Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10. Juli 2024 (Az. III R 2/23) klargestellt, dass die Pauschalierungsregelung gemäß § 33 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG), die im Rahmen der Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge eingeführt wurde, erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt.
Wesentliche Punkte des Urteils
- Kein zusätzlicher Abzug neben dem Behinderten-Pauschbetrag
Wenn behinderungsbedingte Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen werden und stattdessen der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1–3 EStG) angesetzt wird, können keine zusätzlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, die durch diesen Pauschbetrag bereits abgedeckt sind. - Fahrtaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar
Neben dem Behinderten-Pauschbetrag können behinderungsbedingte Fahrtaufwendungen berücksichtigt werden, sofern diese nachweisbar und angemessen sind. Dies betrifft insbesondere Fahrten, die zusätzlich zum Grundbedarf entstehen. - Anwendung der Pauschalierungsregelung ab 2021
Die im Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge vom 9. Dezember 2020 eingeführte Pauschalierungsregelung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2021 anwendbar. Die Verwaltung hat in ihrer Dienstanweisung zum Kindergeld vom 17. September 2021 keine Selbstverpflichtung zur Anwendung der Regelung auf die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2020 getroffen.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Behinderten-Pauschbeträge seit 2021 eine Vereinfachung bieten, zusätzliche Abzüge jedoch nur unter bestimmten Nachweisvoraussetzungen geltend gemacht werden können.