Ein aufsehenerregendes Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 14.03.2024, Az. 1 K 11/24) betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Recyclingumsätzen. Der Fall betrifft einen Unternehmer, der ausrangierte Bürostühle sammelte, reparierte und anschließend weiterverkaufte. Er beantragte, diese Umsätze umsatzsteuerfrei zu stellen, da er die Stühle als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) klassifizierte. Eine erneute Besteuerung würde seiner Ansicht nach eine unzulässige Doppelbesteuerung darstellen, da die Abfalllieferung bereits umsatzsteuerpflichtig gewesen sei.
Das Urteil des Gerichts
Das Finanzgericht lehnte die Klage ab und entschied, dass der Verkauf von Gegenständen, die als Abfall klassifiziert sind und von Unternehmern zur Wiederverwendung aufbereitet werden, weiterhin der Umsatzsteuer unterliegt. Nach Art. 3 Nr. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie 98/2008 gilt die Lieferung solcher aufbereiteten Abfälle als umsatzsteuerbar. Auch Art. 20a des Grundgesetzes (Umweltschutz) kann eine Steuerbefreiung nicht begründen. Das Gericht stellte fest, dass eine Doppelbesteuerung nicht vorliege.
Hinweis und Ausblick
Der Unternehmer hat gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, und der Fall ist nun beim Bundesfinanzhof anhängig. Der Ausgang bleibt spannend, jedoch deuten die bisherigen Erwägungen darauf hin, dass das Urteil des Finanzgerichts Bestand haben könnte.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass aufbereitete Abfälle auch bei der Wiederverwendung der Umsatzsteuer unterliegen. Recyclingunternehmer sollten diese Entscheidung und die weiteren Entwicklungen aufmerksam verfolgen.