagegen hatte die Revision bezüglich der Vergütung für den Mietgarantieverzicht (Entschädigung) Erfolg. X war aufgrund der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag für die Leerstandsflächen nur insoweit zur Mietzahlung verpflichtet, als diese zukünftig vermietet werden konnten. Auf diese Rechtsposition (Nichtzahlung von Miete für zur Verfügung gestellte Mietflächen) verzichtete X gegen eine Entschädigungszahlung. Es liegt somit ein entgeltlicher Leistungsaustausch vor. Diese Leistung fällt nicht unter die Steuerfreiheit für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Denn die Zahlung beruht nicht auf einer Gebrauchsüberlassung, sondern auf einem anderen Rechtsgrund. Es handelt sich um einen vertraglichen Rechtsverzicht.

Die Steuerfreiheit ergibt sich aber aus Umsatzsteuergesetz. Danach sind „die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze“ steuerfrei. Darunter fällt die Übernahme einer Vermietungsgarantie, wie sie hier vorliegt. Dies hat zur Folge, dass auch die Ablösung der Mietpreisgarantie steuerfrei bleibt. Bei dem sonach steuerfreien Verzicht auf die Vermietergarantie handelt es sich jedoch um einen optionsfähigen Umsatz. Mit der im Juni 2008 an A gesondert ausgewiesenen Steuer optierte X zur Umsatzsteuer. Die wirksame Option führt zur Umsatzsteuer-Pflicht der Verzichtleistung im Jahr der Leistungserbringung. Das ist aber das Vorjahr (2007). Eine Besteuerung im Streitjahr (2008) scheidet daher aus.

Gleicher Job, weniger Lohn? Das ist Diskriminierung

Gleicher Job, weniger Lohn? Das ist Diskriminierung

Zahlt ein Unternehmen weiblichen Mitarbeitern weniger Lohn als seinen männlichen Mitarbeitern, stellt dies eine Diskriminierung dar. Die Folge für den Arbeitgeber: Er muss die Lohndifferenz und Entschädigung zahlen.

Hintergrund

Die Klägerin war seit dem Oktober 1994 als Produktionsmitarbeiterin bei einem Schuhhersteller beschäftigt. Sie erhielt bis zum 31.12.2012 einen geringeren Stundenlohn als männliche Mitarbeiter in vergleichbarer Tätigkeit. Die Sonderzahlungen (Anwesenheitsprämie, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) berechnete das Unternehmen ebenfalls auf der Grundlage des niedrigeren Stundenlohns.

Bei einer Betriebsversammlung im September 2012 wurde diese Ungleichbehandlung öffentlich angesprochen. Die Klägerin verlangte im November 2012 die Nachzahlung des Differenzlohns in Höhe von 9.229,90 EUR zzgl. einer Entschädigung wegen Diskriminierung von mindestens 7.452,32 EUR.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht bewertete die niedrigere Entlohnung eindeutig als eine unmittelbar geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung und gab deshalb der Klage auf Zahlung der Vergütungsdifferenz in vollem Umfange statt. Anspruchsgrundlagen dafür ergeben sich zum einen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dem Benachteiligungsverbot des Bürgerlichen Gesetzbuches und aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Entgegen der Ansicht des beklagten Unternehmens waren diese Ansprüche nicht verfallen. Schadensersatzansprüche sind innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend zu machen, der Nachvergütungsanspruch sei seinem Wesen nach aber kein Schadenersatz-, sondern ein Erfüllungsanspruch, der nicht der kurzen Verfallsfrist unterliege. Darüber hinaus beginnt die Ausschlussfrist erst mit Kenntnis von der Benachteiligung zu laufen. Kenntnis habe die Betroffene aber erst in der Betriebsversammlung im September 2012 erlangt, sodass bei Geltendmachung der Ansprüche mit Schreiben vom 9.11.2012 die Ansprüche noch nicht ausgeschlossen gewesen seien.

Neben dem Anspruch auf Zahlung der Differenzbezüge war der betroffenen Arbeitnehmerin ein Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung zu gewähren. Entscheidend war für das Gericht u. a., dass es sich um eine unmittelbare Benachteiligung handelte und der Verstoß vorsätzlich erfolgte.

Überwachungskameras: Einsatz nur innerhalb enger Grenzen zulässig

Überwachungskameras: Einsatz nur innerhalb enger Grenzen zulässig

Überwachungskameras werden gerne aufgestellt, um Einbrecher und Vandalen abzuschrecken. Doch die Überwachung des eigenen Grundstücks kann unzulässig sein, wenn die betroffenen Nachbarn sich dadurch beeinträchtigt sehen.

