DBA zwischen Deutschland und den Niederlanden

Verständigungsvereinbarung zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat

Zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat haben die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten bereits im Jahr 2001 eine Verständigungsvereinbarung auf Grundlage des deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 16. Juni 1959 in der durch das Zweite Zusatzprotokoll vom 21. Mai 1991 geänderten Fassung geschlossen. Mit Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens vom 12. April 2012 (DBA Niederlande 2012) am 1. Dezember 2015 ist das alte DBA außer Kraft getreten. Damit verliert auch die Verständigungsvereinbarung von 2001 ihre Gültigkeit.

Auf Grundlage von Artikel 25 Abs. 3 DBA Niederlande 2012 wurde am 27. November 2015 mit dem niederländischen Finanzministerium die anliegende Verständigungsvereinbarung getroffen. Sie stellt sicher, dass für die Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat die Vereinbarung von 2001 weiterhin zur Anwendung kommt.

Nach Artikel 33 Abs. 5 DBA Niederlande 2012 ist das alte DBA und damit auch die Verständigungsvereinbarung von 2001 für Veranlagungszeiträume bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin anwendbar. Die neue Verständigungsvereinbarung vom 27. November 2015 ist erstmals mit Anwendung des DBA Niederlande 2012 ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.

 Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
 

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-NDL / 07 / 10007 vom 16.12.2015