Corona-Soforthilfe zurückzahlen: OVG hält Rückforderung in Brandenburg für rechtmäßig

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer gingen im Frühjahr 2020 davon aus: Die Corona-Soforthilfe ist kein Kredit und muss deshalb nicht zurückgezahlt werden. Das stimmt nur teilweise. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteilen vom 3. Juni 2026 entschieden: Eine Rückforderung kann rechtmäßig sein, wenn der prognostizierte existenzbedrohende Liquiditätsengpass tatsächlich nicht eingetreten ist.

Die Entscheidung betrifft drei Verfahren zur Corona-Soforthilfe in Brandenburg: OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26 und OVG 6 B 4/26. Die Revision wurde nicht zugelassen; gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Worum ging es in den Verfahren?

Die Kläger waren Unternehmer, die Ende März 2020 bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg, kurz ILB, Corona-Soforthilfe beantragt hatten. Je nach Beschäftigtenzahl wurden ihnen 9.000 Euro oder 30.000 Euro bewilligt.

Die ILB überprüfte Anfang 2022, ob die Mittel zweckentsprechend verwendet worden waren. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass die bei Antragstellung prognostizierten Liquiditätsengpässe in den jeweils maßgeblichen drei Monaten nicht eingetreten waren. Daraufhin erließ sie Widerrufs- und Rückforderungsbescheide.

Die Verwaltungsgerichte hatten zunächst unterschiedlich entschieden: Das Verwaltungsgericht Cottbus gab den Klagen statt, das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wies eine Klage ab. Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte nun die Linie des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder).

Warum war die Rückforderung laut OVG rechtmäßig?

Nach Ansicht des OVG war der Zweck der Soforthilfe in den Bewilligungsbescheiden ausreichend klar erkennbar. Unter der Überschrift „Zweck der Soforthilfe“ wurde mitgeteilt, dass die Hilfe für Unternehmen bestimmt war, die aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise 2020 in ihrer Existenz bedroht waren.

Entscheidend war außerdem: Der Begriff Liquiditätsengpass ergab sich nach Auffassung des Gerichts nicht nur aus dem Bescheid selbst, sondern auch aus der darin in Bezug genommenen Richtlinie vom 31. März 2020. Gemeint war eine negative Differenz zwischen den Einnahmen des Unternehmens und den fortlaufenden Sach- und Finanzkosten in den drei Monaten ab Antragstellung.

Kurz gesagt: Wer im maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraum keinen solchen Liquiditätsengpass hatte, durfte die Soforthilfe nicht dauerhaft behalten.

Bedeutet „kein Kredit“ automatisch „keine Rückzahlung“?

Nein. Genau diesen Punkt stellt die Entscheidung klar.

Die Corona-Soforthilfe war zwar keine klassische Darlehensförderung. Sie musste also nicht wie ein Kredit planmäßig zurückgezahlt werden. Das bedeutet aber nicht, dass jede Auszahlung endgültig behalten werden durfte.

Das OVG stellte klar: Die Soforthilfe war eine zweckgebundene Zuwendung. Wenn der im Bewilligungsbescheid erkennbare Förderzweck später nicht erreicht wurde, durfte die Bewilligung widerrufen und die Hilfe zurückgefordert werden.

Helfen öffentliche Aussagen aus der Politik?

Nach Auffassung des OVG: grundsätzlich nicht.

Viele Betroffene berufen sich darauf, dass im Jahr 2020 öffentlich kommuniziert wurde, die Soforthilfe müsse nicht zurückgezahlt werden. Das Gericht sieht darin jedoch keinen Ausschluss späterer Prüfungen. Solche Aussagen änderten nichts, wenn sie sich nicht in den maßgeblichen Vorschriften, Richtlinien oder Bewilligungsbescheiden niedergeschlagen haben.

Das Gericht versteht solche Aussagen vielmehr so: Die Soforthilfe war keine Kreditgewährung. Daraus folgt aber nicht, dass eine spätere Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung ausgeschlossen war.

Was bedeutet das für betroffene Unternehmen?

Für Unternehmen mit Rückforderungsbescheiden kommt es jetzt besonders auf die eigenen Unterlagen an.