Geklagt hatte die Bewohnerin eines Mehrfamilienhauses, nachdem der Inhaber eines auf dem Nachbargrundstücks angesiedelten Gewerbebetriebs insgesamt 4 Videokameras an den Grundstücksseiten installiert hatte, um sein Eigentum vor Einbrüchen und Vandalismus zu schützen.

Ebenso wollte er mit den Aufnahmen beweisen, dass die Klägerin regelmäßig rechtswidrig sein Grundstück befahre und ihren Pkw dort abstelle. Da 2 der Kameras zunächst auch Teile des von der Klägerin bewohnten Grundstücks erfassten, hatte diese gegen die Überwachung geklagt, weil sie hierin eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sah.

Entscheidung

Vor dem Landgericht bekam die Klägerin Recht. Der Beklagte wurde angewiesen, vorhandene Videokameras abzubauen.

Die beiden beanstandeten Kameras waren zwar inzwischen so eingestellt, dass diese ausschließlich das eigene Grundstück des Beklagten erfassen. Das ist jedoch nicht ausreichend, weil die Klägerin objektiv und ernsthaft eine andauernde Überwachung befürchten müsse.

Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegt in dem konkreten Fall das berechtigte Überwachungsinteresse des Beklagten. Zudem sei es nicht ersichtlich, weshalb die Videoaufzeichnungen auch während der Betriebszeiten durchgeführt werden müssten. Um die vom Beklagten behaupteten Rechtsverstöße der Klägerin zu dokumentieren, seien auch weniger einschneidende Maßnahmen möglich.

Laden darf nicht als Gaststätte genutzt werden

Laden darf nicht als Gaststätte genutzt werden

Dient eine Teileigentumseinheit laut Teilungserklärung als Laden, darf sie grundsätzlich nicht als Gaststätte genutzt werden.

Die Teileigentümerin hat die Einheit, die in der Teilungserklärung als „Ladenraum“ bezeichnet wird, 1995 erworben, nachdem sie darin bereits seit 1989 als Pächterin eine Gaststätte betrieben hatte. Diese ist seit 2007 bis in die frühen Morgenstunden geöffnet.

Im Mai 2011 fasste die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Beschluss, wonach „die derzeit vorhandenen Gaststätten und Restaurantbetriebe bis 1 Uhr nachts geöffnet sein dürfen“.

Entscheidung

Vor dem Bundesgerichtshof bekam die Wohnungseigentümergemeinschaft Recht.

Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Öffnung der Gaststätte nach 1 Uhr nachts zu unterlassen, ist nicht verwirkt. Selbst wenn ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung als Gaststätte wegen der jahrzehntelangen Duldung verwirkt sein sollte, ist die Eigentümerin nicht so zu stellen, als diene ihre Teileigentumseinheit als Gaststätte. Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer nämlich nur davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, begründet aber nicht das Recht, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen. Um neue und qualitativ eigenständige Störungen geht es hier, weil die Gaststätte vor dem Jahr 2007 nicht in den Nachtstunden betrieben worden ist.

Hinzu kommt, dass eine Teileigentumseinheit, die nach der Teilungserklärung als Laden dient, grundsätzlich nicht als Gaststätte genutzt werden darf.

Kündigung wegen Eigenbedarf und Mischmietverhältnis: Worauf muss sich der Eigenbedarf beziehen?

Kündigung wegen Eigenbedarf und Mischmietverhältnis: Worauf muss sich der Eigenbedarf beziehen?

Überwiegt bei einem einheitlichen Mischmietverhältnis die Wohnnutzung, muss sich ein vom Vermieter geltend gemachter Eigenbedarf nur auf die Wohnräume beziehen, nicht auf die gewerblich genutzten Räume.

Die Mieter nutzen das Wohnhaus und die weiteren Nutzflächen vertragsgemäß teilweise zum Wohnen und teilweise gewerblich als Ladengeschäft. Im April 2012 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Seiner 28-jährigen Tochter und der 7-jährigen Enkelin, die beide noch in seinem Haushalt lebten, möchte er eine eigene Wohnung zur Verfügung stellen.

Die Mieter akzeptieren die Kündigung nicht. Sie wenden ein, der Eigenbedarf müsse sich auch auf die gewerblich genutzten Flächen beziehen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hält dagegen die Kündigung wegen Eigenbedarfs für wirksam und gibt damit dem Vermieter Recht.

Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses, wenn er die Räume als Wohnung für sich oder einen Angehörigen benötigt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Wunsch des Vermieters, die Wohnung einem Angehörigen zur Verfügung zu stellen, auf vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen beruht. Der Wunsch des Vermieters, die von den Mietern bewohnten Räume seiner Tochter und deren Kind zur Verfügung zu stellen, damit diese einen eigenen Hausstand begründen können, erfüllt diese Voraussetzung.

