Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Wenn aus Büroräumen Wohnräume werden: Steuerliche Folgen

Wenn aus Büroräumen Wohnräume werden: Steuerliche Folgen

Normalerweise stellen Aufwendungen an einem Gebäude, die aufgrund einer Nutzungsänderung getätigt werden, keine sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen dar. Sie werden vielmehr als steuerlich ungünstigere nachträgliche Herstellungskosten behandelt. Das Finanzgericht Münster geht einen anderen Weg.

Hintergrund

Die Eigentümer eines Mehrfamilienhauses hatten ursprünglich 3 in diesem Gebäude befindliche Eigentumswohnungen als Büroräume vermietet. Nach Arbeiten an der Elektrik, der Sanierung des Sanitärbereichs sowie dem Versetzen von Trockenbauwänden und Türen, wurden die Eigentumswohnungen zu Wohnzwecken vermietet. Die entsprechenden Aufwendungen für die Instandhaltungsmaßnahmen machten die Eigentümer in voller Höhe als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend. Das Finanzamt behandelte die Kosten jedoch wegen der Nutzungs- und Funktionsänderung des Gebäudes als nachträgliche Herstellungskosten.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster gab den Eigentümern Recht. Es entschied, dass Baumaßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Funktionsänderung von Räumen anfallen, nicht zwingend zu den Herstellungskosten zu rechnen sind. Das gilt vor allem dann, wenn die umgebauten Räume nicht erweitert werden, die Grundfläche unverändert bleibt, es zu keiner Substanzvermehrung kommt und nicht nachträglich Bestandteile eingebaut werden, die vorher nicht vorhanden waren.

Die Funktionsänderung, also der Wechsel von der gewerblichen Vermietung zur Vermietung zu Wohnzwecken, stellt zunächst nur ein Indiz für die Annahme von nachträglichen Herstellungskosten dar. Ein bloßes Versetzen von Wänden oder das Zumauern von Türen, sind für sich allein keine Erweiterung oder Verbesserung und rechnen nicht zu den Herstellungskosten. Nur die Kosten, die durch die Erstellung der Trennwand angefallen sind, werden eigentlich den Herstellungskosten zugeordnet. Da es sich jedoch insoweit nur um einen geringfügigen Kostenbetrag handelt, sieht das Finanzgericht von einer Aufteilung der Kosten ab.

Die Kosten der Baumaßnahmen an den Wohnungen sind auch nicht deshalb den Herstellungskosten zuzuordnen, weil ein Standardsprung in mindestens 3 der Kernbereiche der Wohnungsausstattung – Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen, Fenster – festzustellen ist. Es ist nicht erkennbar, dass es durch die Baumaßnahmen zu einer Verbesserung der Wohnungen über ein Ersetzen der vorhandenen Anlagen in zeitgemäßer Form hinaus gekommen ist.

Tod des besten Freundes: Betroffenheit des Anwalts ist kein Wiedereinsetzungsgrund

Tod des besten Freundes: Betroffenheit des Anwalts ist kein Wiedereinsetzungsgrund

Auch wenn der beste Freund stirbt, darf ein Anwalt seine Pflichten nicht vernachlässigen. Kann er selber eine Berufsschrift nicht mehr anfertigen, muss er deshalb zumindest einen Vertreter damit beauftragen. Sonst ist die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet.

Hintergrund

Der Anwalt einen Anruf erhalten, dass sein langjähriger und bester Freund am Vortag tödlich verunglückt war. Da er aufgrund der Nachricht nicht mehr arbeiten konnte, versäumte er es, die Berufung für einen Mandanten einzulegen. Der Anwalt macht einen seelischen Ausnahmezustand geltend und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück.

Zum einen waren die Richter der Ansicht, dass der Anwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen hatte, um die Frist zu wahren.

