Ein Firmenwagen bietet viele Vorteile, sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Doch die private Nutzung des Dienstwagens muss versteuert werden. Dabei spielt der Preis eine entscheidende Rolle, denn er bildet die Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils. Wie Sie Fehler vermeiden und bei der Betriebsprüfung auf der sicheren Seite sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die 1%-Methode: Einfach aber fehleranfällig
Bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils eines Firmenwagens gibt es zwei Methoden: die Fahrtenbuchmethode und die pauschale 1%-Methode. Die 1%-Methode ist beliebt, da sie einfach anzuwenden ist. Doch gerade hier schleichen sich oft Fehler ein, die bei Betriebsprüfungen zu Problemen führen können. Ein häufiger Fehler: eine falsche Angabe des Bruttolistenpreises.
Warum der Bruttolistenpreis so entscheidend ist
Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens ist die Basis für die Berechnung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode. Dieser Preis umfasst den Neuwagenwert inklusive aller Sonderausstattungen. Je höher der Bruttolistenpreis, desto höher der zu versteuernde geldwerte Vorteil.
Beispiel:
Ein Porsche wird mit einem Bruttolistenpreis von 100.000 € angegeben, obwohl er tatsächlich 155.000 € kostet. Die Differenz von 55.000 € führt dazu, dass jeden Monat 550 € weniger als geldwerter Vorteil versteuert werden. Das Finanzamt wird diese Differenz bei einer Prüfung nachfordern – zzgl. Zinsen.
Folgen für die Umsatzsteuer
Eine falsche Angabe des Bruttolistenpreises hat nicht nur Auswirkungen auf die Lohnsteuer, sondern auch auf die Umsatzsteuer. Wird die Umsatzsteuer auf Basis eines falschen Preises berechnet, drohen Nachzahlungen und im schlimmsten Fall sogar ein Steuerstrafverfahren.
Entfernungsangaben: Auch hier lauern Fehlerquellen
Neben dem Bruttolistenpreis müssen auch die Entfernungsangaben der Mitarbeiter zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte korrekt sein. Diese Angaben beeinflussen die Berechnung des geldwerten Vorteils für Fahrten zur Arbeit.
Unser Tipp: Lassen Sie sich die Entfernungen von Ihren Mitarbeitern schriftlich bestätigen und speichern Sie diese Information im Lohnkonto. Bei einem Wohnungswechsel sollte der Mitarbeiter Sie schriftlich über die neue Entfernung informieren. So minimieren Sie Haftungsrisiken.
Vorsicht bei „Hauspreisen“
Firmenwagen werden oft geleast. Hier ergibt sich der Bruttolistenpreis in der Regel aus dem Leasingvertrag. Doch Vorsicht: Wenn Sie einen besonders günstigen „Hauspreis“ vom Händler erhalten, dürfen Sie diesen nicht für die 1-%-Methode verwenden. Es zählt immer der offizielle Bruttolistenpreis des Herstellers für den Neuwagen.
So machen Sie es richtig:
- Gehen Sie immer vom offiziellen Bruttolistenpreis des Fahrzeugs inklusive aller Sonderausstattungen aus, auch wenn Sie Rabatte erhalten.
- Achten Sie auch bei gebrauchten Fahrzeugen darauf, den ursprünglichen Neuwagenpreis für die Berechnung der 1-%-Methode zu verwenden.
- Lassen Sie sich die Entfernungsangaben Ihrer Mitarbeiter schriftlich bestätigen und bei einem Wohnungswechsel aktualisieren.
Fazit
Die korrekte Angabe des Bruttolistenpreises und der Entfernungen ist essenziell, um bei der Betriebsprüfung keine bösen Überraschungen zu erleben. Fehler können zu Nachzahlungen, Zinsen und im schlimmsten Fall zu einem Steuerstrafverfahren führen. Halten Sie sich an die vorgegebenen Preise und sorgen Sie für eine korrekte Dokumentation. Im Zweifelsfall fragen Sie Ihren Steuerberater!