Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. August 2023, VI R 36/20, entschieden, dass Aufwendungen für die Durchführung einer Liposuktion bei Vorliegen einer Fettleibigkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Klägerin Aufwendungen in Höhe von rund 6.000 Euro für die Durchführung einer Liposuktion geltend gemacht. Die Klägerin war 38 Jahre alt und hatte einen Body-Mass-Index (BMI) von 36,3. Die Krankenkasse hatte die Aufwendungen nicht erstattet.

Das Finanzamt (FA) hatte die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nicht anerkannt. Das FA ging davon aus, dass die Liposuktion nicht medizinisch notwendig gewesen sei.

Die Klägerin erhob dagegen Einspruch gegen den Steuerbescheid. Sie vertrat die Auffassung, dass die Liposuktion zur Linderung ihrer Fettleibigkeit und damit zur Beseitigung einer Krankheit erforderlich gewesen sei.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) gab der Klägerin Recht und hob den Steuerbescheid teilweise auf. Das FG führte aus, dass die Liposuktion zur Linderung der Fettleibigkeit der Klägerin geeignet und erforderlich gewesen sei.

Das FA legte Revision ein.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. Der BFH führte aus, dass Aufwendungen für eine Liposuktion bei Vorliegen einer Fettleibigkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien.

Der BFH wies darauf hin, dass die Fettleibigkeit nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Krankheit sei. Die Liposuktion sei eine geeignete und erforderliche Maßnahme zur Linderung der Fettleibigkeit.

Die Entscheidung des BFH ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis. Die Entscheidung stellt klar, dass Aufwendungen für eine Liposuktion bei Vorliegen einer Fettleibigkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Voraussetzungen für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung

Damit Aufwendungen für eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Aufwendungen müssen zwangsläufig entstanden sein.
  • Die Aufwendungen müssen notwendig sein.
  • Die Aufwendungen müssen angemessen sein.

Zwangsläufigkeit

Die Aufwendungen müssen zwangsläufig entstanden sein, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte.

Im Fall der Liposuktion ist die Zwangsläufigkeit gegeben, wenn die Fettleibigkeit eine Krankheit im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist.

Notwendigkeit

Die Aufwendungen müssen notwendig sein, wenn sie den Umständen nach geboten sind.

Im Fall der Liposuktion ist die Notwendigkeit gegeben, wenn die Liposuktion zur Linderung der Fettleibigkeit geeignet und erforderlich ist.

Angemessenheit

Die Aufwendungen müssen angemessen sein, wenn sie den Umständen nach nicht unverhältnismäßig hoch sind.

Im Fall der Liposuktion ist die Angemessenheit gegeben, wenn die Liposuktion zu einer spürbaren Linderung der Fettleibigkeit führt.

Fazit

Aufwendungen für eine Liposuktion sind bei Vorliegen einer Fettleibigkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

https://www.steuerschroeder.de/steuer/aussergewoehnliche-belastungen-bei-aufwendungen-fuer-eine-liposuktion-bfh-urteil-vom-10-august-2023-vi-r-36-20/