Zum anderen ist eine Fristversäumnis nur dann unverschuldet, wenn es dem Anwalt nicht möglich und zumutbar war, bis zum Fristablauf die Berufungsschrift selbst zu fertigen oder eine Fertigung durch einen Vertreter zu veranlassen. Die Fertigung einer Berufungsschrift stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs an den Anwalt keine großen inhaltlichen und zeitlichen Herausforderungen. Da ein vertieftes Aktenstudium oder eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Streitstoff hierfür nicht erforderlich ist, hätte auch ein Vertreter die Einlegung der Berufung kurzfristig und ohne großen Aufwand übernehmen können.

Fortbildungskosten des Arbeitnehmers: Übernahme durch Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn

Fortbildungskosten des Arbeitnehmers: Übernahme durch Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber Kosten für die Weiterbildung seiner Arbeitnehmer, führt das nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Hintergrund

Der Kläger, der ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte, betreibt, übernahm für seine angestellten Fahrer Kosten einer Weiterbildung. Dazu waren die Fahrer aufgrund gesetzlicher Regelung verpflichtet. Die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber war durch tarifvertragliche Bestimmungen geregelt. Das Finanzamt wertete die Übernahme der Weiterbildungskosten als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger argumentierte, dass die Kostenübernahme in seinem eigenbetrieblichen Interesse liegt und deshalb kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Kläger mit seiner Klage Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Übernahme der Fortbildungskosten keinen Arbeitslohn darstellt. Denn der Kläger hatte an der Weiterbildung ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse. Seine Fahrer konnten dadurch ihr Wissen über das verkehrsgerechte Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, über das sichere Beladen der Fahrzeuge und über kraftstoffsparendes Fahren auffrischen und vertiefen. Die Weiterbildungen dienten also nicht nur der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebs. Auch die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme spricht für das eigenbetriebliche Interesse.

Außenprüfung verschoben: Wie wirkt sich das auf die Ablaufhemmung aus?

Außenprüfung verschoben: Wie wirkt sich das auf die Ablaufhemmung aus?

Bei einem Verschieben des Beginns einer Außenprüfung wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt, wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag gestellt hat und dieser ursächlich für das Hinausschieben ist.

Hintergrund

Die Kläger reichten am 25.10.2005 die Einkommensteuererklärung für 2004 ein. Die Einkommensteuer setzte das Finanzamt zunächst erklärungsgemäß fest. Mit Prüfungsanordnung vom 25.11.2008 ordnete es eine Außenprüfung an. Diese sollte am 15.12.2008 beginnen.

Dagegen erhoben die Kläger am 28.9.2009 Klage. Im Oktober 2009 schlug das Finanzamt eine Verschiebung des Prüfungsbeginns bis zum Abschluss des Klageverfahrens vor. Die Kläger akzeptierten dies.

Nach Abweisung der Klage fand die Außenprüfung in der Zeit vom 15.3.2011 bis 7.8.2012 statt. Der Einkommensteuerbescheid für 2004 wurde entsprechend geändert. Die Kläger sind der Ansicht, dass inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, da die Festsetzungsfrist gehemmt war. Denn wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Beginn einer Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einem solchen Antrag eine Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit dem Prüfer, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben, gleich.

Eine solche einvernehmliche Vereinbarung liegt hier vor. Diese war auch ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns. Darüber hinaus hat das Finanzamt die Außenprüfung in einem hinreichend zeitlichen Zusammenhang nach Ergehen der finanzgerichtlichen Entscheidung aufgenommen.

Vorsteuerabzug: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung

Vorsteuerabzug: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung

Nach deutschem Recht ist nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung ein Vorsteuerabzug möglich. Doch wie ausführlich muss z. B. die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung sein? Mit dieser Frage musste sich der Europäische Gerichtshof befassen.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die im Hotelgewerbe tätig ist. Sie nahm Beratungsleistungen einer Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch, über die sie 4 Rechnungen erhielt, aus denen sie den Vorsteuerabzug geltend machte.

Die Finanzbehörde versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen, da die Angaben über die bezogenen Leistungen unzureichend konkret seien. Daraufhin legte die Klägerin weitere Dokumente vor, die eine detailliertere Beschreibung der erhaltenen Leistungen enthielten.

