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Laden darf nicht als Gaststätte genutzt werden

Laden darf nicht als Gaststätte genutzt werden

Dient eine Teileigentumseinheit laut Teilungserklärung als Laden, darf sie grundsätzlich nicht als Gaststätte genutzt werden.

Die Teileigentümerin hat die Einheit, die in der Teilungserklärung als „Ladenraum“ bezeichnet wird, 1995 erworben, nachdem sie darin bereits seit 1989 als Pächterin eine Gaststätte betrieben hatte. Diese ist seit 2007 bis in die frühen Morgenstunden geöffnet.

Im Mai 2011 fasste die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Beschluss, wonach „die derzeit vorhandenen Gaststätten und Restaurantbetriebe bis 1 Uhr nachts geöffnet sein dürfen“.

Entscheidung

Vor dem Bundesgerichtshof bekam die Wohnungseigentümergemeinschaft Recht.

Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Öffnung der Gaststätte nach 1 Uhr nachts zu unterlassen, ist nicht verwirkt. Selbst wenn ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung als Gaststätte wegen der jahrzehntelangen Duldung verwirkt sein sollte, ist die Eigentümerin nicht so zu stellen, als diene ihre Teileigentumseinheit als Gaststätte. Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer nämlich nur davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, begründet aber nicht das Recht, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen. Um neue und qualitativ eigenständige Störungen geht es hier, weil die Gaststätte vor dem Jahr 2007 nicht in den Nachtstunden betrieben worden ist.

Hinzu kommt, dass eine Teileigentumseinheit, die nach der Teilungserklärung als Laden dient, grundsätzlich nicht als Gaststätte genutzt werden darf.