Bei der Lohnabrechnung für Arbeitnehmer spielt die korrekte Ermittlung und Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale eine zentrale Rolle. Diese Merkmale, die vom Finanzamt festgelegt und regelmäßig aktualisiert werden, bestimmen die Höhe der abgezogenen Lohnsteuer und beeinflussen damit das monatliche Nettoeinkommen der Arbeitnehmer.
Was sind Lohnsteuerabzugsmerkmale?
Lohnsteuerabzugsmerkmale sind spezifische Daten, die zur Berechnung der Lohnsteuer herangezogen werden. Sie umfassen:
- Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f): Diese bestimmen die grundsätzliche Steuerbelastung und sind abhängig vom Familienstand und den Einkommensverhältnissen.
- Zahl der Kinderfreibeträge (§ 38b Absatz 2): Relevant für die Steuerentlastung von Eltern.
- Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge (§ 39a): Diese können zusätzliche Entlastungen oder Belastungen darstellen.
- Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherungen (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d): Diese wirken sich ebenfalls auf die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer aus.
- Besondere Mitteilungen: Beispielsweise, wenn der Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der Lohnsteuer freizustellen ist.
Zuständigkeit und Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
Das Finanzamt ist für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig. Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig. In bestimmten Fällen, wie bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsverhältnissen, kann das Betriebsstättenfinanzamt zuständig sein.
Die von den Meldebehörden übermittelten Daten sind für das Finanzamt bindend, es sei denn, es gibt abweichende Feststellungen. Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale, die dem Arbeitnehmer bekannt gegeben werden müssen, sind gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen und stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale
Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge, muss der Arbeitnehmer dies dem Finanzamt mitteilen. Dies ist insbesondere wichtig, wenn die Voraussetzungen für die Steuerklasse II (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) entfallen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht nicht nach, kann das Finanzamt die Merkmale von Amts wegen ändern und zu wenig erhobene Lohnsteuer nachfordern.
Antrag auf Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
Ändern sich die steuerlichen Voraussetzungen zugunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim Finanzamt eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen. Diese Änderungen werden rückwirkend ab dem Monat berücksichtigt, in dem die Voraussetzungen erstmals vorlagen. Ein Antrag auf Änderung muss spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres gestellt werden, um im selben Jahr berücksichtigt zu werden.
Besonderheiten bei Ehegatten
Ehegatten können ihre Steuerklassenkombination im Laufe des Jahres ändern. Dies erfolgt unabhängig von der automatisierten Bildung der Steuerklassen und ist besonders dann sinnvoll, wenn sich die Einkommensverhältnisse ändern. Eine Änderung der Steuerklassen kann beispielsweise Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes, Arbeitslosengeldes oder Krankengeldes haben.
Fazit
Die Wahl und regelmäßige Überprüfung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist für Arbeitnehmer essenziell, um eine korrekte Besteuerung sicherzustellen und Nachzahlungen oder unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden. Bei Unsicherheiten oder besonderen Lebenssituationen, wie Heirat, Geburt eines Kindes oder Arbeitslosigkeit, sollte stets eine Beratung durch das Finanzamt oder einen Steuerberater in Anspruch genommen werden. So kann gewährleistet werden, dass alle relevanten Änderungen korrekt und zeitnah berücksichtigt werden.