Es ist unerheblich, dass die Tochter nur die Wohnräume nutzen will. Bei einem Mischmietverhältnis, das insgesamt als Wohnraummietverhältnis einzustufen ist, braucht sich der Eigenbedarf nur auf die Wohnräume zu beziehen.

Bei gewerblich genutzten Räumen hängt die Befugnis des Vermieters zu einer ordentlichen Kündigung gerade nicht von einem berechtigten Interesse ab.

Mietkaution: Offen ausgewiesenes Sonderkonto zwingend erforderlich

Mietkaution: Offen ausgewiesenes Sonderkonto zwingend erforderlich

Der Vermieter muss eine Mietkaution, die ihm der Mieter überlassen hat, von seinem Vermögen getrennt anlegen. Um diese Zwecke zu erfüllen, muss die Kaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto („Mietkautionskonto“) angelegt werden.

Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung nochmals bekräftigt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kaution vor dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters gesichert und der Mieter im Fall der Insolvenz des Vermieters geschützt ist. Außerdem soll hierdurch das Pfandrecht der Banken am Kautionskonto ausgeschlossen werden.

Die Anlage muss für jeden Gläubiger des Vermieters eindeutig ihren Treuhandcharakter erkennen lassen. Es reicht daher nicht aus, die Mietkaution auf einem versteckt treuhänderisch geführten Konto anzulegen.

Der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Kaution in dieser Weise anlegt. Dieser Anspruch besteht auch noch nach Ende des Mietverhältnisses bis zur endgültigen Abrechnung über die Kaution.

Wenn der Vermieter dem Anspruch auf eine getrennte und entsprechend gekennzeichnete Anlage der Kaution nicht nachgekommen ist, steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten in Höhe der Kaution zu. Dies gilt auch über das Ende des Mietverhältnisses hinaus.

In welcher Form müssen vor einer Auftragsvergabe den Wohnungseigentümern Vergleichsangebote vorliegen?

In welcher Form müssen vor einer Auftragsvergabe den Wohnungseigentümern Vergleichsangebote vorliegen?

Vor einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über eine größere Auftragsvergabe müssen mehrere Vergleichsangebote vorliegen. Diese müssen aber nicht an alle Eigentümer übersandt werden. Es kann ausreichen, den Eigentümern einen Preisspiegel zu übersenden.

Die Wohnungseigentümer beschlossen in einer Eigentümerversammlung die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen mit einem Kostenvolumen von 14.000 EUR.

Vor der Beschlussfassung hatte der Verwalter 3 Angebote verschiedener Firmen eingeholt und in einem Preisspiegel zusammengefasst. Dieser wurde den Eigentümern vor der Versammlung übermittelt. Die Angebote selbst wurden den Eigentümern zuvor nicht übersandt.

Ein Eigentümer hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage erhoben, da es an der Vorlage von Alternativangeboten gefehlt hätte.

Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.

Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Vergabe von (größeren) Aufträgen über Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten entspricht regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn zuvor mehrere Vergleichsangebote eingeholt worden sind.

Diesen Anforderungen hat das Vorgehen der Wohnungseigentümer vorliegend entsprochen. Durch die Übersendung des Preisspiegels hatten die Eigentümer sowohl im Vorfeld als auch in der Eigentümerversammlung Gelegenheit, sich weitergehend zu informieren. Es besteht keine generelle Pflicht, Alternativangebote an sämtliche Wohnungseigentümer zu übersenden.

Wesentlich ist, dass den Eigentümern aufgrund mehrerer Angebote ausreichende Informationsmöglichkeiten gegeben werden, auf deren Grundlage sie ihre Entscheidung treffen. Es kommt nicht darauf an, in welcher Form die verschiedenen Angebote den Wohnungseigentümern zugänglich gemacht werden.

Gerade bei umfangreicheren Sanierungsmaßnahmen und größeren Wohnungseigentumsanlagen würde es einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, stets die vorherige Übersendung von mehreren gegebenenfalls äußerst umfangreichen Sanierungsangeboten zu verlangen.

Es war dem interessierten Wohnungseigentümer daher zuzumuten, sich die Informationen durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu beschaffen und gegebenenfalls ergänzende Fragen in der Eigentümerversammlung zu stellen.

