BFH bestätigt 5,5 %-Zinssatz im Bewertungsrecht: Was bedeutet das für Schenkungen gegen Leibrente?

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % im Bewertungsrecht ist bei der Bewertung einer lebenslangen monatlichen Geldrente für Zwecke der Schenkungsteuer verfassungsgemäß. Damit bleibt § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG in diesem Bereich anwendbar – auch wenn der vereinbarte Zinssatz im konkreten Vertrag deutlich niedriger ist.

Für die Praxis ist das Urteil wichtig, wenn Vermögen gegen wiederkehrende Leistungen, insbesondere gegen Leibrenten, übertragen wird. Das betrifft zum Beispiel Grundstücksübertragungen innerhalb der Familie, vorweggenommene Erbfolgen oder Versorgungsleistungen zugunsten der übertragenden Generation.

Worum ging es im BFH-Fall?

Im Streitfall wurde ein Grundstück gegen eine monatlich zu zahlende Geldrente übertragen. Für die Schenkungsteuer musste diese Rentenverpflichtung bewertet werden.

Die Klägerin hielt den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % für verfassungswidrig. Ihr Argument: Im Streitjahr 2019 habe ein strukturelles Niedrigzinsniveau bestanden. Deshalb sei der gesetzliche Zinssatz realitätsfern. Stattdessen sollte der im notariellen Vertrag vereinbarte Zinssatz von 0,5 % zugrunde gelegt werden.

Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen das anders. Der Fall ging schließlich zum Bundesfinanzhof.

Wie hat der BFH entschieden?

Der BFH entschied mit Urteil vom 14. Januar 2026 – Az. II R 35/23 –, dass der Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG in Höhe von 5,5 % nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Der Leitsatz lautet sinngemäß:

Der Zinssatz von 5,5 % ist bei der Bewertung einer auf Lebenszeit zu zahlenden monatlichen Geldrente für Zwecke der Schenkungsteuer verfassungsgemäß.

Damit hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts München zwar auf, wies die Klage aber im Ergebnis ab. Die Bewertung der Geldrente mit dem gesetzlichen Vervielfältiger blieb bestehen.

Warum ist der Zinssatz von 5,5 % laut BFH verfassungsgemäß?

Der BFH grenzt die Bewertung lebenslanger Renten klar von der steuerlichen Verzinsung nach der Abgabenordnung ab.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die frühere Vollverzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen mit 6 % pro Jahr ab 2014 für verfassungswidrig erklärt. Diese Entscheidung lässt sich nach Auffassung des BFH aber nicht ohne Weiteres auf § 14 BewG übertragen.

Der Grund: Bei § 14 BewG geht es nicht darum, Zinsvorteile oder Zinsnachteile aus verspäteter Steuerzahlung abzuschöpfen. Es geht vielmehr darum, den Kapitalwert künftiger lebenslanger Leistungen zu ermitteln. Solche Leistungen können sich über viele Jahre oder Jahrzehnte erstrecken. Der Gesetzgeber darf hierfür typisierende Bewertungsregeln verwenden.

Was bedeutet „Kapitalwert“ einer Leibrente?

Der Kapitalwert ist der heutige steuerliche Wert einer künftigen Zahlungspflicht.

Bei einer lebenslangen Rente stellt sich die Frage: Welchen Wert hat die Verpflichtung, monatlich einen bestimmten Betrag zu zahlen, solange die berechtigte Person lebt?

Dafür nutzt das Bewertungsgesetz Vervielfältiger. Diese berücksichtigen unter anderem:

  • das Alter der berechtigten Person,
  • die statistische Lebenserwartung,
  • Zwischenzinsen und Zinseszinsen,
  • den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 %.

Je nach Kapitalwert kann sich die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer deutlich verändern.

Warum ist das Urteil für die Nachfolgeplanung wichtig?

Das Urteil betrifft vor allem Gestaltungen der vorweggenommenen Erbfolge. Häufig übertragen Eltern Immobilien, Betriebsvermögen oder anderes Vermögen auf Kinder und behalten sich im Gegenzug Versorgungsleistungen vor.

Typische Fälle sind:

  • Übertragung eines Mietshauses gegen monatliche Leibrente,
  • Grundstücksübertragung gegen lebenslange Versorgungszahlung,
  • Vermögensübergabe innerhalb der Familie,
  • gemischte Schenkung mit Rentenverpflichtung,
  • Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen wiederkehrende Leistungen.

