Wer innerhalb einer Unternehmensgruppe oder zwischen Schwestergesellschaften Kredite vergibt, kennt das Damoklesschwert des Körperschaftsteuergesetzes: Kann die darlehensnehmende Gesellschaft das Geld nicht zurückzahlen, verweigert das Finanzamt der Geber-GmbH über die strengen Vorschriften des § 8b KStG regelmäßig den steuerlichen Abzug dieses Verlusts. Die Abschreibung wird dem Gewinn außerbilanziell wieder hinzugerechnet – die Steuerlast steigt.
Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen, hocherfreulichen Urteil vom 01.04.2026 (Az. I R 11/24) für klare Grenzen gesorgt und die Rechte von mittelständischen Unternehmensstrukturen massiv gestärkt. Die Richter entschieden: Das steuerliche Abzugsverbot für Darlehensverluste erfasst keine Zinsforderungen. Zudem erteilte der BFH der ausufernden Auslegung des Begriffs „Nahestehen“ durch die Finanzverwaltung eine deutliche Absage.
Wo zog der BFH die Grenze zwischen Darlehen und Zinsen?
Bislang vertrat die Finanzverwaltung häufig die Ansicht, dass im Rahmen des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG jede Form von Verlust im Zusammenhang mit einem Gesellschafterdarlehen steuerlich irrelevant sein muss – also auch ausstehende, uneinbringliche Zinsen.
Der BFH hat nun eine messerscharfe Trennung vorgenommen:
- Die Darlehenssumme (Hauptforderung): Wird das eigentliche Stammkapital des Darlehens abgeschrieben, greift das Abzugsverbot. Dieser Verlust bleibt steuerlich unberücksichtigt.
- Die Zinsforderung: Gewinnminderungen, die dadurch entstehen, dass Zinsansprüche nicht bezahlt werden können oder erlassen werden, fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 8b KStG. Sie dürfen den steuerlichen Gewinn der Geber-GmbH als reguläre Betriebsausgabe mindern.
Die „Übersetzer-Regel“ für die Praxis: Wenn Ihre Holding-GmbH der Tochter-GmbH ein Darlehen über 100.000 Euro plus 5.000 Euro Zinsen gewährt und die Tochter pleitegeht, sind die 100.000 Euro steuerlich „verlorenes Vergnügen“ (nicht abziehbar). Die 5.000 Euro ausgefallene Zinsen dürfen Sie jedoch steuermindernd geltend machen.
Was entschied der BFH zum „Nahestehen“ über natürliche Personen?
Ein weiterer kritischer Punkt in Konzernstrukturen ist das sogenannte „Nahestehen“ nach § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG). Das Finanzamt wendet die strengen Abzugsverbote für Darlehensverluste nämlich auch dann an, wenn der Geldgeber zwar nicht selbst an der anderen GmbH beteiligt ist, aber eine nahestehende Person die Fäden im Hintergrund zieht.
Häufiges Szenario im Mittelstand: Eine natürliche Person (z. B. ein Handwerksmeister oder ein Investor) hält 100 % der Anteile an der A-GmbH und gleichzeitig 100 % an der B-GmbH. Leiht nun die A-GmbH der B-GmbH Geld, argumentierte der Fiskus bisher: „Da der gemeinsame Gesellschafter eine natürliche Person ist, stehen sich die Firmen nahe – folglich gilt das Abzugsverbot für Darlehensverluste auch für die GmbHs.“
Hier sagt der BFH nun ganz klar: Nein! § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG darf von der Finanzverwaltung nicht künstlich so ausgeweitet werden. Wenn eine natürliche Person die Verbindung (das Nahestehen) zwischen zwei Kapitalgesellschaften vermittelt, führt dies beim Zinsausfall oder der Inanspruchnahme von Sicherheiten nicht automatisch dazu, dass der Betriebsausgabenabzug bei der darlehensgebenden Körperschaft blockiert wird.
Welche Praxistipps ergeben sich für GmbH-Geschäftsführer?
Dieses Urteil ist ein echter Gamechanger für die steuerliche Begleitung von Krisenunternehmen im Konzernverbund. Es rettet wertvolle Betriebsausgaben.
Unsere Handlungsempfehlungen für Ihre Unternehmensstruktur:
- Offene Betriebsprüfungen checken: Befindet sich Ihr Unternehmen aktuell in einer Betriebsprüfung und der Prüfer möchte eine Teilwertabschreibung auf Zinsforderungen oder Verluste aus einer Bürgschaftsübernahme steuerlich neutralisieren? Berufen Sie sich sofort auf das BFH-Urteil vom 01.04.2026 (I R 11/24) und halten Sie den Fall offen.
- Zinsen und Tilgung sauber trennen: Achten Sie in der Buchhaltung und bei der vertraglichen Ausgestaltung von Gesellschafterdarlehen peinlich genau darauf, dass Hauptforderungskonten und Zinsforderungskonten strikt getrennt geführt werden. Nur so lässt sich im Ernstfall der abziehbare Zinsanteil glasklar nachweisen.
- Finanzierungsverträge überprüfen: Bei der Gestaltung von Finanzierungen zwischen Schwestergesellschaften, hinter denen natürliche Personen als Gesellschafter stehen, bietet das Urteil erhebliche neue Spielräume zur rechtssicheren Steueroptimierung.
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das persönliche Gespräch mit einem Steuerberater. Insbesondere bei komplexen Konzernstrukturen ist eine Einzelfallprüfung unerlässlich.
Haben Sie Fragen zur steueroptimierten Gestaltung von Verträgen innerhalb Ihrer Unternehmensgruppe oder droht Ihnen die Streichung von Betriebsausgaben nach einer Betriebsprüfung? Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unseren Experten für Konzernsteuerrecht!