Diese erkannte das Finanzamt nicht an. Die in Rede stehenden Rechnungen und die beigefügten Dokumente waren seiner Ansicht nach nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form ausgestellt, d. h., auf keinem der Dokumente wurden die erbrachte Dienstleistung mit den für die Bestimmung der anzuwendenden Steuer erforderlichen Angaben aufgeführt. Der bloße Hinweis „Erbringung juristischer Dienstleistungen“ ohne genaue Angabe und Spezifizierung der erbrachten „juristischen Dienstleistungen“ ist inakzeptabel.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Angabe „Erbringung juristischer Dienstleistungen“ die gesetzlichen Anforderungen, wonach die Rechnung Art und Umfang der erbrachten Dienstleistungen enthalten muss, nicht erfüllt. Er begründet dies mit dem Zweck der Regelung, wonach die Rechnungsangaben es den Steuerverwaltungen ermöglichen sollen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und ggf. das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Die Angabe „juristische Dienstleistungen“ bezeichnet die Art der fraglichen Dienstleistungen nicht hinreichend detailliert. Auch der Umfang der erbrachten Dienstleistungen lässt sich daraus nicht entnehmen.

Der Europäische Gerichtshof betont jedoch den rein formellen Charakter der Rechnungsangaben. Aus dem Neutralitätsprinzip der Mehrwertsteuer folgt, dass die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Vorsteuerabzugsvoraussetzungen erfüllt sind.

Bonusprogramme: Wann liegt Arbeitslohn vor?

Bonusprogramme: Wann liegt Arbeitslohn vor?

Sammeln Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit Bonuspunkte im Rahmen eines Bonusprogramms, gehören diese im Zeitpunkt der Einlösung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Hintergrund

Die Klägerin vertreibt Fotokameras, Objektive und Blitzgeräte. Im Rahmen eines Verkaufsförderungsprogramms konnten beratende Fachverkäufer für verkaufte Produkte Bonuspunkte sammeln. Mit einer bestimmten Anzahl von gesammelten Punkten durften sie dann kostenfrei verschiedene Prämien aus einem vorgegebenen Prämienkatalog bestellen.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich lohnsteuerlich bei den gewährten Prämien nicht zwingend um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn eines Dritten handelt. Ihren gestellten Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer wollte die Steuerpflichtige daher widerrufen.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Die Richter entschieden, dass bei dem angestellten Verkaufspersonal die Vorteile aus dem Bonusprogramm der Steuerpflichtigen zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen. Denn Bezüge oder Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind.

Arbeitslohn kann auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Deshalb wertete das Finanzgericht die Vorteile aus dem Bonusprogramm als einen solchen Drittlohn. Denn die Verkäufer erhielten Vorteile aus dem Bonusprogramm in ihrer Eigenschaft als angestellte Fotofachverkäufer. Für sie standen diese Vorteilsgewährungen in Zusammenhang mit den von ihnen gegenüber ihren jeweiligen Arbeitgebern erbrachten Dienstleistungen. Die Punktgutschriften erhielten sie nur deshalb, weil sie jeweils eine konkrete – zu ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gehörende – Dienstleistung für ihre Arbeitgeber erbrachten, nämlich den Verkauf von Fotoartikeln.

Ärztliche Gemeinschaftspraxis: Achtung bei gewerblicher Tätigkeit

Ärztliche Gemeinschaftspraxis: Achtung bei gewerblicher Tätigkeit

Üben Ärzte in ihrer Gemeinschaftspraxis nicht nur freiberufliche, sondern auch gewerbliche Tätigkeiten aus, kann dies dazu führen, dass die gesamte Praxistätigkeit als Gewerbebetrieb anzusehen ist. Diese Probleme kann es z. B. bei einer sog. integrierten Versorgung geben.

Hintergrund

Üben ärztliche Gemeinschaftspraxen neben ihren freiberuflichen Tätigkeiten auch gewerbliche Tätigkeiten aus, können sie ihren freiberuflichen Status verlieren und in vollem Umfang gewerblich werden. Das nennt man Abfärbe- oder Infektionstheorie. Die Folge einer gewerblichen Infizierung: Die Praxis wird u. a. gewerbesteuerpflichtig.

Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt

Die gewerbliche Infizierung kann auch durch eine sog. integrierte Versorgung in einer Gemeinschaftspraxis eintreten.

Bei einer solchen integrierten Versorgung wird zwischen dem Arzt und der Krankenkasse vertraglich geregelt, dass die Kasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten bestimmte Fallpauschalen zahlt. Diese decken sowohl die freiberufliche medizinische Betreuung als auch die gewerbliche Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln ab.

Der gewerbliche Anteil der Fallpauschalen führt aber grundsätzlich bei Gemeinschaftspraxen zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte.

Ausnahmsweise ist der Hilfsmitteleinsatz nicht als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, wenn im Rahmen der integrierten Versorgung solche Hilfsmittel verwendet werden, ohne deren Einsatz die ärztliche Heilbehandlung nicht möglich wäre. Das gilt z. B. für künstliche Hüftgelenke oder Augenlinsen. In diesem Fall liegt keine gewerbliche Infizierung vor, sondern eine einheitliche heilberufliche Leistung, da die Verwendung der Hilfsmittel ein Bestandteil der ärztlichen Gesamtleistung ist.

Eine gewerbliche Infizierung ist darüber hinaus erst dann anzunehmen, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum übersteigen.

Diese vom Bundesfinanzhof aufgestellten Werte werden von der Finanzverwaltung allgemein anerkannt. Sie sind also für alle Gemeinschaftspraxen anwendbar.

Aber auch wenn diese Bagatellgrenzen überschritten werden, kann die gewerbliche Infizierung verhindert werden, indem die gewerbliche Tätigkeit der Praxis im Rahmen eines Ausgliederungsmodells auf eine andere Schwesterpersonengesellschaft ausgelagert wird.

Investitionsdarlehen: Für Zinseszinsen gilt keine Abzugsbeschränkung

Investitionsdarlehen: Für Zinseszinsen gilt keine Abzugsbeschränkung

Zinsen eines Darlehens, das zur Finanzierung einer Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen aufgenommen wurde, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für sog. Überentnahmen. Das gilt auch dann, wenn diese auf einem separaten Darlehenskonto erfasst werden.

Hintergrund

Der Kläger nahm zur Finanzierung seines Anteils an einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis ein Darlehen auf. Da er auf einen Restbetrag des Darlehens teilweise keine Zinsen mehr zahlte, verbuchte die Bank die ausstehenden Zinsen auf einem separaten Konto.

Das Finanzamt kam bei einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass die Zinsen dieses sog. Zinsdarlehens aufgrund von Überentnahmen steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Die Klage des Arztes vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Entscheidung des Finanzgerichts an. Die Zinsen waren als Betriebsausgaben abzugsfähig, denn der Tatbestand der Überentnahme, der den Betriebsausgabenabzug ausschließt, war hier nicht erfüllt. Unter die Abzugsbeschränkung fallen nämlich nicht Schuldzinsen für Darlehen, die der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dienen. So ein Darlehen liegt hier vor. Der Kläger hatte dieses zur Finanzierung seiner Beteiligung an der Gemeinschaftspraxis aufgenommen. Keine Rolle spielt für die Bundesrichter, dass die Zinsen aus der Verzinsung des Zinsdarlehens resultierten. Diese sind nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen.

Grundstücksschenkung: Wert einer Auflage unterliegt der Grunderwerbsteuer

Grundstücksschenkung: Wert einer Auflage unterliegt der Grunderwerbsteuer

Wird ein Grundstück unter einer Auflage, z. B. eines Wohnrechts, verschenkt, unterliegt der Wert der Auflage der Grunderwerbsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Schenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist.

Hintergrund

Die Miteigentümerin eines bebauten Grundstücks schenkte ihren hälftigen Miteigentumsanteil einem gemeinnützigen Verein. An einer Wohnung behielt sie sich jedoch das dingliche Wohnrecht vor.

Für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer legte das Finanzamt den Kapitalwert des Wohnungsrechts zugrunde. Dieser wurde hälftig dem Verein zugerechnet. Der Verein argumentierte dagegen, dass der Wert der Auflage nur dann der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Zuwendung wegen des gemeinnützigen Empfängers von der Schenkungsteuer befreit gewesen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Wert der Auflage der Grunderwerbsteuer unterliegt, obwohl die Grundstücksschenkung insgesamt wegen der Zuwendung an den gemeinnützigen Verein von der Schenkungsteuer befreit ist. Das Gesetz stellt allein darauf ab, dass die Auflage bei der Schenkungsteuer „abziehbar ist“. Dadurch hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Auflagen, die bei der Schenkungsteuer nicht abziehbar sind, sondern nur zu einer Stundung der Steuer führen, der Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht zugrunde gelegt werden dürfen.

Es spielt für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer also keine Rolle, ob die Schenkungsteuer tatsächlich festgesetzt wurde und ggf. mit welchem Wert die Auflage sich dabei auswirkte. Die Grundstücksschenkung erfolgte unter dem Vorbehalt eines Wohnungsrechts. Dabei handelt es sich um eine Nutzungs- oder Duldungsauflage, deren Wert bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Die Abziehbarkeit bei der Schenkungsteuer hat für die Grunderwerbsteuer zur Folge, dass der Grundstückserwerb mit dem Wert der Auflage grunderwerbsteuerpflichtig ist.

Wann eine Berichtigung einer Rechnung rückwirkend möglich ist

Wann eine Berichtigung einer Rechnung rückwirkend möglich ist

Ermöglicht eine Rechnungsberichtigung dem Leistungsempfänger rückwirkend den Vorsteuerabzug? Oder ist der Vorsteuerabzug erst dann möglich, wenn die berichtigte Rechnung vorliegt? Mit diesen Fragen musste sich der Europäische Gerichtshof auseinandersetzen.

Hintergrund

Eine deutsche GmbH hatte aus Gutschriften und Rechnungen den Vorsteuerabzug vorgenommen. Die Abrechnungen enthielten jedoch keine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der leistenden Unternehmer. Nach einer Betriebsprüfung wurde deshalb der Vorsteuerabzug für den Zeitraum der Vorlage der nicht ordnungsgemäßen Rechnungen versagt. Noch während der laufenden Außenprüfung legte die GmbH dem zuständigen Finanzamt berichtigte Abrechnungen vor, in denen die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des jeweils leistenden Unternehmers enthalten waren. Trotzdem erließ das Finanzamt geänderte Steuerbescheide, in denen die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen nicht berücksichtigt wurden.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechnungsberichtigung in dem vorliegenden Fall zugelassen, und zwar mit Wirkung für die Vergangenheit. Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist mit gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen vereinbar.

Zwar können Mitgliedstaaten Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der formellen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorsehen. Der Vorsteuerabzug darf aber nicht versagt werden, diese Sanktion kann nicht in Betracht kommen.

Mögliche Sanktionen wären z. B. die Auferlegung einer Geldbuße oder eine finanzielle Sanktion, die aber in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen muss. Eine pauschale Versagung des Vorsteuerabzugs würde über die gemeinschaftsrechtlichen Ziele der genauen Erhebung der Steuer und der Verhinderung von Steuerhinterziehung hinausgehen.

Die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig erfolgt ist, wenn sie erst im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens vorgelegt wird, wurde vom Europäischen Gerichtshof nicht beantwortet. Da im vorliegenden Verfahren die berichtigten Rechnungen noch im Betriebsprüfungsverfahren vorgelegt worden und damit nicht verspätet waren, war diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht klärungsbedürftig.