Wichtig sind vor allem:

  • der ursprüngliche Antrag,
  • der Bewilligungsbescheid,
  • die im Bescheid genannte Förderrichtlinie,
  • die Berechnung des Liquiditätsengpasses,
  • Einnahmen und fortlaufende Sach- und Finanzkosten im relevanten Drei-Monats-Zeitraum,
  • eventuelle Rückmeldungen oder Schlussabrechnungen gegenüber der ILB,
  • der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid.

Die Entscheidung bedeutet nicht automatisch, dass jede Rückforderung rechtmäßig ist. Sie zeigt aber deutlich: Wenn der Bewilligungsbescheid den Förderzweck ausreichend erkennen ließ und der Liquiditätsengpass tatsächlich nicht eingetreten ist, sind die Erfolgsaussichten einer Klage deutlich geringer.

Welche Rolle spielt der Drei-Monats-Zeitraum?

Der Drei-Monats-Zeitraum war für das OVG zentral. Die Hilfe sollte einen prognostizierten Liquiditätsengpass in den drei Monaten ab Antragstellung vermeiden. Entscheidend ist daher nicht die allgemeine wirtschaftliche Belastung durch die Pandemie, sondern die konkrete Liquiditätslage in diesem Zeitraum.

Beispiel:
Ein Unternehmen beantragte Ende März 2020 Soforthilfe. Dann ist zu prüfen, ob in den folgenden drei Monaten eine negative Differenz zwischen Einnahmen und fortlaufenden Sach- und Finanzkosten bestand. War dies nicht der Fall, kann eine Rückforderung in Betracht kommen.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Wer einen Rückforderungsbescheid erhalten hat oder noch mit einer Prüfung rechnen muss, sollte nicht vorschnell zahlen oder Fristen verstreichen lassen. Sinnvoll ist eine geordnete Prüfung.

1. Bescheid genau lesen

Entscheidend ist, welcher Zweck im Bewilligungsbescheid genannt wurde und welche Richtlinie einbezogen war. Auch Hinweise auf Widerruf oder Rückforderung sind wichtig.

2. Liquiditätsengpass nachrechnen

Die Berechnung sollte für den maßgeblichen Zeitraum anhand der damaligen Einnahmen und fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzkosten nachvollzogen werden.

3. Fristen beachten

Bei Rückforderungsbescheiden laufen regelmäßig Rechtsbehelfsfristen. Wer reagieren möchte, muss diese Fristen einhalten.

4. Einzelfall prüfen

Auch nach der OVG-Entscheidung bleiben Einzelfragen möglich, etwa zur Bestimmtheit des konkreten Bescheids, zur Berechnung des Engpasses oder zur Verjährung beziehungsweise Ermessensausübung.

5. Unterlagen vollständig sichern

Alle Förderunterlagen, Kontoauszüge, betriebswirtschaftlichen Auswertungen, Umsatzaufstellungen und Kostenbelege sollten geordnet aufbewahrt werden.

Praxistipp: Rückforderung nicht nur rechtlich, sondern auch rechnerisch prüfen

In vielen Fällen entscheidet nicht allein die juristische Frage, ob eine Rückforderung grundsätzlich möglich ist. Ebenso wichtig ist die konkrete Berechnung: Welche Kosten durften angesetzt werden? Welche Einnahmen gehörten in den Zeitraum? Wurde der richtige Drei-Monats-Zeitraum betrachtet?

Gerade bei Selbständigen, kleinen Unternehmen und Betrieben mit schwankenden Einnahmen kann die Liquiditätsberechnung fehleranfällig sein. Eine sorgfältige Aufarbeitung der Zahlen kann daher entscheidend sein.

Fazit: OVG stärkt Rückforderungen – Einzelfall bleibt entscheidend

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Rückforderung von Corona-Soforthilfen in Brandenburg in drei Verfahren für rechtmäßig gehalten. Entscheidend war, dass der Förderzweck aus den Bewilligungsbescheiden und der einbezogenen Richtlinie erkennbar war und der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich nicht eingetreten ist.

Für betroffene Unternehmen bedeutet das: Die pauschale Aussage „Soforthilfe war kein Kredit“ reicht nicht aus, um eine Rückforderung abzuwehren. Maßgeblich sind der konkrete Bewilligungsbescheid, die damalige Richtlinie und die tatsächliche Liquiditätslage im relevanten Zeitraum.

Unser Praxistipp: Lassen Sie Rückforderungsbescheide nicht ungeprüft. Häufig lohnt sich eine genaue Prüfung der Liquiditätsberechnung, der Bescheidbegründung und der Verfahrensfristen.


Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.