BMF-Schreiben vom 29.04.2026 zur Verlustnutzung bei sanierungsbedingtem Anteilseignerwechsel
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 29. April 2026 ausführliche Grundsätze zur Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG veröffentlicht. Die Sanierungsklausel ist für Kapitalgesellschaften in der Krise von erheblicher Bedeutung, weil sie unter bestimmten Voraussetzungen verhindert, dass steuerliche Verlustvorträge bei einem Anteilseignerwechsel nach § 8c KStG untergehen.
Hintergrund: Verlustuntergang nach § 8c KStG
Nach § 8c KStG können nicht genutzte steuerliche Verluste einer Körperschaft ganz oder teilweise wegfallen, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums Anteile an der Gesellschaft auf neue Erwerber übergehen.
Gerade bei Krisenunternehmen ist das problematisch: Investoren sind häufig nur bereit, sich an einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft zu beteiligen, wenn die bestehenden steuerlichen Verlustvorträge erhalten bleiben. Ohne Sanierungsklausel könnte der Anteilserwerb zwar frisches Kapital bringen, gleichzeitig aber zum Wegfall steuerlicher Verlustvorträge führen.
Die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG soll diesen Zielkonflikt entschärfen.
Zweck der Sanierungsklausel
Die Sanierungsklausel ermöglicht es, dass ein schädlicher Beteiligungserwerb ausnahmsweise nicht zum Verlustuntergang führt, wenn der Anteilserwerb zum Zwecke der Sanierung erfolgt.
Nach dem BMF setzt die Anwendung der Sanierungsklausel einen Beteiligungserwerb voraus, der auf die Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft gerichtet ist. Eine Sanierung liegt vor, wenn Maßnahmen darauf abzielen, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Körperschaft zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Auf den tatsächlichen Erfolg der Sanierung kommt es nach dem BMF nicht an.
Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit
Das BMF stellt klar, dass die Körperschaft im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs sanierungsbedürftig und sanierungsfähig sein muss. Entscheidend ist dabei die pflichtgemäße Einschätzung eines objektiven Dritten.
Erforderlich ist insbesondere, dass:
- eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verhindert oder beseitigt werden soll,
- die geplanten Sanierungsmaßnahmen hierfür geeignet sind,
- der Beteiligungserwerb mit Sanierungsabsicht erfolgt,
- der Geschäftsbetrieb erhalten werden soll.
Die Sanierungsklausel greift also nicht bei jedem Anteilseignerwechsel einer verlustträchtigen Gesellschaft. Es muss ein echter Sanierungszusammenhang bestehen.
Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs ist entscheidend
Besonders wichtig ist der Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs. Die Sanierungsklausel setzt voraus, dass der Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung erfolgt.
War die Gesellschaft beim ersten Anteilserwerb noch nicht sanierungsbedürftig, kann dieser Erwerb grundsätzlich nicht unter die Sanierungsklausel fallen. Spätere Erwerbe können aber gesondert zu beurteilen sein, wenn die Gesellschaft zwischenzeitlich in eine Krise geraten ist und der spätere Erwerb der Sanierung dient. Das BMF-Schreiben enthält hierzu entsprechende Beispiele.
Sanierung in Konzernstrukturen
Auch bei mittelbaren Beteiligungserwerben und Konzernstrukturen kann die Sanierungsklausel relevant werden. Nach dem BMF muss bei nachgeordneten Gesellschaften aber jeweils nachgewiesen werden, dass auch deren Beteiligungserwerb dem Zweck der Sanierung dient.
Ein konzernweiter Sanierungsplan oder ein Sanierungsgutachten kann ausreichen, wenn daraus hervorgeht, dass die jeweilige Gesellschaft in die Sanierung einbezogen ist. Wird eine nachgeordnete Gesellschaft nicht saniert oder ist sie selbst nicht sanierungsbedürftig, ist die Sanierungsklausel für diese Gesellschaft nicht anzuwenden.
Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen
Ein zentraler Punkt des BMF-Schreibens ist die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen. Die Sanierungsklausel greift nur, wenn mindestens eine der gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt ist.
Das BMF behandelt insbesondere folgende Fallgruppen:
| Voraussetzung | Bedeutung |
|---|---|
| Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung | Arbeitsplätze sollen im Rahmen einer Sanierungsvereinbarung erhalten werden |
| Lohnsummenregelung | Die maßgebliche Lohnsumme darf nicht wesentlich unterschritten werden |
| Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens durch Einlagen | Der Gesellschaft muss in relevantem Umfang neues Betriebsvermögen zugeführt werden |
Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass nicht lediglich Verlustvorträge übertragen werden, sondern tatsächlich eine wirtschaftliche Sanierung des Unternehmens erfolgt.
Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Zuführung von neuem Betriebsvermögen. Das BMF-Schreiben enthält hierzu detaillierte Ausführungen, insbesondere zu:
- Einlagen zur Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens,
- dem maßgeblichen Zwölf-Monats-Zeitraum,
- der Wesentlichkeitsgrenze,
- Umwandlungen und Einbringungen,
- späteren Ausschüttungen oder Rückgewährungen.
Hier ist besondere Vorsicht geboten. Wird zugeführtes Betriebsvermögen innerhalb des maßgeblichen Zeitraums wieder ausgeschüttet oder wirtschaftlich zurückgewährt, kann dies zur rückwirkenden Nichtanwendung der Sanierungsklausel führen.
Ausschluss der Sanierungsklausel
Die Sanierungsklausel ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt ist oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel erfolgt.
Damit soll verhindert werden, dass leere Verlustmäntel genutzt werden. Die Vorschrift begünstigt die Sanierung eines fortzuführenden Geschäftsbetriebs, nicht den Erwerb einer Verlustgesellschaft zur Nutzung steuerlicher Verlustvorträge.
Verhältnis zu § 8d KStG
Das BMF-Schreiben behandelt auch das Verhältnis zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG. Ist die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG anwendbar, fehlt es an einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c KStG. Ein Antrag nach § 8d KStG wird dann gegenstandslos.
Das ist für die Praxis wichtig, weil § 8d KStG seinerseits strenge Voraussetzungen und Bindungen enthält. In Sanierungsfällen sollte daher zuerst geprüft werden, ob die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG eingreift.
Praxishinweise für Unternehmen und Berater
Bei Sanierungsfällen mit Anteilseignerwechsel sollte die Anwendung der Sanierungsklausel frühzeitig geprüft und dokumentiert werden.
Besonders wichtig sind:
- Sanierungsbedürftigkeit im Zeitpunkt des Anteilserwerbs dokumentieren,
- Sanierungsfähigkeit nachvollziehbar darlegen,
- Sanierungsabsicht des Erwerbers festhalten,
- Sanierungskonzept oder Sanierungsgutachten erstellen,
- Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen nachweisen,
- Lohnsummen und Arbeitsplatzregelungen überwachen,
- Einlagen und Kapitalzuführungen sauber dokumentieren,
- Ausschüttungen oder Rückgewährungen vermeiden,
- mögliche Branchenwechsel prüfen,
- Verhältnis zu § 8d KStG rechtzeitig klären.
Bedeutung für Investoren
Für Investoren in Krisenunternehmen ist die Sanierungsklausel ein wichtiger steuerlicher Faktor. Der Erhalt steuerlicher Verlustvorträge kann die Wirtschaftlichkeit einer Sanierung erheblich beeinflussen.
Allerdings ist die Regelung kein Freibrief. Der Anteilserwerb muss tatsächlich sanierungsbezogen sein. Ein bloßer Erwerb einer Verlustgesellschaft ohne ernsthafte Fortführung und Sanierung des Geschäftsbetriebs reicht nicht aus.
Fazit
Das BMF-Schreiben vom 29. April 2026 konkretisiert die Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG umfassend. Für sanierungsbedürftige Kapitalgesellschaften und potenzielle Investoren schafft das Schreiben wichtige Orientierung.
Für die Praxis bleibt entscheidend: Die Sanierungsklausel setzt eine echte Sanierungssituation, einen sanierungsbezogenen Beteiligungserwerb und den Erhalt wesentlicher Betriebsstrukturen voraus. Wer die steuerlichen Verlustvorträge erhalten möchte, sollte den gesamten Sanierungsprozess von Beginn an steuerlich begleiten und sorgfältig dokumentieren.
Quelle: BMF-Schreiben vom 29.04.2026, Az. IV C 2 – S 2745-a/00040/001/239, „Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG“.