Für diese Fälle schafft der BFH mehr Rechtssicherheit: Der gesetzliche Bewertungszins von 5,5 % bleibt bei lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG grundsätzlich maßgeblich.

Können Steuerpflichtige trotzdem einen niedrigeren Vertragszins ansetzen?

Nach dem BFH-Urteil gilt: Bei der Bewertung einer lebenslangen Geldrente für Zwecke der Schenkungsteuer ist nicht automatisch der vertraglich vereinbarte Zinssatz maßgeblich.

Im Streitfall wollte die Klägerin den vertraglich vereinbarten Zinssatz von 0,5 % ansetzen. Der BFH bestätigte jedoch die Berechnung nach § 14 BewG mit dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 %.

Das bedeutet: Wer eine Vermögensübertragung gegen Rentenzahlung plant, sollte die steuerliche Bewertung nicht allein anhand der vertraglichen Konditionen einschätzen. Entscheidend sind die Vorgaben des Bewertungsgesetzes.

Welche praktischen Folgen hat die Entscheidung?

Das Urteil hat mehrere wichtige Konsequenzen:

  1. Mehr Planungssicherheit
    Der Zinssatz von 5,5 % bleibt bei lebenslangen Renten im Bewertungsrecht anwendbar.
  2. Keine automatische Übertragung der BVerfG-Rechtsprechung zu Steuerzinsen
    Die Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der früheren 6 %-Vollverzinsung nach der Abgabenordnung hilft bei § 14 BewG nicht ohne Weiteres weiter.
  3. Vertragsgestaltung bleibt wichtig
    Zivilrechtlich kann vieles vereinbart werden. Steuerlich gelten jedoch die Bewertungsregeln des BewG.
  4. Schenkungsteuerliche Folgen früh berechnen
    Gerade bei Immobilienübertragungen gegen Leibrente sollte vor der Beurkundung geprüft werden, welche Steuerfolgen entstehen.
  5. Einsprüche gegen vergleichbare Bescheide werden schwieriger
    Wer sich allein auf die angebliche Verfassungswidrigkeit des 5,5 %-Zinssatzes bei lebenslangen Renten stützt, hat nach diesem BFH-Urteil deutlich schlechtere Erfolgsaussichten.

Praxistipp: Vor der notariellen Übertragung steuerlich rechnen

Bei Vermögensübertragungen gegen Leibrente oder Versorgungsleistungen sollte die steuerliche Bewertung vorab simuliert werden. Das gilt besonders, wenn hohe Immobilienwerte, geringe Freibeträge oder mehrere Übertragungen innerhalb von zehn Jahren im Raum stehen.

Wichtig ist außerdem, verschiedene Gestaltungsvarianten zu vergleichen:

  • Schenkung gegen Leibrente,
  • Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt,
  • gemischte Schenkung,
  • Übertragung gegen Pflege- oder Versorgungsverpflichtung,
  • Verkauf innerhalb der Familie,
  • stufenweise Übertragung.

Welche Variante steuerlich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab: Vermögenswert, Alter der Beteiligten, Familienverhältnis, Freibeträge, Liquidität und langfristige Versorgung müssen gemeinsam betrachtet werden.

Fazit: Der BFH stärkt die gesetzliche Typisierung im Bewertungsrecht

Der BFH bestätigt mit Urteil vom 14. Januar 2026 die Verfassungsmäßigkeit des 5,5 %-Zinssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG bei der Bewertung lebenslanger Geldrenten für die Schenkungsteuer. Für Steuerpflichtige bedeutet das: Niedrige Marktzinsen oder abweichende Vertragszinsen führen nicht automatisch zu einer anderen steuerlichen Bewertung.

Wer Vermögen gegen Leibrente übertragen möchte, sollte die schenkungsteuerlichen Folgen deshalb frühzeitig berechnen lassen. Eine gut gemeinte Familienregelung kann sonst unerwartete Steuerbelastungen auslösen.

Unser Praxistipp: Lassen Sie Übertragungen gegen Renten- oder Versorgungsleistungen vor der notariellen Beurkundung steuerlich prüfen. So lassen sich Freibeträge, Bewertungsregeln und Gestaltungsalternativen optimal nutzen.


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Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.