Zahlungen an Notarassessoren sind steuerpflichtiger Arbeitslohn

Zahlungen an Notarassessoren sind steuerpflichtiger Arbeitslohn

Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit gehören nicht zu den steuerfreien Trinkgeldern, sondern sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Die Notarassessorin A übernahm in 2009 die Vertretung verschiedener Notare. Unabhängig von dem von den Notaren an die Ländernotarkasse gezahlten Entgelt wandten die vertretenen Notare der A – ohne dass A darauf einen Anspruch hatte – für ihre Vertretungstätigkeit Geldbeträge von insgesamt 1.000 EUR zu.

Das Finanzamt lehnte die Behandlung dieser Zahlungen als steuerfreies Trinkgeld ab und setzte steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit an. Mit der Begründung, zwischen A und dem Notar bzw. Notar und Notarkammer bestehe kein kundenähnliches Verhältnis, wies das Finanzgericht die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück, da er ebenfalls der Meinung ist, dass hier kein steuerfreies Trinkgeld vorliegt.

Die von den Notaren an A geleisteten Zahlungen stellen Arbeitslohn dar. Denn Arbeitslohn liegt auch bei der Zuwendung eines Dritten vor, wenn diese ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber erbringt. Die Zuwendung muss sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Dieser Arbeitslohn stellt jedoch kein steuerfreies Trinkgeld dar. Das Trinkgeld ist eine typischerweise persönliche Zuwendung als honorierende Anerkennung in Form eines kleineren Geldgeschenks. Typischerweise liegt dem Begriff des Trinkgelds ein Kunden- oder kundenähnliches Verhältnis zugrunde.

Vorliegend verneinte der Bundesfinanzhof ein Kunden- oder kundenähnliches Verhältnis. Der Notar steht nach seinen Aufgaben, seinen Befugnissen und seiner Rechtsstellung dem Beamten oder Richter nahe und erfüllt staatliche Aufgaben. Gleiches gilt für den Vertreter eines Notars. Angesichts dieser Rahmenbedingungen für Amt und Funktion des Notars besteht zwischen den Notaren und der Aufsichtsbehörde (Landgerichtspräsident) kein trinkgeldtypisches Dienstleistungsverhältnis, zu dessen Erfüllung sich die Aufsichtsbehörde der A bedient hätte. Denn der Hauptzweck der Vertretung liegt in der Aufrechterhaltung der Rechtspflege und nicht darin, die Praxis des Notars vor einem Rückgang zu schützen. Ebenso wenig lässt sich das Verhältnis der Notare zur Notarkammer als kundenähnlich charakterisieren, da die Ländernotarkammer nicht die Aufgabe hat, den Kammermitgliedern als Dienstleistung Notarassessoren zu Vertretungszwecken zur Verfügung zu stellen.

Umsatzsteuer: Wann gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip und wann nicht?

Umsatzsteuer: Wann gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip und wann nicht?

Rund um den Jahreswechsel gelten für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip. Besonderheiten gibt es bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu beachten.

Einnahmen gehören steuerlich in das Jahr, in dem sie zugeflossen sind. Ausgaben in das Jahr, in dem sie abgeflossen sind.

Einzige Ausnahme von diesem Zufluss-Abfluss-Prinzip ist die sog. 10-Tage-Regel. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben wie Mieten, Zinsen oder Versicherungsprämien. 10-Tage-Regel heißt:

  • Einnahmen und Ausgaben, die zwischen dem 22. und dem 31. Dezember gezahlt werden, aber das nachfolgende Jahr betreffen, werden steuerlich erst im Folgejahr angerechnet.
  • Einnahmen und Ausgaben, die zwischen dem 1. und dem 10. Januar für das Vorjahr gezahlt werden, werden steuerlich noch im Vorjahr berücksichtigt.

10-Tage-Regel gilt auch für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Die 10-Tage-Regel greift auch bei der Umsatzsteuervorauszahlung – wenn es sich um die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember oder das vierte Quartal handelt. Hierbei gilt es allerdings, einige Besonderheiten zu beachten: Zum einen muss die Zahlung innerhalb des 10-Tage-Zeitraums geleistet werden. Zum anderen muss die Zahlung innerhalb dieses Zeitraums fällig sein.

Eine weitere Besonderheit kann sich ergeben, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Dadurch verschiebt sich die Fälligkeit, die regulär am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums liegt, nach hinten. Unter solchen Bedingungen fallen Zahlungen aus dem 10-Tage-Zeitraum heraus. Sie müssen dann im späteren Zahlungsjahr abgezogen werden.

Bei falscher Anwendung der Abflussregelung kann der Betriebsausgabenabzug verlorengehen. Betroffen sind solche Fälle, in denen das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung ablehnt und der Unternehmer daraufhin einen Abzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erreichen will. Nur wenn die zu ändernde Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann der betroffene Selbstständige die Zahlungen nachträglich noch korrekt abziehen.