Einkommensteuer: Kein Betriebsausgabenabzug eines Zahnarztes für Honorarzahlungen zur Erlangung eines Professorentitels

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 13. Oktober 2017 (Az. 4 K 1891/14 F) entschieden, dass ein Zahnarzt, der einen Gastprofessorentitel an einer ungarischen Universität erwirbt, die Erwerbskosten nicht als Betriebsausgaben abziehen kann.

Der Kläger ist als Zahnarzt selbständig tätig. Daneben veröffentlicht er Beiträge in Fachzeitschriften, hält wissenschaftliche Vorträge auf Fachtagungen und ist Mitglied einer zahnärztlichen Weiterbildungsgesellschaft. Im Jahr 2009 wurde der Kläger zum Gastprofessor an der humanmedizinischen Fakultät einer ungarischen Universität ernannt. Dieser Ernennung lag ein „Wissenschaftsvertrag“ zu Grunde, wonach der Kläger ein Honorar in Höhe von insgesamt 47.600 Euro zu zahlen hatte. Für seine wissenschaftliche Tätigkeit an der Universität erhielt er keine Vergütung.

Die in den Streitjahren geleisteten Teilzahlungen auf das Honorar machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend und begründete dies mit dem werbenden Charakter des Professorentitels und der Erhöhung seiner Reputation als Zahnarzt. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab, weil das Honorar der ohne Einkünfteerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit des Klägers in Ungarn zuzuordnen sei.

Der Senat wies die Klage ab. Die Aufwendungen des Klägers stünden zwar wegen der angestrebten Außenwirkung auch in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang. Die Bezeichnung als Professor werde in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen auch als Ausdruck herausragender fachlicher Kompetenz verstanden. Allerdings berühre die Erlangung eines Professorentitels in nicht unerheblichem Maße die private Lebenssphäre. Der Kläger habe – anders als bei einer Habilitation – nicht in erster Linie Wissen, sondern allein die Titelbezeichnung als solche erwerben wollen, die zudem keine Voraussetzung für die Erzielung zahnärztlicher Einkünfte sei. Dem mit dem Titel einhergehenden gesellschaftlichen Prestige komme daher ein höheres Gewicht zu. Mangels objektivierbarer Kriterien komme eine Aufteilung der Kosten nicht in Betracht.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2017 zum Urteil 4 K 1891/14 vom 13.10.2017