Investitionsdarlehen: Für Zinseszinsen gilt keine Abzugsbeschränkung

Investitionsdarlehen: Für Zinseszinsen gilt keine Abzugsbeschränkung

Zinsen eines Darlehens, das zur Finanzierung einer Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen aufgenommen wurde, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für sog. Überentnahmen. Das gilt auch dann, wenn diese auf einem separaten Darlehenskonto erfasst werden.

Hintergrund

Der Kläger nahm zur Finanzierung seines Anteils an einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis ein Darlehen auf. Da er auf einen Restbetrag des Darlehens teilweise keine Zinsen mehr zahlte, verbuchte die Bank die ausstehenden Zinsen auf einem separaten Konto.

Das Finanzamt kam bei einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass die Zinsen dieses sog. Zinsdarlehens aufgrund von Überentnahmen steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Die Klage des Arztes vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Entscheidung des Finanzgerichts an. Die Zinsen waren als Betriebsausgaben abzugsfähig, denn der Tatbestand der Überentnahme, der den Betriebsausgabenabzug ausschließt, war hier nicht erfüllt. Unter die Abzugsbeschränkung fallen nämlich nicht Schuldzinsen für Darlehen, die der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dienen. So ein Darlehen liegt hier vor. Der Kläger hatte dieses zur Finanzierung seiner Beteiligung an der Gemeinschaftspraxis aufgenommen. Keine Rolle spielt für die Bundesrichter, dass die Zinsen aus der Verzinsung des Zinsdarlehens resultierten. Diese sind nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen.