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Außenprüfung verschoben: Wie wirkt sich das auf die Ablaufhemmung aus?

Außenprüfung verschoben: Wie wirkt sich das auf die Ablaufhemmung aus?

Bei einem Verschieben des Beginns einer Außenprüfung wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt, wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag gestellt hat und dieser ursächlich für das Hinausschieben ist.

Hintergrund

Die Kläger reichten am 25.10.2005 die Einkommensteuererklärung für 2004 ein. Die Einkommensteuer setzte das Finanzamt zunächst erklärungsgemäß fest. Mit Prüfungsanordnung vom 25.11.2008 ordnete es eine Außenprüfung an. Diese sollte am 15.12.2008 beginnen.

Dagegen erhoben die Kläger am 28.9.2009 Klage. Im Oktober 2009 schlug das Finanzamt eine Verschiebung des Prüfungsbeginns bis zum Abschluss des Klageverfahrens vor. Die Kläger akzeptierten dies.

Nach Abweisung der Klage fand die Außenprüfung in der Zeit vom 15.3.2011 bis 7.8.2012 statt. Der Einkommensteuerbescheid für 2004 wurde entsprechend geändert. Die Kläger sind der Ansicht, dass inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, da die Festsetzungsfrist gehemmt war. Denn wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Beginn einer Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einem solchen Antrag eine Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit dem Prüfer, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben, gleich.

Eine solche einvernehmliche Vereinbarung liegt hier vor. Diese war auch ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns. Darüber hinaus hat das Finanzamt die Außenprüfung in einem hinreichend zeitlichen Zusammenhang nach Ergehen der finanzgerichtlichen Entscheidung aufgenommen.

Die Prüfung nach dem SchwarzArbG ist keine Außenprüfung i.S. der AO

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 17.4.2013, VII B 41/12

Die Prüfung nach dem SchwarzArbG ist keine Außenprüfung i.S. der AO

Gründe

1
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Prüfung nach § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) einer Außenprüfung nach §§ 193 ff. der Abgabenordnung (AO) entspricht und § 196 AO entsprechend anzuwenden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn sie ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2012 VII R 41/10 (BFHE 239, 10) geklärt. Danach richtet sich die Prüfung zweifelsfrei nicht nach den Vorschriften über die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) oder denen über die Nachschau (§§ 210 ff. AO), sondern beruht allein auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt das Gesetz nicht. Unschädlich ist danach, dass sich die Prüfung unmittelbar an die Aushändigung der Prüfungsanordnung anschließt. Ermittlungen zur Feststellung von Schwarzarbeit wären aussichtslos, würden sie vorher angekündigt.

Bildung einer Rückstellung für die Anpassung an die GDPdU

Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für die Aufwendungen zur Anpassung des betrieblichen EDV-Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)

Verfügung der OFD Rheinland v. 05.11.2008 – S 2137 – St 141 (02/2008)

Gem. § 147 Abs. 6 AO hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das beim Steuerpflichtigen vorhandene Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür hat der Steuerpflichtige zu tragen.

Die Frage der Zulässigkeit einer Rückstellung für Aufwendungen zur Anpassung des betrieblichen EDV-Systems an die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen” (GDPdU) wurde auf Bundesebene mit folgendem Ergebnis erörtert:

Durch die GDPdU wird das von dem Steuerpflichtigen zu fordernde Verhalten weder inhaltlich noch zeitlich so hinreichend konkretisiert, dass es von einer „lnnenverpflichtung” eindeutig abgegrenzt werden könnte. Eine Nichtbeachtung der GDPdU ist darüber hinaus nicht sanktionsbewehrt. Eine bei Verletzung der sich aus ihnen ergebenden Grundsätze drohende Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kann zwar einen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten, sie stellt aber keine Sanktion i.S. der BFH-Rechtsprechung dar. Ferner müssen die Erfordernisse nach den GDPdU erst zu dem ungewissen Ereignis des Beginns einer Betriebsprüfung erfüllt sein, so dass am Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Verursachung ebenso zu verneinen ist wie die ernsthafte Inanspruchnahme. Die geltend gemachte Anpassungsverpflichtung knüpft zwar an die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtung für die Geschäftsvorgänge eines abgelaufenen Jahres und damit an Vergangenes an, gemäß § 147 Abs. 6 AO steht das Recht auf Datenzugriff – durch Einsichtnahme der gespeicherten Daten und Nutzung des vorhandenen Datenverarbeitungssystems – der Finanzbehörde jedoch nur im Rahmen einer – zukünftigen – steuerlichen Außenprüfung zu.

Ferner ist der Steuerpflichtige in seiner Entscheidung frei, ob und ggf. wann er entsprechende Anpassungsmaßnahmen ergreifen will.

Der Ansatz einer entsprechenden Rückstellung ist in diesen Fällen steuerlich nicht zulässig.

Ort der Außenprüfung

Groß- und Konzernbetriebsprüfung Schleswig-Holstein beim Finanzamt Kiel-Nord: Ort der Außenprüfung, § 6 BpO in Verbindung mit § 200 Abs. 2 S. 1 AO

Nach § 6 BpO ist die Außenprüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durch-zuführen. Wenn ein geeigneter Geschäftsraum nachweislich nicht vorhanden ist und die Außenprüfung nicht in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen stattfinden kann, ist an Amtsstelle zu prüfen (§ 200 Abs. 2 AO). Ein anderer Prüfungsort kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

Eine Auswertung der in 2010 durchgeführten Betriebsprüfungen hat ergeben, dass sich die Auswahl des Prüfungsortes nicht immer an der gesetzlich vorgegebenen Regelung orientierte. Ich bitte künftig verstärkt darauf zu achten, dass ein „anderer Prüfungsort“ im Sinne von § 6 Satz 3 BpO eine Ausnahme darstellen soll und ausdrücklich nur in Betracht kommt, wenn eine Durchführung der Außenprüfung weder in den Geschäftsräumen noch in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle möglich ist.

Einordnung in Größenklassen zum 1. Januar 2013

Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000;
Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2013

BMF-Schreiben vom 22. Juni 2012 – IV A 4 – IV A 4 – S 1450/09/10001 –
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 22.06.2012 neue Abgrenzungsmerkmale nach der Betriebsprüfungsordnung veröffentlicht, die ab 01.01.2013 anzuwenden sind.

 

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 21. Prüfungsturnus (1.1.2013)
BETRIEBSART 1) BETRIEBSMERKMALE in € (G) Großbetriebe (M) Mittelbetriebe (K) Kleinbetriebe
    über
Handelsbetriebe (H) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 7.300.000 280.000 900.000 56.000 170.000 36.000
Fertigungsbetriebe (F) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 4.300.000 250.000 510.000 56.000 170.000 36.000
Freie Berufe (FB) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 4.700.000 580.000 830.000 130.000 170.000 36.000
Andere Leistungsbetriebe (AL) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 5.600.000 330.000 760.000 63.000 170.000 36.000
Kreditinstitute (K) Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn über 140.000.000 560.000 35.000.000 190.000 11.000.000 46.000
Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V) Jahresprämieneinnahmen über 30.000.000 5.000.000 1.800.000
Unterstützungskassen (U)       alle
Land-und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) Wirtschaftswert der selbst-bewirtschafteten Fläche oder steuerlicher Gewinn über 230.000 125.000 105.000 65.000 47.000 36.000
sonstige Fallart (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst) Erfassungsmerkmale Erfassung in der Betriebskartei als Großbetrieb
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschften (BHG) Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.07.1992, IV A 5 -S 0361 ­19/92 (BStBl I S. 404) alle
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) Summe der Einnahmen über 6.000.000
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4­7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften) über 500.000