Einkommensteuer: Keine ermäßigte Besteuerung für Abfindung bei niedrigeren Einkünften

Finanzgericht Köln, 6 K 1129/11

Datum:
11.04.2013
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1129/11
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof, IX R 33/13
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

1Tatbestand2Streitig ist die steuerliche Behandlung einer vom Kläger erzielten Abfindung.

3Der Kläger war bis zum 31.01.2009 als Angestellter nichtselbstständig tätig. Er erhielt für diesen Monat ein Gehalt i.H.v. 10.787 €. Außerdem erhielt er anlässlich der Beendigung seiner Beschäftigung im Januar 2009 eine Abfindung i.H.v. 43.000 €. In den Vorjahren betrugen seine Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit 129.687 € (in 2006), 146.247 € (in 2007) bzw. 139.834 € (in 2008). Daneben erzielte der Kläger in diesen Jahren als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und zwar i.H.v. -1.935 € in 2006, 3.310 € in 2007 sowie -20.195 € in 2008.

4Ab Februar 2009 widmete sich der Kläger in vollem Umfang seiner selbstständigen Rechtsanwaltstätigkeit und erzielte hieraus im Streitjahr Einkünfte i.H.v. 5.100 €. Daneben erhielt er von der Bundesagentur für Arbeit einen steuerfreien Gründungszuschuss i.H.v. 2.094 € monatlich für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.10.2009 sowie i.H.v. 300 € monatlich für die Zeit vom 01.11.2009 bis 30.04.2010.

5Der Beklagte unterwarf im Rahmen des Einkommensteuerbescheides vom 21.10.2010 die gezahlte Abfindung der Regelbesteuerung.

6Hiergegen richtet sich die vorliegende, nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger geltend macht, dass die Abfindung nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern sei. Hierbei vertritt er zum einen die Ansicht, dass es sich bei dem im Streitjahr vorliegenden Fall, bei dem sich der Steuerpflichtige nach Beendigung seiner nichtselbstständigen Tätigkeit selbstständig macht, um einen Sonderfall handele, der für die Anwendung des § 34 EStG keine Zusammenballung von Einkünften erfordere. Im Übrigen sei im Streitfall eine solche Zusammenballung gegeben; insoweit wird auf die zahlenmäßige Zusammenstellung im Schriftsatz des Klägers vom 14.06.2011 Bezug genommen.

7Der Kläger beantragt,

8die mit Bescheid vom 21.10.2010 festgesetzte Einkommensteuer 2009 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2011 auf 0 € herabzusetzen,

9hilfsweise die Revision zuzulassen.

10Der Beklagte beantragt,

11die Klage abzuweisen.

12Er vertritt die Ansicht, dass eine Entschädigung nur dann § 34 EStG unterfalle, wenn sie zusammengeballt zufließe, weil der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Entschädigung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhalte, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde. Eine derartige Zusammenballung von Einkünften sei beim Kläger im Streitfall nicht gegeben.

13Entscheidungsgründe

14Die Klage ist unbegründet.

15Der Beklagte hat zu Recht die Anwendung des § 34 EStG auf die vom Kläger bezogene Abfindung abgelehnt.

16Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die auf außerordentliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG (Fünftelregelung) zu berechnen. Als außerordentliche Einkünfte kommen nur die in § 34 Abs. 2 EStG aufgeführten Einkünfte in Betracht. Das bedeutet aber nicht, die – hier im Streitjahr vereinnahmte – Entschädigung (§ 24 Nr. 1 EStG) sei ohne weiteres ermäßigt zu besteuern. Vielmehr ist der Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG entsprechend dem Normzweck, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen, auf solche Einkünfte zu beschränken, die „zusammengeballt“ zufließen. Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, etwa Urteil vom 27.01.2010 IX R 31/09, BStBl II 2011, 28 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist es für die Erfüllung des genannten Normzwecks gleichgültig, ob der Steuerpflichtige im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine selbständige oder erneut eine nichtselbständige Tätigkeit ergreift, so dass der Streitfall – entgegen der Ansicht des Klägers – keinen Sonderfall darstellt, der eine Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des BFH erfordert.

17Die für die Prüfung einer Zusammenballung notwendige, hypothetische und prognostische Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres, die dem Veranlagungszeitraum, in dem die Entschädigung zufließt, am nächsten liegen. Eine darauf aufbauende Vergleichsberechnung gilt aber nur für den Normalfall, in dem die Verhältnisse des Vorjahres auch diejenigen des Folgejahres mit großer Wahrscheinlichkeit abbilden. Sie gilt dann nicht, wenn die Einnahmesituation des Vorjahres durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für den (unterstellten) normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen. So beanstandet es der BFH insbesondere bei variablen Gehaltskomponenten nicht, wenn im Wege einer Prognoseentscheidung (auch) auf die Vorjahre zurückgegriffen wird (BFH- Urteil vom 27.01.2010 IX R 31/09, BStBl II 2011, 28 mit weiteren Nachweisen).

18Im vorliegenden Fall ist es gleichgültig, ob für die Prognoseentscheidung lediglich das Vorjahr (2008) oder darüber hinaus auch die beiden davorliegenden Jahre (2006 und 2007) berücksichtigt werden. In allen drei genannten Jahren lag das Bruttogehalt des Klägers jeweils deutlich über 100.000 €. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gehalt des Klägers bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch in 2009 eine ähnliche Höhe erreicht hätte. Tatsächlich hat der Kläger aber in 2009 einschließlich der Abfindung lediglich 53.787 € erhalten, mithin weniger und nicht mehr als er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Es fehlt somit an der vom BFH geforderten Zusammenballung von Einkünften.

19Